Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben
beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-
Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß
bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im
Sinne des § 142 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne
räumliche und organisatorische Trennung sowohl
1. das Gastgewerbe als auch
2. das Gewerbe der Bäcker im Sinne des § 94 Z 59 GewO 1994 oder das Gewerbe der Konditoren
im Sinne des § 94 Z 60 GewO 1994
ausgeübt, ist der gesamte Betrieb oder Betriebsteil von diesem Bundesgesetz ausgenommen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
1. die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und
organisatorische Trennung Tätigkeiten der Konditoren im Sinne des § 103 GewO 1994 ausgeübt
werden;
2. die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, wenn die Backwaren ausschließlich für
den Eigenverbrauch bestimmt sind.
(4) Auf Jugendliche im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, sind die §§ 2 Abs. 5, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht
anzuwenden.
ABSCHNITT 2
Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
§ 2. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben
beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-
Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß
bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im
Sinne des Paragraph 142, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne
räumliche und organisatorische Trennung sowohl
1. das Gastgewerbe als auch
2. das Gewerbe der Bäcker im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994 oder das Gewerbe der Konditoren
im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 60, GewO 1994
ausgeübt, ist der gesamte Betrieb oder Betriebsteil von diesem Bundesgesetz ausgenommen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
1. die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und
organisatorische Trennung Tätigkeiten der Konditoren im Sinne des Paragraph 103, GewO 1994 ausgeübt
werden;
2. die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, wenn die Backwaren ausschließlich für
den Eigenverbrauch bestimmt sind.
(4) Auf Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, sind die Paragraphen 2, Absatz 5,, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht
anzuwenden.
ABSCHNITT 2
Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
§ 2. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die einzelnen
Tage der Woche abweichend von Abs. 1 verteilt wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden
nicht überschreiten.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit bis zu 43 Stunden
ausgedehnt wird, wenn innerhalb eines durch den Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraumes
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die Tagesarbeitszeit darf
dabei neun Stunden nicht überschreiten.
(4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses
darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreiten.
Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 3 darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreitet.
(5) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.
Soweit dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist, kann die Tagesarbeitszeit aus Anlaß
des Schichtwechsels bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Überstundenarbeit
§ 3. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach § 2 zulässige
Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn
Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die Wochenarbeitszeit
1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und
2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden
nicht überschreiten.
(2) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende
und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung
des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wenn
1. unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und
2. andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
(3) Der/die Arbeitgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 2 dem Arbeitsinspektorat
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung
sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu
enthalten.
Überstundenzuschlag
§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden
Lohnes.
Nachtarbeitszuschlag
§ 5. Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag
beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 vH, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 vH des auf
die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
ABSCHNITT 3
Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Ruhepausen
§ 6. (1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine
Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde
dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die einzelnen
Tage der Woche abweichend von Absatz eins, verteilt wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden
nicht überschreiten.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit bis zu 43 Stunden
ausgedehnt wird, wenn innerhalb eines durch den Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraumes
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die Tagesarbeitszeit darf
dabei neun Stunden nicht überschreiten.
(4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses
darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreiten.
Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 3, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die nach Absatz eins, zulässige Dauer nicht überschreitet.
(5) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.
Soweit dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist, kann die Tagesarbeitszeit aus Anlaß
des Schichtwechsels bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Überstundenarbeit
§ 3. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach Paragraph 2, zulässige
Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn
Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die Wochenarbeitszeit
1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und
2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden
nicht überschreiten.
(2) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß ist nur für vorübergehende
und unaufschiebbare Arbeiten zulässig, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung
des Verderbens von Gütern erforderlich sind, wenn
1. unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und
2. andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
(3) Der/die Arbeitgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Absatz 2, dem Arbeitsinspektorat
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung
sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Arbeitnehmer/innen zu
enthalten.
Überstundenzuschlag
§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden
Lohnes.
