Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 8 und des Paragraph 352, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, wird verordnet: Befähigungsnachweis § 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Werbeagentur gemäß Paragraph 124, Ziffer 27, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, nachzuweisen. Prüfung § 2. (1) Die Prüfung besteht aus 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 3, und 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 4 Punkt (, 2,) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten. Schriftlicher Prüfungsteil § 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen (insbesondere Kosten- und Leistungsrechnung, Mediaabrechnung, Rabatt- und Provisionsgestaltung, Abrechnung von Anzeigen- und Ankündigungsabgaben, agentur- und kundenspezifische Kalkulation, Rechnungs- und Zahlungsabwicklung inklusive Mahnwesen, Werkvertrags- und Honorarabrechnung, Rechnungsprüfung, Reklamationsmöglichkeiten und Belegwesen), 2. Marketing und Absatzwirtschaft (insbesondere Instrumente des Marketings, Produktgestaltung, Vertriebswegeplanung, Marktforschung, Käuferverhalten, Preispolitik, Werbung, Sales Promotion, Public Relations und Öffentlichkeitsarbeit und Absatzziel- und Absatzmittelplanung), 3. Beratungswesen und Interventionstechnik (insbesondere Beraterverhalten, Beratungspsychologie, Gestaltung der Berater-Kunden-Beziehung, Präsentations- und Moderationstechniken und Rhetorik), 4. Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Werbemittelproduktion, Herstellungsverfahren, Werbemittelverteilung, Preise, Planungselemente erfolgreicher Werbemittelgestaltung, Anzeigenwerbung vom Entwurf bis zur Placierung, Plakatwerbung, Werbedrucksachen und Sponsoring), 5. Werbelehre und -planung (insbesondere Erscheinungsformen der Werbung, Festlegung von Werbezielen und Werbeerfolg, Werbeplanung, Kreativtechniken, copy-Strategien, Budgetierung, Erstellung von Mittel-, Zeit- und Kostenplänen, Werbeerfolgsmessung, Werbeerfolgskontrolle, Werbepolitik und Kommunikationsmanagement), 6. Recht in der Werbung (insbesondere Wettbewerbsrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Produkthaftungsgesetz, Produktsicherheitsgesetz, Preisauszeichnungsgesetz, die

werberelevanten Bestimmungen des Lebensmittelrechts, Arzneimittelgesetzes und Chemikaliengesetzes, umweltschutzrechtliche Vorschriften insbesondere betreffend die Abfallvermeidung, Verpackungsverordnung, Haftung der Agentur und vergleichende Werbung, einschlägiges Gewerberecht, Konsumentenschutzgesetz und Datenschutzgesetz), 7 Angewandte Psychologie und Gesellschaftslehre (insbesondere Wirtschafts- und Werbepsychologie) und Grundkenntnisse im Bereich der österreichischen Sozial- und Konsumstatistik der privaten Haushalte und 8. Kommunikations- und Mediaplanung (insbesondere Medienkunde, Kommunikations- und Mediastrategien, qualitative und quantitative Aspekte der Kommunikations- und Mediaplanung, Mediaangebot, Mediaforschung, Selektionskriterien für die Auswahl von Medien, Planungs-, Meß- und Beurteilungskriterien, Auswahl der Werbemittel und Werbeträger, Ausarbeitung einschlägiger Dispositionsaufträge, Vergabe und Auftragserteilung von Einschaltungen, mediaspezifische Rahmenbedingungen der Mediaplanung, Rabattgestaltung und Sonderkonditionen,Überwachung der Auftragsabwicklung und Kontrolle). (2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Absatz eins, angeführten Fachgebieten vier Prüfungsaufgaben oder eine komplexe Gesamtaufgabe, bestehend aus mindestens vier der in Absatz eins, angeführten Fachgebiete, zu lösen. (3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden. Mündlicher Prüfungsteil § 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. beruflich-fachliche Kenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2. beratungsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten (insbesondere Rhetorik, Argumentation, Präsentationstechnik und -aufbau, Fragen- und Einwandbehandlung und Überzeugungsfähigkeit). (2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Prüfungskommission § 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus: 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und 2. zwei weiteren Fachleuten. (2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. (3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung § 6. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten. (2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen: 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen, 2. die erforderlichen Belege gemäß Paragraph 7, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr, 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994. Zulassungsvoraussetzungen § 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist 1. a) die erfolgreiche Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder b) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder

Litera c den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien oder d) den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung an der Universität Wien oder e) den erfolgreichen Besuch der Werbeakademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Wien oder f) den erfolgreichen Besuch einer sonstigen einschlägigen Fachakademie oder gleichwertigen Bildungseinrichtung und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 2. den erfolgreichen Besuch a) einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im graphischen Bereich oder im Bereich der Medienkommunikation und Werbung liegt, oder b) einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. den erfolgreichen Besuch a) einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder b) einer allgemeinbildenden höheren Schule oder c) einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder d) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem graphischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf mit kaufmännischem oder künstlerischem Schwerpunkt und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994. Einladung zur Prüfung § 8. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. (2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben: 1. Zeit und Ort der Prüfung, 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat. Prüfungsgebühr § 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. (2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 15 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden. (3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Absatz 2, angeführten Bemessungsgrundlage, wenn eine Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 14, abgelegt wird. (4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, oder Absatz 3, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Absatz 2, oder Absatz 3, ergebenden Betrages zu ermäßigen. Entschädigung und Verwaltungsaufwand § 10. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Prüfungsgebühr-Rückerstattung § 11. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war. Prüfungszeugnis § 12. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung aus zustellen. Ergänzungsprüfung für Werbeberater § 13. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß Paragraph 15, Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeberater gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen. (2) Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 8 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat. Ergänzungsprüfung für Werbungsmittler § 14. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß Paragraph 15, Absatz 6 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen. (2) Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in Paragraph 3, Absatz eins, Z2 bis 7 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat. Übergangs- und Schlußbestimmungen Paragraph 15, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. .Juli 1995 in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978,, in der Fassung des Artikel römisch eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1982,, und 2. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1982,. (3) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1978,, und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1978,, gelten gemeinsam als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung. (4) Solange Fachleute im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, die das Gewerbe der Werbeagentur als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis dafür erbracht haben, nicht zur Verfügung stehen, sind als Fachleute im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, auch Personen zuzulassen, die das Gewerbe der Werbeberater und das Gewerbe der Werbungsmittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesen Gewerben als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise erbracht haben. (5) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1973 dür-

fen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern.der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag. (6) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55, der Gewerbeordnung 1973 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 über den in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nichtbestandenen Prüfung dieser Prüfungsstoff zugrunde lag.

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