Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 V Änderung des Pensionsgesetzes 1965 VI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes römisch acht Änderung des Richterdienstgesetzes IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes XI Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes XII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 XIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 XIV Änderung des Einsatzzulagengesetzes XV Änderung des Bezügegesetzes XVI Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 römisch sechzehn a Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,

Artikel Gegenstand XVII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes XVIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 XIX Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 XX Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften XXI Änderung des Berggesetzes 1975 XXII Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 XXIII Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes XXIV Änderung des Betriebshilfegesetzes XXV Karenzurlaubszuschußgesetz — KUZuG XXVI Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz XXVII Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes XXVIII Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes XXIX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes XXX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes XXXI Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes XXXII Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993 XXXIII Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 XXXIV Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 XXXV Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird XXXVI Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 XXXVII Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen XXXVIII Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes XXXIX Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes XLII Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes XLIII Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995 XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 19, Z2 lautet: „2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" la. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 73, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins, Z2 und 3, Paragraph 112, Absatz 4 und Paragraph 131 Punkt 2, Paragraph 134, Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage," 3. Im Paragraph 163, entfallen die Absatz 3, 4 und 6, Die bisherigen Absatz 5, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „(3)" „(5)" und „(6)"

Ziffer 4 Im Paragraph 163, wird folgender Absatz 4, eingefügt: „(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt 1. im Fall des Absatz eins, monatlich 100 vH, 2. im Fall dés Absatz 2, monatlich 90 vH des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat." 5. Nach Paragraph 247, wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt: „5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER § 247a. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß Paragraph 163, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist Paragraph 163, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 163, Absatz 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 6. Im 2. Abschnitt des Schlußteiles erhalten der 5. bis 10. Unterabschnitt die Bezeichnung „6." bis „11. Unterabschnitt" 7. Im Paragraph 278, Absatz 15, Z1 wird das Datum „1.Jänner 1993" durch das Datum „1.Dezember 1994" ersetzt. 8. Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 16, angefügt: „(16) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft: 1. Paragraph 19, Z2 mit römisch eins.Jänner 1995, 2. Paragraph 73, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins, Z2 und 3, Paragraph 112, Absatz 4,, Paragraph 131,, Paragraph 134, Z2, Paragraph 163, Absatz 3 bis 6, Paragraph 247 a, samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1.Mai 1995." Artikel römisch zwei Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.43/ 1995, wird wie folgt geändert: 1. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 36, Absatz 2, Z1, Paragraph 94, Absatz 2, Z1. 2. Paragraph 4, lautet: „Kinderzulage § 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt — soweit in den Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden Kinder: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. (2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. (3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27 Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es 1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leistet, 2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, 3. nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, 4. nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

Ziffer 5 nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. (4) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2, als erfüllt. (5) Trifft die Voraussetzung des Absatz 4, nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2, folgendes: 1. Besucht ein Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 3, Ziffer 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist: a) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder b) die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden. 2. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. 3. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. 4. Der Nachweiszeitraum wird verlängert durch a) eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. 5. Der Ablauf des Nachweiszeitraumes wird gehemmt durch a) Zeiten des Mutterschutzes oder b) Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. (6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. (7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27 Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn 1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und 2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. (8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Absatz 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. (9) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er — abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage. (10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor."

Ziffer 3 Im Paragraph 6, Absatz 4 und 5 wird der Ausdruck „Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage" durch den Ausdruck „Kinderzulage" ersetzt. 4. Paragraph 10, Absatz 4, lautet: „(4) Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam: 1. Karenzurlaub, der zur Betreuung a) eines eigenen Kindes oder b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, 2. Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes gemäß a) Paragraph 75 a, BDG 1979, b) Paragraph 75 a, des Richterdienstgesetzes, c) Paragraph 58 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und d) Paragraph 65 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296." 5. Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 — dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. die im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 4, Litera e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte, 3. sonstige Zeiten, a) die die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze, b) die die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte." 6. Im Paragraph 12, Absatz 2, wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 1 lit. a" durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, ersetzt. 7 Im Paragraph 12, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3, ersetzt. 8. Paragraph 12, Absatz 4, lautet: „(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen: 1. die Zeit, die nach Absatz eins, Ziffer 2, oder nach Absatz 2, Ziffer eins, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat, 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben — mit Ausnahme des im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes —, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist." 9. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins und 4 Litera d bis f" durch das Zitat „Abs. 1 Z2 und Absatz 2, Z1 und 4 Litera d bis f" ersetzt. 10. Im Paragraph 12, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 1 Litera b,," durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, Litera b,," ersetzt. 10a. Im Paragraph 13, Absatz 9 a, wird nach dem Ausdruck „Europäischen Parlaments" der Ausdruck „oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt. 11. Im Paragraph 20 b, Absatz eins, Z3 wird das Zitat „Abs. 3" durch das Zitat „Abs. 3 oder 3a" ersetzt. 12. An die Stelle des Paragraph 20 b, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen: „(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt jedenfalls die Kosten eines vom Beamten zu benutzenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort. In den übrigen Fällen beträgt der Eigenanteil 1. ab 1.Mai 1995 monatlich 430S, 2. ab 1.Jänner 1996 monatlich 480S.

  1. Absatz 3 a,Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Absatz 3, angeführten Betrag am weitesten übersteigen." 13. Dem Paragraph 20 c, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat 1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder 2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Absatz 3 a, l, s, nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig." 14. Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz lautet: „Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage." 15. Dem Paragraph 22, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt: „Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 8, Absatz 9, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus Paragraph 44, Absatz 8, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus Paragraph 44, Absatz 8, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt." 16. Im Paragraph 54, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltszulagen" durch das Wort „Kinderzulagen" ersetzt. 17 Im Paragraph 61, treten an die Stelle der Absatz 5 bis 9 folgende Bestimmungen: „(5) Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Absatz eins bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung. (6) Absatz 5, gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt. (7) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Absatz 5, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt. (8) Absatz 7, ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können. (9) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist für die Zeit einer nach Absatz 5, 6, oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an 1. Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder 2. gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen begründet ist.
  1. Absatz 10,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 an anderen Tagen als 1. den im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder 2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder 3. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 unterblieben ist. (11) Für die Anwendung des Absatz 10, sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Z3 oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Absatz 10, Z1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage 1. tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ausübt oder 2. mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 teilnimmt. (12) Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend — aber nicht zu Vertretungszwecken — zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Absatz 5, letzter Satz anzuwenden. (13) Die Absatz eins bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten — und nicht einer vollen — Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß 1. an die Stelle der im Absatz 4, angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und 2. an die Stelle des im Absatz 5, angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH tritt." 18. Paragraph 104, Absatz eins, letzter Satz entfällt. 19. Am Beginn dès Abschnittes römisch elf Unterabschnitt A werden folgende Paragraphen 112 a und 112 b eingefügt: „Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage § 112a. (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. (2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1.Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage. Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung § 112b. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 10, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 20. Dem Paragraph 113, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt: „(5) Auf Beamte, die 1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und 2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (6) Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt: 1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990, 2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, 3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

