Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz)
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumarten
im Sinne der Richtlinien 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABl. Nr. L 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326, und ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 14) sowie
der Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut
(ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14) anzuwenden:
1. generatives Vermehrungsgut von:
Abies alba Mill. (Abies pectinata DC)
Fagus sylvatica L.
Larix decidua Mill.
Larix kaempferi (Lamb.) Carr.
(Larix leptolepis [Sieb. + Zucc.] Gord.)
Picea abies (L.) Karst. (Picea excelsa [Lam.] Link.)
Picea sitchensis (Bong.) Carr.
Pinus nigra Arnold
Pinus strobus L.
Pinus sylvestris L.
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
(Pseudotsuga taxifolia Britt.)
Quercus petraea Liebl. (Quercus sessiliflora Salisb.)
Quercus robur. L. (Quercus pedunculata Ehrh.)
Quercus rubra L. (Quercus borealis Michx.)
2. vegetatives Vermehrungsgut von:
Populus sp.
(2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender
Baumarten anzuwenden:
1. vegetatives Vermehrungsgut der Baumarten im Sinne Abs. 1 Z 1;
2. generatives Vermehrungsgut von:
Populus sp.
3. Vermehrungsgut von:
Acer pseudoplatanus L.
Alnus glutinosa (L.) Gaertn.
Fraxinus excelsior L.
Pinus cembra L.
Prunus avium L.
Tilia cordata Mill.
4. Arthybriden mit den in Abs. 1 und Z 1 bis 3 angeführten Baumarten.
(3) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – gilt nicht
1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird;
2. Pflanzenteile und Pflanzgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist;
3. Saatgut bis zu einer Menge von 300 Stück, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt
ist.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben
oder wissenschaftliche Zwecke.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz)
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumarten
im Sinne der Richtlinien 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
Amtsblatt Nummer L 125 vom 11. 7. 1966, Seite 2326, und Amtsblatt Nummer L 196 vom 26. 7. 1975, Seite 14) sowie
der Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut
Amtsblatt Nummer L 87 vom 17. 4. 1971, Seite 14) anzuwenden:
1. generatives Vermehrungsgut von:
Abies alba Mill. (Abies pectinata DC)
Fagus sylvatica L.
Larix decidua Mill.
Larix kaempferi (Lamb.) Carr.
(Larix leptolepis [Sieb. + Zucc.] Gord.)
Picea abies (L.) Karst. (Picea excelsa [Lam.] Link.)
Picea sitchensis (Bong.) Carr.
Pinus nigra Arnold
Pinus strobus L.
Pinus sylvestris L.
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
(Pseudotsuga taxifolia Britt.)
Quercus petraea Liebl. (Quercus sessiliflora Salisb.)
Quercus robur. L. (Quercus pedunculata Ehrh.)
Quercus rubra L. (Quercus borealis Michx.)
2. vegetatives Vermehrungsgut von:
Populus sp.
(2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender
Baumarten anzuwenden:
1. vegetatives Vermehrungsgut der Baumarten im Sinne Absatz eins, Ziffer eins,;
2. generatives Vermehrungsgut von:
Populus sp.
3. Vermehrungsgut von:
Acer pseudoplatanus L.
Alnus glutinosa (L.) Gaertn.
Fraxinus excelsior L.
Pinus cembra L.
Prunus avium L.
Tilia cordata Mill.
4. Arthybriden mit den in Absatz eins und Ziffer eins bis 3 angeführten Baumarten.
(3) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – gilt nicht
1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird;
2. Pflanzenteile und Pflanzgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist;
3. Saatgut bis zu einer Menge von 300 Stück, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt
ist.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben
oder wissenschaftliche Zwecke.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Vermehrungsgut:
a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt
sind;
b) Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung
bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen;
c) Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und
Wildlinge;
2. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge;
3. vegetatives Vermehrungsgut: Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Setzstangen;
4. Arthybriden: Nachkommen, die durch Kreuzung von Eltern entstanden sind, die verschiedenen
Arten angehören;
5. Ausgangsmaterial:
a) für generatives Vermehrungsgut: Waldbestände im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bestände)
sowie Samenplantagen;
b) für vegetatives Vermehrungsgut: Mutterbäume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten
Anteilen der verschiedenen Klone und – in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem
Saatgut – Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone;
6. Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone (Klonsamenplantage) oder Sämlinge (Sämlingssamenplantage),
die so angelegt ist, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen
gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchzuführender
Ernten geführt wird;
7. ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 4 zugelassenem Ausgangsmaterial
hervorgegangen ist;
8. ,,Erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf
Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen
und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größensortierung
populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht
erwarten lassen;
9. ,,Geprüftes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 6 zugelassenem Ausgangsmaterial
hervorgegangen ist;
10. ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“: Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien
,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;
11. verbesserter Kulturwert: Gesamtheit der gemäß § 6 Abs. 1 zu prüfenden, genetisch bedingten
Eigenschaften, die gegenüber den gemäß § 6 Abs. 3 ausgewählten Standards allgemein oder
wenigstens für den Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards üblicherweise verwendet
werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen;
12. Herkunft: Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäumen
befindet;
13. Ursprung: Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder Ort,
von dem eine nicht autochthone Population ursprünglich stammt;
14. Herkunftsgebiet:
a) das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten,
in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische
Merkmale aufweisen;
b) Herkunftsgebiet für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Ausgangsmaterials,
das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;
15. Höhenstufen:
a) entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach
klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten;
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Vermehrungsgut:
a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt
sind;
b) Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung
bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen;
c) Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und
Wildlinge;
2. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge;
3. vegetatives Vermehrungsgut: Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Setzstangen;
4. Arthybriden: Nachkommen, die durch Kreuzung von Eltern entstanden sind, die verschiedenen
Arten angehören;
5. Ausgangsmaterial:
a) für generatives Vermehrungsgut: Waldbestände im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bestände)
sowie Samenplantagen;
b) für vegetatives Vermehrungsgut: Mutterbäume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten
Anteilen der verschiedenen Klone und – in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem
Saatgut – Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone;
6. Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone (Klonsamenplantage) oder Sämlinge (Sämlingssamenplantage),
die so angelegt ist, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen
gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchzuführender
Ernten geführt wird;
7. ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß Paragraph 4, zugelassenem Ausgangsmaterial
hervorgegangen ist;
8. ,,Erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf
Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen
und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größensortierung
populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht
erwarten lassen;
9. ,,Geprüftes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß Paragraph 6, zugelassenem Ausgangsmaterial
hervorgegangen ist;
10. ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“: Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien
,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;
11. verbesserter Kulturwert: Gesamtheit der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zu prüfenden, genetisch bedingten
Eigenschaften, die gegenüber den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ausgewählten Standards allgemein oder
wenigstens für den Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards üblicherweise verwendet
werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen;
12. Herkunft: Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäumen
befindet;
13. Ursprung: Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder Ort,
von dem eine nicht autochthone Population ursprünglich stammt;
14. Herkunftsgebiet:
a) das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten,
in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische
Merkmale aufweisen;
b) Herkunftsgebiet für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Ausgangsmaterials,
das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;
15. Höhenstufen:
a) entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach
klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten;
b)Litera b Höhenstufen für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut sind jene des Ausgangsmaterials,
das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;
16. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes
sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe
in Genossenschaften, Vereinen und sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
nicht als Inverkehrbringen gilt die Beförderung von Zapfen und noch aufzubereitenden Früchten
von der Zulassungseinheit zum ersten Bestimmungsort;
17. Betriebe:
a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstpflanzenproduktionsbetriebe),
um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen;
b) Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen;
18. Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder
Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu
bringen.
Inverkehrbringung von Vermehrungsgut
§ 3. (1) Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es sich bei generativem Vermehrungsgut nachweislich um die Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“
oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;
2. es sich bei vegetativem Vermehrungsgut oder Arthybriden nachweislich um die Kategorie,,
Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;
3. es anerkannt (§§ 13 ff) ist.
(2) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes
Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung
von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien
,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient und bei Vermehrungsgut
im Sinne des § 1 Abs. 1 überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.
(3) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen solches der Pappel – darf nur als Klonmischung
mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen
– insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung
der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.
(4) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation
der Waldbäume darf mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine
Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen der Klone mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen
einer Zulassungseinheit (§ 8 Abs. 4) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen
mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung,
die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.
(5) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen Anforderungen
an seine äußere Beschaffenheit entspricht.
(6) Pflanzenteile und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 dürfen unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ nur
dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlichen Anforderungen an ihre äußere Beschaffenheit
entsprechen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die äußere Beschaffenheit von
Vermehrungsgut gemäß Abs. 5 und 6 festzulegen.
(8) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf
nicht nach Größe sortiert in Verkehr gebracht werden.
Höhenstufen für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut sind jene des Ausgangsmaterials,
das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;
16. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes
sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe
in Genossenschaften, Vereinen und sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;
nicht als Inverkehrbringen gilt die Beförderung von Zapfen und noch aufzubereitenden Früchten
von der Zulassungseinheit zum ersten Bestimmungsort;
17. Betriebe:
a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstpflanzenproduktionsbetriebe),
um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen;
b) Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen;
18. Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder
Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu
bringen.
Inverkehrbringung von Vermehrungsgut
§ 3. (1) Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es sich bei generativem Vermehrungsgut nachweislich um die Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“
oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;
2. es sich bei vegetativem Vermehrungsgut oder Arthybriden nachweislich um die Kategorie,,
Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;
3. es anerkannt (Paragraphen 13, ff) ist.
(2) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes
Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung
von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien
,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient und bei Vermehrungsgut
im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.
(3) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen solches der Pappel – darf nur als Klonmischung
mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen
– insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung
der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.
(4) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation
der Waldbäume darf mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine
Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen der Klone mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen
einer Zulassungseinheit (Paragraph 8, Absatz 4,) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen
mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung,
die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.
(5) Saatgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen Anforderungen
an seine äußere Beschaffenheit entspricht.
