Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 4, 7 und 9, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2
Z 1 und 23 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:
Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der Klone
§ 1. (1) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben, bezeichnet und geprüft werden.
(2) Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:
1. für Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, 30 Klone.
Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur......................................................150 Klone.
2. für Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fraxinus excelsior, Larix leptolepis, Picea 30 Klone.
sitchensis, Pinus strobus, Pseudotsuga menziesii, Quercus rubra und Tilia cordata ....... 75 Klone.
3. für Prunus avium.............................................................................................................. 30 Klone.
(3) Die einzelnen Klone sind möglichst gut durchzumischen. Der Mischungsanteil der einzelnen
Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteils an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung
darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
(4) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle
Standort, auf dem die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
(5) Für Baumarten gemäß Abs. 2 Z 1 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf
die Zulassung folgenden 10. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert
werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch
Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 100000
nicht überschreiten.
(6) Für Baumarten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende
des auf die Zulassung folgenden 15. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens 15 Jahre
verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen
durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt
300000 nicht überschreiten.
Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone (bulk propagation)
§ 2. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende
Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Wuchsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation
der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte
nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge
(Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.
(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur
erteilt werden, wenn
1. mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, daß alle
Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,
2. höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer
Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und
3. höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.
Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 3, 4, 7 und 9, 4 Absatz 3, 5, 6, Absatz 3, 12, Absatz 3 und 4, 13 Absatz eins, 19, Absatz 2,
Z 1 und 23 Absatz 2, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, wird verordnet:
Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der Klone
§ 1. (1) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben, bezeichnet und geprüft werden.
(2) Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:
1. für Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, 30 Klone.
Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur......................................................150 Klone.
2. für Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fraxinus excelsior, Larix leptolepis, Picea 30 Klone.
sitchensis, Pinus strobus, Pseudotsuga menziesii, Quercus rubra und Tilia cordata ....... 75 Klone.
3. für Prunus avium.............................................................................................................. 30 Klone.
(3) Die einzelnen Klone sind möglichst gut durchzumischen. Der Mischungsanteil der einzelnen
Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteils an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung
darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
(4) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle
Standort, auf dem die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
(5) Für Baumarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf
die Zulassung folgenden 10. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert
werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch
Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 100000
nicht überschreiten.
(6) Für Baumarten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende
des auf die Zulassung folgenden 15. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens 15 Jahre
verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen
durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt
300000 nicht überschreiten.
Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone (bulk propagation)
§ 2. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende
Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Wuchsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation
der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte
nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge
(Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.
(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur
erteilt werden, wenn
1. mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, daß alle
Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,
2. höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer
Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und
3. höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn
1. es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und
2. in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenproduktionsbetriebs die vorgeschriebene Vermehrung
lückenlos nachgewiesen wird.
Anforderungen an die äußere Beschaffenheit
§ 3. (1) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Saatgut sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzenteilen sind in Anhang II festgelegt.
(3) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzgut sind in Anhang III festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes
Vermehrungsgut“ sind in Anhang IV festgelegt.
(2) Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind
in Anhang V festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 5. (1) Die Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial
der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind in Anhang VI festgelegt.
(2) Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut“ kann auf Grund vorläufiger Ergebnisse
von Vergleichsprüfungen für die Dauer von höchstens zehn Jahren auch dann zugelassen werden,
wenn
1. wegen nicht ausreichender Prüfungsdauer bestimmte Merkmale nicht abschließend beurteilt werden
können und
2. beabsichtigt und – etwa durch Anlage der Feldprüfung – erkennbar ist, daß die Vergleichsprüfung
bis zur abschließenden Beurteilung dieser Merkmale und bis zur Entscheidung über eine endgültige
Zulassung des Ausgangsmaterials fortgeführt werden soll.
(3) Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut darf weiters nur unter den in Abs. 4 bis 6
festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.
(4) Die Beschreibung der Klone hat Angaben über Herkunft und Ursprung des Bestands, in dem die
Ausgangspflanze des Klons ausgelesen wurde, und gegebenenfalls über das Geschlecht des Klons zu
enthalten. Soweit es sich um gezüchtete Klone handelt, müssen die Abstammung, die Herkunft und –
falls bekannt – der Ursprung der Elternbäume, der Züchter und das Jahr der Kreuzung, aus der die Ausgangspflanze
hervorgegangen ist, angegeben werden.