Nachtarbeitszuschlag
§ 5. Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag
beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 vH, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 vH des auf
die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.
ABSCHNITT 3
Ruhepausen und tägliche Ruhezeit
Ruhepausen
§ 6. (1) Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine
Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2) Arbeitsbedingte Unterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde
dauern, gelten nicht als Ruhepausen.
Tägliche Ruhezeit
§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen
haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht § 8 Anwendung findet.
(3) Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
ab drei Uhr zugelassen werden, wenn
1. dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch
schriftliche Vereinbarung geregelt wird,
2. in der Person der Arbeitnehmerin gelegene oder wichtige betriebliche Gründe eine Verlegung der
Ruhezeit rechtfertigen und
3. der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren
Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit
sorgt.
Ruhezeiten für Lehrlinge
§ 8. (1) Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr
mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor
6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine
Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt
wurde.
(2) Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin
das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich
ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.
ABSCHNITT 4
Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Wochenendruhe
§ 9. (1) Arbeitnehmer/innen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit dürfen
Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 17 zulässig ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer/innen spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer/
innen, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen und darf frühestens am
Sonntag um 20 Uhr enden.
(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18 Uhr zu
beginnen und darf frühestens am Sonntag um 18 Uhr enden. Die Wochenendruhe darf am Sonntag frühestens
um 12 Uhr enden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat
errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wurde.
Wochenruhe
§ 10. Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der
Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch
auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen
ganzen Wochentag einzuschließen.
Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit
§ 11. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen
kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend
von den §§ 9 und 10 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt
werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch
eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur
mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Tägliche Ruhezeit
§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit muß für Arbeitnehmerinnen, die keine Lehre im Lehrberuf „Bäcker“ abgeschlossen
haben, die Zeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr in sich schließen, soweit nicht Paragraph 8, Anwendung findet.
(3) Durch Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
ab drei Uhr zugelassen werden, wenn
1. dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch
schriftliche Vereinbarung geregelt wird,
2. in der Person der Arbeitnehmerin gelegene oder wichtige betriebliche Gründe eine Verlegung der
Ruhezeit rechtfertigen und
3. der Arbeitnehmerin das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren
Zeitraum möglich ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit
sorgt.
Ruhezeiten für Lehrlinge
§ 8. (1) Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr
mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor
6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine
Untersuchung gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durchgeführt
wurde.
(2) Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerin
das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich
ist oder der/die Arbeitgeber/in für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.
ABSCHNITT 4
Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Wochenendruhe
§ 9. (1) Arbeitnehmer/innen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit
von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit dürfen
Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 17, zulässig ist.
(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer/innen spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer/
innen, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen und darf frühestens am
Sonntag um 20 Uhr enden.
(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18 Uhr zu
beginnen und darf frühestens am Sonntag um 18 Uhr enden. Die Wochenendruhe darf am Sonntag frühestens
um 12 Uhr enden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat
errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wurde.
Wochenruhe
§ 10. Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der
Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch
auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen
ganzen Wochentag einzuschließen.
Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit
§ 11. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen
kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend
von den Paragraphen 9 und 10 geregelt werden.
(2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz eins bis auf 24 Stunden gekürzt
werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch
eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur
mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Ersatzruhe
§ 12. (1) Arbeitnehmer/innen, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, haben
in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf ihre Wochenarbeitszeit anzurechnen ist.
Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren,
die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Während der Ersatzruhe dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden.
(3) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen,
soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Sonntagszuschlag
§ 13. Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt
für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden
Lohnes.
Feiertagsruhe
§ 14. (1) Arbeitnehmer/innen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 17
zulässig ist.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige),
Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen),
8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit
der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht
zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
Die Feiertagsruhe darf am Feiertag frühestens um 12 Uhr enden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung,
in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wurde.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 2) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens
einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 9 bis 13 anzuwenden.
