Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, und 50 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. An den Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“ 2. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Absatz 6, Ziffer eins, 3, 5 und 6, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 7 a, Absatz eins, 3, und 4, Paragraph 7 b, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 a,, Paragraph 17 b,, die Paragraphen 73 b, bis 73d, Paragraph 73 f, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz 2,, die Paragraphen 101 und 102, die Paragraphen 103, und 104, Paragraph 104 a, Absatz eins und 2, Paragraph 104 b,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 108 a, Ziffer eins,, die Paragraphen 109, und 110, Paragraph 112, Ziffer 4,, die Paragraphen 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“ 3. Nach dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“ 4. An den Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“ 5. Paragraph 4, Absatz 2, lautet: „(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“ 6. Nach dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“

Ziffer 7 Paragraph 4, Absatz 4 und 5 lautet: „(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Ziffer 23, zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Ziffer 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht. (5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Ziffer eins bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken: 1. Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist. 2. Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist. 3. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 14 und 15 der Anlage A fällt. 4. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 17, der Anlage A fällt, es sei denn, daß a) das Hauptrisiko unter die Ziffer 18, der Anlage A fällt oder b) es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“ 8. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, lautet: „1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 13, GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“ 9. Am Ende des Paragraph 4, Absatz 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 6, wird angefügt: „6. zu erwarten ist, daß durch a) enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.“ 10. An den Paragraph 4, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt: „(7) Eine enge Verbindung gemäß Absatz 6, Ziffer 6, wird begründet durch 1. das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder der Stimmrechte, 2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, 3. ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht. (8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Absatz 6, Ziffer eins,) sind, 2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

Ziffer 3 die Eigenmittel nicht den nach Paragraph 73 b, Absatz eins, vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Absatz 6, Z 3) erreichen. (9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde zuzustellen.“ 11. In Paragraph 5, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Ziffer 2 und 3 durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Ziffer 2, 3 und 6 und Absatz 8, Ziffer 2 und 3 ersetzt und in der Ziffer 3, nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Z 1“ der Ausdruck „und Absatz 8, Ziffer eins, eingefügt. 12. An den Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist Paragraph 4, Absatz 9, anzuwenden.“ 13. In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Ziffer 3, der Ausdruck „und Absatz 8, Ziffer 3, eingefügt. 14. Paragraph 6 a, Absatz 4, entfällt. 15. Paragraph 7, Absatz eins, lautet: „(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 8 a und Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“ 16. Paragraph 7, Absatz 4, lautet: „(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betreffen, ist Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.“ 17. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“ 18. Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 lautet: „(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, 2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen, 3. die voraussichtliche Liquiditätslage, 4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen. (4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt. (5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Ziffer 3, nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“ 19. Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet: „(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden.“

Ziffer 20 Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.“ 21. In Paragraph 8 b, entfallen der Absatz eins und die Absatzbezeichnung des Absatz 2, 22. Paragraph 9 a, lautet: „§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über 1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, 2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht, 3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können, 4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages, 5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer, 6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann. (2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen. (3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält. (4) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein. (5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren. (6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.“ 23. Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet: „Änderungen des Geschäftsbetriebes“ 24. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (Paragraph 8, Absatz 2, Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde hiefür die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen. (3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.“ 25. In Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8b Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 8b“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt. 26. Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 und Absatz 3, angeführten Bestandteile enthält,“ 27. Paragraph 10 a, Absatz 4, erster Satz lautet: „Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.“

Ziffer 28 Paragraph 17 a, lautet: „§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden. (3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren. (4) Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“ 29. Paragraph 18, Absatz 4, lautet: „(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen.“ Die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5 und 6. 29a. In Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 165 und 278 a Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 165, – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte – und 278a Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt. 30. Paragraph 18 b, lautet: „§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über 1. die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten, 2. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet, 3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung, 4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen, 5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen, 6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung, 7. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften. (2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren 1. über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung. (3) Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.“ 31. In Paragraph 18 d, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 18 Absatz 4 und 5 durch den Ausdruck „§ 18 Absatz 4 bis 6 ersetzt. 32. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fällt,“ 33. Paragraph 21, lautet: „§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß Paragraph 78, geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des Paragraph 77, Absatz 4 bis 9 gewidmet werden.