(5) Es ist sicherzustellen, daß sich die Zulassung bei Klonen und Klonmischungen mit festgelegten
Anteilen der verschiedenen Klone auf bestimmte Pflanzen an einem oder mehreren bestimmten Orten
bezieht. Zusätzlich kann auch die Verwendung von Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen
der verschiedenen Klone, die vegetativ aus dem zugelassenen Ausgangsmaterial an einem bestimmten
Ort hervorgegangen und mit dem Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort identisch sind,
als Ausgangsmaterial zugelassen werden.
(6) Für Populus sp. ist die Zulassung von Klonmischungen und Einzelklonen bis zum Ende des auf
die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre
verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Für alle anderen
Baumarten und deren Arthybriden richtet sich die Dauer der Zulassung von Klonmischungen nach § 1
Abs. 5 und 6.
Verbringung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und „Geprüftem Vermehrungsgut“ aus anderen
Mitgliedstaaten
§ 6. (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und „Geprüftes Vermehrungsgut“ darf aus anderen Mitgliedstaaten
nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines
anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage VII begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses
gemäß Anlage VII spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.
Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn
1. es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und
2. in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenproduktionsbetriebs die vorgeschriebene Vermehrung
lückenlos nachgewiesen wird.
Anforderungen an die äußere Beschaffenheit
§ 3. (1) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Saatgut sind in Anhang römisch eins festgelegt.
(2) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzenteilen sind in Anhang römisch zwei festgelegt.
(3) Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von Pflanzgut sind in Anhang römisch drei festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes
Vermehrungsgut“ sind in Anhang römisch vier festgelegt.
(2) Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind
in Anhang römisch fünf festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 5. (1) Die Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial
der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind in Anhang römisch sechs festgelegt.
(2) Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut“ kann auf Grund vorläufiger Ergebnisse
von Vergleichsprüfungen für die Dauer von höchstens zehn Jahren auch dann zugelassen werden,
wenn
1. wegen nicht ausreichender Prüfungsdauer bestimmte Merkmale nicht abschließend beurteilt werden
können und
2. beabsichtigt und – etwa durch Anlage der Feldprüfung – erkennbar ist, daß die Vergleichsprüfung
bis zur abschließenden Beurteilung dieser Merkmale und bis zur Entscheidung über eine endgültige
Zulassung des Ausgangsmaterials fortgeführt werden soll.
(3) Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut darf weiters nur unter den in Absatz 4 bis 6
festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.
(4) Die Beschreibung der Klone hat Angaben über Herkunft und Ursprung des Bestands, in dem die
Ausgangspflanze des Klons ausgelesen wurde, und gegebenenfalls über das Geschlecht des Klons zu
enthalten. Soweit es sich um gezüchtete Klone handelt, müssen die Abstammung, die Herkunft und –
falls bekannt – der Ursprung der Elternbäume, der Züchter und das Jahr der Kreuzung, aus der die Ausgangspflanze
hervorgegangen ist, angegeben werden.
(5) Es ist sicherzustellen, daß sich die Zulassung bei Klonen und Klonmischungen mit festgelegten
Anteilen der verschiedenen Klone auf bestimmte Pflanzen an einem oder mehreren bestimmten Orten
bezieht. Zusätzlich kann auch die Verwendung von Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen
der verschiedenen Klone, die vegetativ aus dem zugelassenen Ausgangsmaterial an einem bestimmten
Ort hervorgegangen und mit dem Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort identisch sind,
als Ausgangsmaterial zugelassen werden.
(6) Für Populus sp. ist die Zulassung von Klonmischungen und Einzelklonen bis zum Ende des auf
die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre
verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Für alle anderen
Baumarten und deren Arthybriden richtet sich die Dauer der Zulassung von Klonmischungen nach Paragraph eins,
Abs. 5 und 6.
Verbringung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und „Geprüftem Vermehrungsgut“ aus anderen
Mitgliedstaaten
§ 6. (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und „Geprüftes Vermehrungsgut“ darf aus anderen Mitgliedstaaten
nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines
anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage römisch sieben begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses
gemäß Anlage römisch sieben spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Vermehrungsgut darf bis zum Ablauf des zweiten
auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht
werden.
(3) Der Landeshauptmann kann die in Abs. 2 genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn
durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten
ist.
