Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
II Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993
III Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
IV Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
V Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
VI Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
VII Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
VIII Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
IX Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
X Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
XI Änderung der Bundesabgabenordnung
XII Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
XIII Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
XIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
II Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
III Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
IV Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
V Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
VI Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
VII Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
VIII Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
IX Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
X Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
XI Änderung der Bundesabgabenordnung
XII Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
XIII Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
XIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „von zwei Jahren“ durch den Ausdruck „von fünf Jahren“
ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 lit. e lautet:,,
e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung
im Ausland;“
3. Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 4 und 5)“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-
technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw.
Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl.
Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl.
Nr. 310/1994;“
5. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 12
und 13 werden angefügt:
„12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 524/1994, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit
und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum
Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die
Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind.“
6. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung“
durch den Ausdruck „selbständige Hebammen mit Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung“
ersetzt.
6a. Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck ,,Musiker und Artisten“ durch den Ausdruck ,,Musiker, Artisten
und Kabarettisten“ ersetzt.
7. § 4 Abs. 3 Z 11 lautet:
„11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des § 20a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373, sowie Personen hinsichtlich tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 7
des Tierärztegesetzes 1975, BGBl. Nr. 16.“
8. § 4 Abs. 3 Z 12 wird aufgehoben.
9. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach
Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen
für
1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,
seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die
von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,
sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“
10. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach
Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen
dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 4 Z 1 oder 2
gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).
Artikel römisch eins
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, wird der Ausdruck „von zwei Jahren“ durch den Ausdruck „von fünf Jahren“
ersetzt.
2. Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, lautet:,,
e) die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung
im Ausland;“
3. Im Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4,)“ durch den
Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz 4 und 5)“ ersetzt.
4. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-
technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, stehen, bzw.
Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl.
Nr. 310/1994;“
5. Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 12,
und 13 werden angefügt:
„12. Personen, die eine Geldleistung gemäß Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 524 aus 1994,, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit
und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum
Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die
Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind.“
6. Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung“
durch den Ausdruck „selbständige Hebammen mit Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung“
ersetzt.
6a. Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck ,,Musiker und Artisten“ durch den Ausdruck ,,Musiker, Artisten
und Kabarettisten“ ersetzt.
7. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, lautet:
„11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373, sowie Personen hinsichtlich tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 15, Absatz 7,
des Tierärztegesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 16.“
8. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, wird aufgehoben.
9. Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach
Maßgabe des Paragraph 5 a, auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen
für
1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,
seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die
von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Absatz 2, zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,
sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG).“
10. Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach
Maßgabe des Paragraph 5 a, auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen
dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, oder 2
gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG).
Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung
ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
1. mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der
Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der
Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
2. die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei
Kalendermonate erstreckt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
gemäß Abs. 4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 schließt für dieselbe Tätigkeit
(Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 5 aus.“
11. Im § 5 Abs. 1 Z 2 entfallen die Ausdrücke „ausgenommen die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten
Personen,“ und „und Abs. 4“.
12. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,
die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes,
ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der
Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis
zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden,
Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;“
13. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990, BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.
14. Im § 5 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 4 oder 5“ ersetzt.
15. Im § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den
Ausdruck „§ 4 Abs. 4 oder 5“ ersetzt.
16. § 5a lautet:
„Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten
§ 5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen
Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten
Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate
ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate,
die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate
zu zählen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn
1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen,
die mit ein und demselben Auftraggeber abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß § 5
Abs. 2 lit. c übersteigt oder
2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht.“
17. § 7 Z 1 lit. f wird aufgehoben.
18. § 7 Z 4 lautet:
„4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter.“
19. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
20. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:
„b) die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern
aa) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und
Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung
ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
1. mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der
Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der
Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
2. die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei
Kalendermonate erstreckt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
gemäß Absatz 4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, schließt für dieselbe Tätigkeit
(Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 5, aus.“
11. Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen die Ausdrücke „ausgenommen die nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, versicherten
Personen,“ und „und Absatz 4 “,
12. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
„7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,
die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes,
ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der
Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis
zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden,
Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;“
13. Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990, BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.
14. Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 12, oder Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 4 oder 5“ ersetzt.
15. Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4 “, durch den
Ausdruck „§ 4 Absatz 4, oder 5“ ersetzt.
16. Paragraph 5 a, lautet:
„Versicherungsgrenze für die gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Versicherten
§ 5a. (1) Eine Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen
Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten
Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate
ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate,
die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate
zu zählen.
(2) Abweichend von Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 auch dann versichert, wenn
1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Absatz eins,) aus mehreren Vereinbarungen,
die mit ein und demselben Auftraggeber abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Paragraph 5,
Abs. 2 Litera c, übersteigt oder
2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht.“
17. Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, wird aufgehoben.
18. Paragraph 7, Ziffer 4, lautet:
„4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter.“
19. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
20. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, lautet:
„b) die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern
aa) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und
bb)Sub-Litera, b, b die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf
Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz haben,
auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt
untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß
§ 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber haben;
ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein
Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;“
21. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Hauptverbandes“ der Ausdruck „sowie die
Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.
22. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Landwirtschaftskammern“ der Ausdruck „ , der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ eingefügt.
23. Dem § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. k angefügt:
„k) fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und fachmännische Laienrichter
gemäß § 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sowie Schöffen und Geschworene
in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen)
für diese Tätigkeit;“
24. § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet:,,
d) Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige,
die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leisten;“
25. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 11“ durch den Ausdruck
„gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13“ ersetzt.
26. Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4
und 5“ ersetzt.
27. Im § 10 Abs. 2 wird der zweite Klammerausdruck durch den Ausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und
b), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen
(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k)“ ersetzt.
28. Im § 10 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „der Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und der
Beiratsmitglieder“ eingefügt.
29. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 3, 6 und 11“ durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 Z 3, 6 und 11“ ersetzt.
30. Im § 10a wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und 5“ eingefügt.
31. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ und der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“
ersetzt.
32. § 14 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten,
Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;“
33. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 10
wird angefügt:
„10. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind.“
34. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
35. Im § 17 Abs. 5 lit. e wird nach dem Ausdruck ,,BGBl. Nr. 187/1974“ der Ausdruck ,, , sowie um
Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.
36. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 wird
angefügt:
„4. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste, deren Zweckwidmung
auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist,
die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf
Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz haben,
auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt
untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß
§ 131 oder Paragraph 150, einem Versicherungsträger gegenüber haben;
ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein
Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;“
21. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „Hauptverbandes“ der Ausdruck „sowie die
Mitglieder der Beiräte gemäß den Paragraphen 440, ff. dieses Bundesgesetzes, den Paragraphen 213, ff. des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und den Paragraphen 201, ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.
22. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, wird nach dem Ausdruck „Landwirtschaftskammern“ der Ausdruck „ , der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ eingefügt.
23. Dem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera k, angefügt:
„k) fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und fachmännische Laienrichter
gemäß Paragraph 20, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sowie Schöffen und Geschworene
in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen)
für diese Tätigkeit;“
24. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, lautet:,,
d) Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, sowie Zivildienstpflichtige,
die einen Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten;“
25. Im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 11“ durch den Ausdruck
„gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10, 11 und 13“ ersetzt.
26. Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 4,
und 5“ ersetzt.
27. Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der zweite Klammerausdruck durch den Ausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und
b), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen
(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,)“ ersetzt.
28. Im Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „der Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und der
Beiratsmitglieder“ eingefügt.
29. Im Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 3,, 6 und 11“ durch den Ausdruck
„§ 4 Absatz eins, Ziffer 12, sowie Absatz 3, Ziffer 3,, 6 und 11“ ersetzt.
30. Im Paragraph 10 a, wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und 5“ eingefügt.
31. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ und der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b“
ersetzt.
32. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
„7. wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten,
Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;“
33. Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 10,
wird angefügt:
„10. wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind.“
34. Im Paragraph 17, Absatz 5, Litera d, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
35. Im Paragraph 17, Absatz 5, Litera e, wird nach dem Ausdruck ,,BGBl. Nr. 187/1974“ der Ausdruck ,, , sowie um
Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.
36. Im Paragraph 19, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 4, wird
angefügt:
„4. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste, deren Zweckwidmung
auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist,
Bezüge erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und
nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind.“
37. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3
lit. a und b“ ersetzt.
38. Im § 28 Z 2 lit. d wird nach dem Ausdruck „Bauern“ der Ausdruck „und die Mitglieder der Beiräte
gemäß den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.
39. Im § 29 Abs. 3 wird der Ausdruck „der §§ 245 und 246“ durch den Ausdruck „des § 245“ ersetzt;
der Ausdruck „und Leistungszuständigkeit“ entfällt.
40. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 12
sowie Abs. 3 Z 2 bis 4“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck ,,Entwicklungshilfeorganisation“ der Ausdruck,,
bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes“ und nach dem Ausdruck ,,§ 8 Abs. 1
Z 1 und 4 lit. d genannten Personen“ der Ausdruck ,, , mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß
§ 12b des Zivildienstgesetzes,“ eingefügt.
41. Dem § 31 Abs. 3 Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„der Hauptverband hat hiezu ein versicherungsträgerübergreifendes Controlling unter vorausschauender
und laufender Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung einzurichten;“
42. Im § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck
„einschließlich der Leistungsbezieher nach den Landespflegegeldgesetzen“ eingefügt.
43. Im § 31 Abs. 5 Z 16 wird nach dem Ausdruck „Rezeptgebühr“ der Ausdruck „sowie für die Befreiung
von der Krankenscheingebühr“ eingefügt.
44. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 31
wird angefügt:
„31. für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter
Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.“
45. Dem § 31 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für
die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden.“
46. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben alle von ihnen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten
Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung
nicht auszuschließen ist, zu melden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese
Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere
1. die gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,
2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und
3. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,
zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“
47. Im § 35 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter
Satz“ ersetzt.
48. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8
und 9 werden angefügt:
„8. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung;
9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem jeweiligen
Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.“
49. Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ferner die nach § 4 Abs. 4 beschäftigten Personen“.
