Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:
1. Überschrift und § 13 haben zu lauten:
„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger
§ 13. (1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der
Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat.
(2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung
sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
(3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für einen Rechtsträger
im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der
Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (§§ 9, 10 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978),
sowie – sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht – das Register, bei dem der Rechtsträger
geführt wird, und die Nummer der Eintragung in dieses Register einzutragen. Personen, die nicht auf
Grund des Gesetzes befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen,
wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung erstreckt.
(4) Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gelten
im übrigen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen
derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften.“
2. § 198 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten
ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung
„Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ auszuweisen.“
b) Abs. 7 zweiter Satz wird aufgehoben.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Überschrift und Paragraph 13, haben zu lauten:
„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger
§ 13. (1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der
Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat.
(2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung
sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
(3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß Paragraph 3, FBG sowie die für einen Rechtsträger
im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der
Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (Paragraphen 9, 10, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,),
sowie – sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht – das Register, bei dem der Rechtsträger
geführt wird, und die Nummer der Eintragung in dieses Register einzutragen. Personen, die nicht auf
Grund des Gesetzes befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen,
wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung erstreckt.
(4) Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gelten
im übrigen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen
derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften.“
2. Paragraph 198, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten
ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung
„Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ auszuweisen.“
b) Absatz 7, zweiter Satz wird aufgehoben.
c)Litera c Abs. 8 hat zu lauten:
„(8) Für Rückstellungen gilt folgendes:
1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich
ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.
2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr
oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag
wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres
Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
3. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung
zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter
Bedeutung handelt.
4. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für
a) Anwartschaften auf Abfertigungen,
b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken.“
d) Nach Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig,
weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche
Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich
aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine
Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang gesondert anzugeben.
Soweit eine unversteuerte Rücklage (§ 205) ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht.
Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich
nicht mehr zu rechnen ist.
(10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch,
weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche
Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus,
so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten
auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen,
sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.“
3. § 199 hat zu lauten:
„§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der
Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“
4. § 201 hat zu lauten:
„§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2) Insbesondere gilt folgendes:
1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen
dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem
Gewinn oder einem Verlust abschließt.
Absatz 8, hat zu lauten:
„(8) Für Rückstellungen gilt folgendes:
1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich
ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.
2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr
oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag
wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres
Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
3. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung
zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter
Bedeutung handelt.
4. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für
a) Anwartschaften auf Abfertigungen,
b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken.“
d) Nach Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig,
weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche
Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich
aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine
Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang gesondert anzugeben.
Soweit eine unversteuerte Rücklage (Paragraph 205,) ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht.
Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich
nicht mehr zu rechnen ist.
(10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch,
weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche
Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus,
so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten
auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen,
sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.“
3. Paragraph 199, hat zu lauten:
„§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der
Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“
4. Paragraph 201, hat zu lauten:
„§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2) Insbesondere gilt folgendes:
1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen
dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem
Gewinn oder einem Verlust abschließt.
5.Ziffer 5 Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs
übereinstimmen.
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.“
5. § 203 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:
„Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten
und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.“
6. § 204 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 204 haben die Worte „und Zuschreibungen“ zu entfallen.
b) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne
Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben,
der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen
beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden,
wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“
c) Abs. 3 wird aufgehoben.
7. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben.
8. Überschrift und § 208 haben zu lauten:
„Wertaufholung
§ 208. (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder
§ 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht
mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung
der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(2) Von der Zuschreibung gemäß Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz
bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er
auch im Jahresabschluß beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen
anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger
steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.“
9. Überschrift und § 210 haben zu lauten:
„Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
§ 210. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr
zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums
ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.“
9a. In § 211 Abs. 1 dritter Satz wird das Zitat „(§ 201 Abs. 1 Z 4)“ durch das Zitat „(§ 201 Abs. 2
Z 4)“ ersetzt.
10. § 221 hat zu lauten:
„§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
1. 37 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten
Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 150 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten
Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr
ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Ver-
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs
übereinstimmen.
Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.“
5. Paragraph 203, Absatz 3, zweiter Satz hat zu lauten:
„Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten
und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.“
6. Paragraph 204, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Paragraph 204, haben die Worte „und Zuschreibungen“ zu entfallen.
b) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne
Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben,
der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen
beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden,
wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“
c) Absatz 3, wird aufgehoben.
7. Paragraph 207, Absatz 3, wird aufgehoben.
8. Überschrift und Paragraph 208, haben zu lauten:
„Wertaufholung
§ 208. (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder
§ 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht
mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung
der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(2) Von der Zuschreibung gemäß Absatz eins, darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz
bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er
auch im Jahresabschluß beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen
anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger
steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.“
9. Überschrift und Paragraph 210, haben zu lauten:
„Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
§ 210. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr
zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums
ist auf den Grundsatz der Vorsicht (Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4,) Bedacht zu nehmen.“
9a. In Paragraph 211, Absatz eins, dritter Satz wird das Zitat „(Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4,)“ durch das Zitat „(Paragraph 201, Absatz 2,
Z 4)“ ersetzt.
10. Paragraph 221, hat zu lauten:
„§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
1. 37 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz eins, bezeichneten
Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 150 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2, bezeichneten
Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr
ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Ver-
tragsstaatstragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl.
Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden
Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale
1. an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise
nicht mehr überschritten werden;
2. bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung
oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlußstichtag nach der Umgründung oder
Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes,
wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(5) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den
§§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten
Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die
Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den
jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.
(7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Erfüllung der die Republik Österreich nach
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union treffenden Verpflichtungen durch Verordnung an Stelle
der in Abs. 1 und 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.“
11. § 223 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nicht wesentlich ist, oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten
Posten jedoch im Anhang ausgewiesen werden.“
12. § 224 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus
abgeleitete Lizenzen;
2. Geschäfts(Firmen)wert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem
Grund;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
5. geleistete Anzahlungen;
des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt
Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz) treten ab dem folgenden
Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale
1. an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise
nicht mehr überschritten werden;
2. bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung
oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlußstichtag nach der Umgründung oder
Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes,
wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(5) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den
§§ 222 bis 243 und Paragraphen 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten
Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die
Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den
jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.
(7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Erfüllung der die Republik Österreich nach
den Rechtsvorschriften der Europäischen Union treffenden Verpflichtungen durch Verordnung an Stelle
der in Absatz eins und 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.“
11. Paragraph 223, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nicht wesentlich ist, oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten
Posten jedoch im Anhang ausgewiesen werden.“
12. Paragraph 224, Absatz 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus
abgeleitete Lizenzen;
2. Geschäfts(Firmen)wert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem
Grund;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
5. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite:
A. Eigenkapital:
I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
II. Kapitalrücklagen:
1. gebundene;
2. nicht gebundene;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. satzungsmäßige Rücklagen;
3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
B. Unversteuerte Rücklagen:
1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;
2. sonstige unversteuerte Rücklagen.
C. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Abfertigungen;
2. Rückstellungen für Pensionen;
3. Steuerrückstellungen;
4. sonstige Rückstellungen.
D. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
E. Rechnungsabgrenzungsposten.“
13. § 225 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“.“
b) In Abs. 2 erster Satz hat das Wort „Ausleihungen,“ zu entfallen.
c) Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je
nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten
„eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“ auszuweisen.
In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite:
A. Eigenkapital:
I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
II. Kapitalrücklagen:
1. gebundene;
2. nicht gebundene;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. satzungsmäßige Rücklagen;
3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
B. Unversteuerte Rücklagen:
1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;
2. sonstige unversteuerte Rücklagen.
C. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Abfertigungen;
2. Rückstellungen für Pensionen;
3. Steuerrückstellungen;
4. sonstige Rückstellungen.
D. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
E. Rechnungsabgrenzungsposten.“
13. Paragraph 225, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“.“
b) In Absatz 2, erster Satz hat das Wort „Ausleihungen,“ zu entfallen.
c) Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je
nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten
„eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“ auszuweisen.
In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch
Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag
übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden
oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“
d) In Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen
Posten der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.“
e) In Abs. 7 hat das Wort „bebauten“ zu entfallen.
14. In § 226 haben zu lauten:
a) Abs. 1 erster Satz:
„In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des
Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (§ 210) darzustellen.“
b) Abs. 2:
„(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen,
so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen
für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß § 198
Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens
entsprechen.“
15. § 228 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb
durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,
ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile
an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften
Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.“
16. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 5 hat zu lauten:
„5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt
sind.“
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem
früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter
Rücklagen gebildet worden sind.“
17. In § 231 haben zu lauten:
a) In Abs. 2:
aa) Z 2 und 3:
„2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren
Leistungen;
3. andere aktivierte Eigenleistungen;“
bb) Z 4 lit. a:
„a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen;“
cc) Z 5 bis 7:
„5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a) Materialaufwand,
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand:
a) Löhne,
b) Gehälter,
c) Aufwendungen für Abfertigungen,
d) Aufwendungen für Altersversorgung,
Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag
übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden
oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“
d) In Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen
Posten der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.“
e) In Absatz 7, hat das Wort „bebauten“ zu entfallen.
14. In Paragraph 226, haben zu lauten:
a) Absatz eins, erster Satz:
„In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des
Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (Paragraph 210,) darzustellen.“
b) Absatz 2 :,
„(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen,
so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen
für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß Paragraph 198,
Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens
entsprechen.“
15. Paragraph 228, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb
durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,
ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile
an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften
Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.“
16. Paragraph 229, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, Ziffer 5, hat zu lauten:
„5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt
sind.“
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem
früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter
Rücklagen gebildet worden sind.“
17. In Paragraph 231, haben zu lauten:
a) In Absatz 2 :,
aa) Ziffer 2 und 3 :
„2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren
Leistungen;
3. andere aktivierte Eigenleistungen;“
bb) Ziffer 4, lit. a:
„a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen;“
cc) Ziffer 5 bis 7 :
„5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
a) Materialaufwand,
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand:
a) Löhne,
b) Gehälter,
c) Aufwendungen für Abfertigungen,
d) Aufwendungen für Altersversorgung,
e)Litera e Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige
Abgaben und Pflichtbeiträge,
f) sonstige Sozialaufwendungen;
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen
überschreiten;“
dd) Z 10 bis 14:
„10. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des
Umlaufvermögens;
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“
b) Abs. 3 Z 9 bis 13:
„9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des
Umlaufvermögens;
13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“
c) In § 231 Abs. 3 Z 4 lit. a entfällt das Zitat „(Z 11)“.
18. In § 232 Abs. 3 werden nach den Worten „entsprechender Bezeichnung“ die Worte „vor dem Posten“
eingefügt.
19. § 233 hat zu lauten:
„§ 233. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 231 Abs. 2 Z 18 und Abs. 3 Z 17) und
„außerordentliche Aufwendungen“ (§ 231 Abs. 2 Z 19 und Abs. 3 Z 18) sind Erträge und Aufwendungen
auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese
Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind sie hinsichtlich
ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die
einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“
20. Überschrift und § 235 haben zu lauten:
„Beschränkung der Ausschüttung
§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:
1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung
gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2,
2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve
aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen,
3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz
des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.“
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige
Abgaben und Pflichtbeiträge,
f) sonstige Sozialaufwendungen;
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,
b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen
überschreiten;“
dd) Ziffer 10 bis 14 :
„10. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des
Umlaufvermögens;
14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“
b) Absatz 3, Ziffer 9 bis 13 :
„9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des
Umlaufvermögens;
13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
a) Abschreibungen
b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“
c) In Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, entfällt das Zitat „(Ziffer 11,)“.
18. In Paragraph 232, Absatz 3, werden nach den Worten „entsprechender Bezeichnung“ die Worte „vor dem Posten“
eingefügt.
19. Paragraph 233, hat zu lauten:
„§ 233. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 18 und Absatz 3, Ziffer 17,) und
„außerordentliche Aufwendungen“ (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 19 und Absatz 3, Ziffer 18,) sind Erträge und Aufwendungen
auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese
Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind sie hinsichtlich
ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die
einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“
20. Überschrift und Paragraph 235, haben zu lauten:
„Beschränkung der Ausschüttung
§ 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden:
1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung
gemäß Paragraph 208, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 204, Absatz 2,,
2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve
aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen,
3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz
des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.“
21.Ziffer 21 In § 236 haben zu lauten:
a) Z 1:
„1. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr
Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;“
b) Z 4:
„4. bei Inanspruchnahme von § 206 Abs. 3 der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten
hinaus angesetzte Betrag.“
c) Z 2:
„2. bei Inanspruchnahme von § 203 Abs. 4 der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;“
22. In § 237 haben zu lauten:
a) Z 1:
„1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,
c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter
Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
die in lit. a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;“
b) Z 3:
„3. die gemäß § 199 ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen
dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern;
Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben;“
c) Z 6:
„6. zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten „Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag“
a) die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom
Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs,
b) in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten,
c) der gemäß § 198 Abs. 10 aktivierbare Betrag, wenn er in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen
wird;“
d) Z 8 und 9:
„8. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen
und auch nicht gemäß § 199 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage
von Bedeutung ist, davon sind gesondert auszuweisen
a) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen,
b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen
(§ 224 Abs. 2 A II), wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und
der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;
9. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten
Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche
und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse
brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen,
von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen
Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben;“
e) Am Ende der Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 und 12 angefügt:
„11. bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß § 209 Abs. 2 die Unterschiedsbeträge für
die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage
In Paragraph 236, haben zu lauten:
a) Ziffer eins :,
„1. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr
Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;“
b) Ziffer 4 :,
„4. bei Inanspruchnahme von Paragraph 206, Absatz 3, der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten
hinaus angesetzte Betrag.“
c) Ziffer 2 :,
„2. bei Inanspruchnahme von Paragraph 203, Absatz 4, der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;“
22. In Paragraph 237, haben zu lauten:
a) Ziffer eins :,
„1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,
c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter
Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
die in Litera a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;“
b) Ziffer 3 :,
„3. die gemäß Paragraph 199, ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen
dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern;
Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben;“
c) Ziffer 6 :,
„6. zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten „Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag“
a) die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom
Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs,
b) in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten,
c) der gemäß Paragraph 198, Absatz 10, aktivierbare Betrag, wenn er in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen
wird;“
d) Ziffer 8 und 9 :
„8. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen
und auch nicht gemäß Paragraph 199, anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage
von Bedeutung ist, davon sind gesondert auszuweisen
a) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen,
b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen
(Paragraph 224, Absatz 2, A römisch zwei), wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und
der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist;
9. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten
Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche
und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse
brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen,
von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen
Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben;“
e) Am Ende der Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
„11. bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß Paragraph 209, Absatz 2, die Unterschiedsbeträge für
die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage
desdes letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen
Unterschied aufweist;
12. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den
größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß
für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der
von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich
sind.“
23. In § 238 haben zu lauten:
a) Z 2:
„2. Namen und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung
eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des
Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen
anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; § 244 Abs. 4 und 5 über die Berechnung
der Anteile ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig unter welchem Posten diese ausgewiesen
sind; ferner Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter
die Gesellschaft ist;“
b) Z 4:
„4. die im § 231 Abs. 2 Z 10 und Abs. 3 Z 9 enthaltenen Erträge sowie die im § 231 Abs. 2 Z 14 und
Abs. 3 Z 13 enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.“
24. § 240 Z 1 hat zu lauten:
„1. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden
Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages
jeder Gattung;“
25. § 242 hat zu lauten:
„§ 242. (1) § 237 Z 9 braucht von kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) und mittelgroßen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) nicht angewendet zu werden.
