Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 732/1995 und BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel I
(Grundsatzbestimmungen)
1. § 2a Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
1. Chirurgie und
2. Innere Medizin;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme
von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut
werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden
weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte
gesichert sein;“
2. § 2a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c auch
erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese
Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen,
daß von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen abgesehen werden
kann, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen
in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“
3. Im § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung
bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtungsbewilligung
auch davon abhängig, daß die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht
genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht.“
4. § 3 Abs. 4 lit. a und b lauten:
„a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 und bei Krankenanstalten, deren Träger
Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (im folgenden kurz:
Fondskrankenanstalten) in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, überdies eine Bewilligung gemäß
Abs. 2a erteilt worden ist;
b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und
technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Ap-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 732 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch eins
(Grundsatzbestimmungen)
1. Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, lautet:
„a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
1. Chirurgie und
2. Innere Medizin;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme
von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut
werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden
weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte
gesichert sein;“
2. Paragraph 2 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c auch
erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese
Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen,
daß von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehener Abteilungen abgesehen werden
kann, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen
in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“
3. Im Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a,
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung
bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Absatz 2, die Errichtungsbewilligung
auch davon abhängig, daß die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht
genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht.“
4. Paragraph 3, Absatz 4, Litera a und b lauten:
„a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2 und bei Krankenanstalten, deren Träger
Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (im folgenden kurz:
Fondskrankenanstalten) in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, überdies eine Bewilligung gemäß
Absatz 2 a, erteilt worden ist;
b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und
technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Ap-
parateparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
erfüllt sind;“
5. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 beziehen,
ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
erfüllt sind.“
6. § 6 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der
herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag
(Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo
sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, aufgenommen werden.“
7. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß
1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht
kommenden Sonderfächer gegeben ist;
3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie
und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden
Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend
im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der
sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft
eingerichtet ist;
4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige
notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt
aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin
oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen
sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten
Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend
sein;
5. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie,
in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit
der ärztliche Dienst so organisiert sein, daß ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und
durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht kommende
Personal nach dem Krankenpflegegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 872/1992, sowie nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996, gewährleistet
ist;
6. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;
7. in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien
anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.“
8. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes
für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung
ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesfonds im Sinne der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen,
soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden
oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten
und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“
und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
erfüllt sind;“
5. Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 beziehen,
ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
erfüllt sind.“
6. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, lautet:
„b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der
herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag
(Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo
sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, aufgenommen werden.“
7. Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß
1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;
2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht
kommenden Sonderfächer gegeben ist;
3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie
und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden
Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend
im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der
sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft
eingerichtet ist;
4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige
notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt
aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin
oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen
sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten
Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend
sein;
5. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie,
in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit
der ärztliche Dienst so organisiert sein, daß ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und
durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht kommende
Personal nach dem Krankenpflegegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 872 aus 1992,, sowie nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,, gewährleistet
ist;
6. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;
7. in Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien
anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.“
8. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes
für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung
ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesfonds im Sinne der Vereinbarung
gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000 bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen,
soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden
oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten
und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“
9.Ziffer 9 § 10a lautet:
„§ 10a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für öffentliche Krankenanstalten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten
für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die
gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung
zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes befindet.
(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstaltenplanung einschließlich einer
Großgeräteplanung zu gewährleisten, die folgenden Grundsätze sicherzustellen:
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstaltszweck
und Leistungsangebot aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber
auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären
und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Häufigkeit der stationären Aufenthalte
(Krankenhaushäufigkeit) und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
4. Die Verlagerungen von Leistungen aus dem stationären Akutsektor soll durch den Ausbau extramuraler
und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur an
Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen
der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.
5. Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen in
dislozierter Lage vermieden werden.
6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen,
daß eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.
7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der
Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot
durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.
8. Für jedes Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung
festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt
festzulegen.“
10. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder
Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung
und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. In Ländern, in denen auf Grund der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000 Landesfonds (§ 27b) mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen,
kann die Landesgesetzgebung vorsehen, daß die wirtschaftliche Aufsicht durch den Landesfonds wahrgenommen
wird.“
11. Im § 11 Abs. 4 wird das Zitat „§ 148 Z 7 ASVG“ durch „§ 148 Z 10 ASVG“ ersetzt.
12. § 12 samt Überschrift lautet:
„Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 12. (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer
Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener
und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten
ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen
ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des § 35 unterbrochen oder die Krankenanstalt
aufgelassen worden ist.
Paragraph 10 a, lautet:
„§ 10a. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für öffentliche Krankenanstalten
gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten
für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die
gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung
zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes befindet.
(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstaltenplanung einschließlich einer
Großgeräteplanung zu gewährleisten, die folgenden Grundsätze sicherzustellen:
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstaltszweck
und Leistungsangebot aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber
auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären
und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Häufigkeit der stationären Aufenthalte
(Krankenhaushäufigkeit) und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
4. Die Verlagerungen von Leistungen aus dem stationären Akutsektor soll durch den Ausbau extramuraler
und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur an
Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen
der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.
5. Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollen in
dislozierter Lage vermieden werden.
6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen,
daß eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.
7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der
Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot
durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.
