Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Handelsgesetzbuches Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Überschrift und Paragraph 13, haben zu lauten: „Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger § 13. (1) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Rechtsträgers im Ausland, so ist der Rechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat. (2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen des Rechtsträgers als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen. (3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß Paragraph 3, FBG sowie die für einen Rechtsträger im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (Paragraphen 9, 10, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,), sowie – sofern das Personalstatut eine Registereintragung vorsieht – das Register, bei dem der Rechtsträger geführt wird, und die Nummer der Eintragung in dieses Register einzutragen. Personen, die nicht auf Grund des Gesetzes befugt sind, den Rechtsträger zu vertreten, sind nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung erstreckt. (4) Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen gelten im übrigen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die für einen derartigen Rechtsträger bestehenden inländischen Vorschriften.“ 2. Paragraph 198, wird wie folgt geändert: a) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen“ unter der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ auszuweisen.“ b) Absatz 7, zweiter Satz wird aufgehoben.

Litera c Absatz 8, hat zu lauten: „(8) Für Rückstellungen gilt folgendes: 1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. 2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 3. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt. 4. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für a) Anwartschaften auf Abfertigungen, b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken.“ d) Nach Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt: „(9) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang gesondert anzugeben. Soweit eine unversteuerte Rücklage (Paragraph 205,) ausgewiesen ist, bedarf es einer solchen Rückstellung nicht. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. (10) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden, der gesondert auszuweisen ist. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.“ 3. Paragraph 199, hat zu lauten: „§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.“ 4. Paragraph 201, hat zu lauten: „§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. (2) Insbesondere gilt folgendes: 1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. 4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen, b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.

Ziffer 5 Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. 6. Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs muß mit der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.“ 5. Paragraph 203, Absatz 3, zweiter Satz hat zu lauten: „Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden.“ 6. Paragraph 204, wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Paragraph 204, haben die Worte „und Zuschreibungen“ zu entfallen. b) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“ c) Absatz 3, wird aufgehoben. 7. Paragraph 207, Absatz 3, wird aufgehoben. 8. Überschrift und Paragraph 208, haben zu lauten: „Wertaufholung § 208. (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. (2) Von der Zuschreibung gemäß Absatz eins, darf abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, daß er auch im Jahresabschluß beibehalten wird. (3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen. Ferner ist das Ausmaß erheblicher künftiger steuerlicher Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzuführen.“ 9. Überschrift und Paragraph 210, haben zu lauten: „Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes § 210. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4,) Bedacht zu nehmen.“ 9a. In Paragraph 211, Absatz eins, dritter Satz wird das Zitat „(Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4,)“ durch das Zitat „(Paragraph 201, Absatz 2, Z 4)“ ersetzt. 10. Paragraph 221, hat zu lauten: „§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 37 Millionen Schilling Bilanzsumme; 2. 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz eins, bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 150 Millionen Schilling Bilanzsumme; 2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2, bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Ver-

tragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. (4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale 1. an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden; 2. bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlußstichtag nach der Umgründung oder Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden. (5) Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und Paragraphen 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. (6) Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs. (7) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Erfüllung der die Republik Österreich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union treffenden Verpflichtungen durch Verordnung an Stelle der in Absatz eins und 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.“ 11. Paragraph 223, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt werden, wenn 1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nicht wesentlich ist, oder 2. dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang ausgewiesen werden.“ 12. Paragraph 224, Absatz 2 und 3 haben zu lauten: „(2) Aktivseite: A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen; 2. Geschäfts(Firmen)wert; 3. geleistete Anzahlungen; II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund; 2. technische Anlagen und Maschinen; 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau; III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens; 6. sonstige Ausleihungen. B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. noch nicht abrechenbare Leistungen; 5. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen; 3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände; III. Wertpapiere und Anteile: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. sonstige Wertpapiere und Anteile; IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten. C. Rechnungsabgrenzungsposten. (3) Passivseite: A. Eigenkapital: I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital); II. Kapitalrücklagen: 1. gebundene; 2. nicht gebundene; III. Gewinnrücklagen: 1. gesetzliche Rücklage; 2. satzungsmäßige Rücklagen; 3. andere Rücklagen (freie Rücklagen); IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag. B. Unversteuerte Rücklagen: 1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen; 2. sonstige unversteuerte Rücklagen. C. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Abfertigungen; 2. Rückstellungen für Pensionen; 3. Steuerrückstellungen; 4. sonstige Rückstellungen. D. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen, davon konvertibel; 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. E. Rechnungsabgrenzungsposten.“ 13. Paragraph 225, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „negatives Eigenkapital“.“ b) In Absatz 2, erster Satz hat das Wort „Ausleihungen,“ zu entfallen. c) Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen“ auszuweisen. In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch

Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“ d) In Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.“ e) In Absatz 7, hat das Wort „bebauten“ zu entfallen. 14. In Paragraph 226, haben zu lauten: a) Absatz eins, erster Satz: „In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (Paragraph 210,) darzustellen.“ b) Absatz 2 :, „(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß Paragraph 198, Abs. 10 nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.“ 15. Paragraph 228, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.“ 16. Paragraph 229, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, Ziffer 5, hat zu lauten: „5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.“ b) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.“ 17. In Paragraph 231, haben zu lauten: a) In Absatz 2 :, aa) Ziffer 2 und 3 : „2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen; 3. andere aktivierte Eigenleistungen;“ bb) Ziffer 4, lit. a: „a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;“ cc) Ziffer 5 bis 7 : „5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen: a) Materialaufwand, b) Aufwendungen für bezogene Leistungen; 6. Personalaufwand: a) Löhne, b) Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung,

Litera e Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) sonstige Sozialaufwendungen; 7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;“ dd) Ziffer 10 bis 14 : „10. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen; 11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen; 12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen; 13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens; 14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen: a) Abschreibungen b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“ b) Absatz 3, Ziffer 9 bis 13 : „9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen; 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen; 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen; 12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens; 13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen: a) Abschreibungen b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;“ c) In Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, entfällt das Zitat „(Ziffer 11,)“. 18. In Paragraph 232, Absatz 3, werden nach den Worten „entsprechender Bezeichnung“ die Worte „vor dem Posten“ eingefügt. 19. Paragraph 233, hat zu lauten: „§ 233. Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 18 und Absatz 3, Ziffer 17,) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 19 und Absatz 3, Ziffer 18,) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Sind diese Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“ 20. Überschrift und Paragraph 235, haben zu lauten: „Beschränkung der Ausschüttung § 235. Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf nicht vermehrt werden: 1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 204, Absatz 2,, 2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen, 3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.“