Verbringung von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder
„Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es
1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut
der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder „Geprüftes Vermehrungsgut“
dient und
2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen
ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt.
(3) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung
überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.
(4) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
zu prüfen.
Bewilligung und Kontrolle
§ 8. (1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 ist beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten
der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.
(3) Die Bewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung
der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes erforderlich ist. So
können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden,
insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2
Z 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zum Gegenstand haben.
(4) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber
bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.
(5) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt
einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 15 anzuwenden. Die Inverkehrbringung von
Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach
Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
(6) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde
(Kontrollorgan) durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor
diesem Zeitpunkt und
2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem
Wege
zu verständigen.
(7) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Bestimmungsort
zu begeben und zu prüfen, ob zu der Sendung die Bewilligung vorliegt. Bei Vorliegen der
Bewilligung hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das Pflanzgut
1. mit den Angaben in der Bewilligung übereinstimmt,
2. gemäß § 11 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes gekennzeichnet ist,
Das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Vermehrungsgut darf bis zum Ablauf des zweiten
auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht
werden.
(3) Der Landeshauptmann kann die in Absatz 2, genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn
durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten
ist.
Verbringung von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder
„Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß Absatz eins, ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es
1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut
der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder „Geprüftes Vermehrungsgut“
dient und
2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen
ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt.
(3) Für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung
überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.
(4) Die Anbaueignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
zu prüfen.
Bewilligung und Kontrolle
§ 8. (1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten
der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.
(3) Die Bewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung
der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes erforderlich ist. So
können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden,
insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 15, Absatz 2,
Z 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zum Gegenstand haben.
(4) Die Vorschreibungen gemäß Absatz 3, hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber
bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.
(5) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt
einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist Paragraph 15, anzuwenden. Die Inverkehrbringung von
Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach
Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
(6) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde
(Kontrollorgan) durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor
diesem Zeitpunkt und
2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem
Wege
zu verständigen.
(7) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Bestimmungsort
zu begeben und zu prüfen, ob zu der Sendung die Bewilligung vorliegt. Bei Vorliegen der
Bewilligung hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das Pflanzgut
1. mit den Angaben in der Bewilligung übereinstimmt,
2. gemäß Paragraph 11, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes gekennzeichnet ist,
3.Ziffer 3 den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.
(8) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,
die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung
nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten,
oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(9) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung
auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf
Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(10) „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ darf nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder
ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 7 ausgestellt wurde. Die
durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen
(§ 8 Abs. 5 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes), im Falle der Einfuhr von vegetativem
Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes).
(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“
nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen.
Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten
zu lassen.
Verbringung in andere Mitgliedstaaten
§ 9. (1) Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf in andere
Mitgliedstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage
VII, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes ist Abs. 1 insoweit
anzuwenden, als nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ein Zeugnis erforderlich ist.
Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung
§ 10. (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 20 Bäume, bei
den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der
Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens
je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 25 Bäume zu beernten.
(2) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
1. bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,
2. bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(3) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
1. bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
sowohl männlich als auch weiblich,
2. bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
zur gleicher Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(4) In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften
zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische
Vielfalt“ sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Saatgutbeerntung
§ 11. (1) Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum bis
zu einer Obergrenze von 50 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, bis zu einer Obergrenze
von 25 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 eine Probe zu nehmen und diese für
jeden Baum getrennt mit dem Begleitschein an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.
den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.
(8) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,
die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung
nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten,
oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(9) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung
auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf
Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(10) „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ darf nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder
ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Absatz 7, ausgestellt wurde. Die
durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen
(Paragraph 8, Absatz 5, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes), im Falle der Einfuhr von vegetativem
Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (Paragraph 9, Absatz 4, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes).
(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“
nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen.
Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten
zu lassen.
Verbringung in andere Mitgliedstaaten
§ 9. (1) Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf in andere
Mitgliedstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage
römisch sieben, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes ist Absatz eins, insoweit
anzuwenden, als nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ein Zeugnis erforderlich ist.
Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung
§ 10. (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 20 Bäume, bei
den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der
Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens
je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 25 Bäume zu beernten.
(2) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
1. bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,
2. bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(3) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
1. bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
sowohl männlich als auch weiblich,
2. bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
zur gleicher Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(4) In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften
zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische
Vielfalt“ sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Saatgutbeerntung
§ 11. (1) Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum bis
zu einer Obergrenze von 50 Bäumen bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, bis zu einer Obergrenze
von 25 Bäumen bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, eine Probe zu nehmen und diese für
jeden Baum getrennt mit dem Begleitschein an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.
