Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 917/1993 und 50/1995, wird wie
folgt geändert:
1. An den § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls
als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung
eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3
und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b
bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103
und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109
und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“
3. Nach dem § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“
4. An den § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“
5. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils
auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur
für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher
Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession.
Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“
6. Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten
Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung
gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, und 50 aus 1995,, wird wie
folgt geändert:
1. An den Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls
als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung
eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“
2. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Absatz 6, Ziffer eins, 3, 5 und 6, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 7 a, Absatz eins, 3,
und 4, Paragraph 7 b, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 a,, Paragraph 17 b,, die Paragraphen 73 b,
bis 73d, Paragraph 73 f, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz 2,, die Paragraphen 101 und 102, die Paragraphen 103,
und 104, Paragraph 104 a, Absatz eins und 2, Paragraph 104 b,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 108 a, Ziffer eins,, die Paragraphen 109,
und 110, Paragraph 112, Ziffer 4,, die Paragraphen 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“
3. Nach dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung
mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“
4. An den Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“
5. Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils
auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur
für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher
Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession.
Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“
6. Nach dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten
Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung
gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“
7.Ziffer 7 § 4 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz)
darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten
Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige
nicht mehr besteht.
(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18
der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht
von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:
1. Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko)
in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag
gedeckt ist.
2. Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung
ist.
3. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.
4. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß
a) das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder
b) es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“
8. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1994 in der
jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich
geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse
im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen,
wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“
9. Am Ende des § 4 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:
„6. zu erwarten ist, daß durch
a) enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
oder
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates,
denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische
Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften
die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht
gehindert wird.“
10. An den § 4 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:
„(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch
1. das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder
der Stimmrechte,
2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in
der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen
oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze
dieser Unternehmen steht,
3. ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von
ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.
(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb
eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges
zu versagen, wenn
1. die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1)
sind,
2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere
die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
Paragraph 4, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Ziffer 23, zu diesem Bundesgesetz)
darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Ziffer 19 bis 21 angeführten
Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige
nicht mehr besteht.
(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Ziffer eins bis 18
der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht
von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:
1. Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko)
in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag
gedeckt ist.
2. Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung
ist.
3. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 14 und 15 der Anlage A fällt.
4. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Ziffer 17, der Anlage A fällt, es sei denn, daß
a) das Hauptrisiko unter die Ziffer 18, der Anlage A fällt oder
b) es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“
8. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
„1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 13, GewO 1994 in der
jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich
geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse
im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen,
wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“
9. Am Ende des Paragraph 4, Absatz 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 6, wird angefügt:
„6. zu erwarten ist, daß durch
a) enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen
oder
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates,
denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische
Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften
die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht
gehindert wird.“
10. An den Paragraph 4, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7) Eine enge Verbindung gemäß Absatz 6, Ziffer 6, wird begründet durch
1. das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder
der Stimmrechte,
2. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in
der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen
oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze
dieser Unternehmen steht,
3. ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von
ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht.
(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb
eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges
zu versagen, wenn
1. die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Absatz 6, Ziffer eins,)
sind,
2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere
die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
3.Ziffer 3 die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem
Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6
Z 3) erreichen.
(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer
Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem
die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht
hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde
zuzustellen.“
11. In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3“ ersetzt und in der Z 3 nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6
Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 1“ eingefügt.
12. An den § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der
Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.“
13. In § 6a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 3“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 3“ eingefügt.
14. § 6a Abs. 4 entfällt.
15. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen
keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als
Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber
ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“
16. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen,
ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige
Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen
in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken
bestehen.“
17. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“
18. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den
Versicherungsbetrieb,
2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
3. die voraussichtliche Liquiditätslage,
4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses
zur Verfügung stehen.
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum
Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß
Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges
zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“
19. § 8a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn
das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit
dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten
Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis
zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.“
die Eigenmittel nicht den nach Paragraph 73 b, Absatz eins, vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem
Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Absatz 6,
Z 3) erreichen.
(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer
Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem
die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht
hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde
zuzustellen.“
11. In Paragraph 5, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Ziffer 2 und 3 durch den Ausdruck
„§ 4 Absatz 6, Ziffer 2, 3 und 6 und Absatz 8, Ziffer 2 und 3 ersetzt und in der Ziffer 3, nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 6,
Z 1“ der Ausdruck „und Absatz 8, Ziffer eins, eingefügt.
12. An den Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der
Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist Paragraph 4, Absatz 9, anzuwenden.“
13. In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Ziffer 3, der Ausdruck „und Absatz 8, Ziffer 3, eingefügt.
14. Paragraph 6 a, Absatz 4, entfällt.
15. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen
keiner Konzession. Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 8 a und Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als
Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber
ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“
16. Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betreffen,
ist Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige
Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen
in den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken
bestehen.“
17. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“
18. Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den
Versicherungsbetrieb,
2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
3. die voraussichtliche Liquiditätslage,
4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses
zur Verfügung stehen.
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum
Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß
Abs. 2 Ziffer 3, nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges
zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“
19. Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn
das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit
dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten
Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis
zu bringen. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden.“
20.Ziffer 20 § 8a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre;
besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits
abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.“
21. In § 8b entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des Abs. 2.
22. § 9a lautet:
„§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland
belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls
auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden
kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen
Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages
widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3
nur gegenüber natürlichen Personen.
(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers
vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht
dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem
Versicherungsschein erhält.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus
dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über
Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder
Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer
sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das
Recht eines anderen Staates gewählt hat.“
23. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Änderungen des Geschäftsbetriebes“
24. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2
Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher
Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen
werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.
(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.“
25. In § 10 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 8b“ ersetzt.
Der letzte Satz entfällt.
26. § 10a Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und
die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,“
27. § 10a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden
Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.“
Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre;
besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits
abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.“
21. In Paragraph 8 b, entfallen der Absatz eins und die Absatzbezeichnung des Absatz 2,
22. Paragraph 9 a, lautet:
„§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland
belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls
auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden
kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen
Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages
widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3
nur gegenüber natürlichen Personen.
(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers
vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht
dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem
Versicherungsschein erhält.
(4) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus
dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über
Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder
Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer
sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das
Recht eines anderen Staates gewählt hat.“
23. Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Änderungen des Geschäftsbetriebes“
24. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (Paragraph 8, Absatz 2,
Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher
Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen
werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
hiefür die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 3, verlangen.
