Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, 314/1987, 138 aus 1989,, 45 aus 1991,, 461 aus 1992,, 100 aus 1994,, 505 aus 1994,, 1105 aus 1994, und 201 aus 1996, sowie der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1992,, 939 aus 1993,, 9 aus 1994,, 798 aus 1994,, 573 aus 1995,, 192 aus 1996, und 204 aus 1996, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz 5 und 6 lautet: „(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (Paragraphen 5 und 8). (6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (Paragraph 2, Absatz 3,) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11 a,). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Paragraphen 3 a bis 3 c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.“ 2. Paragraph 4, Absatz 2, lautet: „(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.“ 3. Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im Paragraph 3, Abs. 2 Ziffer 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichartig ist, erbringen, können sich nach Maßgabe der gemäß Paragraph 6 a, Absatz 12, oder Paragraph 6 b, Absatz 10, festgesetzten Ausbildungsstellen der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des Paragraph 8,
über den Erfolgsnachweis und Paragraph 11 a, über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden. Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches und über die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.“ 4. Paragraph 6, Absatz 2, Einleitungssatz lautet: „Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung“. 5. Paragraph 6, Absatz 3, lautet: „(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.“ 6. Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet: „(1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450 aus 1994,, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.“ 7. Paragraph 6 a, Absatz 2, Einleitungssatz lautet: „Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung“. 8. Der mit „(10)“ bezeichnete elfte Absatz des Paragraph 6 a, erhält die Bezeichnung „(11)“. 9. Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“ 10. Paragraph 6 b, Absatz 2, Einleitungssatz lautet: „Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung“.
Ziffer 11 Paragraph 6 b, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“ 12. Paragraph 7, Absatz eins, lautet: „(1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 4, Absatz 4 und 5 Absatz 2, gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.“ 13. Paragraph 7 b, lautet: „§ 7b. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den Paragraphen 6, Absatz eins, 6 a, Absatz eins, 6 b, Absatz eins, 7, Abs. 1 und 7a Absatz eins, Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“ 14. Paragraph 11, Absatz 2, lautet: „(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. L 165 7. 7. 1993 S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, Anhang römisch elf.D.III.1., für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 5, dieser Richtlinie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird.“ 15. Paragraph 11 b, lautet: „§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den Paragraphen 11, Absatz 3 und 11 a Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“ 16. Paragraph 11 c, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „8. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz 7, der Hauptwohnsitz.“ 17. Paragraph 13, Absatz 2, lautet: „(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 15 a, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.“ 18. Paragraph 14, Absatz eins, lautet: „(1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bun-
desminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.“ 19. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den Paragraphen 3 bis 3 c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinischen Doktorate über die gesamte Heilkunde nicht den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen.“ 20. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der Paragraphen 6, 6 a und 6 b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.“ 21. Paragraph 16, Absatz 4 bis 11 lautet: „(4) Bewilligungen gemäß Absatz 3,, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. (5) In allen anderen als den im Absatz 4, genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich. (6) Den im Absatz 2, angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben. (7) Eine Bewilligung gemäß Absatz 3, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 4, oder 5 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 3, oder einer Verlängerung gemäß Absatz 4, oder 5 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Absatz 3, und jede Verlängerung gemäß Absatz 4, oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen. (8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Absatz 3, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 4, oder 5 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben. (9) Paragraph 11 a, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 32, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Absatz 2, genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden. (10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 3 d, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 3, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben: 1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;