  1. Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient. (3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (Paragraph 79 b, Absatz eins,) eingetragen sind. (4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.“ 34. An die Stelle des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz treten folgende Sätze: „In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam.“ 35. Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz lautet: „Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen.“ 36. Paragraph 29, Absatz 3, lautet: „(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.“ 37. Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz lautet: „§ 11 Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 27,, die Paragraphen 29 und 30, Paragraph 33, Absatz eins,, die Paragraphen 42 bis 55, Paragraph 56, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 57, Abs. 1 und 2, 5 und 6, die Paragraphen 80 und 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81 g, Paragraph 81 h, Absatz eins und 2, § 81n, Paragraph 82,, die Paragraphen 83 bis 85 a, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Z 1, Paragraph 108 a, Ziffer eins,, Paragraph 109 und die Paragraphen 113 bis 115 b sind weiter anzuwenden.“ 38. Paragraph 61 b, Absatz 5, entfällt. Die Absatz 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6. 39. Paragraph 61 b, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet: „Die Auflösung gemäß Absatz 5, unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß Paragraph 57, Absatz 5, erhalten und andere gemäß Paragraph 61 a, begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“ 40. Nach dem Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt: „Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine § 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen: 1. Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. 2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) der Zweigniederlassung eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. 3. Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 18, zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in

der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach Paragraph 13, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung die Angaben nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes und den Paragraphen 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen. 5. Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 53, Absatz 3 und 4, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. 6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Ziffer eins,, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13, Absatz 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung. 7. Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu erfolgen.“ 41. Paragraph 63, Absatz 3 bis 6 lautet: „(3) Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16 und die Paragraphen 73 b bis 73 h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils eine Million ECU überstiegen haben. (4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Absatz 3, fallen, gilt nur innerhalb des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8, Ziffer 2, zu beurteilen. Es ist für kleine Versicherungsvereine, die in Ziffer 8, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien, der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und den unversteuerten Rücklagen, wobei Paragraph 73 b, Absatz eins, letzter Satz zu beachten ist. (5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den Paragraphen 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (Paragraph 62, Absatz 2,) können im Hinblick auf diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß § 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf andere kleine Versicherungsvereine ist Paragraph 79 b, nicht anzuwenden. (6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG Amtsblatt Nummer L 228 vom 16. August 1973, Seite 3) und 79/267/EWG Amtsblatt Nummer L 63 vom 13. März 1979, Seite 1) entspricht, sind Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 14, nicht anzuwenden.“ 42. In Paragraph 73 b, Absatz 5, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 201 Absatz eins, Ziffer 2 und 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 HGB“ ersetzt. 43. Paragraph 73 f, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Ziffer 21, der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Absatz 2, auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen. (4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Absatz 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, unter Berücksichtigung des Paragraph 73 b, Absatz 3 und 4 bestehen.“

Ziffer 44 In Paragraph 73 g, Absatz 6, wird der Ausdruck „der technischen Verbindlichkeiten“ durch den Ausdruck „der versicherungstechnischen Rückstellungen“ ersetzt. 45. Nach dem Paragraph 74, wird folgender Paragraph 74 a, samt Überschrift eingefügt: „Derivative Finanzinstrumente § 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.“ 46. Paragraph 77, Absatz 5, lautet: „(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die 1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und 2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“ 47. Paragraph 77, Absatz 8 und 9 lautet: „(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, gilt folgendes: 1. Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG Amtsblatt Nummer L 375 vom 31. Dezember 1985, Seite 3) oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind. 2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen. 3. Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und des Absatz 2,, Paragraph 79 und Paragraph 79 a, Absatz 2, sind nicht anzuwenden. (9) Derivative Finanzinstrumente (Paragraph 74 a,) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.“ 48. In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 entfallen jeweils die Worte „aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten“. 49. In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, werden vor dem Wort „Hypothekardarlehen“ die Worte „in einem öffentlichen Buch eingetragene“ eingefügt. 50. Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 12, lautet: „12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2,,“ 51. Paragraph 78, Absatz 4, dritter Satz entfällt. 52. Paragraph 78, Absatz 5, entfällt. 53. In Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „bis zu 10 vH“ durch den Ausdruck „bis zu weiteren 5 vH“ ersetzt. 54. Paragraph 79, Absatz 2, lautet: „(2) Die Grenzen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 anzuwenden.“