Ziffer 21 In Paragraph 236, haben zu lauten: a) Ziffer eins :, „1. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;“ b) Ziffer 4 :, „4. bei Inanspruchnahme von Paragraph 206, Absatz 3, der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.“ c) Ziffer 2 :, „2. bei Inanspruchnahme von Paragraph 203, Absatz 4, der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;“ 22. In Paragraph 237, haben zu lauten: a) Ziffer eins :, „1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren, b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; die in Litera a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;“ b) Ziffer 3 :, „3. die gemäß Paragraph 199, ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben;“ c) Ziffer 6 :, „6. zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ a) die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs, b) in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten, c) der gemäß Paragraph 198, Absatz 10, aktivierbare Betrag, wenn er in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen wird;“ d) Ziffer 8 und 9 : „8. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen und auch nicht gemäß Paragraph 199, anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist, davon sind gesondert auszuweisen a) Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (Paragraph 224, Absatz 2, A römisch zwei), wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre anzugeben ist; 9. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang anzugeben;“ e) Am Ende der Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 und 12 angefügt: „11. bei der Anwendung einer Bewertungsmethode gemäß Paragraph 209, Absatz 2, die Unterschiedsbeträge für die jeweilige Gruppe, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage

des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist; 12. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Fall der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind.“ 23. In Paragraph 238, haben zu lauten: a) Ziffer 2 :, „2. Namen und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder für dessen Rechnung eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; Paragraph 244, Absatz 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig unter welchem Posten diese ausgewiesen sind; ferner Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist;“ b) Ziffer 4 :, „4. die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 10 und Absatz 3, Ziffer 9, enthaltenen Erträge sowie die im Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 14 und Abs. 3 Ziffer 13, enthaltenen Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.“ 24. Paragraph 240, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeden Nennbetrages jeder Gattung;“ 25. Paragraph 242, hat zu lauten: „§ 242. (1) Paragraph 237, Ziffer 9, braucht von kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) nicht angewendet zu werden. (2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen in ihren Anhang nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230, Abs. 2, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 2 bis 4, 10 und 12, Paragraph 238, Ziffer 2,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 241, Abs. 2 letzter Satz aufzunehmen; die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, sind zusammengefaßt für alle betroffenen Posten zu machen. Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.“ 26. In Paragraph 243, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 4 und Absatz 3, angefügt: „4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. (3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.“ 27. In Paragraph 244, haben zu lauten: a) Absatz 2 und 3 : „(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder 3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, oder 4. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.

  1. Absatz 3,Ist bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in §§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“ b) Absatz 6 :, „(6) Beteiligungen im Sinn des Absatz eins, müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den fünften Teil des Nennkapitals erreichen.“ 28. Paragraph 246, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer eins, wird in der Litera a, die Zahl „300“ durch die Zahl „450“, in Litera b, die Zahl „500“ durch die Zahl „900“ ersetzt. bb) In Ziffer 2, wird in der Litera a, die Zahl „210“ durch die Zahl „375“, in Litera b, die Zahl „420“ durch die Zahl „750“ ersetzt. b) Absatz 3 und 4 haben zu lauten: „(3) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. (4) Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale.“ 29. In Paragraph 248, Absatz 4, wird nach dem Wort „einzureichen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben. 30. Paragraph 252, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.“ b) Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.“ 31. In Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wendung „das Anlagevermögen betreffende“ durch das Wort „aktivierte“ ersetzt. 32. In Paragraph 258, erster Satz wird die Wortfolge „dieses Titels“ durch die Wortfolge „des dritten Abschnitts“ ersetzt. 33. Paragraph 265, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz hat zu lauten: „Name und Sitz anderer als der unter den Ziffer eins bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder für Rechnung eines dieser Unternehmen eine andere Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden ist.“ 34. In Paragraph 266, haben die Ziffer eins bis 3 zu lauten: „1. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren, b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,

Litera c der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; die in Litera a bis c verlangten Angaben sind jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Konzernbilanz ergeben; 2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz aufscheinen oder nicht gemäß Paragraph 251, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199 und Paragraph 237, Ziffer 3, anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist, davon sind gesondert anzugeben a) Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen, wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre gesondert anzugeben ist; 3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;“ 35. Paragraph 268, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.“ 36. In Paragraph 271, haben zu lauten: a) In Absatz 2 :, aa) Ziffer 3 und 4 : „3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt; 4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;“ bb) Ziffer 8 :, „8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.“ b) Absatz 4, Ziffer 3 :, „3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der mindestens 20 von Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter, der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf;“ 37. Paragraph 273, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts im Sinne des Paragraph 221, Absatz 5, ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat

der Abschlußprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen.“ 38. Überschrift und Paragraph 277, haben zu lauten: „Offenlegung § 277. (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen. (2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3,) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz). (3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden. (4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen gemäß Absatz eins und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß Paragraph 221, erforderlich sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen. (5) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Absatz eins, beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,). (6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.“ 39. Überschrift und Paragraph 278, haben zu lauten: „Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 278. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) ist Paragraph 277, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in Paragraph 242, Absatz 2, aufgezählten, mit Ausnahme der die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 268, Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen. (2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausreichend ist.“ 40. Überschrift und Paragraph 279, haben zu lauten: „Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt folgendes: 1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten, zusätzlich jedoch die folgenden Posten zu enthalten: auf der Aktivseite die Posten A römisch eins 2, A römisch zwei 1, 2, 3 und 4, A römisch drei 1, 2, 3 und 4, B römisch zwei 2 und 3, B römisch drei 1, auf der Passivseite die Posten C 1 und 2 und D 1, 2, 6 und 7. Aktiengesellschaften haben die Angabe gemäß Paragraph 225, Absatz 5, zu machen.

Ziffer 2 Die Posten des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Absatz 2, bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Absatz 3, zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, Litera a, kann unterbleiben. 3. Der offenzulegende Anhang braucht die Angaben gemäß Paragraph 208, Absatz 3 und Paragraph 237, Ziffer 6 und 9 nicht zu enthalten.“ 41. Paragraph 280, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 2, ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.“ b) Absatz 3 und 4 werden aufgehoben. 42. Nach Paragraph 280, wird folgender Paragraph 280 a, samt Überschrift eingefügt: „Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften § 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277, 281, und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.“ 43. Paragraph 282, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.“ b) in Absatz 2, wird das Zitat „§ 239 Absatz eins, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 221 Absatz 6, ersetzt. c) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.“ 44. Paragraph 283, hat zu lauten: „§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten. (2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.“ Artikel römisch zwei Änderungen des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins In Paragraph 4, Absatz eins, ist nach dem letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: „die Bezeichnung kann abgekürzt werden.“ 2. Paragraph 10, wird wie folgt geändert: a) Absatz 3, wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“. c) Folgender Absatz 6, wird angefügt: „(6) In der Satzung oder durch eine Satzungsänderung (Paragraph 146,) kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“ 3. Paragraph 16, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.“ 4. Paragraph 17, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;“ 5. Paragraph 19, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.“ 6. Paragraph 20, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; darin werden die Worte „Ohne diese Festsetzung“ durch die Worte „Ohne eine Festsetzung gemäß Absatz eins, ersetzt. b) Folgender Absatz 2, wird eingefügt: „(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.“ 7. Paragraph 26, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.“ b) Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „In dem Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und die Bewertungsmethoden für die Ermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu nennen.“ 8. Paragraph 28, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn 1. auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (Paragraph 49, Absatz 3,) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht; und 2. Vermögensgegenstände, die nach der Satzung als Sacheinlagen zu leisten sind, zur freien Verfügung des Vorstands stehen.“ 9. Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt: „Leistung der Einlagen § 28a. (1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. (2) Sacheinlagen müssen sofort in vollem Umfang bewirkt werden. Der Wert muß den Ausgabebetrag der Aktien erreichen.“ 10. In Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 28 Absatz 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz 2 und des § 28a“ ersetzt. 11. In Paragraph 30, Absatz 10, wird das Zitat „§ 10 Absatz 3 und 4 durch das Zitat „§ 10 Absatz 3, ersetzt .