Ziffer 4 Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1.Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen Sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind. (7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer 1. sowohl am 1.Mai 1995 2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist." 21. Paragraph 139, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraph 119, Einleitung und Z1 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2," 22. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft: 1. Paragraph 13, Absatz 9 a und Paragraph 139, Z1 mit 1. Jänner 1995, 2. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins bis 4,6 und 7, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Z3 und Absatz 3 und 3 a, Paragraph 20 c, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 104, Absatz eins,, die Paragraphen 112 a und 112 b samt Überschriften und Paragraph 113, Absatz 5 bis 7 mit 1.Mai 1995, .; 3. Paragraph 22, Absatz 2 a, letzter Satz und Paragraph 61, Absatz 5 bis 13 mit 1. September 1995." ! Artikel m Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu Paragraph 4 a, lautet: „Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen" la. Paragraph 4 a, Absatz eins, Satz 1 lautet: „Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit 1. der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration oder 2. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organes oder 3. einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995 eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften." 1b. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 17 A, b, s, Punkt 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24 A, b, s, Punkt eins, 2,,3und7, Paragraph 28 a, A, b, s, Punkt 2,, Paragraph 28 b, A, b, s, Punkt 2,, Paragraph 29 A, b, s, Punkt 4,, Paragraph 29 e, Absatz 6, Z2 Litera a,, Paragraph 35 A, b, s, Punkt 4 u, n, d, 6,, Paragraph 41 A, b, s, Punkt 3,, Paragraph 46, Absatz 2 und 3 und Paragraph 49, Absatz 3 Punkt 2, Im Paragraph 16 und im Paragraph 35, Absatz 3 e, Z1 und 2 wird das Wort „Haushaltszulagen" durch das Wort „Kinderzulagen" ersetzt. 3. Paragraph 26, Absatz eins, lautet: „(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 — dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. die im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 4, Litera e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,

Ziffer 3 sonstige Zeiten, a) die die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze, b) die die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte." 4. Im Paragraph 26, Absatz 2, wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 1 lit. a" durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, ersetzt. 5. Im Paragraph 26, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 lit.b" durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3, ersetzt. 6. Paragraph 26, Absatz 4, lautet: „(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen: 1. die Zeit, die nach Absatz eins, Ziffer 2, oder nach Absatz 2, Ziffer eins, oder nach Absatz 2, Z4 Litera e, oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde, 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben — mit Ausnahme des im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes, — für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist." 7 Im Paragraph 26, Absatz 6, wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins und 4 Litera d bis f" durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis f" ersetzt. 8. Im Paragraph 26, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 1 Litera b,," durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, Litera b,," ersetzt. 9. Paragraph 29 b, Absatz 6, lautet: „(6) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Absatz 5, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam." 10. Im Paragraph 45, Absatz 2, werden der Ausdruck „§ 61 Absatz 9, Z2" durch den Ausdruck „§ 61 Absatz 13, Z2" und der Ausdruck „§ 61 Absatz 9, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 61 Absatz 13, Z1" ersetzt. 11. Paragraph 56, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab 1. Mai 1995 sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig. (3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Absatz eins,, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 4,, des Paragraph 26,, des Paragraph 30, Absatz 5 und 6 und des Paragraph 35, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften." 12. Dem Paragraph 57, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Das Dienstverhältnis endet aber jedenfalls mit Ablauf der Befristung." 13. Paragraph 72 a, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 72b" Der bisherige Paragraph 72 b, mit seinen Absatz eins und 2 wird dem neuen Paragraph 72 b, als Absatz 3 und 4 angefügt. Als neuer Paragraph 72 a, wird eingefügt: „Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung § 72a. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 14. Dem Paragraph 72 b, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt: „(5) Auf Vertragsbedienstete, die 1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und 2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind die Regelungen des Paragraph 26, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. Absatz 6,Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt: 1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990, 2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, 3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, 4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem römisch eins.Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind. (7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer 1. sowohl am 1.Mai 1995 2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist." 15. Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft: 1. Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 2, 3 und 7, Paragraph 26, Absatz eins bis 4, 6 und 7, Paragraph 28 a, Absatz 2,, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 29 b, Absatz 6,, Paragraph 29 e, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 35, Absatz 3 e, Ziffer eins und 2 und Absatz 4 und 6, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2 und 3, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 2 und 3, Paragraph 57, Absatz eins und die Paragraphen 72 a und 72 b samt Überschriften mit 1.Mai 1995, 2. Paragraph 45, Absatz 2, mit 1. September 1995." Artikel römisch vier Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22, Absatz 2, lautet: „(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt: 1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,; 2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, b) für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, 50% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,, c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13 Punkt 2, Paragraph 24, lautet: "§ 24. Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die Paragraphen 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten." 3. Im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Worte „Steigerungsbeträge gebühren," durch die Worte „eine Kinderzulage gebührt," ersetzt. 4. Paragraph 32, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Die Umzugsvergütung beträgt: 1. für ledige Beamte 20%,

Ziffer 2 für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, 50%, 3. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80% und 4. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet. (3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet." 5. Im Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera a, werden die Worte „einen Steigerungsbetrag" durch die Worte „eine Kinderzulage" ersetzt. 6. Im Paragraph 35 c, Absatz 3 und im Paragraph 35 i, Absatz eins, werden jeweils die Worte „ein Steigerungsbetrag" durch die Worte „eine Rinderzulage" ersetzt. 7. Paragraph 35 e, Absatz eins, lautet: „(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 30%, in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, 80% und in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3 und 4100 % des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet." 8. Im Paragraph 74, ZI entfällt die Litera e,; die bisherige Litera f, erhält die Bezeichnung ,,e)". 9. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 29, Absatz eins, Z2, Paragraph 32, Absatz 2 und 3, Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 35 c, Absatz 3,, Paragraph 35 e, Absatz eins,, Paragraph 35 i, Absatz eins und Paragraph 74, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch fünf Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1327 1995, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „zehn Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" ersetzt. 2. Paragraph 5, lautet: „Ruhegenußfähiger Monatsbezug § S. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus 1. dem Gehalt und 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. (2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse, 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder 4. für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. (3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen 1. der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und 2. die Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt war,