Ziffer 55 Paragraph 79 b, samt Überschrift lautet: „Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen § 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind. (3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten. (4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem Bericht gemäß Paragraph 83, an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. (5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Absatz eins, 2, und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden. (6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Absatz eins und 2 gestatten.“ 56. In Paragraph 80, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 84 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 4, ersetzt. 57. Paragraph 80 a, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß Paragraph 248, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die Paragraphen 246 und 248 Absatz 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“ 58. In Paragraph 81, Absatz 2, wird die Zitierung „§§ 125 Absatz eins, 2 und 5 durch die Zitierung „§§ 125 Absatz eins, und 4“ ersetzt. 59. Paragraph 81, Absatz 5, lautet: „(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen.“ 59a. In Paragraph 81 a, Absatz 3, erster Satz wird die Zitierung „277 Absatz eins, erster und dritter Satz“ durch die Zitierung „277 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz“ ersetzt. 60. Paragraph 81 b, Absatz 4, lautet: „(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.“ 61. In Paragraph 81 b, Absatz 9, wird der Ausdruck „§ 233 Absatz 2, HGB“ durch den Ausdruck „§ 233 letzter Satz HGB“ ersetzt.

Ziffer 62 Paragraph 81 b, Absatz 11, lautet: „(11) Die Paragraphen 225, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Ziffer eins und 266 Ziffer eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“ 63. In Paragraph 81 c, Absatz 2, lauten der Posten A. römisch eins. „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens“, der Posten B. römisch drei. 4. „Vorauszahlungen auf Polizzen“, der Posten B. römisch drei. 5. „Sonstige Ausleihungen“ und der Posten F. römisch eins. „Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte“. 64. Paragraph 81 c, Absatz 3, wird wie folgt geändert: a) Im Posten A. römisch fünf. 2. wird der Ausdruck „AktG“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt. b) Der Posten A. römisch sechs. lautet: „VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust, „VI. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ c) Im Posten B. römisch eins. wird der Ausdruck „§ 73a“ durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt. 65. Paragraph 81 c, Absatz 5, lautet: „(5) Die Konzernbilanz umfaßt 1. zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung, 2. zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten A. römisch sieben. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung. Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.“ 66. Paragraph 81 e, Absatz 5, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Postens 2. lautet: „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“. b) Der Posten 2.f) lautet: „Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“. c) In den Posten 13.a) und 14.a) wird der Ausdruck „§ 73a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt. d) Im Posten 13.f) wird der Ausdruck „AktG 1965“ und im Posten 14.e) der Ausdruck „Aktiengesetz“ jeweils durch den Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ ersetzt. 67. Paragraph 81 e, Absatz 7, lautet: „(7) Wird Paragraph 259, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Absatz 5, als 14. bis 18. zu bezeichnen.“ 68. In Paragraph 81 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Provisionsaufwand“ der Ausdruck „für die Mitversicherung“ eingefügt. 69. In Paragraph 81 g, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 201 Absatz eins, Ziffer 4, HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Absatz 2, Z 4 HGB“ ersetzt. 70. Paragraph 81 g, Absatz 3, lautet: „(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.“ 71. Paragraph 81 h, Absatz eins, lautet: „(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraphen 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist

§ 204 Absatz 2, letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. römisch zwei., B. römisch drei. oder B. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, fallen.“ 72. In Paragraph 81 h, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt. 73. In Paragraph 81 i, Absatz 2, werden nach dem Ausdruck „Schwankungsrückstellung,“ die Worte „die der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung,“ eingefügt. 74. In Paragraph 81 i, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 198 Absatz 8, letzter Satz HGB“ durch den Ausdruck „§ 198 Abs. 8 Ziffer 3, HGB“ ersetzt. 75. An den Paragraph 81 l, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer ermittelten Betrag zu entsprechen.“ 76. An den Paragraph 81 m, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt: „(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt. (4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Absatz 3, können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden. (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Absatz 3, von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.“ 77. Paragraph 81 n, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Im Anhang sind auch anzugeben 1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften; 2. die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen; 3. der Betrag der im Posten B. römisch drei. 5. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Polizzendarlehen; 4. eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen; 5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2 und H. römisch eins., H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3,; 6. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ausgewiesen sind; 7. Beträge, die unter den Posten A. römisch vier., B. römisch drei. 7., D. römisch vier. und F. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie B. römisch drei., D. römisch sieben., F. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen; 8. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen; 9. der im Posten H. römisch drei. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten; 10. der im Posten H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt; 11. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;