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 15. (1) Arbeitnehmer/innen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden,
haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn
diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit
mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
(2) Arbeitnehmer/innen haben diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit,
spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem/der Arbeitgeber/in
gegenüber geltend zu machen.
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 16. (1) Arbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 12)
ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Entgelt.
(2) Arbeitnehmer/innen gebührt jenes Entgelt, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht aus den
im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten
Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Haben Arbeitnehmer/
innen nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt
nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
Ersatzruhe
§ 12. (1) Arbeitnehmer/innen, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, haben
in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf ihre Wochenarbeitszeit anzurechnen ist.
Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren,
die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Während der Ersatzruhe dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden.
(3) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen,
soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Sonntagszuschlag
§ 13. Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt
für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden
Lohnes.
Feiertagsruhe
§ 14. (1) Arbeitnehmer/innen haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer/innen nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 17,
zulässig ist.
(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige),
Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen),
8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der
Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
(4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit
der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
(5) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht
zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
Die Feiertagsruhe darf am Feiertag frühestens um 12 Uhr enden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung,
in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt wurde.
(6) Ist für die Normalarbeitszeit (Paragraph 2,) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens
einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
(7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die Paragraphen 9 bis 13 anzuwenden.
Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 15. (1) Arbeitnehmer/innen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden,
haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn
diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit
mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
(2) Arbeitnehmer/innen haben diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit,
spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem/der Arbeitgeber/in
gegenüber geltend zu machen.
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
§ 16. (1) Arbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 12,)
ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Entgelt.
(2) Arbeitnehmer/innen gebührt jenes Entgelt, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht aus den
im Absatz eins, genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten
Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Haben Arbeitnehmer/
innen nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt
nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
(4)Absatz 4Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außer dem Entgelt
nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird
Zeitausgleich im Sinne des § 14 Abs. 6 vereinbart.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
§ 17. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer/innen mit folgenden
Arbeiten beschäftigt werden:
1. der Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,
2. dem Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie dem mechanischen Teilen und Wirken von
ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
3. dem Anheizen von Backöfen,
4. dem Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb-
und Fertigerzeugnisse,
5. der unaufschiebbaren Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,
6. der Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Konditoreibetrieben während drei Stunden
vor 12 Uhr.
(2) Weiters dürfen Arbeitnehmer/innen während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt
werden:
1. höchstens fünfmal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden und höchstens zweimal innerhalb
eines Kalenderjahres an Feiertagen aus den im § 3 Abs. 2 angeführten Gründen, ferner
aus Anlaß von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen,
durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren
behindert werden. Diese Ausnahme gilt auch für die Erzeugung von Backwaren in einem und
für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen
Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten nicht möglich ist;
2. höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden aus Anlaß von Messen,
jedoch nur für den örtlichen Bereich und die Dauer der Veranstaltung.
(3) Die Landeshauptleute können nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen Ausnahmen von der Wochenend-
und Feiertagsruhe zulassen:
1. für das ganze Bundesland am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons,
wenn dieser auf einen Sonntag fällt;
2. für einzelne Gemeinden, wenn wegen örtlicher Veranstaltungen ein außergewöhnlicher Bedarf an
Backwaren zu erwarten ist; die Ausnahmen können für eine einzelne Gemeinde oder Teile einer
Gemeinde an höchstens 15 Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
(4) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 bis 3 darf nur die unbedingt erforderliche Anzahl an Arbeitnehmer/
innen herangezogen werden.
ABSCHNITT 5
Allgemeine Vorschriften
Auflage- und Aushangpflicht
§ 18. Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer
Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb
geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen
Ruhezeit anzubringen.
Aufzeichnungspflicht
§ 19. (1) Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten
Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu
führen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt,
wenn
1. durch Betriebsvereinbarung
a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b) es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen
zu nehmen, und
Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außer dem Entgelt
nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird
Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, vereinbart.