(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihren Anhang nur
die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230
Abs. 2, § 236, § 237 Z 2 bis 4, 10 und 12, § 238 Z 2, § 239 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie § 241
Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß § 237 Z 1 sind zusammengefaßt für alle betroffenen
Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des
Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu
erstellen. Dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.“
26. In § 243 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende
Z 4 und Abs. 3 angefügt:
„4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
(3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht
aufzustellen.“
27. In § 244 haben zu lauten:
a) Abs. 2 und 3:
„(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
und eines Konzernlageberichtes verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen
(Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, oder
4. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens
das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben
sind.
letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen
Unterschied aufweist;
12. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den
größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß
für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der
von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich
sind.“
23. In Paragraph 238, haben zu lauten:
a) Ziffer 2 :,
„2. Namen und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung
eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des
Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen
anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; Paragraph 244, Absatz 4 und 5 über die Berechnung
der Anteile ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig unter welchem Posten diese ausgewiesen
sind; ferner Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter
die Gesellschaft ist;“
b) Ziffer 4 :,
„4. die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 9, enthaltenen Erträge sowie die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 14 und
Abs. 3 Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.“
24. Paragraph 240, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden
Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages
jeder Gattung;“
25. Paragraph 242, hat zu lauten:
„§ 242. (1) Paragraph 237, Ziffer 9, braucht von kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) und mittelgroßen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) nicht angewendet zu werden.
(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen in ihren Anhang nur
die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230,
Abs. 2, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 2 bis 4, 10 und 12, Paragraph 238, Ziffer 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 241,
Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, sind zusammengefaßt für alle betroffenen
Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des
Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu
erstellen. Dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.“
26. In Paragraph 243, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende
Ziffer 4 und Absatz 3, angefügt:
„4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
(3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht
aufzustellen.“
27. In Paragraph 244, haben zu lauten:
a) Absatz 2 und 3 :
„(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
und eines Konzernlageberichtes verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen
(Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, oder
4. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens
das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben
sind.
(3)Absatz 3,Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in
§§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters
entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
b) Abs. 6:
„(6) Beteiligungen im Sinn des Abs. 1 müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den
fünften Teil des Nennkapitals erreichen.“
28. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Z 1 wird in der lit. a die Zahl „300“ durch die Zahl „450“, in lit. b die Zahl „500“ durch die
Zahl „900“ ersetzt.
bb) In Z 2 wird in der lit. a die Zahl „210“ durch die Zahl „375“, in lit. b die Zahl „420“ durch die
Zahl „750“ ersetzt.
b) Abs. 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen
oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens
ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes,
BGBl. Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen
sind.
(4) § 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.“
29. In § 248 Abs. 4 wird nach dem Wort „einzureichen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
und der zweite Halbsatz aufgehoben.
30. § 252 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den
Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um
mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in
den Konzernabschluß einzubeziehen.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf
den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses einbezogen,
so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens
und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.“
31. In § 257 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wendung „das Anlagevermögen betreffende“ durch
das Wort „aktivierte“ ersetzt.
32. In § 258 erster Satz wird die Wortfolge „dieses Titels“ durch die Wortfolge „des dritten Abschnitts“
ersetzt.
33. § 265 Abs. 2 Z 4 erster Satz hat zu lauten:
„Name und Sitz anderer als der unter den Z 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen,
ein Tochterunternehmen oder für Rechnung eines dieser Unternehmen eine andere Person
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des
Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden
ist.“
34. In § 266 haben die Z 1 bis 3 zu lauten:
„1. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,
Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit
Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in
§§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters
entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
b) Absatz 6 :,
„(6) Beteiligungen im Sinn des Absatz eins, müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den
fünften Teil des Nennkapitals erreichen.“
28. Paragraph 246, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer eins, wird in der Litera a, die Zahl „300“ durch die Zahl „450“, in Litera b, die Zahl „500“ durch die
Zahl „900“ ersetzt.
bb) In Ziffer 2, wird in der Litera a, die Zahl „210“ durch die Zahl „375“, in Litera b, die Zahl „420“ durch die
Zahl „750“ ersetzt.
b) Absatz 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen
oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens
ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes,
BGBl. Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen
sind.
(4) Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale.“
29. In Paragraph 248, Absatz 4, wird nach dem Wort „einzureichen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
und der zweite Halbsatz aufgehoben.
30. Paragraph 252, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den
Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um
mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in
den Konzernabschluß einzubeziehen.“
b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf
den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses einbezogen,
so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens
und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.“
31. In Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wendung „das Anlagevermögen betreffende“ durch
das Wort „aktivierte“ ersetzt.
32. In Paragraph 258, erster Satz wird die Wortfolge „dieses Titels“ durch die Wortfolge „des dritten Abschnitts“
ersetzt.
33. Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz hat zu lauten:
„Name und Sitz anderer als der unter den Ziffer eins bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen,
ein Tochterunternehmen oder für Rechnung eines dieser Unternehmen eine andere Person
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des
Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden
ist.“
34. In Paragraph 266, haben die Ziffer eins bis 3 zu lauten:
„1. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,
c)Litera c der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von den in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der
Sicherheiten;
die in lit. a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach
dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der
Konzernbilanz ergeben;
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz
aufscheinen oder nicht gemäß § 251 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 und § 237 Z 3 anzugeben
sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist,
davon sind gesondert anzugeben
a) Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen
werden,
b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen,
wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag
der folgenden fünf Jahre gesondert anzugeben ist;
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten
Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch
bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch
nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung
dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;“
35. § 268 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer
zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), sofern
diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche
Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“
36. In § 271 haben zu lauten:
a) In Abs. 2:
aa) Z 3 und 4:
„3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter
einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die
Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden
ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder
an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen
Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;“
bb) Z 8:
„8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner
beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen,
an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt,
bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.“
b) Abs. 4 Z 3:
„3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter,
der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt,
oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein
Gesellschafter, der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;“
37. § 273 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie
den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer
Personengesellschaft des Handelsrechts im Sinne des § 221 Abs. 5 ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von den in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der
Sicherheiten;
die in Litera a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach
dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der
Konzernbilanz ergeben;
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz
aufscheinen oder nicht gemäß Paragraph 251, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199 und Paragraph 237, Ziffer 3, anzugeben
sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist,
davon sind gesondert anzugeben
a) Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen
werden,
b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen,
wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag
der folgenden fünf Jahre gesondert anzugeben ist;
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten
Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch
bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch
nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung
dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;“
35. Paragraph 268, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer
zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,), sofern
diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche
Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“
36. In Paragraph 271, haben zu lauten:
a) In Absatz 2 :,
aa) Ziffer 3 und 4 :
„3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter
einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die
Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden
ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder
an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen
Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;“
bb) Ziffer 8 :,
„8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner
beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen,
an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt,
bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.“
b) Absatz 4, Ziffer 3 :,
„3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter,
der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt,
oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein
Gesellschafter, der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;“
37. Paragraph 273, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie
den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer
Personengesellschaft des Handelsrechts im Sinne des Paragraph 221, Absatz 5, ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat
derder Abschlußprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats
vorzulegen.“
38. Überschrift und § 277 haben zu lauten:
„Offenlegung
§ 277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den
Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens
neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen;
innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des
Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist
der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und
der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach
der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung
geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses
unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun
Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die
Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen
beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer
anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz).
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden.
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen
gemäß Abs. 1 und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlich
sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen.
(5) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Abs. 1 beim Firmenbuchgericht sind drei weitere
Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück
des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei
Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung
gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).
(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.“
39. Überschrift und § 278 haben zu lauten:
„Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 278. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) ist § 277 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben.
Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen
Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in § 242 Abs. 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die
Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß § 268
Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung
oder Einschränkung einzureichen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung
zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist.“
40. Überschrift und § 279 haben zu lauten:
„Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2)
und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt folgendes:
1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen
Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten:
auf der Aktivseite die Posten A I 2, A II 1, 2, 3 und 4, A III 1, 2, 3 und 4, B II 2 und 3, B III 1,
auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7.
Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß § 225 Abs. 5 zu machen.
Abschlußprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats
vorzulegen.“
38. Überschrift und Paragraph 277, haben zu lauten:
„Offenlegung
§ 277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den
Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens
neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen;
innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des
Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist
der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und
der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach
der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung
geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3,) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses
unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun
Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die
Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen
beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer
anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz).
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden.
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen
gemäß Absatz eins und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß Paragraph 221, erforderlich
sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen.
(5) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Absatz eins, beim Firmenbuchgericht sind drei weitere
Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück
des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei
Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung
gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,).
(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.“
39. Überschrift und Paragraph 278, haben zu lauten:
„Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 278. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) ist Paragraph 277, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben.
Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen
Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in Paragraph 242, Absatz 2, aufgezählten, mit Ausnahme der die
Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 268,
Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung
oder Einschränkung einzureichen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung
zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausreichend ist.“
40. Überschrift und Paragraph 279, haben zu lauten:
„Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,)
und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt folgendes:
1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen
Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten:
auf der Aktivseite die Posten A römisch eins 2, A römisch zwei 1, 2, 3 und 4, A römisch drei 1, 2, 3 und 4, B römisch zwei 2 und 3, B römisch drei 1,
auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7.
Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß Paragraph 225, Absatz 5, zu machen.
2.Ziffer 2 Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter
der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall
des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann
unterbleiben.
3. Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß § 208 Abs. 3 und § 237 Z 6 und 9 nicht
zu enthalten.“
41. § 280 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben
den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts
beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung
des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große
Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.“
b) Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
42. Nach § 280 wird folgender § 280a samt Überschrift eingefügt:
„Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der
Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der
Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281
und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.“
43. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig
zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt
worden sind.“
b) in Abs. 2 wird das Zitat „§ 239 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 221 Abs. 6“ ersetzt.
c) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne
Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies
ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung
beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung
ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.“
44. § 283 hat zu lauten:
„§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen
handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277
bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung
einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen
zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder
und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten
Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe
bis zu 50000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der
Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen
ist zulässig.“
Artikel II
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:
Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter
der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Absatz 2, bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall
des Absatz 3, zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, Litera a, kann
unterbleiben.
3. Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß Paragraph 208, Absatz 3 und Paragraph 237, Ziffer 6 und 9 nicht
zu enthalten.“
41. Paragraph 280, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben
den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts
beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 2, ist für die Veröffentlichung
des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große
Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.“
b) Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.
42. Nach Paragraph 280, wird folgender Paragraph 280 a, samt Überschrift eingefügt:
„Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der
Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der
Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277, 281,
und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.“
43. Paragraph 282, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig
zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt
worden sind.“
b) in Absatz 2, wird das Zitat „§ 239 Absatz eins, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 221 Absatz 6, ersetzt.
c) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne
Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies
ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung
beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung
ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.“
44. Paragraph 283, hat zu lauten:
„§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen
handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277
bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung
einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen
zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder
und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten
Personen ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe
bis zu 50000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der
Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen
ist zulässig.“
Artikel römisch zwei
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins In § 4 Abs. 1 ist nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender
Halbsatz anzufügen:
„die Bezeichnung kann abgekürzt werden.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (§ 146) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung
der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“
3. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn
mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.“
4. § 17 Z 3 hat zu lauten:
„3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;“
5. § 19 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der
Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; darin werden die Worte „Ohne diese
Festsetzung“ durch die Worte „Ohne eine Festsetzung gemäß Abs. 1“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher
Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen
sein.“
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:
„2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.“
b) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die
Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 zu nennen.“
8. § 28 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
1. auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß
eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der
Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien
Verfügung des Vorstands steht; und
2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung
des Vorstands stehen.“
9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Leistung der Einlagen
§ 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe
der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag
der Aktien erreichen.“
10. In § 29 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und des
§ 28a“ ersetzt.