ist für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt. (4) Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln: 1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war. 2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen. 3. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor." 3. Paragraph 6, Absatz 3, lautet: „(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt." 4. Paragraph 7, Absatz eins, lautet: „(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden." 5. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „zehn Jahren" durch den Ausdruck „15 Jahren" ersetzt. 6. Paragraph 12, Absatz 3, lautet: „(3) Die Ruhegenußzulage beträgt 1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%, 2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und 3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen." 7 In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 13 b, Absatz eins und 2, Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, samt Überschrift und Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 57 b, A, b, s, Punkt 2 Punkt 8, Paragraph 15, Absatz 7, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)" und „(8)" 9. Im Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltszulage" durch den Ausdruck „Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage" ersetzt. 10. Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „§ 5 Absatz 2 und 3 ist anzuwenden." 11. Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „zehn Jahren" durch den Ausdruck „15 Jahren" ersetzt. 12. Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz entfällt. 13. Paragraph 25, Absatz 2, lautet: „(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat." 14. Paragraph 43, lautet: „Ausmaß des Todesfallbeitrages § 43. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf." 15. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, samt Überschrift (mit Ausnahme des Absatz 3,), Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 7 und 8, Paragraph 15 b, Absatz eins, Z5, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und 4, die Paragraphen 25 und 43 samt Überschriften, Paragraph 57 b, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins, Z3 bis 6 und Paragraph 62 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, sowie

die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 7 und des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 4, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/ 1995 mit 1.Mai 1995, 2. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, mit 1. September 1995." 16. Im Paragraph 60, Absatz eins, Z3 wird das Zitat „§ 5 Absatz 2 und 3 durch das Zitat „§ 5 Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" ersetzt. 17 Paragraph 60, Absatz eins, Z4 wird aufgehoben; die bisherigen Ziffer 5 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4." bis „6." 18. Nach Paragraph 62 a, wird folgender Paragraph 62 b, eingefügt: „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995 § 62b. (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8, Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre. 2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. 3. Bei der Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, ist der unter Absatz eins, fallende Beamte so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. 4. Bei der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, sind die Hinterbliebenen des unter Absatz eins, fallenden Beamten so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufgewiesen hätte. (2) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6, Z1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (3) Ist am 1.Jänner 1996 bereits die Hälfte des 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse, 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder 4. für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 4 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4) Paragraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist. (5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. (6) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1.Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage." Artikel römisch sechs Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 3, Abs. la lautet: „(la) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75%." 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Paragraph 3, Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch sieben Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet: „Den im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen." 2. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der Paragraphen 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, Für die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen." 3. Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt. 4. Paragraph 5, Absatz 3, lautet: „(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der 1. für die nächste Vorrückung oder 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte." 5. Paragraph 6, lautet samt Überschrift: „Berechnung des Ruhegenusses § 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich 1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Z1 und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%, b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%, 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Z1 und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%, b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%, der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. (2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) gelten immer als Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, lit. b. (3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."

Ziffer 6 Paragraph 7, Absatz 7, lautet: „(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt." 7. #9 lautet samt Überschrift: „Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag § 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden." 8. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Der Pensionsbeitrag beträgt: 1. für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%, 2. für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75% des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern Paragraph 6 a, anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes. (3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar 1. in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 3,26%, 2. in den Fällen des Absatz 2, Z2................................................................................................... 2,61% des sich nach Paragraph 5, Absatz 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit." 9. Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBL Nr. 297/1995 § 18a. (1) Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre. 2. Bei der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre" der Ausdruck „zehn Jahre" und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre" der Ausdruck „zehn Dienstjahre". 3. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich a) für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als aa) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%, bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%, b) für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als aa) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%, bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. (2) Ist am römisch eins.Jänner 1996 bereits die Hälfte des 1. für die nächste Vorrückung oder 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Ziffer eins, oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 7, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist." 10. Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 3, Absatz eins,; Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 und Paragraph 18 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1.Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch acht Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 106, Absatz eins und im Paragraph 150, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt. 2. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) Paragraph 106, Absatz eins und Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel K Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 75, Absatz eins und 2 und Paragraph 76, Absatz eins Punkt 2, Paragraph 56, Absatz 6, lautet: „(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Absatz 5, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam." 3. Paragraph 78, Absatz 2, lautet: „(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes, das im Gehaltsgesetz 1956 für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf vorgesehen ist." 4. Paragraph 81, Absatz 3, lautet: „(3) Der monatliche Beitrag beträgt 1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2, und 2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages." 5. Im Paragraph 86, Absatz 3, wird den Zitaten „§ 7 Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965" in Z1 und „§ 5 Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965" in Ziffer 3, jeweils die Wendung „in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" angefügt 6. Die bisherigen Paragraphen 93 a bis 96 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

Ziffer 7 Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 99, eingefügt: „Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung § 99. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 56, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 8. Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 6,, Paragraph 75, Absatz eins und 2, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz 3 und die Paragraphen 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, treten mit 1.Mai 1995 in Kraft." 9. Vor dem Paragraph 102, wird die Überschrift „Vollziehung" eingefügt. Artikel römisch zehn Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt. 2. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, tritt mit 1.Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch elf Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt: „(8) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann — unabhängig von den Anlässen des Absatz 2, — die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. (9) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 8, gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956." 2. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. September 1995 in Kraft." Artikel römisch zwölf Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, Absatz 7, Z2 lautet: „2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" la. Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu

gewinnen, kann — unabhängig von den Anlässen des Absatz eins, — die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. (8) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 7, gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956." 2. Paragraph 47, samt Überschrift entfällt. 3. Im Paragraph 49, Abs. la entfällt der letzte Satz. 4. Im Paragraph 51, Abs. la entfällt der letzte Satz. 5. Im Paragraph 52, Absatz 4 a und 4 b entfällt jeweils der letzte Satz. 6. Paragraph 52, Absatz 12, entfällt. 7 In folgenden Bestimmungen wird das Won „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 80, Absatz 4 und Paragraph 100 Punkt 8, Paragraph 104, Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage," 9. Im Paragraph 114, Absatz 2, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965" durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" ersetzt. 10. Paragraph 115, Absatz 3, erster Satz lautet: „Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen." 11. Nach Paragraph 119, wird folgender Paragraph 120, eingefügt: „§ 120. Paragraph 115, Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Paragraph 115, Absatz eins, genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren" der Ausdruck „zehn Jahren" tritt." 12. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 15, angefügt: „(15) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft: 1. Paragraph 15, Absatz 7, Z2 mit 1.Jänner 1995, 2. Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 100,, Paragraph 104, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 115, Absatz 3 und Paragraph 120, mit 1. Mai 1995, 3. Paragraph 44, Absatz 7 und 8, Paragraph 49, Abs. la, Paragraph 51, Abs. la und Paragraph 52, Absatz 4 a und 4 b sowie der Entfall des Paragraph 47, (samt Überschrift) und des Paragraph 52, Absatz 12, mit 1. September 1995." Artikel römisch dreizehn Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, Absatz 7, Z2 lautet: „2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" la. Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann — unabhängig von den Anlässen des Absatz eins, — die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. (8) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 7, gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956." 2. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: Paragraph 78, Absatz eins, Z2 und 3, Paragraph 88, Absatz 4 und Paragraph 108 Punkt 3, Paragraph 112, Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage," 4. Im Paragraph 115, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 61 Absatz 6 bis 8 durch den Ausdruck „§ 61 Absatz 6 bis 12 ersetzt. 5. Im Paragraph 120, Absatz 2, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965" durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" ersetzt. 6. Paragraph 121, Absatz 3, erster Satz lautet: „Den im Absatz eins, genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen." 7 Nach Paragraph 121, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Absatz eins, genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren" der Ausdruck „10 Jahren" tritt." 8. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten in Kraft: 1. Paragraph 15, Absatz 7, Z2 mit 1.Jänner 1995, 2. Paragraph 78, Absatz eins, Z2 und 3, Paragraph 88, Absatz 4,, Paragraph 108,, Paragraph 112, Z2, Paragraph 120, Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 3 und 3 a mit 1. Mai 1995, 3. Paragraph 44, Absatz 7 und 8 und Paragraph 115, Absatz 3, mit 1. September 1995." Artikel römisch vierzehn Änderung des Einsatzzulagengesetzes Das Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins und 2 wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Won „Kinderzulage" ersetzt. 2. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch fünfzehn Änderung des Bezügegesetzes Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/ 1995, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz 2, lautet: „(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen." la. Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Ziffer eins b An die Stelle des Paragraph 10, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen: „(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. (5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen. (6) Die Absatz eins bis 5 und die Paragraphen 6 und 7 gelten auch für die im Artikel 71, des Bundesverfassungsgesetzes genannten Personen." 1c. Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für 1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates a) für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...................................................... 13 %, b) für Zeiten ab dem römisch eins.Jänner 1996 ................................................................................... 14,5%, 2. die übrigen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Organe a) für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...................................................... 16 %, b) für Zeiten ab dem 1.Jänner 1996 ................................................................................... 17,5%, des Bezuges und der Sonderzahlungen. (3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt 1. für Zeiten vom 1.Jänner 1955 bis 31.Dezember 1977 ...................................................... 5 %, 2. für Zeiten vom 1 Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ...................................................... 5,5%, 3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ...................................................... 6 %, 4. für Zeiten vom 1.Jänner 1980 bis 31.Dezember 1980 ...................................................... 6,5%, 5. für Zeiten vom 1.Jänner 1981 bis 30. November 1990 ...................................................... 7 %, 6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31.Dezember 1995 ................................................ 13 %, 7. für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ......................................................................................... 14,5% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen." 1d. Paragraph 14, Absatz eins, vorletzter Satz lautet: „§ 10 Absatz eins bis 3 und Paragraph 16, Absatz eins, sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Absatz 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Absatz 6 a, zurückbezahlt worden ist." 2. Paragraph 14, Absatz 2, lautet: „(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Absatz 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Absatz 6 a, zurückbezahlt worden ist." 2a. Paragraph 14, Absatz 6 bis 8 lautet: „(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Absatz eins und die einmalige Entschädigung nach den Absatz 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im Paragraph eins, angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.

  1. Absatz 6 a,Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Absatz 6, beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden. (7) Wird eine Amtstätigkeit nach Absatz eins,, eine Funktionsausübung nach Absatz 2, oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz 6, oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes: 1. Eine allfällige Leistung nach den Absatz eins bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Absatz eins, 2, oder 3 begründet. 2. Ist die nach Ziffer eins, gebührende Leistung niedriger als a) eine Leistung, die nach den Absatz eins, 2, oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Absatz 6, oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder b) eine der Litera a, vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union gebührt, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung. 3. Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Absatz eins, 2, oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Union und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Absatz eins, 2, oder 3 gebührt, wenn Absatz 6, oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung. (8) Hat ein im Paragraph eins, angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Union erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Absatz eins, 2, oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Absatz 7,) nur in dem Ausmaß, um das er 1. die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder 2. — wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat — die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt. Der erste Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3 gemäß Absatz 6 a, zurückbezahlt worden sind." 2b. An die Stelle des Paragraph 14, Absatz 10, treten folgende Bestimmungen: „(10) Bei der Anwendung des Absatz 7, Ziffer 2 und des Absatz 8, ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat. (11) Bei der Anwendung des Absatz 8, gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Absatz 2, oder 3 erhalten haben und die nicht nach Absatz 6 a, zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 folgendes: 1. Von den bereits nach Absatz 2, oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 maßgebenden Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen. 2. Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Ziffer eins, auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Absatz 2, oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt. (12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Absatz 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Absatz 6 a, zurückbezahlt hat oder — wenn Absatz 6, nicht anzuwenden gewesen wäre — erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse DC, Gehaltsstufe 6 geändert hat."

2ba. Paragraph 15, zweiter Satz lautet: „Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des Paragraph 2, (ausgenommen Absatz 3,) und des Paragraph 8, Absatz 2, sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer." 2c. Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt: „(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. (5) Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 14, Absatz eins, ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt. (6) Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden." 2d. Paragraph 23 e, Absatz 2, lautet: „(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen." 3. Paragraph 23 g, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beträgt 1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31.Dezember 1995 ............................................................ 13 %, 2. für Zeiten ab dem 1.Jänner 1996 ......................................................................................... 14,5%, des Bezuges und der Sonderzahlungen. (3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, Ziffer 3, eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt 1. für Zeiten vom 1.Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ...................................................... 5 %, 2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ...................................................... 5,5%, 3. für Zeiten vom 1.Jänner 1979 bis 31.Dezember 1979 ...................................................... 6 %, 4. für Zeiten vom 1.Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ...................................................... 6,5%, 5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30.November 1990 ...................................................... 7 %, 6. für Zeiten vom römisch eins.Dezember 1990 bis 31.Dezember 1995 ................................................ 13 %, 7 für Zeiten vom 1.Jänner 1996 an ......................................................................................... 14,5% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen." 3a. Dem Paragraph 23 h, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach Paragraph 23 i, Absatz 4 Punkt 3 b, Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, lautet: ,,a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften," 3ba. Paragraph 25, Absatz 6, lautet: „(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Absatz 2, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt." 3bb. Paragraph 26, Absatz 2, lautet: „(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich 1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und