8. Für jedes Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung
festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt
festzulegen.“
10. Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (Paragraph 34,) oder
Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung
und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. In Ländern, in denen auf Grund der Vereinbarung
gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000 Landesfonds (Paragraph 27 b,) mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen,
kann die Landesgesetzgebung vorsehen, daß die wirtschaftliche Aufsicht durch den Landesfonds wahrgenommen
wird.“
11. Im Paragraph 11, Absatz 4, wird das Zitat „§ 148 Ziffer 7, ASVG“ durch „§ 148 Ziffer 10, ASVG“ ersetzt.
12. Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 12. (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer
Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung
zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener
und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten
ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
a) eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen
ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt;
b) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des Paragraph 35, unterbrochen oder die Krankenanstalt
aufgelassen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten
kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung
innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Einräumung von Behebungsfristen vorsehen.“
13. § 15 lautet:
„§ 15. Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben
des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in
diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb
gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft
öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person
oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger
der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über
die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung
besteht nicht.“
14. § 16 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren
für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine
Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6
Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b)
in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt sind;“
15. Im § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden
Zustand führen würde oder geführt hat.“
16. § 27 samt Überschrift lautet:
„LKF-Gebühr; Pflege- und Sondergebühr
§ 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind,
unbeschadet Abs. 2 und § 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung
eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung
zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie
nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt
Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für
Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches
Verlangen des Pfleglings erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,
ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand
(§ 55) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der
LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren
eingehoben werden können;
b) ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte
Hebamme vorgeschrieben werden kann;
c) ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind, sofern diese
Leistungen nicht durch den Landesfonds abgegolten werden;
d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen
mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben
werden können.
(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf
von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur
für eine Person in Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitper-
Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten
kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung
innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Einräumung von Behebungsfristen vorsehen.“
13. Paragraph 15, lautet:
„§ 15. Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben
des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in
diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb
gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft
öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person
oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger
der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über
die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung
besteht nicht.“
14. Paragraph 16, Absatz eins, Litera e, lautet:
„e) LKF-Gebühren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren
für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine
Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 6,
Abs. 1 Litera a,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,)
in gleicher Höhe (Paragraph 28,) festgesetzt sind;“
15. Im Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden
Zustand führen würde oder geführt hat.“
16. Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„LKF-Gebühr; Pflege- und Sondergebühr
§ 27. (1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind,
unbeschadet Absatz 2 und Paragraph 27 a,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung
eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung
zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie
nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt
Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für
Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches
Verlangen des Pfleglings erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,
ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand
(Paragraph 55,) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der
LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren
eingehoben werden können;
b) ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte
Hebamme vorgeschrieben werden kann;
c) ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind, sofern diese
Leistungen nicht durch den Landesfonds abgegolten werden;
d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Absatz 2, genannten Aufwendungen
mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben
werden können.
(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Absatz eins bis einschließlich 4 und Paragraph 27 a,) darf
von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur
für eine Person in Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitper-
sonensonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt
entstehenden Kosten verpflichtet werden.“
17. § 27a lautet:
„§ 27a. (1) Von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege
als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesfonds oder Gebührenersätze
zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt
ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro
Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht
sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen
Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang
mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen,
für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das
sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1988 ergibt, wobei auf volle Schilling zu runden ist.“
18. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt:
„Landesfonds
§ 27b. (1) Die an sozialversicherten Pfleglingen in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen
sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß § 27 Abs. 4 über Landesfonds abzurechnen. Die
Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Leistungen, die für nicht sozialversicherte Pfleglinge in
Fondskrankenanstalten erbracht werden, über den Landesfonds abgerechnet werden.
(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden,
sind über die Landesfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde
LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen
einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im
LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.
2. Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus dem Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten
kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden
Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.
3. In der Gestaltung des LKF-Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich:
a) Krankenanstalten-Typ
b) Personalfaktor
c) Apparative Ausstattung
d) Bausubstanz
e) Auslastung
f) Hotelkomponente.
4. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der
Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.
(3) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an
Pfleglingen gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich durch den Landesfonds abgegolten
werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesfonds übertragen werden. Die
Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für diese
Bereiche vorgesehenen Mittel.
(4) Weiters können im Rahmen der Landesfonds Mittel zur Anpassung an diese Finanzierungsform
vorgesehen werden.
(5) Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich
des Großgeräteplanes und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan
und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation
im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, ist Voraussetzung dafür, daß der Träger der Krankenanstalt
Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 erhält.“
zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt
entstehenden Kosten verpflichtet werden.“
17. Paragraph 27 a, lautet:
„§ 27a. (1) Von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege
als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesfonds oder Gebührenersätze
zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt
ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro
Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht
sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen
Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang
mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen,
für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(2) Der im Absatz eins, genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das
sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1988, ergibt, wobei auf volle Schilling zu runden ist.“
18. Nach Paragraph 27 a, wird folgender Paragraph 27 b, samt Überschrift eingefügt:
„Landesfonds
§ 27b. (1) Die an sozialversicherten Pfleglingen in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen
sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, über Landesfonds abzurechnen. Die
Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Leistungen, die für nicht sozialversicherte Pfleglinge in
Fondskrankenanstalten erbracht werden, über den Landesfonds abgerechnet werden.