11. In § 30 Abs. 10 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt .
In Paragraph 4, Absatz eins, ist nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender
Halbsatz anzufügen:
„die Bezeichnung kann abgekürzt werden.“
2. Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
c) Folgender Absatz 6, wird angefügt:
„(6) In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (Paragraph 146,) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung
der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“
3. Paragraph 16, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn
mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.“
4. Paragraph 17, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;“
5. Paragraph 19, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der
Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.“
6. Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; darin werden die Worte „Ohne diese
Festsetzung“ durch die Worte „Ohne eine Festsetzung gemäß Absatz eins, ersetzt.
b) Folgender Absatz 2, wird eingefügt:
„(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher
Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen
sein.“
7. Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.“
b) Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die
Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu nennen.“
8. Paragraph 28, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
1. auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß
eingezahlt worden ist (Paragraph 49, Absatz 3,) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der
Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien
Verfügung des Vorstands steht; und
2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung
des Vorstands stehen.“
9. Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:
„Leistung der Einlagen
§ 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe
der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag
der Aktien erreichen.“
10. In Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 28 Absatz 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz 2 und des
§ 28a“ ersetzt.
11. In Paragraph 30, Absatz 10, wird das Zitat „§ 10 Absatz 3 und 4 durch das Zitat „§ 10 Absatz 3, ersetzt .
12.Ziffer 12 § 31 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder
wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht
entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert
der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat
den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“
13. In § 33 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
14. § 37 und Überschrift werden aufgehoben.
15. § 45 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende
Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des
Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft
in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die
Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den
Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen
ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen
(§ 228 Abs. 3 HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (§ 4 Anfechtungsordnung)
gleichgestellt.“
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich
ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die
Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände
nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das
Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“
b) In Abs. 5 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
17. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der Überschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und
der Gesellschafter“ folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:
„Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.“
18. In § 49 Abs. 3 wird das Zitat „(§ 28 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a
Abs. 1)“ ersetzt.
19. Überschrift und § 51 haben zu lauten:
„Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch
ein Tochterunternehmen
§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung
eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer
solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie
für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) übernommen hat,
kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet
ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3
HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine
Rechte aus der Aktie zu.“
20. In § 52 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
Paragraph 31, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder
wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht
entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert
der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat
den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“
13. In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 10 Absatz 3 und 4 durch das Zitat „§ 10 Absatz 3, ersetzt.
14. Paragraph 37 und Überschrift werden aufgehoben.
15. Paragraph 45, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende
Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des
Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft
in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die
Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den
Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen
ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen
(Paragraph 228, Absatz 3, HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (Paragraph 4, Anfechtungsordnung)
gleichgestellt.“
16. Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich
ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die
Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände
nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das
Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“
b) In Absatz 5, wird das Zitat „§ 20 Absatz 2, durch das Zitat „§ 20 Absatz 3, ersetzt.
17. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der Überschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und
der Gesellschafter“ folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.“
18. In Paragraph 49, Absatz 3, wird das Zitat „(Paragraph 28, Absatz 2,)“ durch das Zitat „(Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 28 a,
Abs. 1)“ ersetzt.
19. Überschrift und Paragraph 51, haben zu lauten:
„Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch
ein Tochterunternehmen
§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung
eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer
solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie
für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) übernommen hat,
kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet
ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3,
HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine
Rechte aus der Aktie zu.“
20. In Paragraph 52, wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
21.Ziffer 21 In § 54 wird der Abs. 2 aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt und das Wort
„Reingewinn“ wird durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
22. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:
„Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 54a. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres
an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der
durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in
dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich
eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden
und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.“
23. In § 55 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
24. Überschrift und § 65 haben zu lauten:
„Erwerb eigener Aktien
§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;
2. wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut
erfolgt;
3. durch Gesamtrechtsnachfolge;
4. wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens,
die nicht leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, zum Erwerb
angeboten und die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ausgegeben werden sollen;
5. auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen
Ausgabefrist oder wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten
werden sollen; der Beschluß über die Genehmigung hat die Höchstzahl der zu erwerbenden
Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die 18 Monate nicht überschreiten darf, den niedrigsten
und den höchsten Gegenwert und den Plan für die Ausgabe der Aktien einschließlich der
Zeit, innerhalb der sie auszugeben sind, festzulegen; bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer
mit einer längeren als der in Z 4 vorgesehenen Ausgabefrist bedarf der Beschluß des vorangehenden
Abschlusses einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat;
6. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
7. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über
die Herabsetzung des Grundkapitals;
8. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck
des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand
der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am
Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert
festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten.
(2) Der Gesamtnennbetrag der von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien
darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 4,
5, 6 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene
Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital
und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2,
4, 5, 6 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere
Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den
Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am
Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.
(4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 oder 2
nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit
der Erwerb gegen Abs. 1 oder 2 verstößt.
In Paragraph 54, wird der Absatz 2, aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt und das Wort
„Reingewinn“ wird durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
22. Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:
„Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
§ 54a. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres
an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der
durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in
dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich
eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden
und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.“
23. In Paragraph 55, wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
24. Überschrift und Paragraph 65, haben zu lauten:
„Erwerb eigener Aktien
§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;
2. wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut
erfolgt;
3. durch Gesamtrechtsnachfolge;
4. wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens,
die nicht leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, zum Erwerb
angeboten und die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ausgegeben werden sollen;
5. auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens mit einer längeren als der in Ziffer 4, vorgesehenen
Ausgabefrist oder wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten
werden sollen; der Beschluß über die Genehmigung hat die Höchstzahl der zu erwerbenden
Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die 18 Monate nicht überschreiten darf, den niedrigsten
und den höchsten Gegenwert und den Plan für die Ausgabe der Aktien einschließlich der
Zeit, innerhalb der sie auszugeben sind, festzulegen; bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer
mit einer längeren als der in Ziffer 4, vorgesehenen Ausgabefrist bedarf der Beschluß des vorangehenden
Abschlusses einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat;
6. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
7. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über
die Herabsetzung des Grundkapitals;
8. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck
des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand
der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am
Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert
festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten.
(2) Der Gesamtnennbetrag der von der Gesellschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien
darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 4,,
5, 6 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB vorgeschriebene
Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital
und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2,,
4, 5, 6 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere
Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den
Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am
Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.
(4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins, oder 2
nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit
der Erwerb gegen Absatz eins, oder 2 verstößt.
(5)Absatz 5,Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 228
Abs. 3 HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens
(§ 228 Abs. 3 HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht
ausüben.“
25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b samt Überschriften eingefügt:
„Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
§ 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie
innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach § 65
Abs. 1 Z 4 erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb
eines weiteren Jahres veräußert werden.
(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der zulässigerweise erworbenen Aktien zehn von Hundert des
Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden,
so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.
Inpfandnahme eigener Aktien
§ 65b. (1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen
werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem
in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das
schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen
Abs. 1 verstößt.“
26. Überschrift und § 66 haben zu lauten:
„Erwerb eigener Aktien durch Dritte
§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den
vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die
Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder
eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags gemäß § 65 Abs. 2
erster Satz und § 65a Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65
Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß.
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3
HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des
Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen
Abs. 1 sowie § 65 Abs. 1 oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die
auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener
Aktien besichert werden sollen. § 65b gilt sinngemäß.“
27. Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:
„Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung
einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser
Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig.
Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese
Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese
die gemäß § 225 Abs. 5 HGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen
das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde.
Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.“
28. In § 96 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.
29. § 114 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen
(§ 228 Abs. 3 HGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines
Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) gehören.“
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228,
Abs. 3 HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens
(Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht
ausüben.“
25. Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a und 65 b samt Überschriften eingefügt:
„Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
§ 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 erworben, so müssen sie
innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65,
Abs. 1 Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb
eines weiteren Jahres veräußert werden.
(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der zulässigerweise erworbenen Aktien zehn von Hundert des
Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden,
so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.
Inpfandnahme eigener Aktien
§ 65b. (1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen
werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem
in Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen.
(2) Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das
schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen
Abs. 1 verstößt.“
26. Überschrift und Paragraph 66, haben zu lauten:
„Erwerb eigener Aktien durch Dritte
§ 66. (1) Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den
vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die
Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder
eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags gemäß Paragraph 65, Absatz 2,
erster Satz und Paragraph 65 a, Absatz 2, gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten Paragraph 65,
Abs. 3 und 4 sowie Paragraphen 65 a, 65 b und 66 a sinngemäß.
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3,
HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des
Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen
Abs. 1 sowie Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die
auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener
Aktien besichert werden sollen. Paragraph 65 b, gilt sinngemäß.“
27. Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:
„Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung
einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser
Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig.
Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese
Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese
die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen
das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde.
Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.“
28. In Paragraph 96, Absatz 2, wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.
29. Paragraph 114, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen
(Paragraph 228, Absatz 3, HGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines
Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gehören.“
30.Ziffer 30 § 117 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ein Beschluß über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten
bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bei Ausgabe neuer Aktien
mit gleichstehenden Rechten bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls
das Stimmrecht später ausgeschlossen ist, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Das Recht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ist unentziehbar.“
31. In § 122 Abs. 1 wird im dritten Satz das Zitat „§ 139“ durch das Zitat „§ 273 HGB“ ersetzt.
32. In der Überschrift des Ersten Abschnittes des Fünften Teils wird das Wort „Geschäftsbericht“
durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.
33. In § 126 wird in Abs. 1 das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ und in Abs. 3
das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
34. § 130 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil
des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung
unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten
oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.“
35. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der
die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der
Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und
fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“
36. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“
b) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen (§ 150 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufügen.“
c) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich
ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen
abzuhelfen.“
37. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.“
b) Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen
oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag
zu begründen.“
c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des
Bezugsrechts dar.
Paragraph 117, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Ein Beschluß über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten
bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bei Ausgabe neuer Aktien
mit gleichstehenden Rechten bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls
das Stimmrecht später ausgeschlossen ist, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Das Recht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ist unentziehbar.“
31. In Paragraph 122, Absatz eins, wird im dritten Satz das Zitat „§ 139“ durch das Zitat „§ 273 HGB“ ersetzt.
32. In der Überschrift des Ersten Abschnittes des Fünften Teils wird das Wort „Geschäftsbericht“
durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.
33. In Paragraph 126, wird in Absatz eins, das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ und in Absatz 3,
das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
34. Paragraph 130, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil
des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung
unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten
oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.“
35. Paragraph 150, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Wird eine Sacheinlage (Paragraph 20, Absatz 2,) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der
die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der
Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und
fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.“
b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“
36. Paragraph 151, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“
b) Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen (Paragraph 150, Absatz 3,) ist der Anmeldung beizufügen.“
c) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich
ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen
abzuhelfen.“
37. Paragraph 153, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, zweiter Satz hat zu lauten:
„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.“
b) Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen
oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag
zu begründen.“
c) Folgende Absatz 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des
Bezugsrechts dar.
(6)Absatz 6,Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß über die Kapitalerhöhung
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das mittelbare Bezugsangebot unter
Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme gesetzten Frist in den Bekanntmachungsblättern
bekanntzumachen.“
38. In § 155 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2, § 28a“ ersetzt.
39. Überschrift und § 157 haben zu lauten:
„Veröffentlichung der Eintragung
§ 157. In die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 150
Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die
beim Gericht eingereichten Urkunden.“
40. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der
die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der
Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.
Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien.
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und
fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.“
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“
41. In § 162 haben zu lauten:
a) Die Überschrift:
„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“
b) Abs. 2 Z 1:
„1. im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen
gemäß § 161 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht
über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3);“
c) Abs. 3:
„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich
ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen
abzuhelfen.“
42. Überschrift und § 163 haben zu lauten:
„Veröffentlichung der Eintragung
§ 163. In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2, die im § 161 für den Fall der Einbringung von
Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von
Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß § 161 genügt die Bezugnahme
auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“
43. In § 166 Abs. 2 wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
44. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, die §§ 152 bis 158 über die Kapitalerhöhung; an die Stelle des Beschlusses
über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.“
Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß über die Kapitalerhöhung
die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das mittelbare Bezugsangebot unter
Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme gesetzten Frist in den Bekanntmachungsblättern
bekanntzumachen.“
38. In Paragraph 155, Absatz 2, erster Satz wird das Zitat „§ 28 Absatz 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz 2,, Paragraph 28 a, ersetzt.
39. Überschrift und Paragraph 157, haben zu lauten:
„Veröffentlichung der Eintragung
§ 157. In die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (Paragraph 150,
Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die
beim Gericht eingereichten Urkunden.“
40. Paragraph 161, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Wird eine Sacheinlage (Paragraph 20, Absatz 2,) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der
die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der
Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden.
Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien.
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und
fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.“
b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“
41. In Paragraph 162, haben zu lauten:
a) Die Überschrift:
„Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“
b) Absatz 2, Ziffer eins :,
„1. im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen
gemäß Paragraph 161, zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht
über die Prüfung von Sacheinlagen (Paragraph 161, Absatz 3,);“
c) Absatz 3 :,
„(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich
ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden
Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen
abzuhelfen.“
42. Überschrift und Paragraph 163, haben zu lauten:
„Veröffentlichung der Eintragung
§ 163. In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
sind außer deren Inhalt die Angaben im Paragraph 160, Absatz 2,, die im Paragraph 161, für den Fall der Einbringung von
Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von
Sacheinlagen (Paragraph 161, Absatz 3,) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß Paragraph 161, genügt die Bezugnahme
auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“
43. In Paragraph 166, Absatz 2, wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.
44. Paragraph 170, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, die Paragraphen 152 bis 158 über die Kapitalerhöhung; an die Stelle des Beschlusses
über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.“
b)Litera b Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
c) Folgender Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet.
Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 153 Abs. 4
sinngemäß.“
45. § 171 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand,
soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß § 170
Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von
§ 153 Abs. 4 zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen.“
46. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Gegen Sacheinlagen (§ 20 Abs. 2) dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung
dies vorsieht.
(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt,
sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn
sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein
aufzunehmen. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.“
b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
c) Folgender Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Das Gericht hat die Eintragung
abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen
nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht
hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“
47. In § 173 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
48. § 174 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens
für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen
Stellvertreter haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, der Vorstand
überdies spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung darüber bei
dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben worden sind. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung sind
zu veröffentlichen.“
49. In § 191 wird das Zitat „§ 143“ durch das Zitat „§ 277 HGB“ ersetzt.
50. § 192 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen.
In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung
und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären
bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zweck der Einziehung
gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen
gilt § 178 Abs. 2 sinngemäß.“
b) in Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.
51. In § 195 Abs. 4 wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.
52. In § 211 Abs. 1 wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
c) Folgender Absatz 2, wird eingefügt:
„(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet.
Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt Paragraph 153, Absatz 4,
sinngemäß.“
45. Paragraph 171, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand,
soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß Paragraph 170,
Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von
§ 153 Absatz 4, zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen.“
46. Paragraph 172, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins und 2 haben zu lauten:
„(1) Gegen Sacheinlagen (Paragraph 20, Absatz 2,) dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung
dies vorsieht.
(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt,
sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn
sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein
aufzunehmen. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.“
b) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
c) Folgender Absatz 3, wird eingefügt:
„(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer
stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Das Gericht hat die Eintragung
abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen
nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht
hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“
47. In Paragraph 173, wird das Zitat „§ 20 Absatz 2, durch das Zitat „§ 20 Absatz 3, ersetzt.
48. Paragraph 174, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens
für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen
Stellvertreter haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, der Vorstand
überdies spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung darüber bei
dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben worden sind. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung sind
zu veröffentlichen.“
49. In Paragraph 191, wird das Zitat „§ 143“ durch das Zitat „§ 277 HGB“ ersetzt.
50. Paragraph 192, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen.
In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung
und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären
bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zweck der Einziehung
gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen
gilt Paragraph 178, Absatz 2, sinngemäß.“
b) in Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.
51. In Paragraph 195, Absatz 4, wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt.
52. In Paragraph 211, Absatz eins, wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.
53.Ziffer 53 § 216 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß
die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn
1. die Satzung keine Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals
oder den Gegenstand des Unternehmens enthält,
2. der in der Satzung umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens
rechtswidrig oder sittenwidrig ist.
Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.“
54. § 217 hat zu lauten:
„§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand
des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt
werden.“
55. Im Neunten Teil hat der Erste Abschnitt zu lauten:
„Erster Abschnitt
Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Begriff der Verschmelzung
§ 219. Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die
Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften
(übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende
Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft
(Verschmelzung durch Aufnahme), oder
2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften)
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft
gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
Vorbereitung der Verschmelzung
§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag
abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg
der Gesamtrechtsnachfolge;
3. das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters
die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine
Aktien gewährt (§ 224), sind die Gründe hiefür anzugeben;
4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,
sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
5. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der
übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von
Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
7. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer
der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer
gewährt wird.
(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen.
Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß;
Paragraph 216, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß
die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn
1. die Satzung keine Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals
oder den Gegenstand des Unternehmens enthält,
2. der in der Satzung umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens
rechtswidrig oder sittenwidrig ist.
Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.“
54. Paragraph 217, hat zu lauten:
„§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand
des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt
werden.“
55. Im Neunten Teil hat der Erste Abschnitt zu lauten:
„Erster Abschnitt
Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Begriff der Verschmelzung
§ 219. Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die
Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften
(übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende
Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft
(Verschmelzung durch Aufnahme), oder
2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften)
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft
gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
Vorbereitung der Verschmelzung
§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag
abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg
der Gesamtrechtsnachfolge;
3. das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters
die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine
Aktien gewährt (Paragraph 224,), sind die Gründe hiefür anzugeben;
4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,
sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
5. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der
übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von
Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
7. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer
der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer
gewährt wird.
(3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen.
Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß;
siesie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate
vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
Verschmelzungsbericht
§ 220a. Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen
schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der
Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls
die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß § 226 Abs. 3 rechtlich und
wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der
Unternehmen ist hinzuweisen. § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Prüfung der Verschmelzung
§ 220b. (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen.
(2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt.
Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser
Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende
Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers
gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären.
(4) Der Verschmelzungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht
kann auch gemeinsam für die beteiligten Gesellschaften erstattet werden. Er ist mit einer
Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls
die Höhe der baren Zuzahlungen angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben,
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere
angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche
Gewichtung diesen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde,
und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten
sind.
Die Verschmelzungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht den Vorständen und den Mitgliedern der Aufsichtsräte
der beteiligten Gesellschaften vorzulegen.
(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse,
so hat der Verschmelzungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht
der Aktionäre bestimmt ist (§ 221a Abs. 2 Z 5).
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 220c. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf
der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen
schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch
den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden
Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 festgelegten Betragsgrenzen nicht
überschreitet.
Beschlüsse der Hauptversammlung
§ 221. (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft
ihm zustimmt.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit
und weitere Erfordernisse bestimmen.
braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate
vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
Verschmelzungsbericht
§ 220a. Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen
schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der
Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls
die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß Paragraph 226, Absatz 3, rechtlich und
wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der
Unternehmen ist hinzuweisen. Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Prüfung der Verschmelzung
§ 220b. (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen.
(2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt.
Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser
Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende
Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt Paragraph 270, Absatz 5, HGB sinngemäß.
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers
gelten die Paragraphen 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären.
(4) Der Verschmelzungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht
kann auch gemeinsam für die beteiligten Gesellschaften erstattet werden. Er ist mit einer
Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls
die Höhe der baren Zuzahlungen angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben,
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere
angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche
Gewichtung diesen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde,
und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten
sind.
Die Verschmelzungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht den Vorständen und den Mitgliedern der Aufsichtsräte
der beteiligten Gesellschaften vorzulegen.
(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse,
so hat der Verschmelzungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht
der Aktionäre bestimmt ist (Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 5,).
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 220c. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf
der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen
schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch
den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden
Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, festgelegten Betragsgrenzen nicht
überschreitet.
Beschlüsse der Hauptversammlung
§ 221. (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft
ihm zustimmt.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit
und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3)Absatz 3,Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung
haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Abs. 2.
(4) Der Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen
oder dieser als Anlage beizufügen.
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem
Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag
oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten,
in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis
auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften zu
veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der
Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft
zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag
vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits
in geprüfter Form vorliegt;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor
dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist,
eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher
dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4. die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
5. die Prüfungsberichte (§ 220b);
6. die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz
der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.
Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen
der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu
berücksichtigen.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten
Unterlagen zu erteilen.
(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand
hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens-
oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder
dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere,
wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die
Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 112
Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital,
so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2, §§ 152, 153, § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1
nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund
der Ermächtigung gemäß § 169 erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem § 170 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung
haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2,
(4) Der Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen
oder dieser als Anlage beizufügen.
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
§ 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem
Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag
oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten,
in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis
auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften zu
veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Absatz 2 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der
Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft
zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Paragraph 220, Absatz eins und 2);
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (Paragraph 220, Absatz 3,), wenn der Verschmelzungsstichtag
vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits
in geprüfter Form vorliegt;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor
dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist,
eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher
dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4. die Verschmelzungsberichte (Paragraph 220 a,);
5. die Prüfungsberichte (Paragraph 220 b,);
6. die Berichte der Aufsichtsräte (Paragraph 220 c,).
(3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz
der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.
Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen
der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu
berücksichtigen.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, bezeichneten
Unterlagen zu erteilen.
(5) In der Hauptversammlung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand
hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens-
oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder
dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere,
wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde.
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die
Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. Paragraph 112,
Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung
§ 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital,
so sind Paragraph 149, Absatz 4,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraphen 152, 153,, Paragraph 154, Absatz eins, sowie Paragraph 155, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,
nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund
der Ermächtigung gemäß Paragraph 169, erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem Paragraph 170, Absatz 3, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus
der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte
niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen,
so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und
44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
2. eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
1. die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im
gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der
Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
2. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind
diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für
Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des
Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.
Anmeldung der Verschmelzung
§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in
dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft
sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. der Verschmelzungsvertrag;
2. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. die Verschmelzungsberichte (§ 220a);
5. die Prüfungsberichte (§ 220b);
6. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 220 Abs. 3);
7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen
alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen
haben.
(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine
Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder
Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete
Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden,
so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft
gemäß § 231 Abs. 1 auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er
überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht
gemäß § 231 Abs. 3, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht
oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.
(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel
haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung
seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft
ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten
Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
Eintragung der Verschmelzung
§ 225a. (1) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die
Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der
Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus
der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte
niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen,
so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und
44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
2. eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
1. die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im
gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der
Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
2. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind
diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für
Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des
Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.
Anmeldung der Verschmelzung
§ 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in
dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft
sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. der Verschmelzungsvertrag;
2. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. die Verschmelzungsberichte (Paragraph 220 a,);
5. die Prüfungsberichte (Paragraph 220 b,);
6. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 220, Absatz 3,);
7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins,, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen
alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen
haben.
(2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine
Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder
Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete
Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden,
so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft
gemäß Paragraph 231, Absatz eins, auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er
überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht
gemäß Paragraph 231, Absatz 3,, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht
oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben.
(3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel
haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung
seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft
ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten
Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
Eintragung der Verschmelzung
§ 225a. (1) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die
Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der
Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die
Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In
den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern
anzugeben.
(2) Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden
und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen
werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz
hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die
§§ 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende
Rechtswirkungen ein:
1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende
Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur
Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder
ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen
eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich
der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller
Beteiligten.
2. Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft
bedarf es nicht.
3. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft,
soweit sich aus § 224 nichts anderes ergibt.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt.
(4) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67, bei Zusammenlegung
von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts
bedarf es nicht.
Ausschluß von Anfechtungsklagen
§ 225b. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer beteiligten Gesellschaft
dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis
oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder daß die in
den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder den Berichten der Aufsichtsräte
(§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen
den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen
festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende
Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis
überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten
hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
1. a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft
bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, und
2. entweder
a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über
mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im Nennbetrag von mindestens
einer Million Schilling oder
b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.
Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die
Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In
den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern
anzugeben.
(2) Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden
und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen
werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz
hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die
§§ 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende
Rechtswirkungen ein:
1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende
Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur
Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder
ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen
eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich
der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller
Beteiligten.
2. Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft
bedarf es nicht.
3. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft,
soweit sich aus Paragraph 224, nichts anderes ergibt.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt.
(4) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung
von Aktien Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts
bedarf es nicht.
Ausschluß von Anfechtungsklagen
§ 225b. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer beteiligten Gesellschaft
dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis
oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder daß die in
den Verschmelzungsberichten (Paragraph 220 a,), den Prüfungsberichten (Paragraph 220 b,) oder den Berichten der Aufsichtsräte
(Paragraph 220 c,) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen
den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen
festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende
Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis
überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten
hat.
(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
1. a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft
bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben, und
2. entweder
a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über
mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im Nennbetrag von mindestens
einer Million Schilling oder
b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind.
(4) Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.
Verzicht
§ 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur
wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt
auch gegen Erwerber dieser Aktien.
Verfahren
§ 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer
Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit
dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.
Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 erfüllen, können binnen eines
weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß § 225c Abs. 2 stellen; nach Ablauf
dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Anträge gemäß § 225c Abs. 2 sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann
ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von
baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 steht nur der übernehmenden
Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (§ 225f) der Rekurs zu. Das
Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse
sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses
eine Rekursbeantwortung einbringen.
Gemeinsamer Vertreter
§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft,
die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je
ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der
Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere
auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher
Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Abs. 6) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler
bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bestellt werden. § 270 Abs. 6 erster Satz sowie § 271 Abs. 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat
zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (§ 225c Abs. 3 Z 1), die
keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.
(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter
Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der
Verfahrenskosten (§ 225l Abs. 1). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des
gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.
(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären
weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten
ist.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich
zu erstatten.
Verzicht
§ 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur
wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt
auch gegen Erwerber dieser Aktien.
Verfahren
§ 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer
Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit
dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt.
Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, können binnen eines
weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, stellen; nach Ablauf
dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Anträge gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann
ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von
baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
(4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, steht nur der übernehmenden
Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (Paragraph 225 f,) der Rekurs zu. Das
Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse
sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses
eine Rekursbeantwortung einbringen.
Gemeinsamer Vertreter
§ 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft,
die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je
ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
(2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der
Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere
auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher
Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Absatz 6,) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler
bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bestellt werden. Paragraph 270, Absatz 6, erster Satz sowie Paragraph 271, Absatz 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat
zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins,), die
keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben.
(5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter
Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der
Verfahrenskosten (Paragraph 225 l, Absatz eins,). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des
gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen.
(6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären
weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten
ist.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich
zu erstatten.
(2)Absatz 2,Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß § 225m Abs. 2 Z 2
zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben
dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß § 225m Abs. 2 Z 3 lit. a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen,
wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Abs. 2 erforderlichen Mitglieder anwesend
sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für
die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die
Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen,
Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind
Kosten des Verfahrens (§ 225l Abs. 1).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte
zu verlangen; § 272 HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium
beauftragten Sachverständigen.