Ziffer 2 für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden." 3c. Paragraph 35, Absatz 3, lautet: „(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung — ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes — oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen." 3ca. Paragraph 37, lautet: „§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich 1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und 2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen." 3d. Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz lautet: „Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann." 3e. Paragraph 44 b, Absatz 2, Z1 lautet: „1. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften," 3ea. Paragraph 44 b, Absatz 5, lautet: „(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Absatz 2, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt." 3eb. Paragraph 44 c, Absatz 2, lautet: „(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich 1. für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und 2. für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167% der Bemessungsgrundlage. 3f. Im Paragraph 44 k, wird der Ausdruck „so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge" durch den Ausdruck „so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug" ersetzt. 4. Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 4 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, Paragraph 16, Absatz 4 bis 6, Paragraph 23 e, Absatz 2,, Paragraph 23 h, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 44 k und Paragraph 47 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, mit 1.Jänner 1995, 2. Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 23 g, Absatz 2 und 3 und Paragraph 45 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, mit 1. Mai 1995. (8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft: 1. Paragraph 31, zweiter Satz, 2. Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz und 3. Paragraph 44 j, zweiter Satz." 4a. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Paragraph 15,, Paragraph 25, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 44 b, Absatz 5 und Paragraph 44 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, treten mit 1.Mai 1995 in Kraft." 5. Der bisherige Paragraph 45 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz eins, sind die Paragraphen 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 6. Nach Paragraph 47 a, werden folgende Paragraphen 47 b und 47 c eingefügt: „§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach Paragraph eins, eine Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 14, Absatz eins und eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 14, Absatz 2

und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist Paragraph 14, Absatz 7 bis 11 anzuwenden. § 47c. Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung (Paragraph 14, Absatz 2 und 3) sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der römisch zwanzig. Legislaturperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden." Artikel römisch sechzehn Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5 e, A, b, s, Punkt eins, lautet: „(1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ............................................................ 13 %, 2. für Zeiten ab dem 1.Jänner 1996 ......................................................................................... 14,5%, der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig." 2. Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 5 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch sechzehn a Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch sechs wird das Zitat „§ 13 Absatz 5 bis 9 jeweils durch das Zitat „§ 13 Absatz 5 bis 9 b ersetzt. 2. Artikel römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Artikel römisch sechzehn b Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, Z1 lautet: „1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;" 2. Nach Paragraph 178, wird folgender Paragraph 179, angefügt: „§ 179. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch siebzehn Änderung des Bundes-Personalvertrerungsgesetzes Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, wird am Ende der Sub-Litera, b, b, das Wort „und" durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die sublit. cc.

Ziffer 2 Paragraph 45, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, erhält die Absatzbezeichnung „(7)" 3. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch achtzehn Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf." 2. Paragraph 44, lautet: „§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten. (2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO ist anzuwenden." Artikel römisch neunzehn Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 2, lautet: „(2) Die aus den Verträgen nach den Paragraphen 25, 26, 27 und 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften, die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten an Liegenschaften, die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1950,), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr. 67/ 1966) oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß Paragraph 31, sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden. Schadenersatzleistungen für Beschädigungen an Bundesstraßen (Paragraph 3,) und an Kraftfahrzeugen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) sind für deren Wiederinstandsetzung zu verwenden." Artikel römisch zwanzig Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften Das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, wird wie folgt geändert: (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 283, zu erlassen."

Artikel römisch 21 Änderung des Berggesetzes 1975 Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1994,, wird wie folgt geändert: § 199Abs. 1 lautet: „(1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Berghauptmannschaften die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bergbehörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Den Besichtigungen ist der Betriebsrat beizuziehen. Sind von diesem jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen." Artikel römisch 22 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1995,, wird wie folgt geändert: L Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, lautet: ,,d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen," 2. Paragraph eins, Absatz 6, lautet: „(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die Paragraphen 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes." 3. Paragraph 3, Absatz 3, vierter und fünfter Satz lauten: „Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,. Liegt kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (Paragraph 21 und Paragraph 2, Absatz eins und 2 AMPFG) anzunehmen." 4. Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, lautet: ,,e) Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter" 5. Im Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, wird die Wortfolge „als unselbständig Erwerbstätiger einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 EStG 1988 erzielt, der bzw die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw übersteigen," durch die Wortfolge „ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen," ersetzt. 6. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, lautet: ,,a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;" 7 Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, lautet: ,,b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb besitzt, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54000 Schilling nicht übersteigt;" 8. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, lautet: ,,c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn

weder das Einkommen noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt;" 9. Am Ende des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera e, angefügt: ,,e) wer als geschäftsführender Gesellschafter ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen." 10. Paragraph 12, Absatz 9 bis U entfallen. 11. Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz lautet: „Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war." 12. Im Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „acht Wochen" durch den Ausdruck „drei Monate" ersetzt. Der letzte Satz entfällt. 13. Dem Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5 Punkt 14, Im Paragraph 20, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „Eltern und Großeltern," 15. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14000 Schilling oder als selbständig Erwerbstätiger ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, von mehr als 168000 Schilling im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14000 Schilling im Monat erzielt, ist der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahl- und Pflegekinder gebührenden Familienzuschläge im Folgemonat anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist Paragraph 6, Absatz 8, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren." 16. Die Lohnklassentabelle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, lautet ab Lohnklasse 72:

 

Ziffer 17 Im Paragraph 21, Absatz 4, Z1 werden der Klammerausdruck „§ 61 Absatz eins, durch den Klammerausdruck „§ 2 Absatz eins, AMPFG" und der Ausdruck „57 vH" durch den Ausdruck „56 vH" ersetzt. 18. Im Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „Einkommensteuerbescheides" durch den Ausdruck „Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheides" ersetzt. 19. Paragraph 26, Absatz 2, lautet: „(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, d, oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden." 20. Im Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, wird die Wortfolge „als unselbständig Erwerbstätige einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätige Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 EStG 1988 erzielt, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen," durch die Wortfolge „ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen," ersetzt.

Ziffer 21 Paragraph 26, Absatz 4, lautet: „(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, als arbeitslos gelten." 22. Paragraph 27, lautet: „§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt in der Höhe von 181,308 täglich." 23. Im Paragraph 31 a, Absatz 3 und 4 wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2" durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 27, ersetzt 24. Im Paragraph 31 a, Absatz 3, 4 und 7 sowie im Paragraph 31 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 27, Absatz eins bis 3 durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 27, ersetzt. 25. Im Paragraph 31 b, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „27 Absatz 4 bis 6," 26. Paragraph 32, lautet: „§ 32. (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. (2) Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen." 27 Paragraph 32 a, wird aufgehoben. 28. Im Paragraph 36, Absatz 2, entfällt der vorletzte Satz. 29. Paragraph 36, Absatz 3, lit. A Litera a, lautet: ,,a) Das Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung, das innerhalb eines Monates erzielt wird, ist, soweit es die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt, zur Hälfte anzurechnen." 30. Paragraph 36, Absatz 3, lit. A Litera b, lautet: ,,b) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen, das er neben seiner Notstandshilfe erzielt, ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen." 31. Paragraph 36, Absatz 3, lit. A Litera c bis f und lit. B Litera c und d entfallen; Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera e, erhält die Bezeichnung „lit. B lit. c" 32. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann nach Anhörung des Regionalbeirates im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Trifft der Regionalbeirat keine einhellige Feststellung, so ist das Landesdirektorium anzuhören." 33. Nach Paragraph 36, werden folgende Paragraphen 36 a, 36 b und 36 c samt Überschriften eingefügt: „Einkommen § 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,, 12 Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26, Absatz 4,) sowie für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. (3) Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a,, Litera c, zur Hälfte und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Z15 Litera a,, Z15 Litera b,, Ziffer 22 bis 24 und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988; 2. die Beträge nach den Paragraphen 10,,12,18 Absatz eins, Z4 sowie Absatz 6 und 7,24 Absatz 4,,27 Absatz 3,,31 Absatz 3, 36,,41 Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

