Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
1. Abwasser;
2. Mischwasser;
3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in
ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem
Einzugsgebiet entstanden sind;
4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in
Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit
zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
5. Sickerwasser aus Abfalldeponien;
6. wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser
sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
1. Niederschlagswasser, welches überwiegend
– atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet
jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
– Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
2. Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
3. untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (ÖNORM B 2400,
Februar 1986);
4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959)
in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abwasser:
Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-,
Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-,
Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften
derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen
oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Prozessen
unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des
BGBl. Nr. 185 aus 1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
1. Abwasser;
2. Mischwasser;
3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in
ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem
Einzugsgebiet entstanden sind;
4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in
Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit
zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
5. Sickerwasser aus Abfalldeponien;
6. wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser
sind sinngemäß auf die in Ziffer 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
1. Niederschlagswasser, welches überwiegend
– atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet
jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
– Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
2. Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
3. untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (ÖNORM B 2400,
Februar 1986);
4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959)
in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abwasser:
Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-,
Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-,
Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften
derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen
oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2, Ziffer 5, oder 6, welches derartigen Prozessen
unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
2.Ziffer 2 Kommunales (häusliches) Abwasser:
Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen
in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus
öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
3. Niederschlagswasser:
Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel,
Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche
dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet
wird.
4. Mischwasser:
Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 4 bis 6.
5. Abwasserreinigung:
Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
a) Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen
und/oder
b) Inhaltsstoffe zu entfernen.
6. Überwachung:
Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine
öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung
gemäß § 4 Abs. 7). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung,
Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Z 23. Soweit für diese Beurteilung
der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung.
Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein
und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
7. Eigenüberwachung:
Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder
durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
8. Fremdüberwachung:
Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch
die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
9. Mengenproportionale Probenahme:
Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
a) nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
b) in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
10. Zeitproportionale Probenahme:
Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen
gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
11. 80%-Unterschreitung:
Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter
einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die,,
4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende
Meßwerte eines Parameters.
12. Kanalisation:
Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten
schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der
Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse
oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
Kommunales (häusliches) Abwasser:
Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen
in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus
öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
3. Niederschlagswasser:
Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel,
Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche
dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet
wird.
4. Mischwasser:
Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 bis 6.
5. Abwasserreinigung:
Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
a) Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen
und/oder
b) Inhaltsstoffe zu entfernen.
6. Überwachung:
Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine
öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung
gemäß Paragraph 4, Absatz 7,). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung,
Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Ziffer 23, Soweit für diese Beurteilung
der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung.
Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein
und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
7. Eigenüberwachung:
Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder
durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
8. Fremdüberwachung:
Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch
die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
9. Mengenproportionale Probenahme:
Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
a) nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
b) in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
10. Zeitproportionale Probenahme:
Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen
gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
11. 80%-Unterschreitung:
Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter
einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die,,
4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende
Meßwerte eines Parameters.
12. Kanalisation:
Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten
schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der
Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse
oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
13.Ziffer 13 Mischkanalisation:
Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem
(Mischsystem).
14. Trennkanalisation:
Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen
(Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte
sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
15. Öffentliche Kanalisation:
Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen
Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung
nach § 32 WRG 1959 betrieben wird.
16. Vermischung:
Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder
Ableitung.
17. Verdünnung:
Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer
Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung
nach § 4 Abs. 3 ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine
Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend
Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Z 5 (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation
und ähnliches) ablaufen.
18. Stichprobe:
Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem
definierten Probenahmeort.
19. Mischprobe:
Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen
Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung
kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
20. Tagesmischprobe:
Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional
gezogene Mischprobe.
21. Zweistunden-Mischprobe:
Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
22. Qualifizierte Stichprobe:
Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von
höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen
werden.
23. Emissionsbegrenzung (-wert):
Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von
Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters.
Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter
Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik
und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (§ 33b Abs. 3
WRG 1959).
24. Kondensation:
Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten
der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur
oder infolge Druckerhöhung.
25. Wäßriges Kondensat:
Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser
im Sinne der ÖNORM B 2400, Februar 1986. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines
Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozes-
Mischkanalisation:
Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem
(Mischsystem).
14. Trennkanalisation:
Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen
(Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte
sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
15. Öffentliche Kanalisation:
Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen
Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung
nach Paragraph 32, WRG 1959 betrieben wird.
16. Vermischung:
Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder
Ableitung.
17. Verdünnung:
Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer
Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung
nach Paragraph 4, Absatz 3, ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine
Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend
Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Ziffer 5, (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation
und ähnliches) ablaufen.
18. Stichprobe:
Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem
definierten Probenahmeort.
19. Mischprobe:
Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen
Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung
kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
20. Tagesmischprobe:
Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional
gezogene Mischprobe.
21. Zweistunden-Mischprobe:
Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
22. Qualifizierte Stichprobe:
Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von
höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen
werden.
23. Emissionsbegrenzung (-wert):
Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von
Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters.
Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter
Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik
und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (Paragraph 33 b, Absatz 3,
WRG 1959).
24. Kondensation:
Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten
der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur
oder infolge Druckerhöhung.
25. Wäßriges Kondensat:
Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser
im Sinne der ÖNORM B 2400, Februar 1986. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines
Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozes-
sesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges
Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört
oder in dem es anfällt.
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2. Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter
Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung
des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der
Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß
1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen
Ausmaß erfolgen;
2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können,
sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen
auf andere Gewässer führen;
4. die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien
und Methoden möglichst gering gehalten wird;
5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten
werden (Teilstrombehandlung).
Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand
der Rückhalte- und Reinigungstechnik
§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen
gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen
soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische
Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit
von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der
biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen;
bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden.
Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
(3) In einer Mischkanalisation bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende
Schmutzstoffe sollen – nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung
und mechanischen Reinigung – weitestgehend in der zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt
werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in einer Mischkanalisation sollen nach dem Konzept
der kritischen Regenspende sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen
Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers bemessen und betrieben werden. Nicht oder nur gering
verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Mischkanalisation soll – soweit
örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in die Kanalisation dem natürlichen ober- und unterirdischen
Abflußgeschehen überlassen werden.
(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Trennkanalisation
soll gleichfalls – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal
dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser mit
anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von Flächen in Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation,
von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen (§ 1 Abs. 1 Z 3) soll,
sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die
das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), mit Maßnahmen nach dem Stand der
Technik sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit
des betroffenen Fließgewässers gereinigt und eingeleitet werden.
(5) Kanalisationen sollen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert, gewartet sowie auf Bestand
und Funktionsfähigkeit überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); die Ergebnisse der Überprüfungen
sollen dokumentiert werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollen Fehlanschlüsse und Fremdwasserzutritte
aufgeklärt und beseitigt werden.
oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges
Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört
oder in dem es anfällt.
Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen
§ 2. Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter
Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung
des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der
Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß
1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen
Ausmaß erfolgen;
2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können,
sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen
auf andere Gewässer führen;
4. die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien
und Methoden möglichst gering gehalten wird;
5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten
werden (Teilstrombehandlung).
Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand
der Rückhalte- und Reinigungstechnik
§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen
gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen
soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische
Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit
von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.
(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der
biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen;
bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden.
Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
(3) In einer Mischkanalisation bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende
Schmutzstoffe sollen – nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung
und mechanischen Reinigung – weitestgehend in der zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt
werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in einer Mischkanalisation sollen nach dem Konzept
der kritischen Regenspende sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen
Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers bemessen und betrieben werden. Nicht oder nur gering
verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Mischkanalisation soll – soweit
örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in die Kanalisation dem natürlichen ober- und unterirdischen
Abflußgeschehen überlassen werden.
(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Trennkanalisation
soll gleichfalls – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal
dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser mit
anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von Flächen in Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation,
von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) soll,
sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die
das geringfügige Ausmaß übersteigt (Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), mit Maßnahmen nach dem Stand der
Technik sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit
des betroffenen Fließgewässers gereinigt und eingeleitet werden.
(5) Kanalisationen sollen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert, gewartet sowie auf Bestand
und Funktionsfähigkeit überprüft werden (Paragraphen 50 und 134 WRG 1959); die Ergebnisse der Überprüfungen
sollen dokumentiert werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollen Fehlanschlüsse und Fremdwasserzutritte
aufgeklärt und beseitigt werden.
(6)Absatz 6,Bei Errichtung von Schmutzwasserkanälen in einer Trennkanalisation oder bei Errichtung einer
Mischkanalisation soll die Abwasserreinigungsanlage so rechtzeitig fertiggestellt sein, daß die gesammelten
Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder
Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben sowie sonstige nicht
kommunale Abwässer sollen – unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich
nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden,
sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich
zweckmäßig erscheinen lassen. Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentliche
Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage
erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisierten
Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein.
(8) Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen (§ 33b Abs. 8
und 9 WRG 1959) in Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben ist zu achten; in
Abhängigkeit von der Art und Größe der Abwassereinleitung soll die Darstellung dieser getrennten Erfassung
und deren laufende Aktualisierung in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster
erfolgen. Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts-
oder sonstigen Betrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch
abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Abs. 7 verfahren wird, sollen möglichst
mit biologischen Verfahren (Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie
erforderlichenfalls mit Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorentfernung) gereinigt werden.
(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (§ 33a Z 2 WRG 1959)
gesorgt werden, sodaß unbeschadet der Festlegungen gemäß § 33d WRG 1959 die Belastungen der
Fließgewässersedimente und der Fließgewässerorganismen durch derartige Stoffe mit der Zeit nicht wesentlich
ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei
Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erfüllt sind
und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder
-entsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare
gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation den gleichen Anforderungen genügen.
(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlagen
sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit
durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert
werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge
im Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959).
(11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei-
und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösemittel, Bäder, Flotten aus industriellgewerblichen
Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung)
zugeführt werden. Deren Einbringung in eine öffentliche Kanalisation soll vermieden werden. Die Einbringung
in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der
Anforderungen nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Klärschlammverwertung
oder -entsorgung zugelassen werden.
(12) Abwasserreinigungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit an gut
zugänglicher Stelle repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten
Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt
werden können.
(13) Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen sollen unter Einsatz von Verfahren, die dem
Stand der Technik und der Qualitätssicherung entsprechen, errichtet werden. Sie sollen durch geschulte
Personen unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen, die laufend auf dem Stand der Technik
gehalten werden, derart betrieben und gewartet werden, daß
1. eine Beherrschung aller vorhersehbaren – auch außergewöhnlichen – Betriebszustände sichergestellt
ist und
2. Maßnahmen zur Wartung aller Anlagenteile und Geräte so rechtzeitig erfolgen, daß ein Ausfall
nicht zu befürchten ist und
Bei Errichtung von Schmutzwasserkanälen in einer Trennkanalisation oder bei Errichtung einer
Mischkanalisation soll die Abwasserreinigungsanlage so rechtzeitig fertiggestellt sein, daß die gesammelten
Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder
Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben sowie sonstige nicht
kommunale Abwässer sollen – unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (Paragraph 2,) und soweit erforderlich
nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden,
sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich
zweckmäßig erscheinen lassen. Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentliche
Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage
erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisierten
Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein.
(8) Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen (Paragraph 33 b, Absatz 8,
und 9 WRG 1959) in Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben ist zu achten; in
Abhängigkeit von der Art und Größe der Abwassereinleitung soll die Darstellung dieser getrennten Erfassung
und deren laufende Aktualisierung in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster
erfolgen. Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts-
oder sonstigen Betrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch
abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Absatz 7, verfahren wird, sollen möglichst
mit biologischen Verfahren (Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie
erforderlichenfalls mit Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorentfernung) gereinigt werden.
(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (Paragraph 33 a, Ziffer 2, WRG 1959)
gesorgt werden, sodaß unbeschadet der Festlegungen gemäß Paragraph 33 d, WRG 1959 die Belastungen der
Fließgewässersedimente und der Fließgewässerorganismen durch derartige Stoffe mit der Zeit nicht wesentlich
ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (Paragraph 33 b, Absatz 2, WRG 1959). Darüber hinaus soll bei
Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 erfüllt sind
und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder
-entsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare
gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation den gleichen Anforderungen genügen.
(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlagen
sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit
durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert
werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge
im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959).
(11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei-
und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösemittel, Bäder, Flotten aus industriellgewerblichen
Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung)
zugeführt werden. Deren Einbringung in eine öffentliche Kanalisation soll vermieden werden. Die Einbringung
in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der
Anforderungen nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Klärschlammverwertung
oder -entsorgung zugelassen werden.
(12) Abwasserreinigungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit an gut
zugänglicher Stelle repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten
Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt
werden können.
(13) Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen sollen unter Einsatz von Verfahren, die dem
Stand der Technik und der Qualitätssicherung entsprechen, errichtet werden. Sie sollen durch geschulte
Personen unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen, die laufend auf dem Stand der Technik
gehalten werden, derart betrieben und gewartet werden, daß
1. eine Beherrschung aller vorhersehbaren – auch außergewöhnlichen – Betriebszustände sichergestellt
ist und
2. Maßnahmen zur Wartung aller Anlagenteile und Geräte so rechtzeitig erfolgen, daß ein Ausfall
nicht zu befürchten ist und
3.Ziffer 3 für gefährdete Anlagenteile und Geräte, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, ausreichend
Ersatzteile vorrätig gehalten und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur
getroffen werden und
4. durch Überwachung des Zulaufes und einzelner wesentlicher Verfahrensschritte der Abwasserreinigung
sichergestellt ist, daß vorhersehbare außergewöhnliche Betriebszustände erkannt werden
können und
5. eine Einhaltung behördlicher Auflagen für alle vorhersehbaren Betriebszustände sichergestellt ist.
(14) Die Stellen, an denen Abwasser in ein Fließgewässer eingeleitet wird, sollen so ausgewählt
werden, daß die Auswirkungen auf das Fließgewässer im unmittelbaren Bereich der Einleitungen möglichst
gering gehalten werden.
Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der
für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen,
welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl
ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend
ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer
verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines
Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für
diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche
Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines
ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen
Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit
einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen,
sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen
über 50 EW60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen
kleiner oder gleich 50 EW60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe
2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
4.6 Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl-
und Speisefetterzeugung
für gefährdete Anlagenteile und Geräte, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, ausreichend
Ersatzteile vorrätig gehalten und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur
getroffen werden und
4. durch Überwachung des Zulaufes und einzelner wesentlicher Verfahrensschritte der Abwasserreinigung
sichergestellt ist, daß vorhersehbare außergewöhnliche Betriebszustände erkannt werden
können und
5. eine Einhaltung behördlicher Auflagen für alle vorhersehbaren Betriebszustände sichergestellt ist.
(14) Die Stellen, an denen Abwasser in ein Fließgewässer eingeleitet wird, sollen so ausgewählt
werden, daß die Auswirkungen auf das Fließgewässer im unmittelbaren Bereich der Einleitungen möglichst
gering gehalten werden.
Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der
für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen,
welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl
ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend
ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer
verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines
Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind für
diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche
Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte römisch zwei festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines
ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen
Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit
einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen,
sofern nicht Absatz 3, Gegenteiliges besagt:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen
über 50 EW60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen
kleiner oder gleich 50 EW60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe
2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
4.6 Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl-
und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
1 Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
2 Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
3 Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4 Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
5 Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
6 Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
und deren Vorprodukten
7 Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
8 Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
9 Herstellung von technischen Gasen
10 Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
11 Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
12 Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
13 Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
14 Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
15 Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
16 Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder
Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung
und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der
Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich
der Herstellung von Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen
anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung
10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung
11 Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
13.1 Mischwasser aus Mischkanalisationen
13.2 Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen
durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers
gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen
wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A
vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die
Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
1 Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
2 Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
3 Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4 Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
5 Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
6 Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
und deren Vorprodukten
7 Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
8 Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
9 Herstellung von technischen Gasen
10 Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
11 Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
12 Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
13 Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
14 Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
15 Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
16 Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder
Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung
und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der
Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich
der Herstellung von Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen
anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung
10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung
11 Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
13.1 Mischwasser aus Mischkanalisationen
13.2 Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen
durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers
gemäß Absatz 2,, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen
wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A
vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Absatz 2, gelten die
Sätze 1, 2 und 4 des Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers
aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der
Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur
Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage
A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1
und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu
erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung
gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.
(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder
zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter
Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung
für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von
Verordnungen nach Abs. 3
1. durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder
2. durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oder
3. durch individuelle Beurteilung.
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden,
wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme
sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6) Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:
1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen
gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich
konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff
der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung
durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes
zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
– der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die
betroffenen Teilströme sowie von
– § 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht
größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der
jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung
zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.
2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht
kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen
maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert
für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß
Abs. 5 Z 3.
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
1. Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung
nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A
dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.
2. Z 1 gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
a) die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles
getroffen sind und
b) die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung
des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
c) bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff
mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stofffracht)
aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes
entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung
gemäß Abs. 3.
Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers
aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der
Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur
Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage
A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins,
und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu
erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung
gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG 1959.
(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entweder
zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter
Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung
für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von
Verordnungen nach Absatz 3,
1. durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
2. durch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
3. durch individuelle Beurteilung.
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden,
wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme
sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6) Mischungsrechnung für die Fälle des Absatz 5, Ziffer 2 :,
1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen
gemäß Absatz 3, oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich
konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff
der Anlagen in den Verordnungen gemäß Absatz 3, oder der Anlage A dieser Verordnung
durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes
zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
– der maßgeblichen Verordnungen nach Absatz 3, (siehe Paragraph 3, der jeweiligen Verordnung) auf die
betroffenen Teilströme sowie von
– Paragraph 6, auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht
größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der
jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung
zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden.
2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht
kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen
maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert
für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß
Abs. 5 Ziffer 3,
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
1. Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung
nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A
dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.
2. Ziffer eins, gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
a) die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles
getroffen sind und
b) die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung
des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
c) bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff
mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stofffracht)
aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes
entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung
gemäß Absatz 3,
(8)Absatz 8,Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
a) der Anlage A dieser Verordnung oder
b) einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom)
oder
c) auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage
vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
2. Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
a) der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
b) einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten
Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der
Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
§ 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen
in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert
zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen
wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung
gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes
entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
1. Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
die Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung
der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend
der in Frage kommenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 am Teilstrom festzulegen. Werden bei
der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden
Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 und die Befristungen gemäß Anlage
B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach § 4 Abs. 3
festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den
gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
2. Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung
gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen
Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung
oder einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
3. Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf
Grund Z 2 unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen,
so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes
mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.
Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung
im Bewilligungsverfahren
§ 6. (1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für
die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand
der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen
Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
(2) Sofern in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung
der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der
Wasserbenutzung Abs. 1.
Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
a) der Anlage A dieser Verordnung oder
b) einer Verordnung gemäß Absatz 3, (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom)
oder
c) auf Grund einer Festlegung gemäß Absatz 4, oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage
vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
2. Die Emissionsbegrenzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
a) der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
b) einer Verordnung nach Absatz 3, im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten
Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der
Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
§ 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer
oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen
in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert
zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichende Regelung getroffen
wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes
entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
1. Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
die Emissionsbegrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung
der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend
der in Frage kommenden Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, am Teilstrom festzulegen. Werden bei
der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden
Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins und die Befristungen gemäß Anlage
B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3,
festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den
gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
2. Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung
gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen
Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung
oder einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
3. Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf
Grund Ziffer 2, unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen,
so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes
mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.
Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung
im Bewilligungsverfahren
§ 6. (1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für
die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, an Hand
der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen
Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
(2) Sofern in einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung
der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der
Wasserbenutzung Absatz eins,
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
§ 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter
der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage
A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer
sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als
50% überschreitet (,,4 von 5“- Regel).
2. Beim Parameter ,,Temperatur“ ist die ,,4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter ,,pH-Wert“ ist die ,,4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter ,,Temperatur“ oder ,,pH-Wert“ ist die ,,4 von 5“-
Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der
Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der
angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein
Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der
angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer
ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen.
Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt
der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die ,,4 von 5“-
Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter ,,Temperatur“ und ,,pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
3. Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung.
(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung
für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung
der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen.
Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen
der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in
einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.
(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Überwachung von Abwassermischungen:
1. Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters
durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung
der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kommende
Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden.
2. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung
nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung)
ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern
nicht
a) auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit
der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen
in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
b) in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der
Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
3. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom
einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung
die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen
§ 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter
der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage
A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer
sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als
50% überschreitet (,,4 von 5“- Regel).
2. Beim Parameter ,,Temperatur“ ist die ,,4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
3. Beim Parameter ,,pH-Wert“ ist die ,,4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter ,,Temperatur“ oder ,,pH-Wert“ ist die ,,4 von 5“-
Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der
Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der
angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein
Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der
angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert
eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer
ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen.
Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt
der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die ,,4 von 5“-
Regel gemäß Absatz 2,
2. Für die Parameter ,,Temperatur“ und ,,pH-Wert“ gilt Absatz 2, sinngemäß.
3. Absatz 2, Ziffer 5, gilt auch bei der Fremdüberwachung.
(4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung
für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des Paragraph 4, Absatz 2, werden die Festlegungen für die Überwachung
der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, getroffen.
Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen
der Absatz eins bis 4, Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in
einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3,, nicht aber in Anlage A genannt ist.
(6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Überwachung von Abwassermischungen:
1. Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters
durch Zuordnung (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins,) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung
der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Absatz eins bis 4 oder die in Betracht kommende
Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
2. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung
nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung)
ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen, sofern
nicht
a) auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit
der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen
in der Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
b) in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der
Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
3. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom
einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung
die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
(8)Absatz 8,Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
1. Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen
Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der
Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der
Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung
gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5.
2. Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter
einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine abweichende
Festlegung getroffen wird.
3. Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen,
sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit
in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig
ist.
Anpassung bestehender Anlagen
§ 8. (1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für die Anpassung der
nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des
13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die
Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
(2) Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten
auch für eine derartige Verordnung die in Anlage D festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
(3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage D sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß § 4 Abs. 5 Z 1
(Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage D oder die in der maßgeblichen
Verordnung nach § 4 Abs. 3 vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß
§ 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die
Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegten Frist oder
der in Anlage D festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen
nach § 4 Abs. 3 in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung
für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt,
so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer
und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993
treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
1. Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen
Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der
Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der
Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung
gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und bei einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
2. Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter
einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gilt gleichfalls Ziffer eins,, sofern dort nicht eine abweichende
Festlegung getroffen wird.
3. Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen,
sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit
in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig
ist.
Anpassung bestehender Anlagen
§ 8. (1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 für die Anpassung der
nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des
13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die
Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten
auch für eine derartige Verordnung die in Anlage D festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
(3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Anlage D sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins,
(Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage D oder die in der maßgeblichen
Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß
§ 4 Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die
Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Frist oder
der in Anlage D festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen
nach Paragraph 4, Absatz 3, in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung
für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, festgelegt,
so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer
und öffentliche Kanalisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991,, sowie der Abschnitt römisch eins des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993,
treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Molterer