Ziffer 12 Paragraph 31, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“ 13. In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 10 Absatz 3 und 4 durch das Zitat „§ 10 Absatz 3, ersetzt. 14. Paragraph 37 und Überschrift werden aufgehoben. 15. Paragraph 45, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Verträge der Gesellschaft, nach denen sie von einem Gründer vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens dem zehnten Teil des Grundkapitals erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden; ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam. Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers (Paragraph 4, Anfechtungsordnung) gleichgestellt.“ 16. Paragraph 46, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen; gleiches gilt, wenn die Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände nicht unwesentlich hinter dem Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“ b) In Absatz 5, wird das Zitat „§ 20 Absatz 2, durch das Zitat „§ 20 Absatz 3, ersetzt. 17. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der Überschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter“ folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt: „Gleichbehandlung der Aktionäre § 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.“ 18. In Paragraph 49, Absatz 3, wird das Zitat „(Paragraph 28, Absatz 2,)“ durch das Zitat „(Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 28 a, Abs. 1)“ ersetzt. 19. Überschrift und Paragraph 51, haben zu lauten: „Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen § 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt. (3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß Paragraph 165, eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu.“ 20. In Paragraph 52, wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt.

Ziffer 21 In Paragraph 54, wird der Absatz 2, aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt und das Wort „Reingewinn“ wird durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt. 22. Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt: „Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn § 54a. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf der Hälfte des Geschäftsjahres an die Aktionäre einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bis zur Hälfte der durchschnittlichen Jahresdividende der letzten drei Jahre zahlen, soweit diese Abschlagszahlungen in dem auf Grund einer Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des abgelaufenen Geschäftshalbjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags Deckung finden und ausschüttungsfähige Rücklagen in der Höhe der ausgezahlten Beträge bestehen bleiben.“ 23. In Paragraph 55, wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt. 24. Überschrift und Paragraph 65, haben zu lauten: „Erwerb eigener Aktien § 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, 1. wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist; 2. wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt; 3. durch Gesamtrechtsnachfolge; 4. wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, die nicht leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, zum Erwerb angeboten und die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb ausgegeben werden sollen; 5. auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens mit einer längeren als der in Ziffer 4, vorgesehenen Ausgabefrist oder wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen; der Beschluß über die Genehmigung hat die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die 18 Monate nicht überschreiten darf, den niedrigsten und den höchsten Gegenwert und den Plan für die Ausgabe der Aktien einschließlich der Zeit, innerhalb der sie auszugeben sind, festzulegen; bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer mit einer längeren als der in Ziffer 4, vorgesehenen Ausgabefrist bedarf der Beschluß des vorangehenden Abschlusses einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat; 6. zur Entschädigung von Minderheitsaktionären, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; 7. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals; 8. wenn sie ein Kreditinstitut ist, auf Grund einer Genehmigung der Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels; der Beschluß über die Genehmigung muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf von Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf und muß den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festlegen; die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten. (2) Der Gesamtnennbetrag der von der Gesellschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 4,, 5, 6 und 8 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2,, 4, 5, 6 und 8 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist. (3) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. (4) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Aktien wird durch einen Verstoß gegen Absatz eins, oder 2 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Absatz eins, oder 2 verstößt.

  1. Absatz 5,Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Abs. 3 HGB) oder ein anderer, dem Aktien für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gehören, kann aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.“ 25. Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a und 65 b samt Überschriften eingefügt: „Veräußerung und Einziehung eigener Aktien § 65a. (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65, Abs. 1 Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden. (2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der zulässigerweise erworbenen Aktien zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern. (3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen. Inpfandnahme eigener Aktien § 65b. (1) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen. (2) Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Aktien nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.“ 26. Überschrift und Paragraph 66, haben zu lauten: „Erwerb eigener Aktien durch Dritte § 66. (1) Ein Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) darf an Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch einen anderen, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags gemäß Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 65 a, Absatz 2, gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten Paragraph 65, Abs. 3 und 4 sowie Paragraphen 65 a, 65 b und 66 a sinngemäß. (2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einem Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Aktien besichert werden sollen. Paragraph 65 b, gilt sinngemäß.“ 27. Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt: „Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft § 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB vorgeschriebene Rücklage nicht bilden könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.“ 28. In Paragraph 96, Absatz 2, wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt. 29. Paragraph 114, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt werden für Aktien, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) oder einem anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) gehören.“

Ziffer 30 Paragraph 117, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ein Beschluß über die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bei Ausgabe neuer Aktien mit gleichstehenden Rechten bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen ist, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Das Recht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ist unentziehbar.“ 31. In Paragraph 122, Absatz eins, wird im dritten Satz das Zitat „§ 139“ durch das Zitat „§ 273 HGB“ ersetzt. 32. In der Überschrift des Ersten Abschnittes des Fünften Teils wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt. 33. In Paragraph 126, wird in Absatz eins, das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ und in Absatz 3, das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt. 34. Paragraph 130, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.“ 35. Paragraph 150, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wird eine Sacheinlage (Paragraph 20, Absatz 2,) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.“ b) Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“ 36. Paragraph 151, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift hat zu lauten: „Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“ b) Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen (Paragraph 150, Absatz 3,) ist der Anmeldung beizufügen.“ c) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“ 37. Paragraph 153, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, zweiter Satz hat zu lauten: „Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.“ b) Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.“ c) Folgende Absatz 5 und 6 werden angefügt: „(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluß des Bezugsrechts dar.

  1. Absatz 6,Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß über die Kapitalerhöhung die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat das mittelbare Bezugsangebot unter Angabe des für die Aktien zu leistenden Entgelts und einer für die Annahme gesetzten Frist in den Bekanntmachungsblättern bekanntzumachen.“ 38. In Paragraph 155, Absatz 2, erster Satz wird das Zitat „§ 28 Absatz 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz 2,, Paragraph 28 a, ersetzt. 39. Überschrift und Paragraph 157, haben zu lauten: „Veröffentlichung der Eintragung § 157. In die Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (Paragraph 150, Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“ 40. Paragraph 161, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Wird eine Sacheinlage (Paragraph 20, Absatz 2,) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.“ b) Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.“ 41. In Paragraph 162, haben zu lauten: a) Die Überschrift: „Anmeldung und Prüfung des Beschlusses“ b) Absatz 2, Ziffer eins :, „1. im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen gemäß Paragraph 161, zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (Paragraph 161, Absatz 3,);“ c) Absatz 3 :, „(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“ 42. Überschrift und Paragraph 163, haben zu lauten: „Veröffentlichung der Eintragung § 163. In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im Paragraph 160, Absatz 2,, die im Paragraph 161, für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (Paragraph 161, Absatz 3,) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß Paragraph 161, genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.“ 43. In Paragraph 166, Absatz 2, wird das Wort „Reingewinn“ durch das Wort „Bilanzgewinn“ ersetzt. 44. Paragraph 170, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Paragraphen 152 bis 158 über die Kapitalerhöhung; an die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.“

Litera b Der bisherige Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. c) Folgender Absatz 2, wird eingefügt: „(2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt Paragraph 153, Absatz 4, sinngemäß.“ 45. Paragraph 171, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß Paragraph 170, Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Absatz 4, zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen.“ 46. Paragraph 172, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Gegen Sacheinlagen (Paragraph 20, Absatz 2,) dürfen Aktien nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht. (2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sowie der Nennbetrag und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien sind, wenn sie nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.“ b) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“. c) Folgender Absatz 3, wird eingefügt: „(3) Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen, wenn die Prüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlagen nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Das Gericht hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen abzuhelfen.“ 47. In Paragraph 173, wird das Zitat „§ 20 Absatz 2, durch das Zitat „§ 20 Absatz 3, ersetzt. 48. Paragraph 174, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, der Vorstand überdies spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung darüber bei dem zuständigen Gericht zu hinterlegen, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Wandelschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung sind zu veröffentlichen.“ 49. In Paragraph 191, wird das Zitat „§ 143“ durch das Zitat „§ 277 HGB“ ersetzt. 50. Paragraph 192, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt Paragraph 178, Absatz 2, sinngemäß.“ b) in Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt. 51. In Paragraph 195, Absatz 4, wird das Wort „Reingewinns“ durch das Wort „Bilanzgewinns“ ersetzt. 52. In Paragraph 211, Absatz eins, wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch das Wort „Lagebericht“ ersetzt.