(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.“
25. In Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8b Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 8b“ ersetzt.
Der letzte Satz entfällt.
26. Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und
die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 und Absatz 3, angeführten Bestandteile enthält,“
27. Paragraph 10 a, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden
Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.“
28.Ziffer 28 § 17a lautet:
„§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung,
insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,
die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang
einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem
anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt
nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten
zu gefährden.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die
Interessen der Versicherten zu wahren.
(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese
bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder
geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen,
verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften
bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“
29. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener
Teil des Überschusses zugute kommen.“
Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.
29a. In § 18a Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils
geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten
Mindestwerte – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
30. § 18b lautet:
„§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im
Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten
gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
1. die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen
zustehenden Wahlmöglichkeiten,
2. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen
Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
7. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu
informieren
1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,
2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.“
31. In § 18d Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 4 bis 6“
ersetzt.
32. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fällt,“
33. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung
des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.
Paragraph 17 a, lautet:
„§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung,
insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,
die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang
einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem
anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt
nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten
zu gefährden.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die
Interessen der Versicherten zu wahren.
(4) Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese
bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder
geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen,
verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften
bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“
29. Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener
Teil des Überschusses zugute kommen.“
Die bisherigen Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.
29a. In Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 165 und 278 a Absatz 2, StGB in der jeweils
geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 165, – ohne Rücksicht auf die dort angeführten
Mindestwerte – und 278a Absatz 2, StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
30. Paragraph 18 b, lautet:
„§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im
Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten
gemäß Paragraph 9 a, schriftlich zu informieren über
1. die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen
zustehenden Wahlmöglichkeiten,
2. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen
Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
7. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu
informieren
1. über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
(3) Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 9 a, Absatz 3 und 6 anzuwenden.“
31. In Paragraph 18 d, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 18 Absatz 4 und 5 durch den Ausdruck „§ 18 Absatz 4 bis 6
ersetzt.
32. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fällt,“
33. Paragraph 21, lautet:
„§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß Paragraph 78, geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung
des Paragraph 77, Absatz 4 bis 9 gewidmet werden.
(2)Absatz 2,Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung
des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden
Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis
(§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten
und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das
Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen
Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden,
sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der
Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen
auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches
Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.“
34. An die Stelle des § 23 Abs. 2 erster Satz treten folgende Sätze:
„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme
der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung
des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine
Zustimmung ist rechtsunwirksam.“
35. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen
bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen.“
36. § 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der
Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.“
37. § 61b Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57
Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2,
§ 81n, § 82, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1
Z 1, § 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.“
38. § 61b Abs. 5 entfällt. Die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.
39. § 61b Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:
„Die Auflösung gemäß Abs. 5 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder
eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete
Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages
der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“
40. Nach dem § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:
„Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine
§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer
Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten
folgende Bestimmungen:
1. Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (§ 5 Abs. 1 Z 3) der Zweigniederlassung
eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte
eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung
sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für
den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in
Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung
des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden
Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis
(Paragraph 79 b, Absatz eins,) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten
und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das
Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen
Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden,
sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der
Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen
auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches
Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.“
34. An die Stelle des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz treten folgende Sätze:
„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme
der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nur mit schriftlicher Zustimmung
des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine
Zustimmung ist rechtsunwirksam.“
35. Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen
bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen.“
36. Paragraph 29, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der
Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.“
37. Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„§ 11 Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 27,, die Paragraphen 29 und 30, Paragraph 33, Absatz eins,, die Paragraphen 42 bis 55, Paragraph 56, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 57,
Abs. 1 und 2, 5 und 6, die Paragraphen 80 und 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81 g, Paragraph 81 h, Absatz eins und 2,
§ 81n, Paragraph 82,, die Paragraphen 83 bis 85 a, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins,
Z 1, Paragraph 108 a, Ziffer eins,, Paragraph 109 und die Paragraphen 113 bis 115 b sind weiter anzuwenden.“
38. Paragraph 61 b, Absatz 5, entfällt. Die Absatz 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.
39. Paragraph 61 b, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet:
„Die Auflösung gemäß Absatz 5, unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder
eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß Paragraph 57, Absatz 5, erhalten und andere gemäß Paragraph 61 a, begründete
Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages
der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“
40. Nach dem Paragraph 61 c, wird folgender Paragraph 61 d, samt Überschrift eingefügt:
„Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine
§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer
Rechtsform (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten
folgende Bestimmungen:
1. Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) der Zweigniederlassung
eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte
eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
3. Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung
sind überdies die in Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 18, zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für
den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in
derder geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher
Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils
geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz,
BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben
über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der
Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die
für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.
5. Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen
des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 53 Abs. 3 und 4, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1,
sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung.
7. Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
zu erfolgen.“
41. § 63 Abs. 3 bis 6 lautet:
„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur
auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500000 ECU, in anderen Versicherungszweigen
insgesamt jeweils eine Million ECU überstiegen haben.
(4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Abs. 3 fallen, gilt nur innerhalb
des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 Z 2 zu beurteilen. Es
ist für kleine Versicherungsvereine, die in Z 8 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken
decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für
andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien,
der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der
Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine
Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds,
soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und
den unversteuerten Rücklagen, wobei § 73b Abs. 1 letzter Satz zu beachten ist.
(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den §§ 78 und
79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen
Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (§ 62 Abs. 2) können im Hinblick auf
diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß
§ 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf
andere kleine Versicherungsvereine ist § 79b nicht anzuwenden.
(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem
Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien
73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom
13. März 1979, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden.“
42. In § 73b Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 2 und 4 HGB“ durch den Ausdruck
„§ 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB“ ersetzt.
43. § 73f Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit
Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen,
oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21
der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf
Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.
(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen
gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.“
geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher
Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach Paragraph 13, Absatz 3, HGB in der jeweils
geltenden Fassung die Angaben nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes und den Paragraphen 3 und 7 Firmenbuchgesetz,
BGBl. Nr. 10 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben
über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der
Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die
für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.
5. Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen
des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 53, Absatz 3 und 4, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Ziffer eins,,
sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte
befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13, Absatz 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung.
7. Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
zu erfolgen.“
41. Paragraph 63, Absatz 3 bis 6 lautet:
„(3) Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16 und die Paragraphen 73 b bis 73 h sind nur
auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500000 ECU, in anderen Versicherungszweigen
insgesamt jeweils eine Million ECU überstiegen haben.
