Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen
(Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG)
I. ABSCHNITT
Bundes-Wertpapieraufsicht
Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)
§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung ,,Bundes-
Wertpapieraufsicht“ (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Der Sitz der BWA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die BWA
nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 –
BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze
alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten
Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2
Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der
Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten;
3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen
Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG)
oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und
93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;
4. um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur
Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung
eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen
mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem
durchführt; dazu kann sie Auskünfte von
a) meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19),
b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen
(Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG)
I. ABSCHNITT
Bundes-Wertpapieraufsicht
Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)
§ 1. (1) Zur Durchführung der in Paragraph 2, bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung ,,Bundes-
Wertpapieraufsicht“ (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Der Sitz der BWA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sind auf die BWA
nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 –
BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze
alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten
Markt (Paragraph 2, Ziffer 37, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,) eines Mitgliedstaates (Paragraph 2,
Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
2. um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, die Wahrung der Interessen der
Anleger im Sinne der Paragraphen 11 bis 18 zu gewährleisten;
3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen
Behörden (Paragraph 2, Ziffer 9, BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG)
oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und
93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;
4. um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß Paragraph 48 a, BörseG entgegenzuwirken und zur
Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung
eines Verdachtes einer gemäß Paragraph 48 a, BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen
mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem
durchführt; dazu kann sie Auskünfte von
a) meldepflichtigen Instituten (Paragraph 10, Absatz eins,) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Paragraph 19,),
b) Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (Paragraph 10, Absatz 2,) begeben haben,
c)Litera c natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente
erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,
d) natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Mißbrauchsfällen haben können, und
e) Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen
einholen;
5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände
sicherzustellen.
(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1
Z 4 lit. a bis e):
1. Vorladungen der BWA nachzukommen,
2. der BWA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und
3. der BWA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.
Leitung der BWA
§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet.
Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter
dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden.
Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung
ist zulässig.
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Direktor der BWA ist die Funktion auszuschreiben. Die
Ausschreibung hat der Bundesminister für Finanzen zu veranlassen. Im übrigen ist das Ausschreibungsgesetz
1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann der BWA Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 2 erteilen. Die Weisungen des Bundesministers für Finanzen haben schriftlich zu erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Direktor zu widerrufen, wenn dieser
eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Zustimmung zur Bestellung des Stellvertreters ist zu widerrufen,
sofern dieser im Falle der Verhinderung des Direktors eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt.
Die Bestellung kann auch aus folgenden Gründen gemäß Z 1 bis 3 widerrufen werden:
1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung vorliegt;
2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;
3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines
Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.
(5) Der Direktor hat dem Bundesminister für Finanzen jährliche Berichte und vierteljährliche Zwischenberichte
über die Erfüllung der Aufgaben der BWA zu erstatten. Diese Berichte müssen jeweils
binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes beim Bundesminister für Finanzen eingelangt
sein.
Beirat
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen
Gebarung der BWA einzurichten.
(2) Der Beirat nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der
Wirtschaftskammer Österreich, ein Mitglied auf Vorschlag der Bundes-Arbeitskammer, ein Mitglied auf
Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen; zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen, diese müssen sachkundige Beamte des Aktivstandes
oder sachkundige Vertragsbedienstete sein.
(3) Der Beirat hat das Auskunftsrecht gegenüber dem Direktor und dessen Stellvertreter über die
Gebarung der BWA. Der Beirat hält jährlich mindestens drei Sitzungen ab, an denen über sein Ersuchen
der Direktor teilzunehmen hat. Der Direktor hat den Beirat unverzüglich von sich aus zu informieren,
wenn der Stellenplan oder die Gesamtkosten der BWA die für das betreffende Geschäftsjahr geplante
Zahl oder den veranschlagten Betrag voraussichtlich um mindestens 10 vH überschreiten werden; in
diesem Fall kann jedes Mitglied des Beirats die Einberufung einer Sitzung verlangen. Über dem Bankgeheimnis
unterliegende Tatsachen darf dem Beirat keine Auskunft erteilt werden.
natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente
erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,
d) natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Mißbrauchsfällen haben können, und
e) Angestellten und Vertretern der in Litera a bis d genannten Personen
einholen;
5. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände
sicherzustellen.
(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Absatz eins, Ziffer 4, haben die auskunftspflichtigen Personen (Absatz eins,
Z 4 Litera a bis e):
1. Vorladungen der BWA nachzukommen,
2. der BWA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und
3. der BWA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.
Leitung der BWA
§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet.
Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter
dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden.
Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung
ist zulässig.
(2) Vor der Bestellung einer Person zum Direktor der BWA ist die Funktion auszuschreiben. Die
Ausschreibung hat der Bundesminister für Finanzen zu veranlassen. Im übrigen ist das Ausschreibungsgesetz
1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann der BWA Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben
gemäß Paragraph 2, erteilen. Die Weisungen des Bundesministers für Finanzen haben schriftlich zu erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Direktor zu widerrufen, wenn dieser
eine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt. Die Zustimmung zur Bestellung des Stellvertreters ist zu widerrufen,
sofern dieser im Falle der Verhinderung des Direktors eine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt.
Die Bestellung kann auch aus folgenden Gründen gemäß Ziffer eins bis 3 widerrufen werden:
1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung vorliegt;
2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;
3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines
Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.
(5) Der Direktor hat dem Bundesminister für Finanzen jährliche Berichte und vierteljährliche Zwischenberichte
über die Erfüllung der Aufgaben der BWA zu erstatten. Diese Berichte müssen jeweils
binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes beim Bundesminister für Finanzen eingelangt
sein.
Beirat
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen
Gebarung der BWA einzurichten.
(2) Der Beirat nach Absatz eins, besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der
Wirtschaftskammer Österreich, ein Mitglied auf Vorschlag der Bundes-Arbeitskammer, ein Mitglied auf
Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen; zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen, diese müssen sachkundige Beamte des Aktivstandes
oder sachkundige Vertragsbedienstete sein.
(3) Der Beirat hat das Auskunftsrecht gegenüber dem Direktor und dessen Stellvertreter über die
Gebarung der BWA. Der Beirat hält jährlich mindestens drei Sitzungen ab, an denen über sein Ersuchen
der Direktor teilzunehmen hat. Der Direktor hat den Beirat unverzüglich von sich aus zu informieren,
wenn der Stellenplan oder die Gesamtkosten der BWA die für das betreffende Geschäftsjahr geplante
Zahl oder den veranschlagten Betrag voraussichtlich um mindestens 10 vH überschreiten werden; in
diesem Fall kann jedes Mitglied des Beirats die Einberufung einer Sitzung verlangen. Über dem Bankgeheimnis
unterliegende Tatsachen darf dem Beirat keine Auskunft erteilt werden.
(4)Absatz 4,Die Niederschriften über die Sitzungen des Beirats sind dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
zu übermitteln.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt das vom Bundesminister für Finanzen bezeichnete Mitglied aus dem
Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen. Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen einzuladen.
Personal
§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag
einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften
anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters
bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Dienstnehmer der BWA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über
solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses. Die Organe der BWA und ihre Dienstnehmer unterliegen der Verpflichtung zur
Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG.
Jahresabschluß
§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Abs. 2
eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch – HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Beirat und dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Das Geschäftsjahr der BWA ist das Kalenderjahr.
Kosten
§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen)
sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips
und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen
sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:
1. Meldepflichtige Institute 75 vH,
2. Bund 10 vH,
3. Emittenten 10 vH,
4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.
(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der
BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister
für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung
festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei zwischen
laufender Aufsicht und der Verarbeitung von Meldungen meldepflichtiger Institute zu unterscheiden
ist;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen; die
Kosten der laufenden Aufsicht sind einmal jährlich im nachhinein vorzuschreiben.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen
Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und
Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen
und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen
Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form
und Gliederung zu verlangen und
2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu
auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
Die Niederschriften über die Sitzungen des Beirats sind dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
zu übermitteln.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt das vom Bundesminister für Finanzen bezeichnete Mitglied aus dem
Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen. Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen einzuladen.
Personal
§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag
einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften
anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß Paragraph 3, bestellten Stellvertreters
bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Dienstnehmer der BWA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über
solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses. Die Organe der BWA und ihre Dienstnehmer unterliegen der Verpflichtung zur
Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BWG.
Jahresabschluß
§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Absatz 2,
eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch – HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Beirat und dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3) Das Geschäftsjahr der BWA ist das Kalenderjahr.
Kosten
§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen)
sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips
und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen
sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:
1. Meldepflichtige Institute 75 vH,
2. Bund 10 vH,
3. Emittenten 10 vH,
4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.
(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der
BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister
für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung
festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei zwischen
laufender Aufsicht und der Verarbeitung von Meldungen meldepflichtiger Institute zu unterscheiden
ist;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen; die
Kosten der laufenden Aufsicht sind einmal jährlich im nachhinein vorzuschreiben.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen
Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und
Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen
und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen
Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form
und Gliederung zu verlangen und
2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu
auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Gebarung der BWA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(3) Die BWA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders
bedienen.
II. ABSCHNITT
Aufsichtsbestimmungen
Ausnahmen
§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung,
als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:
1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl.
Nr. 569/1978;
2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;
3. Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit
gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt
ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;
4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
5. Börsesensale nach dem BörseG;
6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990;
7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
8. Sozialversicherungsträger.
Meldepflichten
§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten
gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu
melden. Meldepflichtige Institute sind:
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,
2. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den
§§ 9 ff BWG,
3. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse
sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind, und
4. die Oesterreichische Nationalbank.
(2) Meldepflichtige Instrumente sind
1. Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,
2. Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,
3. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie
4. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,
die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr oder zum Handel an einem geregelten Markt
in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregelten Markt
abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um ein Geschäft gemäß der Richtlinie 93/22/EWG,
Anhang Abschnitt A Nummern 1.b, 2. oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.
(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:
1. Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;
3. Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;
4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;
5. den Markt;
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;
7. Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf
eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission
durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang
zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen;
bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktions-
Die Gebarung der BWA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(3) Die BWA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders
bedienen.
II. ABSCHNITT
Aufsichtsbestimmungen
Ausnahmen
§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung,
als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:
1. Versicherungsunternehmen gemäß Paragraphen eins und eins a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt
Nr. 569 aus 1978,;
2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß Paragraph 10,;
3. Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit
gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt
ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;
4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
5. Börsesensale nach dem BörseG;
6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,;
7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
8. Sozialversicherungsträger.
Meldepflichten
§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten
gemäß Absatz 2, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu
melden. Meldepflichtige Institute sind:
1. Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG,
2. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den
§§ 9 ff BWG,
3. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse
sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind, und
4. die Oesterreichische Nationalbank.
(2) Meldepflichtige Instrumente sind
1. Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,
2. Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,
3. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie
4. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,
die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr oder zum Handel an einem geregelten Markt
in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregelten Markt
abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um ein Geschäft gemäß der Richtlinie 93/22/EWG,
Anhang Abschnitt A Nummern 1.b, 2. oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.
(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:
1. Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;
3. Kurs und, soweit vorhanden, Stückzahl und Nennbetrag der Instrumente;
4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;
5. den Markt;
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;
7. Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf
eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission
durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang
zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen;
bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktions-
fähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:
1. Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;
2. die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder
Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;
3. die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein
gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute
der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;
4. die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der
gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung
der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13
und 19 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;
5. die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem
betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;
6. die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet
werden;
7. bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das
zuständige Zentralinstitut gestattet werden;
8. bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß
Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.
(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß § 2 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische
Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen
sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich
aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.
(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich
schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften,
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten,
wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum
und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in
anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.
Wohlverhaltensregeln
§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen
Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden
bestmöglich zu wahren, und insbesondere die §§ 12 bis 18 zu beachten. Als Dienstleistungen in diesem
Sinne gelten:
1. Die in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 11 BWG genannten Bankgeschäfte;
2. das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG;
3. der Handel mit
a) Finanzinstrumenten gemäß § 2 Z 34 lit. e BWG,
b) Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Z 2 lit. e, 4 und 5 der Anlage 2 zu § 22 BWG
und
c) Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991,
sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher
Instrumente oder Veranlagungen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen
gewerblich erbringen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich
der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden
im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang
stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
fähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:
1. Die Gliederung der Meldungen gemäß Absatz eins,;
2. die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder
Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;
3. die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein
gemäß Ziffer 4, zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute
der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;
4. die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der
gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung
der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der Paragraphen 13,
und 19 Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, entsprochen wird;
5. die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem
betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 7, BWG) gemeldet werden;
6. die Meldung für Instrumente gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann jeweils in pauschalierter Form gestattet
werden;
7. bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das
zuständige Zentralinstitut gestattet werden;
8. bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß
Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.
(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß Paragraph 2, Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch zwei,, und die Oesterreichische
Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen
sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich
aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.
(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet Paragraph 73, Absatz 5, BWG der BWA unverzüglich
schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften,
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten,
wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum
und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in
anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.
Wohlverhaltensregeln
§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen
Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden
bestmöglich zu wahren, und insbesondere die Paragraphen 12 bis 18 zu beachten. Als Dienstleistungen in diesem
Sinne gelten:
1. Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 11, BWG genannten Bankgeschäfte;
2. das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG;
3. der Handel mit
a) Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, Litera e, BWG,
b) Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Ziffer 2, Litera e,, 4 und 5 der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG
und
c) Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,,
sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher
Instrumente oder Veranlagungen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Absatz eins, genannten Dienstleistungen
gewerblich erbringen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich
der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden
im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang
stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz
– KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1
Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen
gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder
2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die
Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks
Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.
(3) Die telephonische Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente
und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern
verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt
hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, es sei denn, daß er die
telephonische Werbung abgelehnt hat.
§ 13. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß
§ 11 Abs. 1
1. diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer
Kunden zu erbringen;
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren
Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses
ausgeführt wird;
3. von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand
der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele
und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der
Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;
4. ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen
der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich
ist.
Besondere Verhaltensregeln
§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt,
1. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit
den Interessen der Kunden übereinstimmt;
2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck
zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens
Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;
3. Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten
(§ 2 Z 34 BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen.
Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger
tätigen Personen.
§ 15. (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den §§ 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.
(2) Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Abs. 1 zum Nachteil eines Verbrauchers
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 leg.
cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber
dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.
Organisationspflichten
§ 16. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben
1. über die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 notwendigen
Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen;
§ 12. (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz
– KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zur Werbung für den Erwerb von einem der in Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen
gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
1. einer Veranlagung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG oder
2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die
Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt Paragraph 3, KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks
Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.
(3) Die telephonische Werbung für eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente
und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, ist gegenüber Verbrauchern
verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt
hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, es sei denn, daß er die
telephonische Werbung abgelehnt hat.
§ 13. Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß
§ 11 Absatz eins,
1. diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer
Kunden zu erbringen;
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren
Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses
ausgeführt wird;
3. von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand
der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele
und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der
Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;
4. ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen
der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich
ist.
Besondere Verhaltensregeln
§ 14. Den in Paragraph 11, genannten Rechtsträgern ist es untersagt,
1. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) oder Veranlagungen
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit
den Interessen der Kunden übereinstimmt;
2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) zu dem Zweck
zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens
Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;
3. Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten
(Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen.
Die Verbote gemäß Ziffer 2 und 3 gelten auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger
tätigen Personen.
§ 15. (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den Paragraphen 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.
(2) Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Absatz eins, zum Nachteil eines Verbrauchers
im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, leg.
cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber
dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.
Organisationspflichten
§ 16. Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben
1. über die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, notwendigen
Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen;
2.Ziffer 2 so organisiert zu sein, daß bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 Interessenkonflikte
zwischen ihnen und ihren Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen
Kunden von ihnen möglichst gering sind;
3. über angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entgegenzuwirken.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 17. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß
§ 11 Abs. 1 aufzuzeichnen:
1. Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags
und
2. den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des
Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle
des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich
ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet
werden;
3. die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Dem Anleger sind vom in § 11 genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung
zu stellen:
1. Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen
Bundesgesetzen zu erstellen waren;
2. eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder
seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;
3. auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgten Aufzeichnung.