(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden,
sind über die Landesfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde
LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
1. Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen
einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im
LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.
2. Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus dem Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten
kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden
Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.
3. In der Gestaltung des LKF-Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich:
a) Krankenanstalten-Typ
b) Personalfaktor
c) Apparative Ausstattung
d) Bausubstanz
e) Auslastung
f) Hotelkomponente.
4. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der
Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.
(3) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an
Pfleglingen gemäß Absatz eins und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich durch den Landesfonds abgegolten
werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesfonds übertragen werden. Die
Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für diese
Bereiche vorgesehenen Mittel.
(4) Weiters können im Rahmen der Landesfonds Mittel zur Anpassung an diese Finanzierungsform
vorgesehen werden.
(5) Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich
des Großgeräteplanes und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan
und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation
im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, ist Voraussetzung dafür, daß der Träger der Krankenanstalt
Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 erhält.“
19.Ziffer 19 § 28 lautet:
„§ 28. (1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt
für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 3 kostendeckend
zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten
LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Gelangen
LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der
für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und
Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung,
wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche
Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind
auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und
Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat für alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig geführten privaten
Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in
Fondskrankenanstalten, die nicht über die Landesfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen
der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen
Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die
LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft
betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen,
wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der
Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die
LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.“
20. § 29 lautet:
„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz
im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege
(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten
im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4)
beschränkt werden.
(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme
fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge
die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt wurde,
3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben.“
21. § 30 samt Überschrift lautet:
„Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und
Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber
Paragraph 28, lautet:
„§ 28. (1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 27, Absatz 4,) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt
für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz 3, kostendeckend
zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten
LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Gelangen
LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der
für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und
Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung,
wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche
Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind
auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und
Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat für alle öffentlichen und gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführten privaten
Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in
Fondskrankenanstalten, die nicht über die Landesfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen
der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen
Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die
LKF-Gebühren, die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft
betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen,
wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der
Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz sind die
LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.“
20. Paragraph 29, lautet:
„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz
im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege
(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten
im Sinne des Absatz 2, nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,)
beschränkt werden.
(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme
fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge
die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt wurde,
3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben.“
21. Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und
Kostenbeiträgen (Paragraph 27 a,), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber
demdem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von
Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung
zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung
auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils
höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im vorhinein zu entrichten ist.
(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg
zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.“
22. § 32 lautet:
„§ 32. Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der
Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag
verrechnet werden.“
23. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken
und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten
gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger
der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken
ist. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so
festzusetzen, daß sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.
(2) Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit
der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle
des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
(3) Die Landesgesetzgebung kann die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fondskrankenanstalten
durch Finanzierungsregelungen über den Landesfonds zur Gänze oder teilweise ersetzen.“
24. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Landesregierung hat in dem Falle einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.“
25. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb
zurückgenommen (§ 12), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.“
26. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission
(§ 59d) bekanntzugeben.“
Artikel II
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
27. In der Überschrift zu § 43, in § 43 Abs. 2, in § 44, in § 55 Z 1 und in § 56 wird jeweils der Ausdruck
„Bundes-Hebammenlehranstalten“ durch „Bundes-Hebammenakademien“ ersetzt.
28. § 48 lautet:
„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch,
der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen
LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.“
29. § 55 Z 3 lautet:
„3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich
entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.“
Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von
Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung
zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung
auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils
höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im vorhinein zu entrichten ist.
(3) In den nach Absatz eins, von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg
zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.“
22. Paragraph 32, lautet:
„§ 32. Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der
Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag
verrechnet werden.“
23. Paragraph 34, lautet:
„§ 34. (1) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken
und Krankenanstaltensprengeln gemäß Paragraph 33, der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten
gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger
der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken
ist. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so
festzusetzen, daß sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.
(2) Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit
der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle
des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
(3) Die Landesgesetzgebung kann die Regelungen gemäß Absatz eins und 2 für Fondskrankenanstalten
durch Finanzierungsregelungen über den Landesfonds zur Gänze oder teilweise ersetzen.“
24. Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Landesregierung hat in dem Falle einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Gesundheit
und Konsumentenschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.“
25. Paragraph 36, Absatz 2, lautet:
„(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb
zurückgenommen (Paragraph 12,), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.“
26. Dem Paragraph 42, wird folgender Satz angefügt:
„Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission
(Paragraph 59 d,) bekanntzugeben.“
Artikel römisch zwei
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
27. In der Überschrift zu Paragraph 43,, in Paragraph 43, Absatz 2,, in Paragraph 44,, in Paragraph 55, Ziffer eins und in Paragraph 56, wird jeweils der Ausdruck
„Bundes-Hebammenlehranstalten“ durch „Bundes-Hebammenakademien“ ersetzt.
28. Paragraph 48, lautet:
„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch,
der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen
LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.“
29. Paragraph 55, Ziffer 3, lautet:
„3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich
entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, herangezogene Personen.“
30.Ziffer 30 Die §§ 57 bis 59a samt Überschrift lauten:
„Zweckzuschüsse des Bundes
§ 57. (1) Der Bund hat den Ländern (Landesfonds) insgesamt jährlich die folgenden Zweckzuschüsse
für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im
§ 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
1. Zweckzuschüsse in der Höhe von 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr nach Abzug des im § 7 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages;
2. Zweckzuschüsse in der Höhe von 330 Millionen Schilling;
3. Zweckzuschüsse in der Höhe von 1250 Millionen Schilling.
(2) Der Bund hat jährlich Mittel in der Höhe von 1750 Millionen Schilling an den Strukturfonds
(§ 59) zu leisten.