Ziffer 12 die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen a) Gehälter und Löhne; b) Aufwendungen für Abfertigungen; c) Aufwendungen für Altersversorgung; d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge; e) sonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung; 13. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen; 14. die auf die im Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte; 15. Forderungen, die gemäß Paragraph 81 l, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen; 16. eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung; 17. der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge; 18. die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden; 19. erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern; 20. die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung. (3) Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.“ 78. An den Paragraph 81 n, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „§ 208 Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.“ 79. Paragraph 81 n, Absatz 5, lautet: „(5) Für die im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.“ 80. Paragraph 81 n, Absatz 6, Ziffer 3, lautet: „3. der Betrag der Steuerabgrenzung.“ 81. Paragraph 81 o, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 und 4 entfällt jeweils der letzte Satz. b) Nach dem Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Im Konzernanhang sind 1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Abs. 2 und 2. für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.“ c) Im Absatz 6, entfällt der letzte Satz. d) Absatz 9, lautet: „(9) Die Paragraphen 237, Ziffer 5 und 9, 239 Absatz eins, Ziffer eins und 266 Ziffer 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

Ziffer 82 Paragraph 82 a, lautet: „§ 82a. (1) Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die 1. eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können, 2. die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, 3. die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder 4. die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können. (2) Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist. (3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich. (4) Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.“ 83. In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 84 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 4, ersetzt. 84. Paragraph 84, lautet: „§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. (2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen. (3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9, 222, Abs. 2, 223 Absatz 2, 233, 236, mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins, 239, Absatz 2, und 240 Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, 81 n, Absatz 2, Ziffer 9,, 10 und 12, 81n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. (4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen. (6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.“ 85. Im Paragraph 85 a, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ , den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4, 86. Paragraph 85 a, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“ 87. Paragraph 85 b, Absatz 2, lautet: „(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.“ 88. Paragraph 85 b, Absatz 3 und 4 entfallen. Absatz 5, ist als Absatz 3, zu bezeichnen.

Ziffer 89 Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“ 90. Paragraph 89, Absatz 2, lautet: „(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 98, zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.“ 91. Paragraph 92, Absatz eins, lautet: „(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.“ 92. Paragraph 99, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession zu erstrecken.“ 93. An den Paragraph 100, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“ 94. Paragraph 104 a, Absatz 4, lautet: „(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 3, untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.“ Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung 5. 95. Paragraph 106, Absatz 3, lautet: „(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen einschränken: 1. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen oder allgemein verwendeten Tarifen. 2. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen Bedingungen ab. 3. Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus. 4. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen vor.“ 96. An den Paragraph 107, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“ 97. Nach dem Paragraph 107, wird folgender Paragraph 107 a, samt Überschrift eingefügt: „Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten § 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß Paragraph 4,

Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben wird. (2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten untersagen. (3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 maßgebenden Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß Paragraph 102,, verlangen.“ 98. Nach der Überschrift des Achten Hauptstücks wird folgender Paragraph 107 b, samt Überschrift eingefügt: „Verletzung von Anzeigepflichten § 107b. (1) Wer die Pflicht 1. zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, 2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, 3 und 4, 3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Absatz 2 und Paragraph 18 d, Absatz 2,, 4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz, 5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz, 6. zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2, 7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins und 2 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen. (2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde 1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz) oder 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (Paragraph 10, Absatz 3,), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“ 99. Die Paragraphen 108, 108 a, 109 und 110 samt Überschriften lauten: „Deckungsrückstellung; Deckungsstock § 108. Wer 1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, 2. eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt, 3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen. Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei § 108a. Wer 1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, 2. die Pflichten gemäß Paragraph 18 a, verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.

