Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 39a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."
2. Dem § 141a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
3. Im § 141b und im § 257 wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" jeweils durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160,160a" ersetzt.
4. § 145a Abs. 2a lautet:
„(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier" vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspek-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 39 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."
2. Dem Paragraph 141 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 141, Absatz 3, oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
3. Im Paragraph 141 b und im Paragraph 257, wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" jeweils durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160,160a" ersetzt.
4. Paragraph 145 a, Absatz 2 a, lautet:
„(2a) Abweichend vom Absatz eins, ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier" vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspek-
toratestorates der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache."
5. Dem § 145b wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
6. Dem § 152c wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 152b Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."
7. In folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt: § 159, § 161 Abs. 3, § 173 Abs. 4, § 178 Abs. 2 und § 194 Abs. 4.
8. § 160 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule)."
9. Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems" übernimmt, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden."
10. Nach § 160 wird folgender § 160a samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre
§ 160a. Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte."
11. § 161 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (§ 154 Z 1 lit.c bis e und Z 2 lit.b bis d) anzugehören."
12. § 175 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienst-
der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache."
5. Dem Paragraph 145 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
6. Dem Paragraph 152 c, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 152 b, Absatz 3, oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."
7. In folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt: Paragraph 159,, Paragraph 161, Absatz 3,, Paragraph 173, Absatz 4,, Paragraph 178, Absatz 2 und Paragraph 194, Absatz 4 Punkt 8, Paragraph 160, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule)."
9. Dem Paragraph 160, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems" übernimmt, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden."
10. Nach Paragraph 160, wird folgender Paragraph 160 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre
§ 160a. Ein Universitätsprofessor, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte."
11. Paragraph 161, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera c bis e und Ziffer 2, Litera b bis d) anzugehören."
12. Paragraph 175, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienst-
Verhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu übermitteln."
13. § 175 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
1. nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
2. sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 6 befunden hat.
(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen."
14. Nach § 175 wird folgender § 175a samt Überschrift eingefügt:
„Wiederbestellung
§ 175a. (1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von § 175 Abs. 4 neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wenn
1. der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21. 1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.2 bzw 21.3 erfüllt,
2. die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und
3. eine dem Verwendungserfolg des § 176 Abs. 2 gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.
(2) Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Abs. 1 Z 3) ist das Verfahren gemäß § 176 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.
2. das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Hochschule) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.
(3) Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im § 176 Abs. 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind."
15. Im § 176 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.
16. § 176 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
Verhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu übermitteln."
13. Paragraph 175, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
1. nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
2. sich in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz 6, befunden hat.
(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Absatz eins bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen."
14. Nach Paragraph 175, wird folgender Paragraph 175 a, samt Überschrift eingefügt:
„Wiederbestellung
§ 175a. (1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von Paragraph 175, Absatz 4, neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wenn
1. der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 21, 1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw 21.3 erfüllt,
2. die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und
3. eine dem Verwendungserfolg des Paragraph 176, Absatz 2, gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.
(2) Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Absatz eins, Ziffer 3,) ist das Verfahren gemäß Paragraph 176, Absatz 3, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.
2. das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Hochschule) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.
(3) Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im Paragraph 176, Absatz 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind."
15. Im Paragraph 176, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.
16. Paragraph 176, Absatz 3, lautet:
„(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Paragraph 180, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
2.Ziffer 2 allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten."
17. § 177 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 6 im provisorischen Dienstverhältnis.
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen."
18. § 178 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent nach Erbringung der in
Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Hochschule), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
19. § 187 Abs. 2 ZI lautet: „1. § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),"
20. § 189 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)". Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Facharztausbildung das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt
a) zehn Jahren,
b) dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
c) zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf."
21. Im § 229 Abs. 1 werden nach den Worten „innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung" die Worte „oder der Fernmeldehoheitsverwaltung" eingefügt.
22. § 231 lautet:
„Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu."
23. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 wird nach § 246 folgender § 246a eingefügt:
„§ 246a. Auf Beamte des Exekutivdienstes, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 8.14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 8.14 und 8.15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen."
allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 z, u enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten."
17. Paragraph 177, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4) Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
3. Zeiten von Karenzurlauben nach Paragraph 75, Absatz 6, im provisorischen Dienstverhältnis.
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen."
18. Paragraph 178, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent nach Erbringung der in
Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b bzw. Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, angeführten Erfordernisse und b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Hochschule), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
19. Paragraph 187, Absatz 2, ZI lautet: „1. Paragraph 11, Absatz eins und 3 bis 6 (Definitivstellung),"
20. Paragraph 189, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)". Als neuer Absatz 3, wird eingefügt:
„(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Facharztausbildung das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
a) zehn Jahren,
b) dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
c) zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden darf."
21. Im Paragraph 229, Absatz eins, werden nach den Worten „innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung" die Worte „oder der Fernmeldehoheitsverwaltung" eingefügt.
22. Paragraph 231, lautet:
„Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu."
23. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 wird nach Paragraph 246, folgender Paragraph 246 a, eingefügt:
„§ 246a. Auf Beamte des Exekutivdienstes, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, die Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 14 und 8 Punkt 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen."
23a.Ziffer 23 a Dem § 247 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen."
24. Der bisherige § 247a erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.
(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1.Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
24a. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 wird nach § 261 folgender § 261a eingefügt:
„§ 261a. Auf Wachebeamte, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 51.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 55.1 und 55.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen."
25. § 262 Abs. 9 wird aufgehoben.
26. Nach § 274 wird folgender § 274a eingefügt:
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 274a. (1) Die obersten Dienstbehörden sich ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
27 Dem § 278 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 141a Abs. 8, § 145a Abs. 2a, § 145b Abs. 7, § 152c Abs. 10, § 159, § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 3, § 173 Abs.4, § 176 Abs.1, § 178 Abs. 1 und 2, § 187 Abs.2 Z 1, § 194 Abs.4, § 247 Abs.5, § 247a und Anlage 1 Z2.6.4 lit. e, Z 4.4 lit. e, Z5.4, Z8.14 lit. b sublit, bb (in der Fassung des Art.I Z33k), Z9.3 lit.b und e, Z9.4 lit.e, Z9.5 lit.b und e, Z9.7 Ute, Z9.8 lit.b, Z 13.13, Z 13.14, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c und die Z 51.3 und 52.3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des § 262 Abs.9 mit 1.Jänner 1995,
2. Anlage 1 Z 8.2, Z 8.3 lit. b, Z 8.7 lit. a, Z 8.8 lit. a, Z 8.9 lit. a, Z 8.10 lit. a, Z 8.11 lit. a und b, Z 8.12 lit. a und b, Z 8.13 lit. a, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5 lit. a, Z 9.6 lit. a, b und e und Z 9.7 ht. a und b mit 1.Jänner 1996,
3. § 39a Abs. 5, § 141b, § 160 Abs. 4, § 160a samt Überschrift, § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3, 5 und 6, § 175a samt Überschrift, § 176 Abs. 3, § 177 Abs. 4 und 5, § 189 Abs. 3 und 4, § 229 Abs. 1, § 231 samt Überschrift, § 246a, § 257, § 261a, § 274a samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.23a samt Überschrift, die Z8.14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Art.I Z33j), Z9.11, Z9.12, Z10 samt Überschrift, Z11.1 lit.d, Z21.2 lit.b, Z46.1, Z55 samt Überschrift, Z56.3, Z56.4, Z57.1 lit.d und Z57.3 mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allge-Dem Paragraph 247, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen."
