Auf Grund des Paragraph 22, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1994,, wird verordnet: Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1993, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, lautet: „(1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung bzw zur Reife- und Befähigungsprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu gestalten; Anlage 5 findet auf Diplomprüfungszeugnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte „Reifeprüfungszeugnis" und „Reifeprüfung" die Worte „Diplomprüfungszeugnis" und „Diplomprüfung" treten." 2. Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz lautet: „Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben." 3. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt: „4a. wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den Klasse/Jahrgang (. Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.";" 4. Im Paragraph 3, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden."
Ziffer 5 Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Regellehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel einschließlich eines Hinweises auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen;" 6. Die Überschrift des Paragraph 6, lautet: „Reifepriifungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, Befähigungsprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis" 7 Im Paragraph 6, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz: „In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5 und 5a), in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis (Anlagen 6 und 7), in das Befähigungsprüfungszeugnis (Anlage 11) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:" 8. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, lautet: „6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet: „Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2 /, A, b, s, 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum Termin zur Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und Befähigungsprüfung/Befähigungsprüfung/Abschlußprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) anzutreten." " 9. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 lauten: „(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Befähigungsprüfung ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden. Bei erfolgreicher Ablegung der Befähigungsprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik und am Kolleg für Sozialpädagogik ist das Befähigungsprüfungszeugnis oder das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis mit dem Semesterzeugnis über das letzte Semester zu verbinden. (5) An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Absatz eins bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen." 10. Im Paragraph J 2 wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 3, Absatz eins, Z4a und Absatz 8,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1995, treten mit 1. Juni 1995 in Kraft." 11. In den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 11 werden die Wendung „gemäß den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst/Kunst und Sport" und die Wendungen „gemäß den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport/Unterricht und Kunst" jeweils durch die Wendungen „gemäß den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für " ersetzt.
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