Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 7a, § 7c Abs. 1, 2 und 3 und § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996, sowie des § 8
Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 201/1996, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich und Grundsätze
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt
(Hersteller),
2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder
Güter in Verpackungen importiert (Importeur),
3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung
bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),
4. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren
oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels,
in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder
importiert (Letztverbraucher).
(2) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen
der Anlage 1 entsprechen.
(3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium,
Quecksilber und Chrom VI kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall
handelt, nicht zulässig:
1. 600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998;
2. 250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999;
3. 100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001.
Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt,
die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.
Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins und 2 Ziffer 3, 6, 7 und 8, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 c, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 11, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,, sowie des Paragraph 8,
Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich und Grundsätze
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt
(Hersteller),
2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder
Güter in Verpackungen importiert (Importeur),
3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung
bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),
4. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren
oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels,
in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder
importiert (Letztverbraucher).
(2) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen
der Anlage 1 entsprechen.
(3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration folgende Werte an Blei, Kadmium,
Quecksilber und Chrom römisch sechs kumulativ übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall
handelt, nicht zulässig:
1. 600 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1998;
2. 250 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 1999;
3. 100 Gewichts-ppm ab dem 30. Juni 2001.
Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt,
die deren Verbindlichkeit zur Folge hat.
(4)Absatz 4,Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden
müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten
oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel
sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand-
oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum
Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen
und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten,
Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von
Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber
oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren,
oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,
Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie
Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag
bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs-
oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung
sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(4) Umverpackungen sind – soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen – Verpackungen wie Blister,
Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen
angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen
oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung
oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel,
Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen
Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel
oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
2. Glas;
3. Holz;
4. Keramik;
5. Metalle;
6. textile Faserstoffe;
7. Kunststoffe;
8. Materialverbunde;
9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
(7) Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß § 9 Abs. 1 eingetragen sind.
(8) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung
oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung
bestimmt sind, hat
1. die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung
technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und
2. bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen.
(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften
für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung.
Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im
Sinne des § 10.
(10) Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung
durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung
der Wärme.
Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden
müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten
oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel
sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand-
oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum
Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen
und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten,
Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von
Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber
oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren,
oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,
Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie
Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag
bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs-
oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung
sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(4) Umverpackungen sind – soweit sie nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen – Verpackungen wie Blister,
Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen
angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen
oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung
oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel,
Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen
Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel
oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
2. Glas;
3. Holz;
4. Keramik;
5. Metalle;
6. textile Faserstoffe;
7. Kunststoffe;
8. Materialverbunde;
9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
(7) Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingetragen sind.
(8) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung
oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung
bestimmt sind, hat
1. die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung
technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und
2. bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen.
(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften
für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung.
Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im
Sinne des Paragraph 10,
(10) Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung
durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung
der Wärme.
Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards;
b) die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm³;
c) keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage;
d) die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen;
e) eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.
Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, BGBl.
Nr. 194/1994, idF BGBl. Nr. 201/1996, Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, idF BGBl. Nr. 219/1996 und
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, idF BGBl. Nr. 185/1993, nicht berührt.
(11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie
Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig
einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines
Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen.
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen
§ 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen
sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen
sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie
nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen
oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen
sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten
zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe
des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport-
und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen
zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen
haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme
an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres
für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Abs. 1 beschränkt sich
auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht
wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen
die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um
Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung
sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(3) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte
Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen.
Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren
und Gütern, die jeweils in Verkehr gesetzt werden.
(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen
sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die
in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen)
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(5) In dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel-
und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auch für die
vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht
nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel
- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich
bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und
alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards;
b) die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm³;
c) keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage;
d) die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen;
e) eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.
Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1996, und
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, nicht berührt.
(11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie
Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig
einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines
Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen.
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen
§ 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen
sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 4, verpflichtet, Transportverpackungen
sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie
nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (Paragraph 2, Absatz 7,) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen
oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen
sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten
zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe
des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10). Bei Transport-
und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen
zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen
haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme
an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres
für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Absatz eins, beschränkt sich
auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht
wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen
die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um
Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung
sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(3) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte
Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen.
Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren
und Gütern, die jeweils in Verkehr gesetzt werden.
