Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1 Paragraph eins, Absatz 221, lautet: „1. Dienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, gilt," 2. In Abschnitt römisch zwei werden nach der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen " folgende Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften eingefügt: „Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers § 2a. (1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz•— ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. (2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw stillende Mütter durch 1 Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen; 2. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich; 3. Lärm; 4. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen; 5. extreme Kälte und Hitze; 6. Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung; 7. biologische Stoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden; 8. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und 9. folgende Verfahren: a) Herstellung von Auramin; b) Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerin polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt ist, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind; c) Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerin Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt ist und

Litera d Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol zu berücksichtigen. (3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere 1. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, 2. bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder 3. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates zu erfolgen. (4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden. (5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph 2 b, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten. Maßnahmen bei Gefährdung § 2b. (1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen. (2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen." 3. In Paragraph 3, Absatz 7, entfallen die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" 4. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1992,, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch,auf Fortzahlung des Entgelts." 5. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren bechäftigt werden, die "nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind." 6. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gegeben ist;" 7 In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt: „11. Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden." 8. Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt: „Beschäftigungsverbote für stillende Mütter § 4a. (1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

  1. Absatz 2,Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 9 beschäftigt werden. (3) Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt. (4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt." 9. Paragraph 5, Absatz 4, lautet: „(4) Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 hinaus kann die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde für eine Dienstnehmerin, die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, dem Dienstgeber die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendigen Maßnahmen auftragen." 10. Paragraph 5, Absatz 5, entfällt. 11 Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt: „Ruhemöglichkeit § 8a. Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen." 12. Paragraph 9, Absatz 3 und 4 laute t: „(3) Die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde kann dem Dienstgeber im Rahmen der Absatz eins und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls erfordern. (4) Weiters kann die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben, wenn es die Verhältnisse des Einzelfalls erfordern." 13. Der Klammerausdruck in Paragraph 11, lautet: „(Paragraphen 4, 14 a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,)" 14. Paragraph 13, lautet: „§ 13. Im gerichtlichen Verfahren nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 4, 12, 15 c Absatz 7 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, ist die Dienstnehmerin Partei." 15. In Paragraph 14, Absatz eins und 2 wird das Zitat „des Paragraph 4,, des Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 oder des Paragraph 6, " jeweils durch das Zitat „des Paragraph 2 b,, des Paragraph 4,, des Paragraph 4 a,, des Paragraph 5, Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 6, ersetzt. 16. Paragraph 15, Absatz 6, erster Halbsatz lautet: „Die Paragraphen 10, 11, 12, Absatz eins, 2 und 4, 13, 16 sowie die Absatz eins bis 5 sind auf Dienstnehmerinnen," 17. In Paragraph 15 c, Absatz 6, Satz 2 entfallen die Worte „während des zweiten Lebensjahres des Kindes" 18. In Paragraph 18, wird das Zitat „§§ 19 bis 23" durch das Zitat „§§ 18a bis 23" ersetzt. 19. Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt: „§ 18a. (1) Paragraph 2 a, Absatz 5, ist für Dienststellen, die nicht unter den römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, fallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betriebsrates die Personalvertretung tritt. (2) Paragraph 2 b, Absatz eins und Absatz 2, Satz 1 ist für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist." 20. Paragraph 19, Absatz 2, lautet: „(2) Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4, 4 a, 5, Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 6, des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes gilt sinngemäß."

Ziffer 27 Paragraph 24, lautet: „§ 24. Abschnitt römisch zwei gilt mit den in den Paragraphen 25 und 21 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind." 22. Paragraph 27, lautet: „§ 27. Die Zustimmung zur Kündigung ist abweichend von Paragraph 10, Absatz 3, nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist, oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam." 23. Paragraph 29, samt Überschrift und Paragraph 30, entfallen. 24. Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz lautet: „§ 10 Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden." 25. Die Paragraphen 33 und 34 samt Überschriften entfallen. 26. Paragraph 35, Absatz 3, lautet: „(3) Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Bestätigungen gemäß den Paragraphen 4 a, Absatz eins, 15, Absatz 5, 15 a, Absatz eins, Ziffer 3, 15 c, Absatz 8, sowie Amtshandlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit." 26a. In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. Nr. 100/1988" durch das Zitat „BGBl. Nr. 650/1994" ersetzt. 27 Der Einleitungssatz des Paragraph 36, lautet: „Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ist" 27a. Paragraph 36, Ziffer 3, lautet: „3. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, die gemäß Paragraph 22, des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde." 28. Paragraph 37, Abs. J lautet: „(1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins, 3, 6 und 7, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraphen 6 bis 8 a, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 17,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 25000 S, im Wiederholungsfalle von 3000 S bis 50000 S zu bestrafen." 29. Paragraph 38 a, lautet samt Überschrift: „Verweisungen § 38a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 30. Der bisherige Paragraph 38 a, erhält die Bezeichnung „ Paragraph 38 b, " Folgender Paragraph 38 c, wird angefügt: „§ 38c. In Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden und die über keine Ruhemöglichkeiten im Sinne des Paragraph 8 a, verfügen, sind solche Ruhemöglichkeiten bis spätestens 1 Jänner 1996 herzustellen." 31. In Paragraph 39, Absatz 5, lautet das Zitat „§ 35 Absatz 3 3, 2, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt: „(3) Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 7 und 8, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, 10 und 11 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 6, erster Halbsatz, Paragraph 15 c, Absatz 6, Satz 2, Paragraph 18,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38 a,,

§ 38b, Paragraph 38 c und Paragraph 39, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. (4) Die Paragraphen 2 a und 2 b treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 102, Absatz 2, ASchG ist anzuwenden. (5) Abweichend von Absatz 4, treten die Paragraphen 2 a und 2 b für Dienststellen des Bundes, die dem Bundesbediensteten-Schutzgesetz unterliegen, in Kraft, sobald Regelungen über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Bundesbediensteten-Schutzgesetz in Kraft treten. (6) Mit Ablauf des 30. Juni 1995 treten die Paragraphen 5, Absatz 5, 29, 30, 33 und 34 außer Kraft." Artikel römisch zwei Novelle zum Eltern-Karenzurlaubsgesetz Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1 Paragraph 6, Absatz 4, lautet: „(4) Die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7 und 13 MSchG sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 4 MSchG ist anzuwenden." 2. In Paragraph 8, Absatz 10, treten anstelle des zweiten Satzes folgende Sätze: „§ 6 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7 und Paragraph 13, MSchG sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 4 MSchG ist anzuwenden." 3. Paragraph eins O, Absatz 7, Ziffer 4, lautet: „4. Im Paragraph 8, Absatz 10, ist die Verweisung auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben." 4. Paragraph 10, Absatz 9, Ziffer 2, lautet: „2. im Paragraph 8, Absatz 10, die Verweisung auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben." 5. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt: „Unabdingbarkeit § Ua. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der Paragraphen 2 bis 11 sowie Paragraph 12, Absatz 2, zustehen, dürfen - soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt - durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden." 6. An Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 10,, Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 9, Ziffer 2, sowie Paragraph Ua, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft."

Klestil Vranitzky