Verstoß gegen Anordnungen § 109. Wer einer auf Paragraph 104, oder Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen. Unerlaubter Geschäftsbetrieb § 110. (1) Wer 1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder 2. einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder 3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen. (2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, oder Paragraph 106, Absatz 2, Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 gleichzuhalten. (3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“ 100. Paragraph 111, entfällt. 101. Die Paragraphen 112 und 113 samt Überschriften lauten: „Sonstige Pflichtverletzungen § 112. Wer 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, 2. als Treuhänder entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind, 3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz 2, fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder 4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen. Konkurs § 113. Wer die im Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ 102. Nach dem Paragraph 115, werden folgende Paragraphen 115 a und 115 b samt Überschriften eingefügt: „Zwangsstrafe § 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Absatz 3, VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 300000 S. Säumnisgebühr § 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in Paragraph 79 b, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 83, Absatz eins, und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß Paragraph 74,, Paragraph 79 b,

Abs. 1 vierter Satz und Absatz 2,, Paragraph 85 a, Absatz eins, oder Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100000 S an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.“ 103. Paragraph 117, Absatz 5, letzter Satz entfällt. 104. In Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „§§ 108 bis 114“ durch den Ausdruck „§§ 107b bis 114“ ersetzt. 105. Paragraph 118 a, Absatz 2, lautet: „(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Artikel 44, der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Artikel 43, der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.“ 106. Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 4 lautet: „(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen. (3) Erläßt die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3,, so kann sie die zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen. Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge, daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. (4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des Paragraph 104 a, Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Paragraph 104 a, Absatz 4, dritter Satz ist anzuwenden.“ 107. Paragraph 118 d, lautet: „§ 118d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach Paragraph 104 a, Absatz 3, Z 2 oder 3 zu verständigen. Paragraph 118 c, Absatz 3, ist anzuwenden. (2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des Paragraph 104 a, Absatz 3, zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen hat. Paragraph 104 a, Absatz 4, dritter Satz ist anzuwenden.“

Ziffer 108 Nach dem Paragraph 118 e, wird folgender Paragraph 118 f, samt Überschrift eingefügt: „Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde § 118f. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, ist diese Behörde zu hören. (3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer eins, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, einem inländischen Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens zu treffen.“ 109. Paragraph 118 f, erhält die Bezeichnung 118g, Paragraph 118 g, die Bezeichnung 118h und Paragraph 118 h, die Bezeichnung 118i. 110. In Paragraph 118 i, wird in Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 und Absatz 2, erster Satz der Ausdruck „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ jeweils durch das Wort „Vertragsstaat“ und in Absatz 2, zweiter Satz der Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt. 111. In Paragraph 119 b, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1999“ ersetzt. 112. Nach dem Paragraph 119 b, wird folgender Paragraph 119 c, eingefügt: „§ 119c. (1) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 4 bis 9, Paragraph 5, Absatz eins und 4, § 6a Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 10 a, Absatz eins und 4, § 17a, Paragraph 18, Absatz 4 bis 6, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 18 b,, Paragraph 18 d, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, § 29 Absatz 3,, Paragraph 61 b, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 61 d,, Paragraph 63, Absatz 3 bis 6, Paragraph 73 f, Absatz 3 und 4, Paragraph 73 g, Absatz 6,, Paragraph 74 a,, Paragraph 77, Abs. 5, 8 und 9, Paragraph 78, Absatz eins und 4, Paragraph 79, Absatz eins und 2, Paragraph 79 b,, Paragraph 81, Absatz 2 und 5, Paragraph 81 b, Absatz 11,, Paragraph 82 a,, § 85a, Paragraph 85 b, Absatz 2, und 3, Paragraph 89,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 104 a, Absatz 4, und 5, Paragraph 106, Abs. 3, Paragraph 107, Absatz eins,, die Paragraphen 107 a und 107 b, Paragraph 108,, Paragraph 108 a,, die Paragraphen 109 und 110, die Paragraphen 112 und 113, die §§ 115a und 115b, Paragraph 117, Absatz 5,, Paragraph 118 a, Absatz eins und 2, Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 4, Paragraph 118 d,, die Paragraphen 118 f bis 118 i und die Anlagen D und E in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, treten mit 1. August 1996 in Kraft. Paragraph 6 a, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 5 und Paragraph 111, treten mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft. (2) Paragraph 80 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 81 c, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 81 e, Absatz 5 und 7, Paragraph 81 f, Absatz eins,, Paragraph 81 g, Absatz 3,, Paragraph 81 h, Abs. 1 und 2, Paragraph 81 l, Absatz 2,, Paragraph 81 m, Absatz 5,, Paragraph 81 n, Absatz 5 und 6 und Paragraph 81 o, Absatz 3, 4, 4 a, 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. (3) Paragraph 73 b, Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 81 a, Absatz 3,, Paragraph 81 b, Absatz 4 und 9, Paragraph 81 g, Absatz eins,, Paragraph 81 i, Absatz 2 und 4, § 81m Absatz 3 und 4, Paragraph 81 n, Absatz 2 bis 4, Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen. "Art". römisch siebzehn Absatz 2, zweiter Satz EU-GesRÄG ist auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden. (4) Verordnungen auf Grund der in Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 und 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Absatz eins, erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. August 1996 in Kraft treten, im Fall der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, und im Fall der in Absatz 3, angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, anzuwenden sein.“