(6) Pflanzenteile und Pflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dürfen unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ nur
dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlichen Anforderungen an ihre äußere Beschaffenheit
entsprechen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die äußere Beschaffenheit von
Vermehrungsgut gemäß Absatz 5 und 6 festzulegen.
(8) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf
nicht nach Größe sortiert in Verkehr gebracht werden.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere
Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten
festzulegen.
(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen
durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
2. ABSCHNITT
Ausgangsmaterial
Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 4. (1) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial
verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn es wegen
seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen Anlagen
erwarten läßt.
(2) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte
genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische
Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für
die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.
Herkunftsgebiete
§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete
für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, nach
verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und nach der Höhenstufe festzulegen.
Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 6. (1) Für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial
verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur zugelassen werden, wenn dessen Vermehrungsgut
einen verbesserten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert ist in Vergleichsprüfungen zu ermitteln.
(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die
Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen
Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der
Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für
die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.
Standortbeschreibung
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat Beschreibungen der Standorte, in denen Vergleichsprüfungen
durchgeführt wurden, soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmaterials geführt haben, zu erstellen. Die
Beschreibungen haben für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbesondere über die ökologischen
Gegebenheiten des Gebiets, in dem er sich befindet, zu enthalten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die
Form, in der diese Beschreibungen zu erstellen sind, sowie über die im Abs. 1 angeführten wichtigen
Angaben zu erlassen.
(3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen Änderungen sind dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und von diesem der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 8. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte
beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die
örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung
des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere
Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten
festzulegen.
(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen
durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
2. ABSCHNITT
Ausgangsmaterial
Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 4. (1) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial
verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn es wegen
seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen Anlagen
erwarten läßt.
(2) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte
genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische
Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für
die Zulassung gemäß Absatz eins und 2 festzulegen.
Herkunftsgebiete
§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete
für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, nach
verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und nach der Höhenstufe festzulegen.
Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 6. (1) Für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial
verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur zugelassen werden, wenn dessen Vermehrungsgut
einen verbesserten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert ist in Vergleichsprüfungen zu ermitteln.
(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Absatz eins, Ausgangsmaterial für die
Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen
Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der
Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Absatz eins, erfüllen wird.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für
die Zulassung gemäß Absatz eins und 2 festzulegen.
Standortbeschreibung
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat Beschreibungen der Standorte, in denen Vergleichsprüfungen
durchgeführt wurden, soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmaterials geführt haben, zu erstellen. Die
Beschreibungen haben für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbesondere über die ökologischen
Gegebenheiten des Gebiets, in dem er sich befindet, zu enthalten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die
Form, in der diese Beschreibungen zu erstellen sind, sowie über die im Absatz eins, angeführten wichtigen
Angaben zu erlassen.
(3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen Änderungen sind dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und von diesem der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.
Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 8. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte
beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die
örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung
des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt
ist zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat,
beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geeignete
Angaben zur Beurteilung der Bestände und Samenplantagen zur Verfügung stehen.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in § 4 und für Samenplantagen zusätzlich
die in § 2 Z 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind
1. bei Beständen flächenmäßig abgegrenzte Waldteile, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phäno-
typischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit
kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines
Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen;
2. die Samenplantagen.
(5) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen,
das
1. bei Beständen aus der Nummer des Bestands und aus der Bezeichnung des Herkunftsgebiets und
der Höhenstufe,
2. bei Samenplantagen aus der Plantagennummer
zu bestehen hat.
(6) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.
(7) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung
erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört oder die Samenplantage aufgelassen
wird.
Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 9. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte
beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gem. § 6 erforderlich sind. Die Zulassung ist – mit Zustimmung
des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
(2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in § 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die
1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,
2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons und der Klonmischung
(Baumzuchtnummer)
zu bestehen hat.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.
Listen über zugelassenes Ausgangsmaterial
§ 10. (1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für die einzelnen Arten zugelassene
Ausgangsmaterial anzulegen. Darin ist nach Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem
Vermehrungsgut“, und solchem, das zur Erzeugung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ bestimmt
ist, zu unterscheiden.
(2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides an die Forstliche Bundesversuchsanstalt
zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
(3) In die Listen kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften
selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine
Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt
ist zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat,
beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geeignete
Angaben zur Beurteilung der Bestände und Samenplantagen zur Verfügung stehen.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Paragraph 4 und für Samenplantagen zusätzlich
die in Paragraph 2, Ziffer 6, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind
1. bei Beständen flächenmäßig abgegrenzte Waldteile, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phäno-
typischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit
kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines
Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen;
2. die Samenplantagen.
(5) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen,
das
1. bei Beständen aus der Nummer des Bestands und aus der Bezeichnung des Herkunftsgebiets und
der Höhenstufe,
2. bei Samenplantagen aus der Plantagennummer
zu bestehen hat.
(6) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn
die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt sind.
(7) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung
erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört oder die Samenplantage aufgelassen
wird.
Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 9. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte
beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gem. Paragraph 6, erforderlich sind. Die Zulassung ist – mit Zustimmung
des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
(2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Paragraph 6, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die
1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,
2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons und der Klonmischung
(Baumzuchtnummer)
zu bestehen hat.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.
Listen über zugelassenes Ausgangsmaterial
§ 10. (1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für die einzelnen Arten zugelassene
Ausgangsmaterial anzulegen. Darin ist nach Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem
Vermehrungsgut“, und solchem, das zur Erzeugung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ bestimmt
ist, zu unterscheiden.
(2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides an die Forstliche Bundesversuchsanstalt
zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
(3) In die Listen kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften
selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine
Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
3.Ziffer 3 ABSCHNITT
Anerkennung und Inverkehrbringung von Vermehrungsgut
Trennung und Kennzeichnung
§ 11. (1) Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und
der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen:
1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte und Klon bzw. Klonmischung;
2. Kategorie;
3. Zulassungseinheit für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“;
4. Ausgangsmaterial (Zulassungszeichen/Baumzuchtnummer) für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“;
5. Autochthonie;
6. Reifejahr – für Saatgut;
7. Dauer der Anzucht in einem Forstpflanzenproduktionsbetrieb als Sämling, als ein- oder mehrfach
verschulte Pflanzen oder als Topfpflanzen – für Pflanzgut.
(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Verschlußvorrichtung
hat so zu beschaffen sein, daß sie beim Öffnen unbrauchbar wird.
(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut
1. verschiedener Zulassungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe
oder
2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit
auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen
Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit ist ein
Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt beizubringen.
Ernte in zugelassenen Beständen und Samenplantagen
§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat
1. den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat und deren tatsächlichen Beginn drei
Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
2. bei beabsichtigter Beerntung in Samenplantagen die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens
vier Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen,
3. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und
Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden
sein müssen, vorzusorgen,
4. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes
verantwortliche Person zu bestellen,
5. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen, in Klonsamenplantagen eine Mindestanzahl von
Klonen und in Sämlingssamenplantagen eine Mindestanzahl von Einzelbaumnachkommenschaften
zu beernten,
6. von jeder Zulassungseinheit eine Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.
(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ in
Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften
zu beernten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
1. bei Samenplantagen die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf (Abs. 1 Z 2);
2. die Mindestanzahl der Bäume, Klone und Einzelbaumnachkommenschaften (Abs. 1 Z 5 und
Abs. 2);
3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe (Abs. 1 Z 6).
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat,
eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
die Angaben, die der Begleitschein zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
Anerkennung von Saatgut
§ 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts
eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesver-
ABSCHNITT
Anerkennung und Inverkehrbringung von Vermehrungsgut
Trennung und Kennzeichnung
§ 11. (1) Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und
der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen:
1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte und Klon bzw. Klonmischung;
2. Kategorie;
3. Zulassungseinheit für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“;
4. Ausgangsmaterial (Zulassungszeichen/Baumzuchtnummer) für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“;
5. Autochthonie;
6. Reifejahr – für Saatgut;
7. Dauer der Anzucht in einem Forstpflanzenproduktionsbetrieb als Sämling, als ein- oder mehrfach
verschulte Pflanzen oder als Topfpflanzen – für Pflanzgut.
(2) Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Verschlußvorrichtung
hat so zu beschaffen sein, daß sie beim Öffnen unbrauchbar wird.
(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut
1. verschiedener Zulassungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe
oder
2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit
auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen
Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit ist ein
Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt beizubringen.
Ernte in zugelassenen Beständen und Samenplantagen
§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat
1. den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat und deren tatsächlichen Beginn drei
Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
2. bei beabsichtigter Beerntung in Samenplantagen die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens
vier Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen,
3. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und
Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden
sein müssen, vorzusorgen,
4. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes
verantwortliche Person zu bestellen,
5. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen, in Klonsamenplantagen eine Mindestanzahl von
Klonen und in Sämlingssamenplantagen eine Mindestanzahl von Einzelbaumnachkommenschaften
zu beernten,
6. von jeder Zulassungseinheit eine Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.
(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ in
Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften
zu beernten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
1. bei Samenplantagen die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf (Absatz eins, Ziffer 2,);
2. die Mindestanzahl der Bäume, Klone und Einzelbaumnachkommenschaften (Absatz eins, Ziffer 5 und
Abs. 2);
3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe (Absatz eins, Ziffer 6,).
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat,
eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
die Angaben, die der Begleitschein zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
Anerkennung von Saatgut
§ 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts
eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesver-
suchsanstaltsuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das
Mindestgewicht/die Mindestmenge der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen.
Der Antrag hat je Zulassungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung
im Sinne des § 11 Abs. 3 die Gesamtmenge und die Teilmengen aus den verschiedenen Zulassungseinheiten,
ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über die Merkmale der äußeren
Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(3) Der Landeshauptmann hat Saatgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,
2. den Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) entspricht,
3. gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde und
4. gemäß § 12 geerntet wurde.
(4) Saatgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 erfüllt sind.
(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine
Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht
mehr als anerkanntes Saatgut.