Ziffer 53 Paragraph 216, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn 1. die Satzung keine Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals oder den Gegenstand des Unternehmens enthält, 2. der in der Satzung umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig oder sittenwidrig ist. Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.“ 54. Paragraph 217, hat zu lauten: „§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.“ 55. Im Neunten Teil hat der Erste Abschnitt zu lauten: „Erster Abschnitt Verschmelzung von Aktiengesellschaften Begriff der Verschmelzung § 219. Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen 1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme), oder 2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung). Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme Vorbereitung der Verschmelzung § 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. (2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß mindestens folgenden Inhalt haben: 1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften; 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge; 3. das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und weiters die Einzelheiten für die Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft; werden keine Aktien gewährt (Paragraph 224,), sind die Gründe hiefür anzugeben; 4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; 5. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag); 6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern von Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechten gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; 7. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einem Abschlußprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird. (3) Jede übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß;

sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanzen müssen auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden. Verschmelzungsbericht § 220a. Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß Paragraph 226, Absatz 3, rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Prüfung der Verschmelzung § 220b. (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ist für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durch einen Verschmelzungsprüfer zu prüfen. (2) Der Verschmelzungsprüfer wird für jede der beteiligten Gesellschaften vom Aufsichtsrat bestellt. Die Prüfung durch einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Gesellschaften ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt Paragraph 270, Absatz 5, HGB sinngemäß. (3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gelten die Paragraphen 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die Haftung besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und deren Aktionären. (4) Der Verschmelzungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam für die beteiligten Gesellschaften erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben, 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; 3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde, und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind. Die Verschmelzungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht den Vorständen und den Mitgliedern der Aufsichtsräte der beteiligten Gesellschaften vorzulegen. (5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse, so hat der Verschmelzungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht der Aktionäre bestimmt ist (Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 5,). Prüfung durch den Aufsichtsrat § 220c. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, festgelegten Betragsgrenzen nicht überschreitet. Beschlüsse der Hauptversammlung § 221. (1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft ihm zustimmt. (2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

  1. Absatz 3,Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2, (4) Der Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung § 221a. (1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Absatz 2 und 4 hinzuweisen. (2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen: 1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Paragraph 220, Absatz eins und 2); 2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (Paragraph 220, Absatz 3,), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt; 3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz); 4. die Verschmelzungsberichte (Paragraph 220 a,); 5. die Prüfungsberichte (Paragraph 220 b,); 6. die Berichte der Aufsichtsräte (Paragraph 220 c,). (3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen. (4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen zu erteilen. (5) In der Hauptversammlung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. (6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. Paragraph 112, Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags § 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung § 223. (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital, so sind Paragraph 149, Absatz 4,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraphen 152, 153,, Paragraph 154, Absatz eins, sowie Paragraph 155, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, nicht anzuwenden; dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 169, erhöht wird. In diesem Fall ist außerdem Paragraph 170, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  1. Absatz 2,Werden bei der übernehmenden Gesellschaft im Zug einer Kapitalerhöhung die Buchwerte aus der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Unterbleiben der Gewährung von Aktien § 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit 1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt; 2. eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt. (2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit 1. die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht; 2. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten. (3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden. (4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich. (5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen. Anmeldung der Verschmelzung § 225. (1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. der Verschmelzungsvertrag; 2. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse; 3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. die Verschmelzungsberichte (Paragraph 220 a,); 5. die Prüfungsberichte (Paragraph 220 b,); 6. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 220, Absatz 3,); 7. den Nachweis der Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins,, es sei denn, daß bei den Hauptversammlungen alle Aktionäre erschienen oder vertreten waren und der Beschlußfassung nicht widersprochen haben. (2) Weiters sind dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Erklärung des Vorstands jeder beteiligten Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Aktionäre durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Paragraph 231, Absatz eins, auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß die Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft von ihrem Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3,, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht oder auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben. (3) Wenn die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden. Eintragung der Verschmelzung § 225a. (1) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der

Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen. In den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben. (2) Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktienurkunden und der allfälligen baren Zuzahlungen ist. Die §§ 158 und 164 stehen der Ausgabe der Aktienurkunden an den Treuhänder nicht entgegen. (3) Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein: 1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten. 2. Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht. 3. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, soweit sich aus Paragraph 224, nichts anderes ergibt. 4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wird geheilt. (4) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung von Aktien Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht. Ausschluß von Anfechtungsklagen § 225b. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung einer beteiligten Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt sind oder daß die in den Verschmelzungsberichten (Paragraph 220 a,), den Prüfungsberichten (Paragraph 220 b,) oder den Berichten der Aufsichtsräte (Paragraph 220 c,) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte § 225c. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen. (2) Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat. (3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die 1. a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben, und 2. entweder a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im Nennbetrag von mindestens einer Million Schilling oder b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind. (4) Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.

Verzicht § 225d. Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien. Verfahren § 225e. (1) Das Gericht entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Anträge gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten. (4) Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (Paragraph 225 f,) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. Gemeinsamer Vertreter § 225f. (1) Zur Wahrung der Rechte der Aktionäre jeder an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet haben, ist von Amts wegen je ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. (2) Ein gemeinsamer Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; bei Wahrnehmung der Interessen der Aktionäre hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorzugehen; dies gilt insbesondere auch für seine Entscheidung, ob er einem Vergleich zustimmt, das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge antragstellender Aktionäre weiterführt (Absatz 6,) oder ein Rechtsmittel einbringt. Für Fehler bei diesen Entscheidungen haftet der gemeinsame Vertreter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (3) Als gemeinsame Vertreter dürfen nur Rechtsanwälte, Notare sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt werden. Paragraph 270, Absatz 6, erster Satz sowie Paragraph 271, Absatz 2 und 3 HGB sind sinngemäß anzuwenden. (4) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Aktionäre einer beteiligten Gesellschaft hat zu unterbleiben, wenn alle antragsberechtigten Aktionäre dieser Gesellschaft (Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins,), die keinen Antrag gestellt haben, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in der Hauptversammlung verzichtet haben. (5) Der gemeinsame Vertreter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge hat das Gericht unter Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Honorarordnung zu bestimmen; sie sind Teil der Verfahrenskosten (Paragraph 225 l, Absatz eins,). Das Gericht kann der übernehmenden Gesellschaft auf Verlangen des gemeinsamen Vertreters die Zahlung von Vorschüssen auftragen. (6) Der gemeinsame Vertreter hat das Verfahren nach Rücknahme sämtlicher Anträge von Aktionären weiterzuführen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung ein Erfolg seines Antrags zu erwarten ist. Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses § 225g. (1) Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.