(4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen
sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die
in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen)
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
(5) In dem Umfang, in dem die in Absatz 4, genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel-
und Verwertungssystem (Paragraph 11,) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 auch für die
vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Absatz 4, genannten Verpflichteten nicht
nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß Paragraph 45, Absatz 11, AWG bestehenden Sammel
- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich
bestimmter Verpackungen gemäß Paragraph 7, vorliegt, haben die im Absatz 4, genannten Verpflichteten und
alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1.Ziffer eins Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2
Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu
verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese
Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten
dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2
Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf
jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten;
der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate
nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit
auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen,
daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden
Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(7) Abweichend von Abs. 5 kann im Fall, daß die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht an einem
Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, auch eine vorgelagerte oder nachfolgende
Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist den im Abs. 4
genannten Verpflichteten ein schriftlicher Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel-
und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein
solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder
Lieferpapieren erfolgen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Verpflichtete, die im Abs. 4 genannt sind, haben für den Fall, daß eine nachgelagerte Vertriebsstufe
gemäß Abs. 7 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten
Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen.
(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs. 6 nicht erbracht haben,
haben sie,
1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% – bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte
Verpackungsmenge – je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich
erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder
2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% – bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte
Verpackungsmenge – je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich
erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder
gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilzunehmen, das im
sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen
anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens
drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden.
Letztvertreiber
§ 4. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt
(Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und
Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 zu setzen, soweit nicht bereits
ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen
Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt.
Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 3 Abs. 1.
(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder
Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, sofern der
Letztvertreiber davon ausgehen kann, daß der jeweils vorgelagerte Hersteller oder Vertreiber tatsächlich
an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Diese rechtsverbindliche Erklärung
kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei
sind jene Verpackungen oder verpackten Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme
eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.
Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 2,
Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des Paragraph 10, zu
verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese
Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 10, verwertet und dies dem im Absatz 4, genannten Verpflichteten
dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 2,
Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf
jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten;
der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate
nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit
auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen,
daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden
Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(7) Abweichend von Absatz 5, kann im Fall, daß die im Absatz 4, genannten Verpflichteten nicht an einem
Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 11,) teilnehmen, auch eine vorgelagerte oder nachfolgende
Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist den im Absatz 4,
genannten Verpflichteten ein schriftlicher Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel-
und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein
solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder
Lieferpapieren erfolgen. Absatz 5, gilt sinngemäß.
(8) Verpflichtete, die im Absatz 4, genannt sind, haben für den Fall, daß eine nachgelagerte Vertriebsstufe
gemäß Absatz 7, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten
Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen.
(9) Soweit die in Absatz 4, genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Absatz 6, nicht erbracht haben,
haben sie,
1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% – bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte
Verpackungsmenge – je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich
erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder
2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% – bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte
Verpackungsmenge – je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich
erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
binnen drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür zugelassenen oder
gemäß Paragraph 45, Absatz 11, AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 11,) teilzunehmen, das im
sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen
anbietet. Diese Teilnahme ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einmal jährlich, spätestens
drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, zu melden.
Letztvertreiber
§ 4. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt
(Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und
Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, zu setzen, soweit nicht bereits
ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen
Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt.
Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 3, Absatz eins,
(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder
Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, sofern der
Letztvertreiber davon ausgehen kann, daß der jeweils vorgelagerte Hersteller oder Vertreiber tatsächlich
an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Diese rechtsverbindliche Erklärung
kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei
sind jene Verpackungen oder verpackten Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme
eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.
Kleinstabgeber
§ 5. Abweichend von den §§ 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und
Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 und § 4,
sofern nachweislich
1. ein Gesamtjahresumsatz von 10 Millionen Schilling nicht überschritten wird oder
2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-,
Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:
Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ........................................................................................ 300 kg
Glas ....................................................................................................................................... 800 kg
Metalle................................................................................................................................... 100 kg
Kunststoffe ............................................................................................................................ 100 kg
Holz....................................................................................................................................... 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt......................................................................................... 50 kg
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen,
für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder
Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, ausgenommen § 3 Abs. 1 letzter Satz, bleiben für
Kleinstabgeber bestehen.
