umfassend:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird;
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird;
Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997;
Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz
1996);
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie
eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz);
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt
wird (Erdgasabgabegesetz);
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz);
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997);
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden
(Katastrophenfondsgesetz 1996);
Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz);
Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz);
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986,
das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bezügegesetz, das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Dorotheumsgesetz, das Pensionsreform-Gesetz 1993,
das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Europawahlordnung,
das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik 1984, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz,
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz,
das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz,
das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das
Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz,
das Steuerreformgesetz 1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Normver-
brauchsabgabegesetzbrauchsabgabegesetz 1991, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das
Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Glücksspielgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz,
die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EG-
Vollstreckungsamtshilfegesetz, das BIG-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Wohnbauförderungs-
Zweckzuschußgesetz 1989, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz über
den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Straßenverkehrsordnung
1960, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Versammlungsgesetz 1953, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz
1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung
1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz
1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz
über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das
Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundesgesetz über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Eisenbahngesetz 1957, das
Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-
Arbeitsinspektion 1994 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
6 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
7 Änderung des Richterdienstgesetzes
8 Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
9 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
11 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
12 Änderung des Bezügegesetzes
13 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
14 Änderung des Dorotheumsgesetzes
15 Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993
16 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
16a Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
17 Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997
18 Änderung des Parteiengesetzes
19 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
20 Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz
1996)
21 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
22 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
23 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
24 Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes
25 Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes
26 Änderung des Betriebshilfegesetzes
27 Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
28 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
30 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
31 Änderung der Gewerbeordnung 1994
32 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel Gegenstand
33 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
34 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
35 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
36 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
37 Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes
38 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
39 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
40 Änderung des Endbesteuerungsgesetzes
41 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
42 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
43 Änderung des Steuerreformgesetzes 1993
44 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
45 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
46 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
47 Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
48 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
49 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
50 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
51 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
52 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
53 Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995
54 Änderung des Glücksspielgesetzes
55 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
56 Änderung der Bundesabgabenordnung
57 Änderung des Finanzstrafgesetzes
58 Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
59 Änderung des BIG-Gesetzes
60 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie
eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
61 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt
wird (Erdgasabgabegesetz)
62 Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)
63 Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
64 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
65 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997)
66 Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden
(Katastrophenfondsgesetz 1996)
67 Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989
68 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
69 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
70 Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
71 Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
72 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
73 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
74 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
75 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945
76 Änderung der Exekutionsordnung
77 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
78 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
79 Änderung der Europawahlordnung
80 Änderung des Wehrgesetzes 1990
81 Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
82 Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes
83 Änderung des Auslandseinsatzgesetzes
84 Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
85 Änderung des Weingesetzes 1985
Artikel Gegenstand
86 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
87 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
88 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
89 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
90 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
91 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
92 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
93 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
94 Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz)
95 Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz)
96 Änderung des Fernmeldegesetzes 1993
97 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994
98 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig
wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
2. § 163 Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. § 13a, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes
1965.“
3. § 207 wird samt Überschrift aufgehoben.
4. § 236a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den
Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
2. im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2
und 3 ist anzuwenden.“
5. Dem § 278 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4 Einleitung, Z 1.5 Einleitung, Z 1.6 Einleitung und Z 12.3 mit 1. Jänner 1996,
2. § 14 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
3. § 163 Abs. 3 Z 7 mit 1. Juni 1996,
4. § 236a Abs. 2 und die Aufhebung des § 207 samt Überschrift mit 1. September 1996.“
6. In der Anlage 1 wird in den Einleitungen zu den Z 1.4, 1.5 und 1.6 nach dem Wort „sind“ jeweils
der Ausdruck „zB“ eingefügt.
7. In der Einleitung zu Z 12.3 entfällt der Ausdruck „zB“.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 3, 4 und 7 wird der Ausdruck „27. Lebensjahr“ jeweils durch den Ausdruck „26. Lebensjahr“
ersetzt.
Artikel Gegenstand
86 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
87 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
88 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
89 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
90 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
91 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
92 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
93 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
94 Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz)
95 Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz)
96 Änderung des Fernmeldegesetzes 1993
97 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994
98 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 820 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig
wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
2. Paragraph 163, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
„7. Paragraph 13 a,, Paragraph 25, Absatz eins,, die Paragraphen 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41, Absatz 2 und 4 und Paragraph 50, des Pensionsgesetzes
1965.“
3. Paragraph 207, wird samt Überschrift aufgehoben.
4. Paragraph 236 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den
Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
2. im Fall des Paragraph 207, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. Paragraph 16, Absatz 2,
und 3 ist anzuwenden.“
5. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4, Einleitung, Ziffer eins Punkt 5, Einleitung, Ziffer eins Punkt 6, Einleitung und Ziffer 12 Punkt 3, mit 1. Jänner 1996,
2. Paragraph 14, Absatz 5, mit 1. Mai 1996,
3. Paragraph 163, Absatz 3, Ziffer 7, mit 1. Juni 1996,
4. Paragraph 236 a, Absatz 2 und die Aufhebung des Paragraph 207, samt Überschrift mit 1. September 1996.“
6. In der Anlage 1 wird in den Einleitungen zu den Ziffer eins Punkt 4, eins Punkt 5 und eins Punkt 6 nach dem Wort „sind“ jeweils
der Ausdruck „zB“ eingefügt.
7. In der Einleitung zu Ziffer 12 Punkt 3, entfällt der Ausdruck „zB“.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,,
wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz 3, 4 und 7 wird der Ausdruck „27. Lebensjahr“ jeweils durch den Ausdruck „26. Lebensjahr“
ersetzt.
2.Ziffer 2 § 4 Abs. 5 Z 1 letzter Satz lautet:
„Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn nach jedem Studienjahr erfolgreich absolvierte
Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Berücksichtigung des Notendurchschnittes im Sinne des
Studienförderungsgesetzes 1992 nachgewiesen werden.“
3. § 4 Abs. 5 Z 2 letzter Satz lautet:
„Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr
und in den folgenden Studienjahren.“
4. Dem § 4 Abs. 5 Z 5 werden folgende Z 6 bis 9 angefügt:
„6. Die Kinderzulage gebührt für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, nur
dann, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Gesamtstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester
überschreiten. Die in Z 5 genannten Gründe für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes verlängern
auch die Studienzeit. Bei einem Studienwechsel sind die absolvierten Studienzeiten, abgesehen
vom Fall des einmaligen Studienwechsels vor Beginn des zweiten Studienjahres, einzurechnen.
7. Weiters gebührt die Kinderzulage für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und sich in Schulausbildung befinden, nur dann, wenn sie die jeweils festgelegte
Schuldauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Maßgebend ist die Schulausbildung, die das
Kind bei Erreichen der Volljährigkeit absolviert. Eine Behinderung der Schulausbildung, die
durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung
eines Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.
8. Die Z 1 bis 7 sind auf erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 80 vH beträgt, nicht
anzuwenden.
9. Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht auch für Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie
das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen
der in Z 6 vorgesehenen Studiendauer.“
5. Nach § 13 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach
1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder
2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder
3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 296,
aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß
von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der
Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung
entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den
die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.“
6. Im § 13 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 und 10“ durch das Zitat „Abs. 2, 10 und 10a“ ersetzt.
7. § 20c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden,
wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er
spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung
der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“
8. Im § 22 erhalten
a) Abs. 2a erster Satz die Absatzbezeichnung „(3)“,
b) Abs. 2a zweiter Satz die Absatzbezeichnung „(4)“,
c) Abs. 2b die Absatzbezeichnung „(6)“,
d) die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“.
9. Nach § 22 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, letzter Satz lautet:
„Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn nach jedem Studienjahr erfolgreich absolvierte
Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Berücksichtigung des Notendurchschnittes im Sinne des
Studienförderungsgesetzes 1992 nachgewiesen werden.“
3. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, letzter Satz lautet:
„Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr
und in den folgenden Studienjahren.“
4. Dem Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 6 bis 9 angefügt:
„6. Die Kinderzulage gebührt für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, nur
dann, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Gesamtstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester
überschreiten. Die in Ziffer 5, genannten Gründe für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes verlängern
auch die Studienzeit. Bei einem Studienwechsel sind die absolvierten Studienzeiten, abgesehen
vom Fall des einmaligen Studienwechsels vor Beginn des zweiten Studienjahres, einzurechnen.
7. Weiters gebührt die Kinderzulage für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und sich in Schulausbildung befinden, nur dann, wenn sie die jeweils festgelegte
Schuldauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Maßgebend ist die Schulausbildung, die das
Kind bei Erreichen der Volljährigkeit absolviert. Eine Behinderung der Schulausbildung, die
durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung
eines Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.
8. Die Ziffer eins bis 7 sind auf erheblich behinderte Kinder im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 80 vH beträgt, nicht
anzuwenden.
9. Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht auch für Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie
das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen
der in Ziffer 6, vorgesehenen Studiendauer.“
5. Nach Paragraph 13, Absatz 10, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach
1. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, oder
2. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder
3. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt
Nr. 296,
aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß
von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der
Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung
entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den
die Maßnahme nach den Ziffer eins bis 3 gilt.“
6. Im Paragraph 13, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 2 und 10“ durch das Zitat „Abs. 2, 10 und 10a“ ersetzt.
7. Paragraph 20 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden,
wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er
spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung
der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“
8. Im Paragraph 22, erhalten
a) Absatz 2 a, erster Satz die Absatzbezeichnung „(3)“,
b) Absatz 2 a, zweiter Satz die Absatzbezeichnung „(4)“,
c) Absatz 2 b, die Absatzbezeichnung „(6)“,
d) die Absatz 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“.
9. Nach Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt
ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie
sich aus § 13 Abs. 10a ergibt.“
10. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 30 Abs. 1 die
Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der
Verwendungsgruppe A 2:
11. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 30 Abs. 1 die
Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der
Verwendungsgruppe A 2:
12. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 30 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 5
und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2:
13. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „31,52%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.
14. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 84459 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 89590 S,“
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 90542 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 95673 S,“
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 95673 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 102803 S.“
gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt
ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie
sich aus Paragraph 13, Absatz 10 a, ergibt.“
10. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im Paragraph 30, Absatz eins, die
Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der
Verwendungsgruppe A 2:
11. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im Paragraph 30, Absatz eins, die
Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der
Verwendungsgruppe A 2:
12. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im Paragraph 30, Absatz eins, die Tabelle für die Funktionsgruppen 5
und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2:
13. Im Paragraph 30, Absatz 4, wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „31,52%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.
14. Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 84459 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 89590 S,“
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 90542 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 95673 S,“
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 95673 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 102803 S.“
15.Ziffer 15 Im § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.
16. Im § 34 Abs. 5 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.
16a. Im § 36 Abs. 7 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck
„68,48%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.
16b. Im § 36 Abs. 8 wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.
16c. Im § 36 Abs. 11 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.
17. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 44:
„Dienstzulage
§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen
und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe
I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme
im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind................................................ 34,52.
2..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13................ 41,20.
3..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht
unter Z 4 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................... 50,65
4..aa) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur............................................................... 60,19.
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ........................................................... 69,65.
6. Leiter der Generalprokuratur .................................................................................................. 79,19.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,
gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im
Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer
Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,20% des Gehaltes
eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1..aa) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................ 11,50.“
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............................................................................................ 14,31.“
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ..................................................................................... 28,62.“
18. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 44:
„Dienstzulage
§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen
und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe
I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme
im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen.
Im Paragraph 31, Absatz 4, wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.
16. Im Paragraph 34, Absatz 5, wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.
16a. Im Paragraph 36, Absatz 7, wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck
„68,48%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.
16b. Im Paragraph 36, Absatz 8, wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.
16c. Im Paragraph 36, Absatz 11, wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.
17. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet Paragraph 44 :,
„Dienstzulage
§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen
und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe
I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme
im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 angeführt sind................................................ 34,52.
2..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Ziffer 3, oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13................ 41,20.
3..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht
unter Ziffer 4, angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................... 50,65
4..aa) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur............................................................... 60,19.
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ........................................................... 69,65.
6. Leiter der Generalprokuratur .................................................................................................. 79,19.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,
gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im
Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer
Dienstzulage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 5, oder Ziffer 6, ein Zuschlag im Ausmaß von 10,20% des Gehaltes
eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1..aa) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................ 11,50.“
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............................................................................................ 14,31.“
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ..................................................................................... 28,62.“
18. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 44 :,
„Dienstzulage
§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen
und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe
I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme
im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind................................................ 34,06.
2..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13................ 40,64.
3..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht
unter Z 4 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................... 49,97.
4..aa) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur............................................................... 59,38.
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ........................................................... 68,71.
6. Leiter der Generalprokuratur .................................................................................................. 78,12.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,
gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im
Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage
gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07% des Gehaltes
eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1..aa) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................ 11,35.“
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............................................................................................ 14,12.“
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ..................................................................................... 28,24.“
19. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 49a:
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch
die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten;
ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten
als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren
gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979.................................. 17,83%,“
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c
BDG 1979 ......................................................................................................................... 11,14%.“
20. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 49a:
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch
die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten;
ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten
als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 angeführt sind................................................ 34,06.
2..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Ziffer 3, oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13................ 40,64.
3..aa) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht
unter Ziffer 4, angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................... 49,97.
4..aa) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur............................................................... 59,38.
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ........................................................... 68,71.
6. Leiter der Generalprokuratur .................................................................................................. 78,12.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,
gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im
Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage
gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 5, oder Ziffer 6, ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07% des Gehaltes
eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1..aa) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ........................................ 11,35.“
2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............................................................................................ 14,12.“
3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ..................................................................................... 28,24.“
19. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet Paragraph 49 a, :,
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch
die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten;
ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten
als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach Paragraph 48, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren
gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979.................................. 17,83%,“
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und d und Ziffer 2, Litera b und c
BDG 1979 ......................................................................................................................... 11,14%.“
20. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 49 a, :,
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch
die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten;
ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten
als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach Paragraph 48, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren
gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979.................................. 17,45%,“
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c
BDG 1979 ......................................................................................................................... 10,91%.“
21. § 51 Abs. 1 lautet:
„(1) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren gebührt für jedes Semester, in dem sie
Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“
22. § 51 Abs. 3 lautet:
„(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer
(§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 – UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e
des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) abhält, sind
auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.“
23. Im § 51 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 8 lit. c oder e“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 1 oder 2“ ersetzt.
24. § 51 Abs. 8 entfällt.
25. § 51 Abs. 9 erhält die Bezeichnung „(8)“. In diesem Absatz werden die Worte „§ 43 des Universitäts-
Organisationsgesetzes“ durch die Worte „§ 43 UOG oder § 30 UOG 1993“ ersetzt.
26. § 51a Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 Abs. 4) vermindert sich die
Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.“
27. § 51a Abs. 2 Z 3 entfällt.
28. Im § 51a Abs. 2 erhalten die Z 4 bis 6 die Bezeichnung „3.“ bis „5.“. Im § 51a Abs. 2 Z 4 wird das
Zitat „§ 51 Abs. 9“ jeweils durch das Zitat „§ 51 Abs. 8“ ersetzt.
29. Nach § 52 werden folgende §§ 53 und 53a eingefügt:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 53. (1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung,
die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule
an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts
(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des
§ 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung:
1. für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4500 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5700 S.
(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Abs. 1 gebührt, wenn
1. der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars,
einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während
der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder
2. der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung
in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen
Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue
Überwachung erfordert.
Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten
gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30
im Fall der Z 1 und von jeweils zehn im Fall der Z 2.
(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 1 und 2 darf
in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden
Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß
UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden
zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Abs. 1 Z 2
vorgesehene Abgeltung.
Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren
gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, Litera a, BDG 1979.................................. 17,45%,“
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c und d und Ziffer 2, Litera b und c
BDG 1979 ......................................................................................................................... 10,91%.“
21. Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„(1) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren gebührt für jedes Semester, in dem sie
Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“
22. Paragraph 51, Absatz 3, lautet:
„(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer
(Paragraph 23, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975, – UOG, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e
des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, – UOG 1993) abhält, sind
auf die im Absatz 2, genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.“
23. Im Paragraph 51, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 8 Litera c, oder e“ durch das Zitat „§ 53 Absatz 2, Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.
24. Paragraph 51, Absatz 8, entfällt.
25. Paragraph 51, Absatz 9, erhält die Bezeichnung „(8)“. In diesem Absatz werden die Worte „§ 43 des Universitäts-
Organisationsgesetzes“ durch die Worte „§ 43 UOG oder Paragraph 30, UOG 1993“ ersetzt.
26. Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (Paragraph 53, Absatz 4,) vermindert sich die
Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.“
27. Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
28. Im Paragraph 51 a, Absatz 2, erhalten die Ziffer 4 bis 6 die Bezeichnung „3.“ bis „5.“. Im Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird das
Zitat „§ 51 Absatz 9, jeweils durch das Zitat „§ 51 Absatz 8, ersetzt.
29. Nach Paragraph 52, werden folgende Paragraphen 53 und 53 a eingefügt:
„Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 53. (1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung,
die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule
an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts
(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des
§ 184 Absatz 2, BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung:
1. für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4500 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5700 S.
(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Absatz eins, gebührt, wenn
1. der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars,
einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während
der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder
2. der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung
in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen
Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue
Überwachung erfordert.
Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten
gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30
im Fall der Ziffer eins und von jeweils zehn im Fall der Ziffer 2,
(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Absatz eins und 2 darf
in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden
Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß
UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden
zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
vorgesehene Abgeltung.
(4)Absatz 4,Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder
in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung
oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich
mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a, die
der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde.
(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener
Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts
(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia
docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken,
gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 6 eine Abgeltung gemäß Abs. 1 und 2.
(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener
Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen
Fach (§ 23 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 40 Abs. 5 UOG, § 29 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 7 Z 2 lit. a und § 20
Abs. 3 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 3 KH-OG) folgende Abgeltung:
1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7950 S,
2. für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8625 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.
(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die
selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-
wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung:
1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6000 S,
2. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6450 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.
(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende
Abgeltung:
1. für die 2. Semester-Wochenstunde 9000 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10125 S,
3. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10500 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.
(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten
mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen
Eignung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) gebührt für die selbständige Abhaltung
von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:
1. für die 2. Semester-Wochenstunde 6750 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7650 S,
3. für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7875 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.
(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines
Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen
eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Abs. 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung
der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.
(11) Die in den Abs. 1 und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres
um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen
Jahr ansteigt.
(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen
Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität
(künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung
der in den Abs. 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen
zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich
sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß § 1
noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974.
Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder
in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung
oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des Paragraph 184, Absatz 2, BDG 1979 verantwortlich
mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51 a,, die
der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde.
(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener
Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts
(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia
docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 184, Absatz 2, BDG 1979 verantwortlich mitwirken,
gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz 6, eine Abgeltung gemäß Absatz eins und 2,
(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener
Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen
Fach (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 5, UOG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3, UOG 1993, Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 20,
Abs. 3 AOG 1988, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, KH-OG) folgende Abgeltung:
1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7950 S,
2. für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8625 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.
(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die
selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-
wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung:
1. für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6000 S,
2. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6450 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.
(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende
Abgeltung:
1. für die 2. Semester-Wochenstunde 9000 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10125 S,
3. für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10500 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.
(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten
mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen
Eignung (Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) gebührt für die selbständige Abhaltung
von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:
1. für die 2. Semester-Wochenstunde 6750 S,
2. für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7650 S,
3. für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7875 S.
Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.
(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines
Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen
eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Absatz 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung
der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.
(11) Die in den Absatz eins und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres
um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen
Jahr ansteigt.
(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen
Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität
(künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung
der in den Absatz 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen
zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich
sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß Paragraph eins,
noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,.
§ 53a. (1) Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts
(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt,
und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung
ist je nach Verwendung § 53 Abs. 6 oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden
Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996
im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen
Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration
gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (§ 43 Abs. 1 UOG,
§ 17 UOG 1993, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG, § 22 Abs. 5 AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese
Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der
Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß § 53 Abs. 3 bis 9 und § 53a
Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.“
30. Im § 61 Abs. 4 wird der Ausdruck „6,8 vH“ durch den Ausdruck „6,43 vH“ ersetzt.
31. Im § 61 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde
einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem
Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen.“
32. § 61 Abs. 13 Z 1 und 2 lautet:
„1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und
2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH“
33. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 74 Abs. 1 die
Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:
34. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 74 Abs. 1 die
Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:
35. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 74 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 8
bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:
§ 53a. (1) Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts
(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt,
und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung
ist je nach Verwendung Paragraph 53, Absatz 6, oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden
Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996
im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen
Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration
gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (Paragraph 43, Absatz eins, UOG,
§ 17 UOG 1993, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG, Paragraph 22, Absatz 5, AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese
Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der
Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß Paragraph 53, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 53 a,
Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.“
30. Im Paragraph 61, Absatz 4, wird der Ausdruck „6,8 vH“ durch den Ausdruck „6,43 vH“ ersetzt.
31. Im Paragraph 61, Absatz 5, lautet der letzte Satz:
„Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde
einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem
Gehalt gemäß Absatz 4, zuzurechnenden Zulagen.“
32. Paragraph 61, Absatz 13, Ziffer eins und 2 lautet:
„1. an die Stelle der im Absatz 4, angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und
2. an die Stelle der im Absatz 5, angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH“
33. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im Paragraph 74, Absatz eins, die
Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:
34. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im Paragraph 74, Absatz eins, die
Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:
35. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im Paragraph 74, Absatz eins, die Tabelle für die Funktionsgruppen 8
bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:
36.Ziffer 36 Im § 74 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 31,52%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.
36a. Im § 77 Abs. 4 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck
„68,48%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.
37. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 84459 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 89590 S,“
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 90542 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 95673 S,“
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 95673 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 102803 S.“
38. Im § 87 Abs. 4 wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.
39. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle
in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen
8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:
40. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 91 Abs. 1 die
Tabelle in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den
Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:
Im Paragraph 74, Absatz 4, wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 31,52%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.
36a. Im Paragraph 77, Absatz 4, wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck
„68,48%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.
37. Paragraph 87, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 84459 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 89590 S,“
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 90542 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 95673 S,“
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................ 95673 S,“
b) ab dem sechsten Jahr ................................................................................................ 102803 S.“
38. Im Paragraph 87, Absatz 4, wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.
39. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im Paragraph 91, Absatz eins, die Tabelle
in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen
8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:
40. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im Paragraph 91, Absatz eins, die
Tabelle in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den
Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:
41.Ziffer 41 Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle in den Funktionsgruppen 5
und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen
M BO 2 und M ZO 2:
in der Funktionsstufe
42. Im § 91 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 31,52%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.
43. Im § 92 Abs. 5 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.
43a. Im § 94 Abs. 7 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck
„68,48%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.
43b. Im § 94 Abs. 8 wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.
44. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 103 Abs. 5:
„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem
Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im
Ausmaß von 93881 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 89149 S.“
45. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 103 Abs. 5:
„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem
Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im
Ausmaß von 93497 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 88784 S.“
46. Im § 103 Abs. 6 wird der Ausdruck „20%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 14,00%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „13,65%“.
Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im Paragraph 91, Absatz eins, die Tabelle in den Funktionsgruppen 5
und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen
M BO 2 und M ZO 2:
in der Funktionsstufe
42. Im Paragraph 91, Absatz 4, wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 31,52%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.
43. Im Paragraph 92, Absatz 5, wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.
43a. Im Paragraph 94, Absatz 7, wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck
„68,48%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.
43b. Im Paragraph 94, Absatz 8, wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.
44. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet Paragraph 103, Absatz 5 :,
„(5) An Stelle des im Absatz 2, für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem
Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im
Ausmaß von 93881 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 89149 S.“
45. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 103, Absatz 5 :,
„(5) An Stelle des im Absatz 2, für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem
Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im
Ausmaß von 93497 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 88784 S.“
46. Im Paragraph 103, Absatz 6, wird der Ausdruck „20%“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 14,00%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „13,65%“.
47.Ziffer 47 Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 105 Abs. 1 die
Tabelle in der Verwendungsgruppe PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe
PT 2:
48. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet im § 105 Abs. 1 die Tabelle in der Verwendungsgruppe
PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2:
49. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 105 Abs. 4 letzter
Satz:
„31,52% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
50. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 105 Abs. 4 letzter Satz:
„30,89% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
51. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b eingefügt:
„Pauschalierungsverordnung nach § 15 Abs. 2
§ 113a. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden-
und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige
„Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“,
BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand
regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 8,86%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ...................................................................................... 1,57%.“
Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im Paragraph 105, Absatz eins, die
Tabelle in der Verwendungsgruppe PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe
PT 2:
48. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet im Paragraph 105, Absatz eins, die Tabelle in der Verwendungsgruppe
PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2:
49. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet Paragraph 105, Absatz 4, letzter
Satz:
„31,52% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
50. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 105, Absatz 4, letzter Satz:
„30,89% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
51. Nach Paragraph 113, werden folgende Paragraphen 113 a und 113 b eingefügt:
„Pauschalierungsverordnung nach Paragraph 15, Absatz 2,
§ 113a. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden-
und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige
„Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“,
BGBl. Nr. 49 aus 1976,, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassene, ihren Gegenstand
regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
(2) Paragraph 2, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 8,86%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ...................................................................................... 1,57%.“
2.Ziffer 2 nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 10,89%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,94%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 12,92%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,29%.“
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1..aa) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 13,82%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,05%.“
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 17,01%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,52%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 20,21%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,99%.“
(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner
1997:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 8,60%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,53%.“
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 10,57%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,88%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 12,54%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,22%.“
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1..aa) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 13,41%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,99%.“
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 16,52%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,45%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 19,62%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,91%.“
Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und Fixgehälter
§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß
nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die
vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht
jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen
oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
1. Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,
2. Fixgehalt nach den §§ 31, 87 oder 103 Abs. 5 oder nach § 82a Abs. 5 in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
3. Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a
Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
4. Dienstzulage nach den §§ 44, 49a oder 105 Abs. 4 oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
5. Dienstzulage nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.
nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 10,89%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,94%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 12,92%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,29%.“
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1..aa) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 13,82%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,05%.“
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 17,01%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,52%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 20,21%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,99%.“
(3) Paragraph 2, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner
1997:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 8,60%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,53%.“
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 10,57%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,88%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 12,54%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,22%.“
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1..aa) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 13,41%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 1,99%.“
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 16,52%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,45%.“
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung.......................................................................................... 19,62%.“
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung.............................................................................. 2,91%.“
Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und Fixgehälter
§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß
nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die
vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht
jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen
oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
1. Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4,,
2. Fixgehalt nach den Paragraphen 31, 87, oder 103 Absatz 5, oder nach Paragraph 82 a, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
3. Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5, Paragraph 92, Absatz 4 und 5, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 30 a,
Abs. 1 Ziffer 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
4. Dienstzulage nach den Paragraphen 44, 49 a, oder 105 Absatz 4, oder nach Paragraph 82 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
5. Dienstzulage nach den Paragraphen 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes.
(2)Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Abs. 1 angeführten
Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis
85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von
Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum
Ablauf des 31. Mai 1998,
3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum
Ablauf des 31. Mai 1999,
4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum
Ablauf des 31. Mai 2000,
5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis
zum Ablauf des 31. Mai 2001
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“
52. Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum Ablauf des 30. November 1996 wird nach § 121 Abs. 4 folgender
Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen,
die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht
zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach
Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Mai 1996 für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5% zu verringern.“
53. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird nach § 121 Abs. 4a folgender
Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a
folgenden Monatsersten im Ausmaß von 85,5% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid
festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe
des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge
als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht
festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 92,75% durch Bescheid
festzusetzen.“
54. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996 lautet § 121 Abs. 4a:
„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen,
die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht
zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach
Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis
85,5 : 83 zu verringern.“
55. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 121 Abs. 4b:
„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a
folgenden Monatsersten im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid
festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe
des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge
als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht
festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid
festzusetzen.“
56. § 122 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 2 bis 4a, auf die Abgeltung zeit- und
mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 5 anzuwenden.“
Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Absatz eins, angeführten
Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis
85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von
Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum
Ablauf des 31. Mai 1998,
3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum
Ablauf des 31. Mai 1999,
4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum
Ablauf des 31. Mai 2000,
5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis
zum Ablauf des 31. Mai 2001
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“
52. Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum Ablauf des 30. November 1996 wird nach Paragraph 121, Absatz 4, folgender
Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen,
die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht
zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach
Abs. 1 Ziffer 3, zugrunde liegen, sind im Laufe des Mai 1996 für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5% zu verringern.“
53. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird nach Paragraph 121, Absatz 4 a, folgender
Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Absatz 4 a,
folgenden Monatsersten im Ausmaß von 85,5% der sich aus den Absatz 2, oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid
festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe
des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge
als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht
festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, im Ausmaß von 92,75% durch Bescheid
festzusetzen.“
54. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996 lautet Paragraph 121, Absatz 4 a, :,
„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen,
die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht
zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach
Abs. 1 Ziffer 3, zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis
85,5 : 83 zu verringern.“
55. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 121, Absatz 4 b, :,
„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Absatz 4 a,
folgenden Monatsersten im Ausmaß von 83% der sich aus den Absatz 2, oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid
festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe
des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge
als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht
festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid
festzusetzen.“
56. Paragraph 122, Absatz 3, lautet:
„(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 2 bis 4 a, auf die Abgeltung zeit- und
mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 5, anzuwenden.“
57.Ziffer 57 Für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 wird im § 122 Abs. 3 das Zitat „§ 121 Abs. 2 bis 4a“ durch das
Zitat „§ 121 Abs. 2 bis 4b“ ersetzt.
58. Dem § 161 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Es treten in Kraft:
1. a) § 20c Abs. 3 in der Fassung,
b) § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 52,
c) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 56
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,
2. a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 10,
b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a,
c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. a,
d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 17,
e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 19,
f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33,
g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. a,
h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. a,
i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 39,
j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. a,
k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. a,
l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 44,
m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. a,
n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 47,
o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 49,
p) die Überschrift zu § 113a, § 113a Abs. 1 und 2 und § 113b samt Überschrift in der Fassung,
q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 53,
r) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 57
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
3. § 4 Abs. 5 Z 7 und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, § 13 Abs. 10a und 11, § 22 Abs. 3 bis 9 und § 61
Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,
4. § 4 Abs. 3, 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, § 4 Abs. 7, § 51 Abs. 1, 3, 4 und 8,
§ 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,
5. § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit
1. Dezember 1996,
6. a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 11,
b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b,
c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. b,
d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 18,
e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 20,
f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34,
g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. b,
h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. b,
i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 40,
j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. b,
k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. b,
l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 45,
m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. b,
n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 48,
o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 50,
p) § 113a Abs. 3 in der Fassung,
q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 55
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997,
7..aa) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 12,
b) § 31 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 8 und 11 in der Fassung,
c) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 35,
d) § 87 Abs. 2 und 4 in der Fassung,
e) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 41,
f) § 92 Abs. 5 und § 94 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1998.“
Für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 wird im Paragraph 122, Absatz 3, das Zitat „§ 121 Absatz 2 bis 4 a durch das
Zitat „§ 121 Absatz 2 bis 4 b ersetzt.
58. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17) Es treten in Kraft:
1. a) Paragraph 20 c, Absatz 3, in der Fassung,
b) Paragraph 121, Absatz 4 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 52,,
c) Paragraph 122, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 56,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
2. a) Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 10,,
b) Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera a,,
c) Paragraph 36, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 a, Litera a,,
d) Paragraph 44, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17,,
e) Paragraph 49 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19,,
f) Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33,,
g) Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, Litera a,,
h) Paragraph 77, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36 a, Litera a,,
i) Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 39,,
j) Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 42, Litera a,,
k) Paragraph 94, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 43 a, Litera a,,
l) Paragraph 103, Absatz 5, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 44,,
m) Paragraph 103, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 46, Litera a,,
n) Paragraph 105, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 47,,
o) Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 49,,
p) die Überschrift zu Paragraph 113 a,, Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 113 b, samt Überschrift in der Fassung,
q) Paragraph 121, Absatz 4 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 53,,
r) Paragraph 122, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 57,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
3. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7 und (soweit sie Ziffer 7, betrifft) Ziffer 8,, Paragraph 13, Absatz 10 a und 11, Paragraph 22, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 61,
Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. September 1996,
4. Paragraph 4, Absatz 3, 4 und 5 Ziffer eins, 2, 6, 8, (soweit sie nicht Ziffer 7, betrifft) und 9, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz eins, 3, 4 und 8,
§ 51a Absatz 2,, Paragraph 53, samt Überschrift und Paragraph 53 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, mit 1. Oktober 1996,
5. Paragraph 121, Absatz 4 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 54, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit
1. Dezember 1996,
6. a) Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 11,,
b) Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 13, Litera b,,
c) Paragraph 36, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 16 a, Litera b,,
d) Paragraph 44, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 18,,
e) Paragraph 49 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 20,,
f) Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 34,,
g) Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, Litera b,,
h) Paragraph 77, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36 a, Litera b,,
i) Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 40,,
j) Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 42, Litera b,,
k) Paragraph 94, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 43 a, Litera b,,
l) Paragraph 103, Absatz 5, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 45,,
m) Paragraph 103, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 46, Litera b,,
n) Paragraph 105, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 48,,
o) Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 50,,
p) Paragraph 113 a, Absatz 3, in der Fassung,
q) Paragraph 121, Absatz 4 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 55,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1997,
7..aa) Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 12,,
b) Paragraph 31, Absatz 2 und 4, Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 36, Absatz 8 und 11 in der Fassung,
c) Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 35,,
d) Paragraph 87, Absatz 2 und 4 in der Fassung,
e) Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 41,,
f) Paragraph 92, Absatz 5 und Paragraph 94, Absatz 8, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1998.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 45 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61
Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“
2. § 54 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Vertragsassistenten sind die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes
1956 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anwendung des § 53a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist insbesondere
auf teilbeschäftigte Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.“
3. Im § 54a Abs. 1 wird der Ausdruck „75 vH“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 71,95%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „71,35%“.
4. Im § 54a Abs. 2 wird der Ausdruck „12,5 vH“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 11,14%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „10,91%“.
5. Dem § 76 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1..aa) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a,
b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. a
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
2. § 45 Abs. 2 letzter Satz mit 1. September 1996,
3. § 54 Abs. 2 mit 1. Oktober 1996,
4..aa) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b,
b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. b
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage
von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung
ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung
der öffentlich Bediensteten gebührt.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten,
dessen Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44
Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 522 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 45, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61,
Abs. 13 Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“
2. Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Vertragsassistenten sind die Paragraphen 53 und 53 a des Gehaltsgesetzes
1956 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 53 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 ist insbesondere
auf teilbeschäftigte Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.“
3. Im Paragraph 54 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „75 vH“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 71,95%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „71,35%“.
4. Im Paragraph 54 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „12,5 vH“ ersetzt:
a) für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck 11,14%“,
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „10,91%“.
5. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1..aa) Paragraph 54 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,,
b) Paragraph 54 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, Litera a,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
2. Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz mit 1. September 1996,
3. Paragraph 54, Absatz 2, mit 1. Oktober 1996,
4..aa) Paragraph 54 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, Litera b,,
b) Paragraph 54 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, Litera b,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1997.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,,
wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage
von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung
ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Absatz 3, findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung
der öffentlich Bediensteten gebührt.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“
2. Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten,
dessen Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44,
Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung
1.Ziffer eins der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und
2. zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2, 3 und 5 nicht übersteigen und
2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“
4. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden,
daß
1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.“
5. Abschnitt II A lautet samt Überschrift:
„ABSCHNITT II A
BEITRAG
§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben
von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer
Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung
bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von
den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten
werden.“
6. Dem § 58 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 62c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
2. § 5 Abs. 5 und Abschnitt II A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“
7.Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:
„§ 62c. (1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden
ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:
1. die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,
2. die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.“
Artikel 5
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage
im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt,
den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1%
des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Ge-
der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und
2. zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“
3. Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 5 nicht übersteigen und
2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“
4. Dem Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden,
daß
1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.“
5. Abschnitt römisch zwei A lautet samt Überschrift:
„ABSCHNITT römisch zwei A
BEITRAG
§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben
von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer
Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, entsprechende Teil der Sonderzahlung
bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von
den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten
werden.“
6. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 62 c, Absatz eins, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 5, Absatz 5 und Abschnitt römisch zwei A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“
7.Nach Paragraph 62 b, wird folgender Paragraph 62 c, eingefügt:
„§ 62c. (1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden
ist, sind die Paragraphen 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:
1. die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993,,
2. die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.“
Artikel 5
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 522 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage
im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt,
den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1%
des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Ge-
haltsstufehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine
gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die
Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
entspricht.“
2. § 5a lautet samt Überschrift:
„Beitrag
§ 5a. § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.“
3. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:
„§ 18d. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden
ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 2 und § 18d mit 1. Mai 1996,
2. § 5a mit 1. Juni 1996.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
„§ 2c. Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten
wirksam werden.“
2. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf
Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um
0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage
ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus
diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“
3. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 bis 1c und den letzten vollen Dienstbezug,
verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“
4. Dem § 6a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1a bis 1c ist die Bemessungsgrundlage
für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.“
5. § 10a lautet samt Überschrift:
„Beitrag
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.“
6. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§ 18b. Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996
eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die
Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
entspricht.“
2. Paragraph 5 a, lautet samt Überschrift:
„Beitrag
§ 5a. Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.“
3. Nach Paragraph 18 c, wird folgender Paragraph 18 d, eingefügt:
„§ 18d. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden
ist, ist Paragraph 5, in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
4. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 18 d, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 5 a, mit 1. Juni 1996.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 2 b, wird folgender Paragraph 2 c, eingefügt:
„§ 2c. Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten
wirksam werden.“
2. Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a bis eins c eingefügt:
„(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf
Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um
0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage
ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1b) Eine Kürzung nach Absatz eins a, findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus
diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“
3. Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins bis eins c und den letzten vollen Dienstbezug,
verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“
4. Dem Paragraph 6 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins a bis eins c ist die Bemessungsgrundlage
für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.“
5. Paragraph 10 a, lautet samt Überschrift:
„Beitrag
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.“
6. Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, eingefügt:
„§ 18b. Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996
eingeleitet worden ist, ist Paragraph 5, in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
7.Ziffer 7 Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 2c, § 5 Abs. 1a bis 1c, § 6 Abs. 3, § 6a Abs. 4 und § 18b mit 1. Mai 1996,
2. § 10a samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“
Artikel 7
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:
1. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 68 letzter Satz:
„46,09% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 68 letzter Satz:
„45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
3. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 68a:
„§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung......................................................................................... 5,29
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................................................................................... 7,98
3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind............................................................... 26,89
4..aa) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13 ........................................................ 41,20
5..aa) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt
sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................... 50,65
6..aa) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13....................................................... 60,19
7. aa) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .................................................................... 69,65
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..................................................................................... 79,19
(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,20% des Gehaltes eines Richters
der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet
werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend
mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von
8,70% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes
eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert
sind....................................................................................................................... 8,70.“
2..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ........................................................................... 11,50
3..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert
sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz............................................................... 14,31.“
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................................ 28,62.“
Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 2 c,, Paragraph 5, Absatz eins a bis eins c, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6 a, Absatz 4 und Paragraph 18 b, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 10 a, samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“
Artikel 7
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 522 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet Paragraph 68, letzter Satz:
„46,09% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 68, letzter Satz:
„45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“
3. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet Paragraph 68 a, :,
„§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung......................................................................................... 5,29
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................................................................................... 7,98
3. Richter, soweit sie nicht in Ziffer 4 bis 8 angeführt sind............................................................... 26,89
4..aa) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe römisch zwei ab der Gehaltsstufe 13 ........................................................ 41,20
5..aa) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Ziffer 6, angeführt
sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe römisch drei bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................... 50,65
6..aa) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe römisch drei ab der Gehaltsstufe 13....................................................... 60,19
7. aa) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .................................................................... 69,65
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..................................................................................... 79,19
(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, ein Zuschlag von 10,20% des Gehaltes eines Richters
der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet
werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend
mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von
8,70% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, in Hundertsätzen des Gehaltes
eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert
sind....................................................................................................................... 8,70.“
2..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ........................................................................... 11,50
3..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert
sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz............................................................... 14,31.“
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................................ 28,62.“
4.Ziffer 4 Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 68a:
„§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung......................................................................................... 5,22.
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................................................................................... 7,87.
3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind............................................................... 26,53.
4..aa) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13 ........................................................ 40,64.
5.a.a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt
sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................... 49,97.
6..aa) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13....................................................... 59,38.
7..aa) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .................................................................... 68,71.
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..................................................................................... 78,12.
(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,07% des Gehaltes eines Richters
der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet
werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend
mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von
8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes
eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert
sind....................................................................................................................... 8,58.“
2..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................... 11,35.“
3..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert
sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz............................................................... 14,12.“
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................................ 28,24.“
5. Nach § 89 wird folgender § 89a angefügt:
„Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand
§ 89a. Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,
in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren
Monatsletzten wirksam.“
6. Dem § 173 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Es treten in Kraft:
1. § 89a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,
2. a) § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 1,
b) § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 3
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
3. a) § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 2,
b) § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 4
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.“
Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet Paragraph 68 a, :,
„§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung......................................................................................... 5,22.
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................................................................................... 7,87.
3. Richter, soweit sie nicht in Ziffer 4 bis 8 angeführt sind............................................................... 26,53.
4..aa) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe römisch zwei ab der Gehaltsstufe 13 ........................................................ 40,64.
5.a.a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Ziffer 6, angeführt
sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe römisch drei bis einschließlich der Gehaltsstufe 12............................... 49,97.
6..aa) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe römisch drei ab der Gehaltsstufe 13....................................................... 59,38.
7..aa) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .................................................................... 68,71.
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..................................................................................... 78,12.
(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe römisch drei sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, ein Zuschlag von 10,07% des Gehaltes eines Richters
der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet
werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend
mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von
8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, in Hundertsätzen des Gehaltes
eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert
sind....................................................................................................................... 8,58.“
2..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................... 11,35.“
3..aa) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert
sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz............................................................... 14,12.“
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................................................................................ 28,24.“
5. Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, angefügt:
„Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand
§ 89a. Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates,
in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren
Monatsletzten wirksam.“
6. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) Es treten in Kraft:
1. Paragraph 89 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
2. a) Paragraph 68, letzter Satz in der Fassung des Artikel 7, Ziffer eins,,
b) Paragraph 68 a, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 3,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Juni 1996,
3. a) Paragraph 68, letzter Satz in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 2,,
b) Paragraph 68 a, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 4,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1997.“
Artikel 8
Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 82a lautet:
„§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach
§ 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich
wiederkehrende Leistungen“ der Ausdruck „Zuschüsse“ tritt.“
2. Dem § 101 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
„§ 5. Bei Unterrichtserteilung an
1. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht
für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.“
2. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt im § 7 Abs. 1 der Ausdruck „im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.
3. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt § 7 Abs. 3.
4. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%.“
5. § 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,
Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen
nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen
nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren
nicht übersteigen.“
6. Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und
2. die Aufhebung des § 7 Abs. 3
mit 1. September 1996. § 7 Abs. 1 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
tritt mit 1. September 1998 wieder in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des LDG 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
er dauernd dienstunfähig ist.“
2. § 12 Abs. 5 entfällt.
3. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig
wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
Artikel 8
Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 522 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 82 a, lautet:
„§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach
§ 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich
wiederkehrende Leistungen“ der Ausdruck „Zuschüsse“ tritt.“
2. Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Paragraph 82 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. Bei Unterrichtserteilung an
1. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht
für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.“
2. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt im Paragraph 7, Absatz eins, der Ausdruck „im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.
3. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt Paragraph 7, Absatz 3,
4. Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis zu 50%.“
5. Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,
Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen
nach Absatz 2, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen
nach Absatz 2, Ziffer 2 und nach Absatz 2, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren
nicht übersteigen.“
6. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 und
2. die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 3,
mit 1. September 1996. Paragraph 7, Absatz eins und 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
tritt mit 1. September 1998 wieder in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des LDG 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 820 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
er dauernd dienstunfähig ist.“
2. Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.
3. Paragraph 12, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig
wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
4.Ziffer 4 § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“
5. § 44 Abs. 4 lautet:
„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,
Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen
nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen
nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren
nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter
unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.“
6. § 107a lautet samt Überschrift:
„Verrechnung der Beiträge
§ 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes
fließen dem Bund zu.“
7. § 115b Abs. 2 lautet:
„(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den
Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
oder
2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14
Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
8. Dem § 123 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,
2. § 107a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
3. § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 115b Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit
1. September 1996.“
Artikel 11
Änderung des LLDG 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
dauernd dienstunfähig ist.“
2. § 12 Abs. 5 entfällt.
3. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig
wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
4. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“
5. § 44 Abs. 4 lautet:
„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,
Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen
nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen
nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren
nicht übersteigen.“
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“
5. Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,
Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen
nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen
nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren
nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter
unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.“
6. Paragraph 107 a, lautet samt Überschrift:
„Verrechnung der Beiträge
§ 107a. Die Beiträge im Sinne des Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 und des Paragraph 5 a, des Nebengebührenzulagengesetzes
fließen dem Bund zu.“
7. Paragraph 115 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den
Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
oder
2. im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. Paragraph 14,
Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
8. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 12, Absatz 6, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 107 a, samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
3. Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 115 b, Absatz 2 und die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 5, mit
1. September 1996.“
Artikel 11
Änderung des LLDG 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
dauernd dienstunfähig ist.“
2. Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.
3. Paragraph 12, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig
wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“
4. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“
5. Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren,
Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen
nach Absatz eins, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen
nach Absatz eins, Ziffer 2 und nach Absatz eins, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren
nicht übersteigen.“
6.Ziffer 6 § 116a lautet samt Überschrift:
„Verrechnung der Beiträge
§ 116a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes
fließen dem Bund zu.“
7. § 121c Abs. 2 lautet:
„(2) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand
aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
oder
2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und
3 ist anzuwenden.“
8. Dem § 127 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,
2. § 116a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
3. § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 121c Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit
1. September 1996.“
Artikel 12
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995
und durch Z 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren
würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung
unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
1a. § 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Ruhebezug darf
1. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
2. 48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.“
2. § 37 lautet:
„§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des
Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und
dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ
nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens
jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
1. 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und
2. 50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.“
Paragraph 116 a, lautet samt Überschrift:
„Verrechnung der Beiträge
§ 116a. Die Beiträge im Sinne des Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 und des Paragraph 5 a, des Nebengebührenzulagengesetzes
fließen dem Bund zu.“
7. Paragraph 121 c, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand
aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
oder
2. im Fall des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. Paragraph 14, Absatz 2 und
3 ist anzuwenden.“
8. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 12, Absatz 6, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 116 a, samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
3. Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 121 c, Absatz 2, und die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 5, mit
1. September 1996.“
Artikel 12
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,
und durch Ziffer eins, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren
würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung
unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
1a. Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Ruhebezug darf
1. die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
2. 48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.“
2. Paragraph 37, lautet:
„§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des
Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich
1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2) Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und
dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ
nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens
jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.
(3) Der Ruhebezug darf
1. 80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
2. 50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.“
3.Ziffer 3 Dem § 44c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren
würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig
geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
3a. § 44c Abs. 3 lautet:
„(3) Der Ruhebezug darf
1. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und
2. 48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.“
4. § 44m lautet:
„§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“
tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“
5. Dem § 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,
2. § 44m mit 1. Juni 1996.“
6. § 49 lautet:
„§ 49. Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen
Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und
44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr
nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
2. die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung
und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben
wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht unterschreiten.“
2. Dem § 5c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im
2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.“
3. § 5h lautet:,,
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“
tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
Dem Paragraph 44 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren
würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig
geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
3a. Paragraph 44 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Ruhebezug darf
1. die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
2. 48% des Bezuges nach Paragraph 44 b, Absatz eins, nicht unterschreiten.“
4. Paragraph 44 m, lautet:
„§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt
Nr. 340 aus 1965,, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“
tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Artikel römisch vier bis römisch sechs a dieses Bundesgesetzes“.