  1. Absatz 2,Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2, zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b anzugehören. (3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer. (4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat. (5) Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Absatz 2, erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (6) Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (Paragraph 225 l, Absatz eins,). (7) Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; Paragraph 272, HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen. Streitschlichtung durch das Gremium § 225h. (1) Das Gremium hat auf die gütliche Beilegung des Streits durch die Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Kommt vor dem Gremium ein Vergleich zustande, so ist er in Vollschrift aufzunehmen und von den Mitgliedern des Gremiums sowie den Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. (2) Die Urschrift eines Vergleichs gemäß Absatz eins, ist unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung zu übermitteln. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz eingehalten worden sind. Ein genehmigter Vergleich ist einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich gleichzuhalten. Das Gericht hat die erforderlichen Vergleichsausfertigungen herzustellen und diese an die Parteien zuzustellen. Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen § 225i. (1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Es ist allen Aktionären für jede Aktie die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zuzusprechen, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter für sie nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben. (2) Der Absatz eins, gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben. Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien § 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen. (2) Ist die übernehmende Gesellschaft gemäß Paragraph 225 e, Absatz 3, ermächtigt worden, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten, so sind hiefür vorhandene eigene Aktien zu verwenden. Reichen diese nicht aus, so kann die Gesellschaft neue Aktien ausgeben; diese Aktien stehen ausschließlich den nach der gerichtlichen Entscheidung anspruchsberechtigten Aktionären zu; die Leistung von Einlagen entfällt. Die Ausgabe der neuen Aktien ist nur zulässig, soweit deren Nennbetrag in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag Deckung findet oder das erhöhte Grundkapital und die gebundenen Rücklagen durch den Wert des Nettoaktivvermögens gedeckt sind. Im letzteren Fall hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 stattzufinden. Im übrigen ist Paragraph 223, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Bekanntmachungen § 225k. (1) Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. (2) Gutachten des Gremiums von allgemeiner Bedeutung sind auf dessen Ersuchen im Amtsblatt der Justizverwaltung zu veröffentlichen. Dabei sind vom Gremium jene Teile des Gutachtens, an denen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sowie die Namen und die Anschriften der Beteiligten unkenntlich zu machen, soweit dadurch das Gutachten nicht unverständlich wird. Kosten § 225l. (1) Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen. (2) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden. (3) Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (Paragraph 220 a,), den Prüfungsberichten (Paragraph 220 b,) oder den Berichten der Aufsichtsräte (Paragraph 220 c,) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Absatz eins,) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen. Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums § 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. (2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen: 1. den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen; 2. nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, WTBO verloren haben müssen; 3. für den Fall der Beteiligung von börsennotierten Gesellschaften an der Verschmelzung: a) nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied, b) nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied. (3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf. (4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen. (5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten. (6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt Paragraph 94, Absatz 4, des KartG 1988

idF KartGNov Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinne des Paragraph 225 l, Absatz eins, Gläubigerschutz § 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. (3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft § 227. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben; Paragraph 84, Absatz 4, erster Satz gilt nicht. (2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen die übertragende Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die übertragende Gesellschaft als fortbestehend. Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht. (3) Die Ansprüche aus Absatz eins, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt. Durchführung des Schadenersatzanspruchs § 228. (1) Die Ansprüche gemäß Paragraph 227, Absatz eins und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die auch gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, antragsberechtigt wären. Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung oder Sicherstellung erlangen können. (2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche gemäß Paragraph 227, Absatz eins und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, anzumelden. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern der übertragenden Gesellschaft zu veröffentlichen. (3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt; für die Verteilung gilt Paragraph 212, Absatz 2 und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt. (4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die Entlohnung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft § 229. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt.

Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft § 230. (1) Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. (2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden. Vereinfachte Verschmelzung § 231. (1) Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (Paragraph 221,) zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, 1. wenn sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, wobei eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft oder andere Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, vom Grundkapital abzusetzen sind oder 2. wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen. (2) Verzichtet der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft gemäß Absatz eins, auf die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung, so ist für die gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins und 2 bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlichen Offenlegungen der Tag maßgebend, für den die Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft einberufen wird. (3) Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, können bis zum Ablauf eines Monats nach der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. In der Veröffentlichung gemäß Paragraph 221 a, Absatz eins, sind die Aktionäre auf dieses Recht hinzuweisen. Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre § 232. (1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) sowie die Erläuterungen und Begründungen hiezu im Verschmelzungsbericht (Paragraph 220 a,) und die Prüfung der Verschmelzung (Paragraph 220 b,, Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. (2) Die Paragraphen 220 a, 220 b und Paragraph 221 a, Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten. Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung § 233. (1) Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft gelten sinngemäß Paragraphen 220 bis 222, 224 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 225 bis 228 und 230. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende. (2) Die Satzung der neuen Gesellschaft ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrags. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlußprüfers für den ersten Jahresabschluß der neuen Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften. (3) Für die Gründung der neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17, 21 bis 23, 32 und Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festset-

zungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; Paragraph 145, Absatz 3, über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Werden bei der neuen Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlußbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fortgeführt oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Aktien zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen (Paragraph 202, Absatz eins, HGB), so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. (4) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel seine Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die neue Gesellschaft ist vom neuen Vorstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel diese ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind neben den in Paragraph 225, Absatz eins, bezeichneten die für die Anmeldung bei der Gründung erforderlichen Unterlagen, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, beizuschließen. (5) Zugleich mit der Verschmelzung ist die neue Gesellschaft einzutragen. (6) In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (Paragraph 33, Abs. 1) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die die neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien aufzunehmen.“ 56. Im Neunten Teil hat der Zweite Abschnitt zu lauten: „Zweiter Abschnitt Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft § 234. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden. (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die Paragraphen 220 bis 233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (3) Die Paragraphen 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden. (4) Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß Paragraph 223, Abs. 2 jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des HGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.“ 57. Paragraph 235, samt Überschrift hat zu lauten: „Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft § 235. (1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen. (2) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat mit der beteiligten Gebietskörperschaft einen Übertragungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen. Für dessen Inhalt gilt § 220 Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft und allfälliger barer Zuzahlungen das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft tritt. (3) Für die übertragende Gesellschaft gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraphen 220 a bis 221 a, Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraphen 227, 228, sinngemäß. Die Vermögensübertragung ist vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. (4) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung bei der übertragenden Gesellschaft treten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten Paragraph 222,, Paragraphen 225 b bis 226, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 230, sowie Paragraph 232, sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die beteiligte Gebietskörperschaft.“

