Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 85, ist die Wortfolge „die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts" durch „die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts" zu ersetzen. 2. Die Überschrift des römisch zehn. Abschnittes hat zu lauten: „Kartellgerichtsbarkeit" 3. Die Paragraphen 88 bis 103 haben zu lauten: „Gerichtsorganisation § 88. (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig. (2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht. Zusammensetzung der Senate § 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen 1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, 2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern, 3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern. (2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören. (3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen. Geschäftsverteilung § 90. (1) Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.

  1. Absatz 2,Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind. (3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden. Berichterstatter § 91. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen. Entscheidung durch den Vorsitzenden § 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen. Abstimmung § 93. Für die Abstimmung gilt Paragraph 10, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, daß die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Stellung der fachkundigen Laienrichter § 94. (1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat" Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. (2) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (3) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung. (4) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung. (5) Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in Paragraph 18, Absatz eins, Z1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht. Ernennung § 95. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Eignung § 96. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die 1. zur Übernahme des Amtes bereit sind; 2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind; 3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben; 4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben. Unvereinbarkeit § 97. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht 1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

Ziffer 2 Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein; 3. Kartellbevollmächtigter sein. Nominierung § 98. (1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen. (2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen. (3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden. Amtsdauer § 99. Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Amtsenthebung § 100. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind; 2. Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist; 3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt; 4. er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist. (2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Z4 in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138,142 bis 144,146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149,151, 152 Litera a,, 153,154,155 Absatz eins,, Paragraphen 157,,161 bis 163 und 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf. (3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben. Meldepflichten § 101. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden: 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen, 2. jeden Wohnungswechsel, 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern § 102. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist. Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 103. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskam-

mer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden. Die Paragraphen 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, sind anzuwenden. (2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen. (3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz sowie Mitglieder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden. (4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt." 4. Die Paragraphen 104 bis 110 werden aufgehoben. 5. Paragraph 113, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist." 6. Paragraph 114, hat zu lauten: „Rechtsstellung der Mitglieder § 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; hiefür gilt Paragraph 58, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß. (2) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ihres Amtes zu entheben, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ausnahme der beiden Geschäftsführer auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. (4) Im übrigen gilt für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) Paragraph 100, Absatz eins und 2 sinngemäß." 7 Der letzte Satz des Paragraph 121, Absatz eins, hat zu lauten: „§ 94 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß." Artikeln (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.August 1995 in Kraft. (2) Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Änderung von Geschäftsverteilungen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 1995 in Wirksamkeit gesetzt werden. Artikel römisch drei (1) Das Amt des Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung des Kartellgesetzes 1988 endet mit Ablauf des 31. Juli 1995. (2) Sachen der Kartellgerichtsbarkeit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind vom Kartellgericht beziehungsweise vom Kartellobergericht (Paragraph 88, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) weiterzuführen. (3) Die Ernennung der Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes gilt als Ernennung nach Paragraph 95, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. (4) Die Bestellung und Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach Paragraph 108, KartG 1988 in der geltenden Fassung gilt als Eintragung nach Paragraph 104, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.

Klestil Vranitzky