(4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Absatz 3, fallen, gilt nur innerhalb
des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8, Ziffer 2, zu beurteilen. Es
ist für kleine Versicherungsvereine, die in Ziffer 8, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken
decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für
andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien,
der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der
Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine
Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds,
soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und
den unversteuerten Rücklagen, wobei Paragraph 73 b, Absatz eins, letzter Satz zu beachten ist.
(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den Paragraphen 78 und
79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen
Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (Paragraph 62, Absatz 2,) können im Hinblick auf
diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß
§ 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf
andere kleine Versicherungsvereine ist Paragraph 79 b, nicht anzuwenden.
(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem
Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien
73/239/EWG Amtsblatt Nummer L 228 vom 16. August 1973, Seite 3) und 79/267/EWG Amtsblatt Nummer L 63 vom
13. März 1979, Seite 1) entspricht, sind Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 14, nicht anzuwenden.“
42. In Paragraph 73 b, Absatz 5, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 201 Absatz eins, Ziffer 2 und 4 HGB“ durch den Ausdruck
„§ 201 Absatz 2, Ziffer 2 und 4 HGB“ ersetzt.
43. Paragraph 73 f, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit
Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen,
oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Ziffer 21,
der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Absatz 2, auf
Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.
(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Absatz 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen
gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, unter Berücksichtigung des Paragraph 73 b, Absatz 3 und 4 bestehen.“
44.Ziffer 44 In § 73g Abs. 6 wird der Ausdruck „der technischen Verbindlichkeiten“ durch den Ausdruck
„der versicherungstechnischen Rückstellungen“ ersetzt.
45. Nach dem § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:
„Derivative Finanzinstrumente
§ 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer
Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete
innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung
der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.“
46. § 77 Abs. 5 lautet:
„(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach
Abzug der Schulden herangezogen werden, die
1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
dient, zu vermindern, und
2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“
47. § 77 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung
gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:
1. Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3)
oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in
einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für
koordinierte Organismen gleichwertig sind.
2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses
in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten bestehen.
3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen
Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung
des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes
erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine
solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität
und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich
ist.“
48. In § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 entfallen jeweils die Worte „aus Darlehen und einmal ausnützbaren
Krediten“.
49. In § 78 Abs. 1 Z 9 werden vor dem Wort „Hypothekardarlehen“ die Worte „in einem öffentlichen
Buch eingetragene“ eingefügt.
50. § 78 Abs. 1 Z 12 lautet:
„12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,“
51. § 78 Abs. 4 dritter Satz entfällt.
52. § 78 Abs. 5 entfällt.
53. In § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „bis zu 10 vH“ durch den Ausdruck „bis zu weiteren
5 vH“ ersetzt.
54. § 79 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks
gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen
nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“
In Paragraph 73 g, Absatz 6, wird der Ausdruck „der technischen Verbindlichkeiten“ durch den Ausdruck
„der versicherungstechnischen Rückstellungen“ ersetzt.
45. Nach dem Paragraph 74, wird folgender Paragraph 74 a, samt Überschrift eingefügt:
„Derivative Finanzinstrumente
§ 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer
Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete
innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung
der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.“
46. Paragraph 77, Absatz 5, lautet:
„(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach
Abzug der Schulden herangezogen werden, die
1. geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
dient, zu vermindern, und
2. mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“
47. Paragraph 77, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung
gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, gilt folgendes:
1. Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG Amtsblatt Nummer L 375 vom 31. Dezember 1985, Seite 3)
oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in
einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für
koordinierte Organismen gleichwertig sind.
2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses
in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten
Kreditinstituten bestehen.
3. Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und des Absatz 2,, Paragraph 79 und Paragraph 79 a, Absatz 2, sind nicht anzuwenden.
(9) Derivative Finanzinstrumente (Paragraph 74 a,) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen
Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung
des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes
erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine
solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität
und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich
ist.“
48. In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 entfallen jeweils die Worte „aus Darlehen und einmal ausnützbaren
Krediten“.
49. In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 9, werden vor dem Wort „Hypothekardarlehen“ die Worte „in einem öffentlichen
Buch eingetragene“ eingefügt.
50. Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:
„12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2,,“
51. Paragraph 78, Absatz 4, dritter Satz entfällt.
52. Paragraph 78, Absatz 5, entfällt.
53. In Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „bis zu 10 vH“ durch den Ausdruck „bis zu weiteren
5 vH“ ersetzt.
54. Paragraph 79, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Grenzen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks
gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen
nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 anzuwenden.“
55.Ziffer 55 § 79b samt Überschrift lautet:
„Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen
§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde
Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von
sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit
Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen
zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die
Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen
Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.
(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen
Vorschriften zu bewerten.
(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem
Bericht gemäß § 83 an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 2
und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem
Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues
anzuwenden.
(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für
Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Abs. 1 und 2
gestatten.“
56. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.
57. § 80a Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht
in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die §§ 246 und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“
58. In § 81 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 125 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Zitierung „§§ 125 Abs. 1
und 4“ ersetzt.
59. § 81 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die
Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft
betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag
31. Dezember aufzustellen.“
59a. In § 81a Abs. 3 erster Satz wird die Zitierung „277 Abs. 1 erster und dritter Satz“ durch die Zitierung
„277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.
60. § 81b Abs. 4 lautet:
„(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes
Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft
der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die
ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt
auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung
Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.“
61. In § 81b Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 233 Abs. 2 HGB“ durch den Ausdruck „§ 233 letzter Satz
HGB“ ersetzt.
Paragraph 79 b, samt Überschrift lautet:
„Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen
§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde
Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von
sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit
Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen
zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die
Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen
Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.
(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen
Vorschriften zu bewerten.
(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem
Bericht gemäß Paragraph 83, an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Absatz eins, 2,
und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem
Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues
anzuwenden.
(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für
Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Absatz eins und 2
gestatten.“
56. In Paragraph 80, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 84 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 4, ersetzt.
57. Paragraph 80 a, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß Paragraph 248, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht
in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins, HGB in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Paragraphen 246 und 248 Absatz 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“
58. In Paragraph 81, Absatz 2, wird die Zitierung „§§ 125 Absatz eins, 2 und 5 durch die Zitierung „§§ 125 Absatz eins,
und 4“ ersetzt.