Ziffer 2 im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen; 3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung. (11) Tätigkeiten gemäß Absatz 10, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.“ 22. Paragraph 16 a, Absatz 5 und 6 lautet: „(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn 1. der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder 2. hervorkommt, daß eines der im Absatz eins, angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. (6) Paragraph 11 a, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 32, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.“ 23. Nach Paragraph 16 a, wird folgender Paragraph 16 b, eingefügt: „§ 16b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann Personen, die 1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert haben und 2. als ausländische Staatsangehörige vor dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und 3. bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten erteilen. (2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 13, qualifizierter und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht. (3) Zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Absatz eins, haben 1. Personen, die das Studium in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen, daß ihre Ausbildung der Richtlinie 78/687/EWG entspricht, 2. Personen, die das Studium nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich vorzulegen. (4) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den zahnärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben. (5) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn 1. der für ihre Erteilung maßgebende Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder 2. hervorkommt, daß eines der im Absatz eins, angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. (7) Paragraph 11 a, über die Ärzteliste und Paragraph 32, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden. (8) Personen, denen eine Bewilligung nach Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste gemäß Paragraph 11 a, einzutragen.“
Ziffer 24 Paragraph 18, Absatz 6, lautet: „(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.“ 25. Paragraph 19, Absatz 3, lautet: „(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.“ 26. Im Paragraph 22, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person zu subkutanen Injektionen von Insulin im Einzelfall ermächtigen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde.“ 27. Paragraph 22, Absatz 5, lautet: „(5) In den Fällen des Absatz 2 bis 4 a hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.“ 28. Paragraph 32, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen wahrzunehmen. (3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie im Fall der Ziffer 4,, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 8 oder in den Paragraphen 3 a bis 3 c angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.“ 29. Paragraph 32, Absatz 7, lautet: „(7) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.“ 30. Paragraph 36, lautet: „§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (Paragraph 32,) oder durch Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß Paragraph 3 d, Absatz 5, ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (Paragraph 11 a, Absatz 7,) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (Paragraph 32, Absatz 3,). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (Paragraph 20 a,) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.“
Ziffer 31 Paragraph 40, Absatz 4, lautet: „(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen.“ 32. Paragraph 43, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.“ 33. Im Paragraph 45, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Absatz 2, vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.“ 34. Paragraph 46, Absatz eins, lautet: „(1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der Funktionsperiode (Paragraph 45, Absatz 2, oder 2a) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß Paragraph 49, Absatz 5, die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.“ 35. Paragraph 51 a, Absatz eins, lautet: „(1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.“ 36. Paragraph 55, erster Satz lautet: „Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden.“ 37. Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.“ 38. Im Paragraph 63, entfallen die Bezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2, 39. Paragraph 68, Absatz eins, lautet: „(1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.“ 40. Paragraph 79, Absatz eins, lautet: „(1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.“
Ziffer 41 Im Paragraph 88, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Absatz eins, vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.“ 42. Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz lautet: „Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren bzw. im Fall eines Endes der Funktionsperiode vor dem 31. Dezember 1998 bis zu diesem Zeitpunkt gewählt.“ 43. Im Paragraph 89, Absatz 3 a, entfallen die Worte „von vier Jahren (Absatz 2,)“. 44. Paragraph 90, lautet: „§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden. (2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren. (3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren. (4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der Bundessektion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen Sonderfächer an. (5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder seine Stellvertreter. Sofern die Satzung der Bundessektion Fachärzte die Wahl von mehr als einem Stellvertreter vorsieht, ist jedenfalls ein Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdelegierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgruppenobmänner mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. (6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stellvertreter. (7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln 1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern, 2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen, 3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen, 4. die Wahl der Organe, 5. die Deckung der Kosten.“ 45. Paragraph 95, Absatz eins, lautet: „(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie 1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder
Ziffer 2 die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“ 46. Paragraph 101, Absatz 5, lautet: „(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Absatz eins, Ziffer 4, kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (Paragraph 11 a, Absatz 8,).“ 47. Paragraph 104, Absatz 3, lautet: „(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet des Absatz 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.“ 48. Paragraph 104, Absatz 6, Ziffer 3, lautet: „3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (Paragraph 98, Absatz 4,).“ 49. Paragraph 104, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die im Absatz 3, genannten Akten zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“ 50. Paragraph 106, lautet: „§ 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu Paragraph 105, sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6, B-VG).“ 51. Paragraph 108, lautet: „§ 108. (1) Wer eine im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Sofern aus der Tat (Absatz eins,) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen. (3) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Absatz eins, oder 3, § 3d Absatz eins bis 3, § 7 Absatz 3,, § 11a Absatz 2, oder Absatz 7, zweiter Satz, § 11c Absatz eins,, § 13 Absatz 2,, § 16 Absatz 6, oder 8, § 16 Absatz 10,, § 16a Absatz 3,, § 16b Absatz 4,, § 18 Absatz 2, 3, 4, oder 6, § 18a, § 19 Absatz 3, oder 4, § 20, § 20a Absatz eins,, § 21, § 22 Absatz eins bis 6,
§ 22a, § 23 Absatz 2,, § 24 Absatz eins, oder 3, § 25 Absatz eins bis 3, § 26 Absatz eins,, § 27, § 28, § 29 Absatz eins,, § 30 Absatz eins,, § 36 oder § 55 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“ 52. Anlage 1 (zu Paragraph 3 a,) Litera p, lautet: „p) Norwegen: „bevis für bestatt cand. med. eksamen“ (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;“. 53. In Anlage 3 (zu Paragraphen 3 b und 3 c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt: unter der Rubrik „Anästhesiologie“ die Bezeichnung „anestesiologi“ durch die Bezeichnung „anestesi och intensivvard“, unter der Rubrik „Chirurgie“ die Bezeichnung „allmän kirurgi“ durch die Bezeichnung „kirurgi“, unter der Rubrik „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ die Bezeichnung „kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologi och obstetrik)“ durch die Bezeichnung „obstetrik och gynekologi“, unter der Rubrik „Innere Medizin“ die Bezeichnung „allmän internmedicin“ durch die Bezeichnung „internmedicin“, unter der Rubrik „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ die Bezeichnung „öron-, näs- och halssujkdomar (otorhino-laryngologi)“ durch die Bezeichnung „öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhinolaryngologi)“, unter der Rubrik „Kinderheilkunde“ die Bezeichnung „barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)“ durch die Bezeichnung „barn- och ungdomsmedicin“, unter der Rubrik „Urologie“ die Bezeichnung „urologisk kirurgi“ durch die Bezeichnung „urologi“, unter der Rubrik „Orthopädie“ die Bezeichnung „ortopedisk kirurgi“ durch die Bezeichnung „ortopedi“, unter der Rubrik „Neurologie“ die Bezeichnung „nervsjukdomar (neurologi)“ durch die Bezeichnung „neurologi“, unter der Rubrik „Psychiatrie“ die Bezeichnung „allmän psykiatri“ durch die Bezeichnung „psykiatri“. 54. In Anlage 4 (zu Paragraphen 3 b und 3 c) werden folgende für Norwegen angeführte Bezeichnungen ersetzt: unter der Rubrik „Dermatologie und Venerologie“ die Bezeichnung „hud- og veneriske sykdommer“ durch die Bezeichnung „hudsykdommer og veneriske sykdommer“, unter der Rubrik „Arbeitsmedizin“ die Bezeichnung „yrkesmedisin“ durch die Bezeichnung „arbeidsmedisin“. 55. In Anlage 4 (zu Paragraphen 3 b und 3 c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt: unter der Rubrik „Physiotherapie“ die Bezeichnung „medicinsk rehabilitering“ durch die Bezeichnung „rehabiliteringsmedicin“,
unter der Rubrik „Dermatologie und Venerologie“ die Bezeichnung „hudsjukdomar och veneriska sjukdomar (dermatologi och venerologi)“ durch die Bezeichnung „hud- och könssjukdomar“, unter der Rubrik „Radiodiagnose“ die Bezeichnung „röntgendiagnostik“ durch die Bezeichnung „medicinsk radiologi“, unter der Rubrik „Radiotherapie“ die Bezeichnung „tumörsjukdomar (allmän onkologi)“ durch die Bezeichnung „onkologi“, unter der Rubrik „Arbeitsmedizin“ die Bezeichnung „yrkesmedicin“ durch die Bezeichnung „yrkes- och miljömedicin“. 56. Anlage 4 (zu Paragraphen 3 b und 3 c) wird wie folgt ergänzt: „– Kinderchirurgie Frankreich: chirurgie infantile Finnland: lastenkirurgia/barnkirurgi Griechenland: cheiroyrgiki paidon Irland: paediatric surgery Italien: chirurgia pediatrica Luxemburg: chirurgie pédiatrique Norwegen: barnekirurgi Portugal: cirurgia pediátrica Schweden: barn- och ungdomskirurgi Spanien: cirugía pediátrica Vereinigtes Königreich: pediatric surgery – Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) Belgien: neuro-psychiatrie/neuropsychiatrie Deutschland: Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) Frankreich: neuropsychiatrie Griechenland: neyrologia-psychiatriki Italien: neuropsichiatria Luxemburg: neuro-psychiatrie Niederlande: zenuw- en zielsziekten – Pharmakologie Deutschland: Pharmakologie Finnland: kliininen farmakologia/klinisk farmakologi Irland: clinical pharmacology and therapeutics Norwegen: klinisk farmakologi Schweden: klinisk farmakologi Spanien: farmacología clínica Vereinigtes Königreich: clinical pharmacology and therapeutics – Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Frankreich: chirurgie maxillo-faciale et stomatologie Italien: chirurgia maxillo-facciale Spanien: cirugía oral y maxilofacial“ Artikel römisch zwei Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz) § 1. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das 1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, 2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, 3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, 4. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz – KrankenpflegeG), BGBl. Nr. 102 aus 1961,,
Ziffer 5 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460 aus 1992,, 6. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, 7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder 8. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. (2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch. § 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen. § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Klestil Vranitzky