Förderung von Mehrweggebinden
§ 6. Abweichend von § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 sowie § 4 sind
1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt
sind (Mehrweggebinde), und
2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern
die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des
Mehrweggebindes beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt.
Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im
Sinne der Anlage 2 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.
(2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen
im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß
sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen
hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.
Großanfallstellen
§ 8. (1) Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß
1. es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
2. zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke
dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................................................................................... 80 t
Glas .......................................................................................................................................... 300 t
Metalle...................................................................................................................................... 100 t
Kunststoffe............................................................................................................................... 30 t
unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für die
nächstfolgenden zwei Kalenderhalbjahre zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie zu führende Großanfallstellenregister (§ 7c Abs. 3 AWG) beantragen.
(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß
1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen
gewährleistet ist und
2. entsprechende Meldungen gemäß Abs. 4 erfolgen.
Kleinstabgeber
§ 5. Abweichend von den Paragraphen 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und
Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 und Paragraph 4,,
sofern nachweislich
1. ein Gesamtjahresumsatz von 10 Millionen Schilling nicht überschritten wird oder
2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-,
Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:
Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ........................................................................................ 300 kg
Glas ....................................................................................................................................... 800 kg
Metalle................................................................................................................................... 100 kg
Kunststoffe ............................................................................................................................ 100 kg
Holz....................................................................................................................................... 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt......................................................................................... 50 kg
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen,
für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder
Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3, ausgenommen Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, bleiben für
Kleinstabgeber bestehen.
Förderung von Mehrweggebinden
§ 6. Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 sowie Paragraph 4, sind
1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt
sind (Mehrweggebinde), und
2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern
die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des
Mehrweggebindes beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt.
Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im
Sinne der Anlage 2 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz,
Abs. 4, 6 und 9, und dem Paragraph 4,
(2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen
im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß
sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen
hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 4, 6 und 9, und dem Paragraph 4,
Großanfallstellen
§ 8. (1) Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß
1. es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
2. zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke
dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................................................................................... 80 t
Glas .......................................................................................................................................... 300 t
Metalle...................................................................................................................................... 100 t
Kunststoffe............................................................................................................................... 30 t
unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für die
nächstfolgenden zwei Kalenderhalbjahre zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie zu führende Großanfallstellenregister (Paragraph 7 c, Absatz 3, AWG) beantragen.
(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß
1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen
gewährleistet ist und
2. entsprechende Meldungen gemäß Absatz 4, erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist
(§ 1 Abs. 2 AWG), stofflich zu verwerten.
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die
gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten.
(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres
für das vorangegangene Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung
übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie zu melden.
Führung des Großanfallstellenregisters
§ 9. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß § 8
Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register
ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der
Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung
hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam.
(2) Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen
gemäß § 8 Abs. 1 und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind,
so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen.
Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.
Stoffliche Verwertung
§ 10. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist
(§ 1 Abs. 2 AWG), verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß dem § 3 Abs. 1 die zurückgenommenen
und im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu
zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen
(nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung
unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ...................................................................................... 90%
2. Glas ........................................................................................................................................... 93%
3. Keramik..................................................................................................................................... 95%
4. Metalle....................................................................................................................................... 95%
5. Kunststoffe ............................................................................................................................... 40%
6. Getränkeverbundkarton............................................................................................................. 40%
7. sonstige Materialverbunde ........................................................................................................ 15%
Sammel- und Verwertungssystem
§ 11. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die
Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten
gemäß §§ 3, 4 und 13 Abs. 3 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind
verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im
§ 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies
sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Im Genehmigungsantrag gemäß § 7a Abs. 2 AWG sind jedenfalls
1. die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie
insbesondere die Kostenfaktoren der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung,
2. allgemeine Angaben über den Rechtsträger und allfällige Haftungsträger,
3. die Eigentümerstruktur, inklusive einer Darstellung der Unternehmensstruktur (insbesondere der
Eigentümerverhältnisse und der internen Organisation) und,
4. soweit vorhanden, Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorzulegen.
(3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt
ist, bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner
nach gleichen Grundsätzen zu behandeln;
2. die Tarife sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, daß die
Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgrup-
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist
(Paragraph eins, Absatz 2, AWG), stofflich zu verwerten.