Ziffer 113 Paragraph 129, Absatz 5, zweiter Satz lautet: „Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges erteilt.“ 114. Im Paragraph 129, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „von den unter Ziffer 2, genannten Kapitalanlagen“ durch den Ausdruck „von den übrigen im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen“ ersetzt. 115. Nach dem Paragraph 129 b, wird folgender Paragraph 129 c, eingefügt: „§ 129c. (1) Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden. (2) Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, ist in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447 aus 1996, auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind. (3) Paragraph 9 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden. (4) Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Paragraph 107 b, Absatz 2, Ziffer 2, ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden. (5) Paragraph 17 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden. (6) Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. (7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an Paragraph 63, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.“ 116. Paragraph 131, lautet: „§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut 1. hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 9,, des Paragraph 5, Absatz 4,, des Paragraph 6, Absatz 3 und 4, des Paragraph 11 a, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz, des Paragraph 13,, des Paragraph 13 c, Absatz eins, 2 und 4, des Paragraph 18 a, Absatz 6, im Zusammenhalt mit Paragraph 41, Abs. 7 BWG, des Paragraph 21, Absatz 4,, des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz, der Paragraphen 25 und 27, des Paragraph 29, Absatz eins,, des Paragraph 30,, des Paragraph 32, Absatz eins,, des Paragraph 33, Absatz eins und 2, der Paragraphen 36 bis 39, der Paragraphen 43 bis 55, des Paragraph 56, Abs. 1, 2, 4 und 5, des Paragraph 57, Absatz eins und 6, der Paragraphen 58 bis 60, des Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Absatz eins bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des Paragraph 61 b, Absatz eins und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der Paragraphen 61 c und 61 d, der Paragraphen 66 und 67, des Paragraph 68, Absatz eins, 5, und 6, des Paragraph 70,, des Paragraph 71, Absatz eins,, der Paragraphen 72 und 73, des Paragraph 73 c, Absatz 7, zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des Paragraph 87,, der Paragraphen 89 bis 92, der Paragraphen 94 bis 96, des Paragraph 104 a, Absatz 4, erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des Paragraph 118 c, Absatz 4, zweiter und vierter Satz, des Paragraph 118 d, Absatz 2, zweiter und vierter Satz und des Paragraph 128, der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich des Paragraph 28 und des Paragraph 29, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz, des Paragraph 63, Absatz eins und des § 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich des Paragraph 18 a, Absatz 6, im Zusammenhalt mit Paragraph 41, Absatz eins bis 3 und 6 zweiter Satz BWG der Bundesminister für Inneres; 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“ 117. In der Anlage D lautet Punkt B 1. lit. a: „a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das ab-

gelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.“ 118. In der Anlage D werden in Punkt B 4. Litera b, nach dem Wort „Deckungsrückstellung“ die Worte „und der Prämienüberträge“ eingefügt. 119. In der Anlage E wird in Punkt 3. Litera a, das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. 120. In der Anlage E lautet Punkt 7. Litera b, erster Halbsatz: „wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7vH des Deckungserfordernisses jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 ausmachen;“ Artikel römisch zwei Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 178 c, Absatz 2, werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt. 2. Nach dem Paragraph 191 b, wird folgender Paragraph 191 c, eingefügt: „§ 191c. Paragraph 178 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“

Klestil Vranitzky