(2)Absatz 2,Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen:
1. Abies alba, Picea abies und Picea sitchensis................................................................. 1 Zapfen
2. Larix decidua, Larix leptolepis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus strobus und
Pinus sylvestris.............................................................................................................. 3 Zapfen
3. Alnus glutinosa.............................................................................................................. 5 Zäpfchen
4. Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra..................................................... 5 Samen
5. sonstige Laubbäume......................................................................................................25 Samen.
(3) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen
von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.
Begleitschein
§ 12. (1) Der Begleitschein ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung
auszustellen:
1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge);
2. rosa für die Forstliche Bundesversuchsanstalt;
3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde;
4. blau für den Waldbesitzer.
(2) Der Begleitschein hat folgende Angaben zu enthalten:
– laufende Nummer
– Land, Bezirk
– Zulassungszeichen
– Eigentümer der Zulassungseinheit
– Revier/Waldort
– Abteilung/Katastralgemeinde/Parzellennummer
– Seehöhe
– Erntemenge – Zapfen/Fruchtstände
– Samen/Früchte
– Ernteverfahren – Handsammlung
– Netze
– Sauger
– Anzahl der Proben bei Einzelbaumbeerntungen (falls Zahl unter 50)
– bei Beerntung in Samenplantagen Nachweis der Blühbeobachtungen und Anzahl der beernteten
Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften
– Angaben zur genetischen Vielfalt (erhöht/nicht erhöht)
– Ernteunternehmer
– Datum der Beerntung
– erster Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb/Klenge)
– Bestätigung der Behörde (Stempel/Unterschrift) über die Einhaltung der Bestimmungen des
Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes durch den Ernteunternehmer.
Mindestgewicht und Mindestmenge der Saatgutprobe für die Anerkennung
§ 13. Das Mindestgewicht/Die Mindestmenge der Saatgutprobe für die Anerkennung hat zu betragen:
1. für Alnus glutinosa........................................................................................................ 4 g
2. für Picea sitchensis........................................................................................................ 6 g
3. für Larix decidua und Larix leptolepis ......................................................................... 17 g
4. für Picea abies und Pinus sylvestris.............................................................................. 20 g
5. für Pseudotsuga menziesii............................................................................................. 30 g
6. für Pinus strobus ........................................................................................................... 45 g
7. für Pinus nigra............................................................................................................... 50 g
8. für Tilia cordata ............................................................................................................ 90 g
9. für Abies alba................................................................................................................120 g
10. für Fraxinus excelsior ...................................................................................................200 g
11. für Acer pseudoplatanus ...............................................................................................300 g
12. für Prunus avium...........................................................................................................450 g
13. für Fagus sylvatica........................................................................................................600 g
14. für Pinus cembra ...........................................................................................................700 g
15. für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra ...............................................500 Samen.
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn
es von einem amtlichen Zeugnis nach dem Muster der Anlage VII oder von einem gleichwertigen Zeugnis
begleitet ist.
Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle
§ 15. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen:
1. für Alnus glutinosa und Picea sitchensis......................................................................... 2 g
2. für Larix decidua, Larix leptolepis, Picea abies, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Pinus 10 g
strobus und Pseudotsuga menziesii ............................................................................................. 10 g
3. für Tilia cordata............................................................................................................... 20 g
4. für Abies alba und Fraxinus excelsior............................................................................. 25 g
5. für Acer pseudoplatanus.................................................................................................. 50 g
6. für Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium.....................................................100 g
7. für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra .................................................500 g.
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn
es von einem amtlichen Zeugnis nach dem Muster der Anlage römisch sieben oder von einem gleichwertigen Zeugnis
begleitet ist.
Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle
§ 15. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen:
1. für Alnus glutinosa und Picea sitchensis......................................................................... 2 g
2. für Larix decidua, Larix leptolepis, Picea abies, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Pinus 10 g
strobus und Pseudotsuga menziesii ............................................................................................. 10 g
3. für Tilia cordata............................................................................................................... 20 g
4. für Abies alba und Fraxinus excelsior............................................................................. 25 g
5. für Acer pseudoplatanus.................................................................................................. 50 g
6. für Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium.....................................................100 g
7. für Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra .................................................500 g.
Molterer