50. Im § 37 wird der Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. a und b“, der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, b, h und i“ und der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.
Bezüge erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und
nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind.“
37. Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3,
lit. a und b“ ersetzt.
38. Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera d, wird nach dem Ausdruck „Bauern“ der Ausdruck „und die Mitglieder der Beiräte
gemäß den Paragraphen 201, ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.
39. Im Paragraph 29, Absatz 3, wird der Ausdruck „der Paragraphen 245 und 246“ durch den Ausdruck „des Paragraph 245 “, ersetzt;
der Ausdruck „und Leistungszuständigkeit“ entfällt.
40. Im Paragraph 30, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 12,
sowie Absatz 3, Ziffer 2 bis 4“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck ,,Entwicklungshilfeorganisation“ der Ausdruck,,
bzw. des Rechtsträgers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes“ und nach dem Ausdruck ,,§ 8 Absatz eins,
Z 1 und 4 Litera d, genannten Personen“ der Ausdruck ,, , mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß
Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes,“ eingefügt.
41. Dem Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, wird folgender Halbsatz angefügt:
„der Hauptverband hat hiezu ein versicherungsträgerübergreifendes Controlling unter vorausschauender
und laufender Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung einzurichten;“
42. Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck
„einschließlich der Leistungsbezieher nach den Landespflegegeldgesetzen“ eingefügt.
43. Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, wird nach dem Ausdruck „Rezeptgebühr“ der Ausdruck „sowie für die Befreiung
von der Krankenscheingebühr“ eingefügt.
44. Im Paragraph 31, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 30, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 31,
wird angefügt:
„31. für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter
Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.“
45. Dem Paragraph 31, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Die Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für
die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden.“
46. Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben alle von ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 beschäftigten
Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung
nicht auszuschließen ist, zu melden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese
Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere
1. die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,
2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und
3. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,
zu melden. Die Paragraphen 34 und 41 sind anzuwenden.“
47. Im Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter
Satz“ ersetzt.
48. Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8,
und 9 werden angefügt:
„8. für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung;
9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d,) dem jeweiligen
Rechtsträger gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes.“
49. Im Paragraph 36, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ferner die nach Paragraph 4, Absatz 4, beschäftigten Personen“.
50. Im Paragraph 37, wird der Ausdruck „§ 7 Ziffer 3, Litera b, “, durch den Ausdruck „§ 7 Ziffer 3, Litera a und b“, der Ausdruck
„§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, b, h und i“ und der Ausdruck
„§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b“ ersetzt.
51.Ziffer 51 Nach § 37c wird folgender § 37d eingefügt:
„Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes
§ 37d. Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den
Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Hauptverband auf automationsunterstütztem
Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat
der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch
Verordnung festzusetzen.“
52. § 42 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig
davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden
Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger
während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen
zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“
53. § 43 lautet:
„Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern
über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen
nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber
(Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle
Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere
Auskünfte über
1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das
Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf
Grund dieser Tätigkeit,
4. das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,
5. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.“
54. § 44 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen und bei den nach § 4 Abs. 4 und 5
versicherten Personen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;“
55. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9
wird angefügt:
„9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des
Militärberufsförderungsgesetzes.“
56. § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich
ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem
Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 2 handelt bis zu einem
Kalenderjahr, bestimmen.“
57. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als
einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des
Nach Paragraph 37 c, wird folgender Paragraph 37 d, eingefügt:
„Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes
§ 37d. Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den
Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Hauptverband auf automationsunterstütztem
Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat
der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch
Verordnung festzusetzen.“
52. Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig
davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden
Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger
während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen
zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“
53. Paragraph 43, lautet:
„Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern
über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen
nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen.
(2) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber
(Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle
Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere
Auskünfte über
1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das
Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf
Grund dieser Tätigkeit,
4. das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,
5. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.“
54. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen und bei den nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5
versicherten Personen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3, 4 und 6;“
55. Im Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 9,
wird angefügt:
„9. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des
Militärberufsförderungsgesetzes.“
56. Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
„(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich
ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem
Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, handelt bis zu einem
Kalenderjahr, bestimmen.“
57. Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als
einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des
gesamtengesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund
der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der
vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.“
58. § 44a lautet:
„Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5
Versicherten
§ 44a. (1) Für die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses
1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, erhöht
um einen Schilling, heranzuziehen.
(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen,
wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen
Beitragsgrundlage nachzubemessen.
(3) Überschreitet in einem Kalendermonat die endgültig ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage –
wobei Beitragsgrundlagen aus Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber zusammenzurechnen
sind – nicht die Höhe des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, so ist (sind) dem (der) Versicherten und dem
Auftraggeber für den Fall, daß er (sie) in diesem Kalendermonat im jeweiligen Versicherungszweig
1. auch anderweitig zumindest für einen Tag pflichtversichert war, über Antrag der Differenzbetrag
zwischen den auf Grund der vorläufigen und auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage
entrichteten Beiträgen zurückzuzahlen;
2. nicht anderweitig pflichtversichert war, über Antrag die auf Grund der vorläufigen allgemeinen
Beitragsgrundlage entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn in diesem Kalenderjahr
keine Leistung aus dem jeweiligen Versicherungszweig in Anspruch genommen worden
ist; wurde eine Leistung in Anspruch genommen, so sind jedenfalls Beiträge von der vorläufigen
allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(4) Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung gemäß Abs. 3 Z 1 in der Pensionsversicherung vor,
so sind die auf der Basis der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge
für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 1 Z 1 in dieser anderweitigen
Pensionsversicherung heranzuziehen.“
59. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Pflichtversicherten die allgemeine
Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
2. sonst das 30fache
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“
60. Im § 49 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen
ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.“
61. Im § 51 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „und Abs. 4“ durch den Ausdruck „und Abs. 4
und 5“ ersetzt.
62. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9 und 10 und für zeitverpflichtete
Soldaten“ durch den Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13“ ersetzt.
63. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
64. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.
65. Im § 51 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis 11)“
durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3)“ ersetzt.
66. § 51a Abs. 3 wird aufgehoben.
67. § 51b Abs. 3 wird aufgehoben.
68. § 52 Abs. 2 zweiter Halbsatz lautet:,,
diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes zu tragen.“
Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund
der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der
vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.“
58. Paragraph 44 a, lautet:
„Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5
Versicherten
§ 44a. (1) Für die nach Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses
1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,, erhöht
um einen Schilling, heranzuziehen.
(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen,
wobei Paragraph 44, Absatz 8, anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen
Beitragsgrundlage nachzubemessen.
(3) Überschreitet in einem Kalendermonat die endgültig ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage –
wobei Beitragsgrundlagen aus Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber zusammenzurechnen
sind – nicht die Höhe des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,, so ist (sind) dem (der) Versicherten und dem
Auftraggeber für den Fall, daß er (sie) in diesem Kalendermonat im jeweiligen Versicherungszweig
1. auch anderweitig zumindest für einen Tag pflichtversichert war, über Antrag der Differenzbetrag
zwischen den auf Grund der vorläufigen und auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage
entrichteten Beiträgen zurückzuzahlen;
2. nicht anderweitig pflichtversichert war, über Antrag die auf Grund der vorläufigen allgemeinen
Beitragsgrundlage entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn in diesem Kalenderjahr
keine Leistung aus dem jeweiligen Versicherungszweig in Anspruch genommen worden
ist; wurde eine Leistung in Anspruch genommen, so sind jedenfalls Beiträge von der vorläufigen
allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Absatz eins, zu entrichten.
(4) Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in der Pensionsversicherung vor,
so sind die auf der Basis der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge
für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins, in dieser anderweitigen
Pensionsversicherung heranzuziehen.“
59. Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3) Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Pflichtversicherten die allgemeine
Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
2. sonst das 30fache
der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins Punkt “,
60. Im Paragraph 49, Absatz 6, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen
ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.“
61. Im Paragraph 51, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „und Absatz 4 “, durch den Ausdruck „und Absatz 4,
und 5“ ersetzt.
62. Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 und 10 und für zeitverpflichtete
Soldaten“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 9, 10, 12 und 13“ ersetzt.
63. Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
64. Paragraph 51, Absatz 2, wird aufgehoben.
65. Im Paragraph 51, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis 11)“
durch den Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,)“ ersetzt.
66. Paragraph 51 a, Absatz 3, wird aufgehoben.
67. Paragraph 51 b, Absatz 3, wird aufgehoben.
68. Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Halbsatz lautet:,,
diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, des
Zivildienstgesetzes zu tragen.“
69.Ziffer 69 Im § 55 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4 und 5“ ersetzt.
70. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
71. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 2 schulden
1. der Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft),
2. der Auftragnehmer (Dienstnehmer)
gemäß § 4 Abs. 4 und 5 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer Auskünfte gemäß § 43
Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile
auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.“
72. § 59 Abs. 1 erster bis dritter Satz lautet:
„Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und 5 nach dem Ende des Monats, in dem der Auftraggeber
(Dienstgeber) das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag
vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für
Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten.
Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses
Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben
sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.“
73. § 67 Abs. 5 lautet:
„(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb
aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder
der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.“
74. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „3,5 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.
75. Im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „210 vH“ durch den Ausdruck „203 vH“, der Ausdruck
„510 vH“ durch den Ausdruck „485 vH“ und der Ausdruck „390 vH“ durch den Ausdruck „375 vH“
ersetzt.
76. Im § 73 Abs. 4 wird der Ausdruck „210 vH“ durch den Ausdruck „203 vH“ ersetzt.
77. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3
lit. a und b“ ersetzt.
78. Im § 74 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und f“ durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z 3 lit. a, b und f“ ersetzt.
79. Im § 74 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und Beiratsmitglieder“
eingefügt.
80. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k teilversicherten Personen hat der Bund jährlich
einen Pauschbetrag in der Höhe von 200000 S zu entrichten. Der Pauschbetrag ist jährlich im vorhinein
an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle des Betrages von 200000 S
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“
81. § 74a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a beträgt für jeden
Versicherten 16 S, im Falle einer Versicherung nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b 24 S im Kalenderjahr.“
82. Im § 82 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Träger der Krankenversicherung“ durch den
Ausdruck „Versicherungsträger“ ersetzt.