Streitschlichtung durch das Gremium
§ 225h. (1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines
Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen
und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen.
(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Abs. 1 ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu
übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz
eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich
gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die
Parteien zuzustellen.
Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
§ 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen
Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich
wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften.
Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede
Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder
der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.
Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab
dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem
Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß § 225e Abs. 3 ermächtigt worden, an Stelle von baren
Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen
diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich
den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen
entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren Nennbetrag in freien Rücklagen
oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen
durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer
Anwendung von § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist § 223 Abs. 1
sinngemäß anzuwenden.
Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2,
zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben
dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b anzugehören.
(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer.
(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen,
wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
(5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Absatz 2, erforderlichen Mitglieder anwesend
sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für
die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die
Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen,
Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind
Kosten des Verfahrens (Paragraph 225 l, Absatz eins,).
(7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte
zu verlangen; Paragraph 272, HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium
beauftragten Sachverständigen.
Streitschlichtung durch das Gremium
§ 225h. (1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines
Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen
und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen.
(2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Absatz eins, ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu
übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz
eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich
gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die
Parteien zuzustellen.
Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
§ 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, oder ein in einem solchen
Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigter Vergleich
wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften.
Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede
Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder
der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
(2) Der Absatz eins, gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.
Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien
§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab
dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem
Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß Paragraph 225 e, Absatz 3, ermächtigt worden, an Stelle von baren
Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen
diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich
den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen
entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren Nennbetrag in freien Rücklagen
oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen
durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer
Anwendung von Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist Paragraph 223, Absatz eins,
sinngemäß anzuwenden.
Bekanntmachungen
§ 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über
einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen
oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern
aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
(2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der
Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in
sinngemäßer Anwendung des § 121 Abs. 3 zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die
Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht
unverständlich wird.
Kosten
§ 225l. (1) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt
zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz
oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt
voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch
insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als
beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden.
(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (§ 220a), den Prüfungsberichten (§ 220b) oder
den Berichten der Aufsichtsräte (§ 220c) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der
baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß § 225c Abs. 2 jedenfalls
als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende
Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre
bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht
zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
1. den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
2. nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei
Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung
durch Verzicht gemäß § 42 Abs. 1 lit. a WTBO verloren haben müssen;
3. für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:
a) nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und
zumindest ein Ersatzmitglied,
b) nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer
und zumindest ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt;
ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen
Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die
Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds
ist ein anderes Mitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer
Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen
Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.
(6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen
Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter
tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt § 94 Abs. 4 des KartG 1988
Bekanntmachungen
§ 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über
einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen
oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern
aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
(2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der
Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in
sinngemäßer Anwendung des Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die
Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht
unverständlich wird.
Kosten
§ 225l. (1) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt
zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz
oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt
voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
(2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch
insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als
beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden.
(3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (Paragraph 220 a,), den Prüfungsberichten (Paragraph 220 b,) oder
den Berichten der Aufsichtsräte (Paragraph 220 c,) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der
baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, jedenfalls
als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Absatz eins,) und hat die übernehmende
Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre
bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht
zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:
1. den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
2. nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei
Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung
durch Verzicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, WTBO verloren haben müssen;
3. für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:
a) nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und
zumindest ein Ersatzmitglied,
b) nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer
und zumindest ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt;
ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen
Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die
Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds
ist ein anderes Mitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer
Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen
Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.
(6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen
Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf,
Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter
tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt Paragraph 94, Absatz 4, des KartG 1988
idF KartGNov BGBl. Nr. 520/1995, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten
im Sinne des § 225l Abs. 1.
Gläubigerschutz
§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten
nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu,
wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des
Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren
oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft
§ 227. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind
als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und
ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch
den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; § 84 Abs. 4 erster Satz gilt
nicht.
(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft
nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende
Gesellschaft als fortbestehend. Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung
nicht.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der
Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.
Durchführung des Schadenersatzanspruchs
§ 228. (1) Die Ansprüche gemäß § 227 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter
geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf
Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur
Aktionäre, die auch gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 antragsberechtigt wären. Gläubiger sind nur antragsberechtigt,
wenn sie von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung oder Sicherstellung erlangen
können.
(2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die Gläubiger
der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche gemäß § 227 Abs. 1 und 2 innerhalb
einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung
ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen.
(3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt
wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden,
soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest wird
unter die Aktionäre verteilt; für die Verteilung gilt § 212 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre,
die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen sowie auf
Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten
Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten
Aktionären und Gläubigern zu tragen sind.
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
§ 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit
dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht
gilt.
idF KartGNov Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten
im Sinne des Paragraph 225 l, Absatz eins,
Gläubigerschutz
§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten
nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu,
wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des
Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren
oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft
§ 227. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind
als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und
ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch
den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; Paragraph 84, Absatz 4, erster Satz gilt
nicht.
(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft
nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende
Gesellschaft als fortbestehend. Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung
nicht.
(3) Die Ansprüche aus Absatz eins, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der
Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt.
Durchführung des Schadenersatzanspruchs
§ 228. (1) Die Ansprüche gemäß Paragraph 227, Absatz eins und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter
geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf
Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur
Aktionäre, die auch gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, antragsberechtigt wären. Gläubiger sind nur antragsberechtigt,
wenn sie von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung oder Sicherstellung erlangen
können.
(2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die Gläubiger
der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche gemäß Paragraph 227, Absatz eins und 2 innerhalb
einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung
ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen.
(3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt
wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden,
soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest wird
unter die Aktionäre verteilt; für die Verteilung gilt Paragraph 212, Absatz 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre,
die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen sowie auf
Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten
Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten
Aktionären und Gläubigern zu tragen sind.
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft
§ 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit
dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht
gilt.
Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft
§ 230. (1) Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses
der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß § 225a Abs. 3 unberührt.
Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete
Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der
dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden
ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.
Vereinfachte Verschmelzung
§ 231. (1) Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 221) zur
Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich,
1. wenn sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der
Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, wobei eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft
oder andere Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, vom
Grundkapital abzusetzen sind oder
2. wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der
übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das
Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital
zugrunde zu legen.
(2) Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Abs. 1 auf die Einholung der
Zustimmung der Hauptversammlung, so ist für die gemäß § 221a Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden
Gesellschaft erforderlichen Offenlegungen der Tag maßgebend, für den die Hauptversammlung der
übertragenden Gesellschaft einberufen wird.
(3) Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, können bis zum Ablauf eines Monats nach der Beschlußfassung
der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung
verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das
Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am
Grundkapital knüpfen. In der Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1 sind die Aktionäre auf dieses Recht
hinzuweisen.
Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller
Aktionäre
§ 232. (1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden
Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4) sowie die
Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (§ 220a) und die Prüfung der Verschmelzung
(§ 220b, § 221a Abs. 2 Z 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft
betreffen.
(2) Die §§ 220a, 220b und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre
aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung
dieser Bestimmungen verzichten.
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft
gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228 und
230. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.
(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung
des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft
bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23,
32 und § 34 Abs. 1 sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festset-
Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft
§ 230. (1) Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses
der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, unberührt.
Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete
Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der
dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden
ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.
Vereinfachte Verschmelzung
§ 231. (1) Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (Paragraph 221,) zur
Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich,
1. wenn sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der
Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, wobei eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft
oder andere Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, vom
Grundkapital abzusetzen sind oder
2. wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der
übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das
Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital
zugrunde zu legen.
(2) Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Absatz eins, auf die Einholung der
Zustimmung der Hauptversammlung, so ist für die gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins und 2 bei der übernehmenden
Gesellschaft erforderlichen Offenlegungen der Tag maßgebend, für den die Hauptversammlung der
übertragenden Gesellschaft einberufen wird.
(3) Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, können bis zum Ablauf eines Monats nach der Beschlußfassung
der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung
verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das
Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am
Grundkapital knüpfen. In der Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins, sind die Aktionäre auf dieses Recht
hinzuweisen.
Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller
Aktionäre
§ 232. (1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden
Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) sowie die
Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (Paragraph 220 a,) und die Prüfung der Verschmelzung
(Paragraph 220 b,, Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft
betreffen.
(2) Die Paragraphen 220 a, 220 b und Paragraph 221 a, Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre
aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung
dieser Bestimmungen verzichten.
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neugründung
§ 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft
gelten sinngemäß Paragraphen 220 bis 222, 224 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 225 bis 228 und
230. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.
(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung
des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft
bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
(3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17, 21 bis 23,
32 und Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festset-
zungenzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen
der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu
übernehmen; § 145 Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der
neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt
oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen
Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (§ 202 Abs. 1 HGB), so hat eine Prüfung durch einen
oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.
(4) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen
Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand
bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Der Anmeldung sind neben den in § 225 Abs. 1 bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung
erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen.
(5) Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen.
(6) In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (§ 33
Abs. 1) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen
bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft
gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.“
56. Im Neunten Teil hat der Zweite Abschnitt zu lauten:
„Zweiter Abschnitt
Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft
§ 234. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch
Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft
gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis
233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft
treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(3) Die §§ 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.
(4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital
erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß § 223
Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des
HGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.“
57. § 235 samt Überschrift hat zu lauten:
„Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
§ 235. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter
Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.
(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen
Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt
§ 220 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden
Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft
tritt.
(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 3, §§ 220a bis 221a, § 225 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 225a Abs. 1 zweiter Satz und §§ 227, 228 sinngemäß. Die
Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht,
in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die
Rechtswirkungen gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten § 222, §§ 225b bis 226, ausgenommen
§ 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden
Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.“
über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen
der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu
übernehmen; Paragraph 145, Absatz 3, über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der
neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt
oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen
Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (Paragraph 202, Absatz eins, HGB), so hat eine Prüfung durch einen
oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.
(4) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen
Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand
bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Der Anmeldung sind neben den in Paragraph 225, Absatz eins, bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung
erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen.
(5) Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen.
(6) In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (Paragraph 33,
Abs. 1) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen
bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft
gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.“
56. Im Neunten Teil hat der Zweite Abschnitt zu lauten:
„Zweiter Abschnitt
Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft
§ 234. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch
Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft
gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die Paragraphen 220 bis
233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft
treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(3) Die Paragraphen 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.
(4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital
erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß Paragraph 223,
Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des
HGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.“
57. Paragraph 235, samt Überschrift hat zu lauten:
„Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
§ 235. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter
Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.
(2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen
Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt
§ 220 Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden
Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft
tritt.
(3) Für die übertragende Gesellschaft gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraphen 220 a bis 221 a, Paragraph 225, Absatz eins, zweiter
Satz und Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraphen 227, 228, sinngemäß. Die
Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht,
in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die
Rechtswirkungen gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten Paragraph 222,, Paragraphen 225 b bis 226, ausgenommen
Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 230, sowie Paragraph 232, sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden
Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.“
58.Ziffer 58 In § 236 hat der Abs. 2 zu lauten:
„(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt §§ 220 bis 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und
Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 225b bis 230, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, sowie § 232 sinngemäß.
An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt der übernehmende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
der kein kleiner Versicherungsverein sein darf. An die Stelle der Hauptversammlung tritt das
oberste Organ des Versicherungsvereins. An die Stelle des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer
Zuzahlungen tritt das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.“
59. In § 240 Abs. 2 wird das Zitat „§ 225 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 220 Abs. 3“ ersetzt.
60. In § 245 Abs. 2 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung über Abänderungen des
Gesellschaftsvertrags sind anzuwenden. Weiters ist dessen § 99 über besondere Zustimmungserfordernisse
bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.“
61. § 246 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
62. Überschrift und § 254 haben zu lauten:
„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften
§ 254. (1) Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut (§ 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978) nicht das
Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die
Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb
der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden
(Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
(3) Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung
beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 10 Abs. 3,
§§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die für den Sitz
der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in
öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben
gemäß § 32 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder.
Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für
Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art
(Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 148 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen notwendig macht.
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß
Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13
Abs. 4 HGB.
(8) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Abwicklung von Aktiengesellschaften zu erfolgen.“
In Paragraph 236, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt Paragraphen 220 bis 222, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und
Abs. 3 Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 225 b bis 230, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz, sowie Paragraph 232, sinngemäß.
An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt der übernehmende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
der kein kleiner Versicherungsverein sein darf. An die Stelle der Hauptversammlung tritt das
oberste Organ des Versicherungsvereins. An die Stelle des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer
Zuzahlungen tritt das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.“
59. In Paragraph 240, Absatz 2, wird das Zitat „§ 225 Absatz 3, durch das Zitat „§ 220 Absatz 3, ersetzt.
60. In Paragraph 245, Absatz 2, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung über Abänderungen des
Gesellschaftsvertrags sind anzuwenden. Weiters ist dessen Paragraph 99, über besondere Zustimmungserfordernisse
bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.“
61. Paragraph 246, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.“
62. Überschrift und Paragraph 254, haben zu lauten:
„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften
§ 254. (1) Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand
zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut (Paragraph 10, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,) nicht das
Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die
Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb
der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden
(Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
(3) Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung
beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Absatz 2, bestellt, so hat auch dieser seine
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB. In die Anmeldung sind überdies die in Paragraph 10, Absatz 3,,
§§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die für den Sitz
der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in
öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in Paragraph 13, Absatz 3, HGB geforderten auch die Angaben
gemäß Paragraph 32 und gemäß Paragraphen 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder.
Ist gemäß Absatz 2, ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für
Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art
(Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 148, Absatz eins und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen notwendig macht.
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß
Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Absatz 2, befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13,
Abs. 4 HGB.
