Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: § 1. (1) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern, CELEX Nr. 384 L 0538 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S 171), in der Fassung der Richtlinien 87/252/EWG vom 7. April 1987, CELEX Nr. 387 L 0252 (ABl. Nr. L 117 vom 5. Mai 1987, S 22), 88/180/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388 L 0180 (ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S 69) und 88/181/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388 L 0181 (ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S 71) sowie die in dieser Richtlinie angeführten Bestimmungen der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, CELEX Nr. 379 L 0113 (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 15), in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381 L 1051 (ABl. Nr. L 376 vom 30. Dezember 1988, S 49) und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385 L 0405 (ABl. Nr. L 233 vom 30. August 1985, S 9) umgesetzt. (2) Diese Verordnung gilt für Rasenmäher im Sinne des Artikel eins, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 84/538/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/180/EWG. § 2. (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen, 1. deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang römisch eins zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, die im Absatz 2, angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet; 2. deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang römisch fünf zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet. (2) Rasenmäher dürfen folgende, nach der Schnittbreite des Rasenmähers angegebene zulässige Schalleistungspegel nicht überschreiten: (3) Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Absatz eins und 2 sowie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang römisch vier zu dieser Verordnung zu kontrollieren. § 3. (1) Die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 2, ist vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler durch eine dem Gerät beigefügte, dem Absatz 2, entsprechende Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs römisch zwei zu dieser Verordnung zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführte Bescheinigung hat sich auf das Prüfprotokoll zu stützen, das für jeden Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat festgelegten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß. § 4. Dem Rasenmäher muß eine deutschsprachige schriftliche Bedienungsanleitung beigegeben sein, in der angegeben ist: 1. wie der Rasenmäher bestimmungsgemäß zu betreiben ist; 2. durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß der Rasenmäher den im Paragraph 2, festgelegten Anforderungen entspricht; 3. wie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer 2, (zulässiger A-bewerteter Schalleistungspegel) lauten. Die Angaben gemäß den Ziffer 2 und 3 müssen dem Muster des Anhangs römisch zwei zu dieser Verordnung entsprechen. § 5. Auf dem Rasenmäher muß ein Geräteschild gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieses Geräteschild muß zumindest folgende Angaben enthalten: – Hersteller des Rasenmähers; – nähere Bezeichnung des Rasenmähers (Typenbezeichnung, Fabrikationsnummer, Baujahr); – höchster A-bewerteter Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl und bezogen auf ein Pikowatt, entsprechend dem Anhang römisch drei zu dieser Verordnung sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm die Angabe des Schalldruckpegels in dB (A), bezogen auf 20 µPa am Bedienerplatz, entsprechend dem Anhang römisch sechs zu dieser Verordnung.

Ditz