83. Im § 82 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 15)“.
84. Im § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck
„ , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze“ eingefügt.
Im Paragraph 55, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 12 “, durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
70. Im Paragraph 56 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
71. Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3) Abweichend von Absatz 2, schulden
1. der Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft),
2. der Auftragnehmer (Dienstnehmer)
gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer Auskünfte gemäß Paragraph 43,
Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile
auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.“
72. Paragraph 59, Absatz eins, erster bis dritter Satz lautet:
„Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 nach dem Ende des Monats, in dem der Auftraggeber
(Dienstgeber) das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag
vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für
Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten.
Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses
Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben
sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.“
73. Paragraph 67, Absatz 5, lautet:
„(5) Absatz 4, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb
aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder
der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.“
74. Im Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „3,5 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.
75. Im Paragraph 73, Absatz 2, wird der Ausdruck „210 vH“ durch den Ausdruck „203 vH“, der Ausdruck
„510 vH“ durch den Ausdruck „485 vH“ und der Ausdruck „390 vH“ durch den Ausdruck „375 vH“
ersetzt.
76. Im Paragraph 73, Absatz 4, wird der Ausdruck „210 vH“ durch den Ausdruck „203 vH“ ersetzt.
77. Im Paragraph 74, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3,
lit. a und b“ ersetzt.
78. Im Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und f“ durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Ziffer 3, Litera a,, b und f“ ersetzt.
79. Im Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und Beiratsmitglieder“
eingefügt.
80. Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Als Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, teilversicherten Personen hat der Bund jährlich
einen Pauschbetrag in der Höhe von 200000 S zu entrichten. Der Pauschbetrag ist jährlich im vorhinein
an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle des Betrages von 200000 S
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“
81. Paragraph 74 a, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, beträgt für jeden
Versicherten 16 S, im Falle einer Versicherung nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, 24 S im Kalenderjahr.“
82. Im Paragraph 82, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „Träger der Krankenversicherung“ durch den
Ausdruck „Versicherungsträger“ ersetzt.
83. Im Paragraph 82, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15,)“.
84. Im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck
„ , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze“ eingefügt.
85.Ziffer 85 Im § 89a wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
86. § 90 lautet:
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem
Anspruch auf Krankengeld
§ 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch
auf Alterspension (Teilpension) gemäß den §§ 253 Abs. 2 und 276 Abs. 2, mit einem Anspruch auf
Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches
mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während
der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die
Pension anfällt oder wieder auflebt.“
87. § 91 lautet:
„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird,
bei einer
1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen
Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge.
(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2 und 261a Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug
bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen
Entgeltes gleichgestellt.“
88. Im § 95 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 262)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 207,
262)“ ersetzt.
89. Dem § 102 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen
durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“
90. § 104 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 entfällt.
91. Im § 107a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck
„die Eltern,“ ersetzt.
92. § 107a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so
sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“
93. Dem § 107a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.“
94. Im § 108a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Pflichtversicherten“ der Ausdruck
„– ausgenommen die im § 4 Abs. 4 und 5 genannten Personen –“ eingefügt.
95. Im § 108e Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den
Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
96. Im § 108g Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220“ durch den Ausdruck
„§§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer Änderung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung stehen,“ ersetzt.
97. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck ,,Zivildienstes“ der Ausdruck ,,bzw. eines Auslandsdienstes
gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.
Im Paragraph 89 a, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
86. Paragraph 90, lautet:
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem
Anspruch auf Krankengeld
§ 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch
auf Alterspension (Teilpension) gemäß den Paragraphen 253, Absatz 2 und 276 Absatz 2,, mit einem Anspruch auf
Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches
mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während
der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die
Pension anfällt oder wieder auflebt.“
87. Paragraph 91, lautet:
„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird,
bei einer
1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen
Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge.
(2) Bei der Anwendung der Paragraphen 253, Absatz 2 und 261a Absatz 3, ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug
bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen
Entgeltes gleichgestellt.“
88. Im Paragraph 95, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 262,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 207,,
262)“ ersetzt.
89. Dem Paragraph 102, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen
durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“
90. Paragraph 104, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, entfällt.
91. Im Paragraph 107 a, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck
„die Eltern,“ ersetzt.
92. Paragraph 107 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so
sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“
93. Dem Paragraph 107 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.“
94. Im Paragraph 108 a, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Pflichtversicherten“ der Ausdruck
„– ausgenommen die im Paragraph 4, Absatz 4 und 5 genannten Personen –“ eingefügt.
95. Im Paragraph 108 e, Absatz 2, wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den
Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
96. Im Paragraph 108 g, Absatz 6, wird der Ausdruck „§§ 210 Absatz 3,, 213 Absatz 2 und 220“ durch den Ausdruck
„§§ 207 Absatz eins,, 210 Absatz 3,, 213 Absatz 2 und 220 sowie in Fällen des Paragraph 183,, die mit einer Änderung der
Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, in Verbindung stehen,“ ersetzt.
97. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck ,,Zivildienstes“ der Ausdruck ,,bzw. eines Auslandsdienstes
gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.
98.Ziffer 98 Im § 123 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende
lit. d wird angefügt:
„d) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine
Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“
99. Dem § 123 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten
gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
2. ständig in Hausgemeinschaft leben.“
100. Im § 129 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“
ersetzt.
101. Im § 129 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz oder Aufenthaltsort“ durch den
Ausdruck „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.
102. Im § 129 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz oder der Aufenthaltsort“ durch den Ausdruck
„Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt“ ersetzt.
103. Im § 131 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „einer anderweitigen Krankenbehandlung in der
Höhe“ durch den Ausdruck „dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH“ ersetzt.
104. Im § 131 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beförderungskosten, auch Kosten einer notwendigen
Beförderung in häusliche Pflege“ durch den Ausdruck „Transportkosten“ ersetzt.
105. Im § 131 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen
werden.“
106. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Leistungen eines approbierten Arztes (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) besteht nur dann Anspruch
auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das
Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems
auszuüben.“
107. Dem § 135 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Für jeden Krankenschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom Anspruchsberechtigten
eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (§ 361 Abs. 3) bzw. an die sonst zur Ausstellung
des Krankenscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen.
Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden
1. für als Angehörige geltende Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6),
2. für Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz und für deren Angehörige sowie für Bezieher
von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung
des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und für deren Angehörige,
3. für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der
Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,
4. für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren
Angehörige (§ 123),
5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,
6. für Personen, die gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind.
Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 Abs. 1 bis 3 hat der Versicherungsträger
den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr
zu entrichten gewesen wäre.“
108. § 135 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden.“
109. Im § 135 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gewährt werden“ der Ausdruck „können“
eingefügt.
Im Paragraph 123, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende
lit. d wird angefügt:
„d) der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine
Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“
99. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten
gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
2. ständig in Hausgemeinschaft leben.“
100. Im Paragraph 129, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“
ersetzt.
101. Im Paragraph 129, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz oder Aufenthaltsort“ durch den
Ausdruck „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.
102. Im Paragraph 129, Absatz 4, wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz oder der Aufenthaltsort“ durch den Ausdruck
„Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt“ ersetzt.
103. Im Paragraph 131, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „einer anderweitigen Krankenbehandlung in der
Höhe“ durch den Ausdruck „dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH“ ersetzt.
104. Im Paragraph 131, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Beförderungskosten, auch Kosten einer notwendigen
Beförderung in häusliche Pflege“ durch den Ausdruck „Transportkosten“ ersetzt.
105. Im Paragraph 131, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen
werden.“
106. Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Für Leistungen eines approbierten Arztes (Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984) besteht nur dann Anspruch
auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG das
Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems
auszuüben.“
107. Dem Paragraph 135, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Für jeden Krankenschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom Anspruchsberechtigten
eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (Paragraph 361, Absatz 3,) bzw. an die sonst zur Ausstellung
des Krankenscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen.
Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden
1. für als Angehörige geltende Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6),
2. für Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz und für deren Angehörige sowie für Bezieher
von Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung
des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, und für deren Angehörige,
3. für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der
Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,
4. für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren
Angehörige (Paragraph 123,),
5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,
6. für Personen, die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, hievon befreit sind.
Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 131, Absatz eins bis 3 hat der Versicherungsträger
den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr
zu entrichten gewesen wäre.“
108. Paragraph 135, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden.“
109. Im Paragraph 135, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Ausdruck „gewährt werden“ der Ausdruck „können“
eingefügt.
110.Ziffer 110 § 136 Abs. 3 erster bis dritter Satz lautet:
„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel
auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die
Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“
111. Im § 138 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 4 und 5“ ersetzt.
112. Dem § 139 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese
Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu
52 Wochen.“
113. Im § 139 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Krankengeld“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1 erster
Satz“ eingefügt.
114. § 140 lautet:
„Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
§ 140. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3
zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.“
115. Im § 143 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck ,,Zivildienstgesetzes“ der Ausdruck ,,oder einen
Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.
116. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
117. Dem § 153 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für jeden Zahnbehandlungsschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom
Anspruchsberechtigten eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (§ 361 Abs. 3) bzw. an die sonst zur
Ausstellung des Zahnbehandlungsscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu
zahlen. § 135 Abs. 3 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.“
118. Im § 154a Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird
aufgehoben.
119. Dem § 154a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“
120. Im § 168 wird der Ausdruck „zur Hälfte“ durch den Ausdruck „zu 30 vH“ ersetzt.
121. Im § 176 Abs. 1 Z 6 entfällt der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten gemäß § 4 Abs. 3
Z 12,“.
122. Der bisherige Text des § 176 Abs. 1 Z 7 erhält die Bezeichnung lit. „a“; folgende lit. b wird
angefügt:
„b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung
von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung
gemäß § 22a einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten.“
123. Im § 181 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.
124. Dem § 181 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen
Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt
werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 62999 S im Kalenderjahr. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“
125. Im § 181a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g“ durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z 3 lit. e, g und k“ ersetzt.
