Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins und 2 Ziffer 3, 6, 7 und 8, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 c, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 11, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,, sowie des Paragraph 8, Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: I. ABSCHNITT Geltungsbereich und Grundsätze § 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller), 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur), 3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker), 4. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder 5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher). (2) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. (3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch sechs kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig: 1. 600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998; 2. 250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999; 3. 100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001. Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.

  1. Absatz 4,Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen. (2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden. (3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung. (4) Umverpackungen sind – soweit sie nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen – Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind. (5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden. (6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden: 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe; 2. Glas; 3. Holz; 4. Keramik; 5. Metalle; 6. textile Faserstoffe; 7. Kunststoffe; 8. Materialverbunde; 9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis. (7) Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingetragen sind. (8) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat 1. die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und 2. bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen. (9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des Paragraph 10, (10) Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme.

Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards; b) die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm³; c) keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage; d) die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen; e) eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe. Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1996, und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, nicht berührt. (11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen. Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen § 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 4, verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (Paragraph 2, Absatz 7,) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden. (2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Absatz eins, beschränkt sich auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden. (3) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren und Gütern, die jeweils in Verkehr gesetzt werden. (4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, 2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und 3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden. (5) In dem Umfang, in dem die in Absatz 4, genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 11,) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. (6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Absatz 4, genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß Paragraph 45, Absatz 11, AWG bestehenden Sammel - und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Paragraph 7, vorliegt, haben die im Absatz 4, genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

Ziffer eins Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen, 2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 2, Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des Paragraph 10, zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 10, verwertet und dies dem im Absatz 4, genannten Verpflichteten dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 2, Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln, 3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden. (7) Abweichend von Absatz 5, kann im Fall, daß die im Absatz 4, genannten Verpflichteten nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 11,) teilnehmen, auch eine vorgelagerte oder nachfolgende Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist den im Absatz 4, genannten Verpflichteten ein schriftlicher Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Absatz 5, gilt sinngemäß. (8) Verpflichtete, die im Absatz 4, genannt sind, haben für den Fall, daß eine nachgelagerte Vertriebsstufe gemäß Absatz 7, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen. (9) Soweit die in Absatz 4, genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Absatz 6, nicht erbracht haben, haben sie, 1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% – bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge – je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder 2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% – bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge – je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder gemäß Paragraph 45, Absatz 11, AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 11,) teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden. Letztvertreiber § 4. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 3, Absatz eins, (2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, sofern der Letztvertreiber davon ausgehen kann, daß der jeweils vorgelagerte Hersteller oder Vertreiber tatsächlich an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Diese rechtsverbindliche Erklärung kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackten Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.

Kleinstabgeber § 5. Abweichend von den Paragraphen 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 und Paragraph 4,, sofern nachweislich 1. ein Gesamtjahresumsatz von 10 Millionen Schilling nicht überschritten wird oder 2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird: Packstoff Mengenschwelle Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ........................................................................................ 300 kg Glas ....................................................................................................................................... 800 kg Metalle................................................................................................................................... 100 kg Kunststoffe ............................................................................................................................ 100 kg Holz....................................................................................................................................... 100 kg alle übrigen Packstoffe insgesamt......................................................................................... 50 kg Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3, ausgenommen Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen. Förderung von Mehrweggebinden § 6. Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 sowie Paragraph 4, sind 1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und 2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt, nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt. Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen § 7. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9, und dem Paragraph 4, (2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 4, 6 und 9, und dem Paragraph 4, Großanfallstellen § 8. (1) Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß 1. es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und 2. zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird: Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................................................................................... 80 t Glas .......................................................................................................................................... 300 t Metalle...................................................................................................................................... 100 t Kunststoffe............................................................................................................................... 30 t unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für die nächstfolgenden zwei Kalenderhalbjahre zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu führende Großanfallstellenregister (Paragraph 7 c, Absatz 3, AWG) beantragen. (2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß 1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und 2. entsprechende Meldungen gemäß Absatz 4, erfolgen.

Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), stofflich zu verwerten. (3) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Verpflichteten. (4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Führung des Großanfallstellenregisters § 9. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß Paragraph 8, Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam. (2) Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Stoffliche Verwertung § 10. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, die zurückgenommenen und im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen: 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ...................................................................................... 90% 2. Glas ........................................................................................................................................... 93% 3. Keramik..................................................................................................................................... 95% 4. Metalle....................................................................................................................................... 95% 5. Kunststoffe ............................................................................................................................... 40% 6. Getränkeverbundkarton............................................................................................................. 40% 7. sonstige Materialverbunde ........................................................................................................ 15% Sammel- und Verwertungssystem § 11. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß Paragraphen 3, 4 und 13 Absatz 3, abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. (2) Im Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, AWG sind jedenfalls 1. die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung, 2. allgemeine Angaben über den Rechtsträger und allfällige Haftungsträger, 3. die Eigentümerstruktur, inklusive einer Darstellung der Unternehmensstruktur (insbesondere der Eigentümerverhältnisse und der internen Organisation) und, 4. soweit vorhanden, Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen. (3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln; 2. die Tarife sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, daß die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgrup-

