Auf Grund des Paragraph 72, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: § 1. (1) Diese Verordnung gilt für 1. Haushaltsgeräte der im Absatz 2, angeführten Familien, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, und 2. nicht unter die Ziffer eins, fallende Haushaltsgeräte der im Absatz 2, angeführten Familien nach Maßgabe des Paragraph 72, Absatz 3, GewO 1994. (2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (Paragraph 2, Ziffer 2,): 1. Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte, 2. Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte, 3. Geschirrspüler, 4. Elektrogeräte zur Zubereitung oder Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Backöfen und Mixer), 5. Gasbacköfen, 6. elektrische Geräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung, 7. Gasgeräte zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserspeicherung, 8. Lichtquellen, 9. Klimageräte, 10. elektrische Wartungs- und Reinigungsgeräte (wie Staubsauger). (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Geräte, Einrichtungen oder Maschinen, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind, 2. Geräte, die feste Bestandteile eines Gebäudes oder der Installationen eines Gebäudes sind, zB Klima-, Heizungs- oder Lüftungsanlagen ausgenommen Haushaltsventilatoren, Dunstabzugshauben und freistehende Heizgeräte, Ölbrenner für Zentralheizungen sowie Pumpen für Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen, 3. Bestandteile von Einrichtungen, wie Motoren, 4. elektroakustische Geräte. § 2. Diese Verordnung versteht unter 1. Haushaltsgeräten Maschinen, Maschinenteile oder Anlagen, die hauptsächlich zur Verwendung im Inneren einer Wohnstätte einschließlich Keller, Garagen und anderer Nebenräume bestimmt sind, insbesondere Haushaltsgeräte zur Wartung, zur Reinigung, zur Zubereitung und Konservierung von Lebensmitteln, zur Erzeugung und Verbreitung oder zum Entzug von Wärme (zB Heizgeräte und Kältemaschinen) oder zur Klimatisierung und andere Haushaltsgeräte zu nichtgewerblicher Verwendung; 2. Familie von Haushaltsgeräten alle Modelle (oder Typen) der verschiedenen Haushaltsgeräte, die zur Verrichtung derselben Aufgabe ausgelegt und gebaut sind und von der gleichen Haupt-

energiequelle gespeist werden; eine Familie umfaßt im allgemeinen mehrere Modelle (oder Typen); 3. Serie von Haushaltsgeräten alle Haushaltsgeräte desselben Modells (oder Typs) mit festgelegten Merkmalen, die von demselben Hersteller gebaut werden; 4. Partie Haushaltsgeräte die festgelegte Menge einer bestimmten Serie, die unter einheitlichen Bedingungen hergestellt oder erzeugt wurde; 5. Geräuschemission den A-bewerteten Schalleistungspegel LWA des Haushaltsgeräts in Dezibel (dB) mit Bezug auf die Schalleistung von einem Pikowatt (1 pW), der auf dem Luftweg übertragen wird. § 3. (1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (Paragraph 72, Absatz eins und 3 GewO 1994) hat den gemäß den Paragraphen 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA). (2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Absatz eins, auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen. § 4. Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen: 1. von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), 2. von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung, 3. von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden, 4. vom Hersteller oder, falls dieser seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler. § 5. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen. (2) Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren. § 6. Stellt sich auf Grund einer nach der Ziffer 3, der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß Paragraph 72, Absatz eins, GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.

Farnleitner