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die
gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Verpflichteten.
(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres
für das vorangegangene Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung
übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie zu melden.
Führung des Großanfallstellenregisters
§ 9. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß Paragraph 8,
Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register
ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der
Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung
hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam.
(2) Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen
gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind,
so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen.
Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.
Stoffliche Verwertung
§ 10. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist
(Paragraph eins, Absatz 2, AWG), verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, die zurückgenommenen
und im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu
zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen
(nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung
unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ...................................................................................... 90%
2. Glas ........................................................................................................................................... 93%
3. Keramik..................................................................................................................................... 95%
4. Metalle....................................................................................................................................... 95%
5. Kunststoffe ............................................................................................................................... 40%
6. Getränkeverbundkarton............................................................................................................. 40%
7. sonstige Materialverbunde ........................................................................................................ 15%
Sammel- und Verwertungssystem
§ 11. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die
Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten
gemäß Paragraphen 3, 4 und 13 Absatz 3, abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind
verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im
§ 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies
sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Im Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, AWG sind jedenfalls
1. die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie
insbesondere die Kostenfaktoren der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung,
2. allgemeine Angaben über den Rechtsträger und allfällige Haftungsträger,
3. die Eigentümerstruktur, inklusive einer Darstellung der Unternehmensstruktur (insbesondere der
Eigentümerverhältnisse und der internen Organisation) und,
4. soweit vorhanden, Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorzulegen.
(3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt
ist, bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner
nach gleichen Grundsätzen zu behandeln;
2. die Tarife sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, daß die
Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgrup-
penpen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System
erfolgt, der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen umgelegt werden;
3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im
Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung (vollständige Meldung der Mengen sowie Zuordnungen
zu Tarifen) vertraglich sicherzustellen;
4. Systeme, für die gemäß § 7e AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, haben eine
möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.
(4) Soweit nicht bei Anfallstellen direkt abgeholt wird, sind Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität
in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle einzurichten. Die Entfernung zu
Sammelstellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen
für Güter der Art, mit denen die Verpackungen abgegeben werden.
(5) Das Sammel- und Verwertungssystem hat ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen zu
führen, von denen Verpackungsabfälle übernommen werden. Soweit möglich sind die jeweils übernommenen
Verpackungsmengen nach Packstoffen gegliedert laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen
sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Mittelverwendung hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Bereitstellung von Sammelvolumen für die getrennte Erfassung von
Verpackungen hat unter Berücksichtigung
1. der Bevölkerungsdichte oder der Anfallstellenverteilung,
2. des Verpackungsabfallaufkommens,
3. der Möglichkeiten einer energetischen Nutzung gemäß Abs. 7 Z 1 letzter Satz sowie
4. der Optimierung im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung (§ 1 Abs. 2 Z 2 AWG)
zu erfolgen.
(7) Soweit Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 3 Abs. 5 Verpflichtungen übernehmen, sind,
soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient
und angemessen ist, im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1
und § 10 unter Bedachtnahme auf die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und
Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, idF BGBl.
Nr. 649/1996 auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung
entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems
1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Packstoffen (Transport- und Verkaufsverpackungen),
gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der
eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. In diesem Fall sind die Massenanteile so festzusetzen,
daß jeweils zumindest 50% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme
an dem System erfolgt, erfaßt werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der
in den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung
von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, idF BGBl.
Nr. 649/1996 festgelegten Ziele erfolgt. Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte
Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine
energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen
Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
besteht; als erfaßt gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für
eine Nutzung gemäß § 3 Abs. 1;
2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Transport- und Verkaufsverpackungen,
gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System
erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, daß (nach Aussortierung von
Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest
25% der Gesamtmenge und zumindest 15% jedes Packstoffes stofflich verwertet werden.
(8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedenfalls jährlich bis zum
10. April des darauffolgenden Jahres zu übermitteln:
1. Einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jedes
Packstoffes sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene
Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft
sowie gegliedert nach Packstoffen sowie allfälligen Fehlwurfmengen;
auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System
erfolgt, der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen umgelegt werden;
3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im
Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung (vollständige Meldung der Mengen sowie Zuordnungen
zu Tarifen) vertraglich sicherzustellen;
4. Systeme, für die gemäß Paragraph 7 e, AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, haben eine
möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.