59. Paragraph 81, Absatz 5, lautet:
„(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die
Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft
betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag
31. Dezember aufzustellen.“
59a. In Paragraph 81 a, Absatz 3, erster Satz wird die Zitierung „277 Absatz eins, erster und dritter Satz“ durch die Zitierung
„277 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz“ ersetzt.
60. Paragraph 81 b, Absatz 4, lautet:
„(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes
Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft
der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die
ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt
auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung
Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.“
61. In Paragraph 81 b, Absatz 9, wird der Ausdruck „§ 233 Absatz 2, HGB“ durch den Ausdruck „§ 233 letzter Satz
HGB“ ersetzt.
62.Ziffer 62 § 81b Abs. 11 lautet:
„(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1
HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“
63. In § 81c Abs. 2 lauten der Posten A. I. „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des
Unternehmens“, der Posten B. III. 4. „Vorauszahlungen auf Polizzen“, der Posten B. III. 5. „Sonstige
Ausleihungen“ und der Posten F. I. „Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte“.
64. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Posten A. V. 2. wird der Ausdruck „AktG“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt.
b) Der Posten A. VI. lautet:
„VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,
„VI. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag“
c) Im Posten B. I. wird der Ausdruck „§ 73a“ durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.
65. § 81c Abs. 5 lautet:
„(5) Die Konzernbilanz umfaßt
1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten
A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung,
2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten
A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter
und
D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig
in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu
bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang
zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet,
so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.“
66. § 81e Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Postens 2. lautet: „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.
b) Der Posten 2.f) lautet: „Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.
c) In den Posten 13.a) und 14.a) wird der Ausdruck „§ 73a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 73a
VAG“ ersetzt.
d) Im Posten 13.f) wird der Ausdruck „AktG 1965“ und im Posten 14.e) der Ausdruck
„Aktiengesetz“ jeweils durch den Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.
67. § 81e Abs. 7 lautet:
„(7) Wird § 259 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13.
bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.“
68. In § 81f Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Provisionsaufwand“ der Ausdruck „für die Mitversicherung“
eingefügt.
69. In § 81g Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Abs. 2
Z 4 HGB“ ersetzt.
70. § 81g Abs. 3 lautet:
„(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind
mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.“
71. § 81h Abs. 1 lautet:
„(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie
Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung
unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist
Paragraph 81 b, Absatz 11, lautet:
„(11) Die Paragraphen 225, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Ziffer eins und 266 Ziffer eins,
HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“
63. In Paragraph 81 c, Absatz 2, lauten der Posten A. römisch eins. „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des
Unternehmens“, der Posten B. römisch drei. 4. „Vorauszahlungen auf Polizzen“, der Posten B. römisch drei. 5. „Sonstige
Ausleihungen“ und der Posten F. römisch eins. „Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte“.
64. Paragraph 81 c, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Im Posten A. römisch fünf. 2. wird der Ausdruck „AktG“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt.
b) Der Posten A. römisch sechs. lautet:
„VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,
„VI. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag“
c) Im Posten B. römisch eins. wird der Ausdruck „§ 73a“ durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.
65. Paragraph 81 c, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Konzernbilanz umfaßt
1. zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Posten den Posten
A. römisch fünf. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung,
2. zusätzlich zu den im Absatz 3, genannten Posten die Posten
A. römisch sieben. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter
und
D. Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung.
Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 254, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig
in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des Paragraph 81 c, Absatz 3, als E. bis K. zu
bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang
zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet,
so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.“
66. Paragraph 81 e, Absatz 5, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Postens 2. lautet: „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.
b) Der Posten 2.f) lautet: „Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.
c) In den Posten 13.a) und 14.a) wird der Ausdruck „§ 73a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 73a
VAG“ ersetzt.
d) Im Posten 13.f) wird der Ausdruck „AktG 1965“ und im Posten 14.e) der Ausdruck
„Aktiengesetz“ jeweils durch den Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.
67. Paragraph 81 e, Absatz 7, lautet:
„(7) Wird Paragraph 259, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13.
bis 17. des Absatz 5, als 14. bis 18. zu bezeichnen.“
68. In Paragraph 81 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Provisionsaufwand“ der Ausdruck „für die Mitversicherung“
eingefügt.
69. In Paragraph 81 g, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 201 Absatz eins, Ziffer 4, HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Absatz 2,
Z 4 HGB“ ersetzt.
70. Paragraph 81 g, Absatz 3, lautet:
„(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind
mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.“
71. Paragraph 81 h, Absatz eins, lautet:
„(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sind mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten wie
Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraphen 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung
unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist
§ 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die
Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 81c Abs. 2 fallen.“
72. In § 81h Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung“
der Ausdruck „unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
73. In § 81i Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Schwankungsrückstellung,“ die Worte „die der
Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung,“
eingefügt.
74. In § 81i Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 198 Abs. 8 letzter Satz HGB“ durch den Ausdruck „§ 198
Abs. 8 Z 3 HGB“ ersetzt.
75. An den § 81l Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer
ermittelten Betrag zu entsprechen.“
76. An den § 81m werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung
ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der
Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes
keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.
(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Abs. 3 können für die gleiche Art von
Risken nicht nebeneinander gebildet werden.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die
Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Abs. 3 von den allgemeinen Ausweisvorschriften
abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften
anordnen.“
77. § 81n Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Im Anhang sind auch anzugeben
1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
2. die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
3. der Betrag der im Posten B. III. 5. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;
4. eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen,
sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81c Abs. 2 und
H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3;
6. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten,
die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 81c Abs. 2 ausgewiesen
sind;
7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81c Abs. 2 sowie B. III.,
D. VII., F. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben
sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
8. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen
Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“,
den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen
Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“
enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese
Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
9. der im Posten H. III. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
10. der im Posten H. V. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern
entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
11. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert
nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
§ 204 Absatz 2, letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die
Posten B. römisch zwei., B. römisch drei. oder B. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, fallen.“
72. In Paragraph 81 h, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung“
der Ausdruck „unter Berücksichtigung von Paragraph 208, HGB in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
73. In Paragraph 81 i, Absatz 2, werden nach dem Ausdruck „Schwankungsrückstellung,“ die Worte „die der
Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung,“
eingefügt.
74. In Paragraph 81 i, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 198 Absatz 8, letzter Satz HGB“ durch den Ausdruck „§ 198
Abs. 8 Ziffer 3, HGB“ ersetzt.
75. An den Paragraph 81 l, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer
ermittelten Betrag zu entsprechen.“
76. An den Paragraph 81 m, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung
ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der
Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes
keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.