Paragraph 136, Absatz 3, erster bis dritter Satz lautet:
„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel
auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die
Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108,
Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“
111. Im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 4 und 5“ ersetzt.
112. Dem Paragraph 139, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese
Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu
52 Wochen.“
113. Im Paragraph 139, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Krankengeld“ der Ausdruck „gemäß Absatz eins, erster
Satz“ eingefügt.
114. Paragraph 140, lautet:
„Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
§ 140. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 89, oder gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,
zweiter Halbsatz und Ziffer 4, sowie Absatz 6, ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Paragraph 139, anzurechnen.“
115. Im Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck ,,Zivildienstgesetzes“ der Ausdruck ,,oder einen
Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.
116. Im Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes
1990“ ersetzt.
117. Dem Paragraph 153, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Für jeden Zahnbehandlungsschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom
Anspruchsberechtigten eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (Paragraph 361, Absatz 3,) bzw. an die sonst zur
Ausstellung des Zahnbehandlungsscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu
zahlen. Paragraph 135, Absatz 3, vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.“
118. Im Paragraph 154 a, Absatz 2, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 4, wird
aufgehoben.
119. Dem Paragraph 154 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“
120. Im Paragraph 168, wird der Ausdruck „zur Hälfte“ durch den Ausdruck „zu 30 vH“ ersetzt.
121. Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
Z 12,“.
122. Der bisherige Text des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, erhält die Bezeichnung lit. „a“; folgende Litera b, wird
angefügt:
„b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung
von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung
gemäß Paragraph 22 a, einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten.“
123. Im Paragraph 181, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Ziffer 3, Litera a und b“ ersetzt.
124. Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen
Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt
werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 62999 S im Kalenderjahr. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.“
125. Im Paragraph 181 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera e und g“ durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Ziffer 3, Litera e,, g und k“ ersetzt.
126.Ziffer 126 Dem § 189 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten übernommen werden.“
127. Im § 207 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
128. Dem § 210 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Gesamtrente durch einen Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
zu bilden, so gilt § 108 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.“
129. Im § 215a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich
tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“
130. Im § 215a Abs. 4 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck
„Vierzehntel“ ersetzt.
131. Im § 225 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „§ 314a“ der Ausdruck „in der vor dem
1. August 1996 geltenden Fassung“ eingefügt.
132. Im § 226 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.
133. Im § 226 Abs. 2 lit. d wird nach dem Ausdruck „§ 314a“ der Ausdruck „in der vor dem
1. August 1996 geltenden Fassung“ eingefügt.
134. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und Z 8 wird jeweils der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetzes 1990“ ersetzt sowie jeweils nach dem Ausdruck ,,Zivildienst“ der Ausdruck ,,bzw.
ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes)“ eingefügt.
135. Dem § 227 Abs. 1 Z 7 wird folgender Halbsatz angefügt:,,
ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;“
136. Dem § 227 Abs. 1 Z 8 wird folgender Halbsatz angefügt:,,
ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu
berücksichtigen;“
137. Im § 227 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Zeitpunkt der Beitragsentrichtung“ durch den
Ausdruck „Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung“ ersetzt.
138. Im § 227 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „erfolgen“ durch den Ausdruck „beantragt werden“
ersetzt.
139. § 227 Abs. 4 dritter und vierter Satz lauten:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –
unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache
der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe
ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten
ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung
zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“
140. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g
wird angefügt:
„g) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 261b führen.“
141. Der zweite Satz des § 253a Abs. 2 entfällt in diesem Absatz und wird dem § 253a Abs. 1 angefügt.
142. Dem § 253b Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.“
Dem Paragraph 189, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten übernommen werden.“
127. Im Paragraph 207, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
128. Dem Paragraph 210, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Gesamtrente durch einen Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
zu bilden, so gilt Paragraph 108, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.“
129. Im Paragraph 215 a, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich
tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“
130. Im Paragraph 215 a, Absatz 4, vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck
„Vierzehntel“ ersetzt.
131. Im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „§ 314a“ der Ausdruck „in der vor dem
1. August 1996 geltenden Fassung“ eingefügt.
132. Im Paragraph 226, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.
133. Im Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, wird nach dem Ausdruck „§ 314a“ der Ausdruck „in der vor dem
1. August 1996 geltenden Fassung“ eingefügt.
134. Im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, wird jeweils der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetzes 1990“ ersetzt sowie jeweils nach dem Ausdruck ,,Zivildienst“ der Ausdruck ,,bzw.
ein Auslandsdienst (Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes)“ eingefügt.
135. Dem Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgender Halbsatz angefügt:,,
ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;“
136. Dem Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgender Halbsatz angefügt:,,
ein Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu
berücksichtigen;“
137. Im Paragraph 227, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „Zeitpunkt der Beitragsentrichtung“ durch den
Ausdruck „Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung“ ersetzt.
138. Im Paragraph 227, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „erfolgen“ durch den Ausdruck „beantragt werden“
ersetzt.
139. Paragraph 227, Absatz 4, dritter und vierter Satz lauten:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –
unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache
der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe
ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten
ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung
zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“
140. Im Paragraph 230, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera g,
wird angefügt:
„g) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 261 b, führen.“
141. Der zweite Satz des Paragraph 253 a, Absatz 2, entfällt in diesem Absatz und wird dem Paragraph 253 a, Absatz eins, angefügt.
142. Dem Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.“
143.Ziffer 143 § 253b Abs. 3 lautet:
„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“
144. Dem § 253d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 253b Abs. 3 ist anzuwenden.“
145. Im § 258 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „bzw. Z 2“ und „dauernd oder vorübergehend“.
146. Im § 264 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „maßgebliche Bemessungsgrundlage“
der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 241)“ eingefügt.
147. Im § 264 Abs. 5 Z 10 lit. a wird der Ausdruck „von einer Gebietskörperschaft“ durch den Ausdruck
„von den Organen einer Gebietskörperschaft“ ersetzt.
148. Im § 265 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich
tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“
149. Im § 265 Abs. 4 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck
„Vierzehntel“ ersetzt.
150. Der zweite Satz des § 276a Abs. 2 entfällt in diesem Absatz und wird dem § 276a Abs. 1 angefügt.
151. Dem § 276b Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.“
152. § 276b Abs. 3 lautet:
„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“
153. Dem § 276d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 276b Abs. 3 ist anzuwenden.“
154. Im § 292 Abs. 1 wird der Ausdruck „sich im Inland aufhält“ durch den Ausdruck „seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat“ ersetzt.
155. § 293 Abs. 5 wird aufgehoben.
156. Im § 302 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.
157. Dem § 302 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“
158. Im § 306 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gebührt hätte“ der Ausdruck „ ; ein allenfalls
gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 261a Abs. 3 zu ermitteln“ eingefügt.
159. Im § 307c zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 16“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 5
Z 20“ ersetzt.
160. § 307d Abs. 3 lautet:
„(3) Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.“
161. § 314a wird aufgehoben.
162. § 342 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef-
und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (§ 31 Abs. 3
Z 12) und der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13;“
Paragraph 253 b, Absatz 3, lautet:
„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz 2, gelten auch Zeiten des Bezuges einer
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“
144. Dem Paragraph 253 d, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 253b Absatz 3, ist anzuwenden.“
145. Im Paragraph 258, Absatz 2, entfallen die Ausdrücke „bzw. Ziffer 2 “ und „dauernd oder vorübergehend“.
146. Im Paragraph 264, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils nach dem Ausdruck „maßgebliche Bemessungsgrundlage“
der Klammerausdruck „(Paragraphen 238, Absatz eins,, 241)“ eingefügt.
147. Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 10, Litera a, wird der Ausdruck „von einer Gebietskörperschaft“ durch den Ausdruck
„von den Organen einer Gebietskörperschaft“ ersetzt.
148. Im Paragraph 265, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich
tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“
149. Im Paragraph 265, Absatz 4, vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck
„Vierzehntel“ ersetzt.
150. Der zweite Satz des Paragraph 276 a, Absatz 2, entfällt in diesem Absatz und wird dem Paragraph 276 a, Absatz eins, angefügt.
151. Dem Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.“
152. Paragraph 276 b, Absatz 3, lautet:
„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatz 2, gelten auch Zeiten des Bezuges einer
Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“
153. Dem Paragraph 276 d, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 276b Absatz 3, ist anzuwenden.“
154. Im Paragraph 292, Absatz eins, wird der Ausdruck „sich im Inland aufhält“ durch den Ausdruck „seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat“ ersetzt.
155. Paragraph 293, Absatz 5, wird aufgehoben.
156. Im Paragraph 302, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 4, wird aufgehoben.
157. Dem Paragraph 302, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“
158. Im Paragraph 306, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „gebührt hätte“ der Ausdruck „ ; ein allenfalls
gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 261 a, Absatz 3, zu ermitteln“ eingefügt.
159. Im Paragraph 307 c, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, Ziffer 16 “, durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 5,
Z 20“ ersetzt.
160. Paragraph 307 d, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.“
161. Paragraph 314 a, wird aufgehoben.
162. Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
„6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef-
und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (Paragraph 31, Absatz 3,
Z 12) und der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10 und 13;“
163.Ziffer 163 Dem § 343 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit approbierten Ärzten (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden,
es sei denn, der Arzt hat gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben, den
ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.“
164. Im § 343 Abs. 3 wird der Ausdruck „die österreichische Staatsbürgerschaft oder“ durch den
Ausdruck „die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder“ ersetzt.
165. Dem § 347 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen
Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.“
166. Dem § 360 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat jeden Todesfall der Gebietskrankenkasse
ihres Zuständigkeitsbereiches mitzuteilen.“
167. Im § 362 Abs. 2 wird der Ausdruck „Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension“ durch den
Ausdruck „Knappschafts-, Knappschaftsvollpension oder vorzeitigen Alters- oder Knappschaftsalterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ ersetzt.