(4) Soweit nicht bei Anfallstellen direkt abgeholt wird, sind Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität
in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle einzurichten. Die Entfernung zu
Sammelstellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen
für Güter der Art, mit denen die Verpackungen abgegeben werden.
(5) Das Sammel- und Verwertungssystem hat ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen zu
führen, von denen Verpackungsabfälle übernommen werden. Soweit möglich sind die jeweils übernommenen
Verpackungsmengen nach Packstoffen gegliedert laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen
sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Mittelverwendung hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Bereitstellung von Sammelvolumen für die getrennte Erfassung von
Verpackungen hat unter Berücksichtigung
1. der Bevölkerungsdichte oder der Anfallstellenverteilung,
2. des Verpackungsabfallaufkommens,
3. der Möglichkeiten einer energetischen Nutzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, letzter Satz sowie
4. der Optimierung im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG)
zu erfolgen.
(7) Soweit Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Verpflichtungen übernehmen, sind,
soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient
und angemessen ist, im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
und Paragraph 10, unter Bedachtnahme auf die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und
Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt
Nr. 649 aus 1996, auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung
entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems
1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Packstoffen (Transport- und Verkaufsverpackungen),
gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der
eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. In diesem Fall sind die Massenanteile so festzusetzen,
daß jeweils zumindest 50% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme
an dem System erfolgt, erfaßt werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der
in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung
von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt
Nr. 649 aus 1996, festgelegten Ziele erfolgt. Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte
Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine
energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen
Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
besteht; als erfaßt gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für
eine Nutzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,;
2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Transport- und Verkaufsverpackungen,
gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System
erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, daß (nach Aussortierung von
Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest
25% der Gesamtmenge und zumindest 15% jedes Packstoffes stofflich verwertet werden.
(8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedenfalls jährlich bis zum
10. April des darauffolgenden Jahres zu übermitteln:
1. Einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jedes
Packstoffes sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene
Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft
sowie gegliedert nach Packstoffen sowie allfälligen Fehlwurfmengen;
2.Ziffer 2 eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen
Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackung;
3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge,
hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine
Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 9 erfolgt, gegliedert nach Packstoffen, und
4. einen Tätigkeitsbericht.
Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres ein Geschäftsbericht über das vorangegangene
Kalenderjahr zu übermitteln. Bei Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Von Systemen, für die gemäß § 7e
AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ist jährlich bis spätestens 1. September jeden Jahres
ein Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu übermitteln, in dem die ordnungsgemäße Geschäftsführung
des Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme der Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben zu prüfen ist.
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen
§ 12. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet,
die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach
Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des
Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres
einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2
Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu
verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10).
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten
selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen
bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im
Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die
Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb
ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist
(Eigenimport), verpflichtet, entweder
1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8
Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik
zu verwerten und
c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
d) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen
oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden
Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Verpackungskommission
§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung
dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur
Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie
als Beirat im Sinne des § 7a Abs. 4 AWG wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie eingerichtet.
(2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter:
1. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
2. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen
Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackung;
3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge,
hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine
Teilnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, erfolgt, gegliedert nach Packstoffen, und
4. einen Tätigkeitsbericht.
Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres ein Geschäftsbericht über das vorangegangene
Kalenderjahr zu übermitteln. Bei Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Von Systemen, für die gemäß Paragraph 7 e,
AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ist jährlich bis spätestens 1. September jeden Jahres
ein Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu übermitteln, in dem die ordnungsgemäße Geschäftsführung
des Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme der Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben zu prüfen ist.
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen
§ 12. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet,
die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach
Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des
Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres
einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2,
Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu
verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10).
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten
selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen
bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im
Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die
Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb
ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist
(Eigenimport), verpflichtet, entweder
1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
b) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des Paragraph 8,
Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik
zu verwerten und
c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
d) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen
oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden
Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Verpackungskommission
§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung
dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur
Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie
als Beirat im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 4, AWG wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie eingerichtet.
(2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter:
1. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
2. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3.Ziffer 3 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz;
4. des Österreichischen Gemeindebundes;
5. des Österreichischen Städtebundes;
6. der Wirtschaftskammer Österreich;
7. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte;
8. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
9. der Abfallverbände;
10. der Länder und
11. der privaten Entsorgungsunternehmen.
