Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Abschnitt römisch eins Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995 wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, in der Fassung der Vereinbarung gemäß "Art". 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995 lautet: „Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996“ 2. Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 4, lautet: „4. Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Aus-

maß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.“ 3. Artikel eins, Absatz 5, lautet: „(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.“ 4. Nach Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 10, werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt: „11. Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten. 12. Im Jahre 1996 wird der Bund 950 Millionen Schilling an den Fonds leisten.“ 5. Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 4,;“ 6. Nach Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt: „5. Mittel für das Jahr 1996: a) Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 300 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 11,; b) Mittel des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Schilling gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 12, 7. Artikel 17, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Die Beiträge des Bundes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 5, werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.“ 8. Artikel 19, Absatz 3, lautet: „(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag, in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.“ 9. Nach Artikel 19, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Artikel 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.“ 10. Artikel 20, Absatz 3, lautet: „(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß "Art". 16 Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a und b und Ziffer 4, zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:

Ziffer 11 Im Artikel 20, Absatz 5 und 6 ist die Wendung „1992, 1993, 1994 und 1995“ jeweils durch die Wendung „1992, 1993, 1994, 1995 und 1996“ zu ersetzen. 12. Artikel 20, Absatz 7, 2. Satz lautet: „Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8, Länderquoten, welche der Bemessung gemäß "Art". 21 zugrunde zu legen sind.“ 13. Artikel 20, Absatz 8, lautet: „(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 4 und für das Jahr 1996 werden die Beträge aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16, Absatz eins, Ziffer 5, im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein: 14. Im Artikel 26, Absatz 4, hat es statt „des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994“ zu lauten „des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des BGBl. Nr. 21/1995“. 15. Artikel 30, Absatz eins, lautet: „(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“ 16. Artikel 33, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Ziffer eins, an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden. (2) Mit der in Artikel 20, vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.“ Abschnitt römisch zwei (1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Abschnitt römisch drei Alle Bestimmungen der Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1996 zu erstrecken. Diese Vereinbarung tritt gemäß Abschnitt römisch zwei Absatz eins, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Vranitzky