§ 18. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben geeignete Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in
bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie Regeln für persönliche Transaktionen ihrer Angestellten
vorzusehen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen und deren Anwendung ist von der internen
Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer
1. eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,
2. kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und
3. seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die
§§ 9 ff BWG gründet.
(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession
der BWA, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes oder § 1 Abs. 3 BWG Anwendung findet.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1
Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.
§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt
werden soll;
2. das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt
und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
3. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder
sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner
Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
5. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.
(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:
1. 650000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
a) die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder
so organisiert zu sein, daß bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Interessenkonflikte
zwischen ihnen und ihren Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen
Kunden von ihnen möglichst gering sind;
3. über angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entgegenzuwirken.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 17. (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß
§ 11 Absatz eins, aufzuzeichnen:
1. Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags
und
2. den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des
Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle
des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich
ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet
werden;
3. die Angaben des Kunden gemäß Paragraph 13, Ziffer 3,
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Dem Anleger sind vom in Paragraph 11, genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung
zu stellen:
1. Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen
Bundesgesetzen zu erstellen waren;
2. eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder
seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;
3. auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgten Aufzeichnung.
§ 18. Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger haben geeignete Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in
bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie Regeln für persönliche Transaktionen ihrer Angestellten
vorzusehen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen und deren Anwendung ist von der internen
Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer
1. eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG gewerblich erbringt,
2. kein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist und
3. seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, nicht auf die
§§ 9 ff BWG gründet.
(2) Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession
der BWA, soweit nicht Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph eins, Absatz 3, BWG Anwendung findet.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 19, BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3, BWG anzuwenden.
§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt
werden soll;
2. das Eigenkapital mindestens die in Absatz 2, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt
und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
3. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder
sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner
Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
5. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.
(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:
1. 650000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
a) die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder
b)Litera b die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in
§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder
c) beide Geschäfte gemäß lit. a und b
umfaßt;
2. 1750000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht
im Auftrag des Kunden umfaßt.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden,
wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie)
vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen
auch der BWA zuzustellen.
§ 21. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten
Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.
Eigenkapital
§ 22. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
(2) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten
des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die
Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern
(Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen
fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen
das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital
zu halten.
(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.
Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung
§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung
der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann;
die §§ 43, 45 bis 59 und §§ 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4
erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der BWA vorzulegen.
(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften),
bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen
zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu
prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und
22.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht
ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten
werden kann.
Aufsicht
§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und
die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in
§ 1 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente oder
c) beide Geschäfte gemäß Litera a und b
umfaßt;
2. 1750000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht
im Auftrag des Kunden umfaßt.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden,
wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie)
vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
nach Paragraph 32, Ziffer 3, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen
auch der BWA zuzustellen.
§ 21. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten
Bundesministers für Finanzen obliegt: Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 20,, Paragraphen 39 bis 41, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Paragraph 96,
Eigenkapital
§ 22. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
(2) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten
des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die
Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern
(Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen
fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen
das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital
zu halten.
(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.
Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung
§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung
der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann;
die Paragraphen 43, 45 bis 59 und Paragraphen 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden.
(2) Die gemäß Absatz eins, erstellten und gemäß Absatz 3, geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Absatz 4,
erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der BWA vorzulegen.
(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften),
bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen
zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu
prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 10 bis 18, 21 und
22.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht
ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten
werden kann.
Aufsicht
§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
2. Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18 und
3.Ziffer 3 Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff.
BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt
und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß
Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke
und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen
Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder
durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen.
(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor
oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in § 70
Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zu ergreifen.
(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag
zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag
vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.
(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies
das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme
eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten
Prüfung möglich.
Verzeichnis geregelter Märkte
§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie
93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr an
der Wiener Wertpapierbörse.
(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis
der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise.
Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten
zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der
ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.
Strafbestimmungen
§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit
diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die
Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit
des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen
sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt
oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
300000 S zu bestrafen.
(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis
18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund
sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltens-
Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff.
BWG hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 18
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt
und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß
Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke
und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen
Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder
durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen.
(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 20, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor
oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in Paragraph 70,
Abs. 4 Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zu ergreifen.
(4) Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag
zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag
vorzuweisen. Im übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG anzuwenden.
(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies
das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme
eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten
Prüfung möglich.
Verzeichnis geregelter Märkte
§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie
93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr an
der Wiener Wertpapierbörse.
(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis
der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise.
Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten
zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der
ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.
Strafbestimmungen
§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit
diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die
Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit
des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen
sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,)
eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt
oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
300000 S zu bestrafen.
(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 11, die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis
18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(3) Wer als Angestellter eines in Paragraph 11, Absatz 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund
sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltens-
regelnregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen.
(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Einholung
von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.
(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20
Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4 und 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.
Verfahrensbestimmungen
§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 ist in erster Instanz
die BWA zuständig.
(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der BWA kann ein ordentliches Rechtsmittel
nicht ergriffen werden.
Amtshilfe
§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der
Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische
Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie die Wiener Börsekammer
gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der BWA über deren Ersuchen zur Sicherung
der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie gemäß § 24 im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Datenverarbeitung und Informationsübermittlung
§ 30. (1) Die BWA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von
Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz
und dem BörseG liegt, das sind
1. Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen
Umstände;
2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und
Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
4. Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5
eingeholten Auskünfte;
5. Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;
6. Eigenkapital;
7. Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
8. Jahresabschluß und Rechnungslegung;
9. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;
10. Verwaltungsstrafen gemäß § 27;
11. Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;
12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß
Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder
gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.
(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 29 zulässig
sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der
Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis
gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen.
Die BWA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen
Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
des Paragraph 14, Ziffer 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen.
(4) Verwaltungsstrafen nach den Absatz eins bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Absatz eins bis 3 sowie bei der Einholung
von Auskünften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, von in Paragraph 24, Absatz eins, genannten Unternehmen ist Paragraph 24, Absatz 2, anzuwenden.
(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Paragraphen 10, Absatz 5, 20,
Abs. 5, 40 und 41 Absatz eins bis 4 und 73 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 BWG ist Paragraph 98, Absatz 2, BWG mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.
Verfahrensbestimmungen
§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 27, Absatz eins bis 3 ist in erster Instanz
die BWA zuständig.
(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der BWA kann ein ordentliches Rechtsmittel
nicht ergriffen werden.
Amtshilfe
§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der
Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische
Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie die Wiener Börsekammer
gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der BWA über deren Ersuchen zur Sicherung
der Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 24, im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Datenverarbeitung und Informationsübermittlung
§ 30. (1) Die BWA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von
Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz
und dem BörseG liegt, das sind
1. Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen
Umstände;
2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und
Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
4. Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 und die hierüber gemäß Paragraph 10, Absatz 5,
eingeholten Auskünfte;
5. Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den Paragraphen 11 bis 18;
6. Eigenkapital;
7. Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
8. Jahresabschluß und Rechnungslegung;
9. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3 bis 5;
10. Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 27,;
11. Ermittlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,;
12. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß
"Art". 23 Absatz 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder
gemäß Artikel 10, der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.
(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der Amtshilfe gemäß Paragraph 29, zulässig
sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
"Art". 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Artikel 10, der
Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis
gemäß Artikel 25, der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen.
Die BWA darf jedoch Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 12, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen
Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
(3)Absatz 3,Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte
Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49
bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht
zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der BWA
auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich
41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung
– StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 31. Die BWA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 1)
Die Einrichtung der BWA kann vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erfolgen.
2. (zu § 3)
Die Ausschreibung der Funktion und die Bestellung zum Direktor der BWA kann vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erfolgen.
3. (zu § 19 Abs. 2)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war, ist bis zum 31. Dezember 1998 zur
Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.
4. (zu § 19 Abs. 1 Z 1)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
des Handelsrechts haben sich bis zum 31. Dezember 1998 in Kapitalgesellschaften
oder Genossenschaften umzuwandeln.
5. (zu § 20 Abs. 2)
Bis zum 1. Juli 1998 muß das unbelastet zur Verfügung stehende Anfangskapital betragen:
a) im Fall von § 20 Abs. 2 Z 1300000 S;
b) im Fall von § 20 Abs. 2 Z 2500000 S;
die auf die in § 20 Abs. 2 genannten Beträge fehlende Differenz ist bis 31. Dezember 1999 aufzubringen,
wovon bis zum 31. Dezember 1998 hiervon die Hälfte als Sacheinlage erbracht werden
kann.
6. (zu § 20 Abs. 1 Z 5)
Sofern nur ein Geschäftsleiter bestellt ist oder es sich um ein Einzelunternehmen handelt, muß bis
zum 31. Dezember 1998 der BWA die Bestellung eines zweiten Geschäftsleiters mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1999 angezeigt werden.
7. (zu § 23)
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1997 enden.
Verweise und Verordnungen
§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern
nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz,
Meldedaten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sowie nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte
Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49
bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geführten Verfahren nicht
zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der BWA
auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der Paragraphen 33 bis einschließlich
41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 84, der Strafprozeßordnung
– StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 31. Die BWA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu Paragraph eins,)
Die Einrichtung der BWA kann vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erfolgen.
2. (zu Paragraph 3,)
Die Ausschreibung der Funktion und die Bestellung zum Direktor der BWA kann vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erfolgen.
3. (zu Paragraph 19, Absatz 2,)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 19, zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 19, BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war, ist bis zum 31. Dezember 1998 zur
Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.
4. (zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
des Handelsrechts haben sich bis zum 31. Dezember 1998 in Kapitalgesellschaften
oder Genossenschaften umzuwandeln.
5. (zu Paragraph 20, Absatz 2,)
Bis zum 1. Juli 1998 muß das unbelastet zur Verfügung stehende Anfangskapital betragen:
a) im Fall von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 1300000, S;
b) im Fall von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2500000, S;
die auf die in Paragraph 20, Absatz 2, genannten Beträge fehlende Differenz ist bis 31. Dezember 1999 aufzubringen,
wovon bis zum 31. Dezember 1998 hiervon die Hälfte als Sacheinlage erbracht werden
kann.
6. (zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5,)
Sofern nur ein Geschäftsleiter bestellt ist oder es sich um ein Einzelunternehmen handelt, muß bis
zum 31. Dezember 1998 der BWA die Bestellung eines zweiten Geschäftsleiters mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1999 angezeigt werden.
7. (zu Paragraph 23,)
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1997 enden.
Verweise und Verordnungen
§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern
nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Paragraphen 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(3) Die Paragraphen 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2 hinsichtlich der §§ 11 bis 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
3. hinsichtlich des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Βestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Artikel II
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1996, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach § 9 wird eingefügt:
„§ 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich“;
b) nach § 22 wird eingefügt:
„§ 22a......................................................Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22b...........................................................Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22c........................................................................ Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22d.................................................Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung
§ 22e...............................................Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos
§ 22f............................................................................. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko
§ 22g...............................................................................Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22h...............................................................................Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22i...............................................Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 22j...................................................................... Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten
§ 22k...................................................................................................................Übernahmegarantien
§ 22l.......................................................................................................................Abwicklungsrisiko
§ 22m............................................................................................................................ Vorleistungen
§ 22n.....................................................................................Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem
§ 22o. Handel in Finanzinstrumenten“;
c) die Bezeichnung ,,§ 26. Offene Positionen“ wird durch ,,§ 26. Offene Devisenpositionen“ ersetzt;
d) nach § 26 wird eingefügt:
„§ 26a. Offene Fristigkeitspositionen
§ 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung“;
e) die Bezeichnung „§ 107. Inkrafttreten und Vollzugsklausel“ wird durch „§ 107 und § 108. Inkrafttreten
und Vollzugsklausel“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
b) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung
und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich
gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA),
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity
swaps“);
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,
sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.“
3. § 1 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente
und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);“
hinsichtlich der Paragraphen 11 bis 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
3. hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Βestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Artikel römisch zwei
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1996,, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach Paragraph 9, wird eingefügt:
„§ 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich“;
b) nach Paragraph 22, wird eingefügt:
„§ 22a......................................................Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22b...........................................................Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22c........................................................................ Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22d.................................................Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung
§ 22e...............................................Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos
§ 22f............................................................................. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko
§ 22g...............................................................................Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22h...............................................................................Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22i...............................................Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 22j...................................................................... Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten
§ 22k...................................................................................................................Übernahmegarantien
§ 22l.......................................................................................................................Abwicklungsrisiko
§ 22m............................................................................................................................ Vorleistungen
§ 22n.....................................................................................Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem
§ 22o. Handel in Finanzinstrumenten“;
c) die Bezeichnung ,,Paragraph 26, Offene Positionen“ wird durch ,,Paragraph 26, Offene Devisenpositionen“ ersetzt;
d) nach Paragraph 26, wird eingefügt:
„§ 26a. Offene Fristigkeitspositionen
§ 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung“;
e) die Bezeichnung „§ 107. Inkrafttreten und Vollzugsklausel“ wird durch „§ 107 und Paragraph 108, Inkrafttreten
und Vollzugsklausel“ ersetzt.
2. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
„7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
b) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung
und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich
gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA),
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity
swaps“);
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.“
3. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
„11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente
und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);“
4.Ziffer 4 § 1 Abs. 1 Z 13 und 14 lauten:
„13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl.
Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft);
14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);“
5. § 1 Abs. 1 wird folgende Z 19 angefügt:
„19. die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese
Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,
sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner
Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):
a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;
b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;
c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem
oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente;“
6. § 1 Abs. 2 Z 4 entfällt.
7. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt,
sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug
auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen,
von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung
von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von
Kreditkarten.“
8. § 2 Z 6 und 7 lauten:
„6. Herkunftmitgliedstaat:
a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;
b) für Wertpapierfirmen:
aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung
haben;
bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen
Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen
satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen
Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht
keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;
7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem
a) ein Kreditinstitut oder
b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder
eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen sind,
eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;“
9. § 2 Z 9 lautet:
„9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder
Wertpapierfirmen haben;“
10. § 2 Z 16 lautet:
„16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes,
eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte
oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes
oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein
Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und
demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle
betrachtet;“
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 lauten:
„13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt
Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch zwei, (Investmentgeschäft);
14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 111 aus 1982, (Beteiligungsfondsgeschäft);“
5. Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 19, angefügt:
„19. die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese
Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen,
sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner
Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):
a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;
b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;
c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem
oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente;“
6. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
7. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 19 und Absatz 2, genannten Tätigkeiten berechtigt,
sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug
auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen,
von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung
von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von
Kreditkarten.“
8. Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 lauten:
„6. Herkunftmitgliedstaat:
a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;
b) für Wertpapierfirmen:
aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung
haben;
bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen
Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen
satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen
Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht
keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;
7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem
a) ein Kreditinstitut oder
b) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen sind,
eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;“
9. Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:
„9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder
Wertpapierfirmen haben;“
10. Paragraph 2, Ziffer 16, lautet:
„16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes,
eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte
oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes
oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein
Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und
demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle
betrachtet;“
11.Ziffer 11 § 2 Z 18 lautet:
„18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen
Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen
Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden
umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren
ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter
Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;“
12. § 2 Z 23 lit. a lautet:
„a) In Z 9, 16 und 17,“
13. § 2 Z 25 und 26 lauten:
„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten
oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im
Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute,
Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten
Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe
des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder
eine Wertpapierfirma ist;
26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma
noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens
ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;“
14. Im § 2 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 28 bis 52 werden angefügt:
„28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen
verbunden sind durch
a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,
b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt
jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des
Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder
c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede
von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;
29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges
der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt
B dieser Richtline bezieht;
30. Wertpapierfirma:
a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG,
BGBl. Nr. 753/1996;
b) eine anerkannte Wertpapierfirma;
c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das
Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt;
31. anerkannte Wertpapierfirma:
a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7
lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;
b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das
aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,
bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten
ist, und das
cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für
Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;
ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet,
ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit
zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;
Paragraph 2, Ziffer 18, lautet:
„18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen
Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen
Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden
umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren
ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter
Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;“
12. Paragraph 2, Ziffer 23, Litera a, lautet:
„a) In Ziffer 9, 16 und 17,“
13. Paragraph 2, Ziffer 25 und 26 lauten:
„25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten
oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im
Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (Paragraph 30,) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute,
Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten
Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe
des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder
eine Wertpapierfirma ist;
26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma
noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens
ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;“
14. Im Paragraph 2, Ziffer 27, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 28 bis 52 werden angefügt:
„28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen
verbunden sind durch
a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,
b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt
jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des
Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder
c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede
von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht;
29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges
der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt
B dieser Richtline bezieht;
30. Wertpapierfirma:
a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 19, Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG,
BGBl. Nr. 753 aus 1996,;
b) eine anerkannte Wertpapierfirma;
c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das
Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 11, oder Ziffer 19, betreibt;
31. anerkannte Wertpapierfirma:
a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,
lit. b bis f oder Ziffer 11, betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;
b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das
aa) Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f oder Ziffer 11, betreibt,
bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten
ist, und das
cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für
Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;
ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet,
ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit
zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;
32.Ziffer 32 anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG,
BGBl. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;
33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht
wird,
b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich
ist,
c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner
eintritt und die
d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
34. Finanzinstrumente:
a) Geldmarktinstrumente; diesen können auch standardisierte Instrumente des Interbankgeschäftes
zugerechnet werden, falls stetig so verfahren wird;
b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22;
c) geschriebene Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte und die in Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu
§ 22 genannten Finanzgeschäfte;
d) Wertpapiere;
e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine
Wertpapiere verkörpern;
35. Wertpapier-Handelsbuch:
a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, die es zum
Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete
Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen
kurzfristig zu nutzen,
b) Positionen in Finanzinstrumenten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung
sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden („matched principal
broking“),
c) Übernahmegarantien für Wertpapiere (§ 22k),
d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (§ 22l) und aus Vorleistungen
(§ 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,
e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte
des Wertpapier-Handelsbuches,
f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie
insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und
Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und
g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-
Handelsbuch;
die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten
Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-
Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-
Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar
zu dokumentieren und zu begründen;
36. außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente“, ,,OTC-Instrumente“):
besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 und geschriebene
Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an
einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine
anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;
37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten
Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;
38. qualifizierte Aktiva:
a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen
Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern
aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind,
bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,
anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 – BörseG,
BGBl. Nr. 555 aus 1989,, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;
33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht
wird,
b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich
ist,
c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner
eintritt und die
d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
34. Finanzinstrumente:
a) Geldmarktinstrumente; diesen können auch standardisierte Instrumente des Interbankgeschäftes
zugerechnet werden, falls stetig so verfahren wird;
b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Ziffer eins bis 4 der Anlage 2 zu Paragraph 22,;
c) geschriebene Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte und die in Ziffer eins bis 4 der Anlage 2 zu
§ 22 genannten Finanzgeschäfte;
d) Wertpapiere;
e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993, soweit diese keine
Wertpapiere verkörpern;
35. Wertpapier-Handelsbuch:
a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, die es zum
Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete
Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen
kurzfristig zu nutzen,
b) Positionen in Finanzinstrumenten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung
sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden („matched principal
broking“),
c) Übernahmegarantien für Wertpapiere (Paragraph 22 k,),
d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (Paragraph 22 l,) und aus Vorleistungen
(Paragraph 22 m,) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,
e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte
des Wertpapier-Handelsbuches,
f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie
insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und
Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und
g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-
Handelsbuch;
die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten
Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-
Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-
Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar
zu dokumentieren und zu begründen;
36. außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente“, ,,OTC-Instrumente“):
besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Ziffer eins bis 4 der Anlage 2 zu Paragraph 22 und geschriebene
Optionen auf die in Ziffer eins bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an
einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine
anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;
37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten
Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;
38. qualifizierte Aktiva:
a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, genannten, nicht nachrangigen
Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern
aa) diese nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu gewichten sind,
bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,
cc)Sub-Litera, c, c der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird
und
dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;
nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a
und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten
oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;
39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese
gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können;
40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung
sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten
gebildet werden;
42. Optionsschein: ein Instrument, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl
Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben
oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des
Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;
43. Fremdoptionsschein: ein von einem anderen Unternehmen als dem Emittenten des zugrundeliegenden
Finanzinstruments begebener Optionsschein; Optionsscheine auf Indices, denen Finanzinstrumente
zugrunde liegen, gelten als Fremdoptionsscheine;
44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit
Wertpapieren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich
ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen
oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-
Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu
einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-
Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten
Rechtsanspruch auf Wertpapiere überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse,
die die Rechte auf die Wertpapiere innehat, gegeben wird;
45. Wertpapierverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren, die
dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere einem
Dritten mit der Verpflichtung überträgt, daß der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf
Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere zurückgibt;
46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches
aus Sicht des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens,
wobei von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der
lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:
a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des § 22n Abs. 1 zum Marktpreis
berechnet;
b) die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren,
die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;
c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes
automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet
werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen
des Finanzsektors geschlossen;
e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter
Verfahren abgeschlossen;
47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht
des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen
der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;
48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle,
das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung)
steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre
Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;
49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis
zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf
Geldeinheiten, angibt;
der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird
und
dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;
nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß Litera a,
und in Schuldverschreibungen gemäß Litera b,, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten
oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;
39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese
gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, mit einem Gewicht von Null versehen werden können;
40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung
sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten
gebildet werden;
42. Optionsschein: ein Instrument, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl
Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben
oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des
Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;
43. Fremdoptionsschein: ein von einem anderen Unternehmen als dem Emittenten des zugrundeliegenden
Finanzinstruments begebener Optionsschein; Optionsscheine auf Indices, denen Finanzinstrumente
zugrunde liegen, gelten als Fremdoptionsscheine;
44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, mit
Wertpapieren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich
ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen
oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-
Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu
einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-
Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten
Rechtsanspruch auf Wertpapiere überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse,
die die Rechte auf die Wertpapiere innehat, gegeben wird;
45. Wertpapierverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren, die
dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere einem
Dritten mit der Verpflichtung überträgt, daß der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf
Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere zurückgibt;
46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches
aus Sicht des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens,
wobei von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der
lit. a, b, c und e oder der Litera d und e erfüllt werden müssen:
a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des Paragraph 22 n, Absatz eins, zum Marktpreis
berechnet;
b) die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren,
die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;
c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes
automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet
werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen
des Finanzsektors geschlossen;
e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter
Verfahren abgeschlossen;
47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht
des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen
der Ziffer 46, Litera a, b, c und e oder der Ziffer 46, Litera d und e erfüllt werden müssen;
48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle,
das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung)
steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre
Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;
49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis
zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf
Geldeinheiten, angibt;
50.Ziffer 50 Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt
hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;
51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt
hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;
52. als Institutionen des Finanzsektors gelten:
a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
und Versicherungsunternehmen;
b) Kreditinstitute der Zone A;
c) anerkannte Wertpapierfirmen;
d) anerkannte Clearingstellen;
e) anerkannte Börsen.“
15. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wer
1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist,
2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 hat und
3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die
§§ 9 ff gründet,
gilt nicht als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.“
16. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;
2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma
ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;
3. das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma
kontrolliert wird.“
17. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nicht
gehindert wird;“
18. Nach § 5 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in
enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten
bei der Anwendung dieser Vorschriften den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Überwachungspflicht hindern;“
19. Am Ende von § 5 Abs. 1 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird
angefügt:
„14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.“
20. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß § 94 geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig
nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen
Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt,
soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige
Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen und
Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt
hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;
51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt
hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;
52. als Institutionen des Finanzsektors gelten:
a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
und Versicherungsunternehmen;
b) Kreditinstitute der Zone A;
c) anerkannte Wertpapierfirmen;
d) anerkannte Clearingstellen;
e) anerkannte Börsen.“
15. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Wer
1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,) berechtigt ist,
2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 hat und
3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die
§§ 9 ff gründet,
gilt nicht als Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.“
16. Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im
Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich
der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma
ist, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
3. das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma
kontrolliert wird.“
17. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nicht
gehindert wird;“
18. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in
enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten
bei der Anwendung dieser Vorschriften den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Überwachungspflicht hindern;“
19. Am Ende von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 14, wird
angefügt:
„14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.“
20. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß Paragraph 94, geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig
nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen
Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt,
soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13, oder Paragraph 103, Ziffer 5, zulässig ist. Das zuständige
Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen und
derder Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen
Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln.“
21. In § 8 Abs. 2 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter
Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.
22. In § 8 Abs. 3 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter
Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.
23. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses
gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1
erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen
im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG,
2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und
3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen
Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche
Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen
Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen
und deren Tochterunternehmen.“
24. In § 8 Abs. 5 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortfolge ,,oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter
und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.
25. § 8 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von
Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß
Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und
b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von
Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen
diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.“
26. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 9a. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt
C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe
von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz
in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.
(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33
bis 41, 74 und 94, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
und Bescheide einzuhalten.
(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen,
haben die §§ 33 bis 41 und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
27. § 20 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines
Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn
es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen
1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder
2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder
3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im
Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder
Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen
Gericht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, erhaltenen Angaben zu übermitteln.“
21. In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, zweiter
Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.
22. In Paragraph 8, Absatz 3, wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, dritter
Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.
23. Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses
gemäß Absatz 2, oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins,
erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen
im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG,
2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Ziffer eins und
3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen
Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche
Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen
Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen
und deren Tochterunternehmen.“
24. In Paragraph 8, Absatz 5, wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortfolge ,,oder im Sinne des Artikel 7, Absatz 5, zweiter
und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.
25. Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
„2. jede gemäß Paragraph 20, gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von
"Art". 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß
Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und
b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von
"Art". 1 Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen
diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.“
26. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 9a. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Artikel eins, Ziffer eins, der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt
C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe
von Paragraph 9, Absatz 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz
in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, tätig werden, ist Paragraph 15, anzuwenden.
(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 33,
bis 41, 74 und 94, die Paragraphen 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
und Bescheide einzuhalten.
(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen,
haben die Paragraphen 33 bis 41 und 94 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 10 bis 18 WAG sowie die auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
27. Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
„(8) Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines
Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn
es sich bei dem Erwerber der in Absatz eins und 2 genannten Beteiligungen
1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder
2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder
3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im
Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder
4.Ziffer 4 um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma
oder
5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne
von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut
oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten
beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.“
28. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in
Höhe der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen:
1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz
durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem
funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,
2. das Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 1,
3. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 und
4. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4.
Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung
geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.“
29. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß
§ 22b Abs. 1 berechnet wird, die Bemessungsgrundlage.“
30. § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:
„d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen
oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;“
31. § 22 Abs. 3 Z 2 lit. h lautet:
„h) Forderungen an
aa) Kreditinstitute der Zone A,
bb) anerkannte Wertpapierfirmen,
cc) anerkannte Clearingstellen,
dd) Träger von anerkannten Börsen,
sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;“
32. § 22 Abs. 3 Z 2 lit. j lautet:
„j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung
aa) eines Kreditinstitutes der Zone A,
bb) einer anerkannten Wertpapierfirma,
cc) einer anerkannten Clearingstelle,
dd) eines Trägers einer anerkannten Börse;“
33. § 22 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs-
oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu gewichten:
1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten
Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;
2. ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;
3. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem
Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei § 22a Abs. 2 auch für jene Geschäfte anzuwenden
ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;
4. die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz
zu gewichten;
5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur
des Vertrages anzupassen;
um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma
oder
5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne
von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut
oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten
beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.“
28. Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in
Höhe der Summe der Beträge gemäß den Ziffer eins bis 4 zu verfügen:
1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2,; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz
durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem
funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,
2. das Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
3. das Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins und
4. das Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 29, Absatz 4,
Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Ziffer eins bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung
geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.“
29. Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß
§ 22b Absatz eins, berechnet wird, die Bemessungsgrundlage.“
30. Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, lautet:
„d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen
oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;“
31. Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera h, lautet:
„h) Forderungen an
aa) Kreditinstitute der Zone A,
bb) anerkannte Wertpapierfirmen,
cc) anerkannte Clearingstellen,
dd) Träger von anerkannten Börsen,
sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;“
32. Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera j, lautet:
„j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung
aa) eines Kreditinstitutes der Zone A,
bb) einer anerkannten Wertpapierfirma,
cc) einer anerkannten Clearingstelle,
dd) eines Trägers einer anerkannten Börse;“
33. Paragraph 22, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs-
oder dem Ursprungsrisikoansatz (Absatz 6,) und gemäß den Ziffer eins bis 6 zu gewichten:
1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten
Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;
2. ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;
3. Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem
Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei Paragraph 22 a, Absatz 2, auch für jene Geschäfte anzuwenden
ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;
4. die in den Ziffer 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz
zu gewichten;
5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur
des Vertrages anzupassen;
6.Ziffer 6 folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen:
a) Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle
abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;
b) Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu
14 Kalendertagen.
(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen:
1. Marktbewertungsansatz („marking to market“):
In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver
Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung
zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen
Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden,
der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge
mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem
zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner
Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge
mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:
a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basisswaps“) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden
bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;
b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl
der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;
c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen
wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages
zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis
zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen
und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest
mit 0,5 vH zu gewichten;
in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag
addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern
gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;
2. Ursprungsrisikoansatz:
In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen
zu multiplizieren:
Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte
Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten
Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.“
folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen:
a) Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle
abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;
b) Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu
14 Kalendertagen.
(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen:
1. Marktbewertungsansatz („marking to market“):
In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver
Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung
zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen
Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden,
der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge
mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem
zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner
Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge
mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:
a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basisswaps“) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden
bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;
b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl
der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;
c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen
wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages
zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis
zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen
und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest
mit 0,5 vH zu gewichten;
in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag
addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern
gemäß Absatz 3, zuzuordnen sind;
2. Ursprungsrisikoansatz:
In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen
zu multiplizieren:
Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte
Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten
Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Absatz 3, zu multiplizieren.“
34.Ziffer 34 Im § 22 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6f eingefügt:
„(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor,
wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich
bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer
Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.
(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden:
1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der
Schriftform;
2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis
zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut
bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation
oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung
des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;
3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen,
das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden
im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes
aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden;
werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder
Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die dem Bundesminister
für Finanzen, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und der Oesterreichischen Nationalbank
auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:
a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische
Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des
Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;
b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;
c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das
vertragliche Netting zu bewirken;
4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen
im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften
zumindest einmal jährlich überprüft wird;
5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei
die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst
wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder ,,walk-away clause“);
6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde
die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
bezweifelt;
7. eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 6c liegt nicht vor.
(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung
der Bedingungen des Abs. 6b im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen und zu erläutern.
Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen gutachtliche
Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung
der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber
Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für den
Bundesminister für Finanzen auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat er dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut
hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt:
1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die
Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter
Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:
a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert
(Abs. 6 Z 1) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung
eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;
Im Paragraph 22, werden nach dem Absatz 6, folgende Absatz 6 a bis 6 f eingefügt:
„(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor,
wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich
bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer
Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.
(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden:
1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der
Schriftform;
2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis
zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut
bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation
oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung
des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;
3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen,
das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden
im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes
aus Netting-Vereinbarungen auf die in Ziffer 2, beschriebene Differenz beschränken würden;
werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder
Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die dem Bundesminister
für Finanzen, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und der Oesterreichischen Nationalbank
auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:
a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische
Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des
Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;
b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;
c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das
vertragliche Netting zu bewirken;
4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen
im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften
zumindest einmal jährlich überprüft wird;
5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei
die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst
wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder ,,walk-away clause“);
6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde
die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
bezweifelt;
7. eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen gemäß Absatz 6 c, liegt nicht vor.
(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung
der Bedingungen des Absatz 6 b, im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen und zu erläutern.
Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen gutachtliche
Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung
der Bedingungen des Absatz 6 b, zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber
Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für den
Bundesminister für Finanzen auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat er dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut
hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Absatz 6, wie folgt:
1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die
Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter
Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:
a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert
(Absatz 6, Ziffer eins,) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung
eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;
b)Litera b bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:
aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete
Nominalwert – ohne Anwendung des Abs. 6e – anzusetzen, wenn dieser den
tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben
Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;
bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des
Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e;
4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:
a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete
Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen
und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden,
ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden;
b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert
jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:
(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender
Gleichung reduziert werden:
PCEred = 0,4 × PCEbrutto + 0,6 × NGR × PCEbrutto
wobei bedeutet:
PCEred reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten
Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;
PCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem
bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Abs. 6 Z 1 angeführten
Hundertsätzen multipliziert werden;
NGR Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Abs. 6f.
(6f) Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal
gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.
1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten
Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung
(Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung
(Nenner);
2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der
auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung
aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und
der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor
deren Aufrechnung (Nenner).“
35. § 22 Abs. 10 Z 1 lautet:
„1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen
Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;“
bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:
aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete
Nominalwert – ohne Anwendung des Absatz 6 e, – anzusetzen, wenn dieser den
tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben
Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;
bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des
Kreditinstitutes gewichtet gemäß Absatz 6 e,;
4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:
a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete
Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen
und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden,
ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden;
b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert
jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:
(6e) In Anwendung des Absatz 6 d, Ziffer 3, kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender
Gleichung reduziert werden:
PCEred = 0,4 × PCEbrutto + 0,6 × NGR × PCEbrutto
wobei bedeutet:
PCEred reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten
Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;
PCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem
bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind
und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten
Hundertsätzen multipliziert werden;
NGR Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Absatz 6 f,
(6f) Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal
gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.
1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten
Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung
(Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung
einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung
(Nenner);
2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der
auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung
aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und
der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor
deren Aufrechnung (Nenner).“
35. Paragraph 22, Absatz 10, Ziffer eins, lautet:
„1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder der in Absatz 3, vorgesehenen
Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;“
36.Ziffer 36 Nach dem § 22 werden folgende §§ 22a bis 22o samt Überschriften eingefügt:
„Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22a. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-
Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen
zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
1. Bei Wertpapieren deren Börsekurse;
2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.
(2) Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener
rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen
ergibt.
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu
sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
1. die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß § 22e Abs. 5,
2. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22g,
3. das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 Z 9 oder § 22h Abs. 3 Z 6,
4. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j
Abs. 3,
5. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j
Abs. 3,
6. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,
7. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,
8. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,
9. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte
des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,
10. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o und
11. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.
(2) Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22
Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern
1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens
nicht überschreitet,
2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling
nicht übersteigt,
3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens
überschreitet und
4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling
übersteigt.
(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen
Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene
Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-
Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten
Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem
Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel
oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens
zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Überschreitet ein Kreditinstitut
1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1
oder 2 oder
2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das
Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß
Nach dem Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a bis 22 o samt Überschriften eingefügt:
„Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22a. (1) Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-
Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen
zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
1. Bei Wertpapieren deren Börsekurse;
2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.
(2) Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener
rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen
ergibt.
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu
sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
1. die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 5,,
2. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 g,,
3. das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 9, oder Paragraph 22 h, Absatz 3, Ziffer 6,,
4. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22 j,
Abs. 3,
5. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22 j,
Abs. 3,
6. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß Paragraph 22 j, Absatz 2,,
7. Abwicklungsrisiken gemäß Paragraph 22 l,,
8. Vorleistungen gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2,,
9. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte
des Wertpapier-Handelsbuches gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins,,
10. das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 22 o und
11. Risikopositionen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2,
(2) Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22,
Abs. 1 Ziffer eins, berechnen, sofern
1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens
nicht überschreitet,
2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling
nicht übersteigt,
3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens
überschreitet und
4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling
übersteigt.
(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Absatz 2, gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen
Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22,, geschriebene
Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-
Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten
Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem
Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel
oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens
zu addieren. Paragraph 22 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4) Überschreitet ein Kreditinstitut
1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Absatz 2, Ziffer eins,
oder 2 oder
2. einmalig eine der in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das
Wertpapier-Handelsbuch gemäß Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß
Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die
Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.
Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22c. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-
Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges
Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit
Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22b
Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit
Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit
Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß
Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne
des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,
2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe
erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereitzuhalten,
der Bankprüfer hat im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht die Erfüllung der Bedingungen zu
bestätigen.
(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung
und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren
Marktrisiken nicht konsolidiert werden.
Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung
§ 22d. (1) Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen
sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln,
Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten,
Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem
dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten
nach den Verfahren des § 22e Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven
Wertpapiere zu behandeln.
(2) Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen
und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei
Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen
Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet
sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie,
in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
(3) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die
Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Schilling umzurechnen.
Finanzinstrumente bei Ermittlung des Positionsrisikos
§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte
(Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln
als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Insbesondere ist gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen vorzugehen:
1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die
zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem
Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrundeliegenden fikti-
Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die
Grenzen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.
Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22c. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-
Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges
Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit
Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die Paragraph 22 b,
Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit
Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit
Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß
"Art". 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne
des Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,
2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe
erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereitzuhalten,
der Bankprüfer hat im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht die Erfüllung der Bedingungen zu
bestätigen.
(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung
und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren
Marktrisiken nicht konsolidiert werden.
Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung
§ 22d. (1) Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen
sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln,
Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,), Finanzterminkontrakten,
Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem
dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten
nach den Verfahren des Paragraph 22 e, Absatz eins bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven
Wertpapiere zu behandeln.
(2) Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen
und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei
Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen
Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet
sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie,
in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
(3) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die
Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Schilling umzurechnen.
Finanzinstrumente bei Ermittlung des Positionsrisikos
§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte
(Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln
als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Insbesondere ist gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen vorzugehen:
1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die
zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem
Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrundeliegenden fikti-
venven Position zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von
Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;
2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln,
der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition
mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht; bezüglich des
spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten
in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;
3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme,
die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln;
bezüglich des spezifischen Positionsrisikos ist die Kreditaufnahme in die Zentralstaat-Spalte
der Tabelle in § 22g und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle einzustellen.
(2) Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte, Aktienindices, Finanzterminkontrakte
und auf Swaps sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden
Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Delta-Faktor
multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine und Fremdoptionsscheine. Die errechneten Positionen
können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder
abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse zugrunde
zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist – und bei außerbörslichen Optionen – ist der vom Kreditinstitut
selbst berechnete Delta-Faktor anzuwenden.
(3) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken
(„Gamma-Risiko“: die Sensitivität des Delta-Faktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;,,
Vega-Risiko“: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
sonstige Risikofaktoren) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese in der Berechnung des
allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
(4) Zins- und Devisenswaps sind hinsichtlich des Zinsrisikos so wie bilanzwirksame Instrumente zu
behandeln. Ein Zinsswap, bei dem ein Kreditinstitut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, ist
daher in eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis
zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem zinsfixen Instrument mit der gleichen
Laufzeit wie der Swap selbst zu zerlegen.
(5) Das Eigenmittelerfordernis für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches kann auch nach den
Bestimmungen der Z 1 bis 4 ermittelt werden. Diese Positionen bleiben dann bei Berechnung des allgemeinen
und spezifischen Positionsrisikos sowie des Eigenmittelerfordernisses für sonstige Positionen, die
in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, außer Ansatz.
1. Für Terminkontrakte und geschriebene Optionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder
über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, beträgt das Eigenmittelerfordernis die
Höhe des Einschusses, der von der Börse oder der Clearingstelle gefordert wird, sofern das Kreditinstitut
über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, daß
a) der Einschuß ein richtiges Maß für das Risiko aus dem Terminkontrakt oder aus der Option ist
und
b) die Methode zur Berechnung des Einschusses jener für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses
für das Wertpapier-Handelsbuch gleichwertig ist;
der Bankprüfer hat das Vorhandensein des Gutachtens im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu
bestätigen;
2. für eine geschriebene außerbörsliche Option entspricht das Eigenmittelerfordernis jenem für das
zugrundeliegende Instrument;
3. für eine an einer anerkannten Börse gehandelte oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelte
erworbene Option und eine erworbene außerbörsliche Option beträgt das Eigenmittelerfordernis
den geringeren Wert gemäß lit. a bis c:
a) Eigenmittelerfordernis für das zugrundeliegende Instrument,
b) Marktwert der Option,
c) Buchwert der Option;
4. bei Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das zugrundeliegende Instrument (Z 2 und 3) ist
von der Annahme auszugehen, daß dieses jeweils der einzige Bestandteil des Wertpapier-
Handelsbuches ist; für Schuldtitel sind hierbei die Verfahren gemäß § 22g und § 22h Abs. 2 sowie
für Substanzwerte die Verfahren gemäß § 22i Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Position zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von
Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in Paragraph 22 g, einzuordnen;
2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln,
der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition
mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht; bezüglich des
spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten
in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in Paragraph 22 g, einzuordnen;
3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme,
die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln;
bezüglich des spezifischen Positionsrisikos ist die Kreditaufnahme in die Zentralstaat-Spalte
der Tabelle in Paragraph 22 g und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle einzustellen.
(2) Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte, Aktienindices, Finanzterminkontrakte
und auf Swaps sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden
Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Delta-Faktor
multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine und Fremdoptionsscheine. Die errechneten Positionen
können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder
abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse zugrunde
zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist – und bei außerbörslichen Optionen – ist der vom Kreditinstitut
selbst berechnete Delta-Faktor anzuwenden.
(3) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken
(„Gamma-Risiko“: die Sensitivität des Delta-Faktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;,,
Vega-Risiko“: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
sonstige Risikofaktoren) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese in der Berechnung des
allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
(4) Zins- und Devisenswaps sind hinsichtlich des Zinsrisikos so wie bilanzwirksame Instrumente zu
behandeln. Ein Zinsswap, bei dem ein Kreditinstitut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, ist
daher in eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis
zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem zinsfixen Instrument mit der gleichen
Laufzeit wie der Swap selbst zu zerlegen.
(5) Das Eigenmittelerfordernis für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches kann auch nach den
Bestimmungen der Ziffer eins bis 4 ermittelt werden. Diese Positionen bleiben dann bei Berechnung des allgemeinen
und spezifischen Positionsrisikos sowie des Eigenmittelerfordernisses für sonstige Positionen, die
in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, außer Ansatz.
1. Für Terminkontrakte und geschriebene Optionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder
über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, beträgt das Eigenmittelerfordernis die
Höhe des Einschusses, der von der Börse oder der Clearingstelle gefordert wird, sofern das Kreditinstitut
über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, daß
a) der Einschuß ein richtiges Maß für das Risiko aus dem Terminkontrakt oder aus der Option ist
und
b) die Methode zur Berechnung des Einschusses jener für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses
für das Wertpapier-Handelsbuch gleichwertig ist;
der Bankprüfer hat das Vorhandensein des Gutachtens im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu
bestätigen;
2. für eine geschriebene außerbörsliche Option entspricht das Eigenmittelerfordernis jenem für das
zugrundeliegende Instrument;
3. für eine an einer anerkannten Börse gehandelte oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelte
erworbene Option und eine erworbene außerbörsliche Option beträgt das Eigenmittelerfordernis
den geringeren Wert gemäß Litera a bis c:
a) Eigenmittelerfordernis für das zugrundeliegende Instrument,
b) Marktwert der Option,
c) Buchwert der Option;
4. bei Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das zugrundeliegende Instrument (Ziffer 2 und 3) ist
von der Annahme auszugehen, daß dieses jeweils der einzige Bestandteil des Wertpapier-
Handelsbuches ist; für Schuldtitel sind hierbei die Verfahren gemäß Paragraph 22 g und Paragraph 22 h, Absatz 2, sowie
für Substanzwerte die Verfahren gemäß Paragraph 22 i, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Kreditinstitute, die das Zinsrisiko der in Abs. 1 bis 4 angeführten Finanzinstrumente nach einer
Diskontierungsmethode steuern, können zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in diesen Instrumenten
auch einen Sensitivitätsansatz wählen. Diesem Ansatz haben synthetische Null-Kupon-
Anleihen, endfällige Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen, die über die Restlaufzeit getilgt
werden, zugrunde zu liegen.
(7) Der Sensitivitätsansatz gemäß Abs. 6 hat zu Positionen zu führen, die auf Zinsänderungen mit
derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität
ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu
legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle in § 22h Abs. 2 Z 4 zumindest ein Sensitivitätspunkt
fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses im Einklang mit § 22h
zu berücksichtigen. Das Kreditinstitut hat über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu
verfügen, das über die Erfüllung der Anforderungen an den Sensitivitätsansatz befindet. Die Anwendung
des Sensitivitätsansatzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister
für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
Der Wegfall oder die Änderung der dem bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden Annahmen
ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(8) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute, die einen Sensitivitätsansatz
(Abs. 6 und 7) nicht anwenden, gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in den in Abs. 1 und 4
angeführten Finanzinstrumenten aufrechnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen („Matched-
Pairs-Ansatz“):
1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei
Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die
Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten
um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei
zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
Ausgenommen von der Aufrechnung bleiben Positionen, deren Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 5
berechnet wird.
(9) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile
gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen
Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.
(10) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind
die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen
und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt auch, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere
beim Vertragspartner erfolgt.
(11) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
2. am Geldmarkt genommene Einlagen;
3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches.
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko
§ 22f. Das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten umfaßt das spezifische und das allgemeine
Positionsrisiko.
1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund
von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den
Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind;
2. das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers, die bei
a) Schuldtiteln auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt
zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen
einzelner Wertpapiere stehen.
Kreditinstitute, die das Zinsrisiko der in Absatz eins bis 4 angeführten Finanzinstrumente nach einer
Diskontierungsmethode steuern, können zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in diesen Instrumenten
auch einen Sensitivitätsansatz wählen. Diesem Ansatz haben synthetische Null-Kupon-
Anleihen, endfällige Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen, die über die Restlaufzeit getilgt
werden, zugrunde zu liegen.
(7) Der Sensitivitätsansatz gemäß Absatz 6, hat zu Positionen zu führen, die auf Zinsänderungen mit
derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität
ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu
legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle in Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 4, zumindest ein Sensitivitätspunkt
fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses im Einklang mit Paragraph 22 h,
zu berücksichtigen. Das Kreditinstitut hat über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu
verfügen, das über die Erfüllung der Anforderungen an den Sensitivitätsansatz befindet. Die Anwendung
des Sensitivitätsansatzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister
für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
Der Wegfall oder die Änderung der dem bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden Annahmen
ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
(8) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute, die einen Sensitivitätsansatz
(Absatz 6 und 7) nicht anwenden, gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in den in Absatz eins und 4
angeführten Finanzinstrumenten aufrechnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen („Matched-
Pairs-Ansatz“):
1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei
Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die
Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten
um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei
zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
Ausgenommen von der Aufrechnung bleiben Positionen, deren Eigenmittelerfordernis gemäß Absatz 5,
berechnet wird.
(9) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile
gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen
Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt Paragraph 22 o,
(10) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind
die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen
und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt auch, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere
beim Vertragspartner erfolgt.
(11) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
2. am Geldmarkt genommene Einlagen;
3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches.
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko
§ 22f. Das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten umfaßt das spezifische und das allgemeine
Positionsrisiko.
1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund
von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den
Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind;
2. das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers, die bei
a) Schuldtiteln auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt
zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen
einzelner Wertpapiere stehen.
Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie
der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den
angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko
besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.
Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln laufzeitbezogen gemäß
Abs. 2 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 3 berechnen.
(2) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfaßt das Verfahren drei Grundschritte.
Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten
Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete
Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in
den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche
Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die
gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im einzelnen ist
wie folgt vorzugehen:
1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in
Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen Schuldtiteln die Restlaufzeit und bei zinsvariablen
Schuldtiteln der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut
hat weiters zwischen Schuldtiteln mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen
mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite
oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jeden Schuldtitel mit dem
in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;
2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten
Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition,
die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen
wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende
Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband
darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen
sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;
3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:
a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen
für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene
gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;
b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten
Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht
ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;
c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die
nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die
ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen
gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist
die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß Paragraph 22 d, berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie
der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den
angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko
besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.
Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln
§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln laufzeitbezogen gemäß
Absatz 2, oder anhand der modifizierten Duration gemäß Absatz 3, berechnen.
(2) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfaßt das Verfahren drei Grundschritte.
Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Ziffer eins, zu gewichten; im zweiten
Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete
Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in
den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche
Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die
gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im einzelnen ist
wie folgt vorzugehen:
1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in
Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen Schuldtiteln die Restlaufzeit und bei zinsvariablen
Schuldtiteln der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut
hat weiters zwischen Schuldtiteln mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen
mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite
oder dritte Spalte der Tabelle in Ziffer 4, einzuordnen; dann multipliziert es jeden Schuldtitel mit dem
in der vierten Spalte der Tabelle in Ziffer 4, für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;
2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten
Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition,
die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen
wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende
Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband
darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen
sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;
3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:
a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen
für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Ziffer 4,, um die nicht ausgeglichene
gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;
b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten
Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Ziffer 4,, um die nicht
ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;
c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die
nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die
ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen
gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach Litera c, ausgeglichen werden kann, ist
die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
4.Ziffer 4 folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:
5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)Position in
Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)Position in Zone Zwei
ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position
zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen
Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die
nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete
Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;
6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene
gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position
für die Zonen Eins und Zwei berechnet;
7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem
Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde,
um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;
8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden
addiert;
9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von
a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,
c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,
d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und
zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),
f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und
g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln nach einem auf der Duration aufbauenden
System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:
1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Schuldtitel
mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des
Schuldtitels entspricht; bei Schuldtiteln mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des
folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:
5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)Position in
Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)Position in Zone Zwei
ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Ziffer 9, als die ausgeglichene gewichtete Position
zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen
Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die
nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete
Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;
6. das Kreditinstitut kann die in Ziffer 5, genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene
gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position
für die Zonen Eins und Zwei berechnet;
7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem
Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde,
um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;
8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Ziffer 5 bis 7 werden
addiert;
9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von
a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,
c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,
d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und
zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Ziffer 5,),
f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und
g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln nach einem auf der Duration aufbauenden
System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:
1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Schuldtitel
mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des
Schuldtitels entspricht; bei Schuldtiteln mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des
Marktpreises jedes Schuldtitels dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, daß das Kapital
fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauffolgenden Zeitraum geändert werden darf;
2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach
folgender Formel:
3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden
Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde:
4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Schuldtitels durch
Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige
Zone angenommenen Zinssatzänderung;
5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten
Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen,
der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder
Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann
ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend
wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8
angewandt;
6. das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe folgender Elemente:
a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone
Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,
c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei
und
d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen
in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition
ist die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in
Substanzwerten auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates.
(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH
der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert
hat,
Marktpreises jedes Schuldtitels dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, daß das Kapital
fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauffolgenden Zeitraum geändert werden darf;
2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach
folgender Formel:
3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden
Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde:
4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Schuldtitels durch
Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige
Zone angenommenen Zinssatzänderung;
5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten
Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen,
der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder
Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann
ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend
wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 8
angewandt;
6. das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe folgender Elemente:
a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone
Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,
c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei
und
d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß Paragraph 22 d, ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen
in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition
ist die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in
Substanzwerten auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates.
(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH
der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert
hat,
2.Ziffer 2 Schuldtitel gemäß Z 1 sind, sofern sie unbesichert und nicht nachrangig sind, im spezifischen
Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten,
3. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die
a) im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder
b) in einem sonstigen von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten
Titel enthalten sind,
4. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten
aufweisen und
5. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes
überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich auf 10 vH für Substanzwerte, die im
Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse enthalten sind, sofern der Gesamtwert
dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht überschreitet.
(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH
der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.
Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten
§ 22j. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-
Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im folgenden als ,,Aktienindex-
Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als
jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in
Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig.
Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:
1. Bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;
3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt,
so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden.
Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich
nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der
nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.
(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das
Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 22i zu berechnen.
Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-
Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener
Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten
Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen
einzubeziehen.
Übernahmegarantien
§ 22k. (1) Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im
entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich
jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen
wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (§ 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz
– KMG, BGBl. Nr. 625/1991) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet
sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:
1. Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;
3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;
5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;
6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.
(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte
Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten
Preis zu übernehmen.
Schuldtitel gemäß Ziffer eins, sind, sofern sie unbesichert und nicht nachrangig sind, im spezifischen
Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten,
3. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die
a) im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder
b) in einem sonstigen von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten
Titel enthalten sind,
4. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten
aufweisen und
5. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes
überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich auf 10 vH für Substanzwerte, die im
Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse enthalten sind, sofern der Gesamtwert
dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht überschreitet.
(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH
der gemäß Absatz eins, ermittelten Nettogesamtpositionen.
Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten
§ 22j. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-
Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im folgenden als ,,Aktienindex-
Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als
jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in
Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig.
Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:
1. Bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;
3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt,
so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden.
Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich
nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der
nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.
(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das
Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Paragraph 22 i, zu berechnen.
Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-
Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener
Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten
Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen
einzubeziehen.
Übernahmegarantien
§ 22k. (1) Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im
entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich
jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen
wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Kapitalmarktgesetz
– KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet
sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:
1. Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;
3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;
5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;
6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.
(2) Der erste Arbeitstag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte
Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten
Preis zu übernehmen.
Abwicklungsrisiko
§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die nach dem festgesetzten Liefertag
noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu
berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von
Z 2 zu Z 1 zulässig.
1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen
Marktpreis der Wertpapiere zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe
der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen
Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes
ist nicht zulässig.
2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb
einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt
wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der
nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte gemäß § 22n.
Vorleistungen
§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere
1. vor deren Eingang bezahlt oder
2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat
und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden
Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der
Valutatag.
(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus
Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten
Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.
Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften,
Wertpapierverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleihge-
Abwicklungsrisiko
§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die nach dem festgesetzten Liefertag
noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu
berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von
Z 2 zu Ziffer eins, zulässig.
1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen
Marktpreis der Wertpapiere zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe
der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen
Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes
ist nicht zulässig.
2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb
einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt
wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der
nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Ziffer eins, zu berechnen.
(2) Absatz eins, gilt nicht für Geschäfte gemäß Paragraph 22 n,
Vorleistungen
§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere
1. vor deren Eingang bezahlt oder
2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat
und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Ziffer eins, ist der frühere der beiden
Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Ziffer 2, der
Valutatag.
(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus
Vorauszahlung (Absatz eins, Ziffer eins,) sowie in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten
Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß Paragraph 22,
Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe
§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften,
Wertpapierverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleihge-
schäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschußbeträge, multipliziert
mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind
positive Überschußbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A,
einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschußbetrag
errechnet sich bei
1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere
abzüglich des aufgenommenen Betrages,
2. Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen
Wertpapiere abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,
3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag
abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere und bei
4. Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten
Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere.
Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie
der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschußbetrages mit negativen Werten
hat nicht zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung
des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, daß der positive Überschußbetrag der Sicherheit
hinreichend hoch ist.
Ausfallsrisiko
§ 22o. Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in
1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,
2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,
3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35
lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen
werden, sowie in
4. derivativen außerbörslichen Instrumenten
ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln.“
37. In § 23 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
„9. kurzfristiges nachrangiges Kapital.“
38. § 23 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Diese beträgt 2,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2
nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet
nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen.“
39. In § 23 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß
§ 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder
eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist
von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist
nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und
zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht
eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der
Kündigung von kurzfristigem nachrangigen Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;
2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;
3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die
zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses
gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 absinken.“
schäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschußbeträge, multipliziert
mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß Paragraph 22, Nicht zu berücksichtigen sind
positive Überschußbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A,
einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschußbetrag
errechnet sich bei
1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere
abzüglich des aufgenommenen Betrages,
2. Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen
Wertpapiere abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,
3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag
abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere und bei
4. Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten
Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere.
Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie
der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschußbetrages mit negativen Werten
hat nicht zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung
des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, daß der positive Überschußbetrag der Sicherheit
hinreichend hoch ist.
Ausfallsrisiko
§ 22o. Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in
1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 1993,
2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993,
3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (Paragraph 2, Ziffer 35,
lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen
werden, sowie in
4. derivativen außerbörslichen Instrumenten
ist nach den Bestimmungen des Paragraph 22, zu ermitteln.“
37. In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
„9. kurzfristiges nachrangiges Kapital.“
38. Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Diese beträgt 2,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,; Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2,
nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet
nach den Bestimmungen des Paragraph 22,, hinzuzurechnen.“
39. In Paragraph 23, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß
§ 45 Absatz 4, sind und folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder
eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist
von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist
nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und
zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht
eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der
Kündigung von kurzfristigem nachrangigen Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;
2. die Bedingungen des Absatz 8, Ziffer 2 bis 5;
3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die
zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses
gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 absinken.“
40.Ziffer 40 § 23 Abs. 14 Z 4 lautet:
„4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22
Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des
Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;“
41. § 23 Abs. 14 Z 7 und 8 lauten:
„7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses
gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren
Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses
gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das
das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29
Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des
kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß
den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;
8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1
bis 7 abzuziehen.“
42. § 23 Abs. 15 und 16 lauten:
„(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und
kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt
auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.
(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches
einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen.
Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener
Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der
Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges
Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen
jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen
nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.“
43. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen
des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, die offenen Devisenpositionen gemäß
§ 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu
konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der
anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen
nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“
44. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu
können. Sie haben
1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz-
und Liquiditätsplanung einzurichten,
2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte
der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,
3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,
4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die
Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen
der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und
5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit
mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit
entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“
Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 4, lautet:
„4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22,
Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;
Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des
Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des Paragraph 22,, hinzuzurechnen;“
41. Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 7 und 8 lauten:
„7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses
gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren
Eigenmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses
gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 4, benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das
das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 29,
Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des
kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß
den Ziffer 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;
8. die Summe der Beträge gemäß Absatz 13, Ziffer 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Ziffer eins,
bis 7 abzuziehen.“
42. Paragraph 23, Absatz 15 und 16 lauten:
„(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und
kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt
auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.
(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches
einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen.
Die Paragraphen 65 bis 66 a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener
Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der
Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges
Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen
jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen
nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.“
43. Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen
des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 22 c,, die offenen Devisenpositionen gemäß
§ 26 und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu
konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der
anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen
nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
44. Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu
können. Sie haben
1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz-
und Liquiditätsplanung einzurichten,
2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte
der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,
3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,
4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die
Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen
der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und
5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit
mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit
entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“
45.Ziffer 45 § 26 samt Überschrift lautet:
„Offene Devisenpositionen
§ 26. (1) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene
Devisenpositionen beträgt
1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Devisenposition
in der Deutschen Mark gegenüber dem Schilling und den ausgeglichenen Positionen in
eng verbundenen Währungen,
2. 1,6 vH der ausgeglichenen Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling und
3. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng
verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine
Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH – oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH
– besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die
nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden
ausgeglichenen Position – ausgedrückt in Schilling – beträgt.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel
des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.
(2) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen in jeder einzelnen Währung (einschließlich des
Schillings) ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:
1. Netto-Kassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen
und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung; hierbei können Aktivposten, die
gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen
und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen
und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe),
außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister
für Finanzen bewilligt werden, soweit dies aus Gründen der Begrenzung des Währungsrisikos
vertretbar ist;
2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge
im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen-Terminkontrakte und des
Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;
3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
in Anspruch genommen werden; die Regreßforderung an den Erstschuldner kann, sofern
sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;
4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte
oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;
wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;
5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Devisenoptionen;
Wertanpassungen auf Grund von Verfahren zur Erfassung sonstiger mit Optionen verbundener
Risiken gemäß § 22e Abs. 3 können berücksichtigt werden;
6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;
7. nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die
der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen
Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist.
Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen kann auch der jeweilige Nettomarktwert
herangezogen werden.
(3) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind
zum Kassa-Mittelkurs in Schilling umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit
Ausnahme der Position im Schilling getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen
und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge
ist der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Kreditinstitutes. Vereinfachend kann die offene
Position im Schilling als Differenz aus den Nettogesamtbeträgen der Kauf- und Verkaufspositionen angegeben
werden.
(4) Die Konsolidierung der offenen Devisenpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, für die
nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, ein Nettogesamt-
Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Offene Devisenpositionen
§ 26. (1) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene
Devisenpositionen beträgt
1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Devisenposition
in der Deutschen Mark gegenüber dem Schilling und den ausgeglichenen Positionen in
eng verbundenen Währungen,
2. 1,6 vH der ausgeglichenen Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling und
3. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng
verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine
Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH – oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH
– besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die
nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden
ausgeglichenen Position – ausgedrückt in Schilling – beträgt.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer eins, ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel
des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.
(2) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen in jeder einzelnen Währung (einschließlich des
Schillings) ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Ziffer eins bis 6 zu berechnen:
1. Netto-Kassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen
und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung; hierbei können Aktivposten, die
gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen
und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen
und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe),
außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister
für Finanzen bewilligt werden, soweit dies aus Gründen der Begrenzung des Währungsrisikos
vertretbar ist;
2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge
im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen-Terminkontrakte und des
Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;
3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
in Anspruch genommen werden; die Regreßforderung an den Erstschuldner kann, sofern
sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;
4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte
oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;
wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;
5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Devisenoptionen;
Wertanpassungen auf Grund von Verfahren zur Erfassung sonstiger mit Optionen verbundener
Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3, können berücksichtigt werden;
6. der Marktwert der nicht unter Ziffer 5, fallenden Optionen;
7. nicht in die Berechnungen gemäß Ziffer eins bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die
der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen
Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist.
Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen kann auch der jeweilige Nettomarktwert
herangezogen werden.
(3) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind
zum Kassa-Mittelkurs in Schilling umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit
Ausnahme der Position im Schilling getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen
und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge
ist der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Kreditinstitutes. Vereinfachend kann die offene
Position im Schilling als Differenz aus den Nettogesamtbeträgen der Kauf- und Verkaufspositionen angegeben
werden.
(4) Die Konsolidierung der offenen Devisenpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, für die
nach Abzug des Freibetrages gemäß Absatz eins,, berechnet auf individueller Basis, ein Nettogesamt-
betragbetrag der Devisenpositionen verbleibt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland
gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. nicht über Z 1 erfaßte gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen
werden, wenn stetig so verfahren wird;
3. die Devisenpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je
Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisenpositionen gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
5. der Freibetrag gemäß Abs. 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung
und Kontrolle der Devisenpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen
sind, deren Devisenpositionen nicht konsolidiert werden.
(5) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden
Währung darf – nach Umrechnung in Schilling gemäß Abs. 3 – täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der
anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich
bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten,
die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und
Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 und Positionen,
die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze
nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen,
auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der
Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.“
46. Nach dem § 26 werden folgende §§ 26a und 26b samt Überschriften eingefügt:
„Offene Fristigkeitspositionen
§ 26a. (1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen.
Für Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die
nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.
(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen,
die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß
50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden
darauffolgenden Kalendervierteljahre.
(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen,
die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH
der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende
Kalenderhalbjahr.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als
dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon
Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um
höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken
entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.
(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:
1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß § 26 Abs. 2 zu berechnen;
2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß § 26 Abs. 3 zu erfolgen;
3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;
4. bei Optionen, bewertet gemäß § 26 Abs. 2, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments
abzustellen;
5. Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland,
soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese
Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditin-
der Devisenpositionen verbleibt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland
gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. nicht über Ziffer eins, erfaßte gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen
werden, wenn stetig so verfahren wird;
3. die Devisenpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je
Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
4. unter den Voraussetzungen des Paragraph 22 c, Absatz 4, können auch Devisenpositionen gruppenangehöriger
Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
5. der Freibetrag gemäß Absatz eins, ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung
und Kontrolle der Devisenpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen
sind, deren Devisenpositionen nicht konsolidiert werden.
