Auf Grund des Paragraph 359 b, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Nr 691 aus 1995, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, wird wie folgt geändert: Der Paragraph eins, wird wie folgt geändert: a) In der Ziffer eins, wird nach den Worten „wiedergegeben wird" folgender Klammerausdruck eingefügt: „(nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste)" b) Am Ende der Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, c) Nach der Ziffer 11, werden folgende Ziffer 12 bis 29 angefügt: „12. Anlagen zur Herstellung von Betonwaren bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge von 5 t Zement; 13. Anlagen zur Erzeugung von Kunststeinen bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge von 1 t Zement; 14. Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Metallen überwiegend mittels spanabhebender Einrichtungen in einer Maschinenhalle; 15. Anlagen zur Erzeugung oder Instandsetzung von Kommunikationsgeräten (Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen) mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen; 16. Anlagen zur Bearbeitung von tafelförmigen Metallen, in denen Abkantpressen bis zu einer Bearbeitungsbreite von 3,2 m eingesetzt werden (Bauspengleranlagen); 17. Anlagen zur Erzeugung oder Instandhaltung von chirurgischen und medizinischen Instrumenten mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen; 18. Anlagen zur Herstellung oder Instandhaltung von Booten mit einem monatlichen Rohmaterialeinsatz von höchstens 10 t; 19. Anlagen zur Verarbeitung von Textilien zu. Kleidern, Wäschewaren oder Miederwaren mit höchstens 30 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen befinden; 20. Anlagen zur kürschner- oder säcklermäßigen Bearbeitung von Fellen mit höchstens 20 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen befinden;

Ziffer 21 Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Schuhwerk und Lederwaren mit höchstens 20 Maschinen zur Verbindung der einschlägigen Materialien; 22. Anlagen zur Herstellung von Spielzeug mit Ausnahme von elektrisch betriebenem Spielzeug und von Chemiekästen; 23. Anlagen zur Lagerung von Malerei- und Anstrichbetriebsmitteln bis zu einer Lagerfläche von 125 m²; 24. Anlagen zur Bearbeitung von Natur- oder Kunststein, in denen Steinschneidgeräte mit einer Schneidtiefe von höchstens 12 cm in einer Maschinenhalle verwendet werden; 25. Anlagen zum Entwickeln von Filmen oder Ausarbeiten von Fotografien bis zu einer monatlichen Menge an Entwicklungsgut von 26000 m; 26. Anlagen zur Reinigung von Tankeinrichtungen mit höchstens zwei Bearbeitungsplätzen; 27 Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Waffen mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen; 28. Anlagen zum Einstellen und Betreuen von höchstens 35 fremden Reittieren; 29. Fernwärmeleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 120° C."

Ditz