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen
beigezogen werden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie. Die Stellvertretung obliegt dem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission
obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung
des Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums
für Gesundheit und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister.
Der Vertreter der Abfallverbände ist auf Vorschlag der Länder, der Vertreter der privaten
Entsorgungsunternehmen ist auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, die anderen Vertreter der
in Abs. 2 Z 4 bis 8 und 10 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu
bestellen oder abzuberufen.
(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und
mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission
beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in
Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem
Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden
hat.
(8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden
Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich“ unterliegen
jedenfalls der Geheimhaltung.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt
dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu
beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und
Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.
Information der Öffentlichkeit
§ 15. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang
mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten des Letztverbrauchers,
die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die
Verwertungsmöglichkeiten in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Öffentlichkeit über den richtigen
Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der
Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe
von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen
in geeigneter Weise zu informieren.
des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz;
4. des Österreichischen Gemeindebundes;
5. des Österreichischen Städtebundes;
6. der Wirtschaftskammer Österreich;
7. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte;
8. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
9. der Abfallverbände;
10. der Länder und
11. der privaten Entsorgungsunternehmen.
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen
beigezogen werden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie. Die Stellvertretung obliegt dem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission
obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung
des Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums
für Gesundheit und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister.
Der Vertreter der Abfallverbände ist auf Vorschlag der Länder, der Vertreter der privaten
Entsorgungsunternehmen ist auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, die anderen Vertreter der
in Absatz 2, Ziffer 4 bis 8 und 10 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu
bestellen oder abzuberufen.
(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und
mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission
beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in
Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem
Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden
hat.
(8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden
Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich“ unterliegen
jedenfalls der Geheimhaltung.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt
dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu
beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und
Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.
Information der Öffentlichkeit
§ 15. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang
mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten des Letztverbrauchers,
die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die
Verwertungsmöglichkeiten in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Öffentlichkeit über den richtigen
Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der
Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe
von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen
in geeigneter Weise zu informieren.
II. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16. Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Vermischungsverbot
§ 17. (1) Das Einbringen von
1. Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne
dieser Verordnung oder
2. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme
im Sinne dieser Verordnung oder
3. anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und
Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung
ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs
oder -bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen
und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel-
und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (§ 15 Abs. 1).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die gemäß der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 in den Kalenderjahren
1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden
sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen
aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten.
(2) Die Nachweise gemäß § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 der VerpackVO, BGBl.
Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 sind
entsprechend der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zu führen.
(3) Die Verwertung der in den Jahren 1995 und 1996 gemäß der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992,
idF BGBl. Nr. 457/1995 zurückgenommenen Verpackungen hat gemäß den Bestimmungen und festgelegten
Zeiträumen der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zu erfolgen.
(4) Abweichend von den Anforderungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 ist das Inverkehrsetzen von Verpackungen,
die vor dem 1. Jänner 1995 hergestellt wurden, bis zum 1. Jänner 2000 zulässig.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Die VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 sowie die Verordnung des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für
Lebensmittel, BGBl. Nr. 515/1990, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
II. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16. Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Vermischungsverbot
§ 17. (1) Das Einbringen von
1. Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne
dieser Verordnung oder
2. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme
im Sinne dieser Verordnung oder
3. anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und
Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung
ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs
oder -bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen
und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel-
und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (Paragraph 15, Absatz eins,).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die gemäß der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, in den Kalenderjahren
1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden
sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen
aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten.
(2) Die Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 7, Absatz 3, der VerpackVO, Bundesgesetzblatt
Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 sind
entsprechend der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, zu führen.
(3) Die Verwertung der in den Jahren 1995 und 1996 gemäß der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,,
idF Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, zurückgenommenen Verpackungen hat gemäß den Bestimmungen und festgelegten
Zeiträumen der VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, zu erfolgen.
(4) Abweichend von den Anforderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 ist das Inverkehrsetzen von Verpackungen,
die vor dem 1. Jänner 1995 hergestellt wurden, bis zum 1. Jänner 2000 zulässig.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Die VerpackVO, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1995, sowie die Verordnung des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für
Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1990,, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Bartenstein