Ziffer 58 In Paragraph 236, hat der Absatz 2, zu lauten: „(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt Paragraphen 220 bis 222, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Abs. 3 Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 225 b bis 230, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz, sowie Paragraph 232, sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt der übernehmende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein sein darf. An die Stelle der Hauptversammlung tritt das oberste Organ des Versicherungsvereins. An die Stelle des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen tritt das Entgelt für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft.“ 59. In Paragraph 240, Absatz 2, wird das Zitat „§ 225 Absatz 3, durch das Zitat „§ 220 Absatz 3, ersetzt. 60. In Paragraph 245, Absatz 2, haben der erste und der zweite Satz zu lauten: „Die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sind anzuwenden. Weiters ist dessen Paragraph 99, über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.“ 61. Paragraph 246, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, Paragraph 220, Absatz 3, gilt sinngemäß.“ 62. Überschrift und Paragraph 254, haben zu lauten: „Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften § 254. (1) Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat. (2) Gesellschaften, deren Personalstatut (Paragraph 10, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,) nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen. (3) Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Absatz 2, bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB. In die Anmeldung sind überdies die in Paragraph 10, Absatz 3,, §§ 17, 18 zweiter Satz vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. (5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in Paragraph 13, Absatz 3, HGB geforderten auch die Angaben gemäß Paragraph 32 und gemäß Paragraphen 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Absatz 2, ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen. (6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 148, Absatz eins und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. (7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben dem Vorstand auch der ständige Vertreter gemäß Absatz 2, befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13, Abs. 4 HGB. (8) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Aktiengesellschaften zu erfolgen.“

Ziffer 63 Paragraph 258, wird wie folgt geändert: a) In Absatz eins, werden nach dem Zitat „§§ 33 Absatz 3,,“ das Zitat „65a Absatz 3,,“, nach dem Zitat „127,“ das Zitat „174 Absatz 2,,“ und nach dem Zitat „214 Absatz 2, ein Beistrich und das Zitat „225k Absatz eins, eingefügt. b) In Absatz 2, wird das Zitat „225 Absatz eins, durch das Zitat „225 Absatz eins, erster Satz“ ersetzt. 64. Überschrift und Paragraph 263, haben zu lauten: „Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften § 263. (1) Nach Abschnitt römisch drei des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. (2) Sieht die Satzung einen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an Paragraph 8, zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge Paragraph 8, nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 67, für kraftlos zu erklären. (3) Für den Beschluß über die gemäß den Absatz eins und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, 65. Paragraph 266, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift hat zu lauten: „Sitz“ b) Absatz eins, wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen. Artikel römisch drei Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.“ 2. Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.“ 3. Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt: „(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich. (6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.“ 4. In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz 3, durch das Zitat „gemäß Absatz 2, ersetzt. 5. Der letzte Satz des Paragraph 35, Absatz 2, entfällt. 6. Paragraph 40, hat zu lauten: „§ 40. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen.

  1. Absatz 2,Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.“ 7. Paragraph 41, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Klage muß binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erhoben werden.“ 8. Überschriften und Paragraphen 96 bis 101 haben zu lauten: „Dritter Abschnitt Verschmelzung Begriff der Verschmelzung § 96. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen 1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder 2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung). (2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Paragraphen 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden. Vorbereitung der Verschmelzung § 97. (1) Unbeschadet von Paragraph 100, sind die gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG erforderlichen Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind nicht erforderlich. (2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen. Beschluß der Gesellschafter § 98. Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung. Besondere Zustimmungserfordernisse § 99. (1) Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieses Gesellschafters, es sei denn, daß die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte gewährt. (2) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung dieses Gesellschafters; Paragraph 77, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anwendbar. (3) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlußgegenstände, die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlußmehrheit vor, so bedarf auch der Verschmelzungsbeschluß dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, daß im Gesellschaftsvertrag der über-

nehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse für dieselben Beschlußgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden. (4) Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. (5) Sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übrigen Gesellschaften. (6) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übernehmenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Verschmelzungsvertrag ist in die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen. Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung § 100. (1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 220 a, AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist. (2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter gemäß Paragraph 220 b, AktG zu prüfen. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, so bestellt das Gericht den Prüfer auf Antrag der Geschäftsführer. Die Kosten trägt die Gesellschaft. Wurde dem Verlangen eines Gesellschafters auf Prüfung der Verschmelzung nicht entsprochen, so hat er dies anläßlich der Beschlußfassung zur Niederschrift zu erklären. Dies gilt auch als Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß. Erhöhung des Stammkapitals § 101. Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; Paragraph 52, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, sind nicht anwendbar.“ 9. Überschrift und Paragraph 107, haben zu lauten: „Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat. (2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909 aus 1993,, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen. (3) Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Absatz 2, bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB. Der Anmeldung sind die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. (5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in Paragraph 13, Absatz 3, HGB geforderten auch die Angaben gemäß Paragraph 11 und gemäß Paragraphen 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über

die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Absatz 2, ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen. (6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt Paragraph 51, Absatz eins und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. (7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Absatz 2, befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13, Abs. 4 HGB.“ 10. Paragraphen 108 bis 111 werden aufgehoben. 11. Überschrift und Paragraph 113, haben zu lauten: „Auflösung der Niederlassung § 113. (1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, erfolgen. (2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.“ 12. In Paragraph 114, entfällt der zweite Satz. Artikel römisch vier Änderungen des EWIV – Ausführungsgesetzes Das EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVG, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995, Artikel römisch eins,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 7, wird das Zitat „§ 221 Absatz 3, durch das Zitat „§ 221 Absatz 5, ersetzt. Artikel römisch fünf Änderungen des Firmenbuchgesetzes Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 4, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt: „7. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“ 2. Paragraph 5, wird wie folgt geändert: a) Ziffer 3, hat zu lauten: „3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 HGB) sowie deren Abschlußstichtag;“ b) Ziffer 4, hat zu lauten: „4. die Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der Paragraphen 235, ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach Paragraphen 96, ff GmbHG sowie die Spaltung nach dem SpaltG;“ 3. In Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“ 4. Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt: „Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren § 35a. (1) Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (Paragraph 9, Absatz eins a, RAO).

  1. Absatz 2,Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.“ Artikel römisch sechs Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes Das Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,, wird wie folgt geändert: Nach dem Paragraph 2 b, wird folgender Paragraph 2 c, eingefügt: „§ 2c. Ein Notar, der gemäß Paragraph 35 a, FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.“ Artikel römisch sieben Änderung der Jurisdiktionsnorm Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, wird wie folgt geändert: § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 bis 5 angefügt: „3. für die gemäß Paragraphen 225 c bis 225 l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; 4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; 5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.“ b) In Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Absatz eins, Ziffer eins und 2)“ ersetzt. c) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt: „(5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten 1. gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat; 2. gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat; 3. gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.“ d) Absatz 6 und Absatz 7, haben zu lauten: „(6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 16, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. (7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.“ Artikel römisch acht Änderung des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 6, wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt. Artikel römisch neun Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert: Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert: 1. Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt: „2a. Eintragungen ausländischer Rechtsträger anläßlich der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung (Paragraph 13, HGB) unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a,, sondern der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins lit. b.“ 2. Die Anmerkung 3a hat zu lauten: „3a. Die Eintragung der Erhöhung des Stamm(Grund)kapitals eines ausländischen Rechtsträgers mit einer Zweigniederlassung im Inland (Paragraph 13, HGB) unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 römisch eins Litera d, Ziffer 3, Artikel römisch zehn Änderungen des Bankwesengesetzes Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, Absatz 16, zweiter Satz hat zu lauten: „Die Paragraphen 65 bis 66 a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.“ 2. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz hat zu lauten: „Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Ziffer eins, 3, 4 und 9, 242, 246, 248, 249 Absatz eins, 266, Ziffer eins und 3, 271, 278, 279 und 280 a anzuwenden.“ 3. In Paragraph 62, haben zu lauten: a) Ziffer 4 :, „4. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“ b) Ziffer 9 :, „9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“ c) Ziffer 10 :, „10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 20 vH der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt;“ 4. In Paragraph 92, Absatz 4, wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt.