168. Im § 408 wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter“ durch den Ausdruck „die Eltern“ ersetzt;
folgende Sätze werden angefügt:
„Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten
zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich
sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.“
169. § 412 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch
auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn
1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder
2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
gerichtet ist.
§ 413 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung
und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem
Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen
Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber,
sondern von einer anderen Partei gestellt wird.“
170. § 420 Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31.“
171. Im § 421 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“
durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
172. Im § 423 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“
durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
173. § 424 lautet:
„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter
§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben
bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit
sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet
der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der
dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die
Versicherungsträger (der Hauptverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Hauptverband) trotz mangelnder
Dem Paragraph 343, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Mit approbierten Ärzten (Paragraph 3 c, des Ärztegesetzes 1984) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden,
es sei denn, der Arzt hat gemäß Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben, den
ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.“
164. Im Paragraph 343, Absatz 3, wird der Ausdruck „die österreichische Staatsbürgerschaft oder“ durch den
Ausdruck „die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder“ ersetzt.
165. Dem Paragraph 347, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen
Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.“
166. Dem Paragraph 360, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat jeden Todesfall der Gebietskrankenkasse
ihres Zuständigkeitsbereiches mitzuteilen.“
167. Im Paragraph 362, Absatz 2, wird der Ausdruck „Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension“ durch den
Ausdruck „Knappschafts-, Knappschaftsvollpension oder vorzeitigen Alters- oder Knappschaftsalterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ ersetzt.
168. Im Paragraph 408, wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter“ durch den Ausdruck „die Eltern“ ersetzt;
folgende Sätze werden angefügt:
„Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten
zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich
sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.“
169. Paragraph 412, Absatz 6, lautet:
„(6) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch
auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn
1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder
2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
gerichtet ist.
§ 413 Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung
und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem
Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen
Frist (Absatz eins,) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber,
sondern von einer anderen Partei gestellt wird.“
170. Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31 Punkt “,
171. Im Paragraph 421, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“
durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
172. Im Paragraph 423, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“
durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
173. Paragraph 424, lautet:
„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter
§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben
bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit
sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet
der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der
dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die
Versicherungsträger (der Hauptverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Hauptverband) trotz mangelnder
Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und
auf Kosten des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) geltend machen.“
174. Im § 442 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“
durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
175. Im § 442a Abs. 2 Z 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „die Beschlußfassung über“.
176. § 442a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Abs. 2 Z 1 und 2
angeführten Angelegenheiten abweichend von § 442b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des
Hauptverbandes ihr selbst obliegt.“
177. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 442a erhalten die Bezeichnung 4 bis 6.
178. § 447g Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.
179. § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:
„b) für Zeiten gemäß § 227a dieses Bundesgesetzes, § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
sowie § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, soweit nicht Abs. 8 dieser Bestimmungen
anzuwenden ist, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld
(§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;“
180. Im § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wird der Ausdruck „§ 34
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“
durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.
181. Dem § 453 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des Hauptverbandes (§ 454)
oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage
(§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt
vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage
(§ 338 Abs. 1) geändert hat.“
182. Dem § 456 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen
der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können
rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende
Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.“
183. § 456a Abs. 4 letzter Satz lautet:
„§ 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mustergeschäftsordnungen auch für die
Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten.“
184. Im § 460 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 427 Z 1 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 1
bis 6“ ersetzt.
185. Im § 472a Abs. 2 vierter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 154a)“ durch den Ausdruck
„gemäß § 154a dieses Bundesgesetzes bzw. § 65a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“
ersetzt.
186. Im § 479 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „431, 432, 433“ durch den Ausdruck „431 bis 434“ ersetzt.
187. Im § 479 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und die Mitglieder
der bei diesen eingerichteten Beiräte“ eingefügt.
187a. § 479d Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:,,
Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,5 vH, wovon
3,15 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke–Verkehrsbetriebe entfallen,
2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,75 vH, wovon
3,4 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke–Verkehrsbetriebe entfallen.
Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und
auf Kosten des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) geltend machen.“
174. Im Paragraph 442, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“
durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.
175. Im Paragraph 442 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „die Beschlußfassung über“.
176. Paragraph 442 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Absatz 2, Ziffer eins und 2
angeführten Angelegenheiten abweichend von Paragraph 442 b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des
Hauptverbandes ihr selbst obliegt.“
177. Die bisherigen Absatz 3 bis 5 des Paragraph 442 a, erhalten die Bezeichnung 4 bis 6.
178. Paragraph 447 g, Absatz 2, Litera b, wird aufgehoben.
179. Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, lautet:
„b) für Zeiten gemäß Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
sowie Paragraph 107 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, soweit nicht Absatz 8, dieser Bestimmungen
anzuwenden ist, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld
(Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;“
180. Im Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wird der Ausdruck „§ 34
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 34 Absatz eins und 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“
durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.
181. Dem Paragraph 453, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Änderungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2 und 3), der Satzung des Hauptverbandes (Paragraph 454,)
oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage
(Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt
vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage
(Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.“
182. Dem Paragraph 456, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen
der Gesetzeslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können
rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende
Gesetzeslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.“
183. Paragraph 456 a, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„§ 455 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mustergeschäftsordnungen auch für die
Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten.“
184. Im Paragraph 460, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 427 Ziffer eins bis 6“ durch den Ausdruck „§ 427 Absatz eins, Ziffer eins,
bis 6“ ersetzt.
185. Im Paragraph 472 a, Absatz 2, vierter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 154 a,)“ durch den Ausdruck
„gemäß Paragraph 154 a, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 65 a, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“
ersetzt.
186. Im Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „431, 432, 433“ durch den Ausdruck „431 bis 434“ ersetzt.
187. Im Paragraph 479, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und die Mitglieder
der bei diesen eingerichteten Beiräte“ eingefügt.
187a. Paragraph 479 d, Absatz 2, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:,,
Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
1. für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,5 vH, wovon
3,15 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke–Verkehrsbetriebe entfallen,
2. für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,75 vH, wovon
3,4 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke–Verkehrsbetriebe entfallen.
Für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gilt der in § 51 Abs. 1 festgesetzte
Hundertsatz.“
187b. Im § 479d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck ,,7,35 vH“ durch den Ausdruck ,,7,6 vH“ ersetzt.
188. Im § 502 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 1938“ durch den Ausdruck
„im Kalenderjahr 1938“ ersetzt.
189. Dem § 545 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Mit der Vollziehung des § 37d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“
190. § 551 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b
oder auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 27 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden,
wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und
nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253c, § 253d, § 276c oder
§ 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 oder
§ 276, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993
liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem
Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt,
bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf
eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter
anzuwenden.“
191. § 560 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 erhält die Bezeichnung
„§ 560a“.
192. Im § 563 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „360 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „360 Abs. 3“
ersetzt.
193. Im § 563 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Ausdruck „Z 45“ der Ausdruck „sowie § 360 Abs. 4“ eingefügt.
194. § 563 Abs. 2 wird aufgehoben.
195. Im § 563 Abs. 6 und 7 lauten jeweils der vorletzte und letzte Satz wie folgt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –
unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache
der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe
ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten
ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung
zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“
196. Im § 563 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Die §§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2 sowie 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d
Abs. 1 Z 2, 276a Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 lit. b und 276d Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 gelten für die gemäß
1. § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
2. Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 619/1977,
3. § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
4. § 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gilt der in Paragraph 51, Absatz eins, festgesetzte
Hundertsatz.“
187b. Im Paragraph 479 d, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck ,,7,35 vH“ durch den Ausdruck ,,7,6 vH“ ersetzt.
188. Im Paragraph 502, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 1938“ durch den Ausdruck
„im Kalenderjahr 1938“ ersetzt.
189. Dem Paragraph 545, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Mit der Vollziehung des Paragraph 37 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“
190. Paragraph 551, Absatz 10, lautet:
„(10) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 a,, Paragraph 253 b,, Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b,
oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 27, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden,
wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und
nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253 c,, Paragraph 253 d,, Paragraph 276 c, oder
§ 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 253, oder
§ 276, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993
liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem
Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt,
bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf
eine Alterspension gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 276, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter
anzuwenden.“
191. Paragraph 560, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, erhält die Bezeichnung
„§ 560a“.
192. Im Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „360 Absatz 3 und 4“ durch den Ausdruck „360 Absatz 3 “,
ersetzt.
193. Im Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Ausdruck „Z 45“ der Ausdruck „sowie Paragraph 360, Absatz 4 “, eingefügt.