(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Absatz 3, können für die gleiche Art von
Risken nicht nebeneinander gebildet werden.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die
Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Absatz 3, von den allgemeinen Ausweisvorschriften
abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften
anordnen.“
77. Paragraph 81 n, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Im Anhang sind auch anzugeben
1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
2. die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
3. der Betrag der im Posten B. römisch drei. 5. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Polizzendarlehen;
4. eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen,
sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, entfallende Anteil an den Posten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2 und
H. römisch eins., H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3,;
6. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten,
die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, ausgewiesen
sind;
7. Beträge, die unter den Posten A. römisch vier., B. römisch drei. 7., D. römisch vier. und F. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie B. römisch drei.,
D. römisch sieben., F. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben
sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
8. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen
Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“,
den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen
Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“
enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese
Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
9. der im Posten H. römisch drei. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
10. der im Posten H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern
entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
11. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert
nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
12.Ziffer 12 die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den
Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für
Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
a) Gehälter und Löhne;
b) Aufwendungen für Abfertigungen;
c) Aufwendungen für Altersversorgung;
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige
Abgaben und Pflichtbeiträge;
e) sonstigen Sozialaufwendungen;
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;
13. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
14. die auf die im Posten C. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte
Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in
denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;
15. Forderungen, die gemäß § 81l Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
16. eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
17. der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
18. die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn-
und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
19. erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle
und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des
Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;
20. die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
(3) Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.“
78. An den § 81n Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.“
79. § 81n Abs. 5 lautet:
„(5) Für die im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang
die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung
angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung
nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung
der Bewertungsmethoden.“
80. § 81n Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. der Betrag der Steuerabgrenzung.“
81. § 81o wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der letzte Satz.
b) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Im Konzernanhang sind
1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß
Abs. 2 und
2. für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung
nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.“
c) Im Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
d) Abs. 9 lautet:
„(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung
sind nicht anzuwenden.“
die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den
Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für
Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
a) Gehälter und Löhne;
b) Aufwendungen für Abfertigungen;
c) Aufwendungen für Altersversorgung;
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige
Abgaben und Pflichtbeiträge;
e) sonstigen Sozialaufwendungen;
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung;
13. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
14. die auf die im Posten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte
Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in
denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;
15. Forderungen, die gemäß Paragraph 81 l, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
16. eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
17. der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
18. die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn-
und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
19. erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle
und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des
Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;
20. die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
(3) Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.“
78. An den Paragraph 81 n, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 208 Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.“
79. Paragraph 81 n, Absatz 5, lautet:
„(5) Für die im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang
die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung
angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung
nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung
der Bewertungsmethoden.“
80. Paragraph 81 n, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
„3. der Betrag der Steuerabgrenzung.“
81. Paragraph 81 o, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und 4 entfällt jeweils der letzte Satz.
b) Nach dem Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Im Konzernanhang sind
1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß
Abs. 2 und
2. für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung
nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.“
c) Im Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
d) Absatz 9, lautet:
„(9) Die Paragraphen 237, Ziffer 5 und 9, 239 Absatz eins, Ziffer eins und 266 Ziffer 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung
sind nicht anzuwenden.“
82.Ziffer 82 § 82a lautet:
„§ 82a. (1) Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle
Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis
erlangt hat und die
1. eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen
können,
2. die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,
3. die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können
oder
4. die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer
bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis
ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer
tätig ist.
(3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung
einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine
Haftung nach sich.
(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung
der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.“
83. In § 83 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.
84. § 84 lautet:
„§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des
Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen
Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten
auszuhändigen.
(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222
Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2
und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9,
10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist § 280a HGB in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der
Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens
oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen
Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.
(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.“
85. Im § 85a Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ , den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen
gemäß § 85 Abs. 2 Z 4“.
86. § 85a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer
Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale
einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“
87. § 85b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen
Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer
begründet wurden.“
88. § 85b Abs. 3 und 4 entfallen. Abs. 5 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.
Paragraph 82 a, lautet:
„§ 82a. (1) Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle
Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis
erlangt hat und die
1. eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen
können,
2. die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,
3. die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können
oder
4. die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.
(2) Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer
bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis
ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer
tätig ist.
(3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung
einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine
Haftung nach sich.
(4) Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung
der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.“
83. In Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 84 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 4, ersetzt.
84. Paragraph 84, lautet:
„§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des
Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen
Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten
auszuhändigen.
(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9, 222,
Abs. 2, 223 Absatz 2, 233, 236, mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins, 239, Absatz 2,
und 240 Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, 81 n, Absatz 2, Ziffer 9,,
10 und 12, 81n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist Paragraph 280 a, HGB in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der
Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens
oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen
Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.
(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.“
85. Im Paragraph 85 a, Absatz eins, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ , den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen
gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4,
86. Paragraph 85 a, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer
Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale
einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“
87. Paragraph 85 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen
Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer
begründet wurden.“
88. Paragraph 85 b, Absatz 3 und 4 entfallen. Absatz 5, ist als Absatz 3, zu bezeichnen.
89.Ziffer 89 § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“
90. § 89 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt
werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung
verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.“
91. § 92 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem
Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.“
92. § 99 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen
nach Wegfall der Konzession zu erstrecken.“
93. An den § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der
allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke
ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“
94. § 104a Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt
wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung
der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung
die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung
oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte
und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das
Grundbuch einzutragen.“
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.
95. § 106 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit
Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten
Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen
einschränken:
1. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen
oder allgemein verwendeten Tarifen.
2. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen
Bedingungen ab.
3. Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.
4. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende
Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen
vor.“
96. An den § 107 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der
allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke
ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“
97. Nach dem § 107 wird folgender § 107a samt Überschrift eingefügt:
„Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten
§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen
nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession
gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4
Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“
90. Paragraph 89, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt
werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 98, zur Antragstellung
verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.“
91. Paragraph 92, Absatz eins, lautet:
„(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem
Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.“
92. Paragraph 99, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen
nach Wegfall der Konzession zu erstrecken.“
93. An den Paragraph 100, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der
allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke
ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“
94. Paragraph 104 a, Absatz 4, lautet:
„(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 3, untersagt oder eingeschränkt
wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung
der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung
die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung
oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte
und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das
Grundbuch einzutragen.“
Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung 5.
95. Paragraph 106, Absatz 3, lautet:
„(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit
Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten
Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen
einschränken:
1. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen
oder allgemein verwendeten Tarifen.
2. Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen
Bedingungen ab.
3. Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.
4. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende
Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen
vor.“
96. An den Paragraph 107, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der
allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke
ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“
97. Nach dem Paragraph 107, wird folgender Paragraph 107 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten
§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen
nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß Paragraph 4,
Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen
nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben
wird.
(2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann
die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten
untersagen.
(3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 maßgebenden Umstände kann
die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte
und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 102, verlangen.“
98. Nach der Überschrift des Achten Hauptstücks wird folgender § 107b samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung von Anzeigepflichten
§ 107b. (1) Wer die Pflicht
1. zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß
§ 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
6. zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu
bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“
99. Die §§ 108, 108a, 109 und 110 samt Überschriften lauten:
„Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108. Wer
1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung
zuwiderhandelt,
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt
oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete
Vermögenswerte zustimmt,
3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.
Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei
§ 108a. Wer
1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines
Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101
Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich
auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände,
deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist,
weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene
mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,
2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.
Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen
nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben
wird.
(2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
die auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann
die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten
untersagen.
(3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 maßgebenden Umstände kann
die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte
und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß Paragraph 102,, verlangen.“
98. Nach der Überschrift des Achten Hauptstücks wird folgender Paragraph 107 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung von Anzeigepflichten
§ 107b. (1) Wer die Pflicht
1. zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2,
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, 3 und 4,
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß
§ 18 Absatz 2 und Paragraph 18 d, Absatz 2,,
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz,
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz,
6. zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2,
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu
bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz) oder
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (Paragraph 10, Absatz 3,),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“
99. Die Paragraphen 108, 108 a, 109 und 110 samt Überschriften lauten:
„Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108. Wer
1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung
zuwiderhandelt,
2. eine nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt
oder als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete
Vermögenswerte zustimmt,
3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.
Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei
§ 108a. Wer
1. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines
Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101,
Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich
auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände,
deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist,
weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene
mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,
2. die Pflichten gemäß Paragraph 18 a, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu bestrafen.
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109. Wer einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1 und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu
bestrafen.
Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 110. (1) Wer
1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung
nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder
2. einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt,
das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige
Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder
Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in
welcher Form auch immer beteiligt oder
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein
Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen.
(2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 7 Abs. 6, § 14 Abs. 7 oder § 106 Abs. 2
Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1
und 2 gleichzuhalten.
(3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer
ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 2 an das Versicherungsunternehmen
gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“
100. § 111 entfällt.
101. Die §§ 112 und 113 samt Überschriften lauten:
„Sonstige Pflichtverletzungen
§ 112. Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis
oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks
vorschriftsmäßig angelegt sind,
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung
und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen
Grundlagen berechnet sind, oder
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen.
Konkurs
§ 113. Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern
die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
102. Nach dem § 115 werden folgende §§ 115a und 115b samt Überschriften eingefügt:
„Zwangsstrafe
§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in
§ 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von
300000 S.
Säumnisgebühr
§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 zweiter Satz oder § 83 Abs. 1
und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b
Verstoß gegen Anordnungen
§ 109. Wer einer auf Paragraph 104, oder Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz) zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300000 S zu
bestrafen.
Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 110. (1) Wer
1. Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung
nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder
2. einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt,
das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige
Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder
Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in
welcher Form auch immer beteiligt oder
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein
Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen.
(2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, oder Paragraph 106, Absatz 2,
Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
und 2 gleichzuhalten.
(3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer
ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an das Versicherungsunternehmen
gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“
100. Paragraph 111, entfällt.
101. Die Paragraphen 112 und 113 samt Überschriften lauten:
„Sonstige Pflichtverletzungen
§ 112. Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis
oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
2. als Treuhänder entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks
vorschriftsmäßig angelegt sind,
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz 2, fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung
und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen
Grundlagen berechnet sind, oder
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
gefährdenden Tatsachen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen.
Konkurs
§ 113. Wer die im Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern
die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
102. Nach dem Paragraph 115, werden folgende Paragraphen 115 a und 115 b samt Überschriften eingefügt:
„Zwangsstrafe
§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in
§ 5 Absatz 3, VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von
300000 S.
Säumnisgebühr
§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in Paragraph 79 b, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 83, Absatz eins,
und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß Paragraph 74,, Paragraph 79 b,
Abs. 1 vierter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig
nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener
erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100000 S an den Bund vorschreiben.
Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der
Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht
werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.“
103. § 117 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
104. In § 118a Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „§§ 108 bis 114“ durch den Ausdruck „§§ 107b bis
114“ ersetzt.
105. § 118a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine
Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben
gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG
(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360
vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.“
106. § 118c Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen
die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung
über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.
(3) Erläßt die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß § 104a Abs. 3, so kann sie die
zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens
belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen.
Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die
Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge,
daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt
werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.
(4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen,
das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 getroffen,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland
belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a
Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt
wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung
der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der
zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“
107. § 118d lautet:
„§ 118d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5a Abs. 4 zweiter
Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die
zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3
Z 2 oder 3 zu verständigen. § 118c Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die
Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte
Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3
Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich
der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf
Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt
oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam
nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis
mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen
hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“
Abs. 1 vierter Satz und Absatz 2,, Paragraph 85 a, Absatz eins, oder Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer eins, erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig
nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener
erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100000 S an den Bund vorschreiben.
Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der
Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht
werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.“
103. Paragraph 117, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
104. In Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „§§ 108 bis 114“ durch den Ausdruck „§§ 107b bis
114“ ersetzt.
105. Paragraph 118 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine
Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben
gemäß Paragraph 85 a, Absatz eins, zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Artikel 44, der Richtlinie 92/49/EWG
(ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Artikel 43, der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360
vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.“
106. Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einem Versicherungsunternehmen
die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung
über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.
(3) Erläßt die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3,, so kann sie die
zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens
belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen.
Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die
Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge,
daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt
werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.
(4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen,
das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, getroffen,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland
belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des Paragraph 104 a,
Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt
wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung
der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der
zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz hat. Paragraph 104 a, Absatz 4, dritter Satz ist anzuwenden.“
107. Paragraph 118 d, lautet:
„§ 118d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, zweiter
Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die
zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach Paragraph 104 a, Absatz 3,
Z 2 oder 3 zu verständigen. Paragraph 118 c, Absatz 3, ist anzuwenden.