Ziffer 3 Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455. (4) Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt 1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte. (5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr, 2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung, 3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und 4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle. (6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben. Umsatz § 36b. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. (2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene heranzuziehen. Mitwirkungspflicht § 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. (2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen. (3) Die gemäß Absatz eins und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden. (4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß. (5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. (6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw kein

Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag, auf Karenzurlaubsgeld und auf Notstandshilfe gegeben." 34. Paragraph 39, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Zur Frage, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorliegt, ist der Regionalbeirat anzuhören. Trifft der Regionalbeirat keine einhellige Feststellung, so ist das Landesdirektorium anzuhören. Die Überprüfung der Unterbringungsmöglichkeit ist ab dem Jahr 1996 halbjährlich vorzunehmen." 35. Paragraph 42, Absatz eins, lautet: „(1) Für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages gelten die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes." 36. Paragraph 46, Absatz 5, lautet: „(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Ansprach zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen." 37 Im Paragraph 79, Absatz 11, erster Satz wird vor dem Ausdruck „treten" der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994" eingefügt. 38. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 18 bis 20 angefügt: „(18) Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, treten mit 1.Mai 1995 in Kraft. (19) Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2 und 5, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 36,, Paragraph 36 a,, Paragraph 36 b,, Paragraph 36 c und Paragraph 39, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt; wobei Paragraph 14, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 26, erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1995, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 977 aus 1994,. Paragraph 12,, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 36,, Paragraph 36 a,, Paragraph 36 b und Paragraph 36 c, sind jedoch ab 1.Jänner 1996 auf alle Fälle anzuwenden. (20) Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b und Paragraph 32, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1995,. (21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten." 39. Im Paragraph 80, wird im Absatz 2, der Ausdruck „31. Dezember 1995" durch den Ausdruck „31. Dezember 1997" ersetzt und folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 32 a, ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft." Artikel römisch 23 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes Das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Der Kurztitel lautet „Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz" 2. Im Paragraph eins, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 3, das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, ein Beistrich eingefügt und nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, 6 und 7 angefügt: „5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, gemäß Paragraph 6, Absatz 5,,

Ziffer 6 einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß Paragraph 6, Absatz 6, und 7. vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates" 3. Im Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 8, das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z10 und 11 angefügt: „10. für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, 11. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraph 59, des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Absatz eins, Z1." 4. Im Paragraph 6, wird im Absatz eins, nach dem Ausdruck „2500 Mio" der Ausdruck „Schilling" eingefügt; der Ausdruck „1995" durch den Ausdruck „1996" und im Absatz 4, der Ausdruck „die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 übersteigen" durch den Ausdruck „die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,5,6 und 7 die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8,10 und 11 übersteigen" ersetzt; folgende Absatz 5 bis 7 werden angefügt: „(5) Für den Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,. (6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen zu erfolgen. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen. (7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1.Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1.Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen." 5. Im Paragraph 7, Absatz eins, wird im ersten Satz der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 8,10 und 11" und im zweiten Satz der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6 und 7 ersetzt. 6. Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch 24 Änderung des Betriebshilfegesetzes Das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Artikel römisch eins Paragraph 4 a, Absatz 4, lautet: „(4) Die Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, beträgt 90 Schilling täglich. Mit 1. Jänner 1996 und mit dem ersten Jänner der folgenden Jahre ist der Betrag von 90 Schilling nach Paragraph 51, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen." 2. Dem Artikel römisch sechs, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Artikel römisch eins Paragraph 4 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,."

Artikel römisch 25 Bundesgesetz über den Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld (Karenzurlaubszuschußgesetz — KUZuG) Abschnitt 1 Anspruch auf Zuschuß § 1. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben 1. alleinstehende Elternteile (Paragraph 2,), 2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 3,, 3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 4, und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben. (2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 26, ff. oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter gemäß Paragraph 31 b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder Teilzeitbeihilfe gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 4 a, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, zuerkannt worden ist. § 2. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 4, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben oder der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. (2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteü des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ehegatten § 3. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß nach diesem Bundesgesetz, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5495 Schilling im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2768 Schilling zu erhöhen. (2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen. Nicht Alleinstehende § 4. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft). Dauer § S. Der Zuschuß gebührt, solange die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf eine im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Leistung wegen Krankheit ruht. Höhe § 6. Der Zuschuß beträgt monatlich 2500 Schilling, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Teilzeitbeschäftigung § 7. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 31 a, Absatz 3 und 4 AlVG). Teilzeitbeihilfe § 8. (1) Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 31 b, AlVG beträgt monatlich 1250 Schilling. (2) Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Artikel römisch eins Paragraph 4 a, des Betriebshilfegesetzes beträgt monatlich 1250 Schilling.

Einkommen § 9. Als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt das Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG. Zuständigkeit, Antrag § 10. (1) Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der nach dem Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin örtlich oder sachlich zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Antrag kann bei jeder Dienststelle der zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden. (2) Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den Paragraphen 3 und 4 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 11, verpflichten. Abschnitt 2 Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe Abgabe, Abgabepflichtige(r) § 11. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben zu leisten: 1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Z1 ausbezahlt wurde. 2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 ausbezahlt wurde. 3. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ausbezahlt wurde. (2) Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (Paragraph 14,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. (3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung. Höhe der Abgabe § 12. Die Abgabe beträgt jährlich 1. in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, Z1 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 140000 S......................................................................................................................... 3% mehr als 175000 S ......................................................................................................................... 5% mehr als 225000 S ......................................................................................................................... 7% mehr als 275000 S ......................................................................................................................... 9% des Einkommens (Paragraph 9,), 2. in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 350000 S ......................................................................................................................... 5% mehr als 400000 S ......................................................................................................................... 7% mehr als 450000 S ......................................................................................................................... 9% des Einkommens (Paragraph 9,). § 13. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Entstehung des Abgabenanspruchs § 14. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß Paragraph 12, erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres. Zuständigkeit, Erhebung § 15. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod

des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt. Erklärungspflicht § 16. Jeder Abgabepflichtige (Paragraph 11,) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des Paragraph 9 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. Paragraph 134, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß. Abschnitt 3 Verweisungen § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Anpassung § 18. (1) Die Beträge gemäß den Paragraphen 3,,6 und 8 sind mit Wirkung ab 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu vervielfachen. (2) Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf Schilling zu ergänzen. Gebührenfreiheit § 19. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 des AVG sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden. Datenübermittlung § 20. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Schlußbestimmungen § 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit römisch eins.Jänner 1996 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. (2) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung). (3) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zu. (4) Mit der Vollziehung des Abschnittes 1 und 3, hinsichtlich der Zuschüsse, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit der Vollziehung des Abschnittes 2 und 3, hinsichtlich der Rückzahlung, der Bundesminister für Finanzen betraut. (5) Bis zum Übergang der Zuständigkeit zur Vollziehung des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf die Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 79, Absatz 11, AlVG sind für die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 6,,7 und 8 Absatz eins, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zuständig. Die Bestimmungen über die Einstellung, Berichtigung und Rückforderung beim Karenzurlaubsgeld und der Teilzeitbeihilfe gelten auch für den Zuschuß. Artikel römisch 26 Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz § 1. Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 50 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik als unverzinsliches Darlehen an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) für den Ausbau von Behindertenwerkstätten zu gewähren.