194. Paragraph 563, Absatz 2, wird aufgehoben.
195. Im Paragraph 563, Absatz 6 und 7 lauten jeweils der vorletzte und letzte Satz wie folgt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –
unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache
der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe
ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten
ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung
zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“
196. Im Paragraph 563, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a) Die Paragraphen 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 4, Ziffer 2, sowie 253a Absatz eins, Ziffer 2,, 253b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, 253d
Abs. 1 Ziffer 2,, 276a Absatz eins, Ziffer 2,, 276b Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und 276d Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für die gemäß
1. Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
2. Art. römisch II Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 619/1977,
3. Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
4. Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
vonvon der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung
nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig
Erwerbstätigen begründet hätte.“
197. Nach § 563 wird folgender § 564 angefügt:
„§ 564. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 1996 die §§ 3 Abs. 2 lit. d und e, 4 Abs. 1 Z 5 und Z 13 sowie Abs. 3 Z 1 und 11, 5
Abs. 1 Z 7 und Z 11, 7 Z 4, 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. b, e, g und k sowie Z 4 lit. d, 10 Abs. 1,
Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 27 und Abs. 3, 12 Abs. 6, 14 Abs. 1 Z 7, 17 Abs. 5 lit. d und e,
19 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 1, 28 Z 2 lit. d, 31 Abs. 3 Z 2, 31 Abs. 4 Z 3 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16 und
Z 31, 31 Abs. 8, 36 Abs. 1 Z 9, 37, 37d, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2,
56a Abs. 1, 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 67 Abs. 5, 73 Abs. 1, 2 und 4, 74 Abs. 1, Abs. 3
Z 1 und Z 3 sowie Abs. 6, 74a Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2, 89a, 90, 91, 102 Abs. 3, 107a Abs. 1,
108e Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 123 Abs. 9 lit. c und d und Abs. 11, 129 Abs. 1, 3 und 4, 131
Abs. 1 und 3, 135 Abs. 3, 4 und 5, 136 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 5, 140, 143 Abs. 1 Z 5 und 6, 153
Abs. 4, 154a Abs. 2, 176 Abs. 1 Z 7 lit. b, 181 Abs. 1 und 6, 181a Abs. 1, 189 Abs. 2, 207 Abs. 1,
210 Abs. 3, 215a Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 6, 226 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 lit. d, 227 Abs. 1 Z 7 und
Z 8, 265 Abs. 4, 292 Abs. 1, 302 Abs. 1, 307d Abs. 3, 343 Abs. 3, 347 Abs. 1, 362 Abs. 2, 408,
420 Abs. 5 Z 1, 421 Abs. 1, 423 Abs. 5, 424, 442 Abs. 1, 442a Abs. 3 bis 6, 453 Abs. 3, 456
Abs. 3, 456a Abs. 4, 479 Abs. 3, 479d Abs. 2 und 3, 545 Abs. 6, 560 und die Nrn. 39 und 47 der
Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§ 7
Z 1 lit. f, 293 Abs. 5 und 314a;
2. mit 1. September 1996 die §§ 253a Abs. 1 und 2, 264 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, 276a Abs. 1
und 2 sowie 563 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
2. a) mit 1. November 1996 die §§ 253b Abs. 3, 253d Abs. 2, 276b Abs. 3 und 276d Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
3. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 104 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996;
4. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 1 Z 2 und Z 13 bis 15, 5a, 10
Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 26, 10a, 33 Abs. 3, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 1
Z 1 und Abs. 8, 44a, 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Einleitung und Z 1 lit. d und Abs. 5, 55 Abs. 2, 58
Abs. 3, 59 Abs. 1 erster Satz, 86 Abs. 3 Z 2, 108a Abs. 2, 138 Abs. 2 lit. f, 168, 176 Abs. 1 Z 6,
227 Abs. 3 und 4, 258 Abs. 2, 306 Abs. 2 und 563 Abs. 1 Z 4 und Z 7 sowie Abs. 6 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§ 4 Abs. 3 Z 12, 51
Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 447g Abs. 2 lit. b und 563 Abs. 2;
5. rückwirkend mit 1. Mai 1996 die §§ 29 Abs. 3, 253b Abs. 1 Z 4 und 276b Abs. 1 Z 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996;
7. rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die §§ 4 Abs. 1 Z 12, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 10, 30 Abs. 3, 36
Abs. 1 Z 8, 44 Abs. 1 Z 9, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 131 Abs. 5, 264 Abs. 5 Z 10 lit. a und 343 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
8. rückwirkend mit 1. Jänner 1994 die §§ 82 Abs. 3, 307c, 342 Abs. 1 Z 6, 442a Abs. 2 Z 4 und 5,
460 Abs. 4, 479 Abs. 2 Z 4 und 551 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996 und die Änderung des § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung;
9. rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 95 Abs. 1, 108g Abs. 6, 230 Abs. 2 lit. g, 412 Abs. 6, 472a
Abs. 2 und 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996.
(2) § 360 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit
1. Juli 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist nur auf vertragliche Vereinbarungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden.
der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung
nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig
Erwerbstätigen begründet hätte.“
197. Nach Paragraph 563, wird folgender Paragraph 564, angefügt:
„§ 564. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 1996 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera d und e, 4 Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 13, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 11, 5
Abs. 1 Ziffer 7 und Ziffer 11,, 7 Ziffer 4,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 3, Litera b,, e, g und k sowie Ziffer 4, Litera d,, 10 Absatz eins,,
Abs. 2 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27 und Absatz 3,, 12 Absatz 6,, 14 Absatz eins, Ziffer 7,, 17 Absatz 5, Litera d und e,
19 Absatz eins, Ziffer 4,, 20 Absatz eins,, 28 Ziffer 2, Litera d,, 31 Absatz 3, Ziffer 2,, 31 Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, 31 Absatz 5, Ziffer 16 und
Z 31, 31 Absatz 8,, 36 Absatz eins, Ziffer 9,, 37, 37d, 42 Absatz eins,, 43 Absatz eins,, 44 Absatz 2,, 49 Absatz 6,, 52 Absatz 2,,
56a Absatz eins,, 59 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 67 Absatz 5,, 73 Absatz eins,, 2 und 4, 74 Absatz eins,, Absatz 3,
Z 1 und Ziffer 3, sowie Absatz 6,, 74a Absatz eins,, 82 Absatz eins und 2, 89a, 90, 91, 102 Absatz 3,, 107a Absatz eins,,
108e Absatz 2,, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 123 Absatz 9, Litera c und d und Absatz 11,, 129 Absatz eins,, 3 und 4, 131
Abs. 1 und 3, 135 Absatz 3,, 4 und 5, 136 Absatz 3,, 139 Absatz eins und 5, 140, 143 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 153
Abs. 4, 154a Absatz 2,, 176 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b,, 181 Absatz eins und 6, 181a Absatz eins,, 189 Absatz 2,, 207 Absatz eins,,
210 Absatz 3,, 215a Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 6,, 226 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Litera d,, 227 Absatz eins, Ziffer 7 und
Z 8, 265 Absatz 4,, 292 Absatz eins,, 302 Absatz eins,, 307d Absatz 3,, 343 Absatz 3,, 347 Absatz eins,, 362 Absatz 2,, 408,
420 Absatz 5, Ziffer eins,, 421 Absatz eins,, 423 Absatz 5,, 424, 442 Absatz eins,, 442a Absatz 3, bis 6, 453 Absatz 3,, 456
Abs. 3, 456a Absatz 4,, 479 Absatz 3,, 479d Absatz 2 und 3, 545 Absatz 6,, 560 und die Nrn. 39 und 47 der
Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 7,
Z 1 Litera f,, 293 Absatz 5 und 314a;
2. mit 1. September 1996 die Paragraphen 253 a, Absatz eins und 2, 264 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, 276a Absatz eins,
und 2 sowie 563 Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
2. a) mit 1. November 1996 die Paragraphen 253 b, Absatz 3,, 253d Absatz 2,, 276b Absatz 3 und 276d Absatz 2, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
3. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 104 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996;
4. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz 4 bis 6, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 13 bis 15, 5a, 10
Abs. 2 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 26,, 10a, 33 Absatz 3,, 35 Absatz 2,, 36 Absatz 3,, 43 Absatz 2,, 44 Absatz eins,
Z 1 und Absatz 8,, 44a, 45 Absatz 3,, 51 Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, Litera d und Absatz 5,, 55 Absatz 2,, 58
Abs. 3, 59 Absatz eins, erster Satz, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 108a Absatz 2,, 138 Absatz 2, Litera f,, 168, 176 Absatz eins, Ziffer 6,,
227 Absatz 3 und 4, 258 Absatz 2,, 306 Absatz 2 und 563 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 7, sowie Absatz 6 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 12,, 51
Abs. 2, 51a Absatz 3,, 51b Absatz 3,, 447g Absatz 2, Litera b und 563 Absatz 2 ;,
5. rückwirkend mit 1. Mai 1996 die Paragraphen 29, Absatz 3,, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und 276b Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996;
7. rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12,, 10 Absatz 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 10,, 30 Absatz 3,, 36
Abs. 1 Ziffer 8,, 44 Absatz eins, Ziffer 9,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 131 Absatz 5,, 264 Absatz 5, Ziffer 10, Litera a und 343 Absatz eins,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;
8. rückwirkend mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 82, Absatz 3,, 307c, 342 Absatz eins, Ziffer 6,, 442a Absatz 2, Ziffer 4 und 5,
460 Absatz 4,, 479 Absatz 2, Ziffer 4 und 551 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 411 aus 1996, und die Änderung des Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung;
9. rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 95, Absatz eins,, 108g Absatz 6,, 230 Absatz 2, Litera g,, 412 Absatz 6,, 472a
Abs. 2 und 502 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,.
(2) Paragraph 360, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt rückwirkend mit
1. Juli 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(3) Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist nur auf vertragliche Vereinbarungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem
1. Juli 1996 abgeschlossen wurden.
(5) Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996
1. ist § 4 Abs. 2 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
2. sind die §§ 2a, 2b und 5 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
nicht anzuwenden.
(6) Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten,
wenn sie unverzüglich ab dem 1. Oktober 1996 erfolgen.
(7) Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 5 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September
1996 zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem
1. Oktober 1996 erfolgen.
(7a) Die Bestimungen über die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des
31. Dezember 1996 anzuwenden.
(7b) Die Gebühr gemäß den §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 ist erstmalig für Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) einzuheben, die für das
erste Kalendervierteljahr 1997 ausgestellt werden.
(8) Ist eine Person am 1. August 1996 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176
Abs. 1 Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Arbeitsunfall anerkannt
wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn
der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,
so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(9) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 176
Abs. 1 Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Arbeitsunfall anerkannt
wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird.
Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(10) Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und
der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung
an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind
frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen
ab dem Tag der Antragstellung.
(12) Den im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen
bzw. ihren Hinterbliebenen, die am 1. August 1996 eine Leistung nach den versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen Kirchen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt eine Pension aus der
Pensionsversicherung. Die Pension ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei
folgende Besonderheiten gelten:
1. ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum Ausscheiden aus dem Amt zurückgelegte
Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Abs. 16
entrichtet werden;
2. für die letzten 180 vor dem Ausscheiden aus dem Amt gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als
Beitragsgrundlage gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflicht-
Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem
1. Juli 1996 abgeschlossen wurden.
(5) Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
1. ist Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
2. sind die Paragraphen 2 a,, 2b und 5 Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
nicht anzuwenden.
(6) Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 411 aus 1996, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten,
wenn sie unverzüglich ab dem 1. Oktober 1996 erfolgen.