(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, erhalten und hat die
Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte
Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3,
Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich
der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf
Grund des Paragraph 104 a, Absatz 3, zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt
oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam
nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis
mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen
hat. Paragraph 104 a, Absatz 4, dritter Satz ist anzuwenden.“
108.Ziffer 108 Nach dem § 118e wird folgender § 118f samt Überschrift eingefügt:
„Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde
§ 118f. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde
auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die
diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen
oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines
inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme
gemäß § 7b Abs. 4 ist diese Behörde zu hören.
(3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen
mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte
einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
gemäß § 104a Abs. 3 Z 3 einem inländischen Versicherungsunternehmen, das
eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über
Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen.
Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme
zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit
Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 Z 3 getroffen,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf
Grund des § 104a Abs. 3 Z 3 gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens
zu treffen.“
109. § 118f erhält die Bezeichnung 118g, § 118g die Bezeichnung 118h und § 118h die Bezeichnung
118i.
110. In § 118i wird in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 und Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Mitgliedstaat der Europäischen
Union“ jeweils durch das Wort „Vertragsstaat“ und in Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck
„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt.
111. In § 119b Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 1996“
durch den Ausdruck „31. Dezember 1999“ ersetzt.
112. Nach dem § 119b wird folgender § 119c eingefügt:
„§ 119c. (1) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 2a und 4 bis 9, § 5 Abs. 1 und 4,
§ 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2 bis 5, § 8a, § 8b, § 9a, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a Abs. 1 und 4,
§ 17a, § 18 Abs. 4 bis 6, § 18a Abs. 1, § 18b, § 18d Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2,
§ 29 Abs. 3, § 61b Abs. 3, 5 und 6, § 61d, § 63 Abs. 3 bis 6, § 73f Abs. 3 und 4, § 73g Abs. 6, § 74a, § 77
Abs. 5, 8 und 9, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1 und 2, § 79b, § 81 Abs. 2 und 5, § 81b Abs. 11, § 82a,
§ 85a, § 85b Abs. 2 und 3, § 89, § 92 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 104a Abs. 4 und 5, § 106
Abs. 3, § 107 Abs. 1, die §§ 107a und 107b, § 108, § 108a, die §§ 109 und 110, die §§ 112 und 113, die
§§ 115a und 115b, § 117 Abs. 5, § 118a Abs. 1 und 2, § 118c Abs. 2 bis 4, § 118d, die §§ 118f bis 118i
und die Anlagen D und E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 treten mit 1. August
1996 in Kraft. § 6a Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 111 treten mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
(2) § 80a Abs. 3 und 4, § 81c Abs. 2, 3 und 5, § 81e Abs. 5 und 7, § 81f Abs. 1, § 81g Abs. 3, § 81h
Abs. 1 und 2, § 81l Abs. 2, § 81m Abs. 5, § 81n Abs. 5 und 6 und § 81o Abs. 3, 4, 4a, 6 und 9 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(3) § 73b Abs. 5, § 80 Abs. 3, § 81a Abs. 3, § 81b Abs. 4 und 9, § 81g Abs. 1, § 81i Abs. 2 und 4,
§ 81m Abs. 3 und 4, § 81n Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 2 und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 447/1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.
Art. XVII Abs. 2 zweiter Satz EU-GesRÄG ist auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 angeführten Bestimmungen
dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 folgenden Tag an
erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit
1. August 1996 in Kraft treten, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen
frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, anzuwenden sein.“
Nach dem Paragraph 118 e, wird folgender Paragraph 118 f, samt Überschrift eingefügt:
„Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde
§ 118f. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde
auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die
diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen
oder die in Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines
inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme
gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, ist diese Behörde zu hören.
(3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer eins, einem Versicherungsunternehmen
mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte
einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, einem inländischen Versicherungsunternehmen, das
eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über
Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen.
Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme
zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit
Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, getroffen,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf
Grund des Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens
zu treffen.“
109. Paragraph 118 f, erhält die Bezeichnung 118g, Paragraph 118 g, die Bezeichnung 118h und Paragraph 118 h, die Bezeichnung
118i.
110. In Paragraph 118 i, wird in Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 und Absatz 2, erster Satz der Ausdruck „Mitgliedstaat der Europäischen
Union“ jeweils durch das Wort „Vertragsstaat“ und in Absatz 2, zweiter Satz der Ausdruck
„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt.
111. In Paragraph 119 b, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 1996“
durch den Ausdruck „31. Dezember 1999“ ersetzt.
112. Nach dem Paragraph 119 b, wird folgender Paragraph 119 c, eingefügt:
„§ 119c. (1) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, 2 a und 4 bis 9, Paragraph 5, Absatz eins und 4,
§ 6a Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 10 a, Absatz eins und 4,
§ 17a, Paragraph 18, Absatz 4 bis 6, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 18 b,, Paragraph 18 d, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,,
§ 29 Absatz 3,, Paragraph 61 b, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 61 d,, Paragraph 63, Absatz 3 bis 6, Paragraph 73 f, Absatz 3 und 4, Paragraph 73 g, Absatz 6,, Paragraph 74 a,, Paragraph 77,
Abs. 5, 8 und 9, Paragraph 78, Absatz eins und 4, Paragraph 79, Absatz eins und 2, Paragraph 79 b,, Paragraph 81, Absatz 2 und 5, Paragraph 81 b, Absatz 11,, Paragraph 82 a,,
§ 85a, Paragraph 85 b, Absatz 2, und 3, Paragraph 89,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 104 a, Absatz 4, und 5, Paragraph 106,
Abs. 3, Paragraph 107, Absatz eins,, die Paragraphen 107 a und 107 b, Paragraph 108,, Paragraph 108 a,, die Paragraphen 109 und 110, die Paragraphen 112 und 113, die
§§ 115a und 115b, Paragraph 117, Absatz 5,, Paragraph 118 a, Absatz eins und 2, Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 4, Paragraph 118 d,, die Paragraphen 118 f bis 118 i
und die Anlagen D und E in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, treten mit 1. August
1996 in Kraft. Paragraph 6 a, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 5 und Paragraph 111, treten mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
(2) Paragraph 80 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 81 c, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 81 e, Absatz 5 und 7, Paragraph 81 f, Absatz eins,, Paragraph 81 g, Absatz 3,, Paragraph 81 h,
Abs. 1 und 2, Paragraph 81 l, Absatz 2,, Paragraph 81 m, Absatz 5,, Paragraph 81 n, Absatz 5 und 6 und Paragraph 81 o, Absatz 3, 4, 4 a, 6 und 9 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(3) Paragraph 73 b, Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 81 a, Absatz 3,, Paragraph 81 b, Absatz 4 und 9, Paragraph 81 g, Absatz eins,, Paragraph 81 i, Absatz 2 und 4,
§ 81m Absatz 3 und 4, Paragraph 81 n, Absatz 2 bis 4, Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 447 aus 1996, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.