(8) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Abwicklung von Aktiengesellschaften zu erfolgen.“
63.Ziffer 63 § 258 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Zitat „§§ 33 Abs. 3,“ das Zitat „65a Abs. 3,“, nach dem Zitat „127,“
das Zitat „174 Abs. 2,“ und nach dem Zitat „214 Abs. 2“ ein Beistrich und das Zitat „225k Abs. 1“ eingefügt.
b) In Abs. 2 wird das Zitat „225 Abs. 1“ durch das Zitat „225 Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.
64. Überschrift und § 263 haben zu lauten:
„Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften
§ 263. (1) Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften,
deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals
auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum
31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S
festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag
vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum
31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht
entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.
(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die
Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten
§ 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.“
65. § 266 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Sitz“
b) Abs. 1 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
Artikel III
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.“
2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch
die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften
über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im
Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen,
daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen
sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.
(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.“
4. In § 22 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 3“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2“ ersetzt.
5. Der letzte Satz des § 35 Abs. 2 entfällt.
6. § 40 hat zu lauten:
„§ 40. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in
eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse
der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der
Geschäftsstunden Einsicht nehmen.
Paragraph 258, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, werden nach dem Zitat „§§ 33 Absatz 3,,“ das Zitat „65a Absatz 3,,“, nach dem Zitat „127,“
das Zitat „174 Absatz 2,,“ und nach dem Zitat „214 Absatz 2, ein Beistrich und das Zitat „225k Absatz eins, eingefügt.
b) In Absatz 2, wird das Zitat „225 Absatz eins, durch das Zitat „225 Absatz eins, erster Satz“ ersetzt.
64. Überschrift und Paragraph 263, haben zu lauten:
„Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften
§ 263. (1) Nach Abschnitt römisch drei des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften,
deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals
auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum
31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Sieht die Satzung einen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S
festgesetzten oder einen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag
vor, so ist die Anpassung der Satzung an Paragraph 8, zu beschließen und bis zum
31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge Paragraph 8, nicht
entsprechen, sind gemäß Paragraph 67, für kraftlos zu erklären.
(3) Für den Beschluß über die gemäß den Absatz eins und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die
Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten
§ 262 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,
65. Paragraph 266, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Sitz“
b) Absatz eins, wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
Artikel römisch drei
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.“
2. Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch
die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften
über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im
Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen,
daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen
sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.
(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.“
4. In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz 3, durch das Zitat „gemäß Absatz 2, ersetzt.
5. Der letzte Satz des Paragraph 35, Absatz 2, entfällt.
6. Paragraph 40, hat zu lauten:
„§ 40. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in
eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse
der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der
Geschäftsstunden Einsicht nehmen.
(2)Absatz 2,Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer
auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des
Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.“
7. § 41 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Klage muß binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie gemäß § 40 Abs. 2 erhoben
werden.“
8. Überschriften und §§ 96 bis 101 haben zu lauten:
„Dritter Abschnitt
Verschmelzung
Begriff der Verschmelzung
§ 96. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen
werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften
(übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende
Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft
(Verschmelzung durch Aufnahme) oder
2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften)
jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete
neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung
durch Neugründung).
(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß
anzuwenden.
Vorbereitung der Verschmelzung
§ 97. (1) Unbeschadet von § 100 sind die gemäß § 221a Abs. 2 AktG erforderlichen Unterlagen den
Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung
muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei
dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind
nicht erforderlich.
(2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung
jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen
Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.
Beschluß der Gesellschafter
§ 98. Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft
sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.
Besondere Zustimmungserfordernisse
§ 99. (1) Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern
durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung
der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt,
so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieses Gesellschafters,
es sei denn, daß die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte
gewährt.
(2) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung dieses
Gesellschafters; § 77 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anwendbar.
(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlußgegenstände,
die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren
Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlußmehrheit vor, so bedarf auch der Verschmelzungsbeschluß
dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, daß im Gesellschaftsvertrag der über-
Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer
auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des
Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.“
7. Paragraph 41, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Klage muß binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erhoben
werden.“
8. Überschriften und Paragraphen 96 bis 101 haben zu lauten:
„Dritter Abschnitt
Verschmelzung
Begriff der Verschmelzung
§ 96. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen
werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften
(übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende
Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft
(Verschmelzung durch Aufnahme) oder
2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften)
jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete
neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung
durch Neugründung).
(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Paragraphen 220 bis 233 AktG sinngemäß
anzuwenden.
Vorbereitung der Verschmelzung
§ 97. (1) Unbeschadet von Paragraph 100, sind die gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG erforderlichen Unterlagen den
Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung
muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei
dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind
nicht erforderlich.
(2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung
jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen
Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.
Beschluß der Gesellschafter
§ 98. Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft
sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.
Besondere Zustimmungserfordernisse
§ 99. (1) Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern
durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung
der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt,
so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieses Gesellschafters,
es sei denn, daß die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte
gewährt.
(2) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung dieses
Gesellschafters; Paragraph 77, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anwendbar.
(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlußgegenstände,
die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren
Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlußmehrheit vor, so bedarf auch der Verschmelzungsbeschluß
dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, daß im Gesellschaftsvertrag der über-
nehmendennehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse
für dieselben Beschlußgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden.
(4) Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag
der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten
Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß
der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
(5) Sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen
noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter
der übrigen Gesellschaften.
(6) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so
kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich
oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übernehmenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Verschmelzungsvertrag ist in die Zustimmungserklärung
aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung
§ 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter
schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt
auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß
der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.
(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß
§ 220b AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag
der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf
Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift
zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.
Erhöhung des Stammkapitals
§ 101. Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital,
so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.“
9. Überschrift und § 107 haben zu lauten:
„Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
§ 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft
durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische
Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes,
BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens
eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft
befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer
Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere
Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das
Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können
einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
(3) Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim
Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift
zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft
ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich
beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 13 Abs. 3 HGB geforderten auch die Angaben
gemäß § 11 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von
ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über
oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse
für dieselben Beschlußgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden.
(4) Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag
der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten
Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß
der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
(5) Sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen
noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter
der übrigen Gesellschaften.
(6) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so
kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich
oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übernehmenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Verschmelzungsvertrag ist in die Zustimmungserklärung
aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung
§ 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 220 a, AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter
schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt
auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß
der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.
(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß
Paragraph 220 b, AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag
der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf
Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift
zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß.
Erhöhung des Stammkapitals
§ 101. Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital,
so entfällt die Übernahmserklärung; Paragraph 52, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, sind nicht anwendbar.“
9. Überschrift und Paragraph 107, haben zu lauten:
„Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
§ 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft
durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische
Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes,
BGBl. Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens
eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft
befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer
Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere
Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das
Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können
einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
(3) Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim
Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Absatz 2, bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift
zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft
ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich
beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in Paragraph 13, Absatz 3, HGB geforderten auch die Angaben
gemäß Paragraph 11 und gemäß Paragraphen 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von
ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über
diedie Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum
und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie
der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt § 51 Abs. 1 und 2 sinngemäß,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß
Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 13
Abs. 4 HGB.“
10. §§ 108 bis 111 werden aufgehoben.
11. Überschrift und § 113 haben zu lauten:
„Auflösung der Niederlassung
§ 113. (1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft
kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.“
12. In § 114 entfällt der zweite Satz.
Artikel IV
Änderungen des EWIV – Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVG, BGBl. Nr. 521/1995 Art. I, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird das Zitat „§ 221 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 221 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel V
Änderungen des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls
die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Z 3 hat zu lauten:
„3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB) sowie deren
Abschlußstichtag;“
b) Z 4 hat zu lauten:
„4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in
den Fällen der §§ 235 ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff Aktiengesetz
1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach §§ 96 ff GmbHG sowie die Spaltung
nach dem SpaltG;“
3. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das
Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.“
4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren
§ 35a. (1) Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung
von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (§ 9 Abs. 1a RAO).
Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Absatz 2, ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum
und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie
der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt Paragraph 51, Absatz eins und 2 sinngemäß,
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß
Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Absatz 2, befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13,
Abs. 4 HGB.“
10. Paragraphen 108 bis 111 werden aufgehoben.
11. Überschrift und Paragraph 113, haben zu lauten:
„Auflösung der Niederlassung
§ 113. (1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft
kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, erfolgen.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.“
12. In Paragraph 114, entfällt der zweite Satz.
Artikel römisch vier
Änderungen des EWIV – Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVG, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995, Artikel römisch eins,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 7, wird das Zitat „§ 221 Absatz 3, durch das Zitat „§ 221 Absatz 5, ersetzt.
Artikel römisch fünf
Änderungen des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 521 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 4, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
„7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls
die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“
2. Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 HGB) sowie deren
Abschlußstichtag;“
b) Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. die Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in
den Fällen der Paragraphen 235, ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff Aktiengesetz
1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach Paragraphen 96, ff GmbHG sowie die Spaltung
nach dem SpaltG;“
3. In Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das
Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.“
4. Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:
„Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren
§ 35a. (1) Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung
von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (Paragraph 9, Absatz eins a, RAO).
(2)Absatz 2,Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung
von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann
zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen
verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer
unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen
Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit
Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung
von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren
Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.“
Artikel VI
Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)
im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
„§ 2c. Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle
des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.“
Artikel VII
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert:
§ 120 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 bis 5
angefügt:
„3. für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“
b) In Abs. 2 wird das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 1 Z 1 und 2)“ ersetzt.
c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
1. gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;
2. gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;
3. gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.“
d) Abs. 6 und Abs. 7 haben zu lauten:
„(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung
und für die Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel
die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger
in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden
Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die
übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl
für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das
Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.“
Artikel VIII
Änderung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes
Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, BGBl. Nr. 223/1980, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird wie folgt geändert:
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung
von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann
zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen
verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer
unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen
Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit
Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung
von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren
Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.“
Artikel römisch sechs
Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)
im Verfahren außer Streitsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 692 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Nach dem Paragraph 2 b, wird folgender Paragraph 2 c, eingefügt:
„§ 2c. Ein Notar, der gemäß Paragraph 35 a, FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle
des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.“
Artikel römisch sieben
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 458 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
§ 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 bis 5
angefügt:
„3. für die gemäß Paragraphen 225 c bis 225 l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“
b) In Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Absatz eins, Ziffer eins und 2)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
1. gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;
2. gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;
3. gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.“
d) Absatz 6 und Absatz 7, haben zu lauten:
„(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung
und für die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 16, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel
die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger
in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
(7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden
Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die
übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl
für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das
Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.“
Artikel römisch acht
Änderung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes
Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
In § 6 wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.
Artikel IX
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:
„2a. Eintragungen ausländischer Rechtsträger anläßlich der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung
(§ 13 HGB) unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. a, sondern
der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.“
2. Die Anmerkung 3a hat zu lauten:
„3a. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals eines ausländischen Rechtsträgers mit
einer Zweigniederlassung im Inland (§ 13 HGB) unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost
10 I lit. d Z 3.“
Artikel X
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 383/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 16 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener
Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
sind anzuwenden.“
2. § 43 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie
deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der
§§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242,
246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 271, 278, 279 und 280a anzuwenden.“
3. In § 62 haben zu lauten:
a) Z 4:
„4. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vH der Gesamteinnahmen aus
seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und
von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt,
bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“
b) Z 9:
„9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person,
Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische
Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut
verbunden ist und mit diesen mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“
c) Z 10:
„10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut
verbunden ist oder an diesem mindestens 20 vH der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer
natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“
4. In § 92 Abs. 4 wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.
In Paragraph 6, wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.
Artikel römisch neun
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:
„2a. Eintragungen ausländischer Rechtsträger anläßlich der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung
(Paragraph 13, HGB) unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a,, sondern
der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins lit. b.“
2. Die Anmerkung 3a hat zu lauten:
„3a. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals eines ausländischen Rechtsträgers mit
einer Zweigniederlassung im Inland (Paragraph 13, HGB) unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost
10 römisch eins Litera d, Ziffer 3,
Artikel römisch zehn
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 383 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 23, Absatz 16, zweiter Satz hat zu lauten:
„Die Paragraphen 65 bis 66 a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener
Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
sind anzuwenden.“
2. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz hat zu lauten:
„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie
deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der
§§ 207 Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Ziffer eins, 3, 4 und 9, 242,
246, 248, 249 Absatz eins, 266, Ziffer eins und 3, 271, 278, 279 und 280 a anzuwenden.“
3. In Paragraph 62, haben zu lauten:
a) Ziffer 4 :,
„4. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vH der Gesamteinnahmen aus
seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und
von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt,
bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“
b) Ziffer 9 :,
„9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person,
Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische
Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut
verbunden ist und mit diesen mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“
c) Ziffer 10 :,
„10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut
verbunden ist oder an diesem mindestens 20 vH der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer
natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“
4. In Paragraph 92, Absatz 4, wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.
Artikel XI
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 22/1995, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 4 letzter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.
Artikel XII
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 23/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 59 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten:
„(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 1, Abs. 2 erster
und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226 bis 230 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 2 erster und
zweiter Satz, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 228, 230 sowie § 233 Abs. 1 zweiter
Satz, Abs. 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
2. § 60 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Für die Vermögensübertragung gelten § 220 Abs. 3, § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225 Abs. 1,
Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis 230 sowie
§ 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
3.In § 61a Abs. 5 zweiter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch „§ 226“ ersetzt.
4. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie §§ 226
bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §§ 226 bis
228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß.“
b) Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein
ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das
Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 Aktiengesetz
1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
des übernehmenden Vereins gilt der § 229 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.“
c) Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel
der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.“
d) Abs. 7 entfällt, Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“ und hat zu lauten:
„(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das
Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder
deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“
Artikel römisch elf
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 22 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.