§ 58. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf die Länder (Landesfonds) nach
folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:
Burgenland................................................................................................ 2,572
Kärnten ..................................................................................................... 6,897
Niederösterreich........................................................................................ 14,451
Oberösterreich........................................................................................... 13,692
Salzburg.................................................................................................... 6,429
Steiermark................................................................................................. 12,884
Tirol .......................................................................................................... 7,982
Vorarlberg................................................................................................. 3,717
Wien.......................................................................................................... 31,376
(2) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 für das jeweilige
Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Länder
(Landesfonds) zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1997, BGBl. Nr. 746/1996, zu erfolgen. Dabei
entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.
(3) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende
eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(4) Der Zweckzuschuß gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 ist auf die Länder nach folgendem Hundertsatzverhältnis
aufzuteilen:
Burgenland................................................................................................ 2,559
Kärnten ..................................................................................................... 6,867
Niederösterreich........................................................................................ 14,406
Oberösterreich........................................................................................... 13,677
Salzburg.................................................................................................... 6,443
Steiermark................................................................................................. 12,869
Tirol .......................................................................................................... 8,006
Vorarlberg................................................................................................. 3,708
Wien.......................................................................................................... 31,465
(5) Dieser Zweckzuschuß ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels
an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(6) Die Mittel gemäß § 57 Abs. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. April,
15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner des Folgejahres an den Strukturfonds zu überweisen.
Strukturfonds
§ 59. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz der Strukturfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.
Die Paragraphen 57 bis 59 a samt Überschrift lauten:
„Zweckzuschüsse des Bundes
§ 57. (1) Der Bund hat den Ländern (Landesfonds) insgesamt jährlich die folgenden Zweckzuschüsse
für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im
§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
1. Zweckzuschüsse in der Höhe von 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr nach Abzug des im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 genannten Betrages;
2. Zweckzuschüsse in der Höhe von 330 Millionen Schilling;
3. Zweckzuschüsse in der Höhe von 1250 Millionen Schilling.
(2) Der Bund hat jährlich Mittel in der Höhe von 1750 Millionen Schilling an den Strukturfonds
(Paragraph 59,) zu leisten.
§ 58. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auf die Länder (Landesfonds) nach
folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:
Burgenland................................................................................................ 2,572
Kärnten ..................................................................................................... 6,897
Niederösterreich........................................................................................ 14,451
Oberösterreich........................................................................................... 13,692
Salzburg.................................................................................................... 6,429
Steiermark................................................................................................. 12,884
Tirol .......................................................................................................... 7,982
Vorarlberg................................................................................................. 3,717
Wien.......................................................................................................... 31,376
(2) Der Zweckzuschuß gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997 für das jeweilige
Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an die Länder
(Landesfonds) zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FAG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zu erfolgen. Dabei
entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.
(3) Der Zweckzuschuß gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende
eines jeden Kalenderviertels an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(4) Der Zweckzuschuß gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, ist auf die Länder nach folgendem Hundertsatzverhältnis
aufzuteilen:
Burgenland................................................................................................ 2,559
Kärnten ..................................................................................................... 6,867
Niederösterreich........................................................................................ 14,406
Oberösterreich........................................................................................... 13,677
Salzburg.................................................................................................... 6,443
Steiermark................................................................................................. 12,869
Tirol .......................................................................................................... 8,006
Vorarlberg................................................................................................. 3,708
Wien.......................................................................................................... 31,465
(5) Dieser Zweckzuschuß ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels
an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(6) Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. April,
15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner des Folgejahres an den Strukturfonds zu überweisen.
Strukturfonds
§ 59. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz der Strukturfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.
§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller
Gesundheitsbereiche,
3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden
Leistungen,
5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden
Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches
im Einvernehmen mit den Ländern,
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
8. Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 59d,
9. Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens
gemäß § 59c Abs. 1 Z 2.“
31. Nach dem § 59a sind folgende §§ 59b bis 59j einzufügen:
„§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten
und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen
sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen,
soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich
um
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oder
2. private Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig
geführt sind,
handelt.
§ 59c. (1) Die Mittel des Strukturfonds gemäß § 57 Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen
aufzuteilen:
1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen
zu verteilen:
a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich;
b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark;
c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.
2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich, bei einem Mehrbedarf
jedoch bis höchstens 40 Millionen Schilling jährlich, die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich
abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß § 59e und § 59f zu verwenden. Von
dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende
Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 27 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000 zu verwenden.
3. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich
nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der ordentlichen Volkszählung
1991 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei
Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe
des § 59d zu überweisen.
4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 3 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte
Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April,
20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 1997 fällig ist, an die Länder
(Landesfonds) zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des § 59d erfüllt sind.
