Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1 Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz lautet: „(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind." 2. Paragraph 11, Absatz 2, lautet: „(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 498 S monatlich. An die Stelle
dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, la vervielfachte Betrag." 3. Paragraph 11, Absatz 5, lautet: „(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Absatz 13, anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für a) anspruchsberechtigte Opfer................................................................................................. 10579 S, b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene.................................................................................... 9543 S, c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben......... 13642 S. Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach Litera a, keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Absatz 7, zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Absatz 7, letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins, la vervielfachten bzw erhöhten Beträge." 4. Paragraph 11, Absatz 7, erster Satz lautet: „Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine. Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages." 5. Paragraph eins, la Absatz 3, lautet: „(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im Paragraph 12 a, Absatz eins, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im Paragraph 6, Ziffer 5, angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im Paragraph 11, Absatz 2 und 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß Absatz eins und 2 zu vervielfachen bzw zu erhöhen und auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen." 6. Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Sofern Inhaber einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfänger einer Renten-fürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig krankenversichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, haben ihnen die Gebietskrankenkassen für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen für Pflichtversicherte zu gewähren." 7 Paragraph 12, Absatz 2, lautet: „(2) Alle Träger der Krankenversicherung haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph eins Punkt eins, Absatz 6, oder 7 die Leistungen in dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist bei Inhabern einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) auszugehen; sie erhöht sich jeweils um den gemäß Paragraph 125, Absatz 3, ASVG festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen, der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung heranzuziehen ist. Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 3,), die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, Inhaber eines Opferausweises und Personen, die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld." 8. Paragraph 12, Absatz 3, lautet: „(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für Familienangehörige des Opfers die im Zweiten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorge-
sehenen Leistungen für Familienangehörige (Paragraph 123, ASVG) und freiwillig kranken versicherten Opfern das Krankengeld gewähren." 9. Paragraph 12, Absatz 4, lautet: „(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) auf Ansuchen den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge über die satzungsmäßigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung hinaus bewilligen, wenn nach ärztlichen Befunden und Gutachten anzunehmen ist, daß durch diese Maßnahmen das erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden kann." 10. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Ersatzbeträge in den Fällen des Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest." 11. Nach dem Paragraph 17 und der Überschrift „Schluß- und Übergangsbestimmungen" wird folgender Paragraph 17 a, angefügt: „§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 12. Paragraph 18, Absatz 6, lautet: „(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 5, vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen. 13. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, eine Beihilfe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 7, im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, in der geltenden Fassung." 14. Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 18, erhält die Bezeichnung „(8)" 15. Paragraph 19, lautet: „§ 19. (1) Der Absatz 5, des Paragraph 11 und der Absatz 2, des Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Paragraph 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. (3) Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz 2, 5 und 7 erster Satz, Paragraph Ua Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, 2, 3, 4 und 6 sowie Paragraph 17 a und Paragraph 18, Absatz 6,,7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft." Artikel römisch zwei Das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1985,, wird wie folgt geändert: 1 Paragraph eins, Absatz 3, lautet: „(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für das Jahr 1995 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Die angepaßten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen."
Ziffer 2 Paragraph eins, Absatz 4, lautet: „(4) Die sich aus Absatz 3, ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden." 3. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft."
Klestil Vranitzky