Artikel römisch elf Änderung des Sparkassengesetzes Das Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch das Zitat „§ 226“ ersetzt. Artikel römisch zwölf Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 59, Absatz 4 und Absatz 5, haben zu lauten: „(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. (5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228, 230 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ 2. Paragraph 60, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Für die Vermögensübertragung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222, 223,, Paragraph 225, Absatz eins,, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 230 sowie § 236 Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ 3.In Paragraph 61 a, Absatz 5, zweiter Satz wird das Zitat „§ 227“ durch „§ 226“ ersetzt. 4. Paragraph 72, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 und 3 haben zu lauten: „(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 226, bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. (3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ b) Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 229, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.“ c) Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch Paragraph 229 und Paragraph 233, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.“ d) Absatz 7, entfällt, Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(7)“ und hat zu lauten: „(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

Ziffer 5 Paragraph 73, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Für die Vermögensübertragung gelten Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222, 223,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4, §§ 226 bis 229 sowie Paragraph 236, Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ b) In Absatz 2, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 225 Absatz 2, durch das Zitat „§ 225 Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 ersetzt und folgender Satz angefügt: „Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.“ Artikel römisch dreizehn Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG) 1. Teil: Begriff der Spaltung § 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. (2) Die Spaltung ist möglich 1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder 2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. (3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig. 2.Teil: Spaltung zur Neugründung Spaltungsplan § 2. (1) Der Vorstand (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß jedenfalls enthalten: 1. die Firma und den Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehenen Satzungen (Gesellschaftsverträge) der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften; 2. die Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften; 3. das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung der beteiligten Gesellschaften, die zehn von Hundert des Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile nicht übersteigen darf, sowie von Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt zulässig sind; 4. die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages oder der Zusammenlegung von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital gemäß Paragraph 3, herabsetzt; 5. die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften; 6. den Zeitpunkt, von dem an die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; 7. den Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);

Ziffer 8 die Rechte, die die neuen Gesellschaften einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte, wie Anteilen ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechten, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; 9. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstands oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluß-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer gewährt wird; 10. die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen, insbesondere gemäß Z 12, und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht; 11. eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können; 12. die Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft, weiters Eröffnungsbilanzen der neuen Gesellschaften und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen ausweist; 13. bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung (Paragraph 8, Absatz 3,) und einer rechtsformübergreifenden Spaltung (Paragraph 11,) die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. (2) Die übertragende Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlußbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluß und dessen Prüfung sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die Schlußbilanz muß auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden. (3) Die Erklärungen eines Dritten, Zuzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder eine Barabfindung gemäß Abs. 1 Ziffer 13, anzubieten, müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe § 3. (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung Paragraph 130, Absatz 4, AktG. (2) Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Absatz eins, erster Satz abgewichen werden. (3) Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen. (4) Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Gründungsbericht gemäß Paragraph 24, AktG entfällt. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, AktG. Weiters haften sie den Anteilsinhabern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Anspruchsberechtigt sind die Anteilsinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt. Spaltungsbericht § 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile

(einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die Maßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen die Gründungsprüfungsberichte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, einzureichen sein werden. Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses können entfallen, wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung). (2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten. Prüfung der Spaltung § 5. (1) Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen. (2) Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft bestellt. (3) Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Spaltungsprüfers gelten die §§ 271, 272 und 275 HGB sinngemäß. Die Haftung besteht gegenüber den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften und deren Anteilsinhabern. (4) Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung ist der Bericht mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot angemessen sind. Dabei ist insbesondere anzugeben: 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie das Barabfindungsangebot ermittelt worden sind; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; 3. welches Umtauschverhältnis und welche Verteilung auf die Anteilsinhaber sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde und darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind. Der Spaltungsprüfer hat den Prüfungsbericht dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. (5) Besteht in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 121, Absatz 3, zweiter Satz AktG ein Geheimhaltungsinteresse, so hat der Spaltungsprüfer auch eine darauf Bedacht nehmende Fassung vorzulegen, die zur Einsicht der Anteilsinhaber bestimmt ist. (6) Die Spaltungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten. Prüfung durch den Aufsichtsrat § 6. (1) Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichts und des Prüfungsberichts des Spaltungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten, es sei denn, daß der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist. Vorbereitung der Beschlußfassung § 7. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß Abs. 2, 4 und 5 hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen: 1. der Spaltungsplan; 2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits vorliegt; 3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz); 4. der Spaltungsbericht; 5. der Prüfungsbericht; 6. der Bericht des Aufsichtsrats. (3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen. (4) Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. (5) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen zu erteilen, den Gläubigern und dem Betriebsrat eine Abschrift der in Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 bezeichneten Unterlagen. (6) In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung (Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde. Spaltungsbeschluß § 8. (1) Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der bei einer Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (2) Sind bei einer Aktiengesellschaft mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen; für diesen gilt Absatz eins, (3) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluß überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten Nennkapitals; wird diese Mehrheit verfehlt, so wird der Beschluß nur wirksam, wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten Zustimmungserklärungen so vieler Anteilsinhaber, die gegen den Beschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht wird. (4) Der Spaltungsbeschluß ist notariell zu beurkunden, die Zustimmungserklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß und in die Zustimmungserklärungen aufzunehmen oder diesen als Anlage beizufügen.

Barabfindungsangebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluß von Anfechtungsklagen § 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,). Dieser Anspruch steht einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von Paragraph 81, GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. (2) Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder die angebotene Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind, oder daß die im Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können bei Gericht den Antrag stellen, daß die angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten Paragraph 225 c, Absatz 3, und 4 sowie die Paragraphen 225 d bis 225 m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung gemäß Paragraph 225 k, Absatz eins, AktG. Besondere Zustimmungserfordernisse § 10. (1) Werden durch die Spaltung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) einem einzelnen Anteilsinhaber oder einzelnen Anteilsinhabern insbesondere bei der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung von Geschäftsführern oder des Aufsichtsrats oder bei der Übertragung von Geschäftsanteilen eingeräumt sind, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß der Zustimmung dieses Anteilsinhabers (dieser Anteilsinhaber), es sei denn, daß die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan gleichwertige Rechte festlegen. (2) Sieht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) für einzelne Beschlußgegenstände eine Beschlußmehrheit über die Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Nennkapitals oder der abgegebenen Stimmen vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluß dieser Mehrheit, es sei denn, daß in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) der beteiligten Gesellschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlußmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden. (3) Sind die Aktien (Geschäftsanteile) der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer neuen Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Spaltungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. (4) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so kann diese auch außerhalb der Hauptversammlung (Generalversammlung) erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übertragenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Spaltungsplan ist in die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen. Barabfindungsangebot bei rechtsformübergreifender Spaltung § 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,). Paragraph 9, ist sinngemäß anwendbar.