§ 59d. Bei maßgeblichen Verstößen gegen den Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes
und Verstößen gegen die Dokumentationspflicht auf Grund des Bundesgesetzes über die Doku-
§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller
Gesundheitsbereiche,
3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden
Leistungen,
5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden
Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches
im Einvernehmen mit den Ländern,
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
8. Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 59 d,,
9. Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens
gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer 2,
31. Nach dem Paragraph 59 a, sind folgende Paragraphen 59 b bis 59 j einzufügen:
„§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten
und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen
sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen,
soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich
um
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder
2. private Krankenanstalten der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig
geführt sind,
handelt.
§ 59c. (1) Die Mittel des Strukturfonds gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen
aufzuteilen:
1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen
zu verteilen:
a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich;
b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark;
c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.
2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich, bei einem Mehrbedarf
jedoch bis höchstens 40 Millionen Schilling jährlich, die Mittel für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit im Ausmaß von 30 Millionen Schilling jährlich
abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Paragraph 59 e und Paragraph 59 f, zu verwenden. Von
dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende
Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a,
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000 zu verwenden.
3. Die nach dem Abzug gemäß Ziffer 2, verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich
nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der ordentlichen Volkszählung
1991 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei
Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach Maßgabe
des Paragraph 59 d, zu überweisen.
4. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 3, sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte
Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen.
(2) Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April,
20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner, wobei die erste Rate am 20. April 1997 fällig ist, an die Länder
(Landesfonds) zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 59 d, erfüllt sind.
§ 59d. Bei maßgeblichen Verstößen gegen den Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes
und Verstößen gegen die Dokumentationspflicht auf Grund des Bundesgesetzes über die Doku-
mentationmentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil
aus den Mitteln gemäß § 57 Abs. 2 zurückzuhalten, bis der Landesfonds (das Land) Maßnahmen
zur Herstellung des plan- bzw. gesetzeskonformen Zustandes gegenüber den Krankenanstalten eingeleitet
hat.
§ 59e. Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (§ 59c Abs. 1
Z 2) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und
Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender
gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:
1. Organgewinnung:
a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:
17000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Niere
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Leber
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Herz
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Lunge
8500 S .............................................................................................. Transportkosten Niere
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Leber
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Herz
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Lunge
b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche
die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im
nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:
– Intensivbetreuung des Spenders und Laborbefundung............................................. 37,1%
– Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ........................................................................ 12,9%
– Hirntoddiagnostik ..................................................................................................... 3,2%
– HLA-Bestimmung..................................................................................................... 19,4%
– Organentnahme (operative Leistung) ....................................................................... 12,9%
– Koordination und Organisation
Transplantationskoordinator ..................................................................................... 6,5%
– ÖBIG-Transplant ...................................................................................................... 8,0%
100,0%
2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):
a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist folgender Kostenersatz zu leisten:
2500 S ................................................................................................ HLA-A,B-Typisierung.
b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ bzw. an einen allfälligen
Rechtsnachfolger jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens
500000 S zu leisten.
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder
(Landesfonds) zu überweisen.
§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
gemäß § 59c Abs. 1 Z 2 einzubehaltenden Mittel entscheidet die Strukturkommission.
§ 59g. (1) Organ des Strukturfonds ist die Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzurichten. Die Führung der Geschäfte der
Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Die Strukturkommission besteht aus 25 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu bestellen sind:
1. 7 Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellt jede Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission;
3. 6 Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
5. ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat.
6. Für jedes der so bestellten Mitglieder der Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes
Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch
Vollmacht möglich.
(3) Mitglied der Strukturkommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil
aus den Mitteln gemäß Paragraph 57, Absatz 2, zurückzuhalten, bis der Landesfonds (das Land) Maßnahmen
zur Herstellung des plan- bzw. gesetzeskonformen Zustandes gegenüber den Krankenanstalten eingeleitet
hat.
§ 59e. Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59 c, Absatz eins,
Z 2) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und
Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender
gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:
1. Organgewinnung:
a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:
17000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Niere
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Leber
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Herz
34000 S .............................................................................................. Entnahmekosten Lunge
8500 S .............................................................................................. Transportkosten Niere
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Leber
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Herz
26500 S .............................................................................................. Transportkosten Lunge
b) Die Kostenersätze gemäß Litera a, sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche
die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im
nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:
– Intensivbetreuung des Spenders und Laborbefundung............................................. 37,1%
– Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ........................................................................ 12,9%
– Hirntoddiagnostik ..................................................................................................... 3,2%
– HLA-Bestimmung..................................................................................................... 19,4%
– Organentnahme (operative Leistung) ....................................................................... 12,9%
– Koordination und Organisation
Transplantationskoordinator ..................................................................................... 6,5%
– ÖBIG-Transplant ...................................................................................................... 8,0%
100,0%
2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):
a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist folgender Kostenersatz zu leisten:
2500 S ................................................................................................ HLA-A,B-Typisierung.
b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ bzw. an einen allfälligen
Rechtsnachfolger jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens
500000 S zu leisten.
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder
(Landesfonds) zu überweisen.
§ 59f. Über den Einsatz der für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer 2, einzubehaltenden Mittel entscheidet die Strukturkommission.