Artikel römisch zwölf
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 59, Absatz 4 und Absatz 5, haben zu lauten:
„(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster
und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 226 bis 230 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz 2, erster und
zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228, 230 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter
Satz, Absatz 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
2. Paragraph 60, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Für die Vermögensübertragung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222, 223,, Paragraph 225, Absatz eins,,
Abs. 2 erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 230 sowie
§ 236 Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
3.In Paragraph 61 a, Absatz 5, zweiter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch „§ 226“ ersetzt.
4. Paragraph 72, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 226,
bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis
228 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß.“
b) Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein
ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das
Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 Aktiengesetz
1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 229, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.“
c) Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, so gelten auch Paragraph 229 und Paragraph 233, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel
der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.“
d) Absatz 7, entfällt, Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(7)“ und hat zu lauten:
„(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das
Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder
deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“
5.Ziffer 5 § 73 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für die Vermögensübertragung gelten § 221 Abs. 1, §§ 222, 223, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4,
§§ 226 bis 229 sowie § 236 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 225 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 225 Abs. 1 zweiter
Satz Z 1 bis 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung
einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so
ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden
Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.“
Artikel XIII
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG)
1. Teil:
Begriff der Spaltung
§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung
aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im
Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften
(Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur
Aufnahme) oder
2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile
dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch
gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende
Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften
an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.
2.Teil:
Spaltung zur Neugründung
Spaltungsplan
§ 2. (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser
muß jedenfalls enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen
(Gesellschaftsverträge) der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;
2. die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;
3. das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls
die Höhe einer baren Zuzahlung der beteiligten Gesellschaften, die zehn von Hundert
des Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile nicht übersteigen darf, sowie von Zuzahlungen
Dritter, die unbeschränkt zulässig sind;
4. die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages oder der Zusammenlegung von Anteilen
an der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital gemäß § 3 herabsetzt;
5. die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,
sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
7. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der
neuen Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
Paragraph 73, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Für die Vermögensübertragung gelten Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222, 223,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4,
§§ 226 bis 229 sowie Paragraph 236, Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
b) In Absatz 2, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 225 Absatz 2, durch das Zitat „§ 225 Absatz eins, zweiter
Satz Ziffer eins bis 3 ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung
einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so
ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden
Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.“
Artikel römisch dreizehn
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG)
1. Teil:
Begriff der Spaltung
§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung
aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im
Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften
(Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur
Aufnahme) oder
2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile
dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch
gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende
Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften
an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.
2.Teil:
Spaltung zur Neugründung
Spaltungsplan
§ 2. (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser
muß jedenfalls enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen
(Gesellschaftsverträge) der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;
2. die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;
3. das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls
die Höhe einer baren Zuzahlung der beteiligten Gesellschaften, die zehn von Hundert
des Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile nicht übersteigen darf, sowie von Zuzahlungen
Dritter, die unbeschränkt zulässig sind;
4. die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages oder der Zusammenlegung von Anteilen
an der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital gemäß Paragraph 3, herabsetzt;
5. die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren,
sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
7. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der
neuen Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
8.Ziffer 8 die Rechte, die die neuen Gesellschaften einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer
Rechte, wie Anteilen ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen
und Genußrechten, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
9. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an
der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluß-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer
gewährt wird;
10. die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden
Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß
Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen
Vermögensteiles ermöglicht;
11. eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans
keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;
12. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der neuen Gesellschaften
und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft
verbleibende Vermögen ausweist;
13. bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung (§ 8 Abs. 3) und einer rechtsformübergreifenden
Spaltung (§ 11) die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen
Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten.
(2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für
sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht
nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanz muß auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung
der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
(3) Die Erklärungen eines Dritten, Zuzahlungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder eine Barabfindung gemäß
Abs. 1 Z 13 anzubieten, müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe
§ 3. (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens
die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe
der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen
Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf
die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung § 130 Abs. 4 AktG.
(2) Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der
Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Abs. 1 erster Satz abgewichen werden.
(3) Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften
anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende
Gesellschaft anzusehen.
(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist
zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft
wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der
Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß
anzuwenden. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den
beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern
für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der
Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben.
Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 2 erfüllen.
Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch
gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt.
Spaltungsbericht
§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in
dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile
die Rechte, die die neuen Gesellschaften einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer
Rechte, wie Anteilen ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen
und Genußrechten, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen;
9. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an
der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluß-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer
gewährt wird;
10. die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden
Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß
Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen
Vermögensteiles ermöglicht;
11. eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans
keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;
12. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der neuen Gesellschaften
und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft
verbleibende Vermögen ausweist;
13. bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung (Paragraph 8, Absatz 3,) und einer rechtsformübergreifenden
Spaltung (Paragraph 11,) die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen
Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten.
(2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für
sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht
nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanz muß auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung
der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
(3) Die Erklärungen eines Dritten, Zuzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder eine Barabfindung gemäß
Abs. 1 Ziffer 13, anzubieten, müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe
§ 3. (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens
die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe
der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen
Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf
die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung Paragraph 130, Absatz 4, AktG.
(2) Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der
Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Absatz eins, erster Satz abgewichen werden.
(3) Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften
anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende
Gesellschaft anzusehen.
(4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist
zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft
wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der
Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß
anzuwenden. Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, AktG entfällt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den
beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern
für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der
Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben.
Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllen.
Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch
gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt.
Spaltungsbericht
§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in
dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile
(einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die
Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5 rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden.
Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu
erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen
die Gründungsprüfungsberichte gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen sein werden. § 112 Abs. 3 erster
Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können
entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im
selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung).
(2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der
Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.
Prüfung der Spaltung
§ 5. (1) Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen.
(2) Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand
der übertragenden Gesellschaft bestellt.
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die
§§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten
Gesellschaften und deren Anteilsinhabern.
(4) Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei einer nicht
verhältniswahrenden Spaltung ist der Bericht mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und
deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot angemessen sind. Dabei ist
insbesondere anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, deren Aufteilung
auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot ermittelt worden sind;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis und welche Verteilung auf die Anteilsinhaber sich bei der Anwendung
verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde;
zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde
und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten
sind.
Der Spaltungsprüfer hat den Prüfungsbericht dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von § 121 Abs. 3 zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse,
so hat der Spaltungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur
Einsicht der Anteilsinhaber bestimmt ist.
(6) Die Spaltungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift
zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 6. (1) Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der
Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber
einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn
alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der
Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.
Vorbereitung der Beschlußfassung
§ 7. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag
der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat
bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen
Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In
dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß
Abs. 2, 4 und 5 hinzuweisen.
(einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die
Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden.
Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu
erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen
die Gründungsprüfungsberichte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, einzureichen sein werden. Paragraph 112, Absatz 3, erster
Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können
entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im
selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung).
(2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der
Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.
Prüfung der Spaltung
§ 5. (1) Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen.
(2) Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand
der übertragenden Gesellschaft bestellt.
(3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die
§§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten
Gesellschaften und deren Anteilsinhabern.
(4) Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei einer nicht
verhältniswahrenden Spaltung ist der Bericht mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und
deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot angemessen sind. Dabei ist
insbesondere anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, deren Aufteilung
auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot ermittelt worden sind;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis und welche Verteilung auf die Anteilsinhaber sich bei der Anwendung
verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde;
zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde
und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten
sind.
Der Spaltungsprüfer hat den Prüfungsbericht dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
(5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse,
so hat der Spaltungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur
Einsicht der Anteilsinhaber bestimmt ist.
(6) Die Spaltungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift
zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 6. (1) Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der
Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber
einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn
alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der
Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.
Vorbereitung der Beschlußfassung
§ 7. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag
der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat
bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen
Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In
dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß
Abs. 2, 4 und 5 hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung
zur Spaltung beschließen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
1. der Spaltungsplan;
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei
Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten
Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits
vorliegt;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor
der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor
dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht
(Zwischenbilanz);
4. der Spaltungsbericht;
5. der Prüfungsbericht;
6. der Bericht des Aufsichtsrats.
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz
der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.
Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen
der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu
berücksichtigen.
(4) Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Abs. 2 bezeichneten
Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung
muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
(5) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten
Unterlagen zu erteilen, den Gläubigern und dem Betriebsrat eine Abschrift der in Abs. 2 Z 1
bis 3 bezeichneten Unterlagen.
(6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen
aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung
(Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung
über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung
des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt
insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der
Anteile rechtfertigen würde.
Spaltungsbeschluß
§ 8. (1) Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft
mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die
Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Sind bei einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß
der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre
jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen;
für diesen gilt Abs. 1.
(3) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft
nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht
(nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluß überdies einer Mehrheit von neun
Zehnteln des gesamten Nennkapitals; wird diese Mehrheit verfehlt, so wird der Beschluß nur wirksam,
wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten Zustimmungserklärungen so vieler
Anteilsinhaber, die gegen den Beschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren,
zugehen, daß diese Mehrheit erreicht wird.
(4) Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden, die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich
oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift
über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.
Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung
zur Spaltung beschließen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
1. der Spaltungsplan;
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei
Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten
Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits
vorliegt;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor
der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor
dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht
(Zwischenbilanz);
4. der Spaltungsbericht;
5. der Prüfungsbericht;
6. der Bericht des Aufsichtsrats.
(3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz
der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.
Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen
der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu
berücksichtigen.
(4) Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Absatz 2, bezeichneten
Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung
muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
(5) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, bezeichneten
Unterlagen zu erteilen, den Gläubigern und dem Betriebsrat eine Abschrift der in Absatz 2, Ziffer eins,
bis 3 bezeichneten Unterlagen.
(6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen
aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung
(Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung
über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung
des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt
insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der
Anteile rechtfertigen würde.
Spaltungsbeschluß
§ 8. (1) Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft
mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die
Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Sind bei einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß
der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre
jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen;
für diesen gilt Absatz eins,
(3) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft
nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht
(nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluß überdies einer Mehrheit von neun
Zehnteln des gesamten Nennkapitals; wird diese Mehrheit verfehlt, so wird der Beschluß nur wirksam,
wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten Zustimmungserklärungen so vieler
Anteilsinhaber, die gegen den Beschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren,
zugehen, daß diese Mehrheit erreicht wird.
(4) Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden, die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich
oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift
über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.
Barabfindungsangebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluß von Anfechtungsklagen
§ 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluß
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung
seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). Dieser Anspruch steht einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht
zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft
beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG die für
den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften
sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden,
an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist
binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber
hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für
die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten
Sicherheit zu leisten.
(2) Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das
Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber
oder die angebotene Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind, oder daß die im
Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen
Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren
Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht
entsprechen. Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt
haben, können bei Gericht den Antrag stellen, daß die angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere
Barabfindung festgelegt wird. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten § 225c Abs. 3
und 4 sowie die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 AktG,
sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist
für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung
gemäß § 225k Abs. 1 AktG.
Besondere Zustimmungserfordernisse
§ 10. (1) Werden durch die Spaltung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag)
einem einzelnen Anteilsinhaber oder einzelnen Anteilsinhabern insbesondere bei der Geschäftsführung
der Gesellschaft, bei der Bestellung von Geschäftsführern oder des Aufsichtsrats oder bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen eingeräumt sind, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß der Zustimmung
dieses Anteilsinhabers (dieser Anteilsinhaber), es sei denn, daß die Satzung (der Gesellschaftsvertrag)
der beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan gleichwertige Rechte festlegen.
(2) Sieht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) für einzelne Beschlußgegenstände eine Beschlußmehrheit
über die Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Nennkapitals oder
der abgegebenen Stimmen vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß dieser Mehrheit, es sei denn, daß in
der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften durch entsprechende Gestaltung der
Beschlußmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.
(3) Sind die Aktien (Geschäftsanteile) der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht die
Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer neuen Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen,
insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Spaltungsbeschluß
der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
(4) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so
kann diese auch außerhalb der Hauptversammlung (Generalversammlung) erteilt werden. In diesem Fall
muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übertragenden Gesellschaft spätestens
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Spaltungsplan ist in
die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung
§ 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft
(rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu
(§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß anwendbar.
Barabfindungsangebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluß von Anfechtungsklagen
§ 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluß
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung
seiner Anteile zu (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,). Dieser Anspruch steht einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht
zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft
beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von Paragraph 81, GmbHG die für
den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften
sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden,
an dem die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist
binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber
hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für
die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten
Sicherheit zu leisten.
(2) Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das
Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber
oder die angebotene Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind, oder daß die im
Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen
Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren
Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht
entsprechen. Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt
haben, können bei Gericht den Antrag stellen, daß die angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere
Barabfindung festgelegt wird. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten Paragraph 225 c, Absatz 3,
und 4 sowie die Paragraphen 225 d bis 225 m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG,
sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist
für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung
gemäß Paragraph 225 k, Absatz eins, AktG.
Besondere Zustimmungserfordernisse
§ 10. (1) Werden durch die Spaltung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag)
einem einzelnen Anteilsinhaber oder einzelnen Anteilsinhabern insbesondere bei der Geschäftsführung
der Gesellschaft, bei der Bestellung von Geschäftsführern oder des Aufsichtsrats oder bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen eingeräumt sind, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß der Zustimmung
dieses Anteilsinhabers (dieser Anteilsinhaber), es sei denn, daß die Satzung (der Gesellschaftsvertrag)
der beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan gleichwertige Rechte festlegen.
(2) Sieht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) für einzelne Beschlußgegenstände eine Beschlußmehrheit
über die Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Nennkapitals oder
der abgegebenen Stimmen vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß dieser Mehrheit, es sei denn, daß in
der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften durch entsprechende Gestaltung der
Beschlußmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.