(7) Für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ist Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 411 aus 1996, mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September
1996 zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem
1. Oktober 1996 erfolgen.
(7a) Die Bestimungen über die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des
31. Dezember 1996 anzuwenden.
(7b) Die Gebühr gemäß den Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 ist erstmalig für Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) einzuheben, die für das
erste Kalendervierteljahr 1997 ausgestellt werden.
(8) Ist eine Person am 1. August 1996 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß Paragraph 176,
Abs. 1 Ziffer 7, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Arbeitsunfall anerkannt
wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn
der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,
so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(9) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß Paragraph 176,
Abs. 1 Ziffer 7, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Arbeitsunfall anerkannt
wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird.
Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(10) Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und
der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung
an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind
frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen
ab dem Tag der Antragstellung.
(12) Den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten Personen
bzw. ihren Hinterbliebenen, die am 1. August 1996 eine Leistung nach den versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen Kirchen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt eine Pension aus der
Pensionsversicherung. Die Pension ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei
folgende Besonderheiten gelten:
1. ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum Ausscheiden aus dem Amt zurückgelegte
Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Absatz 16,
entrichtet werden;
2. für die letzten 180 vor dem Ausscheiden aus dem Amt gelegenen Beitragsmonate nach Ziffer eins, gilt als
Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 244, das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflicht-
versicherungversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet
hätte;
3. § 70 findet keine Anwendung;
4. bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum 1. August 1996 ist § 108h Abs. 4 anzuwenden;
5. Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
(13) Für Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996 in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination
(Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden sind, gilt folgendes:
1. diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß
Abs. 16 entrichtet werden;
2. für die letzten 180 vor dem 1. August 1996 gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als Beitragsgrundlage
gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung
gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet
hätte;
3. § 70 findet keine Anwendung.
(14) Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten
Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, so ist diese Pension zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung
des Abs. 12 neu zu berechnen.
(15) Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten
Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, aber noch keine Leistung nach den versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen Kirchen, so ist die Pension nach dem Ausscheiden aus dem Amt neu
zu berechnen; Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
(16) Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Abs. 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen
Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser
Betrag ist von der Evangelischen Kirche AB. an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in
drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen:
1. am 1. September 1996 in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß § 314a bereits
geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;
2. am 1. Juli 1997 in der Höhe von 25 Millionen Schilling;
3. am 1. Juli 1998 in der Höhe von 20 Millionen Schilling.
(17) Die Evangelischen Kirchen haben die für die Einbeziehung in die Pensionsversicherung bzw.
für die Pensionsberechnung gemäß den Abs. 12 und 13 bedeutsamen Angaben (zB. Zeitpunkt der Ordination,
zurückliegende Einkommen) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu melden.
(18) § 314a in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung ist bei der Anwendung der §§ 230 und 243
weiterhin gültig.“
198. In der Anlage 1 lautet die Nr. 39 wie folgt:
„39 Von Tieren auf Menschen Tätigkeiten, die durch Umgang oder
„39 übertragene Krankheiten Berührung mit Tieren, tierischen Teilen,
Erzeugnissen, Abgängen und mit
kontaminiertem Material zur Erkrankung
Anlaß geben“
199. Der Anlage 1 wird folgende Nr. 47 angefügt:
„47 Erkrankungen durch Butyl-, Alle
„47 Methyl- und Isopropylalkohol Unternehmen“
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 131/1995, wird wie folgt geändert:
Die Z 8, 13 bis 16, 23 und 25 (§§ 95 Abs. 1, 108g Abs. 2 und 3, 108h Abs. 2 und 3, 264 Abs. 1 und
266 ASVG) des Art. I des 2. Teiles werden rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, begründet
hätte;
3. Paragraph 70, findet keine Anwendung;
4. bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum 1. August 1996 ist Paragraph 108 h, Absatz 4, anzuwenden;
5. Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
(13) Für Zeiten, die von den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 411 aus 1996, in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination
(Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden sind, gilt folgendes:
1. diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß
Abs. 16 entrichtet werden;
2. für die letzten 180 vor dem 1. August 1996 gelegenen Beitragsmonate nach Ziffer eins, gilt als Beitragsgrundlage
gemäß Paragraph 244, das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, begründet
hätte;
3. Paragraph 70, findet keine Anwendung.
(14) Beziehen die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten
Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, so ist diese Pension zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung
des Absatz 12, neu zu berechnen.
(15) Beziehen die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, genannten
Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, aber noch keine Leistung nach den versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen Kirchen, so ist die Pension nach dem Ausscheiden aus dem Amt neu
zu berechnen; Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.
(16) Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Absatz 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen
Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser
Betrag ist von der Evangelischen Kirche AB. an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in
drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen:
1. am 1. September 1996 in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß Paragraph 314 a, bereits
geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;
2. am 1. Juli 1997 in der Höhe von 25 Millionen Schilling;
3. am 1. Juli 1998 in der Höhe von 20 Millionen Schilling.
(17) Die Evangelischen Kirchen haben die für die Einbeziehung in die Pensionsversicherung bzw.
für die Pensionsberechnung gemäß den Absatz 12 und 13 bedeutsamen Angaben (zB. Zeitpunkt der Ordination,
zurückliegende Einkommen) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu melden.
(18) Paragraph 314 a, in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung ist bei der Anwendung der Paragraphen 230 und 243
weiterhin gültig.“
198. In der Anlage 1 lautet die Nr. 39 wie folgt:
„39 Von Tieren auf Menschen Tätigkeiten, die durch Umgang oder
„39 übertragene Krankheiten Berührung mit Tieren, tierischen Teilen,
Erzeugnissen, Abgängen und mit
kontaminiertem Material zur Erkrankung
Anlaß geben“
199. Der Anlage 1 wird folgende Nr. 47 angefügt:
„47 Erkrankungen durch Butyl-, Alle
„47 Methyl- und Isopropylalkohol Unternehmen“
Artikel römisch II
Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 131 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 8,, 13 bis 16, 23 und 25 (Paragraphen 95, Absatz eins,, 108g Absatz 2 und 3, 108h Absatz 2 und 3, 264 Absatz eins und
266 ASVG) des Art. römisch eins des 2. Teiles werden rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
Artikel III
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz lauten:
„Beim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß
besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber,
drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber
sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise
der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:“.
2. § 17 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die Erstellung des in § 16 Abs. 2 genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand,
wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von
Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;“
3. § 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der
Verbandskonferenz des Hauptverbandes zu bestimmen.“
4. Der bisherige Text des § 20 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz, Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 3 lit. g entfallen die Worte „erreicht oder“.
2. Im § 21 Abs. 1 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „das Lehrverhältnis während des Berechnungszeitraumes
geendet hat und“.
3. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 3 lit. a, b, d
oder g“ ersetzt.
4. § 36 Abs. 3 lit. A lautet:
„A) Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens
notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen sind die
im § 12 Abs. 3 lit. g angeführten Einkommen sowie ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c
ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt.“
5. Im § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c wird der Ausdruck „erreicht“ durch den Ausdruck „vollendet“ ersetzt.
6. Im § 36 Abs. 6 lautet der zweite Satz nach dem Einleitungssatz:
„Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist
jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes
Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß
§ 18 Abs. 1 beantragt worden wäre.“
7. Im § 36a Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 10,“ der Ausdruck „10a,“ eingefügt.
8. § 36a Abs. 5 lautet:
„(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Ein-
Artikel römisch III
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 17, Absatz eins, erster bis dritter Satz lauten:
„Beim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß
besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber,
drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber
sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise
der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:“.
2. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. die Erstellung des in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand,
wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von
Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;“
3. Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der
Verbandskonferenz des Hauptverbandes zu bestimmen.“
4. Der bisherige Text des Paragraph 20, erhält die Bezeichnung Absatz eins ;, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 17, Absatz eins, erster bis dritter Satz, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“
Artikel römisch IV
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, entfallen die Worte „erreicht oder“.
2. Im Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz entfällt die Wortfolge „das Lehrverhältnis während des Berechnungszeitraumes
geendet hat und“.
3. Im Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 3, Litera a,, b, d
oder g“ ersetzt.
4. Paragraph 36, Absatz 3, lit. A lautet:
„A) Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens
notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen sind die
im Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, angeführten Einkommen sowie ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,
ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt.“
5. Im Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Sub-Litera, c, wird der Ausdruck „erreicht“ durch den Ausdruck „vollendet“ ersetzt.
6. Im Paragraph 36, Absatz 6, lautet der zweite Satz nach dem Einleitungssatz:
„Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist
jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes
Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß
§ 18 Absatz eins, beantragt worden wäre.“
7. Im Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „§§ 10,“ der Ausdruck „10a,“ eingefügt.
8. Paragraph 36 a, Absatz 5, lautet:
„(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Ein-
kommensteuerbescheidkommensteuerbescheid vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig
Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;
2. bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (§ 109a
EStG) durch Vorlage der nach § 109 Abs. 4 Z 2 EStG vom zum Steuerabzug Verpflichteten ausgestellten
Mitteilung;
3. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
5. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.“
9. Im § 36b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „der Umsatz“ der Ausdruck „der jeweils letzten drei
Monate“ eingefügt.
10. Im § 42 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§§ 51 Abs. 1
Z 1 lit. e“ ersetzt.
11. § 43 lautet:
„§ 43. Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine
Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher,
die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.“
12. Im § 49 Abs. 2 wird im dritten Satz vor dem Ausdruck „Beschäftigung“ der Ausdruck
„arbeitslosenversicherungspflichtigen“ eingefügt.
13. Dem § 79 werden folgende Abs. 32 bis 34 angefügt:
„(32) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit
1. April 1996 in Kraft.
(33) § 12 Abs. 3 lit. g, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 36 Abs. 3 lit. A und 6, § 42 Abs. 1, § 43, § 49
Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Mai 1996 in
Kraft.