§ 59g. (1) Organ des Strukturfonds ist die Strukturkommission. Die Strukturkommission ist beim
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einzurichten. Die Führung der Geschäfte der
Strukturkommission obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Die Strukturkommission besteht aus 25 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu bestellen sind:
1. 7 Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellt jede Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der jeweiligen Landeskommission;
3. 6 Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
5. ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat.
6. Für jedes der so bestellten Mitglieder der Strukturkommission kann ein ständiges, stimmberechtigtes
Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch
Vollmacht möglich.
(3) Mitglied der Strukturkommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4)Absatz 4,Ist die Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen
schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission Berechtigten
von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten
Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
zu führen.
(6) Die Strukturkommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
(7) Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche ist bei der Strukturkommission
ein Beirat einzurichten, dem neben den in der Strukturkommission vertretenen Institutionen
insbesondere Vertretungen der Gesundheitsberufe und Interessensvertretungen der verschiedenen
Bereiche des Gesundheitswesens anzugehören haben.
§ 59h. Der Strukturfonds hat gegenüber jenen Stellen, die zur Bestellung von Mitgliedern der
Strukturkommission berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
§ 59i. Die Gebarung des Strukturfonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 59j. (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.
(2) Die vom Strukturfonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und
die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Strukturfonds an die Landesfonds und die Mittel für Transplantationen
unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.“
32. Im zweiten Teil entfällt das Hauptstück G.
33. In § 64 wird die Wendung „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wendung „des Umsatzsteuergesetzes
1994“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Landesfonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.“
34. § 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung
1. der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-
Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
2. des § 46 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
4. der §§ 55 bis 59i ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. der §§ 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.“
Artikel III
(Grundsatzbestimmungen)
1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits
bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten
mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform
eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene
Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen,
bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag,
ein Bedarf gegeben ist;“
Ist die Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission erforderlich, so hat das Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen
schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Strukturkommission Berechtigten
von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten
Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Strukturkommission außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Strukturkommission hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
zu führen.
(6) Die Strukturkommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
(7) Die Beschlüsse der Strukturkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche ist bei der Strukturkommission
ein Beirat einzurichten, dem neben den in der Strukturkommission vertretenen Institutionen
insbesondere Vertretungen der Gesundheitsberufe und Interessensvertretungen der verschiedenen
Bereiche des Gesundheitswesens anzugehören haben.
§ 59h. Der Strukturfonds hat gegenüber jenen Stellen, die zur Bestellung von Mitgliedern der
Strukturkommission berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
§ 59i. Die Gebarung des Strukturfonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 59j. (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.
(2) Die vom Strukturfonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und
die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Strukturfonds an die Landesfonds und die Mittel für Transplantationen
unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.“
32. Im zweiten Teil entfällt das Hauptstück G.
33. In Paragraph 64, wird die Wendung „des Umsatzsteuergesetzes 1972“ durch die Wendung „des Umsatzsteuergesetzes
1994“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Landesfonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.“
34. Paragraph 67, Absatz 2, lautet:
„(2) Mit der Vollziehung
1. der Paragraphen 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-
Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
2. des Paragraph 46, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
3. der Paragraphen 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
4. der Paragraphen 55 bis 59 i ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. der Paragraphen 59 j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.“
Artikel römisch drei
(Grundsatzbestimmungen)
1. Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, lautet:
„a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits
bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten
mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform
eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene
Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen,
bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag,
ein Bedarf gegeben ist;“
2.Ziffer 2 § 3 Abs. 4 lit. b lautet:
„b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und
technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate
und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
erfüllt sind;“
3. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan
entspricht.“
4. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes
für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung
ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden
Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder
Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über
den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“
5. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (§ 34) oder
Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59) erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die
Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.“
6. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Abschluß von Verträgen nach § 148 Z 7 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten
beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung
der Landesregierung.“
7. § 16 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Pfleglinge derselben
Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen
für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb
sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt
ist;“
8. § 27 samt Überschrift lautet:
„Pflege- und Sondergebühren
§ 27. (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs. 2 und
§ 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung
eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung
zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie
nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt
Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit
den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des
Pfleglings erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,
ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand
(§ 55) dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben
werden können;
b) ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte
Hebamme vorgeschrieben werden kann;
c) ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind;
d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Abs. 2 genannten Aufwendungen
mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben
werden können.
Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, lautet:
„b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und
technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate
und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes
erfüllt sind;“
3. Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan
entspricht.“
4. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes
für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung
ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden
Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder
Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über
den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;“
5. Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (Paragraph 34,) oder
Zweckzuschüsse des Bundes (Paragraphen 57 und 59) erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die
Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.“
6. Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Abschluß von Verträgen nach Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten
beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung
der Landesregierung.“
7. Paragraph 16, Absatz eins, Litera e, lautet:
„e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Pfleglinge derselben
Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen
für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb
sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) in gleicher Höhe (Paragraph 28,) festgesetzt
ist;“
8. Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Pflege- und Sondergebühren
§ 27. (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Absatz 2 und
§ 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung
eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung
zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie
nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt
Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit
den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des
Pfleglings erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben,
ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand
(Paragraph 55,) dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben
werden können;
b) ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte
Hebamme vorgeschrieben werden kann;
c) ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind;
d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Absatz 2, genannten Aufwendungen
mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben
werden können.