(5) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden
Währung darf – nach Umrechnung in Schilling gemäß Absatz 3, – täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der
anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich
bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten,
die gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und
Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins und Positionen,
die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze
nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen,
auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der
Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.“
46. Nach dem Paragraph 26, werden folgende Paragraphen 26 a und 26 b samt Überschriften eingefügt:
„Offene Fristigkeitspositionen
§ 26a. (1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Absatz 2 bis 6 zu begrenzen.
Für Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die
nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.
(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen,
die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß
50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden
darauffolgenden Kalendervierteljahre.
(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen,
die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH
der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende
Kalenderhalbjahr.
(4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als
dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon
Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Absatz 2 und 3 um
höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken
entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.
(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:
1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zu berechnen;
2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu erfolgen;
3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;
4. bei Optionen, bewertet gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments
abzustellen;
5. Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.
(6) Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland,
soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese
Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditin-
stitutesstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vergleichbaren Aufsicht unterliegt.
Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung
§ 26b. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
1. das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln (§ 22g, § 22h Abs. 2 Z 9, § 22h
Abs. 3 Z 6),
2. das allgemeine und spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten (§ 22i Abs. 3, § 22j Abs. 2),
3. Rohstoffpositionen und
4. Devisenpositionen (§ 26 Abs. 1)
auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das Risikopositionen („value at risk“) ermittelt,
berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2:
1. Risikoposition des Vortages,
2. arithmetisches Mittel der täglichen Risikopositionen der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert
mit einem Faktor, der vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut im Intervall von
drei bis vier festzulegen ist; hierbei hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der
Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu berücksichtigen.
Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten
erforderlichen Eigenmittel zu summieren.
(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell
bedarf der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein
solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen,
das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen
gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche
Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die über das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Z 1 bis 4 befindet und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 abspricht. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn
1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
2. die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle,
interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen
Anwendung besitzen, und
4. das Modell sich nachweislich durch Risikomessungen in Form von Rückvergleichen bewährt hat.
(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen
oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für
Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten
Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute
der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen
Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist,
bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung
in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank
einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen, kommt
das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 6
festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell
gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn
diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union
entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht
ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die
Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken
entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
1. Qualitative Standards, wie insbesondere
a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen
Risikokontrolle,
festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vergleichbaren Aufsicht unterliegt.
Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung
§ 26b. (1) Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
1. das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln (Paragraph 22 g,, Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 22 h,
Abs. 3 Ziffer 6,),
2. das allgemeine und spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten (Paragraph 22 i, Absatz 3,, Paragraph 22 j, Absatz 2,),
3. Rohstoffpositionen und
4. Devisenpositionen (Paragraph 26, Absatz eins,)
auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das Risikopositionen („value at risk“) ermittelt,
berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Ziffer eins und 2 :
1. Risikoposition des Vortages,
2. arithmetisches Mittel der täglichen Risikopositionen der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert
mit einem Faktor, der vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut im Intervall von
drei bis vier festzulegen ist; hierbei hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der
Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu berücksichtigen.
Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten
erforderlichen Eigenmittel zu summieren.
(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell
bedarf der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein
solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen,
das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen
gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche
Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die über das Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß Ziffer eins bis 4 befindet und über die Höhe des Faktors gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abspricht. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn
1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
2. die Anforderungen des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind,
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle,
interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen
Anwendung besitzen, und
4. das Modell sich nachweislich durch Risikomessungen in Form von Rückvergleichen bewährt hat.
(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen
oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für
Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten
Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute
der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Absatz eins, Modelle, die von einer zuständigen
Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist,
bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung
in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank
einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen, kommt
das Verfahren gemäß Absatz 3, zur Anwendung.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Ziffer eins bis 6
festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell
gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn
diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union
entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht
ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die
Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken
entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
1. Qualitative Standards, wie insbesondere
a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen
Risikokontrolle,
b)Litera b die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen
an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank,
c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
e) die Einbindung des Modells in die Ermittlung der Gesamtrisikoposition des Kreditinstitutes,
f) die Dokumentation des Modells,
g) die Revision des Modells;
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);
3. quantitative Standards, wie insbesondere
a) das statistische Konfidenzniveau,
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
c) den historischen Beobachtungszeitraum bei der Berechnung des Risikopotentials,
d) die Aktualisierung der Datenreihen,
e) die Korrelationen in den einzelnen Positionen des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung typischer Risiken bei Optionen;
4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell
nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.
(6) Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen
werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen
Bewilligung zu widerrufen, falls
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung
des Multiplikators,
2. eigene Überprüfungen oder
3. Überprüfungen der Oesterreichischen Nationalbank
eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird
gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.
Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen kann bis zur Verfahrensentscheidung
das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige
gemäß Abs. 6 Z 2 kann der Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen
Kriterien setzen.“
47. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer
Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2
nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders
zu berücksichtigen.
(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem
Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes
bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens
sieben Millionen Schilling betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:
1. Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;
2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;
3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22, berechnet nach einer
der Methoden des § 22 Abs. 6, ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;
4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut
§ 22b Abs. 2 nicht anwendet:
a) der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden
Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei
aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der §§ 22d und 22e zu
ermitteln ist,
die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen
an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank,
c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
e) die Einbindung des Modells in die Ermittlung der Gesamtrisikoposition des Kreditinstitutes,
f) die Dokumentation des Modells,
g) die Revision des Modells;
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Absatz eins,);
3. quantitative Standards, wie insbesondere
a) das statistische Konfidenzniveau,
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
c) den historischen Beobachtungszeitraum bei der Berechnung des Risikopotentials,
d) die Aktualisierung der Datenreihen,
e) die Korrelationen in den einzelnen Positionen des Absatz eins, sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung typischer Risiken bei Optionen;
4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Absatz 2,;
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell
nicht alle Positionen des Absatz eins, abdeckt.
(6) Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen
werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
2. den Wegfall der Kriterien gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen
Bewilligung zu widerrufen, falls
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung
des Multiplikators,
2. eigene Überprüfungen oder
3. Überprüfungen der Oesterreichischen Nationalbank
eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird
gemäß Absatz 6, Ziffer eins, eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden.
Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen kann bis zur Verfahrensentscheidung
das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige
gemäß Absatz 6, Ziffer 2, kann der Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen
Kriterien setzen.“
47. Paragraph 27, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer
Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2,
nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders
zu berücksichtigen.
(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Ziffer eins bis 4 berechneten Posten bei einem
Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes
bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens
sieben Millionen Schilling betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:
1. Die im Paragraph 22, Absatz 3, genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;
2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, mit 100 vH gewichtet;
3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22,, berechnet nach einer
der Methoden des Paragraph 22, Absatz 6,, ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;
4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß Litera a bis e, soweit das Kreditinstitut
Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwendet:
a) der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden
Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei
aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der Paragraphen 22 d und 22 e zu
ermitteln ist,
bb)Sub-Litera, b, b Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index
aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos
ausgeübt wurde,
cc) bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß § 22k herangezogen
werden können und
dd) ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen
Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;
b) das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des § 22l Z 1 oder 2,
c) Vorleistungen gemäß § 22m, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,
d) die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß § 22n, jedoch ohne die
Vertragspartnergewichtung, und
e) Posten gemäß § 22o, wobei
aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH zu
gewichten sind und
bb) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6
bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.“
48. Im § 27 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen:
1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte insoweit hierfür
Rückstellungen gebildet wurden;
2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind;
3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für
einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;
4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für
einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere
vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.
(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der
gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.“
49. § 27 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Gewicht 20 vH:
a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;
b) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;
c) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;
d) Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;“
50. § 27 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des
Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener
Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen
und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und
Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren
sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.“
51. § 29 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über
diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden
sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen
maßgeblich.“
52. Im § 30 Abs. 1 lautet der erste Satzteil:
„Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-
Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten,
Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz
im Inland oder Ausland“
Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index
aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos
ausgeübt wurde,
cc) bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß Paragraph 22 k, herangezogen
werden können und
dd) ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen
Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;
b) das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des Paragraph 22 l, Ziffer eins, oder 2,
c) Vorleistungen gemäß Paragraph 22 m,, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,
d) die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß Paragraph 22 n,, jedoch ohne die
Vertragspartnergewichtung, und
e) Posten gemäß Paragraph 22 o,, wobei
aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, mit 100 vH zu
gewichten sind und
bb) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des Paragraph 22, Absatz 6,
bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.“
48. Im Paragraph 27, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen:
1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte insoweit hierfür
Rückstellungen gebildet wurden;
2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte
gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3, sofern sie in Absatz 2, Ziffer 4, erfaßt sind;
3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für
einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;
4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für
einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere
vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.
(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Absatz 4,) sind durch Addition der
gemäß Absatz 2 und 2 a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.“
49. Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. Gewicht 20 vH:
a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;
b) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;
c) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;
d) Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;“
50. Paragraph 27, Absatz 8, erster Satz lautet:
„Überschreitet die gemäß Absatz 2, ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des
Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener
Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen
und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und
Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren
sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.“
51. Paragraph 29, Absatz 4, lautet:
„(4) Werden die in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über
diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden
sowohl die Grenze des Absatz eins, als auch des Absatz 2, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen
maßgeblich.“
52. Im Paragraph 30, Absatz eins, lautet der erste Satzteil:
„Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-
Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten,
Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz
im Inland oder Ausland“
53.Ziffer 53 § 30 Abs. 9 lautet:
„(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-
Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen
als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die
Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.“
54. Im § 38 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
„9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem
BörseG.“
55. § 39 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß
1. die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung
von Testfällen zuläßt und
3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den
Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“
56. § 42 Abs. 4 lautet:
„(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:
1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister
für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank;
2. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen
gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
3. die Einhaltung des § 40 Abs. 4 Z 1;
4. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.“
57. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“
58. Im § 63 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen
(§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als
Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung
und zieht für ihn keine Haftung nach sich.“
59. Im § 63 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;“
60. Im § 63 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6
werden angefügt:
„5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen
gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
6. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.“
61. Im § 64 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 wird
angefügt:
„15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das
jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“
Paragraph 30, Absatz 9, lautet:
„(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-
Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen
als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die
Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.“
54. Im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
„9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem
BörseG.“
55. Paragraph 39, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß
1. die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung
von Testfällen zuläßt und
3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den
Bankprüfer und durch Prüfer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, jederzeit möglich ist.“
56. Paragraph 42, Absatz 4, lautet:
„(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:
1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister
für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank;
2. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen
gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
3. die Einhaltung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins,;
4. bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2,;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 2,;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3,
57. Dem Paragraph 44, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“
58. Im Paragraph 63, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a) Absatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen
(Paragraph 228, Absatz 3, HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als
Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung
und zieht für ihn keine Haftung nach sich.“
59. Im Paragraph 63, Absatz 4, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„2a. die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 18 WAG;“
60. Im Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 und 6
werden angefügt:
„5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen
gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
6. bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2,;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und
der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 2,;
d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3,
61. Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 15, wird
angefügt:
„15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das
jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“
62.Ziffer 62 In § 73 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:
„12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige
nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1
bis 4.“
63. Dem § 73 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die
Änderung dieser Kriterien;
2. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; der Bundesminister für Finanzen
hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung
der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der
Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Ermittlung des Delta-Faktors
gemäß § 22e Abs. 2 und der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e
Abs. 3.
(5) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der BWA unverzüglich schriftlich
jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih-
oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten,
wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum
und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter
Form hierüber Bericht erstatten.“
64. § 75 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und
Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen
Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung
gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der
Anlage 2 zu § 22;
2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen
außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;“
65. § 77 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung
von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden
von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie
89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG,
erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen darf jedoch Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur
weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat,
ausdrücklich gestattet wurde.“
66. § 77 Abs. 6 Z 4 bis 7 lauten:
„4. eine Wertpapierfirma,
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
6. ein gemischtes Unternehmen oder
7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen.“
67. Im § 93 Abs. 5 Z 12 wird der Verweis auf § 221 Abs. 2 HGB ersetzt durch den Verweis auf § 221
Abs. 3 HGB.
68. § 94 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bezeichnung ,,Finanzinstitut“, ,,Finanz-Holdinggesellschaft“, ,,Wertpapierfirma“ oder eine
Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-
Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“
In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:
„12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige
nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,
bis 4.“
63. Dem Paragraph 73, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die
Änderung dieser Kriterien;
2. bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; der Bundesminister für Finanzen
hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung
der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der
Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2,;
c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Ermittlung des Delta-Faktors
gemäß Paragraph 22 e, Absatz 2 und der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e,
Abs. 3.
(5) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der BWA unverzüglich schriftlich
jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih-
oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten,
wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum
und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter
Form hierüber Bericht erstatten.“
64. Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
„1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 16 und
Abs. 2 Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen
Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung
gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der
Anlage 2 zu Paragraph 22,;
2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen
außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;“
65. Paragraph 77, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung
von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden
von Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, der
Richtlinie 77/780/EWG, Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie
89/646/EWG und Artikel 7, der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG,
erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen darf jedoch Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur
weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat,
ausdrücklich gestattet wurde.“
66. Paragraph 77, Absatz 6, Ziffer 4 bis 7 lauten:
„4. eine Wertpapierfirma,
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
6. ein gemischtes Unternehmen oder
7. ein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen.“
67. Im Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 12, wird der Verweis auf Paragraph 221, Absatz 2, HGB ersetzt durch den Verweis auf Paragraph 221,
Abs. 3 HGB.
68. Paragraph 94, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bezeichnung ,,Finanzinstitut“, ,,Finanz-Holdinggesellschaft“, ,,Wertpapierfirma“ oder eine
Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-
Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“
69.Ziffer 69 In § 97 Abs. 1 entfällt die Z 7, die Z 4 bis 6 lauten:
„4. 1 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 5, gerechnet pro Jahr,
für 30 Tage;
5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß § 26a Abs. 2 und 3, gerechnet
pro Jahr, für 30 Tage;
6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.“
70. § 98 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an
den Bundesminister für Finanzen unterläßt;“
71. In § 99 Z 15 BWG wird die Bezeichnung „Finanz-Holding“ ersetzt durch die Wortfolge „Finanz-
Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma,“.
Übergangsbestimmungen
72. Im § 103 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
„9a. (zu § 22 Abs. 1)
Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer
gemäß § 57 BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:
Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten
Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten
werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen
der Z 9 lit b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den
Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.“
73. Im § 103 werden nach der Z 11 folgende Z 11a bis 11c eingefügt:
„11a. (zu § 22b Abs. 4)
Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 oder 4
überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-
Handelsbuch gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
11b. (zu § 22e Abs. 7)
Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
gemäß § 22e Abs. 7 zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens
31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum
Einsatz;
b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des
§ 22e Abs. 6 und 7 erstellt wurde;
c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über
die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22e Abs. 6 und 7 befindet;
d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise
die in § 22e Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund
der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes
abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob
Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung
der Bewilligung gemäß § 22e Abs. 7 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
11c. (zu § 22g)
Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte
Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927,
dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des
Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl.
Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende
Sätze:
In Paragraph 97, Absatz eins, entfällt die Ziffer 7,, die Ziffer 4 bis 6 lauten:
„4. 1 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß Paragraph 26, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr,
für 30 Tage;
5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, gerechnet
pro Jahr, für 30 Tage;
6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit
§ 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.“
70. Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
„7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Sachverhalten an
den Bundesminister für Finanzen unterläßt;“
71. In Paragraph 99, Ziffer 15, BWG wird die Bezeichnung „Finanz-Holding“ ersetzt durch die Wortfolge „Finanz-
Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma,“.
