Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/ 1994, wird wie folgt geändert: 1. Die Paragraphen 3, bis 4a lauten: „Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung § 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 9, Absatz 2,) vollständig auszufüllen. (3) Für die Anmeldung sind die ausgefüllten Meldezettel (Absatz 2,) und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) des Unterkunftnehmers hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so ist 1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder 2. die erfolgte Abmeldung oder 3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen. (4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung des Anmeldevermerkes auf sämtlichen Meldezetteln zu bestätigen. Zwei dieser Meldezettel sind für den Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung bestimmt. (5) Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß für die Anmeldung nur ein Meldezettel erforderlich ist. Diesfalls sind die für den Meldepflichtigen bestimmten beiden Meldezettel von der Meldebehörde auszufertigen; sie haben die Meldedaten zu enthalten und den Anmeldevermerk aufzuweisen. Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung § 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. (2) Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird. (3) Für die Abmeldung sind die beiden dem Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung dienenden Meldezettel erforderlich, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft angegeben ist. (4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung des Abmeldevermerkes auf den beiden Meldezetteln zu bestätigen. Einer dieser Meldezettel ist für den Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung bestimmt. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unter-

kunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Absatz eins,) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Vornahme der An- und der Abmeldung § 4a. (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erförderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen. (2) Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. (3) Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 4,) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist." 2. Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind." 3. Paragraph 16 a, Absatz 3, Schlußsatz lautet: „Dieser Verpflichtung kann die Meldebehörde auch dadurch entsprechen, daß sie sämtliche Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis übermittelt." 4. Paragraph 22, Absatz 2, Zl lautet: „l. öffentliche Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder" 5. Dem Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Paragraphen 3, 4, 4 a, 12, Absatz eins, 16 a, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.352 aus 1995, treten mit römisch eins.Juni 1995 in Kraft." 6. Auf der Rückseite der Anlage A tritt an die Stelle des Begriffes „amtliche Urkunden" der Begriff „öffentliche Urkunden." Artikeln Artikel römisch eins Ziffer 6, tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft; Meldezettel in der bis dahin geltenden Form können bis 1. .Jänner 1998 verwendet werden.

Klestil Vranitzky