(3) Sind die Aktien (Geschäftsanteile) der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht die
Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer neuen Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen,
insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Spaltungsbeschluß
der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
(4) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so
kann diese auch außerhalb der Hauptversammlung (Generalversammlung) erteilt werden. In diesem Fall
muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übertragenden Gesellschaft spätestens
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Spaltungsplan ist in
die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung
§ 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft
(rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu
(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,). Paragraph 9, ist sinngemäß anwendbar.
Anmeldung
§ 12. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder
der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften
zur Eintragung bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung
sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften
entstehen.
(2) Weiters ist dem Gericht eine Erklärung des Vorstands der übertragenden Gesellschaft vorzulegen,
daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb
eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber
durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese
Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.
Beilagen zur Anmeldung
§ 13. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
2. die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;
3. den Spaltungsbericht gemäß § 4 und den Prüfungsbericht gemäß § 5;
4. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen
weiteren Urkunden;
5. die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1;
7. die Erklärungen gemäß § 2 Abs. 3;
8. der Nachweis der Sicherheit gemäß §§ 9 und 11.
Eintragung und ihre Rechtswirkungen
§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen.
Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick
auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf
die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus
einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen
Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden
der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung
(§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.
(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan
vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft
oder die neuen Gesellschaften über.
2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im
Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden
Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.
3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben.
Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden
Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.
(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Abs. 2 unberührt. Nach der
Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden
Gesellschaft gegen die neuen Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten
Gesellschaften. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Spaltungsbeschlusses gerichtete
Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens,
der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch
entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.
(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen
oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.
Anmeldung
§ 12. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder
der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften
zur Eintragung bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung
sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften
entstehen.
(2) Weiters ist dem Gericht eine Erklärung des Vorstands der übertragenden Gesellschaft vorzulegen,
daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb
eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber
durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese
Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
Beilagen zur Anmeldung
§ 13. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
2. die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;
3. den Spaltungsbericht gemäß Paragraph 4 und den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 5,;
4. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen
weiteren Urkunden;
5. die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,;
7. die Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
8. der Nachweis der Sicherheit gemäß Paragraphen 9 und 11,
Eintragung und ihre Rechtswirkungen
§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen.
Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick
auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften Paragraph 30, HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf
die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus
einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen
Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden
der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung
(Paragraph 120, Absatz 6, JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.
(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan
vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft
oder die neuen Gesellschaften über.
2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im
Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden
Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.
3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben.
Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden
Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.
(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Absatz 2, unberührt. Nach der
Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden
Gesellschaft gegen die neuen Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten
Gesellschaften. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Spaltungsbeschlusses gerichtete
Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens,
der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch
entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden.
(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen
oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.
(5)Absatz 5,Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen,
gegenüber jeder von ihnen abgeben.
(6) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67 AktG, bei Zusammenlegung
von Aktien § 179 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des
Gerichts bedarf es nicht.
Schutz der Gläubiger
§ 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden
Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer
Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet
wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten
Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile
abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft
wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung
besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.
(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit
zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach
dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem
Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung
durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte
oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit
zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu
bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß
§ 10 HGB als bekanntgemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine
einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten
Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese
Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung
nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger
angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die
gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann
dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften.
(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des
Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
(5) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren
oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.
Auskunftserteilung
§ 16. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an
der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen
verlangen.
(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung
des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die
Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen
anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid
dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist.
3. Teil:
Spaltung zur Aufnahme
§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:
Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen,
gegenüber jeder von ihnen abgeben.
(6) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt Paragraph 67, AktG, bei Zusammenlegung
von Aktien Paragraph 179, AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des
Gerichts bedarf es nicht.
Schutz der Gläubiger
§ 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden
Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer
Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet
wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten
Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile
abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft
wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung
besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.
(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit
zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach
dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem
Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung
durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte
oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit
zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu
bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß
§ 10 HGB als bekanntgemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine
einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten
Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese
Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung
nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger
angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die
gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann
dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften.
(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des
Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
(5) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren
oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.
Auskunftserteilung
§ 16. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an
der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen
verlangen.
(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung
des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die
Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen
anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid
dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist.
3. Teil:
Spaltung zur Aufnahme
§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:
1.Ziffer eins An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den
Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum
Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;
2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;
3. bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital
der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden,
nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden
sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme
das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25
Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß;
4. jene Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft
zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß § 15 Anspruch auf Sicherheitsleistung
in sinngemäßer Anwendung von § 226 AktG;
5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung
durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht,
an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft
bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (§ 4 Abs. 2) und die Spaltungsprüfung
(§ 5 Abs. 6) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften;
6. sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden
Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen
Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der
Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur
Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung
in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß § 12 zu verbinden.
4. Teil:
Strafbestimmung
§ 18. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom
Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands (der Geschäftsführung), als Mitglied eines Aufsichtsrats
oder als Abwickler (Liquidator) einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft bei der Spaltung
in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung einschließlich der Gründung der
neuen Gesellschaft und der Behandlung des Spaltungsvorgangs bei der aufnehmenden Gesellschaft betreffen,
die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Die Strafbarkeit gemäß Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige
Reue aufgehoben.
Artikel XIV
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG)
Begriff der Umwandlung
§ 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der
Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter
oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
(Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.
Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter
§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung
durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte
an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung
stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet.
(2) Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende
Rechtswirkungen ein:
1. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter
über. Treffen aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Umwandlung von keiner
Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen,
An die Stelle des Spaltungsplans (Paragraph 2,) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den
Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum
Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;
2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;
3. bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital
der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden,
nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden
sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme
das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25,
Abs. 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß;
4. jene Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft
zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß Paragraph 15, Anspruch auf Sicherheitsleistung
in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 226, AktG;
5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung
durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht,
an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft
bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Spaltungsprüfung
(Paragraph 5, Absatz 6,) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften;
6. sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden
Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen
Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der
Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur
Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung
in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß Paragraph 12, zu verbinden.
4. Teil:
Strafbestimmung
§ 18. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom
Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands (der Geschäftsführung), als Mitglied eines Aufsichtsrats
oder als Abwickler (Liquidator) einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft bei der Spaltung
in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung einschließlich der Gründung der
neuen Gesellschaft und der Behandlung des Spaltungsvorgangs bei der aufnehmenden Gesellschaft betreffen,
die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Die Strafbarkeit gemäß Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige
Reue aufgehoben.
Artikel römisch vierzehn
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG)
Begriff der Umwandlung
§ 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der
Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter
oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
(Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.
Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter
§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung
durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte
an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung
stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet.
(2) Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende
Rechtswirkungen ein:
1. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter
über. Treffen aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Umwandlung von keiner
Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen,
diedie miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den
Hauptgesellschafter bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach
Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
2. Die Kapitalgesellschaft erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu
gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung
gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses wird durch die Eintragung
in das Firmenbuch geheilt.
(3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a, § 225a Abs. 2,
§§ 225b bis 225m – ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2 –,
§§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und § 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter
keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des
Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden
Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle
des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan
ist darauf hinzuweisen, daß jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene
Abfindung gemäß Abs. 2 zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung
zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c Abs. 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen
Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an
dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung
des Barabfindungsangebots stellen können.
(4) Der Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene Umwandlungsplan ist
in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Anmeldung und Eintragung der Umwandlung
§ 3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter
haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft
ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter
Abschrift beizufügen:
1. der Umwandlungsplan;
2. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
3. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. die Umwandlungsberichte;
5. die Prüfungsberichte;
6. die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;
7. Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans
des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber
durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen
nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet
der Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner
Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem
Recht gemäß § 231 Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen.
(2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu
verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht
im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft
ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers
die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger
seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten
Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den
Hauptgesellschafter bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach
Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
2. Die Kapitalgesellschaft erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu
gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung
gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses wird durch die Eintragung
in das Firmenbuch geheilt.
(3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (Paragraphen 220 bis 221 a, Paragraph 225 a, Absatz 2,,
§§ 225b bis 225m – ausgenommen Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, Absatz 2, –,
§§ 226 bis 232 AktG, Paragraphen 97, 98 und Paragraph 100, GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter
keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des
Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden
Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle
des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan
ist darauf hinzuweisen, daß jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene
Abfindung gemäß Absatz 2, zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung
zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 225 c, Absatz eins und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen
Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an
dem die Eintragung der Umwandlung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung
des Barabfindungsangebots stellen können.
(4) Der Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene Umwandlungsplan ist
in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Anmeldung und Eintragung der Umwandlung
§ 3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter
haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft
ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter
Abschrift beizufügen:
1. der Umwandlungsplan;
2. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
3. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. die Umwandlungsberichte;
5. die Prüfungsberichte;
6. die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft;
7. Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans
des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung
nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber
durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen
nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet
der Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 231, Absatz eins, AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner
Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem
Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3, AktG nicht Gebrauch machen.
(2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu
verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht
im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft
ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers
die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger
seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten
Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.
Firmenfortführung
§ 4. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer
Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen
weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführen.
(2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer
Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen
weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführen.
Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft
§ 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft
und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen
Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals
(Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt
sein.
(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem
neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam,
wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so
vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung
nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich
oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
(3) Im Umwandlungsbeschluß gemäß Abs. 1 sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß
ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.
(4) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter
der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft
zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft
ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von
Personengesellschaften zu beachten.
(5) Die §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung
des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.
Artikel XV
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 ist nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a einzufügen:
„(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und
den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet,
für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen
Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs
(§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.“
2. Im § 37 werden der Punkt in der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a.“
Artikel XVI
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Firmenfortführung
§ 4. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer
Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen
weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführen.
(2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer
Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen
weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführen.
Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft
§ 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft
und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen
Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals
(Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt
sein.
(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem
neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam,
wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so
vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung
nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich
oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
(3) Im Umwandlungsbeschluß gemäß Absatz eins, sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß
ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.
(4) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter
der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft
zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft
ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von
Personengesellschaften zu beachten.
(5) Die Paragraphen 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung
des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.
Artikel römisch fünfzehn
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 9, ist nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, einzufügen:
„(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und
den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, verpflichtet,
für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen
Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs
(Paragraph 89 a, GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.“
2. Im Paragraph 37, werden der Punkt in der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
„6. zur Festlegung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins a,
Artikel römisch sechzehn
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die
durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel XVII
Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen
Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
(3) 1. § 198 Abs. 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge
angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli
1996 geendet haben.
2. § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden,
die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der
Anwendbarkeit des § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen
aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992
geendet haben.
(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes
treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden
Abschlußstichtagen zutreffen.
(5) Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß
§ 198 Abs. 3 HGB bleiben die Vorschriften des § 210, § 226 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 231 Z 7 HGB in
der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.
(6) § 198 Abs. 7 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit 1. Jänner 1998 anzuwenden.
Zum 1. Jänner 1998 bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß
§ 198 Abs. 7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums
beibehalten werden.
(7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen,
die nur ihre Fassung betreffen (§ 145 Abs. 1 zweiter Satz AktG).
(8) Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem
1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des
Art. II dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in
den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
(9) Die Frist des § 65a Abs. 2 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten.
(10) Die gemäß § 225 Abs. 5 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen
sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt
innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine
vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
(11) Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung
in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Art. II, III, VIII, XI, XII,
XIII, XIV dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies
ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
(12) Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer
Rechtsträger haben die in § 13 HGB, § 254 AktG und § 107 GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes
geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung
dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die
durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel römisch siebzehn
Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen
Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
(3) 1. Paragraph 198, Absatz 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge
angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli
1996 geendet haben.
2. Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden,
die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der
Anwendbarkeit des Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen
aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992
geendet haben.
(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221 und Paragraph 246, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes
treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden
Abschlußstichtagen zutreffen.
(5) Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß
§ 198 Absatz 3, HGB bleiben die Vorschriften des Paragraph 210,, Paragraph 226, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 231, Ziffer 7, HGB in
der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.
(6) Paragraph 198, Absatz 7, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit 1. Jänner 1998 anzuwenden.
Zum 1. Jänner 1998 bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß
§ 198 Absatz 7, zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums
beibehalten werden.
(7) Die Anpassung der Satzung an Paragraph 17, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme
der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung
in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen,
die nur ihre Fassung betreffen (Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG).
(8) Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem
1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des
"Art". römisch zwei dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in
den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
(9) Die Frist des Paragraph 65 a, Absatz 2, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten.
(10) Die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen
sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt
innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine
vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
(11) Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung
in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch acht, römisch elf, römisch zwölf,
XIII, römisch vierzehn dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies
ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
(12) Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer
Rechtsträger haben die in Paragraph 13, HGB, Paragraph 254, AktG und Paragraph 107, GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes
geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung
dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(13)Absatz 13,Mit Ablauf des 30. Juni 1996 treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften,
BGBl. Nr. 458/1993, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,
BGBl. Nr. 187/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, außer Kraft.
(14) Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß
§ 225m AktG sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung
dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am 31. Dezember 2001.
(15) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Artikel I bis VIII sowie XIII
bis XVII der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IX der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Artikel X bis XII der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Mit Ablauf des 30. Juni 1996 treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften,
BGBl. Nr. 458 aus 1993,, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,
BGBl. Nr. 187 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, außer Kraft.
(14) Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß
Paragraph 225 m, AktG sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung
dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am 31. Dezember 2001.
(15) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Artikel römisch eins bis römisch acht sowie römisch dreizehn
bis römisch siebzehn der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels römisch neun der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Artikel römisch zehn bis römisch zwölf der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Klestil
Vranitzky