§ 2. Das Darlehen ist fünf Jahre nach dessen Gewährung zu tilgen. Die getilgte Summe ist der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung) zuzuführen. § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. § 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Artikel römisch 27 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird eine neue Ziffer 3, mit folgendem Wortlaut eingefügt, wobei die bisherigen Z3 und 4 die Bezeichnungen Ziffer 4 und 5 erhalten: „3. leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Ziffer 2, gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;" 2. Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, tritt anstelle des Ausdruckes „im Sinne des Paragraph 61, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609" der Ausdruck „nach Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in jeweils geltender Fassung" 3. Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz lautet: „Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 5, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung." 4. Paragraph 13, Absatz 2, dritter Satz lautet: „Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen." 5. Dem Paragraph 17 a, wird ein neuer Absatz 6, mit folgendem Wortlaut angefügt: „(6) Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3,,4 und 5, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, sowie Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, sowie Paragraph 13, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 vor dem 1.Mai 1995 gefaßt wurde." Artikel römisch 28 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, Z1 lautet: „1. a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und b) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/ 1955, in der jeweils geltenden Fassung, die an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bilden, beschäftigt waren aa) die vor dem 1. Juli 1993 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt waren oder bb) für die eine Feststellung gemäß Absatz 3, vorliegt, oder" 2. Paragraph eins, Absatz 3, lautet: „(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt durch Verordnung fest, welche knappschaftlichen Betriebe für die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, lit. bb in Betracht kommen. Dabei kann je nach der Art des knappschaftlichen Betriebes und der Tätigkeiten in diesem der Anspruch auf Sonderunterstützung auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt werden, wobei die Unterscheidungskriterien insbesondere auch Rohstoffgewinnung bzw. Weiterverarbeitung, bergmännische Tätigkeit, Zuständigkeit der Bergbehörde nach den allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Vergleich mit Tätigkeiten im allgemeinen Wirtschaftsbereich sind."

Ziffer 3 Paragraph eins, Absatz 4 bis 6 entfallen. 4. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt," 5. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Abweichend von Paragraph 42, Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für den Personenkreis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten." 6. Im Artikel römisch vier, entfällt der Absatz 2 und der Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2)" 7 Artikel römisch vier Absatz 3, entfällt. 8. Dem Artikel römisch fünf werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) Paragraph eins und Artikel römisch vier in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. April 1995 in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab 1.April 1995. Paragraph eins und Artikel römisch vier in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem 31. März 1995 geltend machen, wenn 1. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Sozialplanes nach dem 31. März 1995 endet oder 2. ihr Dienstverhältnis vor dem 1.April 1995 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde oder 3. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde, oder 4. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. April 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde. (8) Paragraph 7, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch 29 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 80 a, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „für das Geschäftsjahr 1994" durch den Ausdruck „für die Geschäftsjahre 1994 und 1995" ersetzt. 2. Im Paragraph 253, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt. 3. Paragraph 253 a, Absatz eins, erster Satz lautet: „Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit." 4. Im Paragraph 253 a, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Z4 ausschließen würde." 5. Paragraph 253 a, Absatz 3, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt

Ziffer 6 Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt." 7 Im Paragraph 253 b, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 8. Paragraph 253 b, Absatz 3, wird aufgehoben. 9. Paragraph 253 b, Absatz 4, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt 10, Im Paragraph 253 c, Absatz 7 und Absatz 8, zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt. 11. Im Paragraph 253 d, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 12. Paragraph 253 d, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt 13, Im Paragraph 276, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt. 14. Paragraph 276 a, Absatz eins, erster Satz lautet: „Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit." 15. Im Paragraph 276 a, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 276 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 16. Paragraph 276 a, Absatz 3, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, 17 Paragraph 276 b, Absatz eins, Z4 lautet: „4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversi-

cherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt." 18. Im Paragraph 276 b, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 19. Paragraph 276 b, Absatz 3, entfällt. 20. Paragraph 276 b, Absatz 4, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins Punkt 21, Im§ 276c Absatz 7 und Absatz 8, zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt. 22. Im Paragraph 276 d, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 276 b, Absatz eins, Z4 ausschließen würde." 23. Paragraph 276 d, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins Punkt 24, Nach Paragraph 351 a, wird folgender Paragraph 351 b, samt Überschrift eingefügt: „Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften über die Durchführung medizinischer Begutachtung § 351b. Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regem." 25. Nach Paragraph 558, wird folgender Paragraph 559, angefügt: „§ 559. (1) Es treten in Kraft 1. rückwirkend mit 1. Jänner'l995 Paragraph 80 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/ 1995; 2. mit 1.Juli 1995 Paragraph 351 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995,; 3. mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 253, Absatz 2, 253 a, Absatz eins bis 3, 253 b Absatz eins, Z4 und Absatz 2 bis 4, 253 c Absatz 7 und 8,-253d Absatz 2 und 3, 276 Absatz 2, 276 a, Absatz eins bis 3, 276 b Absatz eins, Z4 und Absatz 2 bis 4,276c Absatz 7 und 8,276d Absatz 2 und 3 und 559 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,. (2) Die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt. (3) Die Paragraphen 253 b, Absatz 3 und 276 b Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden." Artikel römisch 30 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,, wird wie folgt geändert: .1. Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz entfällt. 2. Paragraph 25, Absatz 5, lautet: „(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt mindestens 11459 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. In den Jahren 1996, 1997,1998 und 1999 ist der gemäß dem zweiten Satz zum 1.Jänner des jeweiligen Jahres festgestellte Betrag zusätzlich um 500 S zu erhöhen." 3. Paragraph 25 a, Absatz eins, lautet: „(1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der nach Paragraph 25, Absatz 5, jeweils festgestellte Betrag."