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
§ 17. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer/innen mit folgenden
Arbeiten beschäftigt werden:
1. der Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,
2. dem Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie dem mechanischen Teilen und Wirken von
ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
3. dem Anheizen von Backöfen,
4. dem Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb-
und Fertigerzeugnisse,
5. der unaufschiebbaren Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,
6. der Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Konditoreibetrieben während drei Stunden
vor 12 Uhr.
(2) Weiters dürfen Arbeitnehmer/innen während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt
werden:
1. höchstens fünfmal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden und höchstens zweimal innerhalb
eines Kalenderjahres an Feiertagen aus den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Gründen, ferner
aus Anlaß von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen,
durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren
behindert werden. Diese Ausnahme gilt auch für die Erzeugung von Backwaren in einem und
für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen
Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten nicht möglich ist;
2. höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden aus Anlaß von Messen,
jedoch nur für den örtlichen Bereich und die Dauer der Veranstaltung.
(3) Die Landeshauptleute können nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen Ausnahmen von der Wochenend-
und Feiertagsruhe zulassen:
1. für das ganze Bundesland am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons,
wenn dieser auf einen Sonntag fällt;
2. für einzelne Gemeinden, wenn wegen örtlicher Veranstaltungen ein außergewöhnlicher Bedarf an
Backwaren zu erwarten ist; die Ausnahmen können für eine einzelne Gemeinde oder Teile einer
Gemeinde an höchstens 15 Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
(4) Zu Arbeiten gemäß Absatz eins bis 3 darf nur die unbedingt erforderliche Anzahl an Arbeitnehmer/
innen herangezogen werden.
ABSCHNITT 5
Allgemeine Vorschriften
Auflage- und Aushangpflicht
§ 18. Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer
Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb
geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen
Ruhezeit anzubringen.
Aufzeichnungspflicht
§ 19. (1) Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten
Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu
führen.
(2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, entfällt,
wenn
1. durch Betriebsvereinbarung
a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b) es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen
zu nehmen, und
2.Ziffer 2 die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 vorsieht
und
3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Strafbestimmungen
§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 6 bis 12, 14,
15 Abs. 1 sowie 17 bis 19 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 300 S bis 15000 S,
im Wiederholungsfalle von 2000 S bis 30000 S zu bestrafen.
ABSCHNITT 6
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Weitergelten von Regelungen
§ 22. Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere
Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und
Soziales betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz
vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 116/1960,
348/1975 und 232/1978, über die Regelung der Arbeit in Betrieben, in denen Backwaren erzeugt werden,
außer Kraft.
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
(BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, gilt, sind die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 15, 17 Abs. 2 und 27 Abs. 2 nicht
anzuwenden.“
2. § 17 Abs. 5 entfällt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,
(4) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 17 Abs. 5 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 447/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 7 lautet:,,
7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;“
2. Nach § 33 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c angefügt:,,
(1c) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, vorsieht
und
3. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Strafbestimmungen
§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der Paragraphen 2,, 3, 6 bis 12, 14,
15 Absatz eins, sowie 17 bis 19 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 300 S bis 15000 S,
im Wiederholungsfalle von 2000 S bis 30000 S zu bestrafen.
ABSCHNITT 6
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Weitergelten von Regelungen
§ 22. Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere
Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
Vollziehung und Inkrafttreten
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Arbeit und
Soziales betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz
vom 31. März 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1960,,
348/1975 und 232/1978, über die Regelung der Arbeit in Betrieben, in denen Backwaren erzeugt werden,
außer Kraft.
Artikel römisch II
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:,,
(4) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
(BäckAG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, gilt, sind die Paragraphen 11, Absatz eins bis 3, 15, 17 Absatz 2 und 27 Absatz 2, nicht
anzuwenden.“
2. Paragraph 17, Absatz 5, entfällt.
3. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:,,
(4) Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 17, Absatz 5, außer Kraft.“
Artikel römisch III
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 447 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:,,
7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, unterliegen;“
2. Nach Paragraph 33, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, angefügt:,,
(1c) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
Klestil
Vranitzky