Anerkennung von generativem Pflanzgut
§ 14. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von generativem
Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. zur Aussaat anerkanntes Saatgut (§ 13) verwendet wurde,
2. das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde,
3. die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind und
4. es den Anforderungen an die äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 6) entspricht, wenn es unter der
Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden soll.
(3) Generatives Pflanzgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen,
wenn es aus Saatgut gemäß § 13 Abs. 5 gewonnen und nicht nach Größe (§ 3 Abs. 8) sortiert wurde.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Wildlinge mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
1. aus zugelassenen Beständen stammen und
2. gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
(5) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.
(6) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Forstpflanzenproduktionsbetrieb
eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
(7) Wird anerkanntes Pflanzgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge
nicht mehr als anerkanntes Pflanzgut.
Anerkennung von vegetativem Pflanzgut
§ 15. (1) Der Inhaber des Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von vegetativem
Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,
2. den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 entspricht und
3. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.
(3) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.
Betriebsbücher
§ 16. (1) Die Betriebe haben folgende Bücher zu führen:
einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das
Mindestgewicht/die Mindestmenge der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen.
Der Antrag hat je Zulassungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung
im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, die Gesamtmenge und die Teilmengen aus den verschiedenen Zulassungseinheiten,
ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über die Merkmale der äußeren
Beschaffenheit (Paragraph 3, Absatz 5,) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(3) Der Landeshauptmann hat Saatgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,
2. den Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit (Paragraph 3, Absatz 5,) entspricht,
3. gemäß Paragraph 11, getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde und
4. gemäß Paragraph 12, geerntet wurde.
(4) Saatgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 2, erfüllt sind.
(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine
Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen Paragraph 11, nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht
mehr als anerkanntes Saatgut.
Anerkennung von generativem Pflanzgut
§ 14. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von generativem
Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. zur Aussaat anerkanntes Saatgut (Paragraph 13,) verwendet wurde,
2. das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß Paragraph 11, getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde,
3. die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind und
4. es den Anforderungen an die äußere Beschaffenheit (Paragraph 3, Absatz 6,) entspricht, wenn es unter der
Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden soll.
(3) Generatives Pflanzgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen,
wenn es aus Saatgut gemäß Paragraph 13, Absatz 5, gewonnen und nicht nach Größe (Paragraph 3, Absatz 8,) sortiert wurde.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Wildlinge mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
1. aus zugelassenen Beständen stammen und
2. gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
(5) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.
(6) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Forstpflanzenproduktionsbetrieb
eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
(7) Wird anerkanntes Pflanzgut entgegen Paragraph 11, nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge
nicht mehr als anerkanntes Pflanzgut.
Anerkennung von vegetativem Pflanzgut
§ 15. (1) Der Inhaber des Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von vegetativem
Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt,
2. den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 3, 5 und 6 entspricht und
3. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.
(3) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet.
Betriebsbücher
§ 16. (1) Die Betriebe haben folgende Bücher zu führen:
1.Ziffer eins Verarbeitungsbetrieb:
a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;
2. Forstpflanzenproduktionsbetrieb:
a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;
3. Forstsamenhandlung:
ein Saatgutbuch;
4. Forstpflanzenhandlung:
ein Pflanzenbuch.
(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,
der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie
sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstpflanzenproduktionsbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht
von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils
entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
Begleiturkunden
§ 17. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen
des § 11 entsprechen und von einem Etikett oder einer sonstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind,
welche die folgenden Angaben enthalten:
1. die Merkmale gemäß § 11 Abs. 1;
2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten;
4. die Menge;
5. den Vermerk ,,Vermehrungsgut aus einer Samenplantage“ für Saatgut aus Samenplantagen und
für daraus gezogenes Pflanzgut;
6. den Vermerk ,,vorläufige Zulassung“ für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“, dessen Ausgangsmaterial
gemäß § 6 Abs. 2 zugelassen worden ist;
7. den Vermerk ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das
nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;
8. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung
gem. § 3 Abs. 9 oder § 19 Abs. 2 Z 2;
9. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut
", das mit dieser Zusatzbezeichnung gemäß § 13 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 anerkannt wurde.
(2) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Etikett oder die
sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Worte ,,EWG-Norm“;
2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des als Saatgut vertriebenen Erzeugnisses;
3. die Reinheit;
4. die Keimfähigkeit der reinen Samen;
5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;
6. den Vermerk ,,Saatgut aus einem Kühlraum“ – für Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.
(3) Bei Pflanzenteilen und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1, die unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in
Verkehr gebracht werden, muß das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche
Angaben enthalten:
1. die Worte ,,EWG-Norm“;
2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Pappel.
(4) Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde ist grün für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und blau
für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“.
Verarbeitungsbetrieb:
a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen;
b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;
2. Forstpflanzenproduktionsbetrieb:
a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut;
b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;
3. Forstsamenhandlung:
ein Saatgutbuch;
4. Forstpflanzenhandlung:
ein Pflanzenbuch.
