(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 hat unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern zu erfolgen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen.
(3) Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Angaben gestatten. Dabei sind die einzelnen Vermögenswerte nach den Kennzeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 zu addieren und Gesamtsummen zu bilden. Sind in den Gesamtsummen je Abteilung Vermögenswerte in fremder Währung enthalten, so ist zusätzlich diese Gesamtsumme auszuweisen.
(4) Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen." Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterschreiben.
§ 4. (1) Die Meldungen gemäß § 79b Abs. 4 VAG haben je Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG die Vermögenswerte nach den Anlagegruppen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG summiert zu enthalten. Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG und der Kongruenz gemäß § 79a Abs. 2 VAG sowie sonstige nicht geeignete Werte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Werte sind dem jeweiligen Deckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
(2) Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
(3) Die Meldungen sind jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bis längstens sechs Wochen nach dem jeweiligen Meldungsstichtag in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. § 3 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5. Nachträgliche Berichtigungen der übermittelten Angaben in den Aufstellungen und Meldungen — ausgenommen solche gemäß § 79b Abs. 3 VAG — sind längstens innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 4 ist den Aufstellungen beizufügen.
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Sterbekassen gemäß § 62 Abs. 2 VAG.
III. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1994 in Kraft.
(2) Die Deckungsstockverzeichnisse sind bis längstens 30. Juni 1995 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Der in den Anlagen B, C, F und I geforderte Ausweis der von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Identnummer (OeNB-Identnummer) hat bis längstens 31. Dezember 1995 zu erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung unternehmensinterner Identnummern zulässig.
(3) Die Aufstellungen für den Stichtag 31. Dezember 1994 sind in schriftlicher Form vorzulegen.
(4) Die Übermittlung der Angaben für die Aufstellungen unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 3 Abs. 2 hat erstmals ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 zu erfolgen.
(5) Die Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 1994,31. März, 30. Juni und 30. September 1995 sind in Form der bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufliegenden amtlichen Formblätter vorzulegen. Meldungen, die in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entsprechen, sind zulässig. Ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 sind die Meldungen in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß § 4 Abs. 3 vorzulegen.
(6) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, BGBl. Nr. 107/1992, sowie die Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung 1978, BGBl. Nr. 654/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 354/1990, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Die Übermittlung der Angaben nach Absatz eins, hat unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern zu erfolgen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen.
(3) Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Angaben gestatten. Dabei sind die einzelnen Vermögenswerte nach den Kennzeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 zu addieren und Gesamtsummen zu bilden. Sind in den Gesamtsummen je Abteilung Vermögenswerte in fremder Währung enthalten, so ist zusätzlich diese Gesamtsumme auszuweisen.
(4) Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen: „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeichnissen übereinstimmen." Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterschreiben.
§ 4. (1) Die Meldungen gemäß Paragraph 79 b, Absatz 4, VAG haben je Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG die Vermögenswerte nach den Anlagegruppen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG summiert zu enthalten. Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG und der Kongruenz gemäß Paragraph 79 a, Absatz 2, VAG sowie sonstige nicht geeignete Werte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Werte sind dem jeweiligen Deckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
(2) Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
(3) Die Meldungen sind jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bis längstens sechs Wochen nach dem jeweiligen Meldungsstichtag in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5. Nachträgliche Berichtigungen der übermittelten Angaben in den Aufstellungen und Meldungen — ausgenommen solche gemäß Paragraph 79 b, Absatz 3, VAG — sind längstens innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist den Aufstellungen beizufügen.
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Sterbekassen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, VAG.
III. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1994 in Kraft.
(2) Die Deckungsstockverzeichnisse sind bis längstens 30. Juni 1995 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Der in den Anlagen B, C, F und römisch eins geforderte Ausweis der von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Identnummer (OeNB-Identnummer) hat bis längstens 31. Dezember 1995 zu erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung unternehmensinterner Identnummern zulässig.
(3) Die Aufstellungen für den Stichtag 31. Dezember 1994 sind in schriftlicher Form vorzulegen.
(4) Die Übermittlung der Angaben für die Aufstellungen unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat erstmals ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 zu erfolgen.
(5) Die Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 1994,31. März, 30. Juni und 30. September 1995 sind in Form der bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufliegenden amtlichen Formblätter vorzulegen. Meldungen, die in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entsprechen, sind zulässig. Ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 sind die Meldungen in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorzulegen.
(6) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,, sowie die Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1990,, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.