Anmeldung § 12. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften entstehen. (2) Weiters ist dem Gericht eine Erklärung des Vorstands der übertragenden Gesellschaft vorzulegen, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Beilagen zur Anmeldung § 13. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan; 2. die allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber; 3. den Spaltungsbericht gemäß Paragraph 4 und den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 5,; 4. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Gesellschaften erforderlichen weiteren Urkunden; 5. die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf; 6. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,; 7. die Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3,; 8. der Nachweis der Sicherheit gemäß Paragraphen 9 und 11, Eintragung und ihre Rechtswirkungen § 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften Paragraph 30, HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (Paragraph 120, Absatz 6, JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen. (2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein: 1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. 2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen. 3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter. 4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt. (3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Absatz 2, unberührt. Nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die neuen Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten Gesellschaften. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Spaltungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt werden. (4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.

  1. Absatz 5,Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben. (6) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt Paragraph 67, AktG, bei Zusammenlegung von Aktien Paragraph 179, AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht. Schutz der Gläubiger § 15. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde. (2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nicht zu, wenn die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird. Der Anspruch auf Sicherstellung für eine nicht fällige, bedingte oder ungewisse Verbindlichkeit ist auf die Höhe des Betrags beschränkt, mit dem die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten ist. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. (3) Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, Einvernehmen über die Sicherheitsleistung nicht erzielt oder eine einvernehmlich mit dem Gläubiger bestimmte Sicherheit nicht bestellt, so haften die übrigen beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner. Sie können jedoch diese Haftung abwenden, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird; dasselbe gilt, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine andere dem Gläubiger angebotene Sicherheit in ausreichender Weise die Erfüllung gewährleistet und diese bestellt wird. Die gerichtliche Feststellung ist im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Jede beteiligte Gesellschaft kann dem Verfahren als Partei beitreten. Die Feststellung wirkt für und gegen alle beteiligten Gesellschaften. (4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. (5) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. Auskunftserteilung § 16. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen. (2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist. 3. Teil: Spaltung zur Aufnahme § 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:

Ziffer eins An die Stelle des Spaltungsplans (Paragraph 2,) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist; 2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft; 3. bei einer Aufspaltung zur Aufnahme und bei einer Abspaltung zur Aufnahme, bei der das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt wird, darf die Spaltung erst eingetragen werden, nachdem die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten worden sind. Wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. Paragraph 25, Abs. 3 bis 5, Paragraphen 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß; 4. jene Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß Paragraph 15, Anspruch auf Sicherheitsleistung in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 226, AktG; 5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht, an die Stelle der Verschmelzungsprüfung die Spaltungsprüfung. Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bedarf der Verzicht auf den Spaltungsbericht (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Spaltungsprüfung (Paragraph 5, Absatz 6,) der Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber aller beteiligten Gesellschaften; 6. sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft haben die Spaltung zur Aufnahme zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel ihre Gesellschaft den Sitz hat, anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung der übertragenden Gesellschaft beizufügen. Wird zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so sind die hiefür erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Anmeldung der Spaltung gemäß Paragraph 12, zu verbinden. 4. Teil: Strafbestimmung § 18. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands (der Geschäftsführung), als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler (Liquidator) einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft bei der Spaltung in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung einschließlich der Gründung der neuen Gesellschaft und der Behandlung des Spaltungsvorgangs bei der aufnehmenden Gesellschaft betreffen, die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt. (2) Die Strafbarkeit gemäß Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben. Artikel römisch vierzehn Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG) Begriff der Umwandlung § 1. Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter § 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet. (2) Mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein: 1. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Treffen aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Umwandlung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen,

die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für den Hauptgesellschafter bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten. 2. Die Kapitalgesellschaft erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht. 3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren. 4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses wird durch die Eintragung in das Firmenbuch geheilt. (3) Im übrigen sind auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (Paragraphen 220 bis 221 a, Paragraph 225 a, Absatz 2,, §§ 225b bis 225m – ausgenommen Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, Absatz 2, –, §§ 226 bis 232 AktG, Paragraphen 97, 98 und Paragraph 100, GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter keine Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, daß jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß Absatz 2, zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 225 c, Absatz eins und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können. (4) Der Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen. Anmeldung und Eintragung der Umwandlung § 3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beim Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen: 1. der Umwandlungsplan; 2. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses; 3. wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde; 4. die Umwandlungsberichte; 5. die Prüfungsberichte; 6. die Schlußbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft; 7. Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daß eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen. Verzichtet der Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 231, Absatz eins, AktG auf die Einholung der Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß Paragraph 231, Absatz 3, AktG nicht Gebrauch machen. (2) Ist der Hauptgesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen, aber als Nachfolgerechtsträger hiezu verpflichtet, so sind der Anmeldung der Umwandlung alle hiefür erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wenn die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft und der Nachfolgerechtsträger ihren Sitz nicht im selben Gerichtssprengel haben, hat das Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, gleichzeitig mit der Umwandlung und der Eintragung des Nachfolgerechtsträgers die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem Gericht, in dessen Sprengel der Nachfolgerechtsträger seinen Sitz hat, mitzuteilen. Weiters hat es diesem Gericht die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke zu übersenden.

Firmenfortführung § 4. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. (2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft § 5. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein. (2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt. Umfaßt die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Grundkapitals (Stammkapitals), so ist dieser Beschluß nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, daß diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein. (3) Im Umwandlungsbeschluß gemäß Absatz eins, sind auch die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen. (4) Der Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden; hiebei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von Personengesellschaften zu beachten. (5) Die Paragraphen 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Artikel römisch fünfzehn Änderungen der Rechtsanwaltsordnung Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 9, ist nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, einzufügen: „(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.“ 2. Im Paragraph 37, werden der Punkt in der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt: „6. zur Festlegung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins a, Artikel römisch sechzehn Verweisungen (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Artikel römisch siebzehn Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die Vorschriften des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. (3) 1. Paragraph 198, Absatz 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli 1996 geendet haben. 2. Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden, die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem 30. Juni 1996 beginnt. Von der Anwendbarkeit des Paragraph 235, Ziffer 3, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1992 geendet haben. (4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221 und Paragraph 246, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1996 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen. (5) Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß § 198 Absatz 3, HGB bleiben die Vorschriften des Paragraph 210,, Paragraph 226, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 231, Ziffer 7, HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung. (6) Paragraph 198, Absatz 7, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit 1. Jänner 1998 anzuwenden. Zum 1. Jänner 1998 bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß § 198 Absatz 7, zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden. (7) Die Anpassung der Satzung an Paragraph 17, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen, die nur ihre Fassung betreffen (Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG). (8) Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des "Art". römisch zwei dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären. (9) Die Frist des Paragraph 65 a, Absatz 2, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten. (10) Die gemäß Paragraph 225, Absatz 5, HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig. (11) Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem 1. Oktober 1996 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch acht, römisch elf, römisch zwölf, XIII, römisch vierzehn dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären. (12) Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger haben die in Paragraph 13, HGB, Paragraph 254, AktG und Paragraph 107, GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
  1. Absatz 13,Mit Ablauf des 30. Juni 1996 treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 458 aus 1993,, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, außer Kraft. (14) Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 225 m, AktG sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am 31. Dezember 2001. (15) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Artikel römisch eins bis römisch acht sowie römisch dreizehn bis römisch siebzehn der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels römisch neun der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Artikel römisch zehn bis römisch zwölf der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Klestil Vranitzky