Übergangsbestimmungen
72. Im Paragraph 103, wird nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
„9a. (zu Paragraph 22, Absatz eins,)
Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer
gemäß Paragraph 57, BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:
Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten
Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten
werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen
der Ziffer 9, Litera b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den
Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.“
73. Im Paragraph 103, werden nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a bis 11 c eingefügt:
„11a. (zu Paragraph 22 b, Absatz 4,)
Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-
Handelsbuch gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
11b. (zu Paragraph 22 e, Absatz 7,)
Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
gemäß Paragraph 22 e, Absatz 7, zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens
31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum
Einsatz;
b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des
§ 22e Absatz 6 und 7 erstellt wurde;
c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über
die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 befindet;
d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise
die in Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund
der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes
abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob
Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung
der Bewilligung gemäß Paragraph 22 e, Absatz 7, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
11c. (zu Paragraph 22 g,)
Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte
Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927,
dRGBl. römisch eins S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574 aus 1938, sowie des
Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl.
Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende
Sätze:
74.Ziffer 74 § 103 Z 18 lautet:
„18. (zu den §§ 25, 26 und 26a)
Auf
a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und
b) vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen
Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete
liegt,
sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14, 26 und 26a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen gemäß lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen
der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Österreich nicht angewendet
werden und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstelle das jährliche
Bilanzsummenwachstum der Kreditinstitute mit Sitz in dem betreffenden Bundesland in den
letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten
Kreditinstitute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere,
die an einem geregelten Markt in Deutschland notieren.“
75. § 103 Z 19 lautet:
„19. (zu § 26 Abs. 5 und § 26a)
Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum
31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.“
76. § 103 Z 20 lautet:
„20. (zu § 26a Abs. 6)
Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige
Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz – KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der
Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.“
77. Im § 103 wird nach der Z 20 folgende Z 20a eingefügt:
„20a. (zu § 26b)
Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten
Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell
auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 bis längstens
31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des § 26b Abs. 3
Z 1 bis 3 erstellt wurde;
c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über
die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen
gemäß § 26b Abs. 5 Z 2 und 3 befindet;
d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise
die Erfüllung einzelner der in § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie in § 26b Abs. 5 Z 1
genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage
über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische
Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut
bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung
einer besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen
wurde.“
78. § 103 Z 26 entfällt.
Paragraph 103, Ziffer 18, lautet:
„18. (zu den Paragraphen 25, 26 und 26 a)
Auf
a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und
b) vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen
Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete
liegt,
sind die Paragraphen 25, Absatz 4 bis 14, 26 und 26 a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen gemäß Litera b, gilt dies nur, solange die Bestimmungen
der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Österreich nicht angewendet
werden und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstelle das jährliche
Bilanzsummenwachstum der Kreditinstitute mit Sitz in dem betreffenden Bundesland in den
letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in Litera a und b genannten
Kreditinstitute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere,
die an einem geregelten Markt in Deutschland notieren.“
75. Paragraph 103, Ziffer 19, lautet:
„19. (zu Paragraph 26, Absatz 5 und Paragraph 26 a,)
Für Kreditinstitute gemäß Ziffer 21, Litera a, erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum
31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Ziffer 21, Litera a, anrechenbar sind.“
76. Paragraph 103, Ziffer 20, lautet:
„20. (zu Paragraph 26 a, Absatz 6,)
Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige
Bewilligung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 7, Kreditwesengesetz – KWG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der
Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. Nr. 532 aus 1993, verfügt.“
77. Im Paragraph 103, wird nach der Ziffer 20, folgende Ziffer 20 a, eingefügt:
„20a. (zu Paragraph 26 b,)
Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten
Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell
auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3 bis längstens
31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des Paragraph 26 b, Absatz 3,
Z 1 bis 3 erstellt wurde;
c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über
die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen
gemäß Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet;
d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise
die Erfüllung einzelner der in Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie in Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer eins,
genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage
über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische
Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut
bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung
einer besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen
wurde.“
78. Paragraph 103, Ziffer 26, entfällt.
79.Ziffer 79 § 105 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn
nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
80. § 106 erhält die Bezeichnung ,,§ 106. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Anlage 1 zu § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit
31. Dezember 1996 außer Kraft.“
81. § 107 Abs. 5a lautet:
„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2
und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5
Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und Abs. 6, der
Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und Abs. 5,
§ 17 Abs. 1 und Abs. 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und Abs. 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2
lit. i und lit. k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall
von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und Z 7, § 29
Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44
Abs. 3 bis Abs. 6, § 61, § 63 Abs. 6 und Abs. 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und Z 14, § 64 Abs. 4 und Abs. 5, § 65
Abs. 2a und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 7, § 75 Abs. 3 und Abs. 5,
§ 77 Abs. 4 bis Abs. 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8 und
Z 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, Z 14 und Z 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a,
Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.“
82. § 107 Abs. 7 erhält die Bezeichnung „§ 108“; § 107 Abs. 7 bis 9 lauten:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 7, Z 11,
Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des § 1 Abs. 2 Z 4, § 1 Abs. 3 erster Satz, § 2 Z 6, Z 7, Z 9, Z 16, Z 18,
Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 4, Z 4a und Z 14, § 5
Abs. 2, § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 9a, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d, Z 2 lit. h und j,
§ 38 Abs. 2 Z 9, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 3a und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, § 93 Abs. 5 Z 12, § 94 Abs. 3,
§ 99 Z 15, § 103 Z 9a, Z 11b und Z 20a, § 105 Abs. 1, § 106, § 108 und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2,
Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 27 Abs. 3 Z 2 und
Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 und 2, § 77 Abs. 5 und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des § 103 Z 26 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 22 Abs. 1 und Abs. 2
erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, §§ 22a bis 22o samt Überschriften, § 23 Abs. 1 Z 9,
Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 26
bis 26b samt Überschriften, § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und Abs. 9,
§ 39 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 5 und Z 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 73 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 4 und
Abs. 5, § 97 Abs. 1 Z 4 bis 6, der Entfall des § 97 Abs. 1 Z 7, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103 Z 11a, Z 11c, Z 18,
Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. h bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage
2 zu § 22 Z 2, die Anlage 2 zu § 22 Z 2 lit. e und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und
5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
83. Anlage 1 zu § 22, Z 1 lit. h bis j lautet:
„h) Übernahmegarantien für Wertpapiere;
i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;
j) verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den
Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden
kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes
multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.“
84. Anlage 1 zu § 22, Z 2 lit. e lautet:
„e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen,
Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem
Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.“
Paragraph 105, Absatz eins, lautet:
„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn
nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
80. Paragraph 106, erhält die Bezeichnung ,,Paragraph 106, (1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Anlage 1 zu Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins, tritt mit
31. Dezember 1996 außer Kraft.“
81. Paragraph 107, Absatz 5 a, lautet:
„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer 2,
und 3, 12, Ziffer 23, Litera a und d sowie Litera i bis Litera m,, Ziffer 24,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5,
Abs. 1 Ziffer 9 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5 und Absatz 6,, der
Entfall des Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4 und Absatz 5,, der Entfall des Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 5,,
§ 17 Absatz eins und Absatz 4,, der Entfall des Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 7 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,
lit. i und Litera k,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 5,, der Entfall von Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 5,, der Entfall
von Absatz 7, Ziffer 6,, Absatz 8, Ziffer eins,, Absatz 13, Ziffer 3 und der Entfall von Absatz 17,, Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 6 und Ziffer 7,, Paragraph 29,
Abs. 4, Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44,
Abs. 3 bis Absatz 6,, Paragraph 61,, Paragraph 63, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 14,, Paragraph 64, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 65,
Abs. 2a und Absatz 3 a,, Paragraph 70, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 75, Absatz 3 und Absatz 5,,
§ 77 Absatz 4 bis Absatz 8,, Paragraph 77 a,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 6,, Paragraph 93,, Paragraph 93 a,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 8 und
Z 10 und Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 99, Ziffer 13,, Ziffer 14, und Ziffer 17,, Paragraph 99 b,, Paragraph 103, Ziffer 10, Litera a,, Ziffer 22 b,, Ziffer 25 a,, Ziffer 30,, Ziffer 30 a,,
Z 30b, Ziffer 30 c und Ziffer 32 und die Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, treten mit 23. August 1996 in Kraft.“
82. Paragraph 107, Absatz 7, erhält die Bezeichnung „§ 108“; Paragraph 107, Absatz 7 bis 9 lauten:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 11,,
Z 13, Ziffer 14 und Ziffer 19,, der Entfall des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 2, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 16,, Ziffer 18,,
Z 23 Litera a,, Ziffer 25,, Ziffer 26 und Ziffer 28 bis Ziffer 52,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 4 a und Ziffer 14,, Paragraph 5,
Abs. 2, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 9 a,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Ziffer 2, Litera h und j,
§ 38 Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3 a und Absatz 3 b, sowie Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 12,, Paragraph 94, Absatz 3,,
§ 99 Ziffer 15,, Paragraph 103, Ziffer 9 a,, Ziffer 11 b und Ziffer 20 a,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 108 und die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2,
Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 und
Abs. 8, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 77, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 4 bis 7, der Entfall des Paragraph 103, Ziffer 26, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2,
erster Satz, Absatz 5,, Absatz 6 bis 6 f und Absatz 10, Ziffer eins,, Paragraphen 22 a bis 22 o samt Überschriften, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9,,
Abs. 6 zweiter Satz, Absatz 8 a,, Absatz 14, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Absatz 15 und 16, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraphen 26,
bis 26b samt Überschriften, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 9,,
§ 39 Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 5 und Ziffer 6,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12, sowie Absatz 4 und
Abs. 5, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, der Entfall des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 103, Ziffer 11 a,, Ziffer 11 c,, Ziffer 18,,
Z 19 und Ziffer 20,, die Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera h bis j, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 4, Litera a,, die Überschrift in der Anlage
2 zu Paragraph 22, Ziffer 2,, die Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 3 bis 6, die Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und
5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
83. Anlage 1 zu Paragraph 22,, Ziffer eins, Litera h bis j lautet:
„h) Übernahmegarantien für Wertpapiere;
i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;
j) verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den
Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden
kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes
multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.“
84. Anlage 1 zu Paragraph 22,, Ziffer 2, Litera e, lautet:
„e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen,
Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem
Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.“
85.Ziffer 85 Anlage 1 zu § 22, Z 4 lit. a lautet:
„a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen,
Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem
Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;“
86. In Anlage 2 zu § 22 lautet die Überschrift zu Z 2:
„2. Wechselkurs- und Goldverträge“
87. Anlage 2 zu § 22, Z 2 lit. e lautet:
„e) Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.“
88. Anlage 2 zu § 22, Z 3 bis 6 lautet:
„3. Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in
Z 1 erfaßt)
a) Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;
b) Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;
c) gekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;
d) andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.
4. Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. e
a) Edelmetall-Termingeschäfte;
b) Edelmetall-Terminkontrakte;
c) gekaufte Edelmetall-Optionen;
d) andere vergleichbare Edelmetallverträge.
5. Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge
a) Waren-Termingeschäfte;
b) Waren-Terminkontrakte;
c) gekaufte Waren-Optionen;
d) andere vergleichbare Warengeschäfte.
6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die
nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind.“
89. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet:
„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23
5. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1“
90. Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Z 15 und 16 lauten:
„15. Außerordentliche Erträge
darunter:
Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken
16. Außerordentliche Aufwendungen
darunter:
Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken“
Artikel III
Das Börsegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 529/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. die wegen einer im § 13 Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, genannten strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt wurden oder nach § 48 rechtskräftig bestraft wurden, sofern
nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist.“
2. Im § 5 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere
Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind
insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem
Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.“
Anlage 1 zu Paragraph 22,, Ziffer 4, Litera a, lautet:
„a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen,
Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem
Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;“
86. In Anlage 2 zu Paragraph 22, lautet die Überschrift zu Ziffer 2 :,
„2. Wechselkurs- und Goldverträge“
87. Anlage 2 zu Paragraph 22,, Ziffer 2, Litera e, lautet:
„e) Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der Litera a bis d vergleichbar sind.“
88. Anlage 2 zu Paragraph 22,, Ziffer 3 bis 6 lautet:
„3. Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in
Z 1 erfaßt)
a) Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;
b) Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;
c) gekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;
d) andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.
4. Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Ziffer 2, Litera e,
a) Edelmetall-Termingeschäfte;
b) Edelmetall-Terminkontrakte;
c) gekaufte Edelmetall-Optionen;
d) andere vergleichbare Edelmetallverträge.
5. Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge
a) Waren-Termingeschäfte;
b) Waren-Terminkontrakte;
c) gekaufte Waren-Optionen;
d) andere vergleichbare Warengeschäfte.
6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die
nicht den Ziffer eins bis 5 zuzuordnen sind.“
89. Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, Passiva, Ziffer 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet:
„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß Paragraph 23,
5. Erforderliche Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
90. Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Ziffer 15 und 16 lauten:
„15. Außerordentliche Erträge
darunter:
Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken
16. Außerordentliche Aufwendungen
darunter:
Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken“
Artikel römisch drei
Das Börsegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
„3. die wegen einer im Paragraph 13, Gewerbeordnung – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, genannten strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt wurden oder nach Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, sofern
nicht die Verletzung des Paragraph 48, geringfügig ist.“
2. Im Paragraph 5, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere
Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind
insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem
Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.“
3.Ziffer 3 Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.“
4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern, die Bestellung
von Freien Maklern sowie für die Festsetzung von Kautionen zuständig ist;“
5. § 6 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Börseräte, die an der Entscheidung des Ausschusses mitgewirkt haben, gegen die Berufung erhoben
wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird,
kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.“
6. § 7 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Von den zu wählenden Mitgliedern des Optionsausschusses sind zwei aus dem Kreis jener Börseräte zu
wählen, die ein Mitglied vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst
aktiv teilnimmt.“
7. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Entscheidungen in Angelegenheiten, die nach dem Statut der Zustimmung
der Vollversammlung bedürfen.“
8. § 10 Abs. 2 Z 5 entfällt.
9. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten
Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend
zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des
§ 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet
sind.“
10. § 14 Z 4 lautet:
„4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde,
sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist.“
11. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur
Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;
2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die
a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer
1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,
b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich
dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen
und
c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder
Abs. 6 BWG erfolgt ist.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme
am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem
Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die
Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf
nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
1. einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen
erlegen;
2. zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang
zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren;
dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.“
Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.“
4. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. Ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern, die Bestellung
von Freien Maklern sowie für die Festsetzung von Kautionen zuständig ist;“
5. Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Börseräte, die an der Entscheidung des Ausschusses mitgewirkt haben, gegen die Berufung erhoben
wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird,
kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.“
6. Paragraph 7, Absatz eins, vierter Satz lautet:
„Von den zu wählenden Mitgliedern des Optionsausschusses sind zwei aus dem Kreis jener Börseräte zu
wählen, die ein Mitglied vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst
aktiv teilnimmt.“
7. Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt in gleicher Weise für Entscheidungen in Angelegenheiten, die nach dem Statut der Zustimmung
der Vollversammlung bedürfen.“
8. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt.
9. Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten
Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend
zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des
§ 25 Absatz 2, gewährleisten und insbesondere für die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erforderlichen Ermittlungen geeignet
sind.“
10. Paragraph 14, Ziffer 4, lautet:
„4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurde,
sofern nicht die Verletzung des Paragraph 48, geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist.“
11. Paragraph 15, lautet:
„§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:
1. Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch eins,, die zur
Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG berechtigt sind;
2. Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG, die
a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer
1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,
b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich
dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen
und
c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder
Abs. 6 BWG erfolgt ist.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme
am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem
Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die
Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf
nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
1. einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen
erlegen;
2. zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang
zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren;
dies kann auch der gemäß Ziffer 2, nominierte Börsebesucher sein.“
12.Ziffer 12 § 16 entfällt.
13. § 18 Z 4 lautet:
„4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der
vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;“
14. § 22 lautet:
„§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der
dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen
Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten
Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337/1914).“
15. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach
den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln
zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen,
das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen
Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit
der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von
Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen;
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.“
16. § 25a lautet:
„§ 25a. (1) Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach
diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, Art. I,
zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder die Börsekammer
mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Die Börsekammer hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über
Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die
BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch
Verordnung auf die Übermittlung durch die Börsekammer zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem
erhält; in diesem Fall ist die Börsekammer jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA
zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Börsekammer der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu
unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Börsekammer fallende
Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften
verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen
Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, der Börsekammer die Unterlassung von Ermittlungen oder
sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß
§ 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.“
17. § 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der
BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der
Beschlüsse der Organe der Börsekammer insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs.
Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen
unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.“
Paragraph 16, entfällt.
13. Paragraph 18, Ziffer 4, lautet:
„4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der
vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;“
14. Paragraph 22, lautet:
„§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der
dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen
Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten
Auskünfte verpflichtet (Paragraph 120, Absatz 4, Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).“
15. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach
den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln
zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen,
das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen
Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit
der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Absatz 2, für die erforderliche Überwachung von
Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unter Androhung einer
Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Absatz 2, zu entsprechen;
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, ist anzuwenden.“
16. Paragraph 25 a, lautet:
„§ 25a. (1) Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach
diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, Artikel römisch eins,,
zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu bedienen oder die Börsekammer
mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Die Börsekammer hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über
Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die
BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch
Verordnung auf die Übermittlung durch die Börsekammer zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem
erhält; in diesem Fall ist die Börsekammer jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA
zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Absatz 2, hat die Börsekammer der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu
unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Börsekammer fallende
Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften
verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen
Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, der Börsekammer die Unterlassung von Ermittlungen oder
sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß
§ 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des Paragraph 2, Ziffer 4, WAG erschwert oder vereitelt würde.“
17. Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der
BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der
Beschlüsse der Organe der Börsekammer insbesondere im Wege des gemäß Paragraph 46, zu bestellenden Börsekommissärs.
Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen
unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.“
18.Ziffer 18 § 45 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben
den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke
und Datenträger Einsicht zu gewähren.“
19. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt
eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines
Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht
(Preismanipulation),“
20. § 48 Abs. 1 Z 5 bis 7a lauten:
„5.a eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig
erfüllt,
6.a als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4
und 6 bis 8 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß
§ 82 Abs. 5 verletzt,
7.a als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,“
21. Im § 48 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines
Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme
an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.“
22. § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6a und 7a und gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 werden in
erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende
Regelungen getroffen wurden.“
23. Im § 48 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie gemäß
§ 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.“
24. § 57 lautet:
„§ 57. (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels
erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung
von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von
Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten
gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie
93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur
die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.“
25. (Verfassungsbestimmung) § 64 Abs. 2 Z 3 entfällt.
26. § 65 lautet:
„§ 65. (1) Die Börsekammer ist ermächtigt, mit Zustimmung der BWA durch Verordnung zu bestimmen,
daß alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10
Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit
veröffentlicht werden, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels
zweckmäßig ist.
(2) Wird keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident für alle an der Wertpapierbörse
gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:
1. Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten
Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;
Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben
den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Absatz eins und den gemäß Paragraph 46, bestellten Börsekommissären alle
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke
und Datenträger Einsicht zu gewähren.“
19. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt
eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines
Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht
(Preismanipulation),“
20. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 a lauten:
„5.a eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig
erfüllt,
6.a als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 87, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den Paragraphen 82, Absatz 4,
und 6 bis 8 oder 83 Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß
§ 82 Absatz 5, verletzt,
7.a als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
7a. als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,“
21. Im Paragraph 48, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines
Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme
an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
22. Paragraph 48, Absatz 4, lautet:
„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 a und 7 a und gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden in
erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende
Regelungen getroffen wurden.“
23. Im Paragraph 48, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 sowie gemäß
§ 44 Absatz eins, werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.“
24. Paragraph 57, lautet:
„§ 57. (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bestimmten Art des Börsehandels
erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung
von Geschäften über die ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2) Die von der Börsekammer gemäß Absatz eins, bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von
Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten
gemäß Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie
93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur
die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG umfassen.“
25. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
26. Paragraph 65, lautet:
„§ 65. (1) Die Börsekammer ist ermächtigt, mit Zustimmung der BWA durch Verordnung zu bestimmen,
daß alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß Paragraph 10,
Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit
veröffentlicht werden, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels
zweckmäßig ist.
(2) Wird keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, hat der Präsident für alle an der Wertpapierbörse
gehandelten Instrumente im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:
1. Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten
Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;
2.Ziffer 2 sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An-
und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen
Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:
a) mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie
sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so
endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;
b) alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten
und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum
von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von
einer Handelsstunde liegt.
(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht
werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat der Präsident zu veranlassen,
daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent
auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit
beziehen kann.
(4) Der Präsident kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder
ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.
(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte
und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente
handelt. Die Börsekammer bestimmt mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg die Mindestgröße
für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist
eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion
erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten
Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.
(6) Die Börsekammer kann mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg bestimmen, daß die
Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr
gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen
der Anleger nicht verletzt werden.“
27. Im § 82 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im
Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese
Grundsätze haben unter Beachtung der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten
gemäß § 48a entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.“
28. § 82 Abs. 6 bis 8 lauten:
„(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, hat unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten
ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die Vermögens- oder Ertragslage
geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen
die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die
BWA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn dadurch die
Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent
zu bescheinigen, daß Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, hat die nach Abs. 6 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der BWA und
der Börsekammer mitzuteilen. Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu
regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen
Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 6 ist
1. gemäß § 78 oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten
Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.
Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird durch Verordnung
der BWA festgestellt.“
sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An-
und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen
Daten gemäß Absatz eins, zu veröffentlichen:
a) mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie
sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so
endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;
b) alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten
und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum
von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von
einer Handelsstunde liegt.
(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht
werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat der Präsident zu veranlassen,
daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent
auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit
beziehen kann.
(4) Der Präsident kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 3 verschoben oder
ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.
(5) Die Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte
und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente
handelt. Die Börsekammer bestimmt mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg die Mindestgröße
für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist
eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion
erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten
Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.
(6) Die Börsekammer kann mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg bestimmen, daß die
Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr
gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen
der Anleger nicht verletzt werden.“
27. Im Paragraph 82, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im
Unternehmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 3, zu regeln. Diese
Grundsätze haben unter Beachtung der Paragraphen 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten
gemäß Paragraph 48 a, entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.“
28. Paragraph 82, Absatz 6 bis 8 lauten:
„(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, hat unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten
ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die Vermögens- oder Ertragslage
geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen
die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die
BWA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn dadurch die
Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent
zu bescheinigen, daß Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen
sind, hat die nach Absatz 6, zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der BWA und
der Börsekammer mitzuteilen. Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu
regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen
Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(8) Die Veröffentlichung nach Absatz 6, ist
1. gemäß Paragraph 78, oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten
Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.
Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Ziffer 2, erfüllen, wird durch Verordnung
der BWA festgestellt.“
29.Ziffer 29 Im § 83 Abs. 4 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.
30. § 83 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich
gemäß § 78 zu veröffentlichen und der BWA und der Börsekammer anzuzeigen.“
31. § 84 Abs. 4 entfällt.
32. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 87 Abs. 2 die in der Anlage angeführten
Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und
Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis
oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.“
33. Im § 91 Abs. 1 wird im ersten Satz vor der Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ die Wortfolge,,
die BWA und“ eingefügt.
34. Im § 93 Abs. 2 wird die Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ ersetzt durch die Wortfolge ,,die
BWA“.
35. § 96 Abs. 1 erhält die Bezeichnung ,,§ 96“. Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. (zu § 57)
Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt,
die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.“
36. Nach dem § 101 wird folgender § 101a eingefügt:
„§ 101a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern
nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
37. Dem § 102 BörseG werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 5 Z 3, § 5 Abs. 2a und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, der
Entfall von § 10 Abs. 2 Z 5, § 12 Abs. 2, § 14 Z 4, § 15, der Entfall von § 16, § 18 Z 4, § 22, § 48
Abs. 3a, § 57, der Entfall von § 64 Abs. 2 Z 3, § 88 Abs. 2, § 96 Z 7a, § 101a und die Anlage zu § 88
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(9) § 25, § 25a, § 45 Abs. 1 und Abs. 4, § 48 Abs. 1 Z 2, Z 5 bis 7a, Abs. 4 und Abs. 5, § 65, § 82
Abs. 5a bis 8, der Entfall von § 83 Abs. 4 Z 3, § 83 Abs. 5, der Entfall von § 84 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 93
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
38. Die Anlage zu § 88 Abs. 2 lautet:
„Anlage zu § 88 Abs. 2
Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
Aktiva
1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken
zugelassen sind
3. Forderungen an Kreditinstitute
4. Forderungen an Kunden
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Übrige Aktiva
Bilanzsumme
Im Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.
30. Paragraph 83, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Die sonstigen gemäß Absatz 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich
gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen und der BWA und der Börsekammer anzuzeigen.“
31. Paragraph 84, Absatz 4, entfällt.
32. Paragraph 88, Absatz 2, lautet:
„(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß Paragraph 87, Absatz 2, die in der Anlage angeführten
Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und
Quartalsberichts gemäß Paragraph 74, BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis
oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.“
33. Im Paragraph 91, Absatz eins, wird im ersten Satz vor der Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ die Wortfolge,,
die BWA und“ eingefügt.
34. Im Paragraph 93, Absatz 2, wird die Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ ersetzt durch die Wortfolge ,,die
BWA“.
35. Paragraph 96, Absatz eins, erhält die Bezeichnung ,,Paragraph 96, Nach der Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
„7a. (zu Paragraph 57,)
Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 753 aus 1996, von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt,
die Geschäfte gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 529 aus 1993, auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, BWG auszuüben.“
36. Nach dem Paragraph 101, wird folgender Paragraph 101 a, eingefügt:
„§ 101a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern
nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
37. Dem Paragraph 102, BörseG werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8) Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, der
Entfall von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Ziffer 4,, Paragraph 15,, der Entfall von Paragraph 16,, Paragraph 18, Ziffer 4,, Paragraph 22,, Paragraph 48,
Abs. 3a, Paragraph 57,, der Entfall von Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 96, Ziffer 7 a,, Paragraph 101 a und die Anlage zu Paragraph 88,
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(9) Paragraph 25,, Paragraph 25 a,, Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 5 bis 7 a, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 65,, Paragraph 82,
Abs. 5a bis 8, der Entfall von Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 83, Absatz 5,, der Entfall von Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 93,
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
38. Die Anlage zu Paragraph 88, Absatz 2, lautet:
„Anlage zu Paragraph 88, Absatz 2,
Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
Aktiva
1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken
zugelassen sind
3. Forderungen an Kreditinstitute
4. Forderungen an Kunden
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Übrige Aktiva
Bilanzsumme
Passiva
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
a) Spareinlagen
b) Sonstige Verbindlichkeiten
3. Verbriefte Verbindlichkeiten
4. Rückstellungen
5. Fonds für allgemeine Bankrisiken
6. Nachrangige Verbindlichkeiten
7. Ergänzungskapital
8. Gezeichnetes Kapital
9. Rücklagen
10. Haftrücklage
11. Übrige Passiva
Bilanzsumme
Posten unter der Bilanz
1. Eventualverbindlichkeiten
darunter:
a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken
Gewinn- und Verlustrechnung
1. Zinsen und ähnliche Erträge
2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
I. Nettozinsertrag
3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
5. Provisionsergebnis
6. Ergebnis aus Finanzgeschäften
7. Sonstige betriebliche Erträge
II. Betriebserträge
8. Personalaufwand
9. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
10. Wertberichtigungen auf Anlagegüter
11. Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. Betriebsaufwendungen
IV. Betriebsergebnis“
Artikel IV
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. In Art. II Abs. 2 wird nach Z 28 folgende Z 28a angefügt:
„28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),“
2. Art. XII wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft.“
Artikel V
Die Konkursordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt
geändert:
Passiva
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
a) Spareinlagen
b) Sonstige Verbindlichkeiten
3. Verbriefte Verbindlichkeiten
4. Rückstellungen
5. Fonds für allgemeine Bankrisiken
6. Nachrangige Verbindlichkeiten
7. Ergänzungskapital
8. Gezeichnetes Kapital
9. Rücklagen
10. Haftrücklage
11. Übrige Passiva
Bilanzsumme
Posten unter der Bilanz
1. Eventualverbindlichkeiten
darunter:
a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken
Gewinn- und Verlustrechnung
1. Zinsen und ähnliche Erträge
2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
I. Nettozinsertrag
3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
5. Provisionsergebnis
6. Ergebnis aus Finanzgeschäften
7. Sonstige betriebliche Erträge
II. Betriebserträge
8. Personalaufwand
9. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
10. Wertberichtigungen auf Anlagegüter
11. Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. Betriebsaufwendungen
IV. Betriebsergebnis“
Artikel römisch vier
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel römisch zwei, Absatz 2, wird nach Ziffer 28, folgende Ziffer 28 a, angefügt:
„28a. der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),“
2. Artikel römisch zwölf, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 28 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft.“
Artikel römisch fünf
Die Konkursordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,, wird wie folgt
geändert:
1.Ziffer eins Im § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses
aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen
sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-
Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47
BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners
aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen
Forderungen daraus aufzurechnen sind.“
2. § 219 erhält die Bezeichnung ,,§ 219 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Artikel VI
Die Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen
sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-
Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47
BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen
eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle
wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.“
2. § 94 erhält die Bezeichnung ,,§ 94 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Artikel VII
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 447/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18a Abs. 6 wird der Verweis auf § 39 Abs. 2 BWG ersetzt durch den Verweis auf § 39 Abs. 3
BWG.
2. § 75 samt Überschrift lautet:
„Schutzbestimmungen
§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage
an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG in der
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von
den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der
Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.
(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer
das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:
1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern
Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranla-
Im Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses
aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen
sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-
Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47
BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners
aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen
Forderungen daraus aufzurechnen sind.“
2. Paragraph 219, erhält die Bezeichnung ,,Paragraph 219, Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Artikel römisch sechs
Die Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
aufgelöst worden sind, über
1. in der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen
sowie Optionen auf Indices,
3. Pensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-
Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47
BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen
eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle
wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.“
2. Paragraph 94, erhält die Bezeichnung ,,Paragraph 94, Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Artikel römisch sieben
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 447 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 18 a, Absatz 6, wird der Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, BWG ersetzt durch den Verweis auf Paragraph 39, Absatz 3,
BWG.
2. Paragraph 75, samt Überschrift lautet:
„Schutzbestimmungen
§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage
an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist Paragraph 33, Absatz eins bis 9 BWG in der
jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Absatz 6, dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von
den Paragraphen eins und eins a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der
Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.
(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer
das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:
1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern
Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranla-
gunggung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung
der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko
erforderlich ist.
2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern
alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der
Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich
sind.
3. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag
vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung
nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
4. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag
vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse
oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an
den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
5. Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen
tätigen Personen.
6. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung
bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
7. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,
nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des
§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG nur dann verbindlich,
wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.
8. Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern
verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen
Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht
und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat.“
3. Im § 108a werden nach der Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:
„3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7
BWG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Tatbestände verwirklicht,
4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 verletzt,“
4. Dem § 119c wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 18a Abs. 6, § 75 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten
mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen von dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.“
Artikel VIII
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Art. II, wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 2 entfällt.
2. Im § 49 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung
der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko
erforderlich ist.
2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern
alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der
Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich
sind.
3. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag
vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung
nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
4. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag
vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse
oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an
den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
5. Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen
tätigen Personen.
6. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung
bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
7. Bei Verletzung der Pflichten nach den Ziffer eins bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung,
nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des
§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG nur dann verbindlich,
wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.
8. Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern
verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen
Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht
und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat.“
3. Im Paragraph 108 a, werden nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:
„3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, die in Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7
BWG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Tatbestände verwirklicht,
4. die Pflichten gemäß Paragraph 75, Absatz 2, verletzt,“
4. Dem Paragraph 119 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 18 a, Absatz 6,, Paragraph 75 und Paragraph 108 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, treten
mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen von dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens
mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.“
Artikel römisch acht
Das Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch zwei,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 43, Absatz 2, entfällt.
2. Im Paragraph 49, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Der Entfall des Paragraph 43, Absatz 2, auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
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