(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge,
der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie
sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstpflanzenproduktionsbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht
von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils
entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
Begleiturkunden
§ 17. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen
des Paragraph 11, entsprechen und von einem Etikett oder einer sonstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind,
welche die folgenden Angaben enthalten:
1. die Merkmale gemäß Paragraph 11, Absatz eins,;
2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten;
4. die Menge;
5. den Vermerk ,,Vermehrungsgut aus einer Samenplantage“ für Saatgut aus Samenplantagen und
für daraus gezogenes Pflanzgut;
6. den Vermerk ,,vorläufige Zulassung“ für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“, dessen Ausgangsmaterial
gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zugelassen worden ist;
7. den Vermerk ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das
nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;
8. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbeschränkung
gem. Paragraph 3, Absatz 9, oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,;
9. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut
", das mit dieser Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 3, anerkannt wurde.
(2) Saatgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Etikett oder die
sonstige Urkunde gemäß Absatz eins, folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Worte ,,EWG-Norm“;
2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des als Saatgut vertriebenen Erzeugnisses;
3. die Reinheit;
4. die Keimfähigkeit der reinen Samen;
5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;
6. den Vermerk ,,Saatgut aus einem Kühlraum“ – für Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.
(3) Bei Pflanzenteilen und Pflanzgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in
Verkehr gebracht werden, muß das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Absatz eins, folgende zusätzliche
Angaben enthalten:
1. die Worte ,,EWG-Norm“;
2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Pappel.
(4) Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde ist grün für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und blau
für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“.
Überwachung
§ 18. (1) Die Organe der Behörden sind befugt, alle für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Erzeugungs- und Lagerstätten,
Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Betriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel
zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen.
(2) Der Betriebsinhaber ist mindestens drei Werktage vor der Überwachungstätigkeit von deren Beginn
zu verständigen. Der Betriebsinhaber (Ernteunternehmer) ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit
anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit Auskunft
zu erteilen.
(3) Betriebsinhaber und Ernteunternehmer sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren
Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen zu gewähren
und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der überprüften
Ware Folge zu leisten.
(4) Die Behörden haben sich, sofern es zur Durchführung der Überwachung oder zur Abgabe von
Gutachten erforderlich ist, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu bedienen.
4. ABSCHNITT
Einfuhr aus Drittländern
Einfuhrbewilligung
§ 19. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Für Vermehrungsgut ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es
1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands nach dem Muster, das der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, oder einem gleichwertigen Zeugnis begleitet
ist,
2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen
ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt und
3. die in den §§ 20 und 21 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
zu prüfen.
Einfuhr von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und ,,Geprüftem Vermehrungsgut“
§ 20. (1) Für Vermehrungsgut gem. § 1 Abs. 1 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es
1. bei generativem Vermehrungsgut den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes
Vermehrungsgut“, bei vegetativem Vermehrungsgut der Kategorie ,,Geprüftes Vermehrungsgut“
entspricht,
2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen
Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten
Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte und
den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entsprechende
Vermehrungsgut und
3. in Form von Saatgut die gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Anforderungen, denen Saatgut in seiner
äußeren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es hinsichtlich
der Auswahl des Ausgangsmaterials und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie
das im Bundesgebiet erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes
Vermehrungsgut“ entsprechende Vermehrungsgut.
Einfuhr von ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“
§ 21. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder,,
Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf eine Einfuhrbewilligung nur dann erteilt werden, wenn es
der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut
der Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient.
Überwachung
§ 18. (1) Die Organe der Behörden sind befugt, alle für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Erzeugungs- und Lagerstätten,
Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Betriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel
zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen.
(2) Der Betriebsinhaber ist mindestens drei Werktage vor der Überwachungstätigkeit von deren Beginn
zu verständigen. Der Betriebsinhaber (Ernteunternehmer) ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit
anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit Auskunft
zu erteilen.
(3) Betriebsinhaber und Ernteunternehmer sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren
Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen zu gewähren
und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der überprüften
Ware Folge zu leisten.
(4) Die Behörden haben sich, sofern es zur Durchführung der Überwachung oder zur Abgabe von
Gutachten erforderlich ist, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu bedienen.
4. ABSCHNITT
Einfuhr aus Drittländern
Einfuhrbewilligung
§ 19. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Für Vermehrungsgut ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es
1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands nach dem Muster, das der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, oder einem gleichwertigen Zeugnis begleitet
ist,
2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen
ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt und
3. die in den Paragraphen 20 und 21 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3) Die Anbaueignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
zu prüfen.
Einfuhr von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und ,,Geprüftem Vermehrungsgut“
§ 20. (1) Für Vermehrungsgut gem. Paragraph eins, Absatz eins, ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es
1. bei generativem Vermehrungsgut den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes
Vermehrungsgut“, bei vegetativem Vermehrungsgut der Kategorie ,,Geprüftes Vermehrungsgut“
entspricht,
2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen
Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten
Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte und
den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entsprechende
Vermehrungsgut und
3. in Form von Saatgut die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Anforderungen, denen Saatgut in seiner
äußeren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es hinsichtlich
der Auswahl des Ausgangsmaterials und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie
das im Bundesgebiet erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes
Vermehrungsgut“ entsprechende Vermehrungsgut.
