Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung lauten die Anhänge wie folgt: „ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG ANHANG 2: CE-KENNZEICHNUNG ANHANG 3: ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996 ANHANG 4: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN ANHANG 6: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUM VORLIEGEN HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN WEITER ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN ANHANG 7: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ANHANG 8: LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN ANHANG 9: GEGENÜBERSTELLUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER PSASV UND IN DER PSA-RICHTLINIE" 2. Paragraph eins, Absatz 2, lautet: „(2) Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, insbesondere gemäß Artikel 2, der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt: Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. der EU Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, Sitzung 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. der EU Nr. L220 vom 30. August 1993, Sitzung 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. der EU Nr. L 276 vom 9. November 1993, Sitzung 11)." 3. Paragraph 4, lautet: „KATEGORIEN VON PSA § 4. (1) Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben: 1. PSA der Kategorie römisch eins, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie all-

mählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie römisch eins gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen: 1.1 oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte); 1.2 nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen); 1.3 Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50° C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke); 1.4 Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel); 1.5 schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (wie, leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk); 1.6 Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen). 2. PSA der Kategorie römisch II, das sind alle PSA, die nicht in die Kategorien römisch eins und römisch III fallen. 3. PSA der Kategorie römisch III, das sind alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zur Kategorie römisch III gehören ausschließlich: 3.1 Atemschutzgeräte mit Filter gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche toxische oder radiotoxische Gase; 3.2 vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte; 3.3 PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können; 3.4 Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial; 3.5 Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von — 50° C oder weniger; 3.6 PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe; 3.7 PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen. (2) Anhang 8 enthält einen Leitfaden für die Zuordnungen der PSA zu den einzelnen Kategorien sowie für die Ausrüstungen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen. (3) Wenn eine PSA in eine bestimmte Kategorie eingestuft ist, ist das entsprechende Übereinstimmungsverfahren durchzuführen, auch wenn diese PSA dazu bestimmt ist, mit einer anderen PSA, insbesondere einer solchen, die in einer höheren Kategorie eingestuft ist, zusammengesetzt oder mit dieser verbunden zu werden. Durch eine derartige Zusammensetzung oder Verbindung wird die Zuordnung der PSA nicht verändert. (4) Die zugelassene Prüfstelle, die eine PSA prüft, die aus verschiedenen PSA besteht (Ensemble), hat gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Versuchen, die bereits an einzelnen PSA vorgenommen wurden — keine Wiederholung bereits durchgeführter und/oder anerkannter Versuche, die von zugelassenen Prüfstellen durchgeführt worden sind — zu überprüfen, ob alle zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanfprderungen ordnungsgemäß erfüllt sind und ob ergänzende Versuche durchgeführt worden sind und vorliegen, die wegen der Zusammensetzung und/oder Verbindung der verschiedenen PSA erforderlich sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, hat sie selbst diese ergänzenden Versuche vorzunehmen. (5) Die mit der Fertigungskontrolle/Qualitätssicherung der fertigen PSA der Kategorie römisch III beauftragte zugelassene Prüfstelle muß sich strikt auf die Prüfung der Merkmale beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der Kategorie römisch III (Absatz eins, Ziffer 3,) stehen. Dies gilt sowohl für einzelne PSA als auch für PSA, die aus verschiedenen PSA zusammengesetzt und/oder verbunden sind." 4. Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Anhang 9 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (römisch III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang römisch II)."

Ziffer 5 Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „§ 8. (1) Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers und/oder seines in Österreich und/oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Bevollmächtigten; 2. Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben; 3. die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist; 4. die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen; 5. das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile; 6. das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer; 7 die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart; 8. die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA, 9. gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im römisch III. Abschnitt vorgeschrieben sind; 10. soweit möglich eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung in Form eines Abdruckes oder einer Beilage." 6. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Die Übereinstimmungserklärung ist über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen." 7 Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Bei PSA der Kategorien römisch II und römisch III sind der CE-Kennzeichnung die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen. Bei PSA der Kategorie römisch eins können diese Ziffern entfallen. (3) Bei PSA der Kategorie römisch III ist neben oder unter der CE-Kennzeichnung gemäß Absatz 2, weiters die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß Paragraph 14, oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 16,) durchführt, anzubringen." 8. Paragraph 67, Absatz 3, lautet: „(3) Änderungen der Anhänge 7 und 8 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt." 9. Paragraph 68, lautet: „§ 68. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind, 2. ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) aufweisen, 3. jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (römisch II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE" bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien römisch II und römisch III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat."

Ziffer 10 Anhang 2 lautet: „Anhang 2 zu Paragraph 10 C, E, -, K, E, N, N, Z, E, eins C, H, N, U, N, G, (, M, u, s, t, e, r,) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild, den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung auf der PSA angebracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden. „Anhang 3 zu Paragraph 68, Absatz 2 A, L, T, E, R, N, A, T, römisch IV E, CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996 (Muster) Die alternative CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1996) besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung ange-

bracht wurde sowie den weiteren angeführten Ziffern. Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleineren PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden. „Anhang 8 zu Paragraph 4, Absatz , FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN Übliche Bezeichnung der PSA Kategorie 1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN 1.1 Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen, die in oder auf dem Ohr getragen werden

 

 

 

 

 

„Anhang 9 zu Paragraph 6, Absatz 7 G, E, G, E, N, Ü, B, E, R, S, T, E, L, L, U, N, G, DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER PSASV UND IN DER PSA-RICHTLINIE

 

 

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