"Art". römisch siebzehn Absatz 2, zweiter Satz EU-GesRÄG ist auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund der in Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 und 3 angeführten Bestimmungen
dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, folgenden Tag an
erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Absatz eins, erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit
1. August 1996 in Kraft treten, im Fall der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, und im Fall der in Absatz 3, angeführten Bestimmungen
frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, anzuwenden sein.“
113.Ziffer 113 § 129 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges
beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges
erteilt.“
114. Im § 129 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „von den unter Z 2 genannten Kapitalanlagen“
durch den Ausdruck „von den übrigen im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen“ ersetzt.
115. Nach dem § 129b wird folgender § 129c eingefügt:
„§ 129c. (1) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.
(2) § 7b Abs. 1 Z 1 ist in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 447/1996 auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen
erteilt gewesen sind.
(3) § 9a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 und 5 und § 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden,
die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.
(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf Geschäftspläne anzuwenden,
die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit
diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik
der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten
nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. § 107b Abs. 2 Z 2 ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.
(5) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.
(6) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.
(7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.“
116. § 131 lautet:
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11a Abs. 5 zweiter bis
vierter Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41
Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1,
des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56
Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des
§ 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster
bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5
und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und
Abs. 8, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der
§§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter
Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 der
Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 57 Abs. 2, des § 61b Abs. 3 letzter Satz, des § 63 Abs. 1 und des
§ 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für
Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 6 zweiter Satz BWG
der Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“
117. In der Anlage D lautet Punkt B 1. lit. a:
„a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils
der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das ab-
Paragraph 129, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges
beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges
erteilt.“
114. Im Paragraph 129, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „von den unter Ziffer 2, genannten Kapitalanlagen“
durch den Ausdruck „von den übrigen im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen“ ersetzt.
115. Nach dem Paragraph 129 b, wird folgender Paragraph 129 c, eingefügt:
„§ 129c. (1) Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.
(2) Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, ist in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 447 aus 1996, auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen
erteilt gewesen sind.
(3) Paragraph 9 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins,
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, sind auf Versicherungsverträge anzuwenden,
die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.
(4) Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf Geschäftspläne anzuwenden,
die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit
diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik
der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten
nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Paragraph 107 b, Absatz 2, Ziffer 2, ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.
(5) Paragraph 17 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.
(6) Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, ist auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.
(7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an Paragraph 63, Absatz 4 und 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.“
116. Paragraph 131, lautet:
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 9,, des Paragraph 5, Absatz 4,, des Paragraph 6, Absatz 3 und 4, des Paragraph 11 a, Absatz 5, zweiter bis
vierter Satz, des Paragraph 13,, des Paragraph 13 c, Absatz eins, 2 und 4, des Paragraph 18 a, Absatz 6, im Zusammenhalt mit Paragraph 41,
Abs. 7 BWG, des Paragraph 21, Absatz 4,, des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz, der Paragraphen 25 und 27, des Paragraph 29, Absatz eins,,
des Paragraph 30,, des Paragraph 32, Absatz eins,, des Paragraph 33, Absatz eins und 2, der Paragraphen 36 bis 39, der Paragraphen 43 bis 55, des Paragraph 56,
Abs. 1, 2, 4 und 5, des Paragraph 57, Absatz eins und 6, der Paragraphen 58 bis 60, des Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, des
§ 61a Absatz eins bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des Paragraph 61 b, Absatz eins und 2, 3 erster Satz, 4 erster
bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der Paragraphen 61 c und 61 d, der Paragraphen 66 und 67, des Paragraph 68, Absatz eins, 5,
und 6, des Paragraph 70,, des Paragraph 71, Absatz eins,, der Paragraphen 72 und 73, des Paragraph 73 c, Absatz 7, zweiter und dritter Satz und
Abs. 8, des Paragraph 87,, der Paragraphen 89 bis 92, der Paragraphen 94 bis 96, des Paragraph 104 a, Absatz 4, erster und dritter Satz, der
§§ 113 und 114, des Paragraph 118 c, Absatz 4, zweiter und vierter Satz, des Paragraph 118 d, Absatz 2, zweiter und vierter
Satz und des Paragraph 128, der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des Paragraph 28 und des Paragraph 29, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz, des Paragraph 63, Absatz eins und des
§ 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für
Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des Paragraph 18 a, Absatz 6, im Zusammenhalt mit Paragraph 41, Absatz eins bis 3 und 6 zweiter Satz BWG
der Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“
117. In der Anlage D lautet Punkt B 1. lit. a:
„a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils
der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das ab-
gelaufenegelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des
jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen
ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem
Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.“
118. In der Anlage D werden in Punkt B 4. lit. b nach dem Wort „Deckungsrückstellung“ die Worte
„und der Prämienüberträge“ eingefügt.
119. In der Anlage E wird in Punkt 3. lit. a das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
120. In der Anlage E lautet Punkt 7. lit. b erster Halbsatz:
„wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7vH des Deckungserfordernisses
jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen
Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 ausmachen;“
Artikel II
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 652/1994, wird wie folgt geändert:
1. In § 178c Abs. 2 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt.
2. Nach dem § 191b wird folgender § 191c eingefügt:
„§ 191c. § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit
1. September 1996 in Kraft.“
Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des
jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen
ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem
Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.“
118. In der Anlage D werden in Punkt B 4. Litera b, nach dem Wort „Deckungsrückstellung“ die Worte
„und der Prämienüberträge“ eingefügt.
119. In der Anlage E wird in Punkt 3. Litera a, das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
120. In der Anlage E lautet Punkt 7. Litera b, erster Halbsatz:
„wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7vH des Deckungserfordernisses
jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen
Rückstellungen nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2 und 3 ausmachen;“
Artikel römisch zwei
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 178 c, Absatz 2, werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt.
2. Nach dem Paragraph 191 b, wird folgender Paragraph 191 c, eingefügt:
„§ 191c. Paragraph 178 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, tritt mit
1. September 1996 in Kraft.“
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