Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 8, des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622 aus 1995,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Inhalt der Verordnung § 1. Mit dieser Verordnung werden nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde im Rahmen der Zulassung als Umweltgutachter getroffen, insbesondere hinsichtlich der nach § 9 Absatz eins, des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995,, vorzulegenden Dokumentation, der Beurteilungskriterien und des Ablaufs der Überprüfung der Fachkunde sowie der sonstigen Anforderungen für eine positive Beurteilung der Fachkunde. Dokumentation § 2. Die einem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließende Dokumentation hat sämtliche Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 3 bis 6 UGStVG, insbesondere zur Beurteilung der Fachkunde nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und 2 UGStVG, erforderlich sind. Die Dokumentation hat zu diesem Zweck den im Paragraph 3, Absatz 2 und den im Paragraph 5, Abs. 2 angeführten Beurteilungskriterien zu entsprechen und darüber hinaus nach Paragraph 9, Absatz eins, UGStVG jedenfalls folgende Bestandteile zu beinhalten: 1. Angaben über den Abschluß einer geeigneten Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 UGStVG, 2. Angaben über einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 UGStVG, 3. Angaben über Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, 4. eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens und 5. Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Paragraph 3, Absatz 3, betreffend die Erfüllung der organisatorischen Kriterien. Überprüfung der organisatorischen Strukturen § 3. (1) Eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, UGStVG hat der Beurteilung zu dienen, ob die vorliegenden organisatorischen Strukturen geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters sowie die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen (Beurteilungsziele). (2) Die Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Beurteilungsziele durch Umwelteinzelgutachter bzw. Umwelteinzelgutachterinnen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
Ziffer eins ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß der Umwelteinzelgutachter bzw. die Umwelteinzelgutachterin die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, UGStVG erfüllt, hat schriftlich dokumentiert zu sein; 2. Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln und Abläufe zu enthalten; 3. ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein; 4. Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein. (3) Die Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Beurteilungsziele durch Umweltgutachterorganisationen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen: 1. ein Organigramm, das die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, der Sachbereiche und einer Definition der Stellung der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation zueinander enthält, nämlich ob es sich um ein zeichnungsberechtigtes oder um ein nicht zeichnungsberechtigtes, um ein leitendes oder ein nichtleitendes Mitglied eines Gutachter/innenteams handelt, hat vorhanden zu sein; 2. Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen zu enthalten; 3. die Auswahlkriterien für die Zusammensetzung des Gutachter/innenteams müssen nachvollziehbar schriftlich dargestellt werden; 4. ein Verzeichnis der gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation hat schriftlich festgelegt zu sein und folgende Daten zu enthalten: Name, Ausbildung, erworbene Qualifikation, bisherige Tätigkeitsbereiche (Referenzprojekte), Zuordnung zu den Sektoren gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG entsprechend den jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnissen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, UGStVG, Stellung innerhalb der Organisation, nämlich ob es sich um zeichnungsberechtigte oder um nicht zeichnungsberechtigte und um leitende oder um nicht leitende Mitglieder eines Gutachter/ innenteams handelt; 5. ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des Gutachter/innenteams gemäß Paragraph 5, UGStVG vor jeder Begutachtung geprüft werden und daß alle nichtverantwortlichen Mitglieder eines Gutachter/innenteams die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, UGStVG erfüllen, hat schriftlich dokumentiert zu sein; 6. ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein; 7. Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein. (4) Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bzw. in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Kriterien sind als Bestandteil der Dokumentation gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, dem Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließen und in weiterer Folge ständig zu aktualisieren. Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse § 4. (1) Eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, UGStVG angeführten Bereichen hat der Beurteilung zu dienen, ob das für eine Durchführung einer Umweltbegutachtung erforderliche Fachwissen in einem interdisziplinären Zusammenhang vorhanden ist (Beurteilungsziel). (2) Die Erfüllung des in Absatz eins, angeführten Beurteilungszieles ist auf Grund einer mündlichen Befragung zu beurteilen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist von Sachverständigen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, UGStVG in der Gesamtdauer von etwa 90 bis 120 Minuten durchzuführen. (3) Aus jedem der im folgenden angeführten Bereiche sind unter Bedachtnahme auf die jeweils beantragten Sektoren umweltrelevante Fragen aus einem oder mehreren nachstehend genannten Gebieten zu entnehmen. Auf jene Bereiche, die nicht die Schwerpunkte der jeweiligen persönlichen Ausbildung bzw. der beruflichen Erfahrung bildeten, ist besonderer Wert zu legen:
Ziffer eins Im Bereich „Methodologien der Umweltbetriebsprüfung“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden: a) Systemprüfung, b) Audittechnik, c) qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse. 2. Im Bereich „Managementinformation und -verfahren“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden: a) Umwelt- und Risikomanagement, b) Öko-Controlling, c) Umweltinformationssysteme, d) Umwelt- und Risikokommunikation, e) ökologische Bewertungsmethoden standortbezogener Umweltanalysen. 3. Im Bereich „Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden: a) Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge, b) Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen betrieblichen Tätigkeiten sowie Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf Emissionen in die Luft, Ableitungen in Gewässer, Umgang mit Abfällen, Kontamination des Erdreiches sowie Freisetzung von Wärme, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen und optische Einwirkungen, c) Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkfaktoren auf Mensch und Umwelt. 4. Im Bereich „Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden: a) EMAS-V und UGStVG, b) Abfallrecht, c) bergrechtliches Betriebsanlagenrecht, d) Chemikalienrecht, e) gewerbliches Betriebsanlagenrecht, f) Luftreinhalterecht, g) Wasserrecht, h) allgemeines Umweltrecht, insbesondere UVP-G, UIG, Umweltstrafrecht und Umwelthaftungsrecht. 5. Im Bereich „Allgemeine Umwelttechnik“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden: a) Grundlagen der Umweltverfahrenstechnik, b) Abfallbehandlungs- und Verwertungstechnologien, c) Grundzüge der Energietechnik, d) Sicherheits- oder Gefahrenanalyse. (4) Nach Abschluß der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das von den Sachverständigen im Sinne des Absatz 2, zu unterfertigen ist. Das Prüfungsprotokoll hat die Fragen aus den Bereichen und Gebieten anzuführen. Das Prüfungsprotokoll hat ferner Datum, Ort und Zeitdauer der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie den Namen des Zulassungswerbers bzw. der Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/in oder verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/ innenteams) zu enthalten. Insbesondere hat das Protokoll eine zusammenfassende Beschreibung und abschließende qualitative Bewertung der grundlegenden Fachkenntnisse zu enthalten. Eine negative qualitative Bewertung der grundlegenden Fachkenntnisse ist jedenfalls genau zu begründen. Praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten § 5. (1) Eine praktische Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, UGStVG im Rahmen einer Umweltbegutachtung hat der Beurteilung zu dienen, ob die für die Durchführung einer Umweltbegutachtung erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind (Beurteilungsziel). (2) Die praktische Überprüfung erfolgt anhand eines vom Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin zu nennenden Standortes oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles. Im Falle der Beurteilung anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles ist dieses Fallbeispiel von der Prüfungskommission vorzugeben. Die Auswahl des Fallbeispieles ist auf die jeweils beantragten Sektoren abzustimmen. Mußten bei der Zulassung die praktischen Kenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, UGStVG anhand eines Fallbeispieles beurteilt werden,
ist im Rahmen der Aufsicht nach Paragraph 10, Absatz eins, UGStVG verstärkt auf die Umsetzung dieser Kenntnisse im Betrieb Bedacht zu nehmen. (3) Die Erfüllung des in Absatz eins, angeführten Beurteilungszieles ist im Rahmen der praktischen Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Anhang römisch drei der EMAS-V anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen: 1. Die in der Dokumentation (Paragraph 2,) enthaltenen Angaben, insbesondere betreffend die systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens werden in effektiver Weise praktisch umgesetzt und entsprechen dem Ablaufplan nach Ziffer 4,; 2. Die Beherrschung und praktische Umsetzung der grundlegenden Fachkenntnisse entsprechend der in Paragraph 4, Absatz 3, angeführten Bereiche und Gebiete kann im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung durch den Zulassungswerber bzw. die Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/ in oder gutachterlich tätiges Personal einer Umweltgutachterorganisation) im Sinne des § 6 Absatz 2, Ziffer 4 und 5 UGStVG unter Beweis gestellt werden; 3. Das durch eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in einer Umweltgutachterorganisation zusammengestellte und instruierte Gutachter/innenteam demonstriert im praktischen Zusammenwirken aller Mitglieder die Umsetzung der im betroffenen Sektor erforderlichen Kompetenz in den Bereichen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, UGStVG, insbesondere auch durch eine entsprechende Zusammenarbeit in gruppendynamischer Hinsicht; 4. Vor der Durchführung einer Umweltbegutachtung wird nach den Erfordernissen des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V ein für den Standort spezifizierter Ablaufplan festgelegt bzw. – im Fall einer Beurteilung anhand eines Fallbeispieles – simuliert und dokumentiert, der insbesondere folgenden Erfordernissen in struktureller Hinsicht zu entsprechen hat: a) klare Festlegung des Begutachtungsumfanges in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen gemäß den Anforderungen nach Anhang römisch drei lit. B Ziffer 2, der EMAS-V, b) Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch das Unternehmen und Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Umweltgutachter vor dem Besuch auf dem Gelände des Standorts (Grunddokumentation über den Standort, Schriftform der Umweltpolitik und des Umweltprogramms, Beschreibung des Umweltmanagementsystems, der Einzelheiten der Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung, Bericht über diese Prüfung und etwaige Korrekturmaßnahmen und Entwurf der Umwelterklärung), c) Besuch auf dem Gelände des Standorts, wobei nach vorhandenen Ablaufplänen vorzugehen ist und insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, um festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem auch von dem Personal am Standort verstanden und umgesetzt wird, d) Ausarbeitung eines Berichts für die Unternehmensleitung und Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen gemäß den Anforderungen nach Anhang römisch drei lit. B Ziffer 3 und 4 der EMAS-V, wobei auftretende Mängel im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der EMAS-V bekanntzugeben, zu erörtern und vom Unternehmen zu beheben sind, e) Abschluß der Begutachtung einschließlich allfälliger Korrekturmaßnahmen und Besprechung der Ergebnisse, f) Gültigerklärung der Umwelterklärung bei Erfüllung aller Anforderungen der EMAS-V. (4) Die Beurteilungskriterien des Absatz 3, Ziffer 3, kommen lediglich für Umweltgutachterorganisationen in Betracht. Ablauf der Fachkundebeurteilung § 6. (1) Die nach den Paragraphen 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses in dem nach Paragraph 4, Absatz 7, UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen. (2) Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (Paragraph 2,) einzuleiten. Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (Paragraph 3,) ist mit der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (Paragraph 4,) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten (Paragraph 5,) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.
Bartenstein