Einfuhr von ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“
§ 21. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder,,
Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf eine Einfuhrbewilligung nur dann erteilt werden, wenn es
der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut
der Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient.
(2)Absatz 2,Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 ist an eine Ermächtigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Die Einfuhrbewilligung ist anteilsmäßig im
Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Menge zu erteilen.
Bewilligungsverfahren
§ 22. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein
Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.
(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies
zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten
über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere
soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2 Z 3 zum
Gegenstand haben. Weiters kann vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über eine
bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf.
(4) Die Vorschreibungen gem. Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei
der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.
(5) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung
erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 24 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft
ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 8 Abs. 5), im Falle
der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4).
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 23. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien
Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an die Forstliche
Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch
Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.
(3) Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt
binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 24. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde
(Kontrollorgan) durchzuführen.
(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den
zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor
diesem Zeitpunkt und
2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem
Wege
zu verständigen.
(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen
Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das
Herkunftszeugnis (§ 19) vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende
Pflanzgut
1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis übereinstimmt,
2. gemäß § 11 gekennzeichnet ist,
Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist an eine Ermächtigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Die Einfuhrbewilligung ist anteilsmäßig im
Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Menge zu erteilen.
Bewilligungsverfahren
§ 22. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein
Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.
(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies
zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten
über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere
soweit diese Überprüfungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, zum
Gegenstand haben. Weiters kann vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über eine
bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf.
(4) Die Vorschreibungen gem. Absatz 3, hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei
der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.
(5) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung
erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 24, Absatz 7, ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft
ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (Paragraph 8, Absatz 5,), im Falle
der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (Paragraph 9, Absatz 4,).
Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 23. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien
Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an die Forstliche
Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch
Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.
(3) Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt
binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 24. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde
(Kontrollorgan) durchzuführen.
(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den
zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor
diesem Zeitpunkt und
2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem
Wege
zu verständigen.
(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen
Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das
Herkunftszeugnis (Paragraph 19,) vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Absatz 4, vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende
Pflanzgut
1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis übereinstimmt,
2. gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet ist,
3.Ziffer 3 den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht
und
4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.
(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,
die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung
nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten
oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung
auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf
Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über
die Einfuhrfähigkeit bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine
erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
(Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist
§ 25. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich
freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen.
Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten
vernichten zu lassen.
5. ABSCHNITT
Ausfuhr in Drittländer
§ 26. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und
gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reichen die Begleiturkunden (§ 17) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht
aus, so kann der Exporteur die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt
beantragen.
6. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. Vermehrungsgut entgegen § 3 in Verkehr bringt;
2. Vermehrungsgut nicht gemäß § 11 Abs. 1 getrennt hält oder kennzeichnet;
3. Saatgut entgegen § 11 Abs. 2 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlußvorrichtungen
verwendet, die nicht so beschaffen sind, daß sie beim Öffnen unbrauchbar
werden;
4. als Ernteunternehmer den in § 12 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
5. entgegen § 16 die erforderlichen Betriebsbücher und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig
führt oder die Betriebsbücher nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
6. Vermehrungsgut entgegen § 17 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden,
die nicht den Anforderungen des § 17 entsprechen, in Verkehr bringt;
7. den in § 18 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
8. Vermehrungsgut entgegen § 19 ohne Bewilligung einführt oder die in einer Einfuhrbewilligung
enthaltenen Vorschreibungen (§ 22 Abs. 3) nicht einhält;
9. als Inhaber der Einfuhrbewilligung den in § 24 Abs. 2 enthaltenen Verständigungspflichten nicht
nachkommt;
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Der Versuch
ist strafbar.
den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht
und
4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist.
(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist,
die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung
nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten
oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung
auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf
Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über
die Einfuhrfähigkeit bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine
erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
(Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist
§ 25. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich
freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen.
Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten
vernichten zu lassen.
5. ABSCHNITT
Ausfuhr in Drittländer
§ 26. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und
gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reichen die Begleiturkunden (Paragraph 17,) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht
aus, so kann der Exporteur die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt
beantragen.
6. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 3, in Verkehr bringt;
2. Vermehrungsgut nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, getrennt hält oder kennzeichnet;
3. Saatgut entgegen Paragraph 11, Absatz 2, nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlußvorrichtungen
verwendet, die nicht so beschaffen sind, daß sie beim Öffnen unbrauchbar
werden;
4. als Ernteunternehmer den in Paragraph 12, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
5. entgegen Paragraph 16, die erforderlichen Betriebsbücher und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig
führt oder die Betriebsbücher nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
6. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 17, ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden,
die nicht den Anforderungen des Paragraph 17, entsprechen, in Verkehr bringt;
7. den in Paragraph 18, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
8. Vermehrungsgut entgegen Paragraph 19, ohne Bewilligung einführt oder die in einer Einfuhrbewilligung
enthaltenen Vorschreibungen (Paragraph 22, Absatz 3,) nicht einhält;
9. als Inhaber der Einfuhrbewilligung den in Paragraph 24, Absatz 2, enthaltenen Verständigungspflichten nicht
nachkommt;
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Der Versuch
ist strafbar.