Ziffer 4 Paragraph 25 a, Absatz 2, entfällt. 5. Im Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 bzw Absatz 2, durch den Ausdruck „Abs. 1" ersetzt. 6. Im Paragraph 29, Absatz 2, wird der Ausdruck „330 vH" durch den Ausdruck „275 vH" ersetzt. 7 Im Paragraph 34 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „für das Geschäftsjahr 1994" durch den Ausdruck „für die Geschäftsjahre 1994 und 1995" ersetzt. 8. Im Paragraph 130, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt. 9. Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt." 10. Paragraph 131, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 11. Paragraph 131, Absatz 3, entfällt. 12. Paragraph 131, Absatz 4, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt 13, Paragraph 131 a, Absatz eins, erster Satz lautet: „Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit." 14. Paragraph 131 a, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 15. Paragraph 131 a, Absatz 3, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt 16, Im Paragraph 131 b, Absatz 7 und Absatz 8, zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt. 17 Im Paragraph 131 c, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 18. Paragraph 131 c, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt 19, Nach Paragraph 262, wird folgender Paragraph 263, angefügt: „§ 263. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1995 Paragraph 34 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,;

Ziffer 2 mit 1. März 1995 Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,; 3. mit 1. April 1995 die Paragraphen 25, Absatz 2 und 5 sowie 25a Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,; 4. mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 130, Absatz 2, 131, Absatz eins, Z4 und Absatz 2 bis 4, 131 a Absatz eins bis 3, 131 b Absatz 7 und 8, 131 c Absatz 2 und 3 und 263 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995,. (2) Die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt. (3) Paragraph 131, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden." Artikel römisch 31 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „33000 S" durch den Ausdruck „20000 S" ersetzt. 2. Im Paragraph 31 c, erster Satz wird der Ausdruck „für das Geschäftsjahr 1994" durch den Ausdruck „für die Geschäftsjahre 1994 und 1995" ersetzt. 3. Nach Paragraph 31 c, wird folgender Paragraph 31 d, eingefügt: „§ 31d. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt." 4. Im Paragraph 121, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt. 5. Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt." 6. Paragraph 122, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 7 Paragraph 122, Absatz 3, entfällt 8. Paragraph 122, Absatz 4, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 9, Paragraph 122 a, Absatz eins, erster Satz lautet: „Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit."

Ziffer 10 Paragraph 122 a, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Z4 ausschließen würde." 11. Paragraph 122 a, Absatz 3, zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 12, Im Paragraph 122 b, Absatz 7 und Absatz 8, zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt. 13. Im Paragraph 122 c, Absatz 2, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde." 14. Paragraph 122 c, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 15, Nach Paragraph 251, wird folgender Paragraph 252, angefügt: „§ 252. (1) Es treten in Kraft: 1. mit römisch eins.Jänner 1995 die Paragraphen 31 c und 31 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995,; 2. mit 1. April 1995 die Paragraphen 2, Absatz 3 und 252 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,; 3. mit 1.Jänner 1996 die Paragraphen 121, Absatz 2, 122, Absatz eins, Z4 und Absatz 2 bis 4, 122 a Absatz eins bis 3, 122 b Absatz 7 und 8, 122 c Absatz 2 und 3 und 252 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,. (2) Personen, die nur durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. (3) Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, gleichzuhalten. (4) Die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt. (5) Paragraph 122, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden." Artikel römisch 22 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993 Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG1993), Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, samt Überschrift lautet: „Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe § 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen. (2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß Paragraph 39, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, insbesondere dessen

§ 41, Paragraph 42,, Paragraph 58 und Paragraph 70,, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden." 2. Paragraph 6, Absatz 2, lautet: „(2) Im Haushaltsjahr 1995 sind vom Aufkommen an 1. Körperschaftsteuer 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 184765000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und 2. Wohnbauförderungsbeitrag 611202000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden." 3. Paragraph 7, Absatz 2, Z1 Litera a und b lautet: „a) ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches, b) ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds," 4. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Z1 Ut. c wird folgende Litera d, eingefügt: ,,d) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer ab dem Haushaltsjahr 1995: 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union," 5. Paragraph 7, Absatz 2, Z3 lautet: „3. bei der Mineralölsteuer in gleich großen Monatsbeträgen a) ein Betrag von 50g je Liter für Mineralöle, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, vorgesehenen Steuersätzen für Benzine entrichtet wurde, der für Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 zu verwenden ist. Bemessungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1986,; b) als Ertragsanteil des Bundes erstmals im Juli 1995 für Waren, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Steuersätzen entrichtet wurde: ba) ein Betrag von 1,10 S je Liter für Waren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995, bb) ein Betrag von 0,60 S je Liter für Waren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Ziffer 7, zweiter Fall und Absatz 2, zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995, bc) ein Betrag von 0,30 S je Liter für Waren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, des Mineralölsteuergesetzes 1995, bd) ein Betrag von 1,00 S je Kilogramm für Waren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, des Mineralölsteuergesetzes 1995, be) ein Betrag von 0.60 S je Kilogramm für Waren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995, bf) ein Betrag von 0,308 je Kilogramm für Waren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995." 6. Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „(1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden im Haushaltsjahr 1995 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Ziffer 7 Nach dem Paragraph 8, Abs. la wird folgender Absatz eins b, eingefügt: „(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: 16,835 vH der Summe aus 1. den Eigenmitteln gemäß dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S 24, und der Durchführungsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989, ABl. Nr. L 155 vom 7 6. 1989, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 293 vom 12.11. 1994, S 5, mit Ausnahme der Eigenmittel im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom, und 2. dem Betrag von 8 Milliarden Schilling, der ab dem Jahr 1996 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist. Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen, wobei die Höhe der Anteile an der Umsatzsteuer vor dem Vorwegabzug gemäß Abs. la festzustellen ist." 8. Paragraph 8, Absatz 2, lautet: „(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins bis eins b auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden im Haushaltsjahr 1995 auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt: 1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,429 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,727 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünftem nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993; 2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel; 3. bei der Kapitalertragsteuer römisch eins auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen; 4. bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel; 5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (Paragraph 10, Absatz eins,); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;

Ziffer 6 bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis: Burgenland 2,327 vH Kärnten 8,812 vH Niederösterreich 17,831 vH Oberösterreich 17,964 vH Salzburg 8,832 vH Steiermark 14,879 vH Tirol 11,761 vH Vorarlberg 4,331 vH Wien 13,263 vH 7 bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl; 8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993 und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes — ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege —, und zwar: Burgenland 3436, Kärnten 5398, Niederösterreich 22278, Oberösterreich 14215, Salzburg 3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg 1862 und Wien 2068, sohin zusammen 68802 km; 9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis: Burgenland 3,243 vH Kärnten 6,769 vH Niederösterreich 19,261 vH Oberösterreich 16,993 vH Salzburg 6,557 vH Steiermark 14,757 vH Tirol 7,548 vH Vorarlberg 4,246 vH Wien 20,626 vH 10. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl." 9. Paragraph 8, Absatz 5 bis 8 entfällt. 10. Paragraph 11, Absatz eins, lautet: „(1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Der Abzug gemäß