(34) § 36a Abs. 3 und 5 und § 36b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996
treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
14. Im § 81 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „Fortbezug“ der Ausdruck „erstmaliger“ eingefügt.
Artikel V
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5a Abs. 1 wird im ersten Satz der Ausdruck „erreicht“ durch den Ausdruck „vollendet“ und
im dritten Satz der Ausdruck „Erreichen“ durch den Ausdruck „Vollendung“ ersetzt.
2. § 5a Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
1. der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der
Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG
liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
2. ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, § 115
des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
3. das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der
Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.“
3. Im § 5b Abs. 2 wird in der Z 1 der Ausdruck „Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „volle Beitragsgrundlage
inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen“ ersetzt und in der Z 3 vor dem Ausdruck
„Monate“ der Ausdruck „vollen“ eingefügt.
vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig
Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;
2. bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (Paragraph 109 a,
EStG) durch Vorlage der nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 2, EStG vom zum Steuerabzug Verpflichteten ausgestellten
Mitteilung;
3. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988)
ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
5. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.“
9. Im Paragraph 36 b, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „der Umsatz“ der Ausdruck „der jeweils letzten drei
Monate“ eingefügt.
10. Im Paragraph 42, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, “, durch den Ausdruck „§§ 51 Absatz eins,
Z 1 Litera e, “, ersetzt.
11. Paragraph 43, lautet:
„§ 43. Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine
Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher,
die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.“
12. Im Paragraph 49, Absatz 2, wird im dritten Satz vor dem Ausdruck „Beschäftigung“ der Ausdruck
„arbeitslosenversicherungspflichtigen“ eingefügt.
13. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 32 bis 34 angefügt:
„(32) Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Sub-Litera, c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt mit
1. April 1996 in Kraft.
(33) Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 3, lit. A und 6, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43,, Paragraph 49,
Abs. 2 und Paragraph 81, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in
Kraft.
(34) Paragraph 36 a, Absatz 3 und 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
14. Im Paragraph 81, Absatz 2, wird vor dem Ausdruck „Fortbezug“ der Ausdruck „erstmaliger“ eingefügt.
Artikel römisch fünf
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5 a, Absatz eins, wird im ersten Satz der Ausdruck „erreicht“ durch den Ausdruck „vollendet“ und
im dritten Satz der Ausdruck „Erreichen“ durch den Ausdruck „Vollendung“ ersetzt.
2. Paragraph 5 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn
1. der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der
Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, ASVG
liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
2. ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115,
des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
3. das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der
Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.“
3. Im Paragraph 5 b, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „volle Beitragsgrundlage
inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen“ ersetzt und in der Ziffer 3, vor dem Ausdruck
„Monate“ der Ausdruck „vollen“ eingefügt.
4.Ziffer 4 § 5b Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965,
§ 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren
Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue
Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen
in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.“
5. Im § 5c Abs. 1 wird der Ausdruck „Berufungsverfahren“ durch den Ausdruck „Einspruchsverfahren“
ersetzt.
6. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996
treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung gebührt.“
1a. Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck ,,7 vH“ durch den Ausdruck ,,7,25 vH“ ersetzt.
1b. Im § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck ,,3,5 vH“ durch den Ausdruck ,,3,75 vH“ ersetzt.
2. Artikel IV Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist § 15 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 anzuwenden.“
3. Dem Artikel V wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Es treten in Kraft:
1. mit 1. April 1996 § 2 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996;
2. mit 1. August 1996 § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996.“
Artikel VII
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
§ 98 Abs. 3 lautet:
„(3) § 4 Abs. 1 Z 3 und § 50 Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994
treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994
tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
BGBl. Nr. 313/1994, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch nicht
vor dem Inkrafttreten des § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.“
Artikel VIII
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
Auf der ersten Seite der Anlage zum Arbeitsmarktservicegesetz lautet bei der Liegenschaft AA Bludenz,
Walserweg 7a und 7b, die Einlagezahl statt „2472“ richtig „2478“.
Paragraph 5 b, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965,
§ 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren
Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue
Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen
in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.“
5. Im Paragraph 5 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „Berufungsverfahren“ durch den Ausdruck „Einspruchsverfahren“
ersetzt.
6. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b, Absatz 2 und 3 und Paragraph 5 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,
treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel römisch VI
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung gebührt.“
1a. Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck ,,7 vH“ durch den Ausdruck ,,7,25 vH“ ersetzt.
1b. Im Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck ,,3,5 vH“ durch den Ausdruck ,,3,75 vH“ ersetzt.
2. Artikel römisch IV Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist Paragraph 15, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, anzuwenden.“
3. Dem Artikel römisch fünf wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Es treten in Kraft:
1. mit 1. April 1996 Paragraph 2 und Art. römisch IV Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1996;
2. mit 1. August 1996 Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 411 aus 1996,.“
Artikel römisch VII
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
§ 98 Absatz 3, lautet:
„(3) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes,
BGBl. Nr. 313/1994, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch nicht
vor dem Inkrafttreten des Paragraph 59, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.“
Artikel römisch VIII
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
Auf der ersten Seite der Anlage zum Arbeitsmarktservicegesetz lautet bei der Liegenschaft AA Bludenz,
Walserweg 7a und 7b, die Einlagezahl statt „2472“ richtig „2478“.
Artikel IX
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in
einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;“
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit
1. August 1996 in Kraft.“
Artikel X
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 109a lautet einschließlich der Überschrift:
„Auf Grund freier Dienstverträge und dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen
§ 109a. (1) Bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten
Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer
beträgt 20% der Einnahmen.
(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare
Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die §§ 99 Abs. 2, 100 und 101 Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Abs. 6 abgegeben oder
Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet,
darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.
(3) 1. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit zu Dienstleistungen für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner
berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches
(Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die
von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.
2. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen
Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis
gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere
zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
a) mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden
aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen
ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
b) die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.
(4) Die Abzugsteuer entfällt, wenn
1. die in Abs. 3 Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung
nach dem ASVG (ausgenommen die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach
einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters
wenn nach § 5 ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eine Ausnahme von der Vollversicherung
vorgesehen ist oder
2. eine Versicherung gemäß § 5a ASVG nicht eintritt.
Artikel römisch IX
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
„5. Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in
einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;“
2. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt mit
1. August 1996 in Kraft.“
Artikel römisch zehn
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 109 a, lautet einschließlich der Überschrift:
„Auf Grund freier Dienstverträge und dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen
§ 109a. (1) Bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten
Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer
beträgt 20% der Einnahmen.
(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare
Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die Paragraphen 99, Absatz 2,, 100 und 101 Absatz eins und 2 sinngemäß
anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Absatz 6, abgegeben oder
Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet,
darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.
(3) 1. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit zu Dienstleistungen für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner
berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches
(Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die
von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen.
2. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen
Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins, Litera a, oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis
gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere
zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
a) mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden
aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen
ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
b) die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.
(4) Die Abzugsteuer entfällt, wenn
1. die in Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung
nach dem ASVG (ausgenommen die in Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach
einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG), weiters
wenn nach Paragraph 5, ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eine Ausnahme von der Vollversicherung
vorgesehen ist oder
2. eine Versicherung gemäß Paragraph 5 a, ASVG nicht eintritt.
(5)Absatz 51. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers
– ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z 1 – bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung,
ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer
im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der
fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Abs. 3 Z 2 eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene
Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn
die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung
gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum
Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen hat.
2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung
eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG des Auftragnehmers
anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer
des Auftraggebers anzuführen.
(6) Die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte
zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder
für die Mitteilung gemäß Abs. 5 von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei
Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf
Grund dieser Tätigkeit,
4. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
(7) Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre.“
2. Dem § 122 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Vorschußzahlung gemäß § 563 Abs. 3 ASVG, § 266 Abs. 2 GSVG bzw. § 255 Abs. 2
BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 10 zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß § 62 zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung
bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist
in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.“
3. Dem § 124b Z 17 wird folgende Z 18 angefügt:
„18. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel XI
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 48b Abs. 1 wird die Zitierung „§ 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG“ durch die Zitierung „§ 4
Abs. 4 oder 5 ASVG“ ersetzt.
Artikel XII
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.
2. Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in
Kraft.“
1. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers
– ausgenommen in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, – bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung,
ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer
im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der
fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene
Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn
die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung
gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum
Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
zu bedienen hat.
2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung
eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG des Auftragnehmers
anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer
des Auftraggebers anzuführen.
(6) Die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte
zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder
für die Mitteilung gemäß Absatz 5, von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei
Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf
Grund dieser Tätigkeit,
4. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
(7) Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers
für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre.“
2. Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Vorschußzahlung gemäß Paragraph 563, Absatz 3, ASVG, Paragraph 266, Absatz 2, GSVG bzw. Paragraph 255, Absatz 2,
BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67,
Abs. 10 zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß Paragraph 62, zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung
bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist
in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.“
3. Dem Paragraph 124 b, Ziffer 17, wird folgende Ziffer 18, angefügt:
„18. Paragraph 109 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel römisch XI
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 48 b, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 4 Absatz 3, Ziffer 12, oder Absatz 4, ASVG“ durch die Zitierung „§ 4
Abs. 4 oder 5 ASVG“ ersetzt.
Artikel römisch XII
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 74, Absatz eins, wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt mit 1. August 1996 in
Kraft.“
Artikel XIII
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.
2. Dem § 99 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in
Kraft.“
Artikel XIV
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
1. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:,,
Davon kann in Ausnahmefällen sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Rechnungshof durch das zuständige haushaltsleitende Organ abgegangen werden,
wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion
der ausführenden Organe gewährleistet sind.“
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 15 angefügt:,,
(15) § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
Artikel römisch XIII
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 830 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 53, Absatz eins, wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt mit 1. August 1996 in
Kraft.“
Artikel römisch XIV
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
1. Dem Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:,,
Davon kann in Ausnahmefällen sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Rechnungshof durch das zuständige haushaltsleitende Organ abgegangen werden,
wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion
der ausführenden Organe gewährleistet sind.“
2. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 15, angefügt:,,
(15) Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
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