pen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen umgelegt werden; 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung (vollständige Meldung der Mengen sowie Zuordnungen zu Tarifen) vertraglich sicherzustellen; 4. Systeme, für die gemäß Paragraph 7 e, AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. (4) Soweit nicht bei Anfallstellen direkt abgeholt wird, sind Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle einzurichten. Die Entfernung zu Sammelstellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, mit denen die Verpackungen abgegeben werden. (5) Das Sammel- und Verwertungssystem hat ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen zu führen, von denen Verpackungsabfälle übernommen werden. Soweit möglich sind die jeweils übernommenen Verpackungsmengen nach Packstoffen gegliedert laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Mittelverwendung hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Bereitstellung von Sammelvolumen für die getrennte Erfassung von Verpackungen hat unter Berücksichtigung 1. der Bevölkerungsdichte oder der Anfallstellenverteilung, 2. des Verpackungsabfallaufkommens, 3. der Möglichkeiten einer energetischen Nutzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, letzter Satz sowie 4. der Optimierung im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG) zu erfolgen. (7) Soweit Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Verpflichtungen übernehmen, sind, soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient und angemessen ist, im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und Paragraph 10, unter Bedachtnahme auf die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1996, auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems 1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Packstoffen (Transport- und Verkaufsverpackungen), gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. In diesem Fall sind die Massenanteile so festzusetzen, daß jeweils zumindest 50% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfaßt werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1996, festgelegten Ziele erfolgt. Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfaßt gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,; 2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Transport- und Verkaufsverpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, daß (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest 25% der Gesamtmenge und zumindest 15% jedes Packstoffes stofflich verwertet werden. (8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauffolgenden Jahres zu übermitteln: 1. Einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jedes Packstoffes sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft sowie gegliedert nach Packstoffen sowie allfälligen Fehlwurfmengen;

Ziffer 2 eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackung; 3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, erfolgt, gegliedert nach Packstoffen, und 4. einen Tätigkeitsbericht. Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres ein Geschäftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Bei Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Von Systemen, für die gemäß Paragraph 7 e, AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ist jährlich bis spätestens 1. September jeden Jahres ein Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu übermitteln, in dem die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu prüfen ist. Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen § 12. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10). (2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden. (3) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur. (4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückgelassen werden. (5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend. Pflichten des Eigenimporteurs § 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder 1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und b) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des Paragraph 8, Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und d) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder, 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Verpackungskommission § 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie als Beirat im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 4, AWG wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet. (2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter: 1. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie; 2. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

Ziffer 3 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz; 4. des Österreichischen Gemeindebundes; 5. des Österreichischen Städtebundes; 6. der Wirtschaftskammer Österreich; 7. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte; 8. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs; 9. der Abfallverbände; 10. der Länder und 11. der privaten Entsorgungsunternehmen. (3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden. (4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt dem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. (5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Der Vertreter der Abfallverbände ist auf Vorschlag der Länder, der Vertreter der privaten Entsorgungsunternehmen ist auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, die anderen Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 4 bis 8 und 10 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. (6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen. (7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat. (8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich“ unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung. (9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. (10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. (11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land. Information der Öffentlichkeit § 15. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten in geeigneter Weise zu informieren. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise zu informieren.

II. ABSCHNITT Rücknahmepflicht für Warenreste § 16. Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen anzuwenden. III. ABSCHNITT Vermischungsverbot § 17. (1) Das Einbringen von 1. Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser Verordnung oder 2. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung oder 3. anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig. (2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs oder -bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (Paragraph 15, Absatz eins,). IV. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen § 18. (1) Die gemäß der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, in den Kalenderjahren 1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten. (2) Die Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 7, Absatz 3, der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 sind entsprechend der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, zu führen. (3) Die Verwertung der in den Jahren 1995 und 1996 gemäß der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, idF Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, zurückgenommenen Verpackungen hat gemäß den Bestimmungen und festgelegten Zeiträumen der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, zu erfolgen. (4) Abweichend von den Anforderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 ist das Inverkehrsetzen von Verpackungen, die vor dem 1. Jänner 1995 hergestellt wurden, bis zum 1. Jänner 2000 zulässig. Inkrafttreten § 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft. (2) Die VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, sowie die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1990,, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Bartenstein