(5)Absatz 5,Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs. 1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf
von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen des § 23 Abs. 2 erster Satz werden die Pflegegebühren nur für eine Person in
Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung
von Pflegegebühren bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden
Kosten verpflichtet werden.“
9. § 27a lautet:
„§ 27a. (1) Von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung
Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch
den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben.
Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft,
im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch
nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben
ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung
zu berücksichtigen sind.
(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich
aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ergibt, wobei auf volle Schilling zu runden ist.“
10. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27
Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung
unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt
erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im
Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren
und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich
für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht
von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren
der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen
oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt
erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der
Landesregierung.
(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die
Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten werden
das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden
Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen
von den Fällen des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge
sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im
Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger
der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Form der Abfassung.
(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen
Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der
Streitteile gestellt werden.
(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet eine
Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die
gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Kranken-
Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Absatz eins bis einschließlich 4 und Paragraph 27 a,) darf
von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz werden die Pflegegebühren nur für eine Person in
Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung
von Pflegegebühren bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden
Kosten verpflichtet werden.“
9. Paragraph 27 a, lautet:
„§ 27a. (1) Von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung
Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch
den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben.
Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft,
im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch
nehmen sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben
ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung
zu berücksichtigen sind.
(2) Der im Absatz eins, genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich
aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ergibt, wobei auf volle Schilling zu runden ist.“
10. Paragraph 28, lautet:
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 27, Absatz 4,) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 27,
Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung
unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt
erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im
Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren
und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich
für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht
von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren
der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen
oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt
erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der
Landesregierung.
(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz sind die
Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten werden
das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden
Pflegegebühren – unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen
Sondergebühren (Paragraph 27, Absatz 4,) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen
von den Fällen des Absatz 6,, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge
sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im
Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger
der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Form der Abfassung.
(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Absatz 4, geschlossenen
Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der
Streitteile gestellt werden.
(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet eine
Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die
gemäß Absatz 4, zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Kranken-
anstaltanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei
Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger
der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 6 ist insbesondere auf die
durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren
zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt
und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.“
11. § 29 lautet:
„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz
im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge
bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder
sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4) beschränkt werden.
(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme
fremder Staatsangehöriger statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die Bezahlung der
tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 22 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt wurde,
3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, und
5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben.“
12. § 30 samt Überschrift lautet:
„Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen
(§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling
selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege
(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung
zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege
(Sonder)gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge für jeweils 28 Tage im vorhinein zu
entrichten sind.
(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege
(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig
ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.“
13. § 32 lautet:
„§ 32. Die Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig.
Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet
werden.“
14. § 34 lautet:
„§ 34. Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken und
Krankenanstaltensprengeln gemäß § 33 der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber
den Einnahmen ergebende Betriebsabgang, vermindert um die Zweckzuschüsse des Bundes
(§§ 57 und 58), in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk,
vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hiebei sind die Anteile des
Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, daß sie zusam-
oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei
Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger
der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(7) Wenn ein Antrag nach Absatz 6, vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Absatz 6, ist insbesondere auf die
durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren
zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt
und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.“
11. Paragraph 29, lautet:
„§ 29. (1) Durch die Landesgesetzgebung kann die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz
im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge
bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz 2, nicht erlegen oder
sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,) beschränkt werden.
(2) Weiters kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Landesregierung bei der Aufnahme
fremder Staatsangehöriger statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die Bezahlung der
tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen kann. Dies gilt nicht für
1. Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 22, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten sind,
2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, Asyl gewährt wurde, und
Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
bescheinigt wurde,
3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, und
5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind und die in Österreich einen Wohnsitz haben.“
12. Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen
(Paragraph 27 a,), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling
selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege
(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung
zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege
(Sonder)gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge für jeweils 28 Tage im vorhinein zu
entrichten sind.
(3) In den nach Absatz eins, von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen,
daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege
(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig
ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.“
13. Paragraph 32, lautet:
„§ 32. Die Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig.
Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet
werden.“
14. Paragraph 34, lautet:
„§ 34. Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken und
Krankenanstaltensprengeln gemäß Paragraph 33, der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber
den Einnahmen ergebende Betriebsabgang, vermindert um die Zweckzuschüsse des Bundes
(Paragraphen 57 und 58), in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk,
vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hiebei sind die Anteile des
Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, daß sie zusam-
menmen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland
betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt
liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.“
15. § 35 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Landesregierung hat in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, das
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.“
Artikel IV
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
1. § 48 lautet:
„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch,
der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen
Pflegegebühren auf den Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt über.“
2. § 55 Z 3 lautet:
„3. die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für zu Unterrichtszwecken im Sinne des
§ 43 herangezogene Personen.“
3. §§ 57 bis 59a samt Überschrift lauten:
„Zweckzuschüsse des Bundes
§ 57. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden
Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, mit Ausnahme
der öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, leistet der Bund einen Zweckzuschuß, dessen
Höhe pro Verpflegstag 10 vH der für die betreffende Krankenanstalt amtlich festgesetzten Pflegegebühr
der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 18,75 vH des gesamten Betriebsabganges beträgt.
§ 58. Anträge der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten um Gewährung eines Zweckzuschusses
gemäß § 57 sind zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen über die finanzielle Gebarung der
Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, Bettenbelag, amtlich festgesetzte Pflegegebühren,
Einnahmen, Ausgaben und Betriebsabgang, vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen
und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 30. April
eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.
§ 59. (1) Auf Antrag des Rechtsträgers einer privaten Krankenanstalt der im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten
Art, die gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalt zu betrachten
ist, leistet das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Beitrag im Sinne des
§ 57, dessen Höhe pro Verpflegstag bis zu 5 vH der für die Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr
der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 10 vH des Betriebsabganges betragen darf.
(2) Auf die Behandlung der im Abs. 1 erwähnten Anträge finden die Bestimmungen des § 58 sinngemäß
Anwendung. Einem solchen Antrag muß eine Erklärung der Landesregierung angeschlossen sein,
daß die betreffende private Krankenanstalt als eine im Sinne der Bestimmungen des § 16 gemeinnützig
geführte Krankenanstalt zu betrachten ist.
§ 59a. Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden,
daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung
ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzulegen.“
4. § 64 lautet:
„§ 64. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses
Bundesgesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“
5. § 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung
1. der §§ 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-
mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland
betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt
liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.“
15. Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Landesregierung hat in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, das
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.“
Artikel römisch vier
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
1. Paragraph 48, lautet:
„§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden
zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch,
der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen
Pflegegebühren auf den Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt über.“
2. Paragraph 55, Ziffer 3, lautet:
„3. die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für zu Unterrichtszwecken im Sinne des
§ 43 herangezogene Personen.“
3. Paragraphen 57 bis 59 a samt Überschrift lauten:
„Zweckzuschüsse des Bundes
§ 57. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden
Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art, mit Ausnahme
der öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, leistet der Bund einen Zweckzuschuß, dessen
Höhe pro Verpflegstag 10 vH der für die betreffende Krankenanstalt amtlich festgesetzten Pflegegebühr
der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 18,75 vH des gesamten Betriebsabganges beträgt.
§ 58. Anträge der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten um Gewährung eines Zweckzuschusses
gemäß Paragraph 57, sind zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen über die finanzielle Gebarung der
Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, Bettenbelag, amtlich festgesetzte Pflegegebühren,
Einnahmen, Ausgaben und Betriebsabgang, vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen
und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 30. April
eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.
§ 59. (1) Auf Antrag des Rechtsträgers einer privaten Krankenanstalt der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten
Art, die gemäß Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalt zu betrachten
ist, leistet das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Beitrag im Sinne des
§ 57, dessen Höhe pro Verpflegstag bis zu 5 vH der für die Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr
der allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch 10 vH des Betriebsabganges betragen darf.
(2) Auf die Behandlung der im Absatz eins, erwähnten Anträge finden die Bestimmungen des Paragraph 58, sinngemäß
Anwendung. Einem solchen Antrag muß eine Erklärung der Landesregierung angeschlossen sein,
daß die betreffende private Krankenanstalt als eine im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 16, gemeinnützig
geführte Krankenanstalt zu betrachten ist.
§ 59a. Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den Paragraphen 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden,
daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung
ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzulegen.“
4. Paragraph 64, lautet:
„§ 64. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses
Bundesgesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen, schriftlichen Ausfertigungen und Rechtsurkunden
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“
5. Paragraph 67, Absatz 2, lautet:
„(2) Mit der Vollziehung
1. der Paragraphen 43 und 44 ist, soweit damit Angelegenheiten der Universitätskliniken geregelt werden, der
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, soweit damit Angelegenheiten der Bundes-
Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
2. des § 46 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
3. der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
4. der §§ 55 bis 59a ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. des § 64 ist der Bundesminister für Finanzen und
6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.“
Artikel V
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. I, sofern sich aus Abs. 1a
nicht anders ergibt, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
(1a) Art. I Z 7 tritt mit dem Tag der Kundmachung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in
Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von sechs Monaten zu
erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. III innerhalb eines Jahres zu
erlassen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich Art. I und III
steht dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu.
(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:
– Art. I Z 3 bis 5, 8, 10, 11, 14, 16 bis 24 und 26 und
– Art. II Z 28 bis 31, 33 und 34.
(6) Artikel III und IV treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(7) Mit der Vollziehung der Artikel II und IV ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.
Hebammenakademien geregelt werden, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
2. des Paragraph 46, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
3. der Paragraphen 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
4. der Paragraphen 55 bis 59 a ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. des Paragraph 64, ist der Bundesminister für Finanzen und
6. ist im übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.“
Artikel römisch fünf
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Artikel römisch eins,, sofern sich aus Absatz eins a,
nicht anders ergibt, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.
(1a) Artikel römisch eins, Ziffer 7, tritt mit dem Tag der Kundmachung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in
Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von sechs Monaten zu
erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Artikel römisch drei, innerhalb eines Jahres zu
erlassen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich Artikel römisch eins und römisch drei
steht dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu.
(4) Artikel römisch zwei, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:
– Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 5, 8, 10, 11, 14, 16 bis 24 und 26 und
– Artikel römisch zwei, Ziffer 28 bis 31, 33 und 34,
(6) Artikel römisch drei und römisch vier treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(7) Mit der Vollziehung der Artikel römisch zwei und römisch vier ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.
Klestil
Vranitzky