(2)Absatz 2,Im Straferkenntnis können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der
Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie die Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich
zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten verwendet werden, für verfallen erklärt werden.
Gebühren
§ 28. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem
gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe (§ 18
Abs. 4), ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf
folgende Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen:
1. Prüfung der Anbaueignung bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder
bei der Einfuhr aus Drittländern (§§ 19 Abs. 3 und 22 Abs. 2);
2. Untersuchung von Proben bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder bei
der Einfuhr aus Drittländern (§ 23 Abs. 2).
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 29. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen.
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, welches von Ausgangsmaterial stammt, das vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zugelassen wurde, darf bis zum 31. Dezember 2005 nach der gemäß § 151
des Forstgesetzes 1975 festgelegten Gliederung der Wuchsgebiete und Herkunftsgebiete bezeichnet werden.
(2) Saatgut von Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 darf bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden,
wenn es den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 entspricht.
(3) Dieses Bundesgesetz ist für Vermehrungsgut von Prunus avium aus Saatgut, das vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geerntet wurde, ab 1. Jänner 2001 anzuwenden.
Behörden
§ 31. Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Vollzugsklausel
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. der §§ 23 Abs. 1 und 2 erster Satz, 24 Abs. 3 und 8 sowie 28 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
Artikel II
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 532/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 6 lautet:,,
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45,
auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, auf
Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.“
2. § 109 Abs. 4 entfällt; dem § 109 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:,,
(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben
entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren
Im Straferkenntnis können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der
Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie die Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich
zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten verwendet werden, für verfallen erklärt werden.
Gebühren
§ 28. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem
gemäß Paragraph 138, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe (Paragraph 18,
Abs. 4), ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr kann in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auf
folgende Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen:
1. Prüfung der Anbaueignung bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 3, Absatz 9,) oder
bei der Einfuhr aus Drittländern (Paragraphen 19, Absatz 3 und 22 Absatz 2,);
2. Untersuchung von Proben bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 3, Absatz 9,) oder bei
der Einfuhr aus Drittländern (Paragraph 23, Absatz 2,).
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 29. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen.
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, welches von Ausgangsmaterial stammt, das vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zugelassen wurde, darf bis zum 31. Dezember 2005 nach der gemäß Paragraph 151,
des Forstgesetzes 1975 festgelegten Gliederung der Wuchsgebiete und Herkunftsgebiete bezeichnet werden.
(2) Saatgut von Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden,
wenn es den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 entspricht.
(3) Dieses Bundesgesetz ist für Vermehrungsgut von Prunus avium aus Saatgut, das vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geerntet wurde, ab 1. Jänner 2001 anzuwenden.
Behörden
§ 31. Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Vollzugsklausel
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. der Paragraphen 23, Absatz eins und 2 erster Satz, 24 Absatz 3 und 8 sowie 28 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
Artikel römisch zwei
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 532 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 6, lautet:,,
(6) Auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45,
auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, auf
Christbaumkulturen überdies jene der Paragraphen 83 und 84 Anwendung.“
2. Paragraph 109, Absatz 4, entfällt; dem Paragraph 109, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:,,
(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben
entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren
oderoder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung
getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über
eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan
ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.
(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und
zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des § 107 Abs. 3 lit. b, wobei die Lehrgangsdauer
zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des § 106 Abs. 3
lit. c, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan
unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche
genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und
zu begründen ist.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den
Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu
gewähren oder zu versagen.“
3. Die §§ 148 bis 169 entfallen.
4. § 174 Abs. 1 lit. a Z 35 bis 40, lit. b Z 30 bis 32 und lit. c Z 13 bis 15 entfällt.
5. § 185 Abs. 1 Z 3 lautet:,,
3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4, 129
Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 147 Abs. 3;“
Artikel III
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz,
BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 zugelassenen und in das Düngemittelregister
eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der
Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1997 in Verkehr
gebracht werden.“
eine Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 2, abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rechnung
getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über
eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan
ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren.
(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und
zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des Paragraph 107, Absatz 3, Litera b,, wobei die Lehrgangsdauer
zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des Paragraph 106, Absatz 3,
lit. c, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan
unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche
genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und
zu begründen ist.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den
Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu
gewähren oder zu versagen.“
3. Die Paragraphen 148 bis 169 entfallen.
4. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 35 bis 40, Litera b, Ziffer 30 bis 32 und Litera c, Ziffer 13 bis 15 entfällt.
5. Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:,,
3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 44, Absatz 4, 117, Absatz eins und 2, 124 Absatz 4, 129,
Abs. 1 und 2, 132 Absatz eins, 138, Absatz 2, 145, Absatz eins und 147 Absatz 3,;“
Artikel römisch drei
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 2, lautet:
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz,
BGBl. Nr. 488 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister
eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der
Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1997 in Verkehr
gebracht werden.“
Klestil
Vranitzky