2. Der für Ansprüche nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“
5. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 37,, Paragraph 44 c, Absatz eins und 3 und Paragraph 49, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 44 m, mit 1. Juni 1996.“
6. Paragraph 49, lautet:
„§ 49. Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen
Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur
weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die Paragraphen 26, Absatz eins, 37 und
44c Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 820 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 5 b, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„§ 4 Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr
nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und
2. die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung
und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben
wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht unterschreiten.“
2. Dem Paragraph 5 c, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, Absatz 2, letzter Satz ist das im
2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.“
3. Paragraph 5 h, lautet:,,
§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt
Nr. 340 aus 1965,, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“
tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den Paragraphen 5 b bis 5 g dieses Bundesgesetzes“.
2.Ziffer 2 Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“
4. Dem § 89 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 5b Abs. 2 und § 5c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
2. § 5h mit 1. Juni 1996.
(6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet
wurde, ist § 5b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Dorotheumsgesetzes
Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß
§ 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. Der bisherige § 9a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993
Das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. XV lautet:
„Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen
zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen
auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen,
als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.“
2. (Verfassungsbestimmung) Art. XV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt
mit 1. Juni 1996 in Kraft.
Artikel 16
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“
2. § 4 lautet:
„Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des
Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die
Dauer dieses Bezuges oder
2. durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4
MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
Der für Ansprüche nach Ziffer eins, zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“
4. Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 5 b, Absatz 2 und Paragraph 5 c, Absatz eins, mit 1. Mai 1996,
2. Paragraph 5 h, mit 1. Juni 1996.
(6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet
wurde, ist Paragraph 5 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Dorotheumsgesetzes
Das Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3) Auf die von Absatz eins, erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß
§ 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. Der bisherige Paragraph 9 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993
Das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch fünfzehn, lautet:
„Artikel römisch fünfzehn
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen
zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen
auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen,
als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.“
2. (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch fünfzehn, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt
mit 1. Juni 1996 in Kraft.
Artikel 16
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 820 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“
2. Paragraph 4, lautet:
„Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des
Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die
Dauer dieses Bezuges oder
2. durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4
MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
3.Ziffer 3 auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“
3. Im § 6 und § 7 Abs. 2 entfällt jeweils der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.
4. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 5 Abs. 2 Z 1, 2 oder
4 EKUG tritt.“
5. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf
Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite
Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für
die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer
schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde
Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld
gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der
wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein
Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei
Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“
6. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“
7. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung
nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das
Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus
gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt
oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer
Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite
Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres
des Kindes.“
8. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.“
9. Im § 15 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst
wurde oder“.
10.Im § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „auf den Prozentsatz“ durch den Ausdruck „um den Prozentsatz“
ersetzt.
11.§ 31 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet
mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes.“
12. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. § 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt,
mit 1. Jänner 1996,
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“
3. Im Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, entfällt jeweils der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.
4. Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4 MSchG Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder
4 EKUG tritt.“
5. Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf
Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite
Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für
die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer
schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde
Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld
gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der
wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ein
Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei
Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“
6. Dem Paragraph 12, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“
7. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung
nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das
Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus
gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt
oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer
Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite
Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande
ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres
des Kindes.“
8. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der Paragraphen 6 und 7 nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 17,
9. Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst
wurde oder“.
10.Im Paragraph 19, Absatz 2, wird der Ausdruck „auf den Prozentsatz“ durch den Ausdruck „um den Prozentsatz“
ersetzt.
11.Paragraph 31, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet
mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes.“
12. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
1. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 15, Absatz 2, für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt,
mit 1. Jänner 1996,
2.Ziffer 2 § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
3. § 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in
Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 16a
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle des § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 treten folgende Bestimmungen:
„5. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst drei, und zwar einer für
a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche
Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe
L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten),
b) die Bediensteten des Verkehrswesens und
c) die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens,
6. beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zwei, und zwar einer für
a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt und
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie,
7. bei den übrigen Bundesministerien je einer.“
2. Nach § 45 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 13 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
3. § 46 lautet:
„§ 46. (1) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April
1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum
Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie.
(2) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996
beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros,
der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet
sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane
haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“
Artikel 17
Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997
Einmalzahlung im Jahr 1996
§ 1. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des
Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den
1. April 1996 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für
die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren
mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, den Vertragsbediensteten,
den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung
in der Höhe von 2700 S,
2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug
gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 2430 S,
3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2160 S,
Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 5, mit 1. Mai 1996,
3. Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, mit 1. Juli 1996.
Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in
Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 16a
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 treten folgende Bestimmungen:
„5. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst drei, und zwar einer für
a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche
Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe
L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten),
b) die Bediensteten des Verkehrswesens und
c) die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens,
6. beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zwei, und zwar einer für
a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt und
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie,
7. bei den übrigen Bundesministerien je einer.“
2. Nach Paragraph 45, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
3. Paragraph 46, lautet:
„§ 46. (1) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April
1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum
Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie.
(2) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996
beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros,
der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet
sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane
haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“
Artikel 17
Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997
Einmalzahlung im Jahr 1996
§ 1. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des
Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach Paragraph 3, gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den
1. April 1996 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für
die Eignungsausbildung, eine Pension nach Paragraph 3, oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren
mit einem Emeritierungsbezug gemäß Paragraph 163, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, den Vertragsbediensteten,
den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung
in der Höhe von 2700 S,
2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug
gemäß Paragraph 163, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 in der Höhe von 2430 S,
3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2160 S,
4.Ziffer 4 Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf
Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der
Höhe von 1296 S,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 S,
6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 S,
7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in
Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe
(Versorgungs)genuß entspricht.
Einmalzahlung im Jahr 1997
§ 2. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des
Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den
1. Februar 1997 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag
für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren
mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, den Vertragsbediensteten, den
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in
der Höhe von 3600 S,
2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug
gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 3240 S,
3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2880 S,
4. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf
Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der
Höhe von 1728 S,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1037 S,
6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S,
7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in
Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe
(Versorgungs)genuß entspricht.
Maßgebende Pensionsansprüche
§ 3. (1) Die §§ 1 und 2 sind auf Pensionsansprüche
1. nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
2. nach dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
3. nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,
4. nach dem Art. VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,
5. nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949,
6. nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, vormals Österreichische
Tabakregie,
7. nach einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949,
8. auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten
sowie auf vertragliche Pensionsansprüche gegen den Bund anzuwenden, soweit die letzteren zugrunde
liegenden Verträge nicht eine andere Art der Valorisierung vorsehen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Pensionsansprüche nach
1. dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und
2. dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
anzuwenden.
Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
§ 3a. Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am
1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen,
weil sie an diesem Tag
1. nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt
werden dürfen oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung
verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.
Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf
Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der
Höhe von 1296 S,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 S,
6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 S,
7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Ziffer 3, 4, 5, oder 6 in
Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe
(Versorgungs)genuß entspricht.
Einmalzahlung im Jahr 1997
§ 2. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des
Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach Paragraph 3, gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den
1. Februar 1997 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag
für die Eignungsausbildung, eine Pension nach Paragraph 3, oder ein Emeritierungsbezug gebührt:
1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren
mit einem Emeritierungsbezug gemäß Paragraph 163, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979, den Vertragsbediensteten, den
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in
der Höhe von 3600 S,
2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug
gemäß Paragraph 163, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 in der Höhe von 3240 S,
3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2880 S,
4. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf
Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der
Höhe von 1728 S,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1037 S,
6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S,
7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Ziffer 3, 4, 5, oder 6 in
Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe
(Versorgungs)genuß entspricht.
Maßgebende Pensionsansprüche
§ 3. (1) Die Paragraphen eins und 2 sind auf Pensionsansprüche
1. nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,
2. nach dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,,
3. nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
4. nach dem Artikel römisch sieben, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,
5. nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949,,
6. nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, vormals Österreichische
Tabakregie,
7. nach einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Pensionsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,,
8. auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten
sowie auf vertragliche Pensionsansprüche gegen den Bund anzuwenden, soweit die letzteren zugrunde
liegenden Verträge nicht eine andere Art der Valorisierung vorsehen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Pensionsansprüche nach
1. dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und
2. dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85,
anzuwenden.
Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
§ 3a. Haben die in der Einleitung der Paragraphen eins, oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am
1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen,
weil sie an diesem Tag
1. nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht beschäftigt
werden dürfen oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung
verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den Paragraphen eins und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.
Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
§ 4. (1) Die Einmalzahlung gebührt
1. den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,
2. den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997
nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie
vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß
entspricht.
(2) In den Fällen des § 3a ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende
Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung
gestanden ist.
Aliquotierung für Pensionisten
§ 5. Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z 2 bis 6 und § 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die
volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz
zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles
des für sie vorgesehenen Betrages, der
1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß
zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten
erreichbaren Pensionsanspruch
entspricht.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 6. (1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
nicht zugrunde zu legen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen
in der sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.
(3) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen
Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene
1. im Jahre 1996 in der sich aus den §§ 1 und 3 bis 5 ergebenden Höhe und
2. im Jahre 1997 in der sich aus den §§ 2 bis 5 ergebenden Höhe
bezahlt werden.
Auszahlung
§ 7. (1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension
oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung
ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges, der betreffenden Pension oder des betreffenden
Ausbildungsbeitrages geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996
und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.
(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden
Bezug, die Pension oder den Ausbildungsbeitrag.
(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 26 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965.
Anwendung auf Landeslehrer und Landesvertragslehrer
§ 8. Die §§ 1 bis 7 sind auch auf folgende Personen anzuwenden:
1. Landeslehrer nach § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302,
2. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
3. Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,
4. land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.
Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
§ 4. (1) Die Einmalzahlung gebührt
1. den Personen nach Paragraph eins, Ziffer eins,, die am 1. April 1996,
2. den Personen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, die am 1. Februar 1997
nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den Paragraphen eins und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie
vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß
entspricht.
(2) In den Fällen des Paragraph 3 a, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende
Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung
gestanden ist.
Aliquotierung für Pensionisten
§ 5. Liegt den Pensionsansprüchen der in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 und Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 angeführten Personen nicht die
volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz
zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den Paragraphen eins und 2 in der Höhe jenes Teiles
des für sie vorgesehenen Betrages, der
1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß
zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten
erreichbaren Pensionsanspruch
entspricht.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 6. (1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
nicht zugrunde zu legen.
(2) Absatz eins, gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen
in der sich aus den Paragraphen eins bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.
(3) Absatz eins, gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen
Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene
1. im Jahre 1996 in der sich aus den Paragraphen eins und 3 bis 5 ergebenden Höhe und
2. im Jahre 1997 in der sich aus den Paragraphen 2 bis 5 ergebenden Höhe
bezahlt werden.
Auszahlung
§ 7. (1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension
oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung
ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges, der betreffenden Pension oder des betreffenden
Ausbildungsbeitrages geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996
und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.
(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden
Bezug, die Pension oder den Ausbildungsbeitrag.
(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965.
Anwendung auf Landeslehrer und Landesvertragslehrer
§ 8. Die Paragraphen eins bis 7 sind auch auf folgende Personen anzuwenden:
1. Landeslehrer nach Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302,
2. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
3. Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,
4. land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 10. (1) Hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf
1. Landeslehrer und Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte betraut,
2. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte betraut.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung, in Angelegenheiten,
die jedoch nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel 18
Änderung des Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1991,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 201718700 S und
vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index
verändert.“
2. § 2 Abs. 4 entfällt.
3. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind bis spätestens
15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen.“
4. § 3 Abs. 5 entfällt.
5. Der bisherige Abs. 2 des § 15 erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach § 15 Abs. 1 wird der folgende
Abs. 2 eingefügt:
„(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Jänner 1996 in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 239/1991, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b,
Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für
jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten
der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen
der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu
berücksichtigen.“
2. Der bisherige Abs. 2 des § 12 erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender
Abs. 2 eingefügt:
„(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in
Kraft.“
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 10. (1) Hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf
1. Landeslehrer und Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte betraut,
2. land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
"Art". 14a Absatz 6, B-VG zustehenden Rechte betraut.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung, in Angelegenheiten,
die jedoch nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel 18
Änderung des Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1991,,
wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Zuwendungen gemäß Absatz 2, betragen in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 201718700 S und
vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index
verändert.“
2. Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.
3. Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b sind bis spätestens
15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen.“
4. Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
5. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 15, erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird der folgende
Abs. 2 eingefügt:
„(2) Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts
(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b,
Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für
jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten
der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen
der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu
berücksichtigen.“
2. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 12, erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender
Abs. 2 eingefügt:
„(2) Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1996 in
Kraft.“
Artikel 20
Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen
(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 – BStFG 1996)
[Celex-Nr.: 393L0089]
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A
(Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten.
Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S
(Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der
Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden
Fassung) zu übertragen.
(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut
einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von
Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von
Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von
Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften
gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler
gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer
durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen
zur Festlegung von Mautstellen.
§ 2. Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut
für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge
entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§ 4) zu diesem
Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während
des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien
ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen.
§ 3. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben Vorschläge über die Festsetzung der Mauttarife
nach Fahrzeugkategorien zu erstellen. Sie haben sich dabei an den Längen der den Mautstellen gemäß § 1
Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitten sowie an den Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen
und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des betreffenden Mautstreckenabschnittes
zu orientieren. Sie können dabei auch auf die von bestimmten Fahrzeugkategorien ausgehenden
Umweltbelastungen, den Zeitpunkt der Straßenbenützung und die Art der Mauteinhebung Bedacht nehmen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf die genannten Grundsätze und die Vorschläge der Bundesstraßengesellschaften
die Mauttarife durch Verordnung fest.
(2) Sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt
werden, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimm-
Artikel 20
Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen
(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 – BStFG 1996)
[Celex-Nr.: 393L0089]
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen
S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A
(Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten.
Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S
(Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der
Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes betreffend
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, in der jeweils geltenden
Fassung) zu übertragen.
(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut
einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von
Mautstrecken gemäß Absatz eins, einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von
Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von
Mautstrecken gemäß Absatz eins, einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung
erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften
gemäß Absatz 4, durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler
gemäß Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer
durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen
zur Festlegung von Mautstellen.
§ 2. Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut
für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge
entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (Paragraph 4,) zu diesem
Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während
des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien
ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen.
§ 3. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben Vorschläge über die Festsetzung der Mauttarife
nach Fahrzeugkategorien zu erstellen. Sie haben sich dabei an den Längen der den Mautstellen gemäß Paragraph eins,
Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitten sowie an den Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen
und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des betreffenden Mautstreckenabschnittes
zu orientieren. Sie können dabei auch auf die von bestimmten Fahrzeugkategorien ausgehenden
Umweltbelastungen, den Zeitpunkt der Straßenbenützung und die Art der Mauteinhebung Bedacht nehmen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf die genannten Grundsätze und die Vorschläge der Bundesstraßengesellschaften
die Mauttarife durch Verordnung fest.
(2) Sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt
werden, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimm-
terter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausgenommen werden.
§ 4. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben einheitlich Bedingungen für die Benützung der
Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch
die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und
deren Anbringung am oder im Fahrzeug festzusetzen. Diese Mautordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.
(2) Die überwiegende Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen ist anzustreben (§ 2).
Die Bundesstraßengesellschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht
unterliegende Kraftfahrzeuge vor der mautpflichtigen Straßenbenützung mit Geräten zur elektronischen
Abbuchung der Maut ausgerüstet werden können. Diese Geräte sind von den Bundesstraßengesellschaften
zur Verfügung zu stellen; in der Mautordnung kann auch ein angemessener Kostenersatz
vorgesehen werden.
§ 5. Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken
bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als die Mauteinhebung nicht
gemäß § 2 erfolgt.
§ 6. Die Bundesstraßengesellschaften haben deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig
bemautete Strecken hinzuweisen. Die Mautordnung und die Mauttarife sind von den Bundestraßengesellschaften
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im grenznahen Bereich ist die Information
durch Hinweise und Anschläge sicherzustellen.
§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine
fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S
(Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von
den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor
der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge................................................................................................. 12220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 12550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 16000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt........................................................................................... 16000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger
als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 12000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 12150 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 11500 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt........................................................................................... 11500 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger
als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 13000 S.
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 11300 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 11300 S,
Benützergruppen, insbesondere die in Artikel römisch vier Paragraph 10, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz und Paragraph 2, des Straßenbenützungsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 629 aus 1994,, genannten, von der Mautpflicht ausgenommen werden.
§ 4. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben einheitlich Bedingungen für die Benützung der
Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch
die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und
deren Anbringung am oder im Fahrzeug festzusetzen. Diese Mautordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.
(2) Die überwiegende Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen ist anzustreben (Paragraph 2,).
Die Bundesstraßengesellschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht
unterliegende Kraftfahrzeuge vor der mautpflichtigen Straßenbenützung mit Geräten zur elektronischen
Abbuchung der Maut ausgerüstet werden können. Diese Geräte sind von den Bundesstraßengesellschaften
zur Verfügung zu stellen; in der Mautordnung kann auch ein angemessener Kostenersatz
vorgesehen werden.
§ 5. Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken
bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als die Mauteinhebung nicht
gemäß Paragraph 2, erfolgt.
§ 6. Die Bundesstraßengesellschaften haben deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig
bemautete Strecken hinzuweisen. Die Mautordnung und die Mauttarife sind von den Bundestraßengesellschaften
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im grenznahen Bereich ist die Information
durch Hinweise und Anschläge sicherzustellen.
§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Absatz 2, genannten Kategorien umfaßt werden, keine
fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S
(Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von
den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor
der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge................................................................................................. 12220 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 12550 S,
3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 16000 S,
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt........................................................................................... 16000 S
und für
5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger
als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 12000 S.
(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich
3,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 12150 S,
2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 11500 S,
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt........................................................................................... 11500 S
und für
4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger
als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 13000 S.
(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für
1. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...... 11300 S,
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich
7,5 Tonnen beträgt.......................................................................................... 11300 S,
undund für
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger
als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 11600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten
unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden,
ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von
Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage
fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben,
deren Preis samt Umsatzsteuer 100 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe
entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften
bemautet werden, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
1. zusammen mit dem Erwerb einer Zweimonatsvignette zusätzlich Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften
zu einem Gesamtpreis von 350 S samt Umsatzsteuer für zwei beliebige Fahrten innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken zu erwerben,
2. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens
eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft
kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des
Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
3. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft
für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen,
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft
bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis
angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung
auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt
zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette
berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Samstags bis zum Ablauf des darauffolgenden
Samstags.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch
Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen,
insbesondere die in Art. IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen.
(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit
und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des
Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung
über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung
eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen
die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
für
3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger
als 12 Tonnen beträgt.................................................................................................. 11600 S.
(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten
unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden,
ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von
Mautstrecken gemäß Absatz eins, mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage
fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben,
deren Preis samt Umsatzsteuer 100 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, mit
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe
entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften
bemautet werden, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
1. zusammen mit dem Erwerb einer Zweimonatsvignette zusätzlich Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften
zu einem Gesamtpreis von 350 S samt Umsatzsteuer für zwei beliebige Fahrten innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken zu erwerben,
2. als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens
eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft
kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des
Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
3. beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft
für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen,
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft
bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis
angerechnet zu erhalten.
(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung
auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt
zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette
berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Samstags bis zum Ablauf des darauffolgenden
Samstags.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch
Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Absatz 2 bis 4, 6 und 7 Ziffer eins, erhöhen.
(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen,
insbesondere die in Artikel römisch vier, Paragraph 10, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz und Paragraph 2, des Straßenbenützungsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 629 aus 1994,, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen.
(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit
und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des
Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung
über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung
eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen
die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.
Mautschuldner
§ 8. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der
Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer
Aufforderung der Bundesstraßengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft
über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut,
wenn sie der Bundesstraßengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung
den Kraftfahrzeuglenker nennt.
Verwendung der Mauten
§ 9. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die
nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, monatlich an
den Bund abzuführen.
(2) Die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten für einspurige Kraftfahrzeuge und für mehrspurige
Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, die
nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, sind für die
Errichtung und Erweiterung von Bundesstraßen, vornehmlich von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) zu verwenden.
(3) In einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung
von Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhängigen
Mauten, die sonst gemäß Artikel IV § 11 Abs. 2 und Artikel VIII § 3 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz an
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen
werden, bis die Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 fertiggestellt sind.
§ 10. Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf
gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den
Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der
genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen
gemäß § 1 Abs. 4 decken können.
Erhaltung von Mautstrecken
§ 11. Abweichend von § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Straßengesellschaften,
BGBl. Nr. 826/1992, kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Erhaltung der Bundesstraßen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
in Verordnungen, mit denen er die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut Bundesstraßengesellschaften
überträgt, vorsehen, daß die Erhaltung der Mautstrecken nicht mitübertragen wird.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen
1. Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß
zu entrichten, oder
2. mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
benützen, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß
zu entrichten,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
60000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat nach Abs. 1 wird straflos, wenn der Täter innerhalb von drei Tagen, wenngleich auf
Aufforderung, die Maut und einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können
1. die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit
60000 S nicht übersteigen darf;
2. die Bestimmung des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die
keine Zahlung gemäß Abs. 3 nachweisen können, anläßlich des Grenzübertrittes in einen Staat,
der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine vorläufige
Sicherheit bis zum Betrag von 9000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
3. die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die
Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9000 S vorsehen darf.
Mautschuldner
§ 8. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der
Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer
Aufforderung der Bundesstraßengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft
über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut,
wenn sie der Bundesstraßengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung
den Kraftfahrzeuglenker nennt.
Verwendung der Mauten
§ 9. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die
nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 4, Absatz eins, ASFINAG-Gesetz dienen, monatlich an
den Bund abzuführen.
(2) Die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten für einspurige Kraftfahrzeuge und für mehrspurige
Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, die
nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 4, Absatz eins, ASFINAG-Gesetz dienen, sind für die
Errichtung und Erweiterung von Bundesstraßen, vornehmlich von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) zu verwenden.
(3) In einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung
von Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhängigen
Mauten, die sonst gemäß Artikel römisch vier Paragraph 11, Absatz 2 und Artikel römisch acht Paragraph 3, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz an
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen
werden, bis die Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, fertiggestellt sind.
§ 10. Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf
gemäß Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den
Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der
genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen
gemäß Paragraph eins, Absatz 4, decken können.
Erhaltung von Mautstrecken
§ 11. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Straßengesellschaften,
BGBl. Nr. 826 aus 1992,, kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Erhaltung der Bundesstraßen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
in Verordnungen, mit denen er die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut Bundesstraßengesellschaften
überträgt, vorsehen, daß die Erhaltung der Mautstrecken nicht mitübertragen wird.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen
1. Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß
zu entrichten, oder
2. mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
benützen, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß
zu entrichten,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
60000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Tat nach Absatz eins, wird straflos, wenn der Täter innerhalb von drei Tagen, wenngleich auf
Aufforderung, die Maut und einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können
1. die Bestimmungen des Paragraph 37, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit
60000 S nicht übersteigen darf;
2. die Bestimmung des Paragraph 37 a, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die
keine Zahlung gemäß Absatz 3, nachweisen können, anläßlich des Grenzübertrittes in einen Staat,
der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine vorläufige
Sicherheit bis zum Betrag von 9000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;
3. die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 2 und 49 a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die
Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9000 S vorsehen darf.
(5)Absatz 5,80 vH der eingehobenen Strafgelder sind dem Bund abzuführen und von diesem für die Erhaltung
der Bundesstraßen zu verwenden.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159) und – innerhalb des Grenzkontrollbereiches – der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des
§ 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind und
3. durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß § 12 Abs. 3 geeignet sind.
Straßenbenützungsabgabe
§ 14. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt,
eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen § 2 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 629/1994 in der jeweils geltenden Fassung auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und
Gebirgspässen erhoben werden.
Vollzugsbestimmung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4, der §§ 3 bis 5, des § 7, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des
§ 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
Artikel 21
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 131/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für
den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen,
wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.“
2. § 5 lautet:
„§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 ........................................................................................ 2000 S,
Stufe 2 ........................................................................................ 3688 S,
Stufe 3 ........................................................................................ 5690 S,
Stufe 4 ........................................................................................ 8535 S,
Stufe 5 ........................................................................................ 11591 S,
Stufe 6 ........................................................................................ 15806 S und in
Stufe 7 ........................................................................................ 21074 S.“
3. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen
Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 durch einen Unfallversicherungsträger
folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der
Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit
Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das
Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen
einzuleiten. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem
Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.“
4. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit
Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder
die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;“
80 vH der eingehobenen Strafgelder sind dem Bund abzuführen und von diesem für die Erhaltung
der Bundesstraßen zu verwenden.
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159) und – innerhalb des Grenzkontrollbereiches – der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des
§ 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind und
3. durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, geeignet sind.
Straßenbenützungsabgabe
§ 14. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger,
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt,
eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen Paragraph 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 629 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und
Gebirgspässen erhoben werden.
Vollzugsbestimmung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins bis 4, der Paragraphen 3 bis 5, des Paragraph 7,, der Paragraphen 9 und 10 sowie des Paragraph 12, Absatz 3,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 5 und des Paragraph 14, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des
§ 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
Artikel 21
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 131 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für
den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen,
wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.“
2. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 ........................................................................................ 2000 S,
Stufe 2 ........................................................................................ 3688 S,
Stufe 3 ........................................................................................ 5690 S,
Stufe 4 ........................................................................................ 8535 S,
Stufe 5 ........................................................................................ 11591 S,
Stufe 6 ........................................................................................ 15806 S und in
Stufe 7 ........................................................................................ 21074 S.“
3. Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen
Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, durch einen Unfallversicherungsträger
folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der
Bund gemäß Paragraph 3, für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit
Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das
Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, ist in diesem Fall von Amts wegen
einzuleiten. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem
Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.“
4. Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit
Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder
die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;“
5.Ziffer 5 § 12 lautet:
„§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt
ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung,
der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer
in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann
zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des
Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten
sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt eines
Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.
(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer
Krankenanstalt in dem Umfang weiterzuleisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen
werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis
(Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson
ergeben.
(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie einer
Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
(4) Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ruht
der Anspruch auf Pflegegeld.
(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des Anspruchsberechtigten
auf Kosten des Bundes in einer der in §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten ruht der Anspruch
auf Pflegegeld.
(6) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 3 gebührt ein Taschengeld in
Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
(7) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht mehr auszuzahlen
waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld
anzurechnen.“
6. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe
von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.“
7. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Ersatzansprüche der Entscheidungsträger
§ 14a. (1) Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige
einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß § 7 anrechenbare
Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den
Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang
innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über,
der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder
Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.
(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die
Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz
beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungsträger von
der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier
Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu
machen.“
8. § 17 samt Überschrift lautet:
„Auszahlung
§ 17. Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden
Bestimmungen.“
Paragraph 12, lautet:
„§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt
ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung,
der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer
in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann
zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des
Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten
sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt eines
Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.
(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer
Krankenanstalt in dem Umfang weiterzuleisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen
werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis
(Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson
ergeben.
(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG sowie einer
Unterbringung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Impfschadengesetzes ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
(4) Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ruht
der Anspruch auf Pflegegeld.
(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des Anspruchsberechtigten
auf Kosten des Bundes in einer der in Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten ruht der Anspruch
auf Pflegegeld.
(6) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Absatz 3, gebührt ein Taschengeld in
Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
(7) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, 3, 4, oder 5 nicht mehr auszuzahlen
waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld
anzurechnen.“
6. Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe
von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.“
7. Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ersatzansprüche der Entscheidungsträger
§ 14a. (1) Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige
einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß Paragraph 7, anrechenbare
Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den
Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang
innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über,
der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder
Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.
(2) Die für die Gewährung einer gemäß Paragraph 7, anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die
Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz
beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungsträger von
der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier
Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu
machen.“
8. Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Auszahlung
§ 17. Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden
Bestimmungen.“
9.Ziffer 9 Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz,“ durch den Ausdruck
„gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“ ersetzt.
10. § 32 samt Überschrift lautet:
„Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen
verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz
betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind
Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen
Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.“
11. Nach § 46 werden folgende §§ 47 und 48 samt Überschrift angefügt:
„§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die
Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das
Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen,
denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses
weiterhin im Betrag von monatlich 2635 S zu erbringen.
(2) § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind
nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai
1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche
Verfahren.
(3) § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nicht anzuwenden,
wenn die Rentenumwandlung, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
oder der Anspruchsübergang bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sind.
(4) Ist in den in Vollziehung der im § 3 genannten Normen eine Vorschußzahlung zur Pension (Rente)
gesetzlich angeordnet, so ist Personen, die im Dezember 1996 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der
Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, auch ein Vorschuß an Pflegegeld zu leisten. Dieser
Vorschuß gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld
erlischt. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens
am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten
auch für die Vorschußzahlung.
Inkrafttreten
§ 48. § 4 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14a, § 17, § 25 Abs. 1, § 32 und
§ 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:
„Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1990 S. Dieser
Betrag ist ab 1. Jänner 1998 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für
den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
2. Im § 25 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz,“ durch den Ausdruck
„gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz,“ ersetzt.
10. Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im Paragraph 3, genannten Normen
verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz
betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind
Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen
Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.“
11. Nach Paragraph 46, werden folgende Paragraphen 47 und 48 samt Überschrift angefügt:
„§ 47. (1) Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nicht anzuwenden, wenn die
Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das
Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen,
denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses
weiterhin im Betrag von monatlich 2635 S zu erbringen.
(2) Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind
nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai
1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche
Verfahren.
(3) Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nicht anzuwenden,
wenn die Rentenumwandlung, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
oder der Anspruchsübergang bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sind.
(4) Ist in den in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen eine Vorschußzahlung zur Pension (Rente)
gesetzlich angeordnet, so ist Personen, die im Dezember 1996 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der
Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, auch ein Vorschuß an Pflegegeld zu leisten. Dieser
Vorschuß gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld
erlischt. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens
am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten
auch für die Vorschußzahlung.
Inkrafttreten
§ 48. Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14 a,, Paragraph 17,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 32 und
§ 47 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:
„Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1990 S. Dieser
Betrag ist ab 1. Jänner 1998 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für
den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
2. Im Paragraph 25, erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf
(Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer
1. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen
Beschäftigung bereithält und
2. sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Abs. 4).
(4) Im Sinne des Abs. 3 Z 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:
1. Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1
der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung,
BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,
2. Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt
sind,
3. Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,
4. Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche
Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl.
Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,
5. Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
ausgenommen sind,
6. Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (§ 14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)
besitzen,
nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992.“
2. Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Bezeichnung „(5)“.
3. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt;
der vorletzte Satz lautet:
„Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust,
so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen.“
4. § 12 Abs. 3 lit. g lautet:
„g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren
vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.
aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb
eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen
Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen
gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes
den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;“
5. Am Ende von § 12 Abs. 3 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i
angefügt:
„i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 lit. a
bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden
Artikel 23
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 153 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 7, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf
(Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer
1. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen
Beschäftigung bereithält und
2. sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Absatz 4,).
(4) Im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:
1. Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung,
BGBl. Nr. 395 aus 1995,) besitzen,
2. Ausländer, die nach Paragraph 12, des Aufenthaltsgesetzes (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, aufenthaltsberechtigt
sind,
3. Ausländer, die nach Paragraph 13, Absatz eins, AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,
4. Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche
Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, Bundesgesetzblatt
Nr. 204 aus 1951,, aufenthaltsberechtigt sind,
5. Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,,
ausgenommen sind,
6. Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 15, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)
besitzen,
nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,.“
2. Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 7, erhält die Bezeichnung „(5)“.
3. Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt;
der vorletzte Satz lautet:
„Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust,
so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen.“
4. Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, lautet:
„g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren
vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.
aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb
eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen
Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen
gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes
den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;“
5. Am Ende von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i,
angefügt:
„i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a,
bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden
Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem
Monat gelegen ist.“
6. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Die regionale Geschäftsstelle kann von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f unter folgenden Voraussetzungen
Ausnahmen zulassen:
1. Der Arbeitslose muß während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens sechs Monate oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als
zwölf Monate ist, einer oder mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen
sein,
2. zugleich muß er dem Studium bzw. der praktischen Ausbildung oblegen sein und
3. er darf die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des
Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst haben.“
7. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des
Abs. 1.“
8. § 12 Abs. 6 lit. c lautet:
„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen
Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des
Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt;“
9. § 12 Abs. 6 lit. e lautet:
„e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder
einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner
Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten
Beträge übersteigt.“
10. § 15 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
b) arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe
(§ 39) bezogen hat;
c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
d) sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch
die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
e) Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;
f) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzurlaubsgeld
bezogen hat;
g) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl.
Nr. 642/1973, bezogen hat;
i) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
j) auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
k) selbständig erwerbstätig gewesen ist und
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
a) sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen
wurde;
b) eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung
bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über
Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt
ist.
Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem
Monat gelegen ist.“
6. Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4) Die regionale Geschäftsstelle kann von den Bestimmungen des Absatz 3, Litera f, unter folgenden Voraussetzungen
Ausnahmen zulassen:
1. Der Arbeitslose muß während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens sechs Monate oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als
zwölf Monate ist, einer oder mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen
sein,
2. zugleich muß er dem Studium bzw. der praktischen Ausbildung oblegen sein und
3. er darf die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des
Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst haben.“
7. Paragraph 12, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des
Abs. 1.“
8. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, lautet:
„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen
Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des
Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt;“
9. Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, lautet:
„e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder
einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner
Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten
Beträge übersteigt.“
10. Paragraph 15, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
b) arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe
(Paragraph 39,) bezogen hat;
c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
d) sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch
die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
e) Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;
f) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzurlaubsgeld
bezogen hat;
g) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
i) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
j) auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
k) selbständig erwerbstätig gewesen ist und
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
a) sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen
wurde;
b) eine der in Ziffer eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung
bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über
Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt
ist.
(2)Absatz 2,Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich weiters
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
a) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht
gewesen ist;
b) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem
Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat, und
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen
wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit
bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung
getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.“
11. § 15 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.
12. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im
Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.“
13. § 19 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“
14. § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes
1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in
Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.“
15. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind,
den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.“
16. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der
Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei
Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine
Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen
des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit
oder Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt
bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn das Lehrverhältnis während des
Berechnungszeitraumes geendet hat und es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung
der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu
teilen und mit 30 zu vervielfachen. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en
gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
17. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der
Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes
heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig
zu berücksichtigen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.“
18. § 21 Abs. 10 entfällt.
19. Im § 23 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitswilligkeit“ die Worte „und der
Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1“ eingefügt und entfallen im vorletzten Satz die Ausdrücke „höher
oder“ und „zu erhöhen oder“; der letzte Satz entfällt.
20. Im § 23 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich weiters
1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
a) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht
gewesen ist;
b) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem
Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat, und
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Ziffer eins, angeführten vergleichbaren Leistungen
wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit
bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung
getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.“
11. Paragraph 15, Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.
12. Dem Paragraph 18, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im
Ausland (Paragraph 16, Absatz 3,) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.“
13. Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
14. Paragraph 20, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) in
Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.“
15. Dem Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind,
den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.“
16. Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der
Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei
Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine
Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen
des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit
oder Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt
bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn das Lehrverhältnis während des
Berechnungszeitraumes geendet hat und es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung
der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu
teilen und mit 30 zu vervielfachen. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en
gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
17. Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der
Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes
heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig
zu berücksichtigen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.“
18. Paragraph 21, Absatz 10, entfällt.
19. Im Paragraph 23, Absatz eins, werden im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitswilligkeit“ die Worte „und der
Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, eingefügt und entfallen im vorletzten Satz die Ausdrücke „höher
oder“ und „zu erhöhen oder“; der letzte Satz entfällt.
20. Im Paragraph 23, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
21.Ziffer 21 § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und
Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung
erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.“
22. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3
betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die
unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das
Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert
der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen
den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung
durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-
und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-
Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage
dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn.
Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution
eintreibbar.“
23. Im § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag
der Geburt des Kindes an gerechnet“.
24. Im § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 wird der Ausdruck „binnen sechs Wochen“ jeweils durch den
Ausdruck „binnen 12 Wochen“ ersetzt.
25. Im § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt die lit. c; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung „c)“.
26. Im § 26 Abs. 1 Z 3 entfällt der Teilsatz „ , welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.
27. § 26 Abs. 3 lit. e lautet:
„e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren
vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.
aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb
eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen
Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen
gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes
den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat.“
28. Im § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.
29. § 27 lautet:
„§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von
185,50 Schilling täglich.“
30. Im § 28 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 2
bis 5“ ersetzt.
31. § 31 lautet:
„§ 31. (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt,
wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
a) der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder
genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
b) der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder
Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Wird eine Pension gemäß Absatz eins, nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und
Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung
erfolgt und die Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, verkürzt wird.“
22. Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3,
betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die
unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das
Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert
der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen
den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung
durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber-
und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-
Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage
dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn.
Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution
eintreibbar.“
23. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag
der Geburt des Kindes an gerechnet“.
24. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, wird der Ausdruck „binnen sechs Wochen“ jeweils durch den
Ausdruck „binnen 12 Wochen“ ersetzt.
25. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Litera c,; die bisherige Litera d, erhält die Bezeichnung „c)“.
26. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Teilsatz „ , welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.
27. Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, lautet:
„e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren
vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw.
aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb
eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen
Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen
gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes
den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat.“
28. Im Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, entfällt der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,“.
29. Paragraph 27, lautet:
„§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von
185,50 Schilling täglich.“
30. Im Paragraph 28, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 20 Absatz 2 bis 4 durch den Ausdruck „§ 20 Absatz 2,
bis 5“ ersetzt.
31. Paragraph 31, lautet:
„§ 31. (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt,
wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
a) der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder
genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
b) der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder
Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
c)Litera c der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung
außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“
32. § 31a Abs. 3 lautet:
„(3) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird
über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld
in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil
durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das
Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung
außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich um den Prozentsatz
der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten
wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27. Ein Wechsel
in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate
lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“
33. § 31a Abs. 10 lautet:
„(10) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem
das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der
zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen
hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf
Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne
fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.“
34. § 31b Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26
Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)-
verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.“
35. § 33 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“
36. Im § 36 Abs. 1 lautet der vierte Satz:
„Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt und schließt diese an einen Bezug des
Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b an, so ist diese mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden
Jahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.“
37. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen
auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18
Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit
keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt
werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen
(§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung
mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld ist
die Dauer des Arbeitslosengeldes maßgeblich, die gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes
Arbeitslosengeld beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an
den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzurlaubsgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag
der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung
außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“
32. Paragraph 31 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird
über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld
in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil
durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das
Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung
außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich um den Prozentsatz
der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten
wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Ein Wechsel
in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate
lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“
33. Paragraph 31 a, Absatz 10, lautet:
„(10) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes
1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-
Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem
das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der
zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen
hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf
Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne
fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.“
34. Paragraph 31 b, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß
§ 26 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26,
Abs. 1 Ziffer 2, Litera a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)-
verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.“
35. Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
36. Im Paragraph 36, Absatz eins, lautet der vierte Satz:
„Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt und schließt diese an einen Bezug des
Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, an, so ist diese mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden
Jahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.“
37. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen
auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18,
Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit
keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt
werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen
(Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung
mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 3, der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld ist
die Dauer des Arbeitslosengeldes maßgeblich, die gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes
Arbeitslosengeld beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an
den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzurlaubsgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag
desdes Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung
der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen.“
38. Im § 36a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1“.
39. § 37 zweiter Satz lautet:
„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“
40. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, maximal bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist,
2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes
war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, und
3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen
für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.“
41. § 39 Abs. 5 lautet:
„(5) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde
über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für
das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes
1993, BGBl. Nr. 30/1993, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz
an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Sie ist dabei an die
Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der jeweils geltenden Fassung, gebunden.“
42. Im § 40a wird
1. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Teilnahme an Maßnahmen
gemäß § 12 Abs. 5.“;
2. im nunmehrigen dritten Satz nach dem Ausdruck „Arbeitslosengeld“ der Ausdruck „(Notstandshilfe)“
eingefügt.
43. § 43a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10,
11 und 25 Abs. 2,“
43a. Im § 43a Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2
Z 3 und 4“ ersetzt.
44. Am Ende des § 44 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Ausdruck eingefügt:
„ , in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes
1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994)“
45. Im § 44 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 entfällt der Ausdruck
„ , der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter“.
46. Im § 46 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der
Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die
Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen,
wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) beim Hauptverband vorliegt.“
47. § 49 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne
sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur
Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen
dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den
übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes
verkürzt sich um die Tage einer Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage
Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung
der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen.“
38. Im Paragraph 36 a, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins,
39. Paragraph 37, zweiter Satz lautet:
„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
40. Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, maximal bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn
1. der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist,
2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes
war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, und
3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen
für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.“
41. Paragraph 39, Absatz 5, lautet:
„(5) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde
über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für
das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes
1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,, zu leistenden Kostenersatz
an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Sie ist dabei an die
Sondernotstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, gebunden.“
42. Im Paragraph 40 a, wird
1. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Teilnahme an Maßnahmen
gemäß Paragraph 12, Absatz 5,;
2. im nunmehrigen dritten Satz nach dem Ausdruck „Arbeitslosengeld“ der Ausdruck „(Notstandshilfe)“
eingefügt.
43. Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. Zahl der Tage gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach Paragraphen 10,,
11 und 25 Absatz 2,,“
43a. Im Paragraph 43 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2, lit. c“ durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 2,
Z 3 und 4“ ersetzt.
44. Am Ende des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Strichpunkt folgender Ausdruck eingefügt:
„ , in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,)“
45. Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, entfällt der Ausdruck
„ , der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter“.
46. Im Paragraph 46, Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der
Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die
Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen,
wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) beim Hauptverband vorliegt.“
47. Paragraph 49, Absatz 2, lautet:
„(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne
sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur
Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen
dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den
übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes
verkürzt sich um die Tage einer Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage
strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat
anzuhören.“
48. § 50 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus
ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle
ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.“
49. Im § 59 und in der Überschrift vor § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994
wird der Ausdruck „Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig
erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe“ jeweils durch den Ausdruck „Angelegenheiten des
Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter“ ersetzt.
50. Im § 79 Abs. 11 wird im ersten Satz der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „23 Abs. 1 und 2“
ersetzt und vor dem Ausdruck „treten“ der Ausdruck „in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 201/1996“ eingefügt sowie im zweiten Satz der Ausdruck „23“ durch den
Ausdruck „23 Abs. 1 und 2“ und der Ausdruck „44 Abs. 1“ durch den Ausdruck „44 Abs. 1 hinsichtlich
Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.
51. Im § 79 Abs. 12 wird der Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe
oder der Sondernotstandshilfe“ durch den Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes oder der Teilzeitbeihilfe“
ersetzt.
52. Dem § 79 werden folgende Abs. 24 bis 31 angefügt:
„(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner
1996 in Kraft.
(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 bis 6, § 15, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 1,
§ 20 Abs. 5, § 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 lit. e, § 33 Abs. 4, § 36a Abs. 2, § 37, § 39, § 40a, § 43a, § 44
Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden, die nach dem 30. April 1996 beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
(26) § 26 Abs. 1 Z 1und Abs. 3, § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a, § 27, § 28, § 31, § 31a und § 31b in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft und gelten für Geburten nach dem
30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995.
(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft
und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.
(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April
1996 liegt.
(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(30) § 44 Abs. 1 Z 2 und § 59 samt Überschrift in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/1994
und 201/1996 treten mit dem im Abs. 11 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.“
53. Der bisherige § 81 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 19 ist ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn
der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der
Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche
Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.“
strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat
anzuhören.“
48. Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus
ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle
ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.“
49. Im Paragraph 59 und in der Überschrift vor Paragraph 59, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
wird der Ausdruck „Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig
erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe“ jeweils durch den Ausdruck „Angelegenheiten des
Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter“ ersetzt.
50. Im Paragraph 79, Absatz 11, wird im ersten Satz der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „23 Absatz eins und 2
ersetzt und vor dem Ausdruck „treten“ der Ausdruck „in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 314 aus 1994, und BGBl. Nr. 201/1996“ eingefügt sowie im zweiten Satz der Ausdruck „23“ durch den
Ausdruck „23 Absatz eins und 2 und der Ausdruck „44 Absatz eins, durch den Ausdruck „44 Absatz eins, hinsichtlich
Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.
51. Im Paragraph 79, Absatz 12, wird der Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe
oder der Sondernotstandshilfe“ durch den Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes oder der Teilzeitbeihilfe“
ersetzt.
52. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 24 bis 31 angefügt:
„(24) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner
1996 in Kraft.
(25) Paragraph 7, Absatz eins bis 3 Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 bis 6, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz eins,,
§ 20 Absatz 5,, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Litera e,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 39,, Paragraph 40 a,, Paragraph 43 a,, Paragraph 44,
Abs. 1 Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit 1. Mai 1996 in Kraft. Paragraph 23, ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden, die nach dem 30. April 1996 beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
(26) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 31,, Paragraph 31 a und Paragraph 31 b, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft und gelten für Geburten nach dem
30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297 aus 1995,.
(27) Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft
und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.
(28) Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April
1996 liegt.
(29) Paragraph 21, Absatz eins und 2 und Paragraph 46, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(30) Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 59, samt Überschrift in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
und 201 aus 1996, treten mit dem im Absatz 11, genannten Zeitpunkt in Kraft.
(31) Paragraph 21, Absatz 10, tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.“
53. Der bisherige Paragraph 81, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Paragraph 19, ist ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, nicht zulässig, wenn
der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der
Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche
Bezug gemäß Paragraph 18, Absatz 2, lit. b.“
Artikel 24
Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes
Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 Z 4 entfällt der Punkt am Ende und wird folgender Ausdruck angefügt:
„nach Maßgabe des § 3 Abs. 3.“
2. Im § 2 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt
aufgelöst haben oder“.
3. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1 und 2 ist auch im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.“
4. § 9 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 36c AlVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf
Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140 Abs. 5 und 6 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.“
5. § 21 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen über das Verfahren, den Beginn des Anspruchs, die Einstellung, Berichtigung und
Rückforderung beim Karenzurlaubsgeld und der Teilzeitbeihilfe gelten auch für den Zuschuß.“
6. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 2, § 3, § 9 und § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit
1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt.“
Artikel 25
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12
und 13 angefügt:
„12. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz,
BGBl. Nr. 129/1957, und
13. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6
Abs. 8.“
2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1998“ ersetzt.
3. Im § 6 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung
ein vollstreckbarer Titel.“
4. Dem § 6 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit
Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß
heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
entsteht, ist er vom Bund zu tragen.“
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft.
Artikel 24
Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes
Das Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt der Punkt am Ende und wird folgender Ausdruck angefügt:
„nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3,
2. Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt
aufgelöst haben oder“.
3. Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Absatz eins und 2 ist auch im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden.“
4. Paragraph 9, werden folgende Sätze angefügt:
„§ 36c AlVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf
Teilzeitbeihilfe gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 4 a, des Betriebshilfegesetzes ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Paragraph 140, Absatz 5 und 6 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, entsprechend anzuwenden.“
5. Paragraph 21, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen über das Verfahren, den Beginn des Anspruchs, die Einstellung, Berichtigung und
Rückforderung beim Karenzurlaubsgeld und der Teilzeitbeihilfe gelten auch für den Zuschuß.“
6. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 9 und Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit
1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt.“
Artikel 25
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 153 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12,
und 13 angefügt:
„12. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz,
BGBl. Nr. 129 aus 1957,, und
13. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 6,
Abs. 8.“
2. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1998“ ersetzt.
3. Im Paragraph 6, Absatz 6, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung
ein vollstreckbarer Titel.“
4. Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der
Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit
Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß
heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
entsteht, ist er vom Bund zu tragen.“
5. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft.
Artikel 26
Änderung des Betriebshilfegesetzes
Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 4a Abs. 3 lautet:
„(3) Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 3, frühestens jedoch ab
dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates
des Kindes.“
2. Dem Artikel VI wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Artikel I § 4a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft und gilt für Geburten nach dem 30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.“
Artikel 27
Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel XXI Abs. 1 wird der Ausdruck „zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck
„18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus“ ersetzt.
2. Dem Artikel XXIV wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses
Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
(Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist
die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur
bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen
Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen
(§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für
die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist
vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Abs. 1 sind
zweckgebunden.
(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Abs. 1) zur Deckung des
Aufwandes an Rückerstattungen nicht ausreichen, ist ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1
des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.
(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder
unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen)
Artikel 26
Änderung des Betriebshilfegesetzes
Das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch eins Paragraph 4 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, gebührt im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 3,, frühestens jedoch ab
dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates
des Kindes.“
2. Dem Artikel römisch sechs wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Artikel römisch eins Paragraph 4 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft und gilt für Geburten nach dem 30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.“
Artikel 27
Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch 21 Absatz eins, wird der Ausdruck „zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck
„18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus“ ersetzt.
2. Dem Artikel römisch 24 wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) Artikel römisch 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 12, lautet:
„§ 12. (1) Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses
Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
(Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist
die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (Paragraph 44, Absatz eins, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur
bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen
Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen
(Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für
die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 54, Absatz eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist
vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Absatz eins, sind
zweckgebunden.
(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Absatz eins,) zur Deckung des
Aufwandes an Rückerstattungen nicht ausreichen, ist ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins,
des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.
(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (Paragraph eins, Absatz eins und 2) beschäftigt sind und weder
unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, noch unter die Sonderregelung des Paragraph 4, Absatz 8, (Auslandsbaustellen)
fallen.fallen Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese
nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind
nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren
kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung,
Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über
die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die gleiche Vergütung
wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.
(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen
Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse
aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht
ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse
aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen
werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen
Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten und für Finanzen festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(7) Der für die Durchführung der Schlechtwetterregelung notwendige Beitrag aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (Abs. 3) ist von der BUAK monatlich nach den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
zu berechnen und aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung zu stellen. Nach jedem Kalenderjahr
ist bis spätestens 31. Mai eine kontokorrente Endabrechnung vorzunehmen.
(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Abs. 3) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung
der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank liegen.
(9) Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Festlegung
der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept
heranzuziehen.“
2. § 18 lautet:
„§ 18. (1) Es treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;
2. die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.
(2) Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1
bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice obliegen und
2. im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen
Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes
ersetzt wird.
(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen
anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt
beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen
Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß
Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (Paragraph eins, Absatz 3,), haben den
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese
nicht gemäß Paragraph 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind
nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren
kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung,
Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über
die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die gleiche Vergütung
wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.
(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen
Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Absatz eins,) und allfällige Überschüsse
aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß Paragraph 8, nicht
ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Absatz eins,) und allfällige Überschüsse
aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß Paragraph 8, übersteigen
werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen
Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten und für Finanzen festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(7) Der für die Durchführung der Schlechtwetterregelung notwendige Beitrag aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (Absatz 3,) ist von der BUAK monatlich nach den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
zu berechnen und aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung zu stellen. Nach jedem Kalenderjahr
ist bis spätestens 31. Mai eine kontokorrente Endabrechnung vorzunehmen.
(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Absatz 3,) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung
der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank liegen.
(9) Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Festlegung
der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept
heranzuziehen.“
2. Paragraph 18, lautet:
„§ 18. (1) Es treten in Kraft:
1. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1996;
2. die Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Paragraph 12, Absatz 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996.
(2) Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Litera f,, 4 Absatz eins,
bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice obliegen und
2. im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen
Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes
ersetzt wird.
(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen
anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt
beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen
Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, betrauten Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß
Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
(5)Absatz 5,Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse
folgender Aufwand zu ersetzen:
1. ein Betrag von 13361000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
2. ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen
beginnend am 25. April 1996.
(6) Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen
der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von
Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die
Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
zu überweisen.
(7) Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des
Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.“
Artikel 29
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden
Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension
bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten
(Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.
der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung
der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden
Kinderzuschüsse.“
2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4)
bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und“
3. Die §§ 8 bis 11 lauten:
„§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die
Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen,
ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln
kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es
ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln
kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.
§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne
des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung
eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme
einer derartigen Beschäftigung vereitelt.
Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse
folgender Aufwand zu ersetzen:
1. ein Betrag von 13361000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
2. ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen
beginnend am 25. April 1996.
(6) Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen
der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von
Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die
Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
zu überweisen.
(7) Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Paragraph 12, Absatz eins,) zur Deckung des
Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.“
Artikel 29
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 153 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden
Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension
bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten
(Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.
der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung
der Voraussetzungen des Paragraph 262, ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden
Kinderzuschüsse.“
2. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,)
bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und“
3. Die Paragraphen 8 bis 11 lauten:
„§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die
Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat die gemäß Paragraph 44, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß Paragraph eins, um Mitteilung zu ersuchen,
ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (Paragraph eins, Absatz 2,) vermitteln
kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es
ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln
kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.
§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne
des Paragraph eins, Absatz 2, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung
eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme
einer derartigen Beschäftigung vereitelt.
(2)Absatz 2,Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung
unterlassen, ohne hiefür einen triftigen Grund glaubhaft zu machen, gebührt ab dem Tag der versäumten
Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges keine Sonderunterstützung.
(3) Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt, ist § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung
tritt.
§ 11. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß
§ 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis
zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die
später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.“
4. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach
den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung
nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil
an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des
festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.
(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den gemäß Abs. 1 gebührenden
Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.“
5. § 13 lautet:
„§ 13. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
sind sinngemäß anzuwenden.“
6. § 14 lautet samt Überschrift:
„Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 14. (1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“
7. Im § 15 entfällt der letzte Teilsatz ab dem Ausdruck „§§ 240“ und wird der Strichpunkt nach dem
Wort „gleichzuhalten“ durch einen Punkt ersetzt.
8. Im § 18 wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 227 Z 5“ durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 5“ und im
Abs. 2 der Ausdruck „§ 2a Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
9. § 19 lautet:
„Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
9a. Dem Art. IV Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt in den Fällen der Z 1 auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes
stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im
Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder
gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind.“
10. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
in der Höhe von 1764764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am
Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung
unterlassen, ohne hiefür einen triftigen Grund glaubhaft zu machen, gebührt ab dem Tag der versäumten
Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges keine Sonderunterstützung.
(3) Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt, ist Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung
tritt.
§ 11. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß
§ 1 Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis
zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die
später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.“
4. Paragraph 12, lautet:
„§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) die in der nach
den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung
nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil
an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des
festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.
(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den gemäß Absatz eins, gebührenden
Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.“
5. Paragraph 13, lautet:
„§ 13. Die Paragraphen 8, 9, Absatz eins, 11, 12, 17, Absatz 2 und 22 Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
sind sinngemäß anzuwenden.“
6. Paragraph 14, lautet samt Überschrift:
„Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 14. (1) Die Paragraphen 40, 98, 98 a, 104, Absatz 2, 107, 110, 111, 112, Absatz 2, 321, 361, Absatz 4 und 368 Absatz 2, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt römisch sechs des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“
7. Im Paragraph 15, entfällt der letzte Teilsatz ab dem Ausdruck „§§ 240“ und wird der Strichpunkt nach dem
Wort „gleichzuhalten“ durch einen Punkt ersetzt.
8. Im Paragraph 18, wird im Absatz eins, der Ausdruck „§ 227 Ziffer 5, durch den Ausdruck „§ 227 Absatz eins, Ziffer 5 und im
Abs. 2 der Ausdruck „§ 2a Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2a Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
9. Paragraph 19, lautet:
„Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
9a. Dem Artikel römisch vier, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt in den Fällen der Ziffer eins, auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes
stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im
Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder
gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 erfüllt sind.“
10. Dem Artikel römisch vier wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik
den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
in der Höhe von 1764764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am
30.Ziffer 30 April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4),
die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.“
11. Artikel V Abs. 4 lautet:
„(4) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer
Kraft.“
12. Artikel V Abs. 5 lautet:
„(5) Die §§ 2 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai
1996 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. April 1996
außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994
die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
obliegen.“
13. Artikel V Abs. 6 lautet:
„(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung
gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 153/1996, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt
wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in
bisheriger Weise weiter.“
14. Dem Artikel V werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes
1996, BGBl. Nr. 153/1996, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes
1996 weiter anzuwenden.“
Artikel 30
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu
verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung
arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften
vorliegt.“
2. § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 691/1995,
wird wie folgt geändert:
1. § 338 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind
berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten
Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder
steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
2. § 382 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (Paragraph 18, Absatz 4,),
die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.“
11. Artikel römisch fünf Absatz 4, lautet:
„(4) Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer
Kraft.“
12. Artikel römisch fünf Absatz 5, lautet:
„(5) Die Paragraphen 2 und 7 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Mai
1996 in Kraft. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, tritt mit Ablauf des 30. April 1996
außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die Paragraphen 2, 7, Absatz 2, 8, 10, erster Satz und 11 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994
die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
obliegen.“
13. Artikel römisch fünf Absatz 6, lautet:
„(6) Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 8, gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt
Nr. 153 aus 1996,, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt
wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in
bisheriger Weise weiter.“
14. Dem Artikel römisch fünf werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10) Die Paragraphen 5, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. Artikel römisch vier, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. April 1996 in Kraft.
(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes
1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes
1996 weiter anzuwenden.“
Artikel 30
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 133 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu
verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung
arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften
vorliegt.“
2. Paragraph 78, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 26, Absatz 3, tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,,
wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 338, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind
berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten
Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder
steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
2. Paragraph 382, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 338, Absatz 7, tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Antimißbrauchsgesetz, BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „sofern sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz,
BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995, verfügen“ durch die Wortfolge „sofern
sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt
sind“ ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „zwingend“ im dritten Satz.
3. Dem § 3 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene
Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,
zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre
wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferialpraktikums
entspricht.“
4. § 4 Abs. 6 Z 4 lautet:
„4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.“
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder
fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt,
festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden
dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der Personenkreis gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 1 AlVG ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice
vermittelt wird.“
6. § 4b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn
dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten
Ausländer ausgestellt wurde.“
7. Dem § 14a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer Beschäftigung
1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
2. gemäß § 18 oder
3. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 AufG oder
4. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13
Abs. 3 AufG zugrunde liegt,
werden nicht berücksichtigt.“
8. Im § 18 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder Entsendebewilligung“
eingefügt.
9. Dem § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und
Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit
Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung
nicht erteilt werden.“
10. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der
Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung.“
11. § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht,
daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.“
Artikel 32
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das
Antimißbrauchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, wird die Wortfolge „sofern sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz,
BGBl. Nr. 466 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, verfügen“ durch die Wortfolge „sofern
sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, berechtigt
sind“ ersetzt.
2. Im Paragraph 3, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „zwingend“ im dritten Satz.
3. Dem Paragraph 3, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene
Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung,
zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre
wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferialpraktikums
entspricht.“
4. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:
„4. die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind.“
5. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder
fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt,
festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden
dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der Personenkreis gemäß
§ 7 Absatz 4, Ziffer eins, AlVG ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice
vermittelt wird.“
6. Paragraph 4 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, entfällt, wenn
dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten
Ausländer ausgestellt wurde.“
7. Dem Paragraph 14 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer Beschäftigung
1. gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
2. gemäß Paragraph 18, oder
3. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 7, AufG oder
4. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13,
Abs. 3 AufG zugrunde liegt,
werden nicht berücksichtigt.“
8. Im Paragraph 18, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder Entsendebewilligung“
eingefügt.
9. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und
Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit
Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung
nicht erteilt werden.“
10. Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der
Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung.“
11. Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht,
daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.“
12.Ziffer 12 Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
13. § 31a samt Überschrift und Abschnittsbezeichnung entfällt.
14. § 32 lautet:
„§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt
nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.“
15. Dem § 34 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 6 Z 4 und Abs. 11, § 4b Abs. 2, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und
11, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28a Abs. 1, § 31a und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 2. Juni 1996 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 351/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung
nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine
Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine
gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
besitzt.“
2. § 5 Abs. 3 und 4 entfällt.
3. Dem § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 2. Juni 1996 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 treten mit Ablauf des
31. Mai 1996 außer Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Personen (§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im
Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz
oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.“
2. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird
angefügt:
„12. Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich
für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,
seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentliches Rechts bzw.
die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer
Teilrechtsfähigkeit)
beschäftigt sind, wenn die innerhalb eines Kalendermonats mit ein und demselben Auftraggeber
(Dienstgeber) vereinbarten Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c
übersteigen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach die-
Dem Paragraph 28 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
13. Paragraph 31 a, samt Überschrift und Abschnittsbezeichnung entfällt.
14. Paragraph 32, lautet:
„§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 14 a, Absatz eins, gilt
nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.“
15. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17) Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4 und Absatz 11,, Paragraph 4 b, Absatz 2,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und
11, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 31 a und Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 2. Juni 1996 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 351 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darf eine Bewilligung
nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine
Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine
gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
besitzt.“
2. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entfällt.
3. Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 2. Juni 1996 in Kraft.
(5) Paragraph 5, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, treten mit Ablauf des
31. Mai 1996 außer Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Personen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4,), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im
Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz
oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.“
2. Im Paragraph 4, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird
angefügt:
„12. Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich
für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,
seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentliches Rechts bzw.
die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer
Teilrechtsfähigkeit)
beschäftigt sind, wenn die innerhalb eines Kalendermonats mit ein und demselben Auftraggeber
(Dienstgeber) vereinbarten Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,
übersteigen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach die-
semsem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1
FSVG).“
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes auch Personen
versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber
(Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 3 Z 12 lit. a und b verpflichten, ohne Dienstnehmer im
Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund
dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw.
unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“
4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ausgenommen die nach § 4
Abs. 3 Z 12 versicherten Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie
Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 und Abs. 4 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach
Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;“
4b. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13
bis 15 werden angefügt:
„13. gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende
periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen
sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information
und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von
Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen
Druckwerke vertreiben oder zustellen;
14. gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit
nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
15. gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den
Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„Ausnahmen von der Unfallversicherung
§ 5a. Von der Unfallversicherung ausgenommen sind die gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 pflichtversicherten Personen.“
6. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 9),“ der Ausdruck „der Personen
gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4,“ eingefügt.
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a. Die im § 4 Abs. 4 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen
Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung
der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.“
8. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den
entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung
als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen
Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluß daran die Urlaubsentschädigung
(Urlaubsabfindung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung
beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse zu entrichten.“
9. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des
Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.“
10. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f
wird angefügt:
oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins,
FSVG).“
3. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes auch Personen
versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber
(Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Absatz 3, Ziffer 12, Litera a und b verpflichten, ohne Dienstnehmer im
Sinne des Absatz 2, zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund
dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw.
unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG).“
4. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Dienstnehmer, ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellte Personen, ausgenommen die nach Paragraph 4,
Abs. 3 Ziffer 12, versicherten Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie
Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 4, hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach
Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;“
4b. Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13,
bis 15 werden angefügt:
„13. gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, oder Absatz 4, in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende
periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen
sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information
und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von
Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen
Druckwerke vertreiben oder zustellen;
14. gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4, tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit
nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
15. gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4, tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den
Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.“
5. Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„Ausnahmen von der Unfallversicherung
§ 5a. Von der Unfallversicherung ausgenommen sind die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen.“
6. Im Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 9),“ der Ausdruck „der Personen
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4,,“ eingefügt.
7. Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a. Die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen
Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2,) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 12, Absatz eins,) – unabhängig von der Verteilung
der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.“
8. Dem Paragraph 11, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung
sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den
entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung
als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen
Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluß daran die Urlaubsentschädigung
(Urlaubsabfindung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung
beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (Paragraphen 51, 51 a und 51 b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse zu entrichten.“
9. Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des
Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.“
10. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera f,
wird angefügt:
„f)Litera f für Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996.“
11. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten
ist, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß
§ 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig.“
12. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11
Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei
selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem
Wohnsitz.“
13. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 27
bis 30 werden angefügt:
„27. für die Festsetzung von Zuzahlungen gemäß den §§ 155 Abs. 3 und 307d Abs. 6 sowie für die
Befreiung von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit gemäß
den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6; hiebei ist der in Betracht kommende
Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;
28. für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den §§ 155 Abs. 4 und 307d
Abs. 2 Z 3 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der)
Versicherten;
29. über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (§ 41);
30. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf
dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen
Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten.“
14. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung
Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung
(§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen
nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“
15. Im § 33 Abs. 1 entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz.
16. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Dienstgeber (Auftraggeber) im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 haben alle von ihnen beschäftigten
Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung
nicht auszuschließen ist, anzumelden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für
diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere
1. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer,
2. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts und
3. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) und die
Wohnanschrift des Auftragnehmers,
zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“
17. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung
bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage,
Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von sieben Tagen dem
zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“
18. Die Überschrift zu § 35 lautet:
„Dienstgeber (Auftraggeber)“
für Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,.“
11. Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten
ist, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß
§ 1 Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig.“
12. Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11,
Abs. 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei
selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem
Wohnsitz.“
13. Im Paragraph 31, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 26, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 27,
bis 30 werden angefügt:
„27. für die Festsetzung von Zuzahlungen gemäß den Paragraphen 155, Absatz 3 und 307 d Absatz 6, sowie für die
Befreiung von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit gemäß
den Paragraphen 154 a, Absatz 7, 155, Absatz 3, 302, Absatz 4 und 307 d Absatz 6,; hiebei ist der in Betracht kommende
Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;
28. für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den Paragraphen 155, Absatz 4 und 307 d
Abs. 2 Ziffer 3, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der)
Versicherten;
29. über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (Paragraph 41,);
30. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf
dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen
Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten.“
14. Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung
Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung
(Paragraph 10,) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen
nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“
15. Im Paragraph 33, Absatz eins, entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz.
16. Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Dienstgeber (Auftraggeber) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4, haben alle von ihnen beschäftigten
Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung
nicht auszuschließen ist, anzumelden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für
diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere
1. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer,
2. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts und
3. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) und die
Wohnanschrift des Auftragnehmers,
zu melden. Die Paragraphen 34 und 41 sind anzuwenden.“
17. Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung
bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage,
Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von sieben Tagen dem
zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“
18. Die Überschrift zu Paragraph 35, lautet:
„Dienstgeber (Auftraggeber)“
19.Ziffer 19 Im § 35 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber
(Auftraggeber)“ ersetzt.
20. Im § 36 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Gepäckträger,“ der Ausdruck „ferner die nach § 4 Abs. 4
beschäftigten Personen“ eingefügt.
21. § 41 lautet:
„Form der Meldungen
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung
in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu
erstatten.
(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Dienstgeberkontonummer;
2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
4. die Art der Versicherung.
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von
sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet
werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien
haben
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der
Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann
zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift
ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.“
22. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
23. Im § 44 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Lehrlingen“ der Ausdruck „und bei den gemäß § 4
Abs. 4 versicherten Personen“ eingefügt.
25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12
gleichgestellte Personen
§ 44a. Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache
des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage
ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die
vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.“
26. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 Pflichtversicherten gilt als monatliche Höchstbeitragsgrundlage
das 35fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“
27. § 49 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte
Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat
oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber
(Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.“
Im Paragraph 35, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber
(Auftraggeber)“ ersetzt.
20. Im Paragraph 36, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Gepäckträger,“ der Ausdruck „ferner die nach Paragraph 4, Absatz 4,
beschäftigten Personen“ eingefügt.
21. Paragraph 41, lautet:
„Form der Meldungen
§ 41. (1) Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung
in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu
erstatten.
(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Dienstgeberkontonummer;
2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
4. die Art der Versicherung.
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von
sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet
werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien
haben
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der
Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann
zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift
ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.“
22. Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
23. Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Lehrlingen“ der Ausdruck „und bei den gemäß Paragraph 4,
Abs. 4 versicherten Personen“ eingefügt.
25. Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12,
gleichgestellte Personen
§ 44a. Für die nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache
des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage
ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die
vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.“
26. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Für die nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4, Pflichtversicherten gilt als monatliche Höchstbeitragsgrundlage
das 35fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins,
27. Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte
Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat
oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber
(Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.“
28.Ziffer 28 Im § 49 Abs. 3 Z 7 entfällt der Ausdruck „ , nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“.
29. Im § 51 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4“ ersetzt.
30. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:
„d) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 6 vH“.
31. Die bisherige lit. d des § 51 Abs. 1 Z 1 erhält die Bezeichnung „e“.
32. § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Versicherte nach § 4 Abs. 3 Z 12 ist als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung ........................................................................................................ 3 vH,
2. in der Pensionsversicherung........................................................................................................ 9,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Der
Auftraggeber hat als pauschalierten Beitrag 15,8 vH der Gegenleistung (Gegenleistungen) für Arbeitsleistungen
des Auftragsnehmers, jedoch in jedem Kalenderjahr höchstens vom 420fachen der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 Abs. 1 zu entrichten. Nach dieser Zahlung und den entsprechend vollständigen
Meldungen bestehen über die allgemeinen Einschau- und Prüfverpflichtungen hinaus keine weiteren
Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsträger.“
33. Im § 51 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis 11)“ ersetzt.
34. Dem § 51a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag
1 vH.“
35. Dem § 51b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag
0,25 vH.“
36. Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e“
ersetzt.
37. Im § 53 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber
(Auftraggeber)“ ersetzt.
38. Der bisherige Text des § 55 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate,
in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.“
39. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beitrag des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig,
in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. § 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Verzugszinsen für jene rückständigen Beiträge zu entrichten sind, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach
dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) seine Gegenleistung zu erbringen hat, eingezahlt wurden.“
40. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 58 erhalten die Bezeichnung 4 bis 7.
41. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 4“ ersetzt.
42. Im § 64 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.
43. Im § 66 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.
44. § 80 lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe
des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die
Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit
Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze
für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b außer Betracht zu lassen.
Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt der Ausdruck „ , nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“.
29. Im Paragraph 51, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 1 Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, ersetzt.
30. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:
„d) für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, 6 vH“.
31. Die bisherige Litera d, des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erhält die Bezeichnung „e“.
32. Paragraph 51, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, ist als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung ........................................................................................................ 3 vH,
2. in der Pensionsversicherung........................................................................................................ 9,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Der
Auftraggeber hat als pauschalierten Beitrag 15,8 vH der Gegenleistung (Gegenleistungen) für Arbeitsleistungen
des Auftragsnehmers, jedoch in jedem Kalenderjahr höchstens vom 420fachen der Höchstbeitragsgrundlage
nach Paragraph 45, Absatz eins, zu entrichten. Nach dieser Zahlung und den entsprechend vollständigen
Meldungen bestehen über die allgemeinen Einschau- und Prüfverpflichtungen hinaus keine weiteren
Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsträger.“
33. Im Paragraph 51, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, und Absatz 3,)“ durch den
Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis 11)“ ersetzt.
34. Dem Paragraph 51 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Für gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag
1 vH.“
35. Dem Paragraph 51 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Für gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag
0,25 vH.“
36. Im Paragraph 52, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 51 Absatz eins, Ziffer eins, lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Absatz eins, Ziffer eins, lit. e“
ersetzt.
37. Im Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber
(Auftraggeber)“ ersetzt.
38. Der bisherige Text des Paragraph 55, erhält die Bezeichnung Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate,
in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.“
39. Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Beitrag des Auftraggebers gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig,
in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. Paragraph 59, ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Verzugszinsen für jene rückständigen Beiträge zu entrichten sind, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach
dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) seine Gegenleistung zu erbringen hat, eingezahlt wurden.“
40. Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 58, erhalten die Bezeichnung 4 bis 7.
41. Im Paragraph 59, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 58 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 4, ersetzt.
42. Im Paragraph 64, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 58 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 6, ersetzt.
43. Im Paragraph 66, wird der Ausdruck „§ 58 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 6, ersetzt.
44. Paragraph 80, lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe
des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die
Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit
Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze
für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 80 b, außer Betracht zu lassen.
(2)Absatz 2,Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist
monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
45. § 80 lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe
des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die
Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht
zu lassen.
(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist
monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
46. Dem § 80a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g)
1. 800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
2. 400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
3. 400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
zu überweisen.“
47. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger
§ 80b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes
der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger
einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit
Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden
Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“
48. Im § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.
49. § 86 Abs. 3 Z 1 erster Satz lautet:
„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn
der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“
50. Im § 86 Abs. 3 Z 1 entfällt der zweite Satz.
51. Im § 86 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem
darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag“
ersetzt.
52. Dem § 86 Abs. 3 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich
die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig,
dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach
§ 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen
die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden
kann.“
53. Im § 95 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 284 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 284
Abs. 7)“ ersetzt.
54. § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz lautet:
„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes,
wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich
Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist
monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
45. Paragraph 80, lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe
des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die
Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht
zu lassen.
(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist
monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
46. Dem Paragraph 80 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(Paragraph 447, g)
1. 800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
2. 400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
3. 400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
zu überweisen.“
47. Nach Paragraph 80 a, wird folgender Paragraph 80 b, eingefügt:
„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger
§ 80b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes
der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger
einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit
Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden
Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“
48. Im Paragraph 86, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.
49. Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz lautet:
„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn
der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“
50. Im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der zweite Satz.
51. Im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem
darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag“
ersetzt.
52. Dem Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich
die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig,
dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach
§ 4 des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die
Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen
die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden
kann.“
53. Im Paragraph 95, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 284, Absatz 5,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 284,
Abs. 7)“ ersetzt.
54. Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz lautet:
„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes,
wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich
nachnach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“
55. Im § 100 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.
56. § 104 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden
monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten
Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht
anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung
stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als
den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der)
Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger
zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger
den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
57. § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b wird aufgehoben; die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.
58. Im § 122 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4
werden angefügt:
„3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG nicht als arbeitslos gelten bzw. die gemäß § 26
Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben;
4. an Personen, denen das Karenzurlaubsgeld gemäß § 31 Abs. 1 AlVG gewährt wird, bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes.“
59. Im § 123 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
59a. Im § 134 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 bis
4“ ersetzt.
60. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. f lautet:
„f) die gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 pflichtversicherten Personen.“
61. Dem § 154a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in
einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe
von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar
nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist
sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für
jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“
62. § 155 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in
Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger)
untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und
höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe
der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger
zu entrichten.“
63. § 155 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und
Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.“
der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“
55. Im Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.
56. Paragraph 104, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden
monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten
Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht
anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung
stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als
den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der)
Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger
zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger
den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
57. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird aufgehoben; die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „b“.
58. Im Paragraph 122, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3 und 4
werden angefügt:
„3. an Personen, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, AlVG nicht als arbeitslos gelten bzw. die gemäß Paragraph 26,
Abs. 3 Litera e, AlVG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben;
4. an Personen, denen das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AlVG gewährt wird, bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes.“
59. Im Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
59a. Im Paragraph 134, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis
4“ ersetzt.
60. Im Paragraph 138, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Strichpunkt ersetzt; Litera f, lautet:
„f) die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4, pflichtversicherten Personen.“
61. Dem Paragraph 154 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in
einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe
von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar
nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist
sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für
jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“
62. Paragraph 155, Absatz 3, lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in
Abs. 2 Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger)
untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und
höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe
der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5,
Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger
zu entrichten.“
63. Paragraph 155, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und
Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.“
64.Ziffer 64 § 162 Abs. 5 lautet:
„(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:
1. Pflichtversicherte, die gemäß § 138 Abs. 2 lit. a bis d sowie lit. f vom Anspruch auf Krankengeld
ausgeschlossen sind,
2. Selbstversicherte (§ 16).“
65. Im § 176 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „ausübt,“ der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten
gemäß § 4 Abs. 3 Z 12,“ eingefügt.
66. Im § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „dauernder“ durch den Ausdruck „der“ ersetzt.
67. § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben; lit. c erhält die Bezeichnung „b“.
68. § 227 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder
teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“
69. Im § 227 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs-
bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
70. Im § 227 Abs. 3 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“ und
in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.
71. Dem § 227 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“
72. Im § 227 Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung
dieser Berechtigung“.
73. Im § 227 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen
Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“
74. Im § 227 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs-
bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
75. Im § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „dauernden“.
76. § 236 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige
Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet
des § 276 Abs. 3 –, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold
240 Monate.“
77. § 236 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.“
78. § 236 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.
79. § 236 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a,
soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
Paragraph 162, Absatz 5, lautet:
„(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:
1. Pflichtversicherte, die gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera a bis d sowie Litera f, vom Anspruch auf Krankengeld
ausgeschlossen sind,
2. Selbstversicherte (Paragraph 16,).“
65. Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „ausübt,“ der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12,,“ eingefügt.
66. Im Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „dauernder“ durch den Ausdruck „der“ ersetzt.
67. Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird aufgehoben; Litera c, erhält die Bezeichnung „b“.
68. Paragraph 227, Absatz 2, lautet:
„(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder
teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“
69. Im Paragraph 227, Absatz 3, Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs-
bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
70. Im Paragraph 227, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“ und
in der Ziffer 2, der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.
71. Dem Paragraph 227, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“
72. Im Paragraph 227, Absatz 4, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung
dieser Berechtigung“.
73. Im Paragraph 227, Absatz 4, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen
Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“
74. Im Paragraph 227, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs-
bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
75. Im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „dauernden“.
76. Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige
Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet
des Paragraph 276, Absatz 3, –, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold
240 Monate.“
77. Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.“
78. Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer 3, wird aufgehoben.
79. Paragraph 236, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a,,
soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
b)Litera b Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate
in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension
(Knappschaftsgleitpension) und die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
erworben sind.“
80. § 238 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
81. Im § 239 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.
82. § 239 Abs. 4 wird aufgehoben.
83. § 240 lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 240. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 261 ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage
zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen
(§§ 238 Abs. 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-
Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.
Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“
84. Im § 241 wird der Ausdruck „§ 238“ durch den Ausdruck „§ 238 Abs. 1“ ersetzt.
85. § 245 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten
Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz nach
den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach
dem Abs. 6.“
86. § 251a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des
§ 361 Abs. 1 letzter Satz nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“
87. Im § 251a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „dauernden“.
88. Im § 252 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
89. § 253a Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des
60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses
Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und
innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
90. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 253a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 253a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate
in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension
(Knappschaftsgleitpension) und die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
erworben sind.“
80. Paragraph 238, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
81. Im Paragraph 239, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.
82. Paragraph 239, Absatz 4, wird aufgehoben.
83. Paragraph 240, lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 240. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den Paragraphen 261, ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage
zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen
(Paragraphen 238, Absatz eins, 239, 241,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-
Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.
Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“
84. Im Paragraph 241, wird der Ausdruck „§ 238“ durch den Ausdruck „§ 238 Absatz eins, ersetzt.
85. Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im Paragraph 221, angeführten
Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz nach
den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach
dem Absatz 6,
86. Paragraph 251 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des
§ 361 Absatz eins, letzter Satz nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
87. Im Paragraph 251 a, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „dauernden“.
88. Im Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
89. Paragraph 253 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des
60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a dieses
Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 107 a,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und
innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
90. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des Paragraph 253 a, Absatz eins, erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 253 a, erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
91.Ziffer 91 Dem § 253a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn
bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“
92. § 253b Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“
93. § 253b Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.
94. Dem § 253b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig,
wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
(§ 253 d) besteht.“
95. Dem § 253c wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine
vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“
96. Im § 253d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
97. § 254 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt
hat.“
98. Im § 254 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „dauernden“.
99. § 255 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die
er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm
(ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
umgeschult worden ist.“
100. § 256 lautet:
„Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension
§ 256. (1) Die Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab
dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer
von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb
von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des
körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen
ist.
(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine
Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht
erhoben werden.“
101. Im § 261 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ ersetzt.
Dem Paragraph 253 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn
bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d,) besteht.“
92. Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“
93. Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
94. Dem Paragraph 253 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig,
wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
(Paragraph 253, d) besteht.“
95. Dem Paragraph 253 c, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine
vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d,) besteht.“
96. Im Paragraph 253 d, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
97. Paragraph 254, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
3. er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt
hat.“
98. Im Paragraph 254, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „dauernden“.
99. Paragraph 255, Absatz 4, lautet:
„(4) Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die
er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm
(ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
umgeschult worden ist.“
100. Paragraph 256, lautet:
„Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension
§ 256. (1) Die Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab
dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer
von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb
von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des
körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen
ist.
(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine
Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht
erhoben werden.“
101. Im Paragraph 261, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,)“ ersetzt.
102.Ziffer 102 Im § 261 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck
„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.
103. § 261 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56.
Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres
bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme
ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des
56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als
360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens
48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.
Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190.
Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag
gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
104. Der bisherige Abs. 4 des § 261 erhält die Bezeichnung „6“.
105. Im § 261a Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.
106. Im § 261b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
107. Im § 261b Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
108. Im § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.
109. § 271 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“
110. Im § 273 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 255 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 255 Abs. 4 und 5“
ersetzt.
111. § 276a Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach
Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses
Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und
innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
Im Paragraph 261, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck
„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.
103. Paragraph 261, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56.
Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres
bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme
ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des
56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als
360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens
48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.
Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190.
Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag
gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
104. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 261, erhält die Bezeichnung „6“.
105. Im Paragraph 261 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.
106. Im Paragraph 261 b, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
107. Im Paragraph 261 b, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
108. Im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.
109. Paragraph 271, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
3. er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“
110. Im Paragraph 273, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 255 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 255 Absatz 4 und 5
ersetzt.
111. Paragraph 276 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach
Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a dieses
Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 107 a,
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und
innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
112.Ziffer 112 Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 276a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 276a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
113. Dem § 276a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht
zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
(§ 276d) besteht.“
114. § 276 b Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind;“
115. § 276b Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.
116. Dem § 276b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1
ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“
117. Dem § 276c wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch
auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“
118. Im § 276d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
119. § 277 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).“
120. § 279 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension,
eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige
Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt
hat.“
121. Im § 284 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
122. Im § 284 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ ersetzt.
123. Im § 284 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „2,1“ durch den Ausdruck „2,0“ und der Ausdruck
„1,6“ durch den Ausdruck „1,8“ ersetzt.
124. § 284 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56.
Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres
bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme
ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres
bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Ver-
Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des Paragraph 276 a, Absatz eins, erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 276 a, erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
113. Dem Paragraph 276 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht
zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
(Paragraph 276 d,) besteht.“
114. Paragraph 276, b Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind;“
115. Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
116. Dem Paragraph 276 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins,
ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (Paragraph 276 d,) besteht.“
117. Dem Paragraph 276 c, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch
auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 276 d,) besteht.“
118. Im Paragraph 276 d, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
119. Paragraph 277, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Dienstunfähigkeit (Paragraph 278,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
2. die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).“
120. Paragraph 279, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (Paragraph 280,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
3. er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension,
eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige
Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt
hat.“
121. Im Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
122. Im Paragraph 284, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,)“ ersetzt.
123. Im Paragraph 284, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „2,1“ durch den Ausdruck „2,0“ und der Ausdruck
„1,6“ durch den Ausdruck „1,8“ ersetzt.
124. Paragraph 284, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56.
Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres
bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme
ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres
bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Ver-
sicherungsmonatensicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate
des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.
Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190.
Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag
gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 66 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
125. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 284 erhalten die Bezeichnung „6“ und „7“.
126. Im § 284a Abs. 2 wird der Ausdruck „2,1 vH“ durch den Ausdruck „2,0 vH“ ersetzt.
127. Im § 284b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
128. Im § 284b Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
129. Im § 285 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
130. Dem § 302 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in
Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro
Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1)
vervielfachte Betrag. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des
Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten für
höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“
131. § 305 lautet:
„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers
§ 305. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation
nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung
der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“
132. § 306 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage
ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt
gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 123) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage
darf die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 bzw. 241) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist
unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.“
133. § 307b lautet:
„Versagung
§ 307b. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er
durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind,
das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“
134. § 307d Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28);“
135. Dem § 307d wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in
Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den
für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate
des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56.
Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190.
Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag
gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 66 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
125. Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 284, erhalten die Bezeichnung „6“ und „7“.
126. Im Paragraph 284 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „2,1 vH“ durch den Ausdruck „2,0 vH“ ersetzt.
127. Im Paragraph 284 b, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
128. Im Paragraph 284 b, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.
129. Im Paragraph 285, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
130. Dem Paragraph 302, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in
Abs. 1 Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro
Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,)
vervielfachte Betrag. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des
Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten für
höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“
131. Paragraph 305, lautet:
„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers
§ 305. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation
nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung
der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“
132. Paragraph 306, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage
ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt
gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 123,) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage
darf die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, bzw. 241) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist
unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.“
133. Paragraph 307 b, lautet:
„Versagung
§ 307b. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er
durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind,
das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“
134. Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28,);“
135. Dem Paragraph 307 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in
Abs. 2 Ziffer eins bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den
Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S
und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die
Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen
Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger
zu entrichten.“
136. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben.
137. Im § 308 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach
Abs. 3“.
138. Im § 308 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“.
139. Im § 308 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.
140. § 309 lautet:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der
Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt,
geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.“
141. Die Überschrift zu § 310 lautet:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“
142. Im § 310 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164
Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“
wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.
143. § 311 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener
innerhalb der im § 312 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5 angegebenen Höhe
sowie den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger leisten.“
144. Im § 311 Abs. 3 dritter Satz entfällt der Ausdruck „wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer
nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,“.
145. Im § 311 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,
die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,
sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“
entfällt.
146. § 312 lautet:
„Fälligkeit der Überweisungsbeträge
§ 312. Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.“
147. Die Überschrift zu § 313 lautet:
„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge“
148. Im § 313 entfallen die Ausdrücke „und Beiträgen“ sowie „bzw. bei der Erstattung der Beiträge“.
149. Im § 331 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „dauernder“.
150. Im § 360 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Grundbuch“ der Ausdruck „ , in das zentrale
Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch“ eingefügt.
Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S
und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die
Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen
Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5,
Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger
zu entrichten.“
136. Paragraph 308, Absatz 3, wird aufgehoben.
137. Im Paragraph 308, Absatz 5, erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach
Abs. 3“.
138. Im Paragraph 308, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3,
139. Im Paragraph 308, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.
140. Paragraph 309, lautet:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 309. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der
Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt,
geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.“
141. Die Überschrift zu Paragraph 310, lautet:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“
142. Im Paragraph 310, entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, dieses
Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164,
Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“
wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.
143. Paragraph 311, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„In den Fällen der Litera b und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener
innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Absatz 5, angegebenen Höhe
sowie den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger leisten.“
144. Im Paragraph 311, Absatz 3, dritter Satz entfällt der Ausdruck „wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer
nach Paragraph 308, Absatz 3, erstattet wurden,“.
145. Im Paragraph 311, Absatz 3, vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,
die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,
sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“
entfällt.
146. Paragraph 312, lautet:
„Fälligkeit der Überweisungsbeträge
§ 312. Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Paragraph 309, letzter Satz gilt entsprechend.“
147. Die Überschrift zu Paragraph 313, lautet:
„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge“
148. Im Paragraph 313, entfallen die Ausdrücke „und Beiträgen“ sowie „bzw. bei der Erstattung der Beiträge“.
149. Im Paragraph 331, Absatz 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „dauernder“.
150. Im Paragraph 360, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Grundbuch“ der Ausdruck „ , in das zentrale
Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch“ eingefügt.
151.Ziffer 151 § 360 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.
Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im
Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“
152. Dem § 360 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Gerichte erster Instanz haben mit dem Abschluß der Eintragung des Namens, des Geburtsdatums,
des Sterbedatums und einer allfälligen Adresse des Verstorbenen in das gerichtliche Abhandlungsregister
diese Daten unverzüglich an den Hauptverband automationsunterstützt zu übermitteln.“
153. Dem § 361 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt auch als
Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.“
154. § 447d lautet:
„Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden.
Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.“
155. § 447g Abs. 2 lit. b lautet:
„b) 80 vH der Erträge an Beiträgen der Auftraggeber gemäß § 51 Abs. 2;“
156. Die bisherigen lit. b und c des § 447g Abs. 2 erhalten die Bezeichnung „c“ und „d“.
157. § 447g Abs. 3 lautet:
„(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 sind zu überweisen:
1. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern
aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,
a) für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit
bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung
bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß § 2 des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642/1973, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in
der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung
nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die
Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;
b) für Zeiten gemäß § 227a ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld
(§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen;
c) für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes
1992, BGBl. Nr. 422;
2. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern
auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit
erwachsen, die im § 6 Abs. 8 AMPFG genannten Beträge.“
158. § 447g Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand
der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger,
bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 1 und 2
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses
Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen.“
159. Im § 464 Abs. 1 wird der Ausdruck „binnen drei Tagen nach Beginn einer solchen Beschäftigung“
durch den Ausdruck „bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich“ ersetzt.
Paragraph 360, Absatz 3, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.
Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im
Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“
152. Dem Paragraph 360, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Gerichte erster Instanz haben mit dem Abschluß der Eintragung des Namens, des Geburtsdatums,
des Sterbedatums und einer allfälligen Adresse des Verstorbenen in das gerichtliche Abhandlungsregister
diese Daten unverzüglich an den Hauptverband automationsunterstützt zu übermitteln.“
153. Dem Paragraph 361, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt auch als
Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.“
154. Paragraph 447 d, lautet:
„Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 447 c, Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden.
Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.“
155. Paragraph 447 g, Absatz 2, Litera b, lautet:
„b) 80 vH der Erträge an Beiträgen der Auftraggeber gemäß Paragraph 51, Absatz 2,;“
156. Die bisherigen Litera b und c des Paragraph 447 g, Absatz 2, erhalten die Bezeichnung „c“ und „d“.
157. Paragraph 447 g, Absatz 3, lautet:
„(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Absatz eins, sind zu überweisen:
1. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern
aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,
a) für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit
bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung
bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph 2, des Sonderunterstützungsgesetzes,
BGBl. Nr. 642 aus 1973,, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in
der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung
nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die
Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;
b) für Zeiten gemäß Paragraph 227 a, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld
(Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen;
c) für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes
1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422;
2. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern
auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit
erwachsen, die im Paragraph 6, Absatz 8, AMPFG genannten Beträge.“
158. Paragraph 447 g, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand
der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger,
bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 80 b, dieses
Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31 e, des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Absatz 5, außer Betracht zu lassen.“
159. Im Paragraph 464, Absatz eins, wird der Ausdruck „binnen drei Tagen nach Beginn einer solchen Beschäftigung“
durch den Ausdruck „bei Beginn der Pflichtversicherung (Paragraph 10,) unverzüglich“ ersetzt.
160.Ziffer 160 Die §§ 471f bis 471 h werden aufgehoben.
161. Im § 474 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. d“
durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. e“ ersetzt.
162. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.
163. Nach § 539 wird folgender § 539a eingefügt:
„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
(zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes
können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen
oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach
diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt,
so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann,
wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz
zu beurteilen sind.“
164. Nach § 562 wird folgender § 563 angefügt:
„§ 563. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b
und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
2. mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
3. mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2
Z 2 bis 4, 134 Abs. 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung
der §§ 471f bis 471h;
4. mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2,
10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51
Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64
Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3
und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1,
251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255
Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1,
302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311
Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3 und 4, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479
Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des
§ 308 Abs. 3;
5. mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239
Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6,
264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und
6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der
§§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;
6. mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2,
253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276 b Abs. 1 Z 3;
7. mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996.
Die Paragraphen 471 f bis 471 h werden aufgehoben.
161. Im Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „§ 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. d“
durch den Ausdruck „§ 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. e“ ersetzt.
162. Im Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 58 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 6, ersetzt.
163. Nach Paragraph 539, wird folgender Paragraph 539 a, eingefügt:
„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
(zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes
können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen
oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach
diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt,
so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann,
wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz
zu beurteilen sind.“
164. Nach Paragraph 562, wird folgender Paragraph 563, angefügt:
„§ 563. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 Paragraph 80, in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 44, sowie die Paragraphen 80 a, Absatz 5, 80 b,
und 447g Absatz 3 und Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
2. mit 1. April 1996 Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
3. mit 1. Mai 1996 die Paragraphen 11, Absatz 2, 26, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f,, 29 Absatz 3, 30, Absatz eins, 49, Absatz 3, Ziffer 7, 122, Absatz 2,
Z 2 bis 4, 134 Absatz 3 und 447 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung
der Paragraphen 471 f bis 471 h;
4. mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz 3, Ziffer 12 und Absatz 4, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 13 bis 15, 5 a, 10 Absatz 2,,
10a, 12 Absatz eins, 33, Absatz 3, 35, 36, Absatz 3, 42, Absatz 4, 44, Absatz eins, Ziffer eins, 44 a, 45, Absatz 3, 49, Absatz eins, 51,
Abs. 1, 2 und 5, 51a Absatz 3, 51 b, Absatz 3, 52, Absatz 2, 53, Absatz 3, Litera b,, 55, 58 Absatz 3 bis 7, 59 Absatz 3, 64,
Abs. 2, 66, 86 Absatz 3, Ziffer 2, 100, Absatz eins, Litera c,, 123 Absatz 4, Ziffer eins, 138, Absatz 2, Litera f,, 154a Absatz 7, 155, Absatz 3,
und 4, 162 Absatz 5, 176, Absatz eins, Ziffer 6, 223, Absatz eins, Ziffer 2, 227, Absatz 2 bis 4, 234 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 245 Absatz eins,,
251a Absatz eins und 5, 252 Absatz 2, Ziffer eins, 253 a, Absatz 5, 253 b, Absatz 5, 253 c, Absatz 9, 254, Absatz eins und 3, 255
Abs. 4, 256, 271 Absatz eins, 273, Absatz 2, 276 a, Absatz 5, 276 b, Absatz 5, 276 c, Absatz 9, 277, Absatz eins, 279, Absatz eins,,
302 Absatz 4, 305, 306, Absatz 2, 307 b, 307 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6, 308, Absatz 5 bis 7, 309, 310, 311
Abs. 3, 312, 313, 331 Absatz 2, 360, Absatz 3 und 4, 361 Absatz eins, 447 g, Absatz 2, Litera b bis d, 474 Absatz eins, 479,
Abs. 2 Ziffer eins und 539 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des
§ 308 Absatz 3,;
5. mit 1. September 1996 die Paragraphen 95, Absatz eins, 236, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, 238, Absatz 3, 239,
Abs. 1, 240, 241, 253a Absatz eins bis 4, 253 d Absatz eins, 261, Absatz eins bis 6, 261 a Absatz 2, 261 b, Absatz 4 und 6,
264 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 276 a Absatz eins bis 4, 276 d Absatz eins, 284, Absatz eins bis 7, 284 a Absatz 2, 284 b, Absatz 4 und
6 und 285 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der
§§ 236 Absatz 2, Ziffer 3 und 239 Absatz 4,;
6. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 33, Absatz eins, 34, Absatz eins, 41, 86, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, 100, Absatz eins, Litera b,, 104 Absatz 2,,
253b Absatz eins, Ziffer 2, 276 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 464 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung der Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 276 b Absatz eins, Ziffer 3,;
7. mit 1. Jänner 1998 Paragraph 80, in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,.
(1a)Absatz eins a,§ 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden
Fassung in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12, 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 44a,
45 Abs. 3, 49, 51 Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2,
66, 138 Abs. 2 lit. f, 162 Abs. 5, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Verträge, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden. Wurde
der Vertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen und ist er am 1. Jänner 1997 noch nicht erfüllt worden, so
sind die genannten Bestimmungen auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages anzuwenden.
(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension
(Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung
ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse
und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente)
anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen
Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers,
der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des
Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente
(Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente
(Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur
Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und
Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers
folgt, flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die
Vorschußzahlung.
(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996
beginnt.
(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt
einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben,
können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen.
Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung
des § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 neu festzusetzen.
(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227
Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227
Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen
erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu
festzusetzen.
(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in
den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung
anspruchswirksam, und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
Paragraph 447 g, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 447 g, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1995 geltenden
Fassung in Kraft.
(2) Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz 3, Ziffer 12, 5, Absatz eins, Ziffer 2, 5 a, 10, Absatz 2, 12, Absatz eins, 33, Absatz 3, 35, 36, Absatz 3, 44 a,,
45 Absatz 3, 49, 51, Absatz 2, 51 a, Absatz 3, 51 b, Absatz 3, 53, Absatz 3, Litera b,, 55, 58 Absatz 3 bis 7, 59 Absatz 3, 64, Absatz 2,,
66, 138 Absatz 2, Litera f,, 162 Absatz 5, 447 g, Absatz 2, Litera b bis d, 479 Absatz 2, Ziffer eins und 539 a in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Verträge, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden. Wurde
der Vertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen und ist er am 1. Jänner 1997 noch nicht erfüllt worden, so
sind die genannten Bestimmungen auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages anzuwenden.
(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension
(Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung
ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse
und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente)
anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Abweichend von Paragraph 86, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen
Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers,
der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 3, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des
Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente
(Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente
(Hinterbliebenenpension) gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur
Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und
Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers
folgt, flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die
Vorschußzahlung.
(5) Die Paragraphen 154 a, Absatz 7, 155, Absatz 3, 302, Absatz 4 und 307 d Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996
beginnt.
(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt
einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt haben,
können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 227, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 227, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen.
Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung
des Paragraph 227, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, neu festzusetzen.
(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227,
Abs. 1 Ziffer eins, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 227,
Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen
erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu
festzusetzen.
(8) Abweichend von Paragraph 227, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in
den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung
anspruchswirksam, und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
beibei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können
bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in
Kraft gesetzt werden.
(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind,
durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind,
durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind,
durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind,
durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind,
durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind,
durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind,
durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind,
durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen
worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997
nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr
1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens
und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht
die Höhe von 12752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(9) Verordnungen gemäß Paragraph 227, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können
bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in
Kraft gesetzt werden.
(10) Die Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und 276b Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind,
durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind,
durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind,
durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind,
durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind,
durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind,
durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind,
durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind,
durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen
worden sind, ist Paragraph 308, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(12) Paragraph 108, Absatz 5,, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Absatz 7, ASVG sind für das Kalenderjahr 1997
nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr
1997. Paragraph 108 d, Absatz eins, dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens
und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht
die Höhe von 12752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
4.Ziffer 4 nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der
§§ 292 ff. nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1500 S,
für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit
Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur
jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine
andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(15) Der gemäß Abs. 14 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen
jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 14 und die
Vorschußzahlungen gemäß Abs. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
(18) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu
tragen.
(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr
(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am
31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996
ist § 551 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993
gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 551 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage
gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
ist § 253d in Verbindung mit § 236 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 35
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 20 Abs. 2 Z 1, 67 Abs. 4, 111, 112 Abs. 1 Z 2, 113 Abs. 1 Z 2, 120 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,
121 Z 6 lit. a, 127 b Abs. 1, 129 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133 Überschrift, 134, 144 Abs. 1, 157 Abs. 1 und 2,
165 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.
2. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung § 22 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im
Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher
oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
3. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. in der Pensionsversicherung
vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996 .................................................................................. 13,5 vH“
ab 1. Jänner 1997 ......................................................................................................................... 14,5 vH“
4. § 34 Überschrift lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996“
nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der
§§ 292 ff. nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 13, Ziffer eins und 2 jeweils 1500 S,
für Personen gemäß Absatz 13, Ziffer 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit
Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur
jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine
andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(15) Der gemäß Absatz 14, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen
jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 14 und die
Vorschußzahlungen gemäß Absatz 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
(18) Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu
tragen.
(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr
(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am
31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996
ist Paragraph 551, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993
gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 551, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage
gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
ist Paragraph 253 d, in Verbindung mit Paragraph 236, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 35
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, 67, Absatz 4, 111, 112, Absatz eins, Ziffer 2, 113, Absatz eins, Ziffer 2, 120, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,,
121 Ziffer 6, Litera a,, 127 b Absatz eins, 129, Absatz 5, 132, Absatz 2, 133, Überschrift, 134, 144 Absatz eins, 157, Absatz eins und 2,
165 und 239 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12, entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.
2. Der bisherige Paragraph 22, erhält die Bezeichnung Paragraph 22, Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im
Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher
oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
3. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. in der Pensionsversicherung
vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996 .................................................................................. 13,5 vH“
ab 1. Jänner 1997 ......................................................................................................................... 14,5 vH“
4. Paragraph 34, Überschrift lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996“
5.Ziffer 5 § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen
die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers
als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei
den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag
gemäß § 34b außer Betracht zu lassen.“
6. § 34 Überschrift lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998“
7. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen
die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für
Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“
8. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als
Pensionsversicherungsträger
§ 34b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der
Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes
des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet
der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund
den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“
9. § 55 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:
„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn
der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“
10. Im § 55 Abs. 2 Z 1 entfällt der zweite Satz.
11. Im § 55 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw.
dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden
Tag“ ersetzt.
12. Dem § 55 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist
a) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,
b) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 2 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die
für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,
erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation
gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner
(ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension
aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen
die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“
13. § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz lautet:
„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der
Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“
14. Im § 68 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.
Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2) Über den Betrag gemäß Absatz eins, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen
die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers
als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei
den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag
gemäß Paragraph 34 b, außer Betracht zu lassen.“
6. Paragraph 34, Überschrift lautet:
„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998“
7. Paragraph 34, Absatz 2, lautet:
„(2) Über den Betrag gemäß Absatz eins, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen
die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 2 und die Ersätze für
Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“
8. Nach Paragraph 34 a, wird folgender Paragraph 34 b, eingefügt:
„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als
Pensionsversicherungsträger
§ 34b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der
Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes
des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet
der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund
den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“
9. Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz lautet:
„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn
der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“
10. Im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der zweite Satz.
11. Im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw.
dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden
Tag“ ersetzt.
12. Dem Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist
a) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,
b) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die
für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,
erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110 aus 1993,. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation
gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner
(ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension
aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen
die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“
13. Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz lautet:
„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der
Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“
14. Im Paragraph 68, Absatz eins, Litera c, entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.
15.Ziffer 15 § 72 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen
Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger
kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und
zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den
Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
16. Im § 83 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
17. § 86 Abs. 5 lit. a lautet:
„a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen
gemäß § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;“
18. Dem § 99 a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als
Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von
der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist
sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden.“
19. § 100 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger
in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung
durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall
in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“
20. § 100 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch
Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht
werden.“
21. In den §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. e, 130 Abs. 3 und 145 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck
„dauernder“.
22. § 116 Abs. 8 lautet:
„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Paragraph 72, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen
Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger
kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und
zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den
Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
16. Im Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
17. Paragraph 86, Absatz 5, Litera a, lautet:
„a) bei Sachleistungen gemäß den Paragraphen 88, 89, 89 a, 99, 101 und 102 Absatz 2, sowie bei Leistungen
gemäß Paragraph 99 a, mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 99 a, Absatz 7,;“
18. Dem Paragraph 99, a wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als
Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von
der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist
sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden.“
19. Paragraph 100, Absatz 3, lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger
in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung
durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall
in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“
20. Paragraph 100, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch
Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht
werden.“
21. In den Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 130 Absatz 3 und 145 Absatz eins, Ziffer 5, entfällt jeweils der Ausdruck
„dauernder“.
22. Paragraph 116, Absatz 8, lautet:
„(8) Die in Absatz 7, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder
teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“
23. Im § 116 Abs. 9 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
24. Im § 116 Abs. 9 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“
und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.
25. Dem § 116 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“
26.Im § 116 Abs. 10 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung
dieser Berechtigung“.
27. Im § 116 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen
Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“
28.Im § 116 Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
29. § 120 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“
30. § 120 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.“
31. § 120 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.
32. § 120 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate
in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,
die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“
33. § 122 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
34. Im § 123 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.
35. § 123 Abs. 4 wird aufgehoben.
36. § 125 lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 125. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß §§ 139 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage
zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen
(§§ 122 Abs. 1, 123, 126) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozial-
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder
teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“
23. Im Paragraph 116, Absatz 9, Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
24. Im Paragraph 116, Absatz 9, wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“
und in der Ziffer 2, der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.
25. Dem Paragraph 116, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“
26.Im Paragraph 116, Absatz 10, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung
dieser Berechtigung“.
27. Im Paragraph 116, Absatz 10, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen
Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“
28.Im Paragraph 116, Absatz 10, letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
29. Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“
30. Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.“
31. Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer 3, wird aufgehoben.
32. Paragraph 120, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate
in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,
die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“
33. Paragraph 122, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
34. Im Paragraph 123, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.
35. Paragraph 123, Absatz 4, wird aufgehoben.
36. Paragraph 125, lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 125. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß Paragraphen 139, ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage
zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen
(Paragraphen 122, Absatz eins, 123, 126,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozial-
versicherungsgesetzversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.
Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“
37. Im § 126 wird der Ausdruck „§ 122“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 1“ ersetzt.
38. Im § 128 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
39. § 129 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361
Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle
der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“
40. § 131 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“
41. § 131 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.
42. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht
zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c)
besteht.“
43. § 131a Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 116a dieses Bundesgesetzes,
gemäß §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß
§ 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt
und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 131a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 131a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
45. Dem § 131a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig,
wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“
46. Dem § 131b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine
vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“
47. Im § 131c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
48. Im § 131c Überschrift und Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck
„dauernd“.
49. § 132 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und
zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.
Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“
37. Im Paragraph 126, wird der Ausdruck „§ 122“ durch den Ausdruck „§ 122 Absatz eins, ersetzt.
38. Im Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
39. Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 361,
Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle
der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
40. Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“
41. Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
42. Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins, ist nicht
zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131 c,)
besteht.“
43. Paragraph 131 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes,
gemäß Paragraphen 227 a und 228 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß
§ 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt
und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des Paragraph 131 a, Absatz eins, erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 131 a, erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
45. Dem Paragraph 131 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig,
wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131 c,) besteht.“
46. Dem Paragraph 131 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine
vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131 c,) besteht.“
47. Im Paragraph 131 c, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
48. Im Paragraph 131 c, Überschrift und Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck
„dauernd“.
49. Paragraph 132, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und
3.Ziffer 3 er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt
hat.“
50. Im § 133 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernd“.
51. Dem § 133 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er
(sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm
(ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet
oder umgeschult worden ist.“
52. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:
„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension
§ 133b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von
24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die
Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung
der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund
des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf
eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien
nicht erhoben werden.“
53. Im § 139 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125)“ zu ersetzen.
54. Im § 139 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck
„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.
55. § 139 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren
Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des
56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als
360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens
48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw.
des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat
0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der
Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit
60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
56. Der bisherige Abs. 4 des § 139 erhält die Bezeichnung „6“.
57. Im § 140 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.
58. Im § 143 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
59. Im § 143 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt
hat.“
50. Im Paragraph 133, Absatz eins bis 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernd“.
51. Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 2, ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er
(sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm
(ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet
oder umgeschult worden ist.“
52. Nach Paragraph 133 a, wird folgender Paragraph 133 b, eingefügt:
„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension
§ 133b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von
24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die
Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung
der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund
des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf
eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien
nicht erhoben werden.“
53. Im Paragraph 139, Absatz eins, letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 125,)“ zu ersetzen.
54. Im Paragraph 139, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck
„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.
55. Paragraph 139, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren
Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des
56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als
360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens
48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw.
des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat
0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der
Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit
60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
56. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 139, erhält die Bezeichnung „6“.
57. Im Paragraph 140, Absatz 2, wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.
58. Im Paragraph 143, Absatz 4, erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
59. Im Paragraph 143, Absatz 6, erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
60.Ziffer 60 Im § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.
61. Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine
Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der
Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich
bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu
entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben
werden.“
62. § 163 lautet:
„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 163. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation
nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der
Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“
63. § 164 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage
ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt
gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 83) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage
darf die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 bzw. 126) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld
ist unter Bedachtnahme auf § 51 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.“
64. § 167 lautet:
„Versagung
§ 167. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet
er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar
sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“
65. § 169 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“
66. Dem § 169 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der
Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so
haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der
im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“
67. § 172 Abs. 3 wird aufgehoben.
68. Im § 172 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß
Abs. 3“.
69. Im § 172 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.
Im Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.
61. Dem Paragraph 160, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine
Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der
Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich
bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu
entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben
werden.“
62. Paragraph 163, lautet:
„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 163. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation
nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der
Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“
63. Paragraph 164, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage
ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt
gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 83,) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage
darf die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, bzw. 126) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld
ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.“
64. Paragraph 167, lautet:
„Versagung
§ 167. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet
er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar
sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“
65. Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“
66. Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der
Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so
haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der
im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5,
Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“
67. Paragraph 172, Absatz 3, wird aufgehoben.
68. Im Paragraph 172, Absatz 5, erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß
Abs. 3“.
69. Im Paragraph 172, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Absatz 3,
70.Ziffer 70 Im § 172 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.
71. § 173 lautet:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 173. Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung
ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger
einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.“
72. Die Überschrift zu § 174 lautet:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“
73. Im § 174 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 172 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164
Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“
wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.
74. § 175 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der
Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 176 angegebenen Frist
den Überweisungsbetrag gemäß § 172 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen.“
75. § 175 Abs. 3 dritter Satz entfällt.
76. Im § 175 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,
die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,
sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“
entfällt.
77. § 176 lautet:
„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.“
78. Die Überschrift zu § 177 lautet:
„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“
79. Im § 177 entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der
Erstattung der Beiträge“.
80. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt:
„§ 266. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 34 Überschrift und 34 Abs. 2 in der Fassung des Art. 35
Z 4 und 5 und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
2. mit 1. April 1996 der § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
3. mit 1. Juli 1996 die §§ 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 Z 2, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1 lit. c,
83 Abs. 4 Z 1, 86 Abs. 5 lit. a, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 111, 112 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2,
113 Abs. 1 Z 2, 116 Abs. 8 bis 10, 120 Abs. 2 und 3 Z 1, 121 Z 6 lit. a, 127b Abs. 1, 128 Abs. 2
Z 1, 129 Abs. 1 und 5, 130 Abs. 3, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 9, 132 Abs. 1 und 2, 133
Überschrift und Abs. 1 bis 4, 133b, 134, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 5, 157 Abs. 1 und 2, 160
Abs. 4, 163, 164 Abs. 2, 165, 167, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 172 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, 173,
174 Überschrift und 174, 175 Abs. 3, 176, 177 Überschrift, 177 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung
des Art. 35 Z 21 und § 131c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 48 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996;
4. mit 1. September 1996 die §§ 120 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 122 Abs. 3, 123 Abs. 1 und
4, 125, 126, 131a Abs. 1 bis 4, 139 Abs. 1 bis 6, 140 Abs. 2, 143 Abs. 4 und 6 sowie 145 Abs. 1
Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 in der Fassung
des Art. 35 Z 29 und § 131c Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 47 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 sowie die Aufhebung des § 120 Abs. 4 Z 3;
Im Paragraph 172, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.
71. Paragraph 173, lautet:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 173. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 172, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung
ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger
einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 47, aufzuwerten.“
72. Die Überschrift zu Paragraph 174, lautet:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“
73. Im Paragraph 174, entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß Paragraph 172, Absatz 3, dieses
Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 308, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 164,
Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“
wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.
74. Paragraph 175, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„In den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, Litera b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der
Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im Paragraph 176, angegebenen Frist
den Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 172, Absatz eins, an den Versicherungsträger zurückzahlen.“
75. Paragraph 175, Absatz 3, dritter Satz entfällt.
76. Im Paragraph 175, Absatz 3, vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,
die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,
sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“
entfällt.
77. Paragraph 176, lautet:
„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zurückzuzahlen. Paragraph 173, letzter Satz gilt entsprechend.“
78. Die Überschrift zu Paragraph 177, lautet:
„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“
79. Im Paragraph 177, entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der
Erstattung der Beiträge“.
80. Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 266, angefügt:
„§ 266. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 34, Überschrift und 34 Absatz 2, in der Fassung des Artikel 35,
Z 4 und 5 und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
2. mit 1. April 1996 der Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
3. mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, 22, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2, Ziffer 2, 67, Absatz 4, 68, Absatz eins, Litera c,,
83 Absatz 4, Ziffer eins, 86, Absatz 5, Litera a,, 99a Absatz 7, 100, Absatz 3 und 4, 111, 112 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2,,
113 Absatz eins, Ziffer 2, 116, Absatz 8 bis 10, 120 Absatz 2 und 3 Ziffer eins, 121, Ziffer 6, Litera a,, 127b Absatz eins, 128, Absatz 2,
Z 1, 129 Absatz eins und 5, 130 Absatz 3, 131, Absatz 5, 131 a, Absatz 5, 131 b, Absatz 9, 132, Absatz eins und 2, 133
Überschrift und Absatz eins bis 4, 133 b, 134, 144 Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 5, 157, Absatz eins und 2, 160
Abs. 4, 163, 164 Absatz 2, 165, 167, 169, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 172, Absatz 3 und Absatz 5 bis 7, 173,
174 Überschrift und 174, 175 Absatz 3, 176, 177, Überschrift, 177 und 239 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12,
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung
des Artikel 35, Ziffer 21 und Paragraph 131 c, Überschrift und Absatz eins, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 48, des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
4. mit 1. September 1996 die Paragraphen 120, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, 122, Absatz 3, 123, Absatz eins und
4, 125, 126, 131a Absatz eins bis 4, 139 Absatz eins bis 6, 140 Absatz 2, 143, Absatz 4 und 6 sowie 145 Absatz eins,
Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung
des Artikel 35, Ziffer 29 und Paragraph 131 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 47, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer 3,;
5.Ziffer 5 mit 1. Jänner 1997 die §§ 55 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 2 und 131 Abs. 1 Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 131 Abs. 1 Z 3;
6. mit 1. Jänner 1998 § 34 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 6 und 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine
Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung
ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und
Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden
Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(3) Abweichend von § 55 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen
Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß
Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für
den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle
des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der
Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse
und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers
folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Die §§ 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 160 Abs. 4 und 169 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996
beginnt.
(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem
Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf
Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die
Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des
§ 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 neu festzusetzen.
(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß
§ 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 in der am
30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.
(7) Abweichend von § 116 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die
in den § 116 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam,
und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(8) Verordnungen gemäß § 116 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können
bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli
1996 in Kraft gesetzt werden.
(9) § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der
Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer eins, 68, Absatz eins, Litera b,, 72 Absatz 2 und 131 Absatz eins, Ziffer 2, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3,;
6. mit 1. Jänner 1998 Paragraph 34, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 6 und 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine
Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung
ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und
Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden
Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(3) Abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen
Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß
Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für
den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle
des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der
Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse
und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers
folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Die Paragraphen 99 a, Absatz 7, 100, Absatz 3, 160, Absatz 4 und 169 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996
beginnt.
(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem
Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf
Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 116, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die
Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des
§ 116 Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, neu festzusetzen.
(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß
§ 116 Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 116, Absatz 9, in der am
30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.
(7) Abweichend von Paragraph 116, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die
in den Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam,
und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(8) Verordnungen gemäß Paragraph 116, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können
bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli
1996 in Kraft gesetzt werden.
(9) Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der
Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
1.Ziffer eins bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen
worden sind, ist § 172 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 47
letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.
(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der
§§ 149 ff nicht die Höhe von 12752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung
der §§ 149 ff nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils
1500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine
bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen
worden sind, ist Paragraph 172, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(11) Der gemäß Paragraph 563, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des Paragraph 47,
letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.
(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der
§§ 149 ff nicht die Höhe von 12752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung
der Paragraphen 149, ff nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 jeweils
1500 S, für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage
zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im
gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen
(Witwer)pension hat.
(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen
jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und
die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
(17) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund
zu tragen.
(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr
(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach
der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996
ist § 259 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993
gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 259 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage
gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(20) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
ist § 131c in Verbindung mit § 120 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 36
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 18 Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 4, 71 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 102, 103 Abs. 1 Z 2, 104 Abs. 1 Z 2,
111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4 lit. a, 118 b Abs. 1, 120 Abs. 5, 123 Abs. 2, 124 Überschrift, 125, 135
Abs. 1, 149 Abs. 1 und 2, 157 und 230a Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im
Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
3. Im § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „12,5 vH“ durch den Ausdruck „13,5 vH“ ersetzt.
4. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind
1. ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme
der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3
und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 31e,
2. ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag
gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen
außer Betracht zu lassen.“
5. § 31e lautet:
„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers
als Pensionsversicherungsträger
§ 31e. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der
Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrech-
Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage
zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im
gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen
(Witwer)pension hat.
(14) Der gemäß Absatz 13, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen
jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 13 und
die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
(17) Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund
zu tragen.
(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr
(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach
der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996
ist Paragraph 259, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993
gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 259, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage
gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(20) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
ist Paragraph 131 c, in Verbindung mit Paragraph 120, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 36
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer eins, 63, Absatz 4, 71, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, 102, 103, Absatz eins, Ziffer 2, 104, Absatz eins, Ziffer 2,,
111 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, 112, Ziffer 4, Litera a,, 118 b Absatz eins, 120, Absatz 5, 123, Absatz 2, 124, Überschrift, 125, 135
Abs. 1, 149 Absatz eins und 2, 157 und 230 a Absatz 3, entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.
2. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im
Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
3. Im Paragraph 24, Absatz 2, wird der Ausdruck „12,5 vH“ durch den Ausdruck „13,5 vH“ ersetzt.
4. Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3) Über den Betrag gemäß Absatz 2, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind
1. ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme
der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 3,
und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 31 e,,
2. ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag
gemäß Absatz 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen
außer Betracht zu lassen.“
5. Paragraph 31 e, lautet:
„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers
als Pensionsversicherungsträger
§ 31e. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der
Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrech-
nungsaufwandesnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet
der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund
den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“
6. § 51 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:
„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn
der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“
7. Im § 51 Abs. 2 Z 1 entfällt der zweite Satz.
8. Im § 51 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw.
dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden
Tag“ ersetzt.
9. Dem § 51 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe
der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß
§ 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so
fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen
die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt
werden kann.“
10. § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz lautet:
„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der
Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“
11. Im § 64 Abs. 1 lit. c enfällt jeweils der Ausdurck „bzw. 3“.
12. Im § 67 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 80 oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß
§ 80“ ersetzt.
13. § 68 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen
Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger
kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und
zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den
Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
14. Im § 78 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
15. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte als Kostenanteil nur den
im § 91 Z 2 vorgesehenen Anteil an Pflegegebührenersätzen zu entrichten.“
16. § 80 Abs. 3 lit. a lautet:
„a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit
Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7;“
17. § 90a samt Überschrift wird aufgehoben.
des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet
der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund
den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“
6. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz lautet:
„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn
der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“
7. Im Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der zweite Satz.
8. Im Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw.
dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden
Tag“ ersetzt.
9. Dem Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe
der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß
§ 4 des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so
fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen
die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt
werden kann.“
10. Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz lautet:
„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der
Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“
11. Im Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, enfällt jeweils der Ausdurck „bzw. 3“.
12. Im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „gemäß den Paragraphen 80, oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß
§ 80“ ersetzt.
13. Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen
Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger
kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und
zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den
Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
14. Im Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
15. Im Paragraph 80, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte als Kostenanteil nur den
im Paragraph 91, Ziffer 2, vorgesehenen Anteil an Pflegegebührenersätzen zu entrichten.“
16. Paragraph 80, Absatz 3, Litera a, lautet:
„a) bei Leistungen gemäß den Paragraphen 81, 82, 82 a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß Paragraph 96 a, mit
Ausnahme der Zuzahlung gemäß Paragraph 96 a, Absatz 7,;“
17. Paragraph 90 a, samt Überschrift wird aufgehoben.
18.Ziffer 18 Dem § 96a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als
Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 47 der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von
der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist
sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden.“
19. § 100 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger
in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung
durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall
in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“
20. § 100 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch
Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht
werden.“
21. In den §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck
„dauernder“.
22. § 107 Abs. 8 lautet:
„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder
teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“
23. Im § 107 Abs. 9 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
24. Im § 107 Abs. 9 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“
und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.
25. Dem § 107 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“
26. Im § 107 Abs. 10 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der
Feststellung dieser Berechtigung“.
27. Im § 107 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen
Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“
Dem Paragraph 96 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als
Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, der
jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von
der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist
sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr eingehoben werden.“
19. Paragraph 100, Absatz 3, lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger
in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung
durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben
diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall
in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“
20. Paragraph 100, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch
Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht
werden.“
21. In den Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 121 Absatz 3 und 136 Absatz eins, Ziffer 5, entfällt jeweils der Ausdruck
„dauernder“.
22. Paragraph 107, Absatz 8, lautet:
„(8) Die in Absatz 7, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder
teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“
23. Im Paragraph 107, Absatz 9, Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
24. Im Paragraph 107, Absatz 9, wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“
und in der Ziffer 2, der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.
25. Dem Paragraph 107, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres
des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“
26. Im Paragraph 107, Absatz 10, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der
Feststellung dieser Berechtigung“.
27. Im Paragraph 107, Absatz 10, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen
Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“
28.Ziffer 28 Im § 107 Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
29. § 111 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“
30. § 111 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.“
31. § 111 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.
32. § 111 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate
in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,
die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“
33. § 113 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
34. Im § 114 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.
35. § 114 Abs. 4 wird aufgehoben.
36. § 116 lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 116. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage
zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen
(§§ 113 Abs. 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-
Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der
Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“
37. Im § 117 wird der Ausdruck „§ 113“ durch den Ausdruck „§ 113 Abs. 1“ ersetzt.
38. Im § 119 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
39. § 120 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361
Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle
der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“
40. § 122 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“
41. § 122 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.
Im Paragraph 107, Absatz 10, letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck
„anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.
29. Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c) für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“
30. Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag
liegen.“
31. Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3, wird aufgehoben.
32. Paragraph 111, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate
in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,
die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“
33. Paragraph 113, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
34. Im Paragraph 114, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „5800 S“ durch den Ausdruck „6500 S“ ersetzt.
35. Paragraph 114, Absatz 4, wird aufgehoben.
36. Paragraph 116, lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 116. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den Paragraphen 130, ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage
zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen
(Paragraphen 113, Absatz eins, 114, 117,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-
Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der
Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“
37. Im Paragraph 117, wird der Ausdruck „§ 113“ durch den Ausdruck „§ 113 Absatz eins, ersetzt.
38. Im Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
39. Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters,
der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 361,
Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle
der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
40. Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“
41. Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
42.Ziffer 42 Dem § 122 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht
zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c)
besteht.“
43. § 122a Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 107a dieses Bundesgesetzes,
gemäß §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß
§ 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt
und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 122a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 122a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
45. Dem § 122a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig,
wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“
46. Dem § 122b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine
vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“
47. Im § 122c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
48. Im § 122c Überschrift und Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck
„dauernd“.
49. § 123 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Erwerbsunfähigkeit (§ 124) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
erfüllt hat.“
50. Im § 124 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „dauernd“.
51. Im § 124 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „im Sinne des Abs. 2“, der Ausdruck „dauernd“ sowie der
letzte Satz.
52. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:
„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension
§ 124b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von
24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die
Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung
der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund
des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Absatz eins, ist nicht
zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122 c,)
besteht.“
43. Paragraph 122 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß Paragraph 107 a, dieses Bundesgesetzes,
gemäß Paragraphen 227 a und 228 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß
§ 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt
und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“
44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des Paragraph 122 a, Absatz eins, erhalten die Bezeichnung
Abs. 2; die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 122 a, erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
45. Dem Paragraph 122 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig,
wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122 c,) besteht.“
46. Dem Paragraph 122 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine
vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122 c,) besteht.“
47. Im Paragraph 122 c, Absatz eins, Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.
48. Im Paragraph 122 c, Überschrift und Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck
„dauernd“.
49. Paragraph 123, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 111,) und
3. er (sie) am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
erfüllt hat.“
50. Im Paragraph 124, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „dauernd“.
51. Im Paragraph 124, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „im Sinne des Absatz 2,, der Ausdruck „dauernd“ sowie der
letzte Satz.
52. Nach Paragraph 124 a, wird folgender Paragraph 124 b, eingefügt:
„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension
§ 124b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von
24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die
Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung
der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund
des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf
eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien
nicht erhoben werden.“
53. Im § 130 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116)“ zu ersetzen.
54. Im § 130 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck
„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.
55. § 130 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren
Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des
56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als
360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens
48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw.
des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat
0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der
Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit
60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
56. Der bisherige Abs. 4 des § 130 erhält die Bezeichnung „6“.
57. Im § 131 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.
58. Im § 134 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
59. Im § 134 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
60. Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.
61. Im § 148 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 80 oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß § 80“
ersetzt.
62. Dem § 152 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine
Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der
Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich
bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu
entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben
werden.“
Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf
eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien
nicht erhoben werden.“
53. Im Paragraph 130, Absatz eins, letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 116,)“ zu ersetzen.
54. Im Paragraph 130, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck
„1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.
55. Paragraph 130, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme
1. einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;
2. einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des
56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.
Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall
des Todes bestanden hat.
(4) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren
Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des
56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als
360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens
48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.
(5) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren
Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw.
des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat
0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der
Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit
60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“
56. Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 130, erhält die Bezeichnung „6“.
57. Im Paragraph 131, Absatz 2, wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.
58. Im Paragraph 134, Absatz 4, erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
59. Im Paragraph 134, Absatz 6, erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck
„Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.
60. Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.
61. Im Paragraph 148, Ziffer eins, wird der Ausdruck „gemäß den Paragraphen 80, oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 80,
ersetzt.
62. Dem Paragraph 152, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine
Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der
Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen
Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich
bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu
entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben
werden.“
63.Ziffer 63 § 155 lautet:
„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 155. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation
nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der
Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“
64. § 156 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage
ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt
gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 78) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage
darf die Bemessungsgrundlage (§ 113 Abs. 1 bzw. 117) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld
ist unter Bedachtnahme auf § 45 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.“
65. § 159 lautet:
„Versagung
§ 159. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet
er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar
sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“
66. § 161 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“
67. Dem § 161 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der
Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so
haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der
im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“
68. § 164 Abs. 3 wird aufgehoben.
69. Im § 164 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß
Abs. 3“.
70. Im § 164 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.
71. Im § 164 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.
72. § 165 lautet:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 165. Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung
ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger
einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.“
Paragraph 155, lautet:
„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 155. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation
nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der
Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“
64. Paragraph 156, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage
ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt
gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 78,) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage
darf die Bemessungsgrundlage (Paragraph 113, Absatz eins, bzw. 117) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld
ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.“
65. Paragraph 159, lautet:
„Versagung
§ 159. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet
er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar
sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“
66. Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“
67. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger
in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der
Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so
haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu
leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die
unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Der
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der
im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen
bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5,
Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes
im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“
68. Paragraph 164, Absatz 3, wird aufgehoben.
69. Im Paragraph 164, Absatz 5, erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß
Abs. 3“.
70. Im Paragraph 164, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Absatz 3,
71. Im Paragraph 164, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.
72. Paragraph 165, lautet:
„Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 165. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 164, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides
beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung
ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger
einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß Paragraph 45, aufzuwerten.“
73.Ziffer 73 Die Überschrift zu § 166 lautet:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“
74. Im § 166 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 164 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 172
Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet
wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.
75. § 167 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der
Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 168 angegebenen Frist
den Überweisungsbetrag gemäß § 164 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen.“
76. Im § 167 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.
77. Im § 167 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,
die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,
sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“
entfällt.
78. § 168 lautet:
„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.“
79. Die Überschrift zu § 169 lautet:
„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“
80. Im § 169 entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der
Erstattung der Beiträge“.
81. Nach § 254 wird folgender § 255 angefügt:
„§ 255. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Juli 1994 die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 80 Abs. 2 und 148 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 90a;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 31 Abs. 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996;
3. mit 1. April 1996 der § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
4. mit 1. Juli 1996 die §§ 18 Abs. 2 Z 1, 20 Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 2, 63 Abs. 4, 64 Abs. 1 lit. c, 71
Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 80 Abs. 3 lit. a, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 102, 103
Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 104 Abs. 1 Z 2, 107 Abs. 8 bis 10, 111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4
lit. a, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 1 und 5, 121 Abs. 3, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b
Abs. 9, 123 Abs. 1 und 2, 124 Überschrift und Abs. 1 und 3, 124b, 125, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1
Z 5, 149 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 4, 155, 156 Abs. 2, 157, 159, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 164
Abs. 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Abs. 3, 168, 169 Überschrift und 169 und
230a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in
der Fassung des Art. 36 Z 21 und § 122c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 48
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
5. mit 1. September 1996 die §§ 111 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1 und 4, 116, 117,
122a Abs. 1 bis 4, 130 Abs. 1 bis 6, 131 Abs. 2, 134 Abs. 4 und 6, 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 36
Z 29 und § 122c Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
sowie die Aufhebung des § 111 Abs. 4 Z 3;
6. mit 1. Jänner 1997 die §§ 51 Abs. 2 Z 1, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 122 Abs. 1 Z 3;
(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension
beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung
ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Aus-
Die Überschrift zu Paragraph 166, lautet:
„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“
74. Im Paragraph 166, entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß Paragraph 164, Absatz 3, dieses
Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 308, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 172,
Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet
wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.
75. Paragraph 167, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„In den Fällen des Paragraph 311, Absatz 3, Litera b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der
Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im Paragraph 168, angegebenen Frist
den Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 164, Absatz eins, an den Versicherungsträger zurückzahlen.“
76. Im Paragraph 167, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
77. Im Paragraph 167, Absatz 3, vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge,
die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden,
sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“
entfällt.
78. Paragraph 168, lautet:
„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis zurückzuzahlen. Paragraph 165, letzter Satz gilt entsprechend.“
79. Die Überschrift zu Paragraph 169, lautet:
„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“
80. Im Paragraph 169, entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der
Erstattung der Beiträge“.
81. Nach Paragraph 254, wird folgender Paragraph 255, angefügt:
„§ 255. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Juli 1994 die Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 4, 80, Absatz 2 und 148 Ziffer eins, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 90 a,;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 31, Absatz 3 und 31 e in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996,;
3. mit 1. April 1996 der Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
4. mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer eins, 20, Absatz 6, 51, Absatz 2, Ziffer 2, 63, Absatz 4, 64, Absatz eins, Litera c,, 71
Abs. 5 Ziffer 2 und Absatz 6, 78, Absatz 4, Ziffer eins, 80, Absatz 3, Litera a,, 96a Absatz 7, 100, Absatz 3 und 4, 102, 103
Abs. 1 Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, 104, Absatz eins, Ziffer 2, 107, Absatz 8 bis 10, 111 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, 112, Ziffer 4,
lit. a, 118b Absatz eins, 119, Absatz 2, Ziffer eins, 120, Absatz eins und 5, 121 Absatz 3, 122, Absatz 5, 122 a, Absatz 5, 122 b,
Abs. 9, 123 Absatz eins und 2, 124 Überschrift und Absatz eins und 3, 124 b, 125, 135 Absatz eins, 136, Absatz eins,
Z 5, 149 Absatz eins und 2, 152 Absatz 4, 155, 156, Absatz 2, 157, 159, 161, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 164,
Abs. 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Absatz 3, 168, 169, Überschrift und 169 und
230a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in
der Fassung des Artikel 36, Ziffer 21 und Paragraph 122 c, Überschrift und Absatz eins, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 48,
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
5. mit 1. September 1996 die Paragraphen 111, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, 113, Absatz 3, 114, Absatz eins und 4, 116, 117,
122a Absatz eins bis 4, 130 Absatz eins bis 6, 131 Absatz 2, 134, Absatz 4 und 6, 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 36,
Z 29 und Paragraph 122 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 36, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
sowie die Aufhebung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 3,;
6. mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer eins, 64, Absatz eins, Litera b,, 68 Absatz 2 und 122 Absatz eins, Ziffer 2, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 3,;
(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension
beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat,
in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung
ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Aus-
gleichszulagegleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen
gelten auch für die Vorschußzahlung.
(3) Abweichend von § 51 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen
Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß
Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für
den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle
des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der
Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse
und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers
folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Die §§ 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 152 Abs. 4 und 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996
beginnt.
(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem
Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf
Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die
Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des
§ 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 neu festzusetzen.
(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß
§ 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 in der am
30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.
(7) Abweichend von § 107 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die
in den § 107 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam,
und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(8) Verordnungen gemäß § 107 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können
bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli
1996 in Kraft gesetzt werden.
(9) § 122 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der
Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch
420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen
gelten auch für die Vorschußzahlung.
(3) Abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen
Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß
Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für
den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle
des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der
Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse
und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers
folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Die Paragraphen 96 a, Absatz 7, 100, Absatz 3, 152, Absatz 4 und 161 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996
beginnt.
(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem
Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 107, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf
Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 107, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die
Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des
§ 107 Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, neu festzusetzen.
(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß
§ 107 Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 107, Absatz 9, in der am
30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.
(7) Abweichend von Paragraph 107, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die
in den Paragraph 107, Absatz 7, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam,
und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(8) Verordnungen gemäß Paragraph 107, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können
bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli
1996 in Kraft gesetzt werden.
(9) Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der
Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
1. bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch
420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
beibei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen
worden sind, ist § 164 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 45
letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.
(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der
§§ 140 ff. nicht die Höhe von 12752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung
der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils
1500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage
zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im
gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen
(Witwer)pension hat.
(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen
jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren
sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren
sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren
sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren
sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren
sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren
sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren
sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren
sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen
worden sind, ist Paragraph 164, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(11) Der gemäß Paragraph 563, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des Paragraph 45,
letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.
(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der
§§ 140 ff. nicht die Höhe von 12752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen
(Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden
Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung
der Paragraphen 140, ff. nicht die Höhe von 8886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 jeweils
1500 S, für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer 3 und 4 jeweils 1000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine
Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage
zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im
gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen
(Witwer)pension hat.
(14) Der gemäß Absatz 13, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen
jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
(15)Absatz 15,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und
die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
(17) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund
zu tragen.
(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr
(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach
der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996
ist § 247 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993
gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 247 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage
gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(20) Personen, die sich gemäß § 252 Abs. 2 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf
nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend
ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet
zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden
sind, eine Leistung erbracht wurde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
ist § 122c in Verbindung mit § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 37
Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 entfällt der Ausdruck „dauernden“.
2. Nach dem § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
„§ 21b. § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt
am 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr.200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 32 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.
2. § 41 letzter Satz lautet:
„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen
ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat
bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.“
3. § 45 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder
einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen
Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt
kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, der Versicherungsanstalt zu ersetzen, und
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 13 und
die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
(17) Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund
zu tragen.
(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr
(bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach
der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996
ist Paragraph 247, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993
gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 247, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage
gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(20) Personen, die sich gemäß Paragraph 252, Absatz 2, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf
nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend
ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet
zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden
sind, eine Leistung erbracht wurde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben,
ist Paragraph 122 c, in Verbindung mit Paragraph 111, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 37
Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt
Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12, entfällt der Ausdruck „dauernden“.
2. Nach dem Paragraph 21 a, wird folgender Paragraph 21 b, eingefügt:
„§ 21b. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt
am 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.200 aus 1967,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 32, Absatz 2, wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.
2. Paragraph 41, letzter Satz lautet:
„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige
Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen
ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat
bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.“
3. Paragraph 45, Absatz eins, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder
einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen
Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt
kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, der Versicherungsanstalt zu ersetzen, und
zwarzwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemoat bezogenen Leistung, soferne die Versicherungsanstalt den
Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
4. Im § 56 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.
5. Dem § 65a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2
Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro
Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte
Betrag. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der
gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hiezu erlassenen Richtlinien des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt
des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten und darf für jeden Versicherten
(Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“
6. § 70a Abs. 3 lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2
Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt)
untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens
180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die
Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von
diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt
zu entrichten.“
Artikel 39
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 499/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „ , außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36)“ die Wortfolge „und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35)“.
2. In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig
noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig.“
2a. In § 4 Abs. 7 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:
„Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“
3. § 4 Abs. 11 lautet:
„(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind Betriebsausgaben, wenn der Zweck der Privatstiftung
ausschließlich dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder mehrerer finanziell verbundener
Unternehmen dient. Zuwendungen eines stiftenden Arbeitgebers an Privatstiftungen, deren
Zweck die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern ist, sind nur in dem in Abs. 4
Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
höchstens im Ausmaß der im Sterbemoat bezogenen Leistung, soferne die Versicherungsanstalt den
Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“
4. Im Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,,“ ersetzt.
5. Dem Paragraph 65 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2,
Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro
Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte
Betrag. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der
gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hiezu erlassenen Richtlinien des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt
des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten und darf für jeden Versicherten
(Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“
6. Paragraph 70 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Absatz 2,
Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt)
untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens
180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die
Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von
diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt
zu entrichten.“
Artikel 39
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 499 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „ , außergewöhnlichen Belastungen
(Paragraphen 34 und 35) und Sanierungsgewinne (Paragraph 36,)“ die Wortfolge „und außergewöhnlichen Belastungen
(Paragraphen 34 und 35)“.
2. In Paragraph 2, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig
noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 vortragsfähig.“
2a. In Paragraph 4, Absatz 7, tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:
„Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“
3. Paragraph 4, Absatz 11, lautet:
„(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind Betriebsausgaben, wenn der Zweck der Privatstiftung
ausschließlich dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder mehrerer finanziell verbundener
Unternehmen dient. Zuwendungen eines stiftenden Arbeitgebers an Privatstiftungen, deren
Zweck die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern ist, sind nur in dem in Absatz 4,
Z 2 Litera b, genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
– Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung von betriebszugehörigen
Arbeitnehmern im Falle des Alters, der Invalidität und der Hilfsbedürftigkeit in angemessenem
Ausmaß.
– Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere
Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
(Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren)
Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
im Sinne des § 22 Z 2 fallen.
– Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
– Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der
Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung
der Arbeitnehmer gesichert.
– Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen
oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
– Die Stiftungsurkunde sieht vor, daß das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den
Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der
Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der
steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln,
als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.“
4. In § 4 wird als Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung
erfolgt, führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich
(§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:
1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital
und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind
oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-
und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes
1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung
im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines
Bilanzgewinnes verloren haben.
3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos
zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen
durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das
Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.“
5. In § 6 Z 2 entfällt die lit. c.
6. In § 6 entfällt die Z 7.
7. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse
der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn
Jahre verteilt abgeschrieben werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen,
muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme
im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
– wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
– soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln
in Anspruch genommen werden.“
8. In § 8 wird als Abs. 6 angefügt:
„(6) 1. Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen
noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraft-
– Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung von betriebszugehörigen
Arbeitnehmern im Falle des Alters, der Invalidität und der Hilfsbedürftigkeit in angemessenem
Ausmaß.
– Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere
Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
(Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren)
Arbeitnehmers und Kinder (Paragraph 106,) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, fallen.
– Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
– Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der
Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung
der Arbeitnehmer gesichert.
– Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen
oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
– Die Stiftungsurkunde sieht vor, daß das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den
Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
2. a) Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag
anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der
Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
b) Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der
steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß Paragraphen 10, 12 und 116 Absatz 2, so zu behandeln,
als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.“
4. In Paragraph 4, wird als Absatz 12, angefügt:
„(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung
erfolgt, führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich
(Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,) als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Paragraph 4, Absatz 3,) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:
1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital
und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind
oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-
und Genußrechtskapitals im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes
1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter Paragraph 32, Ziffer 3, fallen oder die infolge einer Umgründung
im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines
Bilanzgewinnes verloren haben.
3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos
zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen
durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das
Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.“
5. In Paragraph 6, Ziffer 2, entfällt die Litera c,
6. In Paragraph 6, entfällt die Ziffer 7,
7. Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse
der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Absatz eins, gleichmäßig auf zehn
Jahre verteilt abgeschrieben werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen,
muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme
im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
– wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
– soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln
in Anspruch genommen werden.“
8. In Paragraph 8, wird als Absatz 6, angefügt:
„(6) 1. Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen
noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraft-
fahrzeugefahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens
acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes,
die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen
(Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine
höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für
Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996
erlassen werden.
2. Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne
der Z 1 entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen
des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der Steuerpflichtige
für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben,
daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag
der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.“
9. In § 10 Abs. 4 wird als vierter und fünfter Satz eingefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996
erlassen werden.“
10. § 10a lautet einschließlich der Überschrift:
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag
§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996
und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei
Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß
mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.
(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete
(§ 1 Abs. 1 und § 5 des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag
von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und
vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung
nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.“
11. § 11 entfällt.
12. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge
im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) von
1. körperlichen Wirtschaftgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen
Wirtschaftsgütern stammen,
2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen
Wirtschaftsgütern stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig,
wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von
Grund und Boden stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an
Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
von stillen Beteiligungen und von Forderungswertpapieren sowie die Übertragung
von stillen Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an
Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem
Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller
Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die
Veranlagung 1995 geltenden Bestimmungen möglich.“
13. § 12 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
– im Falle des Abs. 4 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
– sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens
acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes,
die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen
(Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine
höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für
Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996
erlassen werden.
2. Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne
der Ziffer eins, entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen
des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Ziffer eins,), hat der Steuerpflichtige
für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben,
daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag
der Aufwendungen jeweils den sich aus der Ziffer eins, ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.“
9. In Paragraph 10, Absatz 4, wird als vierter und fünfter Satz eingefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996
erlassen werden.“
10. Paragraph 10 a, lautet einschließlich der Überschrift:
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag
§ 10a. (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996
und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei
Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß
mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.
(2) Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete
(Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag
von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und
vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung
nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.“
11. Paragraph 11, entfällt.
12. Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge
im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz) von
1. körperlichen Wirtschaftgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen
Wirtschaftsgütern stammen,
2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen
Wirtschaftsgütern stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig,
wenn der Gewinn nach Paragraph 5, ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von
Grund und Boden stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an
Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
von stillen Beteiligungen und von Forderungswertpapieren sowie die Übertragung
von stillen Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an
Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem
Wirtschaftsjahr ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung stiller
Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996 angeschafft werden, nach den für die
Veranlagung 1995 geltenden Bestimmungen möglich.“
13. Paragraph 12, Absatz 8, lautet:
„(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
– im Falle des Absatz 4, innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
– sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
nachnach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen
(steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und
mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf
welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich
nach Abs. 3. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen
wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum
30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist.“
14. In § 15 wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.“
15. In § 16 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. h angefügt:
„h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.“
16. In § 17 Abs. 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der
Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen,
vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der Umsätze
(§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im
Sinne des § 22.“
17. In § 18 Abs. 1 Z 2 lautet der dritte Satz:
„Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig,
wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens
des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung
kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des
Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt.“
18. In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet der erste Halbsatz:
„Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen
durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar“
19. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 819 S
jährlich abzusetzen.“
20. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von
40000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
– um 40000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder
– um 20000 S bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der
Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der
den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
– niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens
aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen
(steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und
mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf
welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich
nach Absatz 3, Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen
wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum
30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist.“
14. In Paragraph 15, wird als Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 4, Absatz 12, ist entsprechend anzuwenden.“
15. In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Litera h, angefügt:
„h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.“
16. In Paragraph 17, Absatz eins, treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:
„Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, können die Betriebsausgaben im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der
Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, sowie aus einer schriftstellerischen,
vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der Umsätze
(Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im
Sinne des Paragraph 22,
17. In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, lautet der dritte Satz:
„Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig,
wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens
des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung
kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des
Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt.“
18. In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet der erste Halbsatz:
„Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen
durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar“
19. Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 819 S
jährlich abzusetzen.“
20. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„2. Für Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von
40000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
– um 40000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder
– um 20000 S bei mindestens drei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins und 2). Ein Kind kann nur bei der
Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der
den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
– niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens
aber der Pauschbetrag nach Absatz 2,, als Sonderausgaben abzusetzen,
– gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500000 S, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte von 700000 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.“
21. In § 18 Abs. 6 lautet der erste Satz:
„Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug).“
22. In § 20 Abs. 1 Z 2 werden folgende lit. d und e angefügt:
„d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich
der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.“
22a. Im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt:
„Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne
des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung
(Tätigkeit) anzusehen sind.“
23. In § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Freibetrag steht nicht zu,
– wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,
– wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder
– wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.“
24. In § 24 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Zahl „55“ die Zahl „60“.
25. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile,
die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25%
zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen
nicht besteht.
c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und
Vorteile aus Unterstützungskassen.
26. § 26 Z 7 lit. a lautet:
„a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen
Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 leistet.“
27. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
„b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“
28. § 27 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,
die
a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen
Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung
oder
b) im Falle der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung, bei der auch das Risiko des Ablebens
mitversichert ist,
118
– gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500000 S, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(der Pauschbetrag nach Absatz 2,) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte von 700000 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.“
21. In Paragraph 18, Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug).“
22. In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Litera d und e angefügt:
„d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich
der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, angeführten Betrag übersteigen.“
22a. Im Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt:
„Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne
des Paragraph 4, Absatz 11,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung
(Tätigkeit) anzusehen sind.“
23. In Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Freibetrag steht nicht zu,
– wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,
– wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder
– wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.“
24. In Paragraph 24, Absatz 6, erster Satz tritt an die Stelle der Zahl „55“ die Zahl „60“.
25. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile,
die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25%
zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen
nicht besteht.
c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11,, soweit sie als Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und
Vorteile aus Unterstützungskassen.
26. Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, lautet:
„a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen
Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, leistet.“
27. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
„b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“
28. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,
die
a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen
Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung
oder
b) im Falle der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung, bei der auch das Risiko des Ablebens
mitversichert ist,
118
ausgezahltausgezahlt wird, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende
Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als
zehn Jahre beträgt.“
29. In § 27 Abs. 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt:
„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt
werden.“
30. In § 28 Abs. 2 treten an die Stelle des dritten bis fünften Satzes folgende Sätze:
„– Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien
Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der
Einkünfte aus.
– Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“
31. § 28 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt
entsprechend.“
32. In § 28 entfällt Abs. 5.
33. In § 31 Abs. 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Beistrichs das Wort „und“; es entfällt die Z 2 und
erhält die Z 3 die Bezeichnung Z 2.
34. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
– dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder
– dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder
– dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des
Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine
Wert als Anschaffungskosten.“
35. In § 33 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigt das Einkommen 200000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, daß sich bei einem Einkommen von 500000 S kein Absetzbetrag mehr ergibt.“
36. In § 33 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „7400 S“ der Betrag von „9400 S“.
37. In § 34 Abs. 6 lautet der vierte Satz:
„– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.“
38. In § 34 Abs. 6 werden die Sätze angefügt:
„– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch
auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die
Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.“
39. (Verfassungsbestimmung) In § 34 Abs. 7 wird als Z 5 angefügt:
„5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe
ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.“
wird, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende
Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als
zehn Jahre beträgt.“
29. In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:
„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt
werden.“
30. In Paragraph 28, Absatz 2, treten an die Stelle des dritten bis fünften Satzes folgende Sätze:
„– Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien
Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der
Einkünfte aus.
– Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie
gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“
31. Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
„3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. Paragraph 8, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt
entsprechend.“
32. In Paragraph 28, entfällt Absatz 5,
33. In Paragraph 31, Absatz 2, tritt in der Ziffer eins, an die Stelle des Beistrichs das Wort „und“; es entfällt die Ziffer 2 und
erhält die Ziffer 3, die Bezeichnung Ziffer 2,
34. Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
– dem Veräußerungserlös (Absatz eins,) oder
– dem Abwicklungsguthaben (Absatz 2, Ziffer eins,) oder
– dem gemeinen Wert der Anteile (Absatz 2, Ziffer 2,)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des
Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine
Wert als Anschaffungskosten.“
35. In Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigt das Einkommen 200000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, daß sich bei einem Einkommen von 500000 S kein Absetzbetrag mehr ergibt.“
36. In Paragraph 33, Absatz 7, tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „7400 S“ der Betrag von „9400 S“.
37. In Paragraph 34, Absatz 6, lautet der vierte Satz:
„– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.“
38. In Paragraph 34, Absatz 6, werden die Sätze angefügt:
„– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) oder bei Anspruch
auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (Paragraph 106, Absatz eins und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die
Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35,
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.“
39. (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 34, Absatz 7, wird als Ziffer 5, angefügt:
„5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe
ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.“
40.Ziffer 40 § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3) oder
– bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag
durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“
41. § 35 Abs. 3 lautet:
„(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von
von Schilling
25% bis 34% ..................................................................................... 996.“
35% bis 44% ..................................................................................... 1332.“
45% bis 54% ..................................................................................... 3324.“
55% bis 64% ..................................................................................... 4020.“
65% bis 74% ..................................................................................... 4992.“
75% bis 84% ..................................................................................... 5964.“
85% bis 94% ..................................................................................... 6960.“
ab 95%............................................................................................... 9984.“
42. § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser
Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren
Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen
Mehraufwendungen zu kürzen.“
43. § 36 entfällt.
44. § 37 lautet einschließlich der Überschrift:
„Ermäßigung der Progression
§ 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für
– Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4),
– außerordentliche Einkünfte (Abs. 5),
– Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) sowie
– Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
(2) Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für
den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
3. Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen
gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs
Jahre verstrichen sind.
(3) Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch
behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs
aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen
ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,
soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
– bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(Paragraph 106, Absatz 3,) oder
– bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag
durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.“
41. Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von
von Schilling
25% bis 34% ..................................................................................... 996.“
35% bis 44% ..................................................................................... 1332.“
45% bis 54% ..................................................................................... 3324.“
55% bis 64% ..................................................................................... 4020.“
65% bis 74% ..................................................................................... 4992.“
75% bis 84% ..................................................................................... 5964.“
85% bis 94% ..................................................................................... 6960.“
ab 95%............................................................................................... 9984.“
42. Paragraph 35, Absatz 4, lautet:
„(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Absatz 3,, dann ist dieser
Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren
Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen
Mehraufwendungen zu kürzen.“
43. Paragraph 36, entfällt.
44. Paragraph 37, lautet einschließlich der Überschrift:
„Ermäßigung der Progression
§ 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für
– Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Absatz 4,),
– außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
– Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,) sowie
– Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
(2) Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
2. Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der Litera a, oder b der Zeitraum, für
den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
3. Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen
gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs
Jahre verstrichen sind.
(3) Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch
behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs
aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen
ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,
soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
(4)Absatz 4,Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind
1. Beteiligungserträge:
a) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form
von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
d) Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
e) Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3.
f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen
gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung
erzielt werden.
2. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
a) Gewinne
–aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1,
–auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung
im Sinne der Z 1 besteht und
–auf Grund einer Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs. 12) betreffend die in Z 1 genannten Beteiligungen,
wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
b) Einkünfte im Sinne des § 31 einschließlich Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4).
Für Gewinne im Sinne der lit. a ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten
der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (§ 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
– gestorben ist,
– erwerbsunfähig ist oder
– das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich
vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus
wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu
erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei
Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen
Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten
Steuersatz gemäß Abs. 1.
(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2 steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in
einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67
versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.“
45. § 41 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.“
46. In § 41 Abs. 4 lauten der zweite und dritte Satz:
„Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67
Abs. 12 6% des 8.500 S übersteigenden Betrages.“
Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind
1. Beteiligungserträge:
a) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
c) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form
von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
d) Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
e) Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3,
f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen
gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung
erzielt werden.
2. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
a) Gewinne
–aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Ziffer eins,,
–auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung
im Sinne der Ziffer eins, besteht und
–auf Grund einer Einlagenrückzahlung (Paragraph 4, Absatz 12,) betreffend die in Ziffer eins, genannten Beteiligungen,
wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
b) Einkünfte im Sinne des Paragraph 31, einschließlich Einlagenrückzahlungen (Paragraph 15, Absatz 4,).
Für Gewinne im Sinne der Litera a, ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten
der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (Paragraph 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201 aus 1996,) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
– gestorben ist,
– erwerbsunfähig ist oder
– das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich
vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen
infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus
wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu
erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei
Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen
Reserve nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten
Steuersatz gemäß Absatz eins,
(7) Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2, steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in
einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67,
versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.“
45. Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.“
46. In Paragraph 41, Absatz 4, lauten der zweite und dritte Satz:
„Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2
entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 23000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung des Paragraph 67,
Abs. 12 6% des 8.500 S übersteigenden Betrages.“
47.Ziffer 47 In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von „84200 S“ der Betrag von „88800 S“ und
an die Stelle des Betrages von „109200 S“ der Betrag von „113800 S“.
In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „37000 S“ der Betrag von „47000 S“.
48. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
„Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen
§ 109a. (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten
Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer
beträgt 20% der Einnahmen.
(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind § 99 Abs. 2 sowie
die §§ 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.
(3) 1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher
Vereinbarungen für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,
seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts
bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen
einer Teilrechtsfähigkeit),
ohne unter § 4 Abs. 3 Z 1 bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.
2. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1
verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.
3. Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser
Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung
(ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.
(4) 1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die
ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß
Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung
der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden
Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung
gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,
daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
2. Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke
der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck
auszustellen.
3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Steuerschuldners
anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die
Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.“
49. § 62 Z 3 bis 5 lautet:
„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit
sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern
sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden
und Interessenvertretungen,
4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge
entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge
entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,“
In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages von „84200 S“ der Betrag von „88800 S“ und
an die Stelle des Betrages von „109200 S“ der Betrag von „113800 S“.
In Paragraph 42, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages von „37000 S“ der Betrag von „47000 S“.
48. Nach Paragraph 109, wird folgender Paragraph 109 a, eingefügt:
„Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen
§ 109a. (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten
Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer
beträgt 20% der Einnahmen.
(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind Paragraph 99, Absatz 2, sowie
die Paragraphen 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.
(3) 1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher
Vereinbarungen für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,
seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts
bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen
einer Teilrechtsfähigkeit),
ohne unter Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.
2. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins,
verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen.
3. Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auf Grund dieser
Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen oder unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG), weiters wenn nach Paragraph 5, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung
(ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.
(4) 1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die
ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß
Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung
der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden
Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung
gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der
Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden,
daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
2. Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke
der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck
auszustellen.
3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Steuerschuldners
anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die
Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.“
49. Paragraph 62, Ziffer 3 bis 5 lautet:
„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit
sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern
sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden
und Interessenvertretungen,
4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit sie nicht auf Bezüge
entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit er nicht auf Bezüge
entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,“
50.Ziffer 50 § 63 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid
einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen.
Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt
wurde:
1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen
sind,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß
§ 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des
Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung
von Katastrophenschäden,
4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt
werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge
zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
– Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
– bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
– bei einem jährlichen Freibetrag unter 1200 S,
– wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer
die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.“
51. § 63 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren
einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche
Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung
eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des
Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung
bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.
(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so
sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.“
52. In § 67 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten
Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“
53. In § 67 Abs. 8 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „mit den Steuersätzen des Abs. 1“ die Wortfolge
„mit dem Steuersatz des Abs. 1“.
54. In § 67 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im
Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.“
55. § 68 Abs. 2 lautet:
„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von
höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich, steuerfrei.“
56. In § 76 lautet der erste Satz:
„Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto
zu führen.“
Paragraph 63, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid
einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen.
Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt
wurde:
1. Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen
sind,
2. Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß
§ 18 Absatz 2, übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des
Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
weiters Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7,
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung
von Katastrophenschäden,
4. Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt
werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge
zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
– Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
– bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
– bei einem jährlichen Freibetrag unter 1200 S,
– wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer
die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.“
51. Paragraph 63, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren
einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche
Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 12000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung
eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des
Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung
bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.
(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so
sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.“
52. In Paragraph 67, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Absatz eins,) vor Abzug der in Absatz 12, genannten
Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“
53. In Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, tritt an die Stelle der Wortfolge „mit den Steuersätzen des Absatz eins, die Wortfolge
„mit dem Steuersatz des Absatz eins,
54. In Paragraph 67, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im
Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.“
55. Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2) Zusätzlich zu Absatz eins, sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von
höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich, steuerfrei.“
56. In Paragraph 76, lautet der erste Satz:
„Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 81,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto
zu führen.“
57.Ziffer 57 In § 77 Abs. 4 lauten der erste und zweite Satz:
„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber
Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr
ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung
des § 67 Abs. 12 6% des 8500 S übersteigenden Betrages.“
58. In § 93 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende
Kapitalerträge handelt:“.
59. In § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d wird folgender Satz angefügt:
„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt
werden.“
60. In § 93 Abs. 4 wird als Z 4 angefügt:
„4. Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines
Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.“
61. Der bisherige Wortlaut des § 94 Z 3 erhält die Bezeichnung lit. a; als lit. b wird angefügt:
„b) Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes
Kreditinstitut geleistet werden.“
62. In § 95 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes „22%“ der Prozentsatz „25%“.
63. In § 96 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „20. Dezember“ die Wortfolge
„15. Dezember“.
64. In § 97 Abs. 1 sowie in § 97 Abs. 2 wird jeweils als letzter Satz angefügt:
„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann,
wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden.“
65. In § 102 Abs. 2 Z 2 wird als zweiter Satz eingefügt:
„Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne
des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.“
66. In § 102 Abs. 2 Z 2 lautet der letzte Satz:
„Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte überstiegen hat.“
67. In § 108 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „8%“ der Prozentsatz von „5%“, sowie
an die Stelle des Prozentsatzes von „92%“ der Prozentsatz von „95%“.
68. In § 108 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „10000 S“ der Betrag von „12000 S“.
69. In § 116 Abs. 1 entfällt der erste Satz.
70. § 116 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (§ 11 in der bis 1995
geltenden Fassung) gilt folgendes:
1. Rücklagen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des
§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung.
2. Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen
bzw. steuerfreien Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis
zum 31. Dezember 1998 in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen
des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit
In Paragraph 77, Absatz 4, lauten der erste und zweite Satz:
„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber
Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr
ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 23000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung
des Paragraph 67, Absatz 12, 6% des 8500 S übersteigenden Betrages.“
58. In Paragraph 93, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende
Kapitalerträge handelt:“.
59. In Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, wird folgender Satz angefügt:
„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen
Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt
werden.“
60. In Paragraph 93, Absatz 4, wird als Ziffer 4, angefügt:
„4. Als Kapitalertrag gelten entsprechend Absatz 2, oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines
Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.“
61. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 94, Ziffer 3, erhält die Bezeichnung Litera a,; als Litera b, wird angefügt:
„b) Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes
Kreditinstitut geleistet werden.“
62. In Paragraph 95, Absatz eins, tritt an die Stelle des Prozentsatzes „22%“ der Prozentsatz „25%“.
63. In Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „20. Dezember“ die Wortfolge
„15. Dezember“.
64. In Paragraph 97, Absatz eins, sowie in Paragraph 97, Absatz 2, wird jeweils als letzter Satz angefügt:
„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nur dann,
wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden.“
65. In Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, wird als zweiter Satz eingefügt:
„Soweit Sonderausgaben bereits nach Paragraph 70, Absatz 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne
des Absatz eins, Ziffer 3, gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.“
66. In Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, lautet der letzte Satz:
„Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte überstiegen hat.“
67. In Paragraph 108, Absatz eins, tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „8%“ der Prozentsatz von „5%“, sowie
an die Stelle des Prozentsatzes von „92%“ der Prozentsatz von „95%“.
68. In Paragraph 108, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages von „10000 S“ der Betrag von „12000 S“.
69. In Paragraph 116, Absatz eins, entfällt der erste Satz.
70. Paragraph 116, Absatz 2, lautet:
„(2) Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (Paragraph 11, in der bis 1995
geltenden Fassung) gilt folgendes:
1. Rücklagen, die nach Paragraph 4, Absatz 7, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des
§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung.
2. Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen
bzw. steuerfreien Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis
zum 31. Dezember 1998 in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen
des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit
diesediese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen
gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des
Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die
laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen
als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des
Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht
durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw.
steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden
Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach lit. b und d
geht einer Übertragung stiller Reserven nach § 12 vor.
3. Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der
Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.“
71. In § 116 wird als Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien
Beträge gilt folgendes:
1. Steuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge
im Sinne des § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung.
2. Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun
Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Weise zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen
des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit
diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen
gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des
Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die
laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als
auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die
den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,
soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen
im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als
Herstellungskosten anzusetzen.
3. Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind,
sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.
4. Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.“
72. In § 117 wird als Abs. 7 angefügt:
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug
(§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene
Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je
einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
2. In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder
Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche
Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit
auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.“
Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen
gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des
Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die
laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen
als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des
Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht
durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw.
steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der Litera b und d verbleiben, sind die verbleibenden
Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach Litera b und d
geht einer Übertragung stiller Reserven nach Paragraph 12, vor.
3. Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der
Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.“
71. In Paragraph 116, wird als Absatz 5, angefügt:
„(5) Für die bis 1995 nach Paragraph 28, Absatz 5, in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien
Beträge gilt folgendes:
1. Steuerfreie Beträge, die nach Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge
im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, in der bis 1995 geltenden Fassung.
2. Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun
Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Weise zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen
des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit
diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen
gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des
Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die
laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als
auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die
den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,
soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen
im Sinne der Litera b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als
Herstellungskosten anzusetzen.
3. Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind,
sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.
4. Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.“
72. In Paragraph 117, wird als Absatz 7, angefügt:
„(7) 1. (Verfassungsbestimmung) Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug
(Paragraph 18, Absatz 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene
Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je
einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
2. In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung
für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder
Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche
Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit
auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.“
73.Ziffer 73 In § 119 Abs. 5 wird als zweiter Satz angefügt:
„Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer
Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten.“
74. In § 121 wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt folgendes:
1. Bei der Festsetzung (§ 45 Abs. 1) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (§ 18
Abs. 6 und 7) ergibt.
2. Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Z 1 oder ergibt sich auch ohne Vornahme
eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete
Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Z 1 anzupassen.
Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres
eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben
enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von
Amts wegen zu ermitteln.
3. Bescheide über Festsetzungen (Z 1) und Anpassungen (Z 2) können abweichend von § 45 Abs. 3
jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.
4. Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu
erhöhen.“
75. § 122 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren
mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996
bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber
nach den Vorschriften des § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.
Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 499/1995 bei Bezug von Pflege- oder
Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß
(Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997
ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6
und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten
in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
(2) Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 63 Abs. 1 abgeleitete Freibetragsbescheide
dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.“
76. In § 122 entfallen die Abs. 3 bis 7 und erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeichnung (3).
77. In § 123 werden als Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt Abs. 1 in Verbindung
mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 400/1988 für Zeiträume bis 31. Dezember
1992 und Art. I Z 16 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer
ist gemäß § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von § 95
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im
3. Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................... 23%.
4. Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................... 24%.
(5) Die Optionsfrist im Sine der Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 besteht für Forderungswertpapiere,
die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum
31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer
dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils
zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen
an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser
Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.“
78. (Verfassungsbestimmung) Nach § 124 wird als § 124a eingefügt:
„§ 124a. (Verfassungsbestimmung)
In Paragraph 119, Absatz 5, wird als zweiter Satz angefügt:
„Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach Paragraph 116, Absatz 5, ist im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 7, einer
Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach Paragraph 28, Absatz 3, gleichzuhalten.“
74. In Paragraph 121, wird als Absatz 3, angefügt:
„(3) Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt folgendes:
1. Bei der Festsetzung (Paragraph 45, Absatz eins,) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (Paragraph 18,
Abs. 6 und 7) ergibt.
2. Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Ziffer eins, oder ergibt sich auch ohne Vornahme
eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete
Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Ziffer eins, anzupassen.
Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres
eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben
enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von
Amts wegen zu ermitteln.
3. Bescheide über Festsetzungen (Ziffer eins,) und Anpassungen (Ziffer 2,) können abweichend von Paragraph 45, Absatz 3,
jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.
4. Der nach Paragraph 45, unter Beachtung der Ziffer eins und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu
erhöhen.“
75. Paragraph 122, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren
mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996
bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber
nach den Vorschriften des Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen.
Ein Freibetrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1995, bei Bezug von Pflege- oder
Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß
(Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997
ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6,
und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten
in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
(2) Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, abgeleitete Freibetragsbescheide
dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.“
76. In Paragraph 122, entfallen die Absatz 3 bis 7 und erhält der bisherige Absatz 8, die Bezeichnung (3).
77. In Paragraph 123, werden als Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Absatz eins, in Verbindung
mit Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, für Zeiträume bis 31. Dezember
1992 und Artikel römisch eins, Ziffer 16, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer
ist gemäß Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 93 Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für
Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von Paragraph 95,
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im
3. Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................... 23%.
4. Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................... 24%.
(5) Die Optionsfrist im Sine der Ziffer 17, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, besteht für Forderungswertpapiere,
die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum
31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer
dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils
zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen
an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser
Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.“
78. (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 124, wird als Paragraph 124 a, eingefügt:
„§ 124a. (Verfassungsbestimmung)
1.Ziffer eins § 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Beiträge an
Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse,
die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
2. § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8,
§ 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7, § 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und § 97 Abs. 1 und 2,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
3. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
4. § 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996,
sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft
zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich
vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.“
79. Nach § 124a wird als § 124b eingefügt:
„§ 124b. 1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit
dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur
Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr
gewinnerhöhend aufgelöst werden.
2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben
abzugsfähig waren, gilt folgendes:
a) Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
aa) Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten
nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen
im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.
bb) Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4
Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig,
als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
b) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige
Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
3. Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto
nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres
unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 zu erstellen.
4. Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
5. § 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf
Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
6. § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
7. § 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
8. § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
Paragraph 108, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Beiträge an
Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse,
die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
2. Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 8,,
§ 15 Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 97, Absatz eins und 2,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
3. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
4. Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,,
sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft
zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich
vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.“
79. Nach Paragraph 124 a, wird als Paragraph 124 b, eingefügt:
„§ 124b. 1. Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit
dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur
Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr
gewinnerhöhend aufgelöst werden.
2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben
abzugsfähig waren, gilt folgendes:
a) Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des
§ 4 Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
aa) Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten
nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen
im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
bb) Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 4 Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig,
als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
b) Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige
Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
3. Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto
nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres
unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
4. Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
5. Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf
Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
6. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
7. Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
8. Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
9.Ziffer 9 § 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
10. § 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996,
sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
11. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16632 S gemäß § 35 Abs. 3 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6930 S
zu.
12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden,
anzuwenden.
13. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster
Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
14. § 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist
letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
15. § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
16. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem
31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.“
80. In der Z 3 der Anlage 2 entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.
Artikel 40
(Bundesverfassungsgesetz)
Änderung des Endbesteuerungsgesetzes
Das Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 2 wird als letzter Satz angefügt:
„Unter die Steuerabgeltung fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben
ist.“
Artikel 41
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Z 11 lautet:
„11. Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder 7 fallen, nach Maßgabe des § 13.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
2a. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
10. Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,,
sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
11. Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in
der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6930 S
zu.
12. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden,
anzuwenden.
13. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster
Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
14. Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist
letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
15. Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im
Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
16. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem
31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
17. Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.“
80. In der Ziffer 3, der Anlage 2 entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.
Artikel 40
(Bundesverfassungsgesetz)
Änderung des Endbesteuerungsgesetzes
Das Endbesteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird als letzter Satz angefügt:
„Unter die Steuerabgeltung fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93,
Abs. 3 Ziffer eins bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben
ist.“
Artikel 41
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Ziffer 11, lautet:
„11. Privatstiftungen, die nicht unter Ziffer 6, oder 7 fallen, nach Maßgabe des Paragraph 13,
2. Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
2a. In Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes
aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.“
2b. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes
1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2
Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
3a. In Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten
ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte
Zwecke (§ 23).“
3b. In § 7 entfällt Abs. 4 und erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung 4 und 5.
4. In § 11 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 2 und 3.
5. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Beteiligungen im Sinne des § 10 gilt folgendes:
1. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit
abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht
mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung
besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
und ausschüttungsbedingter Verlust).
2. Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer
zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den
nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
– eine Zuschreibung erfolgt oder
– stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung
steuerwirksam aufgedeckt werden oder
– im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung
oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von
dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.“
6. Der 4. Abschnitt lautet:
„4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Privatstiftungen
§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über
eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und
Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt
folgendes:
1. § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.
2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung
anzuwenden.
3. § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzuwenden.
Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 1 und nach § 7 Abs. 3 sind die Vorschriften
des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind befreit
1. mit Kapitalerträgen
– aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988) sowie
„Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes
aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.“
2b. Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes
1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Absatz 2,
Z 5 nicht übersteigen. Absatz 3, ist anzuwenden.“
3. Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
3a. In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes
1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten
ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) und des Freibetrages für begünstigte
Zwecke (Paragraph 23,).“
3b. In Paragraph 7, entfällt Absatz 4 und erhalten die Absatz 5 und 6 die Bezeichnung 4 und 5.
4. In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffer 3 und 4 die Bezeichnung Ziffer 2 und 3,
5. Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3) Für Beteiligungen im Sinne des Paragraph 10, gilt folgendes:
1. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes
1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit
abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht
mit Einkommensverwendungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung
besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
und ausschüttungsbedingter Verlust).
2. Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes
1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer
zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den
nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
– eine Zuschreibung erfolgt oder
– stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung
steuerwirksam aufgedeckt werden oder
– im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung
oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von
dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.“
6. Der 4. Abschnitt lautet:
„4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Privatstiftungen
§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über
eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und
Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt
folgendes:
1. Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des
Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.
2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung
anzuwenden.
3. Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
anzuwenden.
Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften
des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
(2) Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind befreit
1. mit Kapitalerträgen
– aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes
1988) sowie
– aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie
– aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes
1988,
die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,
2. mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Z 1 genannten vergleichbar sind und wenn für
sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
3. mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in § 10 Abs. 1 genannten vergleichbar sind
und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
und
4. mit Einkünften im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich Einlagenrückzahlungen
im Sinne des § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
7. In § 17 Abs. 3 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „20“.
8. In § 20 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des
Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.“
9. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird nach dem zweiten Teilstrich eingefügt:
„– einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,“
10. In § 22 Abs. 2 tritt an die Stelle der Prozentzahl „22“ die Prozentzahl „25“.
11. § 23 samt der Überschrift lautet:
„Freibetrag für begünstigte Zwecke
§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug
der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100000 S, abzuziehen.“
12. § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften – ausgenommen Organgesellschaften im
Sinne des § 9 Abs. 2 – haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht
eine Mindeststeuer von 12500 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des
Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen
entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum
ergebenden Betrag übersteigt.“
13. Folgender § 26a wird eingefügt:
„§ 26a. (1) § 117 Abs. 7 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 ist anzuwenden.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Soweit
für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet
wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer
Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam
und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung
steuerwirksam aufzulösen.“
(3) § 16 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist.
Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist § 16 nicht anzuwenden. Soweit für
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden,
sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.
(4) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung
für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die
Prozentzahl „15“.
– aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie
– aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes
1988,
die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,
2. mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Ziffer eins, genannten vergleichbar sind und wenn für
sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
3. mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in Paragraph 10, Absatz eins, genannten vergleichbar sind
und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
und
4. mit Einkünften im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich Einlagenrückzahlungen
im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
7. In Paragraph 17, Absatz 3, tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „20“.
8. In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2, oder Paragraph 6, Ziffer 14, des
Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.“
9. In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem zweiten Teilstrich eingefügt:
„– einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,,“
10. In Paragraph 22, Absatz 2, tritt an die Stelle der Prozentzahl „22“ die Prozentzahl „25“.
11. Paragraph 23, samt der Überschrift lautet:
„Freibetrag für begünstigte Zwecke
§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug
der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100000 S, abzuziehen.“
12. Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften – ausgenommen Organgesellschaften im
Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, – haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht
eine Mindeststeuer von 12500 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des
Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen
entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum
ergebenden Betrag übersteigt.“
13. Folgender Paragraph 26 a, wird eingefügt:
„§ 26a. (1) Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, ist anzuwenden.
(2) Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, ist auf Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden. Soweit
für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet
wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer
Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam
und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung
steuerwirksam aufzulösen.“
(3) Paragraph 16, ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist.
Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist Paragraph 16, nicht anzuwenden. Soweit für
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden,
sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.
(4) Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung
für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die
Prozentzahl „15“.
(5)Absatz 5,§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmals für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden
unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge
am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 und 1995 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge
entfällt die nach § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1994 vorgesehene
siebenjährige Verrechnungsfrist.“
(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei
der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
14. (Verfassungsbestimmung) Folgender § 26b wird eingefügt:
„§ 26b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen,
die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate
gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt.
(2) § 6 Abs. 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist
auch auf Privatstiftungen, die die in § 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im
Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgt.
(3) § 5 Z 11, § 12 Abs. 3 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.
(4) § 117 Abs. 7 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 ist anzuwenden.“
Artikel 42
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen
nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die
übertragende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.“
2. § 3 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens,
die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.“
3. § 4 Z 1 wird wie folgt geändert:
3a. In lit. a wird folgender Satz angefügt:
„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft
zu kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet
haben. Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften,
die auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 224
Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes).“
3b. In lit. b wird folgender Satz angefügt:
„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft zu
kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben.
Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften,
Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmals für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden
unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge
am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 und 1995 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge
entfällt die nach Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994, vorgesehene
siebenjährige Verrechnungsfrist.“
(6) Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 23, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei
der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
14. (Verfassungsbestimmung) Folgender Paragraph 26 b, wird eingefügt:
„§ 26b. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen,
die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate
gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt.
(2) Paragraph 6, Absatz 4, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist
auch auf Privatstiftungen, die die in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im
Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfolgt.
(3) Paragraph 5, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.
(4) Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, ist anzuwenden.“
Artikel 42
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4) Absatz 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen
nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die
übertragende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.“
2. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens,
die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.“
3. Paragraph 4, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:
3a. In Litera a, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft
zu kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet
haben. Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften,
die auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (Paragraph 224,
Abs. 2 Ziffer 2, des Aktiengesetzes).“
3b. In Litera b, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft zu
kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben.
Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften,
diedie auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2
des Aktiengesetzes).“
4. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen
nach dem Umwandlungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die
übertragende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
5a. In Abs. 3 lautet der dritte Satz:
„Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
zu berücksichtigen; auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn in den dem Umwandlungsstichtag
folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.“
5b. Abs. 6 lautet:
„(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus dem der Umwandlung zugrundeliegenden Jahresabschluß
ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 4)
und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes
1988 gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung
in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des
Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
5c. Folgender Abs. 8 wird angefügt:
„(8) Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den
Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen,
das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter
Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, daß die
Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge anzurechnen sind. § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 ist nicht anzuwenden.“
6. § 16 Abs. 5 Z 5 lautet:
„5. Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes
1988 in dem in Z 1 genannten Zeitraum können auf das einzubringende
Vermögen bezogen werden.“
7. § 18 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“
8. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen
nach dem Spaltungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch
die spaltende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.“
9. Im 3. Teil wird folgende Z 4 angefügt:
„4. a) Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (Paragraph 224, Absatz 2, Ziffer 2,
des Aktiengesetzes).“
4. Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) Absatz 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen
nach dem Umwandlungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die
übertragende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses.“
5. Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
5a. In Absatz 3, lautet der dritte Satz:
„Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
zu berücksichtigen; auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn in den dem Umwandlungsstichtag
folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.“
5b. Absatz 6, lautet:
„(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus dem der Umwandlung zugrundeliegenden Jahresabschluß
ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,)
und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital und Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes
1988 gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung
in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des
Zufließens im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.“
5c. Folgender Absatz 8, wird angefügt:
„(8) Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes
1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den
Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen,
das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter
Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. Paragraph 24, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes
1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, daß die
Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in Paragraph 46,
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge anzurechnen sind. Paragraph 46, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes
1988 ist nicht anzuwenden.“
6. Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:
„5. Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes
1988 in dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum können auf das einzubringende
Vermögen bezogen werden.“
7. Paragraph 18, Absatz 5, lautet:
„(5) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 anzuwenden.“
8. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. Ziffer 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen
nach dem Spaltungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 durch
die spaltende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.“
9. Im 3. Teil wird folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. a) Die Abschreibung eines nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 699 aus 1991, ermittelten Firmenwertes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988
kannkann letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht
werden.
b) § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist letztmalig
auf Verschmelzungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde gelegt
wurde.
c) § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Umwandlungen
anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde gelegt
wird.
d) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 6, § 16 Abs. 5 Z 5, § 18 Abs. 5 und
§ 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig
auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde
gelegt wird.“
10. (Verfassungsbestimmung) Im dritten Teil wird folgende Z 5 angefügt:
„5. (Verfassungsbestimmung) § 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist
erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde
gelegt wird.“
11. In Z 3 der Anlage entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.
Artikel 43
Änderung des Steuerreformgesetzes 1993
Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
Art. I Z 64 lit. b lautet:
„b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf
das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem
31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß
für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.“
Artikel 44
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.
2. In § 2 Abs. 5 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.
3. Der bisherige § 6 Abs. 1 Z 10 erhält die Bezeichnung „Z 10 lit. a“; folgende lit. b wird angefügt:
„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;“
4. Dem § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ist folgender Unterabsatz anzufügen:
„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen
werden.“
5. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz entfällt, nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember
eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der
entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse
für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer
zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung
ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden
Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner
des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.
letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht
werden.
b) Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, ist letztmalig
auf Verschmelzungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde gelegt
wurde.
c) Paragraph 9, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Umwandlungen
anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde gelegt
wird.
d) Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3 und 6, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz 5 und
§ 34 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig
auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde
gelegt wird.“
10. (Verfassungsbestimmung) Im dritten Teil wird folgende Ziffer 5, angefügt:
„5. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist
erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde
gelegt wird.“
11. In Ziffer 3, der Anlage entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.
Artikel 43
Änderung des Steuerreformgesetzes 1993
Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 680 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
"Art". römisch eins Ziffer 64, Litera b, lautet:
„b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf
das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem
31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß
für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.“
Artikel 44
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 831 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 entfallen.
2. In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.
3. Der bisherige Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, erhält die Bezeichnung „Z 10 lit. a“; folgende Litera b, wird angefügt:
„b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;“
4. Dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist folgender Unterabsatz anzufügen:
„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen
werden.“
5. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz entfällt, nach Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember
eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der
entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse
für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer
zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung
ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden
Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner
des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.
Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer bis zum
15. November eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel
der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der
Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und
zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum
30. September erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt
ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung
für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres),
frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung
der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten
bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme
umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden.
Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der
mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des
folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum
folgenden Kalendermonates.“
6. In § 28 Abs. 5 Z 5 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer Kraft.“
7. In § 28 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmalig bei
der Sondervorauszahlung 1995 anzuwenden. § 21 Abs. 1a ist ab der Sondervorauszahlung 1996 anzuwenden.
Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3, der Entfall des Abs. 5 Z 3, die Neubezeichnung der Z 10
lit. a sowie die Anfügung der lit. b in § 6 Abs. 1 sowie der Entfall von § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
8. § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 entfallen.
9. In § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes
im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen
des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden,
ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.“
Artikel 45
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.“
2. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen
um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß
MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen ist. Bei
einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2
Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“
3. In § 6 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Prozentsatz von „14%“ durch den Prozentsatz von „16%“
ersetzt.
4. In § 6 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „des ECE-Verbrauchs“ durch die Wortfolge „des
Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „ECE-Werte“ durch die Wortfolge „den Gesamtverbrauch
gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.
Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Absatz 2,) hat der Unternehmer bis zum
15. November eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel
der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der
Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und
zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum
30. September erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt
ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung
für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres),
frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung
der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten
bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme
umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden.
Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der
mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des
folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Absatz eins, erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum
folgenden Kalendermonates.“
6. In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer Kraft.“
7. In Paragraph 28, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmalig bei
der Sondervorauszahlung 1995 anzuwenden. Paragraph 21, Absatz eins a, ist ab der Sondervorauszahlung 1996 anzuwenden.
Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, der Entfall des Absatz 5, Ziffer 3,, die Neubezeichnung der Ziffer 10,
lit. a sowie die Anfügung der Litera b, in Paragraph 6, Absatz eins, sowie der Entfall von Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
8. Paragraph 29, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, entfallen.
9. In Paragraph 29, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes
im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen
des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden,
ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.“
Artikel 45
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 6, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.“
2. Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen
um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß
MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen ist. Bei
einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2
Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“
3. In Paragraph 6, Absatz 3, wird im zweiten Satz der Prozentsatz von „14%“ durch den Prozentsatz von „16%“
ersetzt.
4. In Paragraph 6, Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „des ECE-Verbrauchs“ durch die Wortfolge „des
Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.
5. In Paragraph 6, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „ECE-Werte“ durch die Wortfolge „den Gesamtverbrauch
gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.
6.Ziffer 6 In § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6
Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf Vorgänge
nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
Artikel 46
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und
„(3)“.
1a. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a. Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für
wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke
gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 1999 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung
findet.“
2. In § 22 wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr
feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen
Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.“
3. In § 26 ist im ersten Satz der Ausdruck „§ 11 Abs. 4“ durch „§ 11 Abs. 3“ zu ersetzen.
4. In § 30 Abs. 1 erhält der erste Satz die Bezeichnung „Z 1“ und als Z 2 wird angefügt:
„2. Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher
Auflagen eingeschränkt ist.“
5. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen
Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.“
6. In § 50 wird als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher
Auflagen eingeschränkt ist.“
Artikel 47
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von „400“ Schilling der Betrag von
„1000“ Schilling.
2. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“
Artikel 48
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind
oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um....................................................................... 2 vH
b) an andere Personen um .......................................................................................................... 4 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.“
In Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 6,
Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf Vorgänge
nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
Artikel 46
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 11, entfällt der Absatz 2,; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und
„(3)“.
1a. Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20a. Die gemäß Paragraph 20, zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für
wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke
gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, ist zum 1. Jänner 1999 durchzuführen, wobei Paragraph 20, Absatz 3, sinngemäß Anwendung
findet.“
2. In Paragraph 22, wird als Absatz 3, angefügt:
„(3) Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Nachfeststellungszeitpunkt (Absatz 2, erster Satz) nicht mehr
feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen
Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.“
3. In Paragraph 26, ist im ersten Satz der Ausdruck „§ 11 Absatz 4, durch „§ 11 Absatz 3, zu ersetzen.
4. In Paragraph 30, Absatz eins, erhält der erste Satz die Bezeichnung „Z 1“ und als Ziffer 2, wird angefügt:
„2. Ziffer eins, gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher
Auflagen eingeschränkt ist.“
5. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
„6. Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen
Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.“
6. In Paragraph 50, wird als Absatz 3, eingefügt:
„(3) Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher
Auflagen eingeschränkt ist.“
Artikel 47
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 649 aus 1987,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von „400“ Schilling der Betrag von
„1000“ Schilling.
2. In Paragraph 31, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“
Artikel 48
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) Die sich nach den Absatz eins und 2 oder nach dem Absatz 3, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind
oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um....................................................................... 2 vH
b) an andere Personen um .......................................................................................................... 4 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.“
2.Ziffer 2 § 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle
des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der
erworbenen Grundstücke betragen.“
2a. In § 15 Abs. 1 Z 17 wird als Halbsatz angefügt:
„dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als
auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“
3. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf
das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in
zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft
macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem
Betrag gezwungen wäre, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern.
Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 vH erhöhte Gesamtbetrag in zehn
gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld
und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf
eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung
des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres
ein.
4. In § 34 erhält im Abs. 1 der bisherige Text die Bezeichnung Z „1.“; folgende Z 2 wird angefügt:
„2. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai
1996 entsteht.“
5. In § 34 wird weiters folgende Z 3 angefügt:
„3. § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von
Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.“
Artikel 49
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
„10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung
einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die
Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden
Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von
Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen.
Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung
sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.“
2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;“
3. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe
verwendet werden;“
4. In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
„10. kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.“
5. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der
jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5) Die sich nach den Absatz eins, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle
des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 2 vH, im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 4 vH des Wertes der
erworbenen Grundstücke betragen.“
2a. In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, wird als Halbsatz angefügt:
„dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als
auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“
3. Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf
das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in
zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft
macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem
Betrag gezwungen wäre, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern.
Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 vH erhöhte Gesamtbetrag in zehn
gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld
und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf
eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung
des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres
ein.
4. In Paragraph 34, erhält im Absatz eins, der bisherige Text die Bezeichnung Z „1.“; folgende Ziffer 2, wird angefügt:
„2. Paragraph 8, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 29, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai
1996 entsteht.“
5. In Paragraph 34, wird weiters folgende Ziffer 3, angefügt:
„3. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf alle Erwerbe von
Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.“
Artikel 49
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:
„10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung
einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die
Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden
Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von
Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen.
Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung
sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.“
2. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;“
3. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
„4. Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe
verwendet werden;“
4. In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera d, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:
„10. kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.“
5. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der
jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
a)Litera a der Hubraum bei Krafträdern,
b) die Motorleistung (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.“
6. In § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei
allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen.“
7. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und
bei ähnlichen Versicherungen:
a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene
Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen,
bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit
von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung
vereinbart ist,
b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,“
8. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines
Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer)
bei
a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen
bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt
verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor
ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem
1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab
dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die
gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“
9. § 6 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:
„b) in den Fällen der Z 1 lit. b
– vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;
– halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;
– jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.“
10. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt
(Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten,
das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit
sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.“
11. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die
die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, sind verpflichtet, einen
Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und
dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem
Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen
(§ 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung)
der Hubraum bei Krafträdern,
b) die Motorleistung (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.“
6. In Paragraph 5, Absatz 5, lautet der letzte Satz:
„Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei
allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen.“
7. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und
bei ähnlichen Versicherungen:
a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene
Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen,
bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit
von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung
vereinbart ist,
b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,“
8. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines
Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer)
bei
a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen
bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt
verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor
ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem
1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab
dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die
gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“
9. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, lautet:
„b) in den Fällen der Ziffer eins, Litera b,
– vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;
– halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;
– jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.“
10. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
„4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt
(Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten,
das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit
sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.“
11. Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a) Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (Paragraph 14, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die
die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unterliegt, sind verpflichtet, einen
Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und
dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem
Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen
(Paragraph eins, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung)
bestelltbestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen
gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen
Umstände unverzüglich bekanntzugeben.“
12. In § 8 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent“ die Wortfolge „ein
Prozent“.
13. In § 12 Abs. 3 werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt:
„9. Die §§ 4 Abs. 1 Z 10 und 6 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem
31. Mai 1996 fällig werden. Die §§ 4 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 10; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 5; 6 Abs. 3
Z 1, Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1996 fällig werden. Die §§ 7 Abs. 1a und 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.
10. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für
a) andere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen
ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen ist,
c) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis
3,5 Tonnen der in § 59 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,
die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer
in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die
Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996
liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene
Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung
hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März
1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende
motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag
zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz
bestimmt hat.“
Artikel 50
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 503/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3
Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;“
2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt
(Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer
unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer
(§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer
befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen
Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum
(§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.“
werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen
gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen
Umstände unverzüglich bekanntzugeben.“
12. In Paragraph 8, Absatz eins, vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent“ die Wortfolge „ein
Prozent“.
13. In Paragraph 12, Absatz 3, werden folgende Ziffer 9 und Ziffer 10, angefügt:
„9. Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 10 und 6 Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem
31. Mai 1996 fällig werden. Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 10,; 5 Absatz eins, Ziffer 3,; 5 Absatz 5,; 6 Absatz 3,
Z 1, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1996 fällig werden. Die Paragraphen 7, Absatz eins a und 8 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.
10. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für
a) andere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen
ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen ist,
c) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis
3,5 Tonnen der in Paragraph 59, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils
geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,
die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer
in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die
Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996
liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene
Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung
hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März
1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende
motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, Versicherungsvertragsgesetz,
BGBl. Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag
zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz
bestimmt hat.“
Artikel 50
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 503 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3,
Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;“
2. In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 4, entfällt.
3. Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt
(Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer
unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer
(Paragraph 6, Absatz 3, VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Absatz eins, von der Steuer
befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen
Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum
(Paragraph 6, Absatz 3,) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.“
4.Ziffer 4 In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 2; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „Z 2“, die lit. a in der neuen
Z 2 lautet:
„a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt
verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor
ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987
erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner
1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1
Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl.
Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;“
5. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Die §§ 1 Abs. 1 Z 1; 1 Abs. 1 Z 3; 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach
dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“
Artikel 51
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8
Abs. 2)“.
2. § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c lautet:
„c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie
verwendet werden soll,“
3. Dem § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b werden folgende Halbsätze angefügt:
„in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur
Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;“
4. Im § 23 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis
zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen.“
5. Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht,
jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.“
6. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines
Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer
Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen,
die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage
(§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle
dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Heizölmenge
die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1000 kg Heizöle
200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen,
bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
7. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:
„§ 64b. (1) § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und
§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer
Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
1. ein Betrag von 500 S je 1000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie
verwendet wurden, oder
In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,; die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „Z 2“, die Litera a, in der neuen
Ziffer 2, lautet:
„a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt
verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor
ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987
erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner
1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins,
Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt
Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;“
5. In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
„4. Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins,; 1 Absatz eins, Ziffer 3,; 2 Absatz 2 und 5 Absatz eins, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach
dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“
Artikel 51
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (Paragraph 8,
Abs. 2)“.
2. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, lautet:
„c) der im Paragraph 2, Absatz 5 und im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie
verwendet werden soll,“
3. Dem Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, werden folgende Halbsätze angefügt:
„in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art nicht ausschließlich zur
Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt Paragraph 24, Absatz 4,;“
4. Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis
zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen.“
5. Dem Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht,
jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.“
6. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Wer Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, auf Grund eines
Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer
Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen,
die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage
(Paragraph 8, Absatz 2,) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle
dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Heizölmenge
die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1000 kg Heizöle
200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 4 selbst zu berechnen,
bei dem im Paragraph 12, Absatz 4, angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
7. Nach Paragraph 64 a, wird folgender Paragraph 64 b, eingefügt:
„§ 64b. (1) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4 und
§ 24 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer
Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
1. ein Betrag von 500 S je 1000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie
verwendet wurden, oder
2.Ziffer 2 ein Betrag von 300 S je 1000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet
wurden,
zu erstatten oder zu vergüten.
(3) Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1000 kg Heizöle zu
erstatten oder zu vergüten.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in
dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.
(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung,
längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
Artikel 52
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. für Zigaretten,
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht,
246 S je 1000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je
1000 Stück;
b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 246 S je 1000 Stück und
42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1000 Stück;“
2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juni 1996
in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995
Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird wie folgt geändert:
1. Teil II (§§ 91 bis 106) einschließlich der Überschriften und § 108 werden aufgehoben.
2. Dem § 116 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, § 91 Z 2, §§ 92
bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 695/1993, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „311 Millionen Schilling“ der Betrag von
„400 Millionen Schilling“.
2. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Ab dem 1. Jänner 1998 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise
zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“
3. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“
ein Betrag von 300 S je 1000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet
wurden,
zu erstatten oder zu vergüten.
(3) Wurde in dem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fall die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1000 kg Heizöle zu
erstatten oder zu vergüten.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in
dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt Paragraph 5, Absatz 6,
(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Absatz eins, erster Satz angeführten Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung,
längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
Artikel 52
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. für Zigaretten,
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht,
246 S je 1000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,), mindestens aber 740 S je
1000 Stück;
b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 246 S je 1000 Stück und
42% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,), mindestens aber 825 S je 1000 Stück;“
2. Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt am 1. Juni 1996
in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995
Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Teil römisch zwei (Paragraphen 91 bis 106) einschließlich der Überschriften und Paragraph 108, werden aufgehoben.
2. Dem Paragraph 116, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Paragraph 91, Ziffer eins und 3 bis 6, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 96 bis 98, Paragraphen 100 bis 106 und Paragraph 108, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, Paragraph 91, Ziffer 2,, Paragraphen 92,
bis 94, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2 bis 4 und Paragraph 99, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 703 aus 1994, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 695 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 20, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von „311 Millionen Schilling“ der Betrag von
„400 Millionen Schilling“.
2. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Ab dem 1. Jänner 1998 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise
zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“
3. Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Am Ende der Ziffer 9 des § 2 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
„10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen
und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des
Bundesministers für Finanzen.“
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 201/1996, zu besorgen.“
Artikel 56
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:
„§ 48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen,
die unter § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten
für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen
Gebietskrankenkassen mitzuteilen.
(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
2. § 61 lautet:
„§ 61. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt
örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht
dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein
Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das
Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.
(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem
anderen Grund als § 188 Abs. 4 ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben,
obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.“
3. § 158 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem
Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt
geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister und in das automationsunterstützt
geführte zentrale Gewerberegister zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das
Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung
zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit
den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“
4. In § 190 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden,
mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben.“
Artikel 55
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 185 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Am Ende der Ziffer 9 des Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:
„10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen
und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des
Bundesministers für Finanzen.“
2. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes
über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zu besorgen.“
Artikel 56
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 682 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 48 b, eingefügt:
„§ 48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen,
die unter Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, oder Absatz 4, ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten
für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen
Gebietskrankenkassen mitzuteilen.
(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt.“
2. Paragraph 61, lautet:
„§ 61. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt
örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht
dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein
Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das
Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.
(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem
anderen Grund als Paragraph 188, Absatz 4, ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben,
obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Absatz eins,
3. Paragraph 158, Absatz 4, lautet:
„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem
Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt
geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister und in das automationsunterstützt
geführte zentrale Gewerberegister zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das
Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung
zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit
den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“
4. In Paragraph 190, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden,
mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben.“
5.Ziffer 5 In § 323 werden als Abs. 3 und 4 angefügt.
„(3) § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in
Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen,
verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen
vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses
Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des
§ 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(4) § 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 57
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 1045/1994, wird wie folgt geändert:
§ 81 lautet:
„§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen
und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen
oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster
Instanz mitzuteilen.“
Artikel 58
Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen,
um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer
vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1
Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz
zu prüfen.“
2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge
„Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt“.
3. In § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „von
den Finanzämtern“.
Artikel 59
Änderung des BIG-Gesetzes
Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 120/1996, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A,
Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage
zu übertragen.“
2. Die Anlage A, Rubrik Ausland, wird um folgende Liegenschaft erweitert:
„Berlin: Stauffenbergstraße 1/Tiergartenstraße 12–14, Berlin-Tiergarten
Die Rubrik Inland wird um folgende Liegenschaft erweitert:
KG.Nr. Katastralgemeinde EZ
01006 Wien-Landstraße 4143“
In Paragraph 323, werden als Absatz 3 und 4 angefügt.
„(3) Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in
Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die dem Paragraph 61, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen,
verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen
vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 61, durch dieses
Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des
§ 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(4) Paragraph 189, ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 57
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 1045 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
§ 81 lautet:
„§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen
und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen
oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster
Instanz mitzuteilen.“
Artikel 58
Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen,
um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer
vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (Paragraph eins,
Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz
zu prüfen.“
2. In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge
„Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt“.
3. In Paragraph 4, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „von
den Finanzämtern“.
Artikel 59
Änderung des BIG-Gesetzes
Das BIG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 120 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, ff. ABGB) an den in der Anlage A,
Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage
zu übertragen.“
2. Die Anlage A, Rubrik Ausland, wird um folgende Liegenschaft erweitert:
„Berlin: Stauffenbergstraße 1/Tiergartenstraße 12–14, Berlin-Tiergarten
Die Rubrik Inland wird um folgende Liegenschaft erweitert:
KG.Nr. Katastralgemeinde EZ
01006 Wien-Landstraße 4143“
Artikel 60
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer
Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
2. der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie
im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische
Energie verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der
Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Steuerbefreiungen
§ 2. Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen,
wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,
2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.
Abgabenschuldner
§ 3. Abgabenschuldner ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie herstellt und verbraucht.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.
Erhebung der Abgabe
§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das
Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendervierteljahr
gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die
tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt
wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Viertel der voraussichtlich in diesem
Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen
und zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld
auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988
oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,
kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt
die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum
31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für
das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im
vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners
zuständigen Finanzamt.
Artikel 60
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer
Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
2. der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie
im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische
Energie verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der
Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Steuerbefreiungen
§ 2. Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen,
wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,
2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.
Abgabenschuldner
§ 3. Abgabenschuldner ist
1. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer der elektrischen Energie,
2. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der die elektrische Energie herstellt und verbraucht.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
1. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
2. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.
Erhebung der Abgabe
§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des Paragraph eins, tätigt, hat bis zum 15. des auf das
Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendervierteljahr
gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die
tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt
wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Viertel der voraussichtlich in diesem
Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen
und zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld
auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, EStG 1988
oder gemäß Paragraph 7, Absatz 4, KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,
kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt
die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum
31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für
das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im
vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners
zuständigen Finanzamt.
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 6. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte
bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem
Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete
Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.
Inkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 6 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut.
Artikel 61
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas
eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen
1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,
2. der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas
verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der
Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Steuergegenstand
§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten
Nomenklatur.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der
jeweils geltenden Fassung.
Steuerbefreiungen
§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet
wird,
2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet
für
1. Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen
oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.
Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden, wobei die Vergütung auch innerhalb des Jahres erfolgen kann.
Abgabenschuldner
§ 4. Abgabenschuldner ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 6. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte
bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem
Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete
Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.
Inkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut.
Artikel 61
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas
eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen
1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,
2. der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas
verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der
Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Steuergegenstand
§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten
Nomenklatur.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach
"Art". 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der
jeweils geltenden Fassung.
Steuerbefreiungen
§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet
wird,
2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet
für
1. Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen
oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.
Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden, wobei die Vergütung auch innerhalb des Jahres erfolgen kann.
Abgabenschuldner
§ 4. Abgabenschuldner ist
1. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer des Erdgases,
2. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der das Erdgas verbraucht.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m³,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m³.
(2) Die Abgabe beträgt 60 Groschen je m³.
(3) Kubikmeter (m³) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m³) bei einer Temperatur
von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.
Erhebung der Abgabe
§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das
Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats für die im Kalendervierteljahr gelieferte und verbrauchte
Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder
verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet,
ein Viertel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferte oder verbrauchte Menge
Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld
auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988
oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,
kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt
die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum
31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für
das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im
vergangenenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte
bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.
(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung
die Erdgasabgabe offen auszuweisen.
(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete
Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat
dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut.
Artikel 62
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)
§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages
zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen
erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist
1. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte Menge Erdgas in m³,
2. im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte Menge Erdgas in m³.
(2) Die Abgabe beträgt 60 Groschen je m³.
(3) Kubikmeter (m³) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m³) bei einer Temperatur
von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.
Erhebung der Abgabe
§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des Paragraph eins, tätigt, hat bis zum 15. des auf das
Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats für die im Kalendervierteljahr gelieferte und verbrauchte
Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder
verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet,
ein Viertel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferte oder verbrauchte Menge
Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.
(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld
auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, EStG 1988
oder gemäß Paragraph 7, Absatz 4, KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt,
kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.
(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt
die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum
31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für
das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im
vergangenenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.
(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte
bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.
(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung
die Erdgasabgabe offen auszuweisen.
(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete
Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat
dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut.
Artikel 62
Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)
§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages
zwischen
1. Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen
erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
(2)Absatz 2,1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht
worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994
wären.
2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in
der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.
(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr) der Betrag vergütet,
der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb
verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist
spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen.
Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag
in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von
höchstens 5000 S ausbezahlt.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme
(bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder
des Warmwassers) aus Erdgas erfolgt und die verwendete Menge Erdgas vom Lieferer der Wärme (bzw.
des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
1. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder
Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozeß,
2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz besteht.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 63
(Bundesverfassungsgesetz)
Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 686/1988 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 30/1993 und 818/1993 wird wie folgt geändert:
Nach § 17 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 tritt mit 1. Oktober 1988 in
Kraft. Auf am 1. Oktober 1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden. Dies gilt nicht
für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der
Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.
(3b) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 14
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 959/1993, BGBl. Nr. 21/1995, BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. Nr. 853/1995 wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen
Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten
1. Als Umsätze im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht
worden, Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994
wären.
2. Nicht als Umsätze im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in
der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.
(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr) der Betrag vergütet,
der den in Paragraph eins, genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb
verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in Paragraph eins, genannten Beträge zu enthalten. Er ist
spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen.
Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag
in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von
höchstens 5000 S ausbezahlt.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme
(bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder
des Warmwassers) aus Erdgas erfolgt und die verwendete Menge Erdgas vom Lieferer der Wärme (bzw.
des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
1. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder
Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozeß,
2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Erdgasabgabegesetz besteht.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 63
(Bundesverfassungsgesetz)
Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 686 aus 1988, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993, und 818 aus 1993, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph 17, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a) Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1988, tritt mit 1. Oktober 1988 in
Kraft. Auf am 1. Oktober 1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1988, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden. Dies gilt nicht
für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 römisch eins S 253, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, sowie für die Verordnung des Reichsministers der
Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 römisch eins S 691.
(3b) Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994, Paragraph 14,
in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 959 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 2a. (1) In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
"Art". 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen
Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten
Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die
dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die
der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik
Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.“
2. Im § 6 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Tabaksteuer“ die Wortfolge „ , die Elektrizitätsabgabe, die
Erdgasabgabe“ eingefügt.
3. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,11 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches
und 1,558 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.“
4. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I
(§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –,
die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,
die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken,
die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,
die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der
Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen
dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben
der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“
5. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b lauten:
„a) ein Anteil in der Höhe von 2,11 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
b) ein Anteil in der Höhe von 1,558 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,“
6. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als
Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die
dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die
der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik
Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.“
2. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Tabaksteuer“ die Wortfolge „ , die Elektrizitätsabgabe, die
Erdgasabgabe“ eingefügt.
3. Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,11 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches
und 1,558 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.“
4. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins
(Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) –,
die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,
die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken,
die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,
die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der
Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen
dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben
der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“
5. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b lauten:
„a) ein Anteil in der Höhe von 2,11 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
b) ein Anteil in der Höhe von 1,558 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,“
6. Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als
Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
7.Ziffer 7 § 8 Abs. 1b lautet:
„(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages
abzuziehen:
1. von den Anteilen der Länder:
a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union
16,835 vH der Summe aus
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
ab) dem Betrag von 8,24 Milliarden Schilling;
b) für den Bund ein Betrag von 1150 Millionen Schilling;
2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 690 Millionen Schilling.
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile
zu erfolgen.“
8. Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „28,429 Hundertteile“ durch den Betrag „28,131 Hundertteile“
und der Betrag „0,727 Hundertteile“ durch den Betrag „0,719 Hundertteile“ ersetzt.
9. Im § 8 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „20,227 Hundertteile“ durch den Betrag „20,054 Hundertteile“
und der Betrag „0,420 Hundertteile“ durch den Betrag „0,416 Hundertteile“ ersetzt.
10. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt
mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10000 Einwohnern mit.................................................................. 11/3,
bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern mit ................................................................. 12/3,
bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit
höchstens 50000 Einwohnern mit.................................................................................................. 21/3,
und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern und der Stadt Wien mit.................................... 21/3,
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9000 bis
10000, von 18000 bis 20000 oder von 45000 bis 50000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch
nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45000 bis 50000 liegt, ein weiterer Betrag von
31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt.
Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen
der Länder.“
11. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Zum Zweck der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile der Gemeinden länderweise
unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile).“
12. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen
gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde
zu legen sind.“
13. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen
eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 290 Millionen Schilling jährlich.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen
45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf
jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder
an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den
Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Ge-
Paragraph 8, Absatz eins b, lautet:
„(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages
abzuziehen:
1. von den Anteilen der Länder:
a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union
16,835 vH der Summe aus
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
ab) dem Betrag von 8,24 Milliarden Schilling;
b) für den Bund ein Betrag von 1150 Millionen Schilling;
2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 690 Millionen Schilling.
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile
zu erfolgen.“
8. Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „28,429 Hundertteile“ durch den Betrag „28,131 Hundertteile“
und der Betrag „0,727 Hundertteile“ durch den Betrag „0,719 Hundertteile“ ersetzt.
9. Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „20,227 Hundertteile“ durch den Betrag „20,054 Hundertteile“
und der Betrag „0,420 Hundertteile“ durch den Betrag „0,416 Hundertteile“ ersetzt.
10. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt
mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10000 Einwohnern mit.................................................................. 11/3,
bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern mit ................................................................. 12/3,
bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit
höchstens 50000 Einwohnern mit.................................................................................................. 21/3,
und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern und der Stadt Wien mit.................................... 21/3,
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9000 bis
10000, von 18000 bis 20000 oder von 45000 bis 50000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch
nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45000 bis 50000 liegt, ein weiterer Betrag von
31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt.
Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen
der Länder.“
11. Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zum Zweck der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile der Gemeinden länderweise
unter Beachtung der im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile).“
12. Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Die Abzüge gemäß Paragraph 8, Absatz eins b, sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen
gemäß Paragraph 8, Absatz eins b, Ziffer eins, Litera a, die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde
zu legen sind.“
13. Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen
eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 290 Millionen Schilling jährlich.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen
45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf
jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder
an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den
Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Ge-
meindenmeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl
der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde
an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu
nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis
spätestens 1. September 1996 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung
im Ausmaß von 301800000 S jährlich. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
a) 9050000 S sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte,
ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs
(Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH
der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen
Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September 1996 dem
Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im
Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
b) Der verbleibende Betrag von 292750000 S ist für die Förderung von Investitionen für
Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als
100000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien............................................................................................................................ 64,7
Graz............................................................................................................................. 11,1
Innsbruck..................................................................................................................... 8,7
Linz ............................................................................................................................. 8,1
Salzburg ...................................................................................................................... 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220000000 S bis spätestens 31. Juli
1996, der Rest bis spätestens 20. Dezember 1996 zu überweisen. Die anspruchsberechtigten
Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Mai des Folgejahres
über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende
Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
c) Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der
verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten
Hundertsätzen aufzuteilen.“
14. Nach dem § 20 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 1996 eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden
und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 355,05 Millionen Schilling. Die Aufteilung
auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1995 mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Diese
Finanzzuweisung ist den Ländern spätestens bis 20. Dezember 1996 zu überweisen.“
15. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der
Summe von 1,37 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 10 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als
Gemeinde) und 70 Millionen Schilling.“
15a. Nach dem § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April,
Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach anteiligem
Abzug des in § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zuzuweisen ist;
– 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer
Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.“
nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl
der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde
an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu
nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis
spätestens 1. September 1996 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung
im Ausmaß von 301800000 S jährlich. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
a) 9050000 S sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte,
ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs
(Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH
der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen
Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September 1996 dem
Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im
Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
b) Der verbleibende Betrag von 292750000 S ist für die Förderung von Investitionen für
Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als
100000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien............................................................................................................................ 64,7
Graz............................................................................................................................. 11,1
Innsbruck..................................................................................................................... 8,7
Linz ............................................................................................................................. 8,1
Salzburg ...................................................................................................................... 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220000000 S bis spätestens 31. Juli
1996, der Rest bis spätestens 20. Dezember 1996 zu überweisen. Die anspruchsberechtigten
Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Mai des Folgejahres
über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende
Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
c) Wird die unter Litera a, angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der
verbleibende Betrag auf die in Litera b, genannten Gemeinden nach den dort angeführten
Hundertsätzen aufzuteilen.“
14. Nach dem Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 1996 eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden
und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 355,05 Millionen Schilling. Die Aufteilung
auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1995 mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Diese
Finanzzuweisung ist den Ländern spätestens bis 20. Dezember 1996 zu überweisen.“
15. Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der
Summe von 1,37 vH der ungekürzten Ertragsanteile (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz) der Gemeinden (Wien als
Gemeinde) und 70 Millionen Schilling.“
15a. Nach dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April,
Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei nach anteiligem
Abzug des in Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zuzuweisen ist;
– 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer
Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.“
16.Ziffer 16 Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt:
„§ 25. (1) § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b, § 8 Abs. 1, § 8
Abs. 1b, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 11 Abs. 1 dritter Satz, § 20 Abs. 3, § 20
Abs. 7, § 21 Abs. 1 erster Satz und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Jänner 1996 in Kraft. § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit
1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11
Abs. 1 FAG 1993 ist ab den am 20. September 1996 fälligen Vorschüssen auf die Berechnung der Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 umzustellen, wobei die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. b und Z 2 in
den Monaten September bis Dezember 1996 jeweils in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages vorzunehmen
sind.
(3) Das Sonderkonto gemäß § 5 Abs. 4a des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 ist
aufzulösen. Entstandene Nettozinsen erhöhen die Bedarfszuweisung gemäß § 21a.
(4) Überweisungen gemäß § 21a, deren Termine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 liegen, sind zum nächsten Termin nachzuholen.“
17. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 5 lautet:
„(5) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“
Artikel 65
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden
(Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)
I. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der
Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den
Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung
betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen
Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung
stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle
Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse
nach solchen Bediensteten,
a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938
angefallen sind,
b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen
der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu
gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7
des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den
jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung
ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im
Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der
damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom
Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden
Nach dem Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, angefügt:
„§ 25. (1) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und Litera b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8,
Abs. 1b, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, und Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 20,
Abs. 7, Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 21 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit
1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 11,
Abs. 1 FAG 1993 ist ab den am 20. September 1996 fälligen Vorschüssen auf die Berechnung der Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8, FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, umzustellen, wobei die Abzüge gemäß Paragraph 8, Absatz eins b, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in
den Monaten September bis Dezember 1996 jeweils in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages vorzunehmen
sind.
(3) Das Sonderkonto gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 ist
aufzulösen. Entstandene Nettozinsen erhöhen die Bedarfszuweisung gemäß Paragraph 21 a,
(4) Überweisungen gemäß Paragraph 21 a,, deren Termine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, liegen, sind zum nächsten Termin nachzuholen.“
17. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 25, Absatz 5, lautet:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“
Artikel 65
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige
finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden
(Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)
I. Finanzausgleich
(Paragraphen 2 bis 4 F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der
Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den
Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung
betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen
Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung
stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle
Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Ziffer eins, bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse
nach solchen Bediensteten,
a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938
angefallen sind,
b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen
der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, neu
gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach Paragraph 7,
des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Ziffer eins, angeführten Behörden in dem sich aus den
jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung
ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
(2) Bei den nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im
Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der
damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, in der vom
Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden
undund entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem
Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären.
Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die
das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.
2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für
die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs-
und Verwaltungsaufgaben wie folgt:
a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch
den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit
die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung
ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen
Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2
Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung“
des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages
und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund
monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe
des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales.
Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte,
wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen
drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich
eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen
folgende Umstände vorliegen:
ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits
drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund
zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes
1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.
bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.
3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe
§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe
(Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit
sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen
§ 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen,
gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen
Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten
Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die
dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die
der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem
Entlohnungsschema römisch zwei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären.
Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die
das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.
2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für
die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs-
und Verwaltungsaufgaben wie folgt:
a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch
den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit
die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung
ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen
Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Rahmen der „Auftragsverwaltung“
des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages
und des Personal- und Sachaufwandes nach Ziffer eins, Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund
monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe
des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales.
Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte,
wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen
drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich
eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen
folgende Umstände vorliegen:
ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits
drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund
zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes
1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.
bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.
3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe
§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe
(Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß Paragraph 39, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit
sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, insbesondere dessen
§ 41, Paragraph 42,, Paragraph 58 und Paragraph 70,, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen,
gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 2a. (1) In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
"Art". 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen
Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten
Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die
dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die
der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3)Absatz 3,Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik
Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter
ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer
genannt)
1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
genehmigten Stellenpläne und sonstiger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen ergangener Abrechnungsrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten,
2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in
der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe,
die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer
tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60
Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer,
die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach
den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie
für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern
vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund
der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten
die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand,
der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder
so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet
ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben
die Länder Jahresberichte vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme
steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern,
an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt
für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften
zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen,
das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik
Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter
ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer
genannt)
1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
genehmigten Stellenpläne und sonstiger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen ergangener Abrechnungsrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten,
2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,
und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in
der Schule, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe,
die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer
tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 60,
Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer,
die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach
den Paragraphen 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Absatz eins, genannten Lehrer sowie
für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Absatz eins, genannten Lehrer von den Ländern
vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Absatz eins und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund
der für die im Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten
die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Aufwand,
der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Absatz eins, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder
so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet
ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben
die Länder Jahresberichte vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme
steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern,
an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt
für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften
zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen,
das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag,
der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
2. die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse,
der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher
Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,
die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren
und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung,
die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, der
Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die
Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im
Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die
mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie
nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben
mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag
nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,
die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an
1. Körperschaftsteuer sind 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 1,428 vH für
Zwecke des Katastrophenfonds und im Jahr 1997: 73 986000 S, im Jahr 1998: 93240000 S, im
Jahr 1999: 117820000 S sowie im Jahr 2000: 141 328000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
und
2. Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 1997: 244 744000 S, im Jahr 1998: 308 438000 S, im Jahr
1999: 389750000 S sowie im Jahr 2000: 467 514000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
zu verwenden.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer
I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG
1988) –, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,
die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen
Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die
Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe,
der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen
dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder
bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.
Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987
genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),
abzuziehen:
1. ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
2. ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
3. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise
Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuziehen.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
II. Abgabenwesen
(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag,
der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
2. die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse,
der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher
Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,
die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren
und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung,
die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, der
Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die
Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im
Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die
mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie
nicht nach Paragraph 7, gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben
mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag
nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,
die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an
1. Körperschaftsteuer sind 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 1,428 vH für
Zwecke des Katastrophenfonds und im Jahr 1997: 73 986000 S, im Jahr 1998: 93240000 S, im
Jahr 1999: 117820000 S sowie im Jahr 2000: 141 328000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
und
2. Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 1997: 244 744000 S, im Jahr 1998: 308 438000 S, im Jahr
1999: 389750000 S sowie im Jahr 2000: 467 514000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
zu verwenden.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer
römisch eins (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG
1988) –, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer,
die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen
Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die
Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe,
der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen
dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder
bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.
Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987,
genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),
abzuziehen:
1. ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
2. ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
3. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise
Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
Bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuziehen.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als
Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages
abzuziehen:
1. von den Anteilen der Länder:
a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union
16,835 vH der Summe aus
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
ab) dem Betrag von 8487200000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem
Vorjahreswert zu erhöhen ist;
b) für den Bund ein Betrag von 2290 Millionen Schilling jährlich.
2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 1460 Millionen Schilling jährlich.
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile
zu erfolgen.
(3) Weiters sind abzuziehen:
1. von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 74204000 S,
im Jahr 1998: 93515000 S, im Jahr 1999: 118168000 S und im Jahr 2000: 141745000 S,
b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 349 502000 S, im Jahr 1998: 440458000 S, im Jahr 1999:
556575000 S und im Jahr 2000: 667625000 S,
c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 2 708000 S, im Jahr 1998: 3413000 S, im Jahr
1999: 4 313000 S und im Jahr 2000: 5174000 S,
d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 360741000 S, im Jahr 1998: 454621000 S, im Jahr 1999:
574471000 S und im Jahr 2000: 689092000 S.
2. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997:
46957000 S, im Jahr 1998: 59177000 S, im Jahr 1999: 74778000 S und im Jahr 2000:
89698000 S,
b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 114245000 S, im Jahr 1998: 143977000 S, im Jahr 1999:
181933000 S und im Jahr 2000: 218233000 S,
c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 1818000 S, im Jahr 1998: 2291000 S, im Jahr
1999: 2895000 S und im Jahr 2000: 3473000 S.
3. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
§ 8. (1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als
Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages
abzuziehen:
1. von den Anteilen der Länder:
a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union
16,835 vH der Summe aus
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
ab) dem Betrag von 8487200000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem
Vorjahreswert zu erhöhen ist;
b) für den Bund ein Betrag von 2290 Millionen Schilling jährlich.
2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 1460 Millionen Schilling jährlich.
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile
zu erfolgen.
(3) Weiters sind abzuziehen:
1. von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 74204000 S,
im Jahr 1998: 93515000 S, im Jahr 1999: 118168000 S und im Jahr 2000: 141745000 S,
b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 349 502000 S, im Jahr 1998: 440458000 S, im Jahr 1999:
556575000 S und im Jahr 2000: 667625000 S,
c) bei der Kapitalertragsteuer römisch eins im Jahr 1997: 2 708000 S, im Jahr 1998: 3413000 S, im Jahr
1999: 4 313000 S und im Jahr 2000: 5174000 S,
d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 360741000 S, im Jahr 1998: 454621000 S, im Jahr 1999:
574471000 S und im Jahr 2000: 689092000 S.
2. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997:
46957000 S, im Jahr 1998: 59177000 S, im Jahr 1999: 74778000 S und im Jahr 2000:
89698000 S,
b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 114245000 S, im Jahr 1998: 143977000 S, im Jahr 1999:
181933000 S und im Jahr 2000: 218233000 S,
c) bei der Kapitalertragsteuer römisch eins im Jahr 1997: 1818000 S, im Jahr 1998: 2291000 S, im Jahr
1999: 2895000 S und im Jahr 2000: 3473000 S.
3. vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
a)Litera a bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997:
39893000 S, im Jahr 1998: 50275000 S, im Jahr 1999: 63529000 S und im Jahr 2000:
76204000 S,
b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 89578000 S, im Jahr 1998: 112 890000 S, im Jahr 1999:
142 651000 S und im Jahr 2000: 171113000 S,
c) bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 9093000 S, im Jahr 1998: 11459000 S, im Jahr
1999: 14479000 S und im Jahr 2000: 17369000 S,
d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 61288000 S, im Jahr 1998: 77238000 S, im Jahr 1999:
97599000 S und im Jahr 2000: 117073000 S.
(4) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen
92925000 S im Jahr 1997, von zusammen 117109000 S im Jahr 1998, von zusammen
147981000 S im Jahr 1999 und von zusammen 177507000 S im Jahr 2000 im Verhältnis ihrer Anteile
an der Umsatzsteuer.
(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie
gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in
dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d,
Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto
des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend
anzulegen.
(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 3 auf die
Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den
folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,021 Hundertteile
nach dem örtlichen Aufkommen und 0,717 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10
Abs. 1); auf die Gemeinden
a) zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und
b) zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:
Burgenland ....................................................................................... 1,583 vH
Kärnten ............................................................................................. 5,247 vH
Niederösterreich ............................................................................... 15,004 vH
Oberösterreich .................................................................................. 16,318 vH
Salzburg ............................................................................................ 9,326 vH
Steiermark ........................................................................................ 9,657 vH
Tirol .................................................................................................. 9,021 vH
Vorarlberg ........................................................................................ 6,428 vH
Wien ................................................................................................. 27,416 vH
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 19,990 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,415 Hundertteile
nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100
Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,771 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,539 Hundertteile
zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach
der Volkszahl und 0,267 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden
4,843 Hundertteile nach der Volkszahl, 6,186 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
und 1,344 Hundertteile nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;
6. bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile
nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden
8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................................................................................. 2,327 vH
Kärnten ................................................................................................... 8,812 vH
Niederösterreich ..................................................................................... 17,831 vH
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997:
39893000 S, im Jahr 1998: 50275000 S, im Jahr 1999: 63529000 S und im Jahr 2000:
76204000 S,
b) bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 89578000 S, im Jahr 1998: 112 890000 S, im Jahr 1999:
142 651000 S und im Jahr 2000: 171113000 S,
c) bei der Kapitalertragsteuer römisch eins im Jahr 1997: 9093000 S, im Jahr 1998: 11459000 S, im Jahr
1999: 14479000 S und im Jahr 2000: 17369000 S,
d) bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 61288000 S, im Jahr 1998: 77238000 S, im Jahr 1999:
97599000 S und im Jahr 2000: 117073000 S.
(4) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen
92925000 S im Jahr 1997, von zusammen 117109000 S im Jahr 1998, von zusammen
147981000 S im Jahr 1999 und von zusammen 177507000 S im Jahr 2000 im Verhältnis ihrer Anteile
an der Umsatzsteuer.
(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie
gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Litera b und Litera c,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, sind vierteljährlich in
dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,,
Abs. 3 Ziffer 3, Litera d und die Beiträge gemäß Absatz 4, sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto
des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend
anzulegen.
(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins bis 3 auf die
Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den
folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,021 Hundertteile
nach dem örtlichen Aufkommen und 0,717 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10,
Abs. 1); auf die Gemeinden
a) zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und
b) zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:
Burgenland ....................................................................................... 1,583 vH
Kärnten ............................................................................................. 5,247 vH
Niederösterreich ............................................................................... 15,004 vH
Oberösterreich .................................................................................. 16,318 vH
Salzburg ............................................................................................ 9,326 vH
Steiermark ........................................................................................ 9,657 vH
Tirol .................................................................................................. 9,021 vH
Vorarlberg ........................................................................................ 6,428 vH
Wien ................................................................................................. 27,416 vH
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 19,990 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,415 Hundertteile
nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer römisch eins auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
4. bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100
Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,771 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,539 Hundertteile
zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach
der Volkszahl und 0,267 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden
4,843 Hundertteile nach der Volkszahl, 6,186 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
und 1,344 Hundertteile nach dem in Ziffer eins, Litera b, genannten Verhältnis;
6. bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile
nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden
8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................................................................................. 2,327 vH
Kärnten ................................................................................................... 8,812 vH
Niederösterreich ..................................................................................... 17,831 vH
Oberösterreich ........................................................................................ 17,964 vH
Salzburg ................................................................................................. 8,832 vH
Steiermark .............................................................................................. 14,879 vH
Tirol ....................................................................................................... 11,761 vH
Vorarlberg .............................................................................................. 4,331 vH
Wien ....................................................................................................... 13,263 vH
7. bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer,
beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen
Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und
zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................................................................................. 3,758 vH
Kärnten ................................................................................................... 8,203 vH
Niederösterreich ..................................................................................... 22,431 vH
Oberösterreich ........................................................................................ 16,756 vH
Salzburg ................................................................................................. 7,359 vH
Steiermark .............................................................................................. 15,645 vH
Tirol ....................................................................................................... 10,332 vH
Vorarlberg .............................................................................................. 4,007 vH
Wien ....................................................................................................... 11,509 vH
9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................................................................................. 3,243 vH
Kärnten ................................................................................................... 6,769 vH
Niederösterreich ..................................................................................... 19,261 vH
Oberösterreich ........................................................................................ 16,993 vH
Salzburg ................................................................................................. 6,557 vH
Steiermark .............................................................................................. 14,757 vH
Tirol ....................................................................................................... 7,548 vH
Vorarlberg .............................................................................................. 4,246 vH
Wien ....................................................................................................... 20,626 vH
10. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(7) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf
die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat
hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der
Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben
wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen
Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen
erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt
mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10000 Einwohnern mit ......................................................................... 11/3,
bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern mit ......................................................................... 12/3,
bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern und
bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50000 Einwohnern mit ................................................. 21/3,
und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern und der Stadt Wien mit ............................................ 21/3,
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9000 bis
10000, von 18000 bis 20000 oder von 45000 bis 50000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch
nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45000 bis 50000 liegt, ein weiterer Betrag von
31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt.
Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen
der Länder.
§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder
undund Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer
Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu
einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt.
Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt
(ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden
und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von
Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen
und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen.
Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel
aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten
30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden
Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile
sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden
des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der
Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 8 dritter und
vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft
(Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 8 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.
Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von
360 vH;
2. von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen
Jahres.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 8
Abs. 2 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1
lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes
zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung
vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt
werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden
allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den
Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den
Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung
sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf
die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen
werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4
nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu
überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden
jährlich je 2000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer
II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden
Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer
Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu
einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt.
Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im Paragraph 8, Absatz 6, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt
(ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden
und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von
Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen
und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen.
Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel
aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten
30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden
Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile
sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 8, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden
des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der
Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 8, Absatz 8, dritter und
vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft
(Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt
Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von
360 vH;
2. von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen
Jahres.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß Paragraph 8,
Abs. 2 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes
zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung
vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt
werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden
allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den
Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den
Kopfquotenausgleich (Paragraph 20, Absatz eins,) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung
sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf
die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen
werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß Paragraph 10, Absatz 2 bis 4
nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu
überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins und Absatz 2, gebühren den Ländern und Gemeinden
jährlich je 2000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer
römisch zwei. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden
Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge
zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr
und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die
Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer)
gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und
wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt,
eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital
können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer
wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch
die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der
Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit
überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit
nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach
dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die
Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges
des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den
Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren
voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und
zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund
zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben
zu tragen hat.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1. die Grundsteuer;
1a. die Kommunalsteuer;
2. Zweitwohnsitzabgaben;
3. die Feuerschutzsteuer;
4. Fremdenverkehrsabgaben;
5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend
der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,
sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten
dienen;
7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
8. Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder
dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung
und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs
im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung
sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl.
Nr. 663, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn
keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung
und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling),
Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
11. Abgaben für das Halten von Tieren;
12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
13. Abgaben von Ankündigungen;
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge
zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr
und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die
Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer)
gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und
wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt,
eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital
können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer
wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Absatz eins, genannten Abgaben erfolgt durch
die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der
Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit
überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit
nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach
dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die
Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges
des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den
Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren
voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und
zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, fallen dem Bund
zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben
zu tragen hat.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
1. die Grundsteuer;
1a. die Kommunalsteuer;
2. Zweitwohnsitzabgaben;
3. die Feuerschutzsteuer;
4. Fremdenverkehrsabgaben;
5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend
der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,
sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten
dienen;
7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
8. Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder
dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung
und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs
im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung
sind Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt
Nr. 663, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn
keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung
und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling),
Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
11. Abgaben für das Halten von Tieren;
12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
13. Abgaben von Ankündigungen;
14.Ziffer 14 Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen
Luftraumes;
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter
Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer
nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze
der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur
einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer
wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende
Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des
Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis
zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind
Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes
oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis
und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen
sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste
oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in
derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen
von 0,5 vH Vol. oder weniger;
3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines
Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde
oder Blindenführhunde gehalten werden;
4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 und Z 13 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und
von Ankündigungen;
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen
Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu
einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis
für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und
Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage
entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer.
(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes
1994.
(6) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen
Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1
Z 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit
nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 17. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der
Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 3) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hin-
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen
Luftraumes;
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter
Abs. 1 Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer
nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze
der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur
einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer
wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende
Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9,, die in Hundertteilen des
Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis
zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind
Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes
oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
2. die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis
und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen
sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste
oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in
derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen
von 0,5 vH Vol. oder weniger;
3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines
Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde
oder Blindenführhunde gehalten werden;
4. die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12 und Ziffer 13, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und
von Ankündigungen;
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen
Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu
einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis
für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und
Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage
entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
(4) Das Entgelt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes
1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer.
(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, gilt Paragraph 3, Absatz eins, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes
1994.
(6) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen
Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (Paragraph 14, Absatz eins,
Z 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit
nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 17. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) und der
Feuerschutzsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hin-
sichtlichsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung
1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),
2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli
1951, BGBl. Nr. 157), und
3. der Erhebung und der Verwaltung
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der
beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186
Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung
nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die
Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:
Burgenland ....................................................................................... 3,156 vH
Kärnten ............................................................................................. 7,109 vH
Niederösterreich ............................................................................... 19,469 vH
Oberösterreich .................................................................................. 17,803 vH
Salzburg ............................................................................................ 7,027 vH
Steiermark ........................................................................................ 14,357 vH
Tirol .................................................................................................. 8,854 vH
Vorarlberg ........................................................................................ 5,181 vH
Wien ................................................................................................. 17,044 vH
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.
§ 7 Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind
verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser
Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
§ 18. Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz
geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 19. (1) Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 629/1994, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz,
BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem
Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II
dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am
Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß
die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen
Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Abs. 1 genannten Vorgänge
entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben
handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt,
der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt
der Bund dem entsprechenden Land eine Finanzzuweisung
1. im Jahr 1997 auf Grundlage der Ertragsanteile des Jahres 1996 in Höhe von 92,6 vH,
2. in den Folgejahren auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres in
Höhe von 87,9 vH
der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag.
der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (Paragraph 21, des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,),
2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli
1951, BGBl. Nr. 157), und
3. der Erhebung und der Verwaltung
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der
beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der Paragraphen 186,
Abs. 1 und 194 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, stehen dieser Sonderregelung
nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die
Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:
Burgenland ....................................................................................... 3,156 vH
Kärnten ............................................................................................. 7,109 vH
Niederösterreich ............................................................................... 19,469 vH
Oberösterreich .................................................................................. 17,803 vH
Salzburg ............................................................................................ 7,027 vH
Steiermark ........................................................................................ 14,357 vH
Tirol .................................................................................................. 8,854 vH
Vorarlberg ........................................................................................ 5,181 vH
Wien ................................................................................................. 17,044 vH
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.
§ 7 Absatz 2, erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind
verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser
Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
§ 18. Die im Paragraph 13, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz 2, sowie im Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz
geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 19. (1) Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 629 aus 1994,, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz,
BGBl. Nr. 302 aus 1978,, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem
Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Artikel römisch zwei,
dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am
Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß
die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen
Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Absatz eins, genannten Vorgänge
entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben
handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt,
der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt
der Bund dem entsprechenden Land eine Finanzzuweisung
1. im Jahr 1997 auf Grundlage der Ertragsanteile des Jahres 1996 in Höhe von 92,6 vH,
2. in den Folgejahren auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres in
Höhe von 87,9 vH
der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag.
(2)Absatz 2,Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen befinden,
Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde
– wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer
Betracht zu bleiben haben – entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag
nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden
Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden
zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung
beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in
dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten
von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu
stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1997. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von
Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für
die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten
ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.
(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen
eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich und 2,5 vH
des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
a) im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
b) in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen
Jahres.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien
auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder
mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung
sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der
Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer
Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens
1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung
im Ausmaß von 226 800000 S jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
– im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
– in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen
Jahres.
Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
a) 6 800000 S und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für
die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an
Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt.
Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht
übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden
bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren
Kosten anzuschließen.
b) Der verbleibende Betrag von 220000000 S und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe
und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien
bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100000 Einwohnern zugute. Die
Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien .................................................................................................................... 64,7
Graz ..................................................................................................................... 11,1
Innsbruck ............................................................................................................. 8,7
Linz ..................................................................................................................... 8,1
Salzburg .............................................................................................................. 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220000000 S bis spätestens 31. Juli eines
jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 30,
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Österreichischen Bundesbahnen befinden,
Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde
– wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer
Betracht zu bleiben haben – entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag
nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden
Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden
zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung
beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in
dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten
von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu
stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1997. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von
Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für
die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten
ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.
(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen
eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich und 2,5 vH
des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
a) im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
b) in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen
Jahres.
Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien
auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder
mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung
sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der
Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer
Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens
1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;
2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung
im Ausmaß von 226 800000 S jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
– im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,
– in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen
Jahres.
Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
a) 6 800000 S und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für
die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an
Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt.
Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht
übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden
bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren
Kosten anzuschließen.
b) Der verbleibende Betrag von 220000000 S und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe
und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien
bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100000 Einwohnern zugute. Die
Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien .................................................................................................................... 64,7
Graz ..................................................................................................................... 11,1
Innsbruck ............................................................................................................. 8,7
Linz ..................................................................................................................... 8,1
Salzburg .............................................................................................................. 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220000000 S bis spätestens 31. Juli eines
jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe
– im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997 bis spätestens 20. Dezember
1997,
– in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des
jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres
zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen
jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten.
Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen
AG.
c) Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende
Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen
aufzuteilen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine
Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen
Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:
Burgenland ................................................................................................................. 3,204
Kärnten ...................................................................................................................... 6,836
Niederösterreich ......................................................................................................... 17,826
Oberösterreich ........................................................................................................... 16,419
Salzburg ..................................................................................................................... 6,005
Steiermark .................................................................................................................. 14,549
Tirol ........................................................................................................................... 7,739
Vorarlberg .................................................................................................................. 4,083
Wien ........................................................................................................................... 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der
Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine
Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die
Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 13 870000 S, für Waidhofen an der Ybbs
5 030000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1994 entsprechend den Veränderungen des
Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat
der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1997 und 1998 jeweils bis zum 30. September zur
Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling
jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
Burgenland ................................................................................................................. 5,6 vH
Kärnten ...................................................................................................................... 6,7 vH
Niederösterreich ......................................................................................................... 30,9 vH
Oberösterreich ........................................................................................................... 22,7 vH
Salzburg ..................................................................................................................... 4,7 vH
Steiermark .................................................................................................................. 19,3 vH
Tirol ........................................................................................................................... 5,6 vH
Vorarlberg .................................................................................................................. 1,9 vH
Wien ........................................................................................................................... 2,6 vH
(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden
und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und
Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages.
Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe
und Erdgasabgabe
a) im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Mai 1997 bis 31. Juli 1997,
b) in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen
Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres
und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis
Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
– im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997 bis spätestens 20. Dezember
1997,
– in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des
jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres
zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen
jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten.
Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen
AG.
c) Wird die unter Litera a, angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende
Betrag auf die in Litera b, genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen
aufzuteilen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine
Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen
Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:
Burgenland ................................................................................................................. 3,204
Kärnten ...................................................................................................................... 6,836
Niederösterreich ......................................................................................................... 17,826
Oberösterreich ........................................................................................................... 16,419
Salzburg ..................................................................................................................... 6,005
Steiermark .................................................................................................................. 14,549
Tirol ........................................................................................................................... 7,739
Vorarlberg .................................................................................................................. 4,083
Wien ........................................................................................................................... 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der
Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine
Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die
Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 13 870000 S, für Waidhofen an der Ybbs
5 030000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1994 entsprechend den Veränderungen des
Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat
der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1997 und 1998 jeweils bis zum 30. September zur
Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling
jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
Burgenland ................................................................................................................. 5,6 vH
Kärnten ...................................................................................................................... 6,7 vH
Niederösterreich ......................................................................................................... 30,9 vH
Oberösterreich ........................................................................................................... 22,7 vH
Salzburg ..................................................................................................................... 4,7 vH
Steiermark .................................................................................................................. 19,3 vH
Tirol ........................................................................................................................... 5,6 vH
Vorarlberg .................................................................................................................. 1,9 vH
Wien ........................................................................................................................... 2,6 vH
(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden
und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und
Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages.
Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe
und Erdgasabgabe
a) im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Mai 1997 bis 31. Juli 1997,
b) in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen
Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres
und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis
Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der
Höhe der Summe von 1,34 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 10 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden
(Wien als Gemeinde) und 70 Millionen Schilling. Dieser Betrag ist vorerst länderweise nach der Volkszahl
aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei
nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl
anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so errechneten Beträge sind bis
spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung
zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen.
Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
1. eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt,
und dessenungeachtet
2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 8) bis höchstens
2500 Einwohner, von 2501 bis 10000 Einwohner, von 10001 bis 20000 Einwohner, von
20001 bis 50000 Einwohner und über 50000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den
Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter
der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien
derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die
Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer,
Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer
und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen
für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die
Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung
über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik
die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach
Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die
Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer
Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote
der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 420000 S und 10 vH eines verbleibenden
Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden
eines Landes bilden den Bedarf.
(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel
zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden
so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben
wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt
erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge
haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung
ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden
Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang
gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse
(Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene
Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die
Gemeinden zu verwenden hat.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der
Höhe der Summe von 1,34 vH der ungekürzten Ertragsanteile (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz) der Gemeinden
(Wien als Gemeinde) und 70 Millionen Schilling. Dieser Betrag ist vorerst länderweise nach der Volkszahl
aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Absatz 6, dabei
nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl
anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so errechneten Beträge sind bis
spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung
zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen.
Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
1. eine Gemeinde jeweils die im Absatz 4, angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt,
und dessenungeachtet
2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (Paragraph 8, Absatz 8,) bis höchstens
2500 Einwohner, von 2501 bis 10000 Einwohner, von 10001 bis 20000 Einwohner, von
20001 bis 50000 Einwohner und über 50000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den
Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter
der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden ausgenommen Wien
derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die
Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer,
Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer
und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Absatz 4,) der Gemeinden der im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Größenklassen
für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die
Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung
über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik
die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Absatz 5,) gesondert nach
Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die
Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer
Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote
der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 420000 S und 10 vH eines verbleibenden
Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden
eines Landes bilden den Bedarf.
(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Absatz 6, den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel
zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden
so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Absatz 4,) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben
wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt
erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge
haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung
ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden
Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 6, ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang
gemäß Absatz 7, stattfindet, der Finanzkraft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse
(Absatz 6,) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene
Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die
Gemeinden zu verwenden hat.
§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April,
Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des
anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2);
– 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab
1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei
den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn
die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses
erbringen:
1. den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu
deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen
Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges
oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen
wie folgt:
a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und
Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 257419720 S. Die Gewährung des
Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder
und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis
spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und
Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei
ansonsten gleichen Voraussetzungen 35580280 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses
sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres
dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1996 für die
einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern
sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang
des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen.
Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des
Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz
genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein
Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder
umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1996 einen Zweckzuschuß oder eine
Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer
und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten
Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern,
den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten
hat;
e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 293 Millionen Schilling bis zu einem im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach
dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur
auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
2. den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung
und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage
und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete:
a) den Ländern: 95 Millionen Schilling jährlich,
b) den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.
§ 21a. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des
Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April,
Juli und Oktober überwiesen.
(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
– 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei nach Abzug des
anteiligen Abgeltungsbetrages (Paragraph 7, Absatz 2,);
– 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag
jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab
1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei
den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn
die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses
erbringen:
1. den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu
deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen
Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges
oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen
wie folgt:
a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und
Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 257419720 S. Die Gewährung des
Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder
und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis
spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und
Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei
ansonsten gleichen Voraussetzungen 35580280 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses
sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres
dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Litera a, oder Litera b, hat sich nach den im Jahre 1996 für die
einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern
sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang
des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen.
Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des
Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in Litera c, erster Satz
genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein
Übergreifen von den in Litera a, genannten auf die in Litera b, genannten Gebietskörperschaften oder
umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1996 einen Zweckzuschuß oder eine
Förderung gemäß Litera c, erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer
und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß Litera a und b genannten
Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern,
den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten
hat;
e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 293 Millionen Schilling bis zu einem im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach
dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Litera a und Litera b, oder nur auf die unter Litera a, oder nur
auf die unter Litera b, genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
2. den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung
und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage
und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete:
a) den Ländern: 95 Millionen Schilling jährlich,
b) den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.
Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese nach der Volkszahl aufzuteilen. Der
den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl
und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
3. den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen
in Höhe von 600 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen
anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:
Burgenland .................................................................................................... 2,87 vH
Kärnten .......................................................................................................... 6,47 vH
Niederösterreich ............................................................................................ 16,46 vH
Oberösterreich ............................................................................................... 16,10 vH
Salzburg ......................................................................................................... 6,15 vH
Steiermark ..................................................................................................... 13,77 vH
Tirol ............................................................................................................... 7,60 vH
Vorarlberg ..................................................................................................... 4,14 vH
Wien .............................................................................................................. 26,44 vH
Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum
Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die
Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister
für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam
der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich.
Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte
Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung
diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser
Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes
mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bereits nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden; Anträge der Länder können ab diesem Zeitpunkt eingebracht
werden.
(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl.
Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung
an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu
überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
IV. Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4
und Abs. 6 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und
Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 tritt mit der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2000 außer Kraft.
(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sind
1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 296, nicht anzuwenden.
Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese nach der Volkszahl aufzuteilen. Der
den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl
und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
3. den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen
in Höhe von 600 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen
anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:
Burgenland .................................................................................................... 2,87 vH
Kärnten .......................................................................................................... 6,47 vH
Niederösterreich ............................................................................................ 16,46 vH
Oberösterreich ............................................................................................... 16,10 vH
Salzburg ......................................................................................................... 6,15 vH
Steiermark ..................................................................................................... 13,77 vH
Tirol ............................................................................................................... 7,60 vH
Vorarlberg ..................................................................................................... 4,14 vH
Wien .............................................................................................................. 26,44 vH
Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum
Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die
Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister
für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam
der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich.
Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte
Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung
diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser
Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes
mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bereits nach der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden; Anträge der Länder können ab diesem Zeitpunkt eingebracht
werden.
(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in Verbindung mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt
Nr. 241 aus 1989, und 429 aus 1989,, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer
Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung
an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu
überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
IV. Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 4,
und Absatz 6, FAG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 8 und des Paragraph 22, Absatz eins, Einleitungssatz und
Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer 3, tritt mit der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 8, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2000 außer Kraft.
(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt
Nr. 544 aus 1984,, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sind
1. Paragraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
2. Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt
Nr. 296, nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 im § 7 Abs. 2.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den
Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen
oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
d) der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Jugend und Familie hinsichtlich der Auswahl der Vorhaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3,
e) der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 2
und des § 23 Abs. 5 Z 1,
f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 5 Z 2.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf
des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf
die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach
diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage
wirksam.
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten
Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag
zu leisten:
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184765000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611202000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185310000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872815000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6764000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900880000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117266000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285305000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4540000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99625000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153055000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232063000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres – erstmals zum 31. Dezember 2001 – nicht verbrauchten Mittel
einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften
im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden,
soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und
mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen,
bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 im Paragraph 7, Absatz 2,
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 3,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den
Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen
oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
d) der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Jugend und Familie hinsichtlich der Auswahl der Vorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,,
e) der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 2,
und des Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,,
f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 2,
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8,
Abs. 5, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit Ablauf
des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Paragraph 20, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf
die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach
diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage
wirksam.
(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz 4, genannten
Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag
zu leisten:
1. bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
a) bei der Körperschaftsteuer: 184765000 S;
b) beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611202000 S;
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185310000 S;
d) bei der Lohnsteuer: 872815000 S;
e) bei der Kapitalertragsteuer I: 6764000 S;
f) bei der Umsatzsteuer: 900880000 S;
2. von den Ertragsanteilen der Länder
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117266000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 285305000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 4540000 S;
3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden
a) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99625000 S;
b) bei der Lohnsteuer: 223 703000 S;
c) bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706000 S;
d) bei der Umsatzsteuer: 153055000 S;
4. als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232063000 S.
Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres – erstmals zum 31. Dezember 2001 – nicht verbrauchten Mittel
einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, den Gebietskörperschaften
im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden,
soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und
mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß Paragraph 20, Absatz eins, einzubeziehen,
bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.
Artikel 66
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden
(Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996)
Katastrophenfonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur
Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz,
BGBl. Nr. 58/1979, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen
jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
Aufbringung von Fondsmitteln
§ 2. Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils
monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung
„Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:
1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche
Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen dieser Gebietskörperschaften
eingetreten sind.
2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte
müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden
dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die
Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag
der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur
Beseitigung folgender außergewöhnlicher Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen:
a) Schäden gemäß Z 1 sowie
b) Schäden durch Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel. Hagelschäden an landwirtschaftlichen
Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.
Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall
eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden
Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe
des Landes nicht übersteigen.
4. 72,58 vH
a) zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148;
b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;
c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling
jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
d) zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 Hagelversicherungs-
Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955.
§ 4. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet
werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen
und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds
sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzie-
Artikel 66
Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden
(Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996)
Katastrophenfonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur
Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz,
BGBl. Nr. 58 aus 1979,, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen
jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
Aufbringung von Fondsmitteln
§ 2. Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils
monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung
„Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2, sind wie folgt zu verwenden:
1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche
Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen dieser Gebietskörperschaften
eingetreten sind.
2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte
müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Ziffer eins, genannten Schäden
dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die
Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl
bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag
der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur
Beseitigung folgender außergewöhnlicher Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen:
a) Schäden gemäß Ziffer eins, sowie
b) Schäden durch Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel. Hagelschäden an landwirtschaftlichen
Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.
Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall
eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden
Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe
des Landes nicht übersteigen.
4. 72,58 vH
a) zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148;
b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,;
c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling
jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß
Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
d) zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß Paragraphen eins und 2 Hagelversicherungs-
Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,.
§ 4. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet
werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen
und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß Paragraph 2, veranlagten Mittel des Katastrophenfonds
sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzie-
rungrung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die
hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen
bereitzustellen.
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen
von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen
nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz
1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz
anzurechnen.
(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des
Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.
Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 67
Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989
Das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (WBF-ZG), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 und der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995 wird wie folgt
geändert:
1. § 1 und § 2 samt Überschriften lauten:
„Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues
und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling. Der
Zweckzuschuß wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland .................................................................................................................1703150000 S
Kärnten ......................................................................................................................1585150000 S
Niederösterreich .........................................................................................................4032700000 S
Oberösterreich ...........................................................................................................3944500000 S
Salzburg .....................................................................................................................1506750000 S
Steiermark ..................................................................................................................3373650000 S
Tirol ...........................................................................................................................1862000000 S
Vorarlberg ..................................................................................................................1014300000 S
Wien ...........................................................................................................................6477800000 S
Teilzahlungen
§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen.
Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.“
2. § 5 Abs. 4a letzter Satz entfällt.
3. Nach § 5 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) § 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 1996 fälligen Teilzahlungen anzuwenden. Differenzen gegenüber
den im Jahr 1996 vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten
Teilzahlungen sind beim nächsten Überweisungstermin auszugleichen.“
4. Nach dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6. § 1 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“
der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3, zu verwenden. Es sind die
hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen
bereitzustellen.
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen
von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen
nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz
1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz
anzurechnen.
(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des
Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.
Nr. 396, mit Ausnahme des Paragraph 4, Ziffer 8, außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 67
Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989
Das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (WBF-ZG), Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1995, wird wie folgt
geändert:
1. Paragraph eins und Paragraph 2, samt Überschriften lauten:
„Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues
und der Wohnhaussanierung jährlich einen Zweckzuschuß in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling. Der
Zweckzuschuß wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland .................................................................................................................1703150000 S
Kärnten ......................................................................................................................1585150000 S
Niederösterreich .........................................................................................................4032700000 S
Oberösterreich ...........................................................................................................3944500000 S
Salzburg .....................................................................................................................1506750000 S
Steiermark ..................................................................................................................3373650000 S
Tirol ...........................................................................................................................1862000000 S
Vorarlberg ..................................................................................................................1014300000 S
Wien ...........................................................................................................................6477800000 S
Teilzahlungen
§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen.
Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.“
2. Paragraph 5, Absatz 4 a, letzter Satz entfällt.
3. Nach Paragraph 5, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b) Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 1996 fälligen Teilzahlungen anzuwenden. Differenzen gegenüber
den im Jahr 1996 vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfolgten
Teilzahlungen sind beim nächsten Überweisungstermin auszugleichen.“
4. Nach dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6. Paragraph eins, zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 3. Hauptstück des 2. Teiles ein 4. Hauptstück angefügt; das
2. Hauptstück des 1. Teiles, der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des 3. Teiles und der 6. Teil lauten wie
folgt:
„2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden
§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
2. Abschnitt: Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 36 Platzverbot
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
6. Teil: Besonderer Rechtsschutz
§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht“
Artikel 68
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 3. Hauptstück des 2. Teiles ein 4. Hauptstück angefügt; das
2. Hauptstück des 1. Teiles, der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des 3. Teiles und der 6. Teil lauten wie
folgt:
„2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden
§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
2. Abschnitt: Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 36 Platzverbot
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
6. Teil: Besonderer Rechtsschutz
§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht“
2.Ziffer 2 Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:
„Überwachungsgebühren
§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden,
sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die
– wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher
ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden
keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz
nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.
(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen;
hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht
zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.
Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener
Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt
im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig
ist.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben,
dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von
einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die
Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so
trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“
3. Nach § 27 wird folgendes 4. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:
„4. Hauptstück
Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5
Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem
der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage
ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende
Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht
hingenommen werden kann.“
4. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Anordnung von Überwachungen
§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes
nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a
Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen,
der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“
5. § 88 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.“
6. § 89 Abs. 5 erster Satz lautet:
„In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a
AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
7. Der Inhalt des bisherigen § 91 erhält die Bezeichnung § 91 Abs. 1. § 91 wird folgender § 91
Abs. 2 angefügt:
„(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ
kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen
Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5 b samt Überschriften eingefügt:
„Überwachungsgebühren
§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden,
sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die
– wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher
ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden
keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz
nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dienen.
(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen;
hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht
zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
1. für den Bund (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
2. für die Länder und Gemeinden (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.
Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener
Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt
im Verfahren gemäß Absatz eins, Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig
ist.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben,
dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von
einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die
Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so
trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“
3. Nach Paragraph 27, wird folgendes 4. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:
„4. Hauptstück
Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5,
Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem
der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage
ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende
Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht
hingenommen werden kann.“
4. Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anordnung von Überwachungen
§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes
nach Paragraph 27 a, erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (Paragraph 5 a,
Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen,
der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“
5. Paragraph 88, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a AVG.“
6. Paragraph 89, Absatz 5, erster Satz lautet:
„In Verfahren gemäß Absatz 4, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a
AVG sowie Paragraph 88, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
7. Der Inhalt des bisherigen Paragraph 91, erhält die Bezeichnung Paragraph 91, Absatz eins, Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91,
Abs. 2 angefügt:
„(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ
kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen
Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.“
8. Nach § 92 wird folgender § 92a samt Überschrift eingefügt:
„Kostenersatzpflicht
§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen
das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr
bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe
der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt
wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt
wird.
(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben.“
9. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 27a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 5 und 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996, die §§ 5a, 5b, 48a und 91 Abs. 2 mit 1. August 1996 in Kraft.“
10. Der Inhalt des bisherigen § 97 erhält die Bezeichnung § 97 Abs. 1. § 97 wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
tritt das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, außer Kraft.“
11. § 98 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung
betraut.“
Artikel 69
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 518/1994 und BGBl. Nr. 819/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 500 S
einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten
Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht
nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften
und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die
eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet,
eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die
Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.“
2. § 103 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit
1. Juli 1996 in Kraft.“
3. § 105 Abs. 1 lautet:
„Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr
und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“
Artikel 70
Änderung des Polizei-Befugnisentschädigungsgesetzes
Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Lag die Maßnahme (§ 1) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch
nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.“
Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.“
8. Nach Paragraph 92, wird folgender Paragraph 92 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kostenersatzpflicht
§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen
das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr
bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe
der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt
wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt
wird.
(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben.“
9. Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Paragraphen 27 a, 88, Absatz 4, 89, Absatz 5 und 92 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Juli 1996, die Paragraphen 5 a, 5 b, 48 a und 91 Absatz 2, mit 1. August 1996 in Kraft.“
10. Der Inhalt des bisherigen Paragraph 97, erhält die Bezeichnung Paragraph 97, Absatz eins, Paragraph 97, wird folgender Absatz 2,
angefügt:
„(2) Mit dem Inkrafttreten der Paragraphen 5 a und 5 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
tritt das Überwachungsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964,, außer Kraft.“
11. Paragraph 98, Absatz eins, lautet:
„(1) Mit der Vollziehung der Paragraphen 5 a, ausgenommen Absatz 3, Ziffer eins, 5 b, 91, Absatz 2 und 93 ist die Bundesregierung
betraut.“
Artikel 69
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 518 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 4, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b) Für Verständigungen nach Absatz 5 und Meldungen gemäß Absatz 5 a, ist eine Gebühr von 500 S
einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Absatz 5, ist deshalb erfolgt, weil die im Absatz eins, genannten
Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht
nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften
und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Absatz 5,, die
eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet,
eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die
Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.“
2. Paragraph 103, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Paragraphen 4, Absatz 5 b und 105 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit
1. Juli 1996 in Kraft.“
3. Paragraph 105, Absatz eins, lautet:
„Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr
und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“
Artikel 70
Änderung des Polizei-Befugnisentschädigungsgesetzes
Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Lag die Maßnahme (Paragraph eins,) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch
nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.“
2.Ziffer 2 § 17 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 392/1968, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 lit. b treten an die Stelle der Worte „der Landeshauptmann“ die Worte „die Sicherheitsdirektion“.
2. § 18 lautet:
„§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen
entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen
der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.“
3. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern,
die
aa) sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei
bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen
Schulpflicht unberücksichtigt. Eine Behinderung der Schulausbildung, die durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung eines
Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.
bb) eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die
Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils
drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Tätigkeit als Studentenvertreter
nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen
Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten
des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die
in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis
ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen
der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine
Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten
Gründe sinngemäß.“
2. In § 2 Abs. 1 lit. d und e, in § 6 Abs. 2 lit. a bis c sowie in § 30g Abs. 1 und § 30k Abs. 1 tritt jeweils
anstelle des Ausdruckes „27. Lebensjahr“ der Ausdruck „26. Lebensjahr“.
Paragraph 17, wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Das Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 392 aus 1968,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 16, Litera b, treten an die Stelle der Worte „der Landeshauptmann“ die Worte „die Sicherheitsdirektion“.
2. Paragraph 18, lautet:
„§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen
entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen
der Sicherheitsdirektionen gemäß Paragraph 16, Litera b, entscheidet der Bundesminister für Inneres.“
3. Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:
„§ 21. Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, lautet:
„b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern,
die
aa) sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei
bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen
Schulpflicht unberücksichtigt. Eine Behinderung der Schulausbildung, die durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung eines
Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.
bb) eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die
Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils
drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Tätigkeit als Studentenvertreter
nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309, während einer vollen
Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten
des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die
in Paragraph 17, Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis
ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen
der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine
Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten
Gründe sinngemäß.“
2. In Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und e, in Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c sowie in Paragraph 30 g, Absatz eins und Paragraph 30 k, Absatz eins, tritt jeweils
anstelle des Ausdruckes „27. Lebensjahr“ der Ausdruck „26. Lebensjahr“.
3.Ziffer 3 Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die
lit. g und lit. h, die lauten:
„g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung
befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen
Schuldauer; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist; lit. b, aa und lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“
4. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen
über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.“
5. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den
Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
übersteigen.“
6. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“
7. § 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz lautet:
„§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder“
8. In § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die
lit. f und lit. g, die lauten:
„f) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur
im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; lit. b, aa und
lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“
9. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen, die den
Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
übersteigen.“
10. § 8 Abs. 8 entfällt.
11. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, anzuwenden.“
12. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt
des Anspruchsberechtigten (§ 13) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe
an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.“
13. § 13 lautet:
„§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen
Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem
Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.“
Im Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Ende der Litera f, an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die
lit. g und Litera h,, die lauten:
„g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung
befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in Litera b,, aa vorgesehenen
Schuldauer; für Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Litera b,, bb vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich ist; Litera b,, aa und Litera b,, bb sind nicht anzuwenden.“
4. Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen
über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.“
5. Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den
Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich
übersteigen.“
6. Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“
7. Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz lautet:
„§ 2 Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder“
8. In Paragraph 6, Absatz 2, tritt am Ende der Litera e, an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die
lit. f und Litera g,, die lauten:
„f) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
für Schüler jedoch nur im Rahmen der in Litera b,, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder,
die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur
im Rahmen der in Litera b,, bb vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Litera b,, aa und
lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“
9. Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Absatz eins, oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen, die den
Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich
übersteigen.“
10. Paragraph 8, Absatz 8, entfällt.
11. Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8,
Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.“
12. Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt
des Anspruchsberechtigten (Paragraph 13,) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe
an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.“
13. Paragraph 13, lautet:
„§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen
Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem
Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.“
14.Ziffer 14 §§ 15 bis 21 entfallen.
15. §§ 23 und 24 entfallen.
16. § 25 lautet:
„§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag
des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.“
17. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den
Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.“
18. § 30 entfällt.
19. Im § 30a Abs. 1 und Abs. 2 lautet jeweils die lit. c:
„c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-
technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte
Schule besucht und“
20. Im § 30a entfallen die Abs. 3 und 6; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
21. § 30c Abs. 3 lautet:
„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten
als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche
Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen
Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des
Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches
Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge um 100 vH.“
22. In den §§ 30d Abs. 2, 30e Abs. 4 sowie 30g Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „(Studienjahr)“;
im § 30e Abs. 4 entfällt weiters der Ausdruck „(Sommersemesters)“.
23. § 30e Abs. 1 lautet:
„(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen
Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die
Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats,
frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt
werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
24. § 30f Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen
Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn
sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen
Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Schuljahr
an den Schüler auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses
Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen
zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz
nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden
Betrag.“
25. Im § 30f Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „300 S“ der Betrag „270 S“.
26. Im § 30g Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
27. Nach § 30g Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke
und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.“
Paragraphen 15 bis 21 entfallen.
15. Paragraphen 23 und 24 entfallen.
16. Paragraph 25, lautet:
„§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (Paragraph 12,) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag
des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach Paragraph 13, zuständigen Finanzamt zu erfolgen.“
17. Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den
Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.“
18. Paragraph 30, entfällt.
19. Im Paragraph 30 a, Absatz eins und Absatz 2, lautet jeweils die lit. c:
„c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-
technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, geregelte
Schule besucht und“
20. Im Paragraph 30 a, entfallen die Absatz 3 und 6; die Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Absatz 3 und 4,
21. Paragraph 30 c, Absatz 3, lautet:
„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten
als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche
Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen
Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des
Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches
Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge um 100 vH.“
22. In den Paragraphen 30 d, Absatz 2, 30 e, Absatz 4, sowie 30g Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „(Studienjahr)“;
im Paragraph 30 e, Absatz 4, entfällt weiters der Ausdruck „(Sommersemesters)“.
23. Paragraph 30 e, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Absatz 2, zuständigen
Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die
Schulfahrtbeihilfe nach Paragraph 30 c, Absatz 3, erster Satz für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats,
frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt
werden. Paragraph 10, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“
24. Paragraph 30 f, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen
Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn
sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen
Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Schuljahr
an den Schüler auszugeben, wobei der nach Absatz 3, vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses
Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen
zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz
nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden
Betrag.“
25. Im Paragraph 30 f, Absatz 3, Litera a, tritt an die Stelle des Betrages „300 S“ der Betrag „270 S“.
26. Im Paragraph 30 g, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
27. Nach Paragraph 30 g, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke
und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.“
28.Ziffer 28 § 30h Abs. 2 lautet:
„(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis
(§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder
weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht
des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die
Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers
zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise
Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 1000 S nicht übersteigt.
Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Jugend
und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
29. § 30j Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen
Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen
Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der
Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
a) die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden,
wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen
Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
b) ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles
des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Lehrjahr an den Lehrling
ausgegeben wird.
Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine
Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach
dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.“
30. Nach § 30k Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke
und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.“
31. § 31g lautet:
„§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und
Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“
32. Abschnitt II lautet:
„Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe
§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1000 S. Die Auszahlung erfolgt
vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen,
jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur
einer Person gewährt.
§ 33. (1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes
Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.
(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im
Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat
der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden.
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet
unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
§ 34. Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger
Rechtsvorschriften oder
Paragraph 30 h, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis
(Paragraph 30 f, Absatz eins und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder
weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht
des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die
Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers
zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise
Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 1000 S nicht übersteigt.
Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Jugend
und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
29. Paragraph 30 j, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen
Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen
Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der
Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
a) die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden,
wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen
Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
b) ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles
des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Lehrjahr an den Lehrling
ausgegeben wird.
Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine
Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach
dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.“
30. Nach Paragraph 30 k, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke
und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion B, zu tragen.“
31. Paragraph 31 g, lautet:
„§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und
Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“
32. Abschnitt römisch zwei lautet:
„Abschnitt römisch zwei
Kleinkindbeihilfe
§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1000 S. Die Auszahlung erfolgt
vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen,
jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur
einer Person gewährt.
§ 33. (1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes
Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.
(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im
Bundesgebiet aufhält. Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist anzuwenden. Hat
der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist Paragraph 2, Absatz 8, anzuwenden.
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet
unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
§ 34. Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des
Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger
Rechtsvorschriften oder
2.Ziffer 2 die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden
Fassung, oder
3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
5. eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht.
§ 35. (1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag
nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe
gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.
(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im
gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.
(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes
1988 zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein
Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte.
Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei
Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den
Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 36. (1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren
ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift
ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag
des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
§ 37. (1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht
pfändbar.
§ 38. (1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht,
sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“
33. § 39 Abs. 5 lit. b lautet:
„b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe
des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;“
34. § 39d entfällt.
35. § 39e lautet:
„§ 39e. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes hat der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie ein Mutter-
Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen
und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der
ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse
zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung
hat jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu
dessen 50. Lebensmonat vorzusehen.
(2) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert
sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von
dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982, in der jeweils geltenden
Fassung, oder
3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
5. eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht.
§ 35. (1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag
nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe
gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag.
(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß
Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im
gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.
(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz des Einkommensteuergesetzes
1988 zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein
Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte.
Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei
Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den
Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 36. (1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren
ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift
ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag
des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
§ 37. (1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, der Exekutionsordnung nicht
pfändbar.
§ 38. (1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht,
sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“
33. Paragraph 39, Absatz 5, Litera b, lautet:
„b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe
des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;“
34. Paragraph 39 d, entfällt.
35. Paragraph 39 e, lautet:
„§ 39e. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes hat der Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie ein Mutter-
Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen
und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der
ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse
zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung
hat jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu
dessen 50. Lebensmonat vorzusehen.
(2) Die nach Absatz eins, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert
sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von
dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
b)Litera b bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
c) bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(3) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen
der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(4) Zwischen dem Hautpverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen
Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist
ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen
und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung
der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des
§ 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß.
Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit
und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen
an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen
ist.
(5) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2
lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu
tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden
Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden.
Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(6) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die
Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den
Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4).
Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz
können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen
nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die
Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach
Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag
hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten
Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie
nachzuweisen.“
36. In § 46 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge „sowie an Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen“.
37. § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 entfällt.
38. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 lauten:
„(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb
des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
c) bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(3) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen
der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen
der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(4) Zwischen dem Hautpverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen
Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist
ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Absatz eins, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen
und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung
der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 181, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 559 aus 1978,, des Paragraph 193, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, und des
§ 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, gelten sinngemäß.
Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit
und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen
an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen
ist.
(5) Die Kosten für die in Absatz eins, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Absatz 2,
lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu
tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden
Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden.
Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(6) Die im Absatz eins, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die
Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den
Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Absatz 4,).
Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz
können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz die von diesem nach Absatz 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen
nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die
Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach
Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag
hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten
Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie
nachzuweisen.“
36. In Paragraph 46, Absatz eins bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge „sowie an Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen“.
37. Paragraph eins, des Artikels römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993, entfällt.
38. Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, des Artikels römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, lauten:
„(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, für jeweils zwei Monate innerhalb
des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse
oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen
Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.“
39. § 50e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 erhält die Bezeichnung „§ 50f“;
danach wird folgender § 50g eingefügt:
„§ 50g. (1) Die §§ 4 Abs. 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13, 25, 26 Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. b, 52 sowie § 2
Abs. 1 und 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in
Kraft.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge
die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten,
ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
(3) Die §§ 8 Abs. 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 246/1993 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag außer Kraft.
(4) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 30. Juni 1996 nach
Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft:
1. Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste,
zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden
Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe
sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.
2. Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten
Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe
vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen.
3. In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die §§ 35a bis 35f weiter
anzuwenden.
4. Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens
30. November 1997 zu stellen.
(5) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.
(6) Die §§ 30a Abs. 6 und 39d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung
des Beförderungsaufwandes nach § 39d können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.
(7) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b, aa, 2 Abs. 1 lit. h, 6 Abs. 2 lit. g, 30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c, 30a
Abs. 3 und 4, 30c Abs. 3, 30d Abs. 2, 30e Abs. 1 und 4, 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 30g Abs. 1 und 3,
30h Abs. 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1 und 3 sowie 51 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, lit. d, e und g, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. a bis c, 6 Abs. 2 lit. f sowie
6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für
eine Vollwaise ist § 2 Abs. 1 lit. b, aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ab
1. September 1996 anzuwenden.
(9) § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995
ist letztmalig für das Wintersemester 1996/1997 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.
(10) Die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in § 46 genannten Gebietskörperschaften
und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Abs. 4 Z 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(11) § 31g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. August 1997 in
Kraft.“
40. Im § 51 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“.
41. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,“
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse
oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen
Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.“
39. Paragraph 50 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, erhält die Bezeichnung „§ 50f“;
danach wird folgender Paragraph 50 g, eingefügt:
„§ 50g. (1) Die Paragraphen 4, Absatz 6, 10, Absatz 3, 12, Absatz 2, 13, 25, 26, Absatz eins, 39, Absatz 5, Litera b,, 52 sowie Paragraph 2,
Abs. 1 und 2 des Artikels römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, folgenden Tag in
Kraft.
(2) Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt an dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge
die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten,
ist Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
(3) Die Paragraphen 8, Absatz 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie Paragraph eins, des Artikels römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993, treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
folgenden Tag außer Kraft.
(4) Abschnitt römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 30. Juni 1996 nach
Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft:
1. Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste,
zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden
Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe
sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.
2. Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten
Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe
vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen.
3. In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die Paragraphen 35 a bis 35 f weiter
anzuwenden.
4. Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens
30. November 1997 zu stellen.
(5) Abschnitt römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.
(6) Die Paragraphen 30 a, Absatz 6 und 39 d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung
des Beförderungsaufwandes nach Paragraph 39 d, können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.
(7) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b,, aa, 2 Absatz eins, Litera h,, 6 Absatz 2, Litera g,, 30a Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera c,, 30a
Abs. 3 und 4, 30c Absatz 3, 30 d, Absatz 2, 30 e, Absatz eins und 4, 30 f Absatz eins und Absatz 3, Litera a,, 30g Absatz eins und 3,
30h Absatz 2, 30 j, Absatz eins, 30 k, Absatz eins und 3 sowie 51 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(8) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b, erster Satz, Litera d, e und g, 5 Absatz eins, 6, Absatz 2, Litera a bis c, 6 Absatz 2, Litera f, sowie
6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für
eine Vollwaise ist Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, aa in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ab
1. September 1996 anzuwenden.
(9) Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
ist letztmalig für das Wintersemester 1996 aus 1997, anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, bb in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.
(10) Die Paragraphen 39 e, 46, sowie 51 Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in Paragraph 46, genannten Gebietskörperschaften
und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Absatz 4, Ziffer eins und 2 entsprechend anzuwenden.
(11) Paragraph 31 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. August 1997 in
Kraft.“
40. Im Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“.
41. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
„6. hinsichtlich des Paragraph 39 e, Absatz eins und Absatz 6, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,“
42.Ziffer 42 Die Z 6 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung 7.
43. Nach § 51 wird § 52 eingefügt, der lautet:
„§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 73
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
„§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht
in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in
den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen
ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu
entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister
für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art
und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind
die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten)
in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Abs. 1 genannten Betrag neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex
1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH
geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung
der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen,
jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der
Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
(3) § 31a ist auf die im Abs. 1 angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.“
2. Nach dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Ia. Streitgenossenzuschlag
§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache
mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch
genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn
dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt
10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber
oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen
(Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt
50 vH; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen
Schillingbetrag aufzurunden.“
3. Im § 21 lauten die Abs. 2 und 4:
„(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren
der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit
dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4
lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist
auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang
vor der betriebenen Forderung.
(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht beantragte
Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag;
sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.“
4. Nach dem § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende
Straftaten zum Gegenstand haben; § 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben unberührt.“
Die Ziffer 6, des Paragraph 51, Absatz 2, erhält die Bezeichnung 7.
43. Nach Paragraph 51, wird Paragraph 52, eingefügt, der lautet:
„§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 73
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 521 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, eingefügt:
„§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht
in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in
den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen
ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu
entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister
für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art
und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind
die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten)
in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Absatz eins, genannten Betrag neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex
1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH
geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung
der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen,
jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der
Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
(3) Paragraph 31 a, ist auf die im Absatz eins, angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.“
2. Nach dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ia. Streitgenossenzuschlag
§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache
mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch
genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn
dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt
10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber
oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen
(Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt
50 vH; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen
Schillingbetrag aufzurunden.“
3. Im Paragraph 21, lauten die Absatz 2 und 4 :
„(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren
der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit
dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4
lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist
auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang
vor der betriebenen Forderung.
(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht beantragte
Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 angeführten Betrag;
sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.“
4. Nach dem Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:
„VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende
Straftaten zum Gegenstand haben; Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 45 a, StPO bleiben unberührt.“
5.Ziffer 5 In der Tarifpost 6 lit. a und b werden die dort angeführten Hundertsätze von je „1 vH“ durch die
Hundertsätze von je „5 vH“ ersetzt.
6. In der Tarifpost 9 entfällt die bisherige Anmerkung 12 lit. d.
7. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Z I lit. d wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern:“ durch die
Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders
geregelte Eintragungen:“ ersetzt.
b) In der Z I lit. g wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten“ durch die Wendung „bei den
Vertretungsberechtigten oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen“ ersetzt.
c) In der Anmerkung 1 wird der Betrag von „2500 S“ durch den Betrag von „3000 S“ ersetzt.
d) Nach der Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 1a eingefügt:
„1a.Wird ein Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch oder das Schiffsregister rechtskräftig abgewiesen,
so ist hiefür eine Pauschalgebühr in der Höhe von einem Viertel der Pauschalgebühr zu entrichten,
die im Fall der Bewilligung des Antrags zu bezahlen gewesen wäre.“
e) Die Anmerkung 3b lautet:
„3b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten
Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt sich die in der Tarifpost 10 I lit. d angeführte Gebühr auf die
Hälfte.“.
f) Die Anmerkung 6 lautet:
„6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, sonstige Umwandlungen von Handelsgesellschaften sowie Spaltungen von Kapitalgesellschaften
unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. e. Wird zugleich mit einer der vorgenannten
Eintragungen oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine neue
Kapitalgesellschaft eingetragen, so ist neben der Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. c bzw. lit. a keine Gebühr
nach Tarifpost 10 I lit. e zu entrichten.“.
8. In der Tarifpost 15 entfällt die bisherige Anmerkung 7, die bisherige Anmerkung 6 erhält die Bezeichnung
„7.“; davor wird folgende Anmerkung 6 eingefügt:
„6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem
Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung
von Gerichtskostenmarken oder – abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 – unmittelbar bei
Gericht zu entrichten.
9. Im Art. VI werden nach der Z 15 folgende Z 15a bis 15c eingefügt:
„15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die
Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl
des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten
dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12
lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10
sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
1. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen
auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten
In der Tarifpost 6 Litera a und b werden die dort angeführten Hundertsätze von je „1 vH“ durch die
Hundertsätze von je „5 vH“ ersetzt.
6. In der Tarifpost 9 entfällt die bisherige Anmerkung 12 Litera d,
7. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Z römisch eins Litera d, wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern:“ durch die
Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders
geregelte Eintragungen:“ ersetzt.
b) In der Z römisch eins Litera g, wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten“ durch die Wendung „bei den
Vertretungsberechtigten oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen“ ersetzt.
c) In der Anmerkung 1 wird der Betrag von „2500 S“ durch den Betrag von „3000 S“ ersetzt.
d) Nach der Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 1a eingefügt:
„1a.Wird ein Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch oder das Schiffsregister rechtskräftig abgewiesen,
so ist hiefür eine Pauschalgebühr in der Höhe von einem Viertel der Pauschalgebühr zu entrichten,
die im Fall der Bewilligung des Antrags zu bezahlen gewesen wäre.“
e) Die Anmerkung 3b lautet:
„3b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten
Form bedürfen (Paragraph 11, FBG), ermäßigt sich die in der Tarifpost 10 römisch eins Litera d, angeführte Gebühr auf die
Hälfte.“.
f) Die Anmerkung 6 lautet:
„6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, sonstige Umwandlungen von Handelsgesellschaften sowie Spaltungen von Kapitalgesellschaften
unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera e, Wird zugleich mit einer der vorgenannten
Eintragungen oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine neue
Kapitalgesellschaft eingetragen, so ist neben der Gebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, bzw. Litera a, keine Gebühr
nach Tarifpost 10 römisch eins Litera e, zu entrichten.“.
8. In der Tarifpost 15 entfällt die bisherige Anmerkung 7, die bisherige Anmerkung 6 erhält die Bezeichnung
„7.“; davor wird folgende Anmerkung 6 eingefügt:
„6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem
Viertel des in der Tarifpost 15 Litera a, angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung
von Gerichtskostenmarken oder – abweichend von der Regelung des Paragraph 4, Absatz 6, – unmittelbar bei
Gericht zu entrichten.
9. Im Artikel römisch sechs, werden nach der Ziffer 15, folgende Ziffer 15 a bis 15 c eingefügt:
„15a. Paragraph 31 a, ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die
Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl
des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
15b. Die im Paragraph 6 b, Absatz eins, vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten
dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
15c. Paragraph 6 b,, Paragraph 21, Absatz 2 und 4, Paragraph 29 a,, die Tarifpost 6 Litera a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12
lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10
sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996, Paragraph 19 a, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
1. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ ersetzt.
2. Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen
auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten
(Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung
des Betrages gerechnet werden kann.“
3. Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a. § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere
Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert:
1. Der § 89i lautet:
„§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden
Akten und Aktenteile zu erhalten.“
2. Dem § 98 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:
§ 73a wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution,
zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung
eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.“;
b) Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 77
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 381 Abs. 3 werden die Beträge von „30000 S“, „15000 S“, „6000 S“ und „3000 S“ durch die
Beträge von „60000 S“, „30000 S“, „12000 S“ und „6000 S“ ersetzt.
Artikel 78
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 93 Abs. 2 werden die Wendung „180 Millionen Schilling“ durch die Wendung „230 Millionen
Schilling“ und die Wendung „90 Millionen Schilling“ durch die Wendung „115 Millionen Schilling“
ersetzt.
2. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Jänner 1996 in
Kraft; der auf den 1. April 1996 entfallende Erhöhungsbetrag von 25 Millionen Schilling ist am 1. Juni
1996 zur Zahlung fällig.“
(Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung
des Betrages gerechnet werden kann.“
3. Nach dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a. Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten
mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, womit Vorschriften über die Besetzung, innere
Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Der Paragraph 89 i, lautet:
„§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden
Akten und Aktenteile zu erhalten.“
2. Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 89 i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 519 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
§ 73a wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution,
zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung
eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.“;
b) Absatz 4, wird aufgehoben.
Artikel 77
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 507 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 381, Absatz 3, werden die Beträge von „30000 S“, „15000 S“, „6000 S“ und „3000 S“ durch die
Beträge von „60000 S“, „30000 S“, „12000 S“ und „6000 S“ ersetzt.
Artikel 78
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 93, Absatz 2, werden die Wendung „180 Millionen Schilling“ durch die Wendung „230 Millionen
Schilling“ und die Wendung „90 Millionen Schilling“ durch die Wendung „115 Millionen Schilling“
ersetzt.
2. Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 93, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt am 1. Jänner 1996 in
Kraft; der auf den 1. April 1996 entfallende Erhöhungsbetrag von 25 Millionen Schilling ist am 1. Juni
1996 zur Zahlung fällig.“
Artikel 79
Änderung der Europawahlordnung
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen
Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:
In Artikel I lautet § 34 Abs. 1 erster Satz wie folgt:
„Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens
drei Abgeordneten zum Nationalrat oder einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum
Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten
unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.“
Artikel 80
Änderung des Wehrgesetzes 1990
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,
wird wie folgt geändert:
1. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes
vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet,
diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische
Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den
jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens
jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist
anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu
verfügen.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes
und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen
sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst
geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die
Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht
überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet
haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen
einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen
erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen
oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis
zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.
Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht
vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des
Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.“
2. Im § 39 Abs. 6 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der
Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum
jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig
entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden
1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch
offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.
Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in
den Milizstand über.“
3. Im § 68 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt:
„(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung der Europawahlordnung
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen
Parlament (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
In Artikel römisch eins lautet Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz wie folgt:
„Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens
drei Abgeordneten zum Nationalrat oder einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum
Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten
unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.“
Artikel 80
Änderung des Wehrgesetzes 1990
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,,
wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 28, lautet:
„§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes
vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet,
diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische
Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den
jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens
jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist
anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu
verfügen.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes
und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen
sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst
geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die
Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht
überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet
haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen
einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen
erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen
oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis
zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.
Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Ziffer eins und 2 noch nicht
vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
einberufen werden, im Falle der Ziffer 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des
Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.“
2. Im Paragraph 39, Absatz 6, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der
Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum
jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig
entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden
1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch
offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.
Im Falle der Ziffer 2, treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in
den Milizstand über.“
3. Im Paragraph 68, wird nach Absatz 3 c, folgender Absatz 3 d, eingefügt:
„(3d) Paragraph 28,, Paragraph 39, Absatz 6, sowie Paragraph 69, Absatz 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
4.Ziffer 4 Dem § 69 werden folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:
„(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum
Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni
1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide
betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.
(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des
30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben,
sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht
Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum
Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in
den Milizstand über
1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden,
oder
2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.“
Artikel 81
Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 259/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu § 7a die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“
durch die Worte „im Grundwehrdienst“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 7a werden die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte
„im Grundwehrdienst“ ersetzt.
3. Im § 7a Abs. 1 werden die Worte „einen ordentlichen Präsenzdienst oder im Anschluß an einen
solchen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran“ ersetzt.
4. Im § 7a Abs. 5 entfallen die Worte „einen ordentlichen“.
5. Im § 30 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „vor Antritt des Präsenzdienstes“ durch die Worte
„vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“
ersetzt.
6. § 30 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
7. Im § 31 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „dem Einberufungstermin“ durch die Worte „der
Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“ ersetzt.
8. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich
während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung,
in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet
ist. Dabei gilt folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der
Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt
hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet,
so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere
eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden
ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der
der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.“
9. Im § 54 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:
„(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1
und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Dem Paragraph 69, werden folgende Absatz 21 bis 23 angefügt:
„(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum
Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Paragraph 28, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. Juni
1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide
betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.
(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des
30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben,
sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.
(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht
Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, in der bis zum
Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in
den Milizstand über
1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden,
oder
2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.“
Artikel 81
Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 259 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu Paragraph 7 a, die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“
durch die Worte „im Grundwehrdienst“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu Paragraph 7 a, werden die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte
„im Grundwehrdienst“ ersetzt.
3. Im Paragraph 7 a, Absatz eins, werden die Worte „einen ordentlichen Präsenzdienst oder im Anschluß an einen
solchen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran“ ersetzt.
4. Im Paragraph 7 a, Absatz 5, entfallen die Worte „einen ordentlichen“.
5. Im Paragraph 30, Absatz eins und 2 werden jeweils die Worte „vor Antritt des Präsenzdienstes“ durch die Worte
„vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“
ersetzt.
6. Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
7. Im Paragraph 31, Absatz eins und 3 werden jeweils die Worte „dem Einberufungstermin“ durch die Worte „der
Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“ ersetzt.
8. Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich
während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung,
in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet
ist. Dabei gilt folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der
Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt
hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet,
so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins,, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere
eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden
ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der
der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.“
9. Im Paragraph 54, wird nach Absatz eins e, folgender Absatz eins f, eingefügt:
„(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 7 a,, Paragraph 7 a, Absatz eins und 5, Paragraph 30, Absatz eins,
und 2, Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
10.Ziffer 10 Dem § 55 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) Auf Wehrpflichtige, die am 1. Juli 1996 eine Truppenübung im Höchstausmaß von 30 Tagen
unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst
§ 7a Abs. 1 über die Freifahrt in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Auf Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung
der Einberufung zum Grundwehrdienst vor dem 1. Juli 1996 erfolgte, ist bis zur Entlassung
aus diesem Präsenzdienst das V. Hauptstück über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 82
Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes
Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold
und
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.“
2. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst
vollständig geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst
Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst
Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.“
3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen
nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille
in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.“
4. § 11 Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:
„(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen
während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung
eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind
am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.“
5. § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen
auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber
oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in
der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.“
6. Im § 15 Abs. 6 wird nach der Zitierung „§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1
Z 10 und Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und werden danach die Worte „jeweils in der bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 geltenden Fassung,“ eingefügt.
Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14) Auf Wehrpflichtige, die am 1. Juli 1996 eine Truppenübung im Höchstausmaß von 30 Tagen
unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst
§ 7a Absatz eins, über die Freifahrt in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Auf Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung
der Einberufung zum Grundwehrdienst vor dem 1. Juli 1996 erfolgte, ist bis zur Entlassung
aus diesem Präsenzdienst das römisch fünf. Hauptstück über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 82
Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes
Das Militär-Auszeichnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 550 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold
und
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.“
2. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst
vollständig geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst
Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst
Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.“
3. Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen
nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille
in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.“
4. Paragraph 11, Absatz 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3, ersetzt:
„(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen
während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Absatz 2, für die Verleihung
eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind
am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.“
5. Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4) Sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen
auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber
oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in
der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, der Leistung von Kaderübungen.“
6. Im Paragraph 15, Absatz 6, wird nach der Zitierung „§ 10 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie der Paragraph 11, Absatz eins,
Z 10 und Absatz 2, ein Beistrich gesetzt und werden danach die Worte „jeweils in der bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 geltenden Fassung,“ eingefügt.
7.Ziffer 7 Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten
oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.“
8. § 16 lautet:
„§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen.“
9. Im § 17 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes
Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 523/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 werden die Z 1 bis 3 durch die Worte „aus dem Grundwehrdienst oder aus dem
Wehrdienst als Zeitsoldat“ ersetzt.
2. Im § 6a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1995, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),
2. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),
3. die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),
4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),
5. die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),
6. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),
7. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).
(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses
Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht
entgegenstehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft
und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder von Teilen sowohl der Bundesämter
für Landwirtschaft als auch der landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen
der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen
Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine
bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und
der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.“
2. Die §§ 22 und 25 treten außer Kraft.
3. Die bisherigen §§ 23 und 24 werden zu §§ 22 und 23.
4. Die bisherigen §§ 26 bis 30 werden zu §§ 24 bis 28.
Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten
oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die Paragraphen 10 und 11, jeweils in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.“
8. Paragraph 16, lautet:
„§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen.“
9. Im Paragraph 17, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d) Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 4, 6 und 7 sowie Paragraph 16,, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes
Das Auslandseinsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 523 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5, Absatz 2, werden die Ziffer eins bis 3 durch die Worte „aus dem Grundwehrdienst oder aus dem
Wehrdienst als Zeitsoldat“ ersetzt.
2. Im Paragraph 6 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in
Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1995,, wird wie
folgt geändert:
1. Paragraph 2, lautet:
„§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (Paragraph 18,),
2. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Paragraph 19,),
3. die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (Paragraph 20,),
4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (Paragraph 21,),
5. die Bundesanstalt für Landtechnik (Paragraph 22,),
6. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (Paragraph 23,),
7. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (Paragraph 24,).
(2) Für die in Absatz eins, Ziffer 7, genannte Bundesanstalt und das in Paragraph eins, Ziffer 3, genannte Bundesamt gilt dieses
Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht
entgegenstehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft
und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder von Teilen sowohl der Bundesämter
für Landwirtschaft als auch der landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen
der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen
Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine
bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und
der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.“
2. Die Paragraphen 22 und 25 treten außer Kraft.
3. Die bisherigen Paragraphen 23 und 24 werden zu Paragraphen 22 und 23,
4. Die bisherigen Paragraphen 26 bis 30 werden zu Paragraphen 24 bis 28,
5.Ziffer 5 Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2, der Entfall der §§ 22 und 25, die Neubezeichnung der §§ 22 bis 27 sowie § 28 in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 31. Dezember 1996 in Kraft.“
6. § 28 lautet:
„Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.“
Artikel 85
Änderung des Weingesetzes 1985
Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444/1985, (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 583/1995) wird wie folgt geändert:
Dem § 31 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt
(Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515/1994 idF BGBl. Nr. 201/1996) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung
von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide
des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben
werden.“
Artikel 86
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
„2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen,
klimarelevanten Schadstoffen, insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen,
Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);“
2. § 1 Z 3 lautet:
„3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen
in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und
der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben
(Umweltförderung im Ausland);“
3. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils
Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) höchstens in dem Ausmaß zusagen,
das insgesamt dem Barwert von jährlich 3900 Millionen Schilling entspricht.“
4. Nach § 6 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich
zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
(§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt
dem Barwert von 1000 Millionen Schilling entspricht.
(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für
Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im
Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von
1000 Millionen Schilling entspricht.
5. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz
zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.“
6. § 9 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden.“
Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 2,, der Entfall der Paragraphen 22 und 25, die Neubezeichnung der Paragraphen 22 bis 27 sowie Paragraph 28, in der Fassung
des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 31. Dezember 1996 in Kraft.“
6. Paragraph 28, lautet:
„Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3 und des Paragraph 11, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.“
Artikel 85
Änderung des Weingesetzes 1985
Das Weingesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,, (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 583 aus 1995,) wird wie folgt geändert:
Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt
(Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung
von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide
des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben
werden.“
Artikel 86
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 853 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen,
klimarelevanten Schadstoffen, insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen,
Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);“
2. Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:
„3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen
in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und
der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben
(Umweltförderung im Ausland);“
3. Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils
Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) höchstens in dem Ausmaß zusagen,
das insgesamt dem Barwert von jährlich 3900 Millionen Schilling entspricht.“
4. Nach Paragraph 6, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b und 2 c eingefügt:
„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich
zu den Förderungen nach Absatz 2 und 2 a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
(Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt
dem Barwert von 1000 Millionen Schilling entspricht.
(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für
Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29, ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im
Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von
1000 Millionen Schilling entspricht.
5. Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz
zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.“
6. Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden.“
7.Ziffer 7 In § 13 Abs. 7 wird folgender 2. Satz angefügt:
„Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes
ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“
8. In § 20 Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt:
„Soweit die Förderobergrenze von 60 vH nicht überschritten wird, sind in diese Berechnung die Mittel
aus den EU-Strukturfonds nicht einzubeziehen.“
9. § 24 Z 1 lautet:
„1. Herstellungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch
a) klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen;
b) Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
c) Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden.“
10. § 24 Z 7 lautet:
„7. im Ausland materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung
anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,
der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer
dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert
oder hintangehalten werden.“
11. In § 25 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 2, die bisherige Z 3 wird zur Z 2.
12. In § 25 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zur Z 3 und lautet:
„3. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem Kreditinstitut mit dem
Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis
dieser Prüfung vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.“
13. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen
Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.“
14. § 28 Z 5 lautet:
„5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen
Klubs.“
15. Nach § 32 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 eingefügt:
„6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung – GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der
geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl.
Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl.
Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;
7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation,
die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich
solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.“
16. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen
Klubs.“
17. § 37 Abs. 5a lautet:
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a
und 2b) mit einem Barwert von 3300 Millionen Schilling zu bedecken.“
18. In § 37 Abs. 5b entfällt der letzte Satz.
19. Nach § 37 Abs. 5b werden folgende Absätze 5c, 5d und 5e eingefügt:
„(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu
verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG
unberührt.
(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern
aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung
eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der
Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich
der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen
auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.
In Paragraph 13, Absatz 7, wird folgender 2. Satz angefügt:
„Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes
ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“
8. In Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender 2. Satz angefügt:
„Soweit die Förderobergrenze von 60 vH nicht überschritten wird, sind in diese Berechnung die Mittel
aus den EU-Strukturfonds nicht einzubeziehen.“
9. Paragraph 24, Ziffer eins, lautet:
„1. Herstellungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch
a) klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen;
b) Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
c) Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden.“
10. Paragraph 24, Ziffer 7, lautet:
„7. im Ausland materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung
anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik,
der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer
dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert
oder hintangehalten werden.“
11. In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt die bisherige Ziffer 2,, die bisherige Ziffer 3, wird zur Ziffer 2,
12. In Paragraph 25, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 4, zur Ziffer 3 und lautet:
„3. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 24, Ziffer eins bis 3 von einem Kreditinstitut mit dem
Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis
dieser Prüfung vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.“
13. Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen
Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, setzen, gestellt werden.“
14. Paragraph 28, Ziffer 5, lautet:
„5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen
Klubs.“
15. Nach Paragraph 32, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 eingefügt:
„6. dem Verpflichteten gemäß Paragraphen 79, 83, Gewerbeordnung – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der
geltenden Fassung, Paragraphen 21 a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt
Nr. 215 aus 1959,, in der geltenden Fassung oder Paragraph 32, Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, Bundesgesetzblatt
Nr. 325 aus 1990,, in der geltenden Fassung;
7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation,
die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich
solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.“
16. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen
Klubs.“
17. Paragraph 37, Absatz 5 a, lautet:
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 6, Absatz 2 a,
und 2b) mit einem Barwert von 3300 Millionen Schilling zu bedecken.“
18. In Paragraph 37, Absatz 5 b, entfällt der letzte Satz.
19. Nach Paragraph 37, Absatz 5 b, werden folgende Absätze 5c, 5d und 5e eingefügt:
„(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu
verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UWFG
unberührt.
(5d) Soweit die Forderungen gemäß Absatz 5 c, nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern
aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung
eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der
Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich
der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen
auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.
(5e)Absatz 5 e,Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen.“
20. In §§ 6 Abs. 1 Z 2, 7 Z 2, 13 Abs. 6 lit. c, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 und 35 Z 1 lit. c sowie
in der Überschrift zum III. Abschnitt wird „betriebliche Umweltförderung“ bzw. „betrieblichen Umweltförderung“
durch „Umweltförderung im Inland“ ersetzt.
Artikel 87
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 325/1990, BGBl. Nr. 760/1992, BGBl. Nr. 185/1993 und BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 bis 10 lautet:
„(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen
mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen
des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich
gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien
der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen,
sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
3. Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und
Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975,
BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung
gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung
oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und
wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum
Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen
Lagerstätten zurückgeführt werden;
5. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);
6. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, BGBl. Nr. 196, in der
jeweils geltenden Fassung.
(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung
(Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.
(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit
diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden.
(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle
einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die
Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke,
die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System
zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung
und dem Basisentwässerungssystem.
(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte,
mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und
einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30.
(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus
einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis
durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.
Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Absatz 5 c und 5 d sind im Fonds zu belassen.“
20. In Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Ziffer 2, 13, Absatz 6, Litera c,, 23 Absatz eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz eins, 28 und 35 Ziffer eins, Litera c, sowie
in der Überschrift zum römisch drei. Abschnitt wird „betriebliche Umweltförderung“ bzw. „betrieblichen Umweltförderung“
durch „Umweltförderung im Inland“ ersetzt.
Artikel 87
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 325 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 4 bis 10 lautet:
„(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen
mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen
des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich
gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien
der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entsprechen,
sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
3. Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und
Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975,
BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung
gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung
oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und
wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum
Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen
Lagerstätten zurückgeführt werden;
5. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);
6. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, BGBl. Nr. 196, in der
jeweils geltenden Fassung.
(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung
(Anlage 2), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,.
(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit
diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden.
(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle
einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die
Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke,
die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System
zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung
und dem Basisentwässerungssystem.
(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte,
mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und
einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30.
(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus
einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis
durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.
(9)Absatz 9,Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen,
wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven
Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen
von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen
der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls
erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.
(10) Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur
Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen
Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung
befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.“
2. § 2 Abs. 12 entfällt.
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen
einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen
oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme
eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die
im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit
bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“
4. § 4 lautet:
„§ 4. Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes
der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.“
5. § 5 lautet:
„§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht
gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.“
6. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen
zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S
3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1,
Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine
Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine
Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 120 S
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S
ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................... 300 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 600 S
Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen,
wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven
Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen
von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen
der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls
erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.
(10) Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur
Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen
Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung
befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.“
2. Paragraph 2, Absatz 12, entfällt.
3. Paragraph 3, lautet:
„§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen
einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen
oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme
eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die
im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit
bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“
4. Paragraph 4, lautet:
„§ 4. Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes
der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.“
5. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht
gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.“
6. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen
zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S
3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1,
Tabellen 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine
Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 6, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, erbracht sowie eine
Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, vorgenommen wird
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 120 S
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S
ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................... 300 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 600 S
4.Ziffer 4 alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 150 S
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S
ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................... 400 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 600 S
sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem
noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene
Tonne für
1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,
2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,
3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen,
wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und
-behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich
um 400 S.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an
den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand
der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem
abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 80 S
ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 100 S
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S
ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 200 S
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S
ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 300 S
Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest
über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht,
oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht,
zu verfügen.
(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S.
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S.
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S.
3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 120 S.
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 300 S.
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 150 S.
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 300 S.
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung
kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 150 S
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S
ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................... 400 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 600 S
sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem
noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene
Tonne für
1. Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um 30 S,
2. Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, um 200 S,
3. Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 4, um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen,
wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und
-behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 4,) zusätzlich
um 400 S.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an
den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand
der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem
abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 80 S
ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 100 S
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S
ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 200 S
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S
ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................... 300 S
Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest
über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, entspricht,
oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 10, entspricht,
zu verfügen.
(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß Paragraph 3, je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 60 S.
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S.
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 80 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 100 S.
3. Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 120 S.
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 150 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 300 S.
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................... 150 S.
ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................... 200 S.
ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................... 300 S.
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins, 4 und 5 zur Anwendung
kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7)Absatz 7,Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet
werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.“
7. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen
wurde,
2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des
Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde,
3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige
Frist für die Lagerung folgt,
4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt
des Beginns der Beförderung.“
8. § 8 samt Überschrift lautet:
„Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage,
getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen
Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide
zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen.
Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere
die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.“
9. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich
der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder
Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.“
10. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch „zuständigen
Hauptzollamt“ ersetzt.
11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Datenübermittlung
§ 9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente
betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese
Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen
Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes
zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu
übermitteln.
(2) Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen,
haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollaudierungsbescheides
zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens
bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten
Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-
Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr
1997 zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Bundesministerium für Finanzen
die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem VIII. Abschnitt
des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung
von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.
(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
besteht.“
Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet
werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.“
7. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen
wurde,
2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des
Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde,
3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige
Frist für die Lagerung folgt,
4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt
des Beginns der Beförderung.“
8. Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage,
getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen
Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide
zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen.
Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere
die Wiegebelege (Paragraph 20, Absatz eins,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.“
9. Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich
der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder
Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.“
10. Im Paragraph 9, Absatz 2, werden die Worte „der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch „zuständigen
Hauptzollamt“ ersetzt.
11. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenübermittlung
§ 9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente
betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese
Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen
Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 5, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes
zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu
übermitteln.
(2) Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen,
haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollaudierungsbescheides
zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens
bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten
Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-
Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr
1997 zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Bundesministerium für Finanzen
die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem römisch acht. Abschnitt
des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung
von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.
(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
besteht.“
12.Ziffer 12 § 10 lautet:
„§ 10. Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden
Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4
vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.“
13. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.
(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes,
sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen
und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben
nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff. des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung zu verwenden.“
14. Im § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Vom Aufkommen an Altlastenbeiträgen gemäß Abs. 2, wovon in Verbindung mit § 53 Abs. 2
des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 297/1995, Rücklagen gebildet wurden, können zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes in den Jahren
1996 und 1997 insgesamt höchstens 100 Millionen Schilling für Zwecke der Förderung nach § 30 ff. des
Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung verwendet werden.“
15. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt,
Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des
Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle
(§ 3) zu bedienen.“
16. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses
1. zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
3. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten
Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen
Ablagerns zu melden,
4. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen
Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung
oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.“
17. § 23 entfällt.
18. Im § 23a Abs. 2 entfällt die Wendung „ , sowie radioaktive Abfälle“.
19. Im Art. VII wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2,
23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft.
2. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
3. § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner
1996 in Kraft.“
Paragraph 10, lautet:
„§ 10. Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden
Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden.“
13. Paragraph 12, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.
(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes,
sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen
und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben
nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach Paragraph 30, ff. des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 185 aus 1993,, in der geltenden Fassung zu verwenden.“
14. Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Vom Aufkommen an Altlastenbeiträgen gemäß Absatz 2,, wovon in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2,
des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 297 aus 1995,, Rücklagen gebildet wurden, können zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes in den Jahren
1996 und 1997 insgesamt höchstens 100 Millionen Schilling für Zwecke der Förderung nach Paragraph 30, ff. des
Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der geltenden Fassung verwendet werden.“
15. Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt,
Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des
Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle
(Paragraph 3,) zu bedienen.“
16. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses
1. zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
3. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß Paragraph 9, zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten
Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen
Ablagerns zu melden,
4. dem für die Erhebung des Beitrags gemäß Paragraph 9, zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen
Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung
oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.“
17. Paragraph 23, entfällt.
18. Im Paragraph 23 a, Absatz 2, entfällt die Wendung „ , sowie radioaktive Abfälle“.
19. Im Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) 1. Die Paragraphen 2, Absatz 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Absatz eins, 8, 9, Absatz eins und 2, 9 a, 10, 20 Absatz eins und 2,
23 und 23a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft.
2. Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
3. Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner
1996 in Kraft.“
Artikel 88
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 449/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a. (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung
in der Höhe von 1350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag
hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.
(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1800 S. Diese
Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf
den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
nicht zugrunde zu legen.
(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer
lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur
deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an
diesem Tag
1. nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt
werden dürfen oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung
verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den Abs. 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.“
2. In § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in
Kraft und mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. § 15a Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft.“
Artikel 89
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 513/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
1. Studienbeihilfe und
2. Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrkostenzuschüsse,
2. Leistungsstipendien,
3. Förderungsstipendien und
4. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde
noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im
folgenden nichts anderes festgelegt ist.“
Artikel 88
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 449 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:
„§ 15a. (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung
in der Höhe von 1350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag
hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.
(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1800 S. Diese
Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf
den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
nicht zugrunde zu legen.
(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer
lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund (Paragraph 15, Absatz 5,) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins und 2 anzurechnen.
(5) Haben die in Absatz eins, oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur
deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an
diesem Tag
1. nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt
werden dürfen oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung
verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den Absatz eins und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.“
2. In Paragraph 30, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 15 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. April 1996 in
Kraft und mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. Paragraph 15 a, Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft.“
Artikel 89
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 513 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
1. Studienbeihilfe und
2. Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrkostenzuschüsse,
2. Leistungsstipendien,
3. Förderungsstipendien und
4. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde
noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im
folgenden nichts anderes festgelegt ist.“
2.Ziffer 2 § 6 lautet samt Überschrift:
„Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen
hat.“
3. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des
Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung
derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten,
jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen
sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.“
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte,
spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen
ist,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über
jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden
Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen
ist.“
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden
heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11
Abs. 1 nachweisen kann.“
6. Dem bisherigen Text des § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2
wird angefügt:
„(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben
werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.“
7. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg
nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet
werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.“
8. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer
unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.“
9. § 35 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen
auf:
Paragraph 6, lautet samt Überschrift:
„Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen
hat.“
3. Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des
Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung
derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten,
jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen
sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
4. Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte,
spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen
ist,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über
jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988)
ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden
Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen
ist.“
5. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden
heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des Paragraph 11,
Abs. 1 nachweisen kann.“
6. Dem bisherigen Text des Paragraph 16, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Absatz 2,
wird angefügt:
„(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben
werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.“
7. Paragraph 17, lautet:
„§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg
nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet
werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins,
8. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Anträge gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer
unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.“
9. Paragraph 35, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen
auf:
1.Ziffer eins Studienbeihilfe und
2. Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses
sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien
und Förderungsstipendien.“
10. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester
in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge
in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien
und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in
der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu
stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung
folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der
Frist eingebracht.“
11. § 39 Abs. 7 lautet:
„(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung
einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung
folgenden Monat wirksam.“
12. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben
dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im
Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände
bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich
oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen
Behörden die Arbeitgeber, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von
Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.
Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung
von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde
mitzuteilen.“
13. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester
(ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.“
14. § 47 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zehn Monate
auszuzahlen, und zwar
1. Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester
von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
2. Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner
und im Sommersemester von Februar bis Juni,
3. Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat,
in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
4. Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.“
15. § 48 Abs. 1 lautet:
„(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr)
oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums
Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester
folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für
Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“
16. § 51 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in
den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums be-
Studienbeihilfe und
2. Beihilfe für Auslandsstudien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses
sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien
und Förderungsstipendien.“
10. Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester
in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge
in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien
und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in
der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu
stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung
folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der
Frist eingebracht.“
11. Paragraph 39, Absatz 7, lautet:
„(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung
einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung
folgenden Monat wirksam.“
12. Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben
dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im
Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände
bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich
oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen
Behörden die Arbeitgeber, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von
Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.
Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung
von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde
mitzuteilen.“
13. Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 für zwei Semester
(ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.“
14. Paragraph 47, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zehn Monate
auszuzahlen, und zwar
1. Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester
von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
2. Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner
und im Sommersemester von Februar bis Juni,
3. Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat,
in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
4. Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.“
15. Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr)
oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums
Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester
folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für
Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“
16. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in
den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums be-
zogenzogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß
vorgelegt werden;“
17. § 52 lautet samt Überschrift:
„Fahrtkostenzuschuß
§ 52. (1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung
von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
(2) Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
in pauschalierter Form zuerkannt.
(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5%
der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu
stellen.“
18. Der 2. Abschnitt des III. Hauptstückes entfällt, die Abschnitte 3 bis 8 erhalten die Bezeichnungen
2 bis 7, § 53a erhält die Bezeichnung § 53.
19. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen
Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft,
Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur
Verfügung zu stellen.“
20. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung
aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient
1. zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der
Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und
2. zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.“
21. § 63 lautet:
„§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten
von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.“
22. Dem § 75 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:
„(8) Für Studierende, die das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr
1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn
des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden
Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr
1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.“
23. Der bisherige § 77 erhält die Bezeichnung § 77 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl.
Nr. 686/1995, und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl.
Nr. 810/1995, treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
24. Dem § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1, § 6, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 9, § 35
Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 und Abs. 7, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 51
Abs. 1 Z 5, § 52, § 53, § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 63, § 75 Abs. 8 bis 10 und § 77 Abs. 1 und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß
vorgelegt werden;“
17. Paragraph 52, lautet samt Überschrift:
„Fahrtkostenzuschuß
§ 52. (1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung
von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
(2) Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
in pauschalierter Form zuerkannt.
(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5%
der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu
stellen.“
18. Der 2. Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes entfällt, die Abschnitte 3 bis 8 erhalten die Bezeichnungen
2 bis 7, Paragraph 53 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 53,
19. Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen
Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft,
Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur
Verfügung zu stellen.“
20. Paragraph 62, Absatz eins, lautet:
„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung
aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient
1. zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der
Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und
2. zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.“
21. Paragraph 63, lautet:
„§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten
von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.“
22. Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 8, 9 und 10 angefügt:
„(8) Für Studierende, die das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr
1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn
des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß Paragraph 17, in der bis 31. August 1996 geltenden
Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr
1996/97 aufgenommen haben, ist Paragraph 48, Absatz eins, nicht anzuwenden.“
23. Der bisherige Paragraph 77, erhält die Bezeichnung Paragraph 77, Absatz eins,, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Bundesgesetzblatt
Nr. 686 aus 1995,, und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt
Nr. 810 aus 1995,, treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
24. Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph eins,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 9,, Paragraph 35,
Abs. 1 und 2, Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 7,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins und 2, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 51,
Abs. 1 Ziffer 5,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 75, Absatz 8 bis 10 und Paragraph 77, Absatz eins und 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
Artikel 90
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im
Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten
gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,
wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
a) in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,
b) in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.
(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel
des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung
nicht übersteigen.
(4) § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts
(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten
unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß
§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“
2. Die §§ 1a und 1b samt Überschrift lauten:
„Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden
Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im
Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages
der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages
nicht übersteigen.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-
Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des
Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators
13 Wochenstunden nicht überschreiten.“
3. § 2 samt Überschrift lautet:
„Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in
Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43
UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht
Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, ge-
Artikel 90
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt
Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im
Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten
gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,
wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
a) in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,
b) in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.
(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel
des im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung
nicht übersteigen.
(4) Paragraph 51, Absatz 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Absatz eins, wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts
(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten
unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 189 aus 1955,, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß
Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.“
2. Die Paragraphen eins a und eins b samt Überschrift lauten:
„Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (Paragraph 42, Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, Paragraph 34, des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,), die mit der begleitenden
Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im
Ausmaß eines Neuntels des im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages
der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages
nicht übersteigen.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (Paragraph 42, UOG, Paragraph 34, UOG 1993, Paragraph 23, des Akademie-
Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, Paragraph 13, Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54 aus 1970,) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des
Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators
13 Wochenstunden nicht überschreiten.“
3. Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in
Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 43,
UOG, Paragraph 30, UOG 1993, Paragraph 22, Absatz 2, AOG 1988, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) abgehalten werden, besteht
Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, ge-
bührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl
erreicht wurde:
1. in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:
a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen
nach lit. c, 13002 S,
b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der
Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 9678 S,
c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei
denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit
ausübt, 6354 S,
d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie
in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung
der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“)
8016 S.
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde
abweichend von Abs. 2:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a 10753 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b 8004 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c 5255 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d 6629 S.
(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres
um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr
angestiegen ist.“
4. § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
„c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen
Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende
und kontrollierende Tätigkeit ausübt .................................................... 10 Wochenstunden,“
5. § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d lauten:
„c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen
Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende
und kontrollierende Tätigkeit ausübt .................................................... 12 Wochenstunden,“
d) Unterricht in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen
sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste
in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen
(„künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“) ................... 11 Wochenstunden.“
6. Im § 2a Abs. 2 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende
neue lit. d angefügt:
„d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d ................................................... 0,91 Werteinheiten.“
7. An § 2a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß
nicht überschritten werden:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a..................................................................... 18 Wochenstunden,“
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b .................................................................... 10 Wochenstunden,“
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c..................................................................... 12 Wochenstunden,“
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a..................................................................... “8 Wochenstunden,“
5. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b .................................................................... 12 Wochenstunden,“
6. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c..................................................................... 14 Wochenstunden,“
7. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d .................................................................... 13 Wochenstunden.“
bührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl
erreicht wurde:
1. in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:
a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen
nach Litera c,, 13002 S,
b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der
Lehrveranstaltungen nach Litera c und d, 9678 S,
c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei
denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit
ausübt, 6354 S,
d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie
in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung
der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“)
8016 S.
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Remuneration
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde
abweichend von Absatz 2 :,
a) im Fall des Absatz 2, Litera a, 10753 S,
b) im Fall des Absatz 2, Litera b, 8004 S,
c) im Fall des Absatz 2, Litera c, 5255 S,
d) im Fall des Absatz 2, Litera d, 6629 S.
(6) Die in den Absatz 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres
um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr
angestiegen ist.“
4. Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:
„c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen
Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende
und kontrollierende Tätigkeit ausübt .................................................... 10 Wochenstunden,“
5. Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d lauten:
„c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen
Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende
und kontrollierende Tätigkeit ausübt .................................................... 12 Wochenstunden,“
d) Unterricht in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen
sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste
in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen
(„künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“) ................... 11 Wochenstunden.“
6. Im Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und folgende
neue Litera d, angefügt:
„d) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ................................................... 0,91 Werteinheiten.“
7. An Paragraph 2 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz eins, darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß
nicht überschritten werden:
1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, lit. a..................................................................... 18 Wochenstunden,“
2. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, .................................................................... 10 Wochenstunden,“
3. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, lit. c..................................................................... 12 Wochenstunden,“
4. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, lit. a..................................................................... “8 Wochenstunden,“
5. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, .................................................................... 12 Wochenstunden,“
6. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, lit. c..................................................................... 14 Wochenstunden,“
7. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, .................................................................... 13 Wochenstunden.“
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2 sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden
gemäß Abs. 4 wie folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a .............................................. 1,00 Werteinheiten,“
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b .............................................. 0,80 Werteinheiten,“
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c .............................................. 0,66 Werteinheiten,“
2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a .............................................. 1,50 Werteinheiten,“
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b .............................................. 1,00 Werteinheiten,“
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c .............................................. 0,86 Werteinheiten,“
d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d .............................................. 0,92 Werteinheiten.“
8. Im zweiten Satz des § 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 bis 4“ durch „§ 2 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
9. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund,
gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“
10. § 4 samt Überschrift lautet:
„Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG), für
den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer
mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 16
Abs. 1 lit. a, c, f, i, j AHStG gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester
für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als
100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen
und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer
und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts
(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden
Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung
sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(5) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter
(§ 26 Abs. 3 AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes
1956.“
11. Im § 5 Abs. 1 lit. a und b wird das Wort „Hochschulassistenten“ jeweils durch den Ausdruck
„Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten“ ersetzt, der Klammerausdruck in § 5 Abs. 1 lit. a
„(§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962)“ entfällt.
12. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden
Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen
gemäß § 25 AHStG und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der
Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.“
13. § 6 samt Überschrift lautet:
„Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (einschließlich Aufnahmsprüfungen),
sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, und für die Beurteilung
des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nach den Bestimmungen des AHStG abgehalten
werden, gebühren den Prüfern und Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an
den Kunsthochschulen Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 5.
Abweichend von Absatz 2, sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden
gemäß Absatz 4, wie folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, .............................................. 1,00 Werteinheiten,“
b) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, .............................................. 0,80 Werteinheiten,“
c) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, .............................................. 0,66 Werteinheiten,“
2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, .............................................. 1,50 Werteinheiten,“
b) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, .............................................. 1,00 Werteinheiten,“
c) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, .............................................. 0,86 Werteinheiten,“
d) eine Wochenstunde gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, .............................................. 0,92 Werteinheiten.“
8. Im zweiten Satz des Paragraph 3, wird das Zitat „§ 2 Absatz 2 bis 4 durch „§ 2 Absatz 2 und 5 ersetzt.
9. Dem Paragraph 3, wird folgender Satz angefügt:
„Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund,
gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Vergütung
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.“
10. Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (Paragraph 23, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 177 aus 1966,) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, AHStG), für
den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 26, Absatz 10, AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer
mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 16,
Abs. 1 Litera a, c, f, i, j, AHStG gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester
für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2,
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als
100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen
und von Prüfungsarbeiten (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer
und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts
(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden
Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung
sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(5) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter
(Paragraph 26, Absatz 3, AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes
1956.“
11. Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b wird das Wort „Hochschulassistenten“ jeweils durch den Ausdruck
„Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten“ ersetzt, der Klammerausdruck in Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,
„(Paragraph 5, Absatz 2, Hochschulassistentengesetz 1962)“ entfällt.
12. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Entschädigungen gemäß Absatz eins, gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden
Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen
gemäß Paragraph 25, AHStG und von Diplomarbeiten gemäß Ziffer 27 und 28 der Anlage A sowie Ziffer 5 und 6 der
Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,.“
13. Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (einschließlich Aufnahmsprüfungen),
sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, und für die Beurteilung
des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nach den Bestimmungen des AHStG abgehalten
werden, gebühren den Prüfern und Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an
den Kunsthochschulen Entschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 5,
(2)Absatz 2,Für die Abnahme von Prüfungen (§ 33 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 187/1983) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 38
Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die
Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§§ 32 und 34 KHStG) gebührt eine
Entschädigung, auf deren Berechnung § 4 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien
und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen
Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf
die Berechnung der Entschädigung ist § 5 Abs. 1 lit. a anzuwenden.“
14. § 7 samt Überschrift lautet:
„Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für
nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten
pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung
bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.
(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt
die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.
(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung
von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens
ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
(5) Die Entschädigungen gemäß §§ 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.
(6) Die sich aus den §§ 1 Abs. 2, 1a, 1b Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der
Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben
und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden.
(7) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle
ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen,
Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.
(8) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach
dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.
(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen
Form zu verwenden.“
15. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die
gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines
Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG
1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung
gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“
16. An § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.“
17. Der bisherige § 9 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „§ 10“. Als neuer Abs. 5 wird an § 9 angefügt:
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:
1. § 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,
2. § 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,
3. § 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und
5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.“
Für die Abnahme von Prüfungen (Paragraph 33, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 187 aus 1983,) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 38,
Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die
Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Paragraphen 32 und 34 KHStG) gebührt eine
Entschädigung, auf deren Berechnung Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien
und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen
Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf
die Berechnung der Entschädigung ist Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, anzuwenden.“
14. Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für
nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die Paragraphen 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abgeltungen gemäß Paragraph eins und die Remunerationen gemäß Paragraph 2, sind in jeweils sechs Monatsraten
pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung
bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.
(3) Die Abgeltungen gemäß Paragraphen eins a und eins b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt
die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.
(4) Die Vergütungen gemäß Paragraph 3, sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung
von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens
ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
(5) Die Entschädigungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.
(6) Die sich aus den Paragraphen eins, Absatz 2, eins a, eins b, Absatz eins, sowie Paragraph 2, Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der
Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben
und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden.
(7) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle
ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen,
Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.
(8) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach
dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß Paragraphen eins und 2 erteilt werden.
(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu
verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen
Form zu verwenden.“
15. Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2) Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die
gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines
Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG
1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (Paragraph eins,), die Remuneration (Paragraph 2,) und die Vergütung (Paragraph 3,) als Nebentätigkeitsvergütung
gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.“
16. An Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, wird aufgehoben.“
17. Der bisherige Paragraph 9, Absatz 5, erhält die Bezeichnung „§ 10“. Als neuer Absatz 5, wird an Paragraph 9, angefügt:
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996, treten wie folgt in Kraft:
1. Paragraph 8, Absatz 2, mit Beginn des Sommersemesters 1996,
2. Paragraph 8, Absatz 3, mit 1. April 1996,
3. Paragraph eins,, Paragraph eins a,, Paragraph eins b,, Paragraph 2,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Absatz 4 und
5, Paragraphen 3 bis 7 und Paragraph 10, mit 1. Oktober 1996.“
Artikel 91
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 78/1987, 287/1987, 45/1991, 419/1992, 25/1993, 256/1993 und 550/1994, 1105/1994, 522/1995 und
820/1995 sowie der Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 125/1988, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5. das Bundesministerium für Finanzen,
6. das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz,
7. das Bundesministerium für Inneres,
8. das Bundesministerium für Justiz,
9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
11. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
12. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
13. das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“
2. § 17b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A
Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt
F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt
N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche
Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums
fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides
eine Dienstgebererklärung tritt.“
3. In Abschnitt A Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wendung „des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst“ ersetzt.
4. In Abschnitt C Z 1 und 28 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird jeweils die Wendung „des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst“, in Abschnitt C Z 25 die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft,
Forschung und Kunst“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst“ ersetzt.
5. In Abschnitt D Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im ersten Absatz die Wendung „des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
6. In Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Tatbestände angefügt:
„Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl.
Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.
Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.“
7. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:,,
F. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Artikel 91
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt
Nr. 78 aus 1987,, 287 aus 1987,, 45 aus 1991,, 419 aus 1992,, 25 aus 1993,, 256 aus 1993, und 550 aus 1994,, 1105 aus 1994,, 522 aus 1995, und
820/1995 sowie der Druckfehlerberichtigung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1) Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
5. das Bundesministerium für Finanzen,
6. das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz,
7. das Bundesministerium für Inneres,
8. das Bundesministerium für Justiz,
9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
11. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
12. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
13. das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“
2. Paragraph 17 b, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz 8,, ferner im Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, die Ersetzungen in Abschnitt A
Z 10, Abschnitt C Ziffer eins, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Ziffer 3,, die Anfügung in Abschnitt E Ziffer 6,, Abschnitt
F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt
N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche
Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums
fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides
eine Dienstgebererklärung tritt.“
3. In Abschnitt A Ziffer 10, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wendung „des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst“ ersetzt.
4. In Abschnitt C Ziffer eins und 28 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird jeweils die Wendung „des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst“, in Abschnitt C Ziffer 25, die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft,
Forschung und Kunst“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst“ ersetzt.
5. In Abschnitt D Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird im ersten Absatz die Wendung „des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
6. In Abschnitt E Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden folgende Tatbestände angefügt:
„Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.
Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.“
7. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet einschließlich Überschrift:,,
F. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.
Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende
Jugend, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung
oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygienewesen und Impfwesen.
Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten
und der Volkspflegestätten.
Betriebswirtschaftliche Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes
an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
der Sozialversicherung handelt.
Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und
Desinfektionsmitteln; Preisregelung auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.
Angelegenheiten des Suchtgift- und des Giftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.
2. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die von der Bundesanstalt
für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren zu besorgen sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.
3. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen
Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.
4. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und sonstiger Sanitäts- und
Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie
der sonstigen Sanitätspersonen.
5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
6.Ziffer 6 Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser
nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.
Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder
wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“
8. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
9. In Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten die drei letzten Tatbestände:,,
Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).
Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.“
10. Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:,,
L. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
1. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Umweltschutzpolitik.
Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden
Strahlen.
Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fällt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.
2. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.
3. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik
und der Familienförderung.
4. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
5. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
6. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
7. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
d) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht
und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
e) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und
besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
f) Volksbildung.
8. Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser
nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch:
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.
Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder
wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“
8. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
9. In Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lauten die drei letzten Tatbestände:,,
Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).
Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.“
10. Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet einschließlich Überschrift:,,
L. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
1. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Umweltschutzpolitik.
Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.
Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden
Strahlen.
Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.
Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fällt.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.
2. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.
3. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik
und der Familienförderung.
4. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
5. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
6. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
7. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
a) Wohnungswesen;
b) öffentliche Abgaben;
c) Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
d) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht
und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
e) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und
besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
f) Volksbildung.
8. Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
9.Ziffer 9 Allgemeine Bevölkerungspolitik.
10. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten
handelt.
11. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische
Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie
nicht in Schulen erfolgt.“
11. Abschnitt N des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:,,
N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
1. Verkehrspolitik.
2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der
Schiffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.
Flugsicherung einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Flugsicherungsanlagen, Flugwetterdienst.
Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
4. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen
Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
5. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
6. Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung
von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens
gewidmet sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Fernmeldetechnische Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
7. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung
von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet
sind.
8. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
9. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die
Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.
10. Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums fallen.
11. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-
gewerblichen Bereich handelt.
12. Angelegenheiten des ERP-Fonds.
13. Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich
Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
10. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten
handelt.
11. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische
Berufsausbildung handelt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie
nicht in Schulen erfolgt.“
11. Abschnitt N des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet einschließlich Überschrift:,,
N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
1. Verkehrspolitik.
2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der
Schiffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.
Flugsicherung einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Flugsicherungsanlagen, Flugwetterdienst.
Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
4. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen
Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
5. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
6. Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung
von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens
gewidmet sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Fernmeldetechnische Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
7. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung
von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet
sind.
8. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
9. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die
Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.
10. Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums fallen.
11. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-
gewerblichen Bereich handelt.
12. Angelegenheiten des ERP-Fonds.
13. Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich
Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.
14.Ziffer 14 Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen
gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln
zum Zweck der Forschung.
15. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher
Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der
Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und
Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der
studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues
von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen,
ausgenommen die Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen
Phonothek.
16. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
17. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
18. Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.
19. Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.“
12. Abschnitt O des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.
Artikel 92
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 899/1993, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12 durchzuführenden
Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge
festzulegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip
sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten.“
2. Im § 14 Abs. 1 lautet der erste Satzteil:
„Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist, . . .“
3. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für eine Konzession zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnanlagen sind zum Antrag auch
die Modalitäten für die Mitbenützung (§ 24) darzustellen; für eine Konzession lediglich für Eisenbahnverkehr
und Fahrbetrieb auf Strecken anderer Eisenbahnunternehmen sind dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
mit Verkehrsschätzung und ein Betriebsprogramm beizugeben.“
4. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitbenützung von Schieneninfrastrukturanlagen hat diskriminierungsfrei zu erfolgen; das gilt insbesondere
für das Benützungsentgelt. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in
Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2508/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur
Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.“
Artikel 93
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung
Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Pla-
Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen
gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln
zum Zweck der Forschung.
15. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher
Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der
Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und
Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der
studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues
von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen,
ausgenommen die Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen
Phonothek.
16. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
17. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
18. Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.
19. Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.“
12. Abschnitt O des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.
Artikel 92
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 899 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß Paragraph 12, durchzuführenden
Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge
festzulegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip
sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten.“
2. Im Paragraph 14, Absatz eins, lautet der erste Satzteil:
„Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist, . . .“
3. Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für eine Konzession zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnanlagen sind zum Antrag auch
die Modalitäten für die Mitbenützung (Paragraph 24,) darzustellen; für eine Konzession lediglich für Eisenbahnverkehr
und Fahrbetrieb auf Strecken anderer Eisenbahnunternehmen sind dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
mit Verkehrsschätzung und ein Betriebsprogramm beizugeben.“
4. Dem Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitbenützung von Schieneninfrastrukturanlagen hat diskriminierungsfrei zu erfolgen; das gilt insbesondere
für das Benützungsentgelt. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in
Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2508/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur
Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs römisch eins der Verordnung
(EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.“
Artikel 93
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung
Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Pla-
nungnung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen
Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser
Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne
der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor
dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.“
2. Der § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses
Benützungsentgelt einschließlich der Entgelte für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen
Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957) sind ab
1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies
gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der
Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen
Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH die allgemeinen
Kriterien für das Benützungsentgelt fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung
von Zugtrassen (Fahrplantrassen) sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur
der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen
bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht
selbst beanspruchte Fahrplantrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
rechtzeitig zwecks Vermittlung mitzuteilen.“
3. Der § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen
Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.“
4. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der
Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.“
5. Im § 19 Abs. 1 entfällt Ziffer 3.
6. Im § 21 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab
1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1 Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen
und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw Pensionssicherungsbeitrag
für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger
zu leisten.“
7. Im § 24 lautet der zweite Satzteil:
„. . ., hinsichtlich § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, . . .“.
8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Artikel 94
Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und
Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die
Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt,
führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen
Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser
Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne
der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor
dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.“
2. Der Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses
Benützungsentgelt einschließlich der Entgelte für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen
Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (Paragraph 24, Eisenbahngesetz 1957) sind ab
1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies
gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der
Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen
Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH die allgemeinen
Kriterien für das Benützungsentgelt fest. Die Funktionen des Fahrwegbetreibers, die in der Zuweisung
von Zugtrassen (Fahrplantrassen) sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur
der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen
bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht
selbst beanspruchte Fahrplantrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH
rechtzeitig zwecks Vermittlung mitzuteilen.“
3. Der Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen
Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.“
4. Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der
Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.“
5. Im Paragraph 19, Absatz eins, entfällt Ziffer 3.
6. Im Paragraph 21, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab
1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1 Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen
und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw Pensionssicherungsbeitrag
für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenußempfänger
zu leisten.“
7. Im Paragraph 24, lautet der zweite Satzteil:
„. . ., hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 17, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, . . .“.
8. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 4, 15 Absatz eins, 21, Absatz 3, sowie Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Artikel 94
Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)
Unternehmenszweck
§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und
Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die
Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt,
führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.
Schieneninfrastruktur
§ 2. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung
(EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der
verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70
definierten Umfang.
Aufgaben
§ 3. Der Gesellschaft obliegt
1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
2. die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
– ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von
Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,
– entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Z 4
unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und
zwar für jeden Streckenbenutzer,
3. die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
4. der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren
Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft
eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine
vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon
abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch
getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
5. im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden
Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
Eigentümervertreter
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die
Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit
zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen
und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
1. durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur
der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;
3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten
Mitteln;
5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und
durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und
Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.
§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen
dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995)
festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
(2) 60 vH der ab 1. Jänner 1996 und 85 vH der bis 31. Dezember 1997 für Schieneninfrastrukturinvestitionen
getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 60 Milliarden Schilling, und die Finanzierung
der Kosten von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderungen
an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierungen trägt der Bund. Die Bundes-
Schieneninfrastruktur
§ 2. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung
(EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der
verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70
definierten Umfang.
Aufgaben
§ 3. Der Gesellschaft obliegt
1. die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
2. die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung
– ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von
Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,
– entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Ziffer 4,
unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und
zwar für jeden Streckenbenutzer,
3. die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),
4. der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren
Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft
eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine
vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon
abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch
getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,
5. im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden
Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
Eigentümervertreter
§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die
Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit
zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen
und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Finanzierungsbestimmungen
§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
1. durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 3, (für die Infrastruktur
der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;
3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,;
4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten
Mitteln;
5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und
durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und
Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Absatz eins, selbst aufzukommen.
§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wird als Ausgabenrahmen
dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995)
festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
(2) 60 vH der ab 1. Jänner 1996 und 85 vH der bis 31. Dezember 1997 für Schieneninfrastrukturinvestitionen
getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 60 Milliarden Schilling, und die Finanzierung
der Kosten von Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, können von der Gesellschaft als Forderungen
an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierungen trägt der Bund. Die Bundes-
regierungregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 60 Milliarden Schilling auf Antrag des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die von der Bundesregierung
übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 Milliarden Schilling übersteigen,
jeweils dem Parlament zu berichten.
(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von
der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.
§ 7. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5
Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen erteilt wurde.
Mittelverwendung
§ 8. (1) Die Gesellschaft finanziert
1. Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes
1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
2. Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes
der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
3. Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
4. vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni
des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der
Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung
vertraglich zu regeln.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu
ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-
AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden
Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme
vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.
Ergänzende Bestimmungen
§ 9. Das jeweilige Guthaben der Gesellschaft ist nutzbringend anzulegen.
§ 10. Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von
den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich
diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der
Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß
von Verträgen gemäß § 3 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 resultieren.
§ 11. Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz
1/65133 im Jahr 1996 zu budgetieren.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Z 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1
und 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 60 Milliarden Schilling auf Antrag des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die von der Bundesregierung
übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 Milliarden Schilling übersteigen,
jeweils dem Parlament zu berichten.
(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ist jeweils von
der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.
§ 7. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß Paragraph 5,
Abs. 1 Ziffer 2, haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen erteilt wurde.
Mittelverwendung
§ 8. (1) Die Gesellschaft finanziert
1. Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes
1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
2. Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes
der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
3. Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
4. vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,
(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
(3) Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni
des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der
Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung
vertraglich zu regeln.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu
ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-
AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden
Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme
vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.
Ergänzende Bestimmungen
§ 9. Das jeweilige Guthaben der Gesellschaft ist nutzbringend anzulegen.
§ 10. Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von
den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich
diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der
Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß
von Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, resultieren.
§ 11. Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz
1/65133 im Jahr 1996 zu budgetieren.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 3, Ziffer 4, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins,
und 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraphen 7, 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Artikel 95
Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz – PTSG)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11:
§ 12:
§ 13:
§ 14:
Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
§ 24: Inkrafttreten
Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen
Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft
errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz
1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung
kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum
31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:
Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet
1. des Postdienstes,
2. des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),
3. des Paketdienstes,
4. des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,
5. des Gelddienstes,
6. anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die
unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,
die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich er-
Artikel 95
Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz – PTSG)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11:
§ 12:
§ 13:
§ 14:
Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
§ 24: Inkrafttreten
Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen
Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft
errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz
1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung
kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum
31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:
Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet
1. des Postdienstes,
2. des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),
3. des Paketdienstes,
4. des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,
5. des Gelddienstes,
6. anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die
unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt,
die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich er-
scheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und
Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen
zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im
Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions-
und Folgekosten geleistet werden.
(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom
Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz
zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere
gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden
Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die
laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat alljährlich dem Nationalrat einen
Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen
Leistungen vorzulegen.
Vorstand
§ 4. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines
zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden
(Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu
bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die
Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß
Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.
(2) Die Funktionen des Vorstands sind öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung
gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung
entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft
der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch
die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt
für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes
Sitzungsgeld.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten § 110 Abs. 3 und
4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß.
§ 6. Neben den in § 95 des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß
und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des
Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat
für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen
festgelegt werden.
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 7. (1) Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches
für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.
scheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und
Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen
zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im
Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions-
und Folgekosten geleistet werden.
(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom
Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz
zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere
gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden
Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die
laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat alljährlich dem Nationalrat einen
Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen
Leistungen vorzulegen.
Vorstand
§ 4. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines
zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden
(Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu
bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die
Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß
Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.
(2) Die Funktionen des Vorstands sind öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung
gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung
entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft
der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch
die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt
für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes
Sitzungsgeld.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten Paragraph 110, Absatz 3 und
4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß.
§ 6. Neben den in Paragraph 95, des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß
und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des
Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat
für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen
festgelegt werden.
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 7. (1) Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches
für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.
(2)Absatz 2,Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer
oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung
darzustellen.
(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch
Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
(4) Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.
Operative Unternehmenspläne
§ 8. (1) Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der
Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative
Unternehmensplanung vorzulegen hat.
(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder
ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen.
Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher
Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem
Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 9. Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe
von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf
Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes
Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten
nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.
Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung
einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung,
sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden.
Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind
anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen
Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist
längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und
Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß
die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist vom Bundesminister
für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde
im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Die §§ 20, 24 bis 27, 28
Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte
an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs-
und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnach-
Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer
oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung
darzustellen.
(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch
Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.
(4) Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.
Operative Unternehmenspläne
§ 8. (1) Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der
Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative
Unternehmensplanung vorzulegen hat.
(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder
ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen.
Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher
Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem
Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 9. Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe
von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf
Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes
Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten
nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.
Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung
einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung,
sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden.
Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind
anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen
Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist
längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und
Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß
die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist vom Bundesminister
für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde
im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Die Paragraphen 20, 24 bis 27, 28
Abs. 2, 29 Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 5, 31 Absatz 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte
an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs-
und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnach-
folgefolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis
auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen
Abgaben befreit.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar
in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.
(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes
erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.
Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die
Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung
kann als „PTBG“ abgekürzt werden.
(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf
der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden
sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling.
(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das
Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung
der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle
Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder
zweckmäßig sind.
(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der
Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen
auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei
finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung
von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl.
Nr. 521, Anwendung.
(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand
auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen
bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt,
entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung
der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.
§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates und die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft durch den Bundesminister für Finanzen hat binnen einer Frist von einem
Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. § 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der
ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister
für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und
der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste
Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor
für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an.
Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2
des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.
Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestel-
unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis
auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen
Abgaben befreit.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar
in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.
(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes
erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG keinesfalls aus.
Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die
Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung
kann als „PTBG“ abgekürzt werden.
(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf
der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden
sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (Paragraphen 1346, 1355, Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling.
(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das
Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung
der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle
Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder
zweckmäßig sind.
(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der
Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen
auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei
finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung
von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl.
Nr. 521, Anwendung.
(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand
auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen
bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt,
entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung
der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.
§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates und die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft durch den Bundesminister für Finanzen hat binnen einer Frist von einem
Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 5, ist bei der Bestellung der
ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister
für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und
der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste
Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor
für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an.
Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 2, des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, Paragraph 5, Ziffer 2,
des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist nicht anzuwenden. Die nach Paragraph 4, des Gesetzes über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.
Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestel-
lendenlenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem
Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese
Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
übernommen werden, sind zu verständigen.
(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren
und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
§ 13. Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen
jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der
Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
§ 14. (1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten
Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt,
gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, befreit.
(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen,
sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren
des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in
ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage
ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene
Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.
Sonderbestimmungen
§ 15. (1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8
Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1
Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz
1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gegen
Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte
der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen
des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit
der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz
und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere
Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der
Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes
finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen
werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden
Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden
sind.
(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem
Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese
Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
übernommen werden, sind zu verständigen.
(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren
und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
§ 13. Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen
jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der
Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes, noch ist die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
§ 14. (1) Für die in den Paragraphen 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten
Abgaben zu entrichten; soweit es nach den Paragraphen 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt,
gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(2) Schuldübernahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, befreit.
(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den Paragraphen 11 bis 13 im Zusammenhang stehen,
sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren
des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in
ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage
ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene
Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.
Sonderbestimmungen
§ 15. (1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden Paragraph 2, sowie sinngemäß Paragraph 8,
Abs. 6 und Paragraph 15, Absatz eins und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. Paragraph 5, Absatz eins,
Z 1 Litera c, des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz
1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, gegen
Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte
der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen
des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit
der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz
und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere
Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der
Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes
finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesen
werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden
Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden
sind.
(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten
und vertreten lassen.
Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 16. (1) Die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des
Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von
Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung
zu erfolgen.
(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird
durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden
und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren
älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
(3) Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer
Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung
des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
(4) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34
Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag
vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes,
BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz
geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die
Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß
durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt
werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu
veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden
auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,
an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist,
zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer
jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe
unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956
die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder
des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht
Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet,
das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt.
Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers
für Finanzen gebunden.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen
einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in
Tirol und Vorarlberg;
3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in
Kärnten;
StGBl. Nr. 172 aus 1945,, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten
und vertreten lassen.
Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 16. (1) Die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des
Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von
Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung
zu erfolgen.
(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird
durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden
und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren
älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
(3) Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer
Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung
des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
(4) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34,
Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag
vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, Paragraph 5, Ziffer 2, des Firmenbuchgesetzes,
BGBl. Nr. 10 aus 1991,, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz
geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die
Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß
durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt
werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu
veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden
auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen,
an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist,
zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer
jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe
unberührt, daß im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956
die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder
des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht
Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet,
das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Absatz eins, genannten Beamten wahrnimmt.
Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers
für Finanzen gebunden.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen
einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in
Tirol und Vorarlberg;
3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in
Kärnten;
4.Ziffer 4 Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im
Land Salzburg;
6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem
Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen
Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten,
die unter Abs. 1 fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich
einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes
an Aktivbezügen für die unter Abs. 1 fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der
Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden
Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in
voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen
Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen
zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG,
der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme
auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die in Abs. 1 genannten Beamten sowie
der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
obliegt der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Rechte gewahrt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der
Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in
dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.
(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.
Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für
die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz
im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe
wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäf-
Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im
Land Salzburg;
6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
(4) Für die gemäß Absatz 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) Die in Absatz eins, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem
Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen
Bestimmungen.
(6) Für die im Absatz eins, genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten,
die unter Absatz eins, fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich
einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes
an Aktivbezügen für die unter Absatz eins, fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der
Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden
Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in
voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen
Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110 aus 1993,, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen
zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß Paragraph 22, B-KUVG,
der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme
auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die in Absatz eins, genannten Beamten sowie
der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Absatz 7, genannten Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
obliegt der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten
werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Rechte gewahrt.
(2) Die in Absatz eins, genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 19, Absatz 4,; der
Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in
dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.
(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in Paragraph 17, Absatz 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.
Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
unterliegt dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und dem Kollektivvertrag für
die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz
im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe
wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäf-
tigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden.
Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen,
an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindestens mehrheitlich beteiligt
ist, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zugewiesenen Beamten ist unter
Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur
Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung
kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt ist.
(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.
(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere
zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen
des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig
wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.
(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer
Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln,
der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit
im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären,
mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt
für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages
auf ihr Dienstverhältnis.
Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 20. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 734/1995, außer Kraft. Haftungen und
Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen
bleiben unberührt.
(2) Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und
Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl. Nr. 638/1994, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 21. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind
nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu
führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den
nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.
Verweisungen
§ 22. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt
die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der
tigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden.
Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen,
an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindestens mehrheitlich beteiligt
ist, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß Paragraph 17, zugewiesenen Beamten ist unter
Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur
Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung
kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt ist.
(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.
(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere
zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen
des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, und des Kollektivvertrages für die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig
wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.
(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142 aus 1969,, auszubilden.
(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer
Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln,
der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit
im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären,
mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt
für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages
auf ihr Dienstverhältnis.
Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 20. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 312 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1995,, außer Kraft. Haftungen und
Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen
bleiben unberührt.
(2) Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und
Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994,, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 21. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind
nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu
führen, daß dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den
nach Paragraph 17, Absatz 3, eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.
Verweisungen
§ 22. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt
die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Artikel 96
Änderung des Fernmeldegesetzes 1993
Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 821/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21 werden die folgenden Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig
sind.
(7) Die Konzessionsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund
internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten
treffen. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
(8) Die Abs. 6 und 7 gelten auch für Betreiber von Fernmeldediensten, die keiner Konzession bedürfen,
insbesondere auch für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Zuständige Behörde ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.“
2. In § 40 Abs. 1 hat das Zitat zu lauten:
„§§ 19 Abs. 3 und 20a“
3. Im § 43 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:
„4. einer auf Grund diese Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.“
4. Im § 43 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 21 Abs. 6 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,
2. entgegen § 21 Abs. 7 Anordnungen nicht befolgt.“
5. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 21 Abs. 6 bis 8, das Zitat in § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Z 4, § 43 Abs. 3a sowie der Entfall des
Art. 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
6. Artikel 2 Abs. 1 entfällt.
Artikel 97
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994, BGBl. Nr. 650, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Unternehmen oder Betrieben, an denen die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft beteiligt ist und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung
von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist und der Post und Telekom Austria Beteiligungsverwaltungsgesellschaft“
zu ändern.
2. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „von Unternehmen
oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g“ zu ändern.
3. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ zu ändern.
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Artikel 96
Änderung des Fernmeldegesetzes 1993
Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 821 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 21, werden die folgenden Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde auf Verlangen die Auskünfte
zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig
sind.
(7) Die Konzessionsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund
internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten
treffen. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
(8) Die Absatz 6 und 7 gelten auch für Betreiber von Fernmeldediensten, die keiner Konzession bedürfen,
insbesondere auch für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Zuständige Behörde ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.“
2. In Paragraph 40, Absatz eins, hat das Zitat zu lauten:
„§§ 19 Absatz 3 und 20 a
3. Im Paragraph 43, Absatz 3, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:
„4. einer auf Grund diese Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.“
4. Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen Paragraph 21, Absatz 6, nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,
2. entgegen Paragraph 21, Absatz 7, Anordnungen nicht befolgt.“
5. Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 21, Absatz 6 bis 8, das Zitat in Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz 3 a, sowie der Entfall des
"Art". 2 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“
6. Artikel 2 Absatz eins, entfällt.
Artikel 97
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 650, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Unternehmen oder Betrieben, an denen die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft beteiligt ist und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung
von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Poststrukturgesetzes ist und der Post und Telekom Austria Beteiligungsverwaltungsgesellschaft“
zu ändern.
2. In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „von Unternehmen
oder Betrieben gemäß Litera d und lit. g“ zu ändern.
3. In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ zu ändern.
4.Ziffer 4 Die Bezeichnungsänderungen in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, f und g in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Artikel 98
Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,
BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.“
2. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in
Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März
1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen
treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 mit dem 1. Jänner 1994 in
Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Die Bezeichnungsänderungen in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, f und g in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Artikel 98
Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,
BGBl. Nr. 824 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.“
2. Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Paragraphen 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in
Kraft. Nach Paragraph 4, beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März
1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen
treten mit 1. Mai 1993, jedoch die Paragraphen 13, 16, Absatz 2 und 22 Absatz eins, mit dem 1. Jänner 1994 in
Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“
Klestil
Vranitzky