Auf Grund des Paragraph 20, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bildhauer (Paragraph 94, Ziffer 94, GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung § 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten: 1. Maßstabgerechtes Übertragen und 2. Behauen und Bearbeiten. (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen: 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, und 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können. (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 21 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden. Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung § 3. Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 und einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5 Punkt S, c, h, r, i, f, t, l, i, c, h, e, Prüfung § 4. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 6,) und Fachzeichnen (Paragraph 7,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden. Mündliche Prüfung § 5. Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Fachrechnen und Fachkalkulation § 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen: 1. Flächen- und Inhaltsberechnungen, 2. Gewichtsberechnungen und

Ziffer 3 Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Original (einschließlich Schätzung der Arbeitszeit und Ermittlung des Materialbedarfes unter Berücksichtigung der Verpackungs-, Transport- und Montagekosten). Fachzeichnen § 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen: 1. die Anfertigung einer Entwurfskizze und 2. die Anfertigung einer Fertigungs- oder Werkzeichnung in natürlicher Größe nach einer vorgegebenen Entwurfskizze. Fachkunde § 8. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: 1. Werkstoffkunde: a) Arten und Eigenschaften der Werkstoffe (Holz, Stein, Elfenbein, Alabaster, Metalle und Kunststoffe), b) Arten der Hilfsstoffe (wie Leim, Kleber, Poliermittel, Oberflächenbehandlungsmaterialien, Kitte, Fassung und Vergoldung, Imprägnierungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel und Modelliermassen und Verbindungsmaterialien für Stein), 2. Arbeitskunde: a) Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe, b) Lagerung und Trocknung von Holz, c) Proportionslehre und Anatomie, d) Vergrößern und Verkleinern, e) Punktieren, f) Oberflächenbehandlung, Fassen und Vergolden, g) Modellieren, Abformen und Gießen, h) Steinreinigung und Steinfestigung, i) Hydrophobierung, j) Bearbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe einschließlich Unfallverhütung, k) Holz- und Steinverbindungen und 1) Holzverleimungen, 3. Werkstattkunde: a) Einrichtung einer Bildhauerei und b) einschlägige Sicherheitsbestimmungen und 4. Stilkunde, Heraldik und Schriften. § 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1994 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Bildhauer beziehen, außer Kraft.

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