24. Der bisherige Paragraph 247 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt
„(2) Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 3 und Paragraph 176, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, eingeleitet worden sind.
(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1.Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
24a. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 wird nach Paragraph 261, folgender Paragraph 261 a, eingefügt:
„§ 261a. Auf Wachebeamte, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Ziffer 51 Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, die Anlage 1 Ziffer 55 Punkt eins und 55 Punkt 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen."
25. Paragraph 262, Absatz 9, wird aufgehoben.
26. Nach Paragraph 274, wird folgender Paragraph 274 a, eingefügt:
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 274a. (1) Die obersten Dienstbehörden sich ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im Paragraph eins, genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Absatz eins, erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
27 Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
1. Paragraph 141 a, Absatz 8,, Paragraph 145 a, Absatz 2 a,, Paragraph 145 b, Absatz 7,, Paragraph 152 c, Absatz 10,, Paragraph 159,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 173, Absatz 4,, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 178, Absatz eins und 2, Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 247, Absatz 5,, Paragraph 247 a und Anlage 1 Z2.6.4 Litera e,, Ziffer 4 Punkt 4, Litera e,, Z5.4, Z8.14 Litera b, sublit, bb (in der Fassung des Artikel römisch eins, Z33k), Z9.3 Litera b und e, Z9.4 Litera e,, Z9.5 Litera b und e, Z9.7 Ute, Z9.8 Litera b,, Ziffer 13 Punkt 13,, Ziffer 13 Punkt 14,, Ziffer 14 Punkt 10, Litera c,, Ziffer 15 Punkt 5, Litera c und die Ziffer 51 Punkt 3 und 52 Punkt 3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des Paragraph 262, Absatz 9, mit 1.Jänner 1995,
2. Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 2,, Ziffer 8 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 8 Punkt 7, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 8, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 9, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 10, Litera a,, Ziffer 8 Punkt 11, Litera a und b, Ziffer 8 Punkt 12, Litera a und b, Ziffer 8 Punkt 13, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 3, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 4, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 9 Punkt 6, Litera a, b und e und Ziffer 9 Punkt 7, ht. a und b mit 1.Jänner 1996,
3. Paragraph 39 a, Absatz 5,, Paragraph 141 b,, Paragraph 160, Absatz 4,, Paragraph 160 a, samt Überschrift, Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 175, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 175 a, samt Überschrift, Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 177, Absatz 4 und 5, Paragraph 189, Absatz 3 und 4, Paragraph 229, Absatz eins,, Paragraph 231, samt Überschrift, Paragraph 246 a,, Paragraph 257,, Paragraph 261 a,, Paragraph 274 a, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 23 a, samt Überschrift, die Z8.14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Artikel römisch eins, Z33j), Z9.11, Z9.12, Z10 samt Überschrift, Z11.1 Litera d,, Z21.2 Litera b,, Z46.1, Z55 samt Überschrift, Z56.3, Z56.4, Z57.1 Litera d und Z57.3 mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allge-
meinemeine Bestimmungen" vor Anlage 1 Z 8.1 und der Anlage 1 Z11.3 und Z 57.4 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag, 4. die Aufhebung der §§ 246a und 261a mit Ablauf des 31. Dezember 1998."
28. Anlage 1 Z2.6.4 lit. e entfällt. Die bisherige lit. f erhält die Bezeichnung „e)"
29. Nach Anlage 1 Z2.23 wird folgende Z2.23a eingefügt:
„Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst
2.23a. (1) Im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder eine zweijährige einschlägige betriebliche Praxis nach Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder durch eine mindestens achtjährige praktische Verwendung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst, in allen diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde."
30. Anlage 1 Z4.4 lit. c lautet:
,,c) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,"
31. Anlage 1 Z5.4 lit. d lautet:
,,d) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den der erfolgreiche Abschluß der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erforderlich ist."
32. In der Anlage 1 Z 5.4 entfällt die lit. e. Die bisherigen lit. f bis h erhalten die Bezeichnung „e)" bis ,,g)"
33. In der Anlage 1 entfällt vor der Z8.1 die Überschrift
„Allgemeine Bestimmungen". 33a. Anlage 1 Z8.2 lautet:
„8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehören folgende Verwendungen an:
a) im Gendarmeriedienst:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien."
33b. Anlage 1 Z8.3 lit. b lautet:
„b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Graz."
33c. Anlage 1 Z8.7lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33d. Anlage 1 Z8.8 lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33e. Anlage 1 Z8.9 lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen"
33f. Anlage 1 Z8.10 lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
Bestimmungen" vor Anlage 1 Ziffer 8 Punkt eins und der Anlage 1 Z11.3 und Ziffer 57 Punkt 4, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag, 4. die Aufhebung der Paragraphen 246 a und 261 a mit Ablauf des 31. Dezember 1998."
28. Anlage 1 Z2.6.4 Litera e, entfällt. Die bisherige Litera f, erhält die Bezeichnung „e)"
29. Nach Anlage 1 Z2.23 wird folgende Z2.23a eingefügt:
„Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst
2.23a. (1) Im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, eine zweijährige Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder eine zweijährige einschlägige betriebliche Praxis nach Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder durch eine mindestens achtjährige praktische Verwendung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst, in allen diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde."
30. Anlage 1 Z4.4 Litera c, lautet:
,,c) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,"
31. Anlage 1 Z5.4 Litera d, lautet:
,,d) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den der erfolgreiche Abschluß der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erforderlich ist."
32. In der Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 4, entfällt die Litera e, Die bisherigen Litera f bis h erhalten die Bezeichnung „e)" bis ,,g)"
33. In der Anlage 1 entfällt vor der Z8.1 die Überschrift
„Allgemeine Bestimmungen". 33a. Anlage 1 Z8.2 lautet:
„8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehören folgende Verwendungen an:
a) im Gendarmeriedienst:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien."
33b. Anlage 1 Z8.3 Litera b, lautet:
„b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Graz."
33c. Anlage 1 Z8.7lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33d. Anlage 1 Z8.8 Litera a, lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33e. Anlage 1 Z8.9 Litera a, lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen"
33f. Anlage 1 Z8.10 Litera a, lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33g.Ziffer 33 g Anlage 1 Z 8.11 lit. a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Fürstenfeld b) im Sicherheitswachdienst:
Kompaniekommandant bei der Bundespolizeidirektion Schwechat"
33h. Anlage 1 Z 8.12 lit. a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt b) im Sicherheitswachdienst:
Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien"
33i. Anlage 1 Z8.13 lit. a lautet:
„a) im Gendarmeriedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33j. Anlage 1 Z8.14 und 8.15 lautet:
„Ausbildung
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.15. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln."
33k. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 33j dieses Bundesgesetzes lautet Anlage 1 Z 8.14 lit. b sublit, bb:
„bb) eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a, E 2b oder E 2c und" 33l. Anlage 1 Z 9.3 lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Baden"
34. Anlage 1 Z 9.3 lit. b lautet:
„b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,"
35. In der Anlage 1 Z9.3 lit. e entfällt der Ausdruck „, Vorstand des Zollamtes Deutschkreutz" 35a. Anlage 1 Z 9.4 lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding"
36. In der Anlage 1 Z 9.4 lit. e entfällt der Ausdruck „, Leiter der Abfertigungsstelle beim Zollamt Brennerpaß"
Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 11, Litera a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Fürstenfeld b) im Sicherheitswachdienst:
Kompaniekommandant bei der Bundespolizeidirektion Schwechat"
33h. Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 12, Litera a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt b) im Sicherheitswachdienst:
Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien"
33i. Anlage 1 Z8.13 Litera a, lautet:
„a) im Gendarmeriedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33j. Anlage 1 Z8.14 und 8.15 lautet:
„Ausbildung
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.15. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln."
33k. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 33 j, dieses Bundesgesetzes lautet Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 14, Litera b, sublit, bb:
„bb) eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a, E 2b oder E 2c und" 33l. Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 3, Litera a, lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Baden"
34. Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 3, Litera b, lautet:
„b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung römisch eins bei der Bundespolizeidirektion Linz,"
35. In der Anlage 1 Z9.3 Litera e, entfällt der Ausdruck „, Vorstand des Zollamtes Deutschkreutz" 35a. Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera a, lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding"
36. In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, Litera e, entfällt der Ausdruck „, Leiter der Abfertigungsstelle beim Zollamt Brennerpaß"
36a.Ziffer 36 a Anlage 1 Z 9.5 lit. a lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein"
37. Anlage 1 Z 9.5 lit. b lautet:
,,b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,"
38. In der Anlage 1 Z9.5 lit. e entfällt der Ausdruck „, Referent für Grenzkontrolle beim Zollamt Spielfeld".
38a. Anlage 1 Z9.6 lit. a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener Neustadt"
38b. In der Anlage 1 Z9.6 lit.e wird die Richtverwendung „Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte" durch die Richtverwendung „Leiter der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs" ersetzt.
38c. Anlage 1 Z 9.7 lit. a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels"
39. In der Anlage 1 Z 9.7 lit.e wird der Ausdruck „Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Graz/Flughafen" durch den Ausdruck „Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg" ersetzt.
40. Anlage 1 Z9.8 lit. b lautet:
,,b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 — Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,"
40a. In Anlage 1 Z 9.ll wird der Ausdruck „sechsjährigen" durch den Ausdruck „fünfjährigen" und der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
40b. In Anlage 1 Z 9.12 lit. a wird der Ausdruck „fünfjährigen" durch den Ausdruck „vierjährigen" und in lit. b der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
40c. Anlage 1 Z 10 lautet:
„10. VERWENDUNGSGRUPPE E2b
(Eingeteilte Beamte)
Ernennungserfordernisse:
10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst.
DeGnitivstellungserfordernisse:
10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E2b." 40d. In Anlage 1 Z 11.1 lit. d entfällt der Ausdruck „bei männlichen Beamten".
40e. Anlage 1 Z 11.3 entfällt samt Überschrift.
40f. Anlage 1 Z 13.13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben."
40g. In der Anlage 1 Z 13.14 werden ersetzt:
a) in lit. a das Zitat „Z 13.13 lit. a" durch das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. a",
b) in lit. b das Zitat „Z 13.13 lit. b bis d" durch das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d" 40h. Anlage 1 Z 14.10 lit. c und 15.5 lit. c lauten jeweils:
,,c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter
Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 5, Litera a, lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein"
37. Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 5, Litera b, lautet:
,,b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,"
38. In der Anlage 1 Z9.5 Litera e, entfällt der Ausdruck „, Referent für Grenzkontrolle beim Zollamt Spielfeld".
38a. Anlage 1 Z9.6 Litera a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener Neustadt"
38b. In der Anlage 1 Z9.6 Litera e, wird die Richtverwendung „Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte" durch die Richtverwendung „Leiter der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs" ersetzt.
38c. Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 7, Litera a und b lautet:
,,a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels"
39. In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 7, Litera e, wird der Ausdruck „Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Graz/Flughafen" durch den Ausdruck „Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg" ersetzt.
40. Anlage 1 Z9.8 Litera b, lautet:
,,b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 — Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,"
40a. In Anlage 1 Ziffer 9 Punkt l, l, wird der Ausdruck „sechsjährigen" durch den Ausdruck „fünfjährigen" und der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
40b. In Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 12, Litera a, wird der Ausdruck „fünfjährigen" durch den Ausdruck „vierjährigen" und in Litera b, der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
40c. Anlage 1 Ziffer 10, lautet:
„10. VERWENDUNGSGRUPPE E2b
(Eingeteilte Beamte)
Ernennungserfordernisse:
10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst.
DeGnitivstellungserfordernisse:
10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E2b." 40d. In Anlage 1 Ziffer 11 Punkt eins, Litera d, entfällt der Ausdruck „bei männlichen Beamten".
40e. Anlage 1 Ziffer 11 Punkt 3, entfällt samt Überschrift.
40f. Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Absatz eins, Litera c, ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben."
40g. In der Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 14, werden ersetzt:
a) in Litera a, das Zitat „Z 13.13 lit. a" durch das Zitat „Z 13.13 Absatz eins, lit. a",
b) in Litera b, das Zitat „Z 13.13 Litera b bis d" durch das Zitat „Z 13.13 Absatz eins, Litera b bis d" 40h. Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, Litera c und 15.5 Litera c, lauten jeweils:
,,c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter
oderoder Vertragsbediensteter, der nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird."
41. In Anlage 1 Z 21.2 lit. b entfällt das Wort „bescheidmäßige"
42. Anlage 1 Z 46.1 lautet:
„46.1. Die Z2.ll bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt."
43. Anlage 1 Z 51.3 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Z 4
51.3. Die Z 4.12, 4.13, 4.15 bis 4.17 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen." 44. Anlage1 Z52.3 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Z 4 und 5
52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und 2, Z 4.10 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt."
45. Anlage! Z55 lautet:
„SS. VERWENDUNGSGRUPPE W 1 Ernennungserfordernisse:
Ausbildung
55.1. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W1.
Zulassungseifordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
55.2. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder bb) einem Jahr für die übrigen Wachebeamten.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln."
46. In Anlage 1 Z 56.3 wird der Ausdruck „sechsjährigen" durch den Ausdruck „fünfjährigen" und der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
47. In Anlage 1 Z 56.4 lit. b wird der Ausdruck „fünfjährigen" durch den Ausdruck „vierjährigen" und in Ht. c der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
48. In Anlage 1 Z 57.1 lit. d entfällt der Ausdruck „bei männlichen Beamten".
49. An die Stelle der Anlage 1 Z 57.3 und 57.4 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen: „Definitivstellungserfordernisse:
57.3.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3."
Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird."
41. In Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera b, entfällt das Wort „bescheidmäßige"
42. Anlage 1 Ziffer 46 Punkt eins, lautet:
„46.1. Die Z2.ll bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z2.15 Absatz 2, (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z2.23a Absatz 2, (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt."
43. Anlage 1 Ziffer 51 Punkt 3, lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4 5, eins Punkt 3, Die Ziffer 4 Punkt 12, 4 Punkt 13, 4 Punkt 15 bis 4 Punkt 17 sind anzuwenden. Ziffer 51 Punkt eins, gilt nicht für diese Verwendungen." 44. Anlage1 Z52.3 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4 und 5 5, 2 Punkt 3, Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, (mit Ausnahme der Litera c,) und 2, Ziffer 4 Punkt 10 und die Ziffer 5 Punkt 9 bis 5 Punkt 15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 5 Punkt 11, (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt."
45. Anlage! Z55 lautet:
„SS. VERWENDUNGSGRUPPE W 1 Ernennungserfordernisse:
Ausbildung
55.1. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W1.
Zulassungseifordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
55.2. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder bb) einem Jahr für die übrigen Wachebeamten.
(2) Die in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln."
46. In Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, wird der Ausdruck „sechsjährigen" durch den Ausdruck „fünfjährigen" und der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
47. In Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 4, Litera b, wird der Ausdruck „fünfjährigen" durch den Ausdruck „vierjährigen" und in Ht. c der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
48. In Anlage 1 Ziffer 57 Punkt eins, Litera d, entfällt der Ausdruck „bei männlichen Beamten".
49. An die Stelle der Anlage 1 Ziffer 57 Punkt 3 und 57 Punkt 4 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen: „Definitivstellungserfordernisse:
57.3.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3."
Artikeln Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/ 1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 10 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974," durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr.395/1974," ersetzt.
2. § 20b Abs. 3 lautet:
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
1. ab 1. Mai 1995 430 S,
2. ab 1. Jänner 1996 480 S
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort."
3. § 21 Abs. 3 ZI lautet:
„1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,"
4. Nach § 35 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2, 3 Z 1 oder 6 Z 2 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
5. § 39 Abs. 6 lautet:
„(6) Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen B oder A verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgeltung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,
2. den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D."
6. Nach § 76 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
7. § 80 Abs. 5 lautet:
„(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 1 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 75 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten des Exekutivdienstes gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2,
2. der Verwendungsgruppe E 2b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 erfüllt, die Verwendungsgruppe W 2, ansonsten die Verwendungsgruppe W3."
8. Nach § 93 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der
Artikeln Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/ 1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 13, Absatz 10, wird das Zitat „§ 3 Absatz 3, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,," durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.395 aus 1974,," ersetzt.
2. Paragraph 20 b, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
1. ab 1. Mai 1995 430 S,
2. ab 1. Jänner 1996 480 S
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort."
3. Paragraph 21, Absatz 3, ZI lautet:
„1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,"
4. Nach Paragraph 35, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 2, 3, Ziffer eins, oder 6 Ziffer 2, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
5. Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
„(6) Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen B oder A verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 34 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,
2. den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D."
6. Nach Paragraph 76, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
7. Paragraph 80, Absatz 5, lautet:
„(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 1 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 75 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten des Exekutivdienstes gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2,
2. der Verwendungsgruppe E 2b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 erfüllt, die Verwendungsgruppe W 2, ansonsten die Verwendungsgruppe W3."
8. Nach Paragraph 93, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der
Abs.2, 3 Z1 oder 6 Z2 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."
8a. Im § 93 Abs. 9 werden die Worte „abberufen wird" durch die Worte „abberufen worden ist" ersetzt.
8b. § 93 Abs. 10 lautet: '
„(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe la der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1 b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen."
9. § 97 Abs. 6 lautet:
„(6) Werden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 1 oder H 2 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
1. den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,
2. den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D."
10. Im § 105 Abs. 10 wird der Ausdruck „während eines Kalendermonates" durch den Ausdruck „durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage" ersetzt.
11. Dem § 113 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
12. § 131 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
13. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 157a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
14. Dem § 161 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 21 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 6a, § 39 Abs. 6, § 76 Abs. 6a, § 80 Abs. 5, § 93 Abs. 6a, 9 und 10, § 97 Abs. 6, § 105 Abs. 10 und § 131 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 20b Abs. 3 und § 113 Abs. 8 mit 1. Mai 1995,
3. § 13 Abs. 10 mit 1. Jänner 1996,
Abs.2, 3 Z1 oder 6 Z2 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."
8a. Im Paragraph 93, Absatz 9, werden die Worte „abberufen wird" durch die Worte „abberufen worden ist" ersetzt.
8b. Paragraph 93, Absatz 10, lautet: '
„(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe la der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1 b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen."
9. Paragraph 97, Absatz 6, lautet:
„(6) Werden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 1 oder H 2 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 92 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
1. den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,
2. den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D."
10. Im Paragraph 105, Absatz 10, wird der Ausdruck „während eines Kalendermonates" durch den Ausdruck „durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage" ersetzt.
11. Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
12. Paragraph 131, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
13. Nach Paragraph 157, wird folgender Paragraph 157 a, eingefügt:
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 157a. (1) Im Sinne des Paragraph 274 a, BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
14. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
1. Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz 6 a,, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 76, Absatz 6 a,, Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 6 a, 9 und 10, Paragraph 97, Absatz 6,, Paragraph 105, Absatz 10 und Paragraph 131, Absatz 3, mit 1. Jänner 1995,
2. Paragraph 20 b, Absatz 3 und Paragraph 113, Absatz 8, mit 1. Mai 1995,
3. Paragraph 13, Absatz 10, mit 1. Jänner 1996,
4.Ziffer 4 § 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag."
Artikel III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24 Abs.9 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
la. § 38 Abs. 3 entfällt.
1b. § 39 lautet samt Überschrift:
„Einreihung in das Entlohnungsschema I L
§ 39. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert."
1c. Nach § 42a werden folgende §§ 42b bis 42g samt Überschriften eingefügt: „Einreihung in das Entlohnungsschema II L
§ 42b. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
6. Verwendung in der Lehrerreserve,
7 sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
Paragraph 157 a, samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag."
Artikel römisch drei Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 24, Absatz 9, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
la. Paragraph 38, Absatz 3, entfällt.
1b. Paragraph 39, lautet samt Überschrift:
„Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L
§ 39. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 42 b, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert."
1c. Nach Paragraph 42 a, werden folgende Paragraphen 42 b bis 42 g samt Überschriften eingefügt: „Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L
§ 42b. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
6. Verwendung in der Lehrerreserve,
7 sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3) In den Fällen des Absatz eins, erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Absatz 2, angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) Paragraph 4, Absatz 4, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.
Vertretung
§ 42c. (1) Eine Vertretung gemäß § 42b Abs.2 Z1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG ausübt oder
2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.
(3) Im Fall des § 42b Abs.2 Z1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema n L
§ 42d. (1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1.Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 42b Abs.2 Z1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42f. (1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47b angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und
3. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L
§ 42g. (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen, wenn er
1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig.
(3) Die Einreibung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.
(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen."
Vertretung
§ 42c. (1) Eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Z1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG ausübt oder
2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
(2) Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
(3) Im Fall des Paragraph 42 b, Absatz 2, Z1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema n L
§ 42d. (1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1.Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2) Absatz eins, gilt nicht für eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Z1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch zwei L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(2) Absatz eins, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins, letzter Satz nicht anzuwenden.
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42f. (1) In die im Paragraph 39, Absatz 3,, im Paragraph 42 e, Absatz eins und im Paragraph 47 b, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG und
3. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L
§ 42g. (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, wenn er
1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist zulässig.
(3) Die Einreibung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch zwei L betraut worden ist.
(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen."
1d.Ziffer eins d § 44d samt Überschrift lautet:
„Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
§ 44d. (1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2."
1 e. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß § 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1 ,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen."
1 f. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
„Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
§ 47b. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs.2 Z1 lit.b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. g auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 2 lit. g enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden."
1g. Dem § 49 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:
„(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß § 42g in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
1. in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder
2. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer
zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
2. Im § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160a" ersetzt.
3. § 53 Zl lautet: 1 „1. die §§ 155 bis 160a, 179,182,183,184 Abs. 2,186 Abs. 1 und 4,187 Abs. 1 Z4 und 189 Abs. 4,"
4. Im § 72b Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1" durch das Zitat „Abs. 3" ersetzt.
5. Dem § 72b wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
Paragraph 44 d, samt Überschrift lautet:
„Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
§ 44d. (1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Absatz eins, ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5) Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im Paragraph 8 a, Absatz eins, Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gebühren auch Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2 Punkt eins, e. Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3) Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß Paragraph 61, Absatz 5, oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1 ,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen."
1 f. Nach Paragraph 47 a, wird folgender Paragraph 47 b, eingefügt:
„Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 47b. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Z1 Litera b, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden."
1g. Dem Paragraph 49, werden folgende Absatz 4 und Absatz 5, angefügt:
„(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gemäß Paragraph 42 g, in das Entlohnungsschema römisch eins L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
1. in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder
2. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer
zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
2. Im Paragraph 50, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160a" ersetzt.
3. Paragraph 53, Zl lautet: 1 „1. die Paragraphen 155 bis 160 a, 179,182,183,184 Absatz 2,,186 Absatz eins und 4,187 Absatz eins, Z4 und 189 Absatz 4,,"
4. Im Paragraph 72 b, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1" durch das Zitat „Abs. 3" ersetzt.
5. Dem Paragraph 72 b, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
5a.Ziffer 5 a Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
„§ 73b. (1) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47b sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. schon vor dem I.Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47b können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein."
6. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 75a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind."
7. Dem § 76 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 72b Abs. 4 und 8 mit 1. Mai 1995,
2. die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, '§ 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38. Abs. 3 mit 1. Jänner 1996,
3. § 24 Abs. 9, § 50 Abs. 1, § 53 Z 1 und § 75a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(11) Die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, § 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Für die Zeit ab 1. September 1997 treten die entsprechenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wieder in Kraft. Von diesen außer Kraft tretenden Bestimmungen sind jedoch § 39 Abs. 2 und 3 und § 47b auf Vertragslehrer, die gemäß § 42g in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung in das Entlohnungsschema I L eingereiht worden sind, über den 31. August 1997 hinaus so lange weiterhin anzuwenden, bis die in diesen Bestimmungen angeführte Gesamtverwendungsdauer — unter allfälliger Einrechnung nach § 42f in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung — abgelaufen ist."
Artikel IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 73 erster Satz lautet:
„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt."
2. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft."
Nach Paragraph 73 a, wird folgender Paragraph 73 b, eingefügt:
„§ 73b. (1) Paragraph 39, Absatz 2 und 3 und Paragraph 47 b, sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. schon vor dem römisch eins.Jänner 1996 dem Entlohnungsschema römisch eins L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 47 b, können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein."
6. Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 75a. (1) Im Sinne des Paragraph 274 a, BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Die Absatz eins und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind."
7. Dem Paragraph 76, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
1. Paragraph 72 b, Absatz 4 und 8 mit 1. Mai 1995,
2. die Paragraphen 39, 42 b bis 42 g und 44 d samt Überschriften, '§ 45 Absatz 3,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 4 und 5 und Paragraph 73 b, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz 3, mit 1. Jänner 1996,
3. Paragraph 24, Absatz 9,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 53, Ziffer eins und Paragraph 75 a, samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag.
(11) Die Paragraphen 39, 42 b bis 42 g und 44 d samt Überschriften, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 4 und 5 und Paragraph 73 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, sowie die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Für die Zeit ab 1. September 1997 treten die entsprechenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wieder in Kraft. Von diesen außer Kraft tretenden Bestimmungen sind jedoch Paragraph 39, Absatz 2 und 3 und Paragraph 47 b, auf Vertragslehrer, die gemäß Paragraph 42 g, in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung in das Entlohnungsschema römisch eins L eingereiht worden sind, über den 31. August 1997 hinaus so lange weiterhin anzuwenden, bis die in diesen Bestimmungen angeführte Gesamtverwendungsdauer — unter allfälliger Einrechnung nach Paragraph 42 f, in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung — abgelaufen ist."
Artikel römisch vier Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 73, erster Satz lautet:
„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt."
2. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag in Kraft."
Artikel V Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen."
2. An die Stelle des § 8 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:
„(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4) Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle."
3. § 11 Abs. 1 Z9 entfällt. Die bisherigen Z10 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „9." bis „13.", die bisherige Z16 erhält die Bezeichnung „14."
4. § 11 Abs. 3 letzter Satz lautet: „§ 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden."
5. § 13 Abs. 1 Z5 entfällt. Die bisherigen Z6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5." und „6."
6. § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„§ 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden." 7 § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag."
8. Im § 16 Abs. 4 dritter Satz wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 letzter Satz" durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz" ersetzt.
9. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin — im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuß festzulegenden Tages der Wahl — auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen."
10. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1% — in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten — oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden."
Artikel römisch fünf Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen."
2. An die Stelle des Paragraph 8, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:
„(3) Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4) Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle."
3. Paragraph 11, Absatz eins, Z9 entfällt. Die bisherigen Z10 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „9." bis „13.", die bisherige Z16 erhält die Bezeichnung „14."
4. Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz lautet: „§ 8 Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden."
5. Paragraph 13, Absatz eins, Z5 entfällt. Die bisherigen Z6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5." und „6."
6. Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„§ 8 Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden." 7 Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag."
8. Im Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz wird das Zitat „§ 22 Absatz eins, letzter Satz" durch das Zitat „§ 22 Absatz eins, vorletzter und letzter Satz" ersetzt.
9. Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin — im Falle von Neuwahlen gemäß den Paragraphen 24 und 24 a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuß festzulegenden Tages der Wahl — auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen."
10. Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1% — in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten — oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der im Paragraph 11, Absatz 2, genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden."
11.Ziffer 11 Im § 27 Abs. 5 wird das Zitat „§ 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2" durch das Zitat „§ 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3" ersetzt.
12. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden."
13. Dem § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1995 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft."
14. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 46. Der bei der Wasserstraßendirektion eingerichtete Fachausschuß hat seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Funktionsdauer weiterhin auszuüben."
Artikel VI Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.297/ 1995, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage, oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."
1a. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „noch nicht zehn," durch die Worte „noch nicht 15," ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „§ 5 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden."
3. Im § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten" ersetzt.
4. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist."
5. Dem § 58 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62b Abs. 3 und 4 mit 1. Mai 1995,
2. § 19 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 mit 1. Juli 1995."
6. § 62b Abs. 3 lautet:
„(3) Ist am 1.Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
Im Paragraph 27, Absatz 5, wird das Zitat „§ 189 Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 189 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, ersetzt.
12. Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1) In Dienststellen, in denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden."
13. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 46, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1995 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag in Kraft."
14. Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 46, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 46. Der bei der Wasserstraßendirektion eingerichtete Fachausschuß hat seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Funktionsdauer weiterhin auszuüben."
Artikel römisch sechs Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.297/ 1995, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage, oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."
1a. Im Paragraph 8, Absatz eins, werden die Worte „noch nicht zehn," durch die Worte „noch nicht 15," ersetzt.
2. Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „§ 5 Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden."
3. Im Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten" ersetzt.
4. Dem Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist."
5. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
1. Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 62 b, Absatz 3 und 4 mit 1. Mai 1995,
2. Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz eins, mit 1. Juli 1995."
6. Paragraph 62 b, Absatz 3, lautet:
„(3) Ist am 1.Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3.Ziffer 3 für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
7 § 62b Abs. 4 lautet:
„(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist."
Artikel VU Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 Z2 lit. a wird das Zitat „§§ 12 bis 16c" durch das Zitat „§§ 12 bis 16d" ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 5 Abs. 1 Z2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel VIII Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Der I. Abschnitt dieses Bundesgesetzes und § 1 erhalten folgende Überschriften:
„I. Abschnitt KARENZURLAUBSGELD
Anwendungsbereich"
2. Im § 1 Abs. 1 erhalten die lit. a bis e die Bezeichnung „1." bis „5."
3. § 2 erhält folgende Überschrift:
„Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld".
4. § 2 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
2. selbständig erwerbstätig ist oder
3. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat und das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
7 Paragraph 62 b, Absatz 4, lautet:
„(4) Paragraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist."
Artikel VU Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5, Absatz eins, Z2 Litera a, wird das Zitat „§§ 12 bis 16c" durch das Zitat „§§ 12 bis 16d" ersetzt.
2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Paragraph 5, Absatz eins, Z2 Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel römisch acht Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Der römisch eins. Abschnitt dieses Bundesgesetzes und Paragraph eins, erhalten folgende Überschriften:
„I. Abschnitt KARENZURLAUBSGELD
Anwendungsbereich"
2. Im Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Litera a bis e die Bezeichnung „1." bis „5."
3. Paragraph 2, erhält folgende Überschrift:
„Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld".
4. Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
2. selbständig erwerbstätig ist oder
3. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat und das Entgelt für die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
(4a)Absatz 4 a,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
1. weiteres Karenzurlaubsgeld,
2. Sonderkarenzurlaubsgeld,
3. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
4. Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995.
(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will."
5. § 3 lautet:
„Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre."
6. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Überschriften:
a) § 4: „Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld",
b) § 5: „Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld" 7 Die §§ 6 bis 8 lauten:
„Adoptiv- und Pflegemütter
§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).
Väter
§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich
1. in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder
2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben. Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch
1. einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
2. eine schwere Erkrankung
für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung."
Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
1. weiteres Karenzurlaubsgeld,
2. Sonderkarenzurlaubsgeld,
3. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
4. Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 14, in Anspruch nehmen will."
5. Paragraph 3, lautet:
„Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre."
6. Die Paragraphen 4 und 5 erhalten folgende Überschriften:
a) Paragraph 4 :, „Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld",
b) Paragraph 5 :, „Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld" 7 Die Paragraphen 6 bis 8 lauten:
„Adoptiv- und Pflegemütter
§ 6. Die Paragraphen eins bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).
Väter
§ 7. (1) Die Paragraphen eins bis 5 sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich
1. in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, befinden oder
2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben. Im Fall der Ziffer 2, besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in Paragraph 5, Absatz eins, MSchG angeführten Frist.
(2) Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch
1. einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
2. eine schwere Erkrankung
für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung."
II. Abschnitt
KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT Anwendungsbereich des II. Abschnittes
§ 8. Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile."
8. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Überschriften:
a) § 9: „Dauer der Pflichtversicherung",
b) § 10: „Pfändbarkeit"
9. Der III. Abschnitt und die Überschrift zum IV Abschnitt werden aufgehoben.
10. Die §§ 11b bis 16 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
11. § 11 samt Überschriften lautet:
„III. Abschnitt
KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Anwendungsbereich des HI. Abschnittes
§ 11. Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden."
12. § 12 erhält folgende Überschrift:
„Anspruchsvoraussetzungen"
13. Im § 12 werden ersetzt:
a) in den Abs. 2, 3 und 5 die Zitate „§ 3 Abs. 1 bis 2a" und „§ 3 Abs. 1 lit. a" jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs.1"
b) im Abs. 7 das Zitat „§§ 6 bis 10" durch das Zitat „§§ 8 bis 10" 14. § 13 erhält folgende Überschrift:
„Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist"
75. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen."
16. An die Stelle der Überschrift „V Abschnitt" treten folgende Bestimmungen:
„IV Abschnitt
ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD Ansprach auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 14. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
1. alleinstehende Elternteile gemäß § 15,
2. verheiratete Elternteile gemäß § 16,
3. nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 und
4. Adoptiveltern- und Pflegeelternteile gemäß den §§ 6 und 7
II. Abschnitt
KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT Anwendungsbereich des römisch zwei. Abschnittes
§ 8. Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem römisch eins. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des römisch eins. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile."
8. Die Paragraphen 9 und 10 erhalten folgende Überschriften:
a) Paragraph 9 :, „Dauer der Pflichtversicherung",
b) Paragraph 10 :, „Pfändbarkeit"
9. Der römisch drei. Abschnitt und die Überschrift zum römisch vier Abschnitt werden aufgehoben.
10. Die Paragraphen 11 b bis 16 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
11. Paragraph 11, samt Überschriften lautet:
„III. Abschnitt
KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Anwendungsbereich des HI. Abschnittes
§ 11. Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des römisch eins. Abschnittes anzuwenden."
12. Paragraph 12, erhält folgende Überschrift:
„Anspruchsvoraussetzungen"
13. Im Paragraph 12, werden ersetzt:
a) in den Absatz 2, 3 und 5 die Zitate „§ 3 Absatz eins bis 2 a und „§ 3 Absatz eins, lit. a" jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins b,) im Absatz 7, das Zitat „§§ 6 bis 10" durch das Zitat „§§ 8 bis 10" 14. Paragraph 13, erhält folgende Überschrift:
„Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist"
75. Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3) Paragraph 12, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen."
16. An die Stelle der Überschrift „V Abschnitt" treten folgende Bestimmungen:
„IV Abschnitt
ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD Ansprach auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 14. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
1. alleinstehende Elternteile gemäß Paragraph 15,,
2. verheiratete Elternteile gemäß Paragraph 16,,
3. nicht alleinstehende Elternteile gemäß Paragraph 17, und
4. Adoptiveltern- und Pflegeelternteile gemäß den Paragraphen 6 und 7
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Alleinstehende Elternteile
§ 15. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde oder der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Verheiratete Elternteile
§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5495 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2768 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Nicht alleinstehende Elternteile
§ 17. Unter den Voraussetzungen des § 16 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 18. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder — bei Teilzeitbeschäftigung — aus den §§ 12 und 13 ergibt.
Höhe des Zuschusses § 19. (1) Der Zuschuß beträgt monatlich 2500 S.
(2) Der Zuschuß vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung auf den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Einkommen
§ 20. Für die Anwendung dieses Abschnittes gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 36a AlVG.
Rückzahlung des Zuschusses
§ 21. (1) Ausbezahlte Zuschüsse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuzahlen. Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Wurde der Zuschuß
1. einem alleinstehenden Elternteil gemäß § 15 gewährt, ist der andere Elternteil,
2. einem der beiden Elternteile gemäß den §§ 16 oder 17 gewährt, sind die Eltern des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gemäß § 24 dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Alleinstehende Elternteile
§ 15. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 17, fallen.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde oder der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Verheiratete Elternteile
§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5495 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2768 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Nicht alleinstehende Elternteile
§ 17. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 18. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus Paragraph 4, oder — bei Teilzeitbeschäftigung — aus den Paragraphen 12 und 13 ergibt.
Höhe des Zuschusses Paragraph 19, (1) Der Zuschuß beträgt monatlich 2500 S.
(2) Der Zuschuß vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung auf den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Einkommen
§ 20. Für die Anwendung dieses Abschnittes gilt als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG.
Rückzahlung des Zuschusses
§ 21. (1) Ausbezahlte Zuschüsse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuzahlen. Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
(2) Wurde der Zuschuß
1. einem alleinstehenden Elternteil gemäß Paragraph 15, gewährt, ist der andere Elternteil,
2. einem der beiden Elternteile gemäß den Paragraphen 16, oder 17 gewährt, sind die Eltern des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Leben die Eltern in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gemäß Paragraph 24, dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Höhe der Abgabe
§ 22. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z1 bei einem jährlichen Einkommen von
a) mehr als 140000 S ..................................................................................................................... 3%
b) mehr als 175000 S ..................................................................................................................... 5%
c) mehr als 225000 S ..................................................................................................................... 7%
d) mehr als 275000 S ..................................................................................................................... 9%
2. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z2 bei einem jährlichen Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
a) mehr als 350000 S ..................................................................................................................... 5%
b) mehr als 400000 S ..................................................................................................................... 7%
c) mehr als 450000 S ..................................................................................................................... 9%
des Einkommens nach § 20.
(2) Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Verpflichtungserklärung
§ 23. Die im § 21 Abs. 2 Z 2 angeführten Elternteile haben bei Antragstellung auf Gewährung eines Zuschusses eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 21 verpflichten.
Entstehung des Abgabenanspruches
§ 24. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze nach § 22 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
Zuständigkeit, Erhebung
§ 25. Die Erhebung der Abgabe obliegt
1. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichteten Elternteiles zuständig ist,
2. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Abgabenerklärung
§ 26. Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 20 bis zum Ende des Monats März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung ist anzuwenden.
Anpassung
§ 27. (1) Die Beträge nach den §§ 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1.Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
Gebührenfreiheit
§ 28. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind nicht anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 29. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Höhe der Abgabe
§ 22. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Z1 bei einem jährlichen Einkommen von
a) mehr als 140000 S ..................................................................................................................... 3%
b) mehr als 175000 S ..................................................................................................................... 5%
c) mehr als 225000 S ..................................................................................................................... 7%
d) mehr als 275000 S ..................................................................................................................... 9%
2. in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Z2 bei einem jährlichen Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
a) mehr als 350000 S ..................................................................................................................... 5%
b) mehr als 400000 S ..................................................................................................................... 7%
c) mehr als 450000 S ..................................................................................................................... 9%
des Einkommens nach Paragraph 20 Punkt (, 2,) Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Verpflichtungserklärung
§ 23. Die im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Elternteile haben bei Antragstellung auf Gewährung eines Zuschusses eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 21, verpflichten.
Entstehung des Abgabenanspruches
§ 24. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze nach Paragraph 22, erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
Zuständigkeit, Erhebung
§ 25. Die Erhebung der Abgabe obliegt
1. in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichteten Elternteiles zuständig ist,
2. in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Abgabenerklärung
§ 26. Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des Paragraph 20 bis zum Ende des Monats März des Folgejahres einzureichen. Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung ist anzuwenden.
Anpassung
§ 27. (1) Die Beträge nach den Paragraphen 16, Absatz eins und 19 Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1.Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
Gebührenfreiheit
§ 28. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind nicht anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 29. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Kostentragung
§ 30. (1) Der Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragen.
(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.
V Abschnitt SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld"
17 § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht."
18. § 32 erhält folgende Überschrift:
„Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes"
19. An die Stelle des § 33 und der Überschrift zum VI. Abschnitt treten f olgende Bestimmungen: „Anwendung von Bestimmungen des L und II. Abschnittes
§ 33. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
VI. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Auszahlung
§ 34. Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Anteilige Bemessung
§ 35. Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe der Leistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
Meldepflicht
§ 36. Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37. Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.
VII. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
20. Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8,11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."
Kostentragung
§ 30. (1) Der Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragen.
(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.
V Abschnitt SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld"
17 Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht."
18. Paragraph 32, erhält folgende Überschrift:
„Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes"
19. An die Stelle des Paragraph 33 und der Überschrift zum römisch sechs. Abschnitt treten f olgende Bestimmungen: „Anwendung von Bestimmungen des L und römisch zwei. Abschnittes
§ 33. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
VI. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Auszahlung
§ 34. Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Anteilige Bemessung
§ 35. Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe der Leistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
Meldepflicht
§ 36. Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37. Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.
VII. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
20. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 3 bis 5, die Paragraphen 3, 6 bis 8,11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."
21.Ziffer 21 § 40 lautet:
„Vollziehung
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und — soweit sie die Zuschußleistungen betreffen — der §§ 27 bis 30,
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 9 betrifft) und des § 9 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
3. hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 10 betrifft) und des § 10 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 21,22 und 24 bis 26 und — soweit sie die Rückzahlung betreffen — der §§ 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen."
Artikel IX Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 anzuwenden."
2. § 37 Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z6 sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden."
3. Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 26 Abs. 8 und § 37 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft."
Artikel X Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. V wird folgender Art. VI eingefügt:
„Artikel VI Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
Paragraph 40, lautet:
„Vollziehung
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Paragraphen eins bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und — soweit sie die Zuschußleistungen betreffen — der Paragraphen 27 bis 30,
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 7, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 7, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des Paragraph 8, (soweit er die Anwendung des Paragraph 9, betrifft) und des Paragraph 9, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
3. hinsichtlich des Paragraph 8, (soweit er die Anwendung des Paragraph 10, betrifft) und des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der Paragraphen 21,,22 und 24 bis 26 und — soweit sie die Rückzahlung betreffen — der Paragraphen 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen."
Artikel römisch neun Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 26, Absatz 8, lautet:
„(8) Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6, anzuwenden."
2. Paragraph 37, Absatz 6, lautet:
„(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Z6 sind die Absatz 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Absatz 2 und 5 anzuwenden."
3. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft."
Artikel römisch zehn Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel römisch fünf, wird folgender Artikel römisch sechs, eingefügt:
„Artikel römisch sechs Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
2. Im § 76d Abs. 5 wird das Zitat „§ 11c des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974," durch das Zitat „§ 12 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974," ersetzt.
3. § 173 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 43/1995 erhält die Absatzbezeichnung ,,(10)"
4. Dem § 173 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. Art. VI mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag,
2. § 76d Abs.5 mit 1.Jänner 1996."
Artikel XI Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist."
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 1 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft."
Artikel XII Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 40 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Dienstgeber hat den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
2. § 75 Abs. 1 und 2 lautet:
a) für die Zeit ab 1. Jänner 1990 bis zum Ablauf des 30. April 1995:
„§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Absatz eins, erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
2. Im Paragraph 76 d, Absatz 5, wird das Zitat „§ 11c des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,," durch das Zitat „§ 12 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,," ersetzt.
3. Paragraph 173, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 43 aus 1995, erhält die Absatzbezeichnung ,,(10)"
4. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
1. Artikel römisch sechs, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag,
2. Paragraph 76 d, Absatz 5, mit 1.Jänner 1996."
Artikel römisch elf Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist."
2. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 4, Absatz eins, Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft."
Artikel römisch zwölf Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 40, Absatz 9, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Dienstgeber hat den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
2. Paragraph 75, Absatz eins und 2 lautet:
a) für die Zeit ab 1. Jänner 1990 bis zum Ablauf des 30. April 1995:
„§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2)Absatz 2,Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.";
b) für die Zeit ab 1. Mai 1995:
„§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension als der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt."
3. Dem § 76 Abs. 1 wird für die Zeit ab 1. Jänner 1990 folgender erster Satz eingefügt:
„Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln."
4. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 94 und Art. XIII Abs. 1.
5. Dem § 101 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Es treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1.Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag."
Artikel XIII Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:
Dem § 17b werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Abweichend von § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.550/1994 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:
1. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten,
3. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen.
(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.";
b) für die Zeit ab 1. Mai 1995:
„§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension als der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach Paragraph 76, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach Paragraph 77, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt."
3. Dem Paragraph 76, Absatz eins, wird für die Zeit ab 1. Jänner 1990 folgender erster Satz eingefügt:
„Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln."
4. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 94 und Artikel römisch dreizehn, Absatz eins Punkt 5, Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Es treten in Kraft:
1. Paragraph 75, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch zwölf, Z2 Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, und Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, mit 1. Jänner 1990,
2. Paragraph 75, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch zwölf, Z2 Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, sowie Paragraph 94 und Artikel römisch dreizehn, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, mit 1.Mai 1995,
3. Paragraph 40, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, folgenden Tag."
Artikel römisch dreizehn Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Dem Paragraph 17 b, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Abweichend von Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.550 aus 1994, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:
1. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten,
3. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen.
(5) Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
Artikel XIV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 83a lautet:
„Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986
§ 83a. Ist ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung öder gemäß § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z12 wird angefügt:
„12. § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.522/1995 mit 1. Jänner 1995."
Artikel römisch vierzehn Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 83 a, lautet:
„Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986
§ 83a. Ist ein Beamter gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung öder gemäß Paragraph 17 b, Absatz 4, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß Paragraph 75, BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
2. Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z12 wird angefügt:
„12. Paragraph 83 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.522 aus 1995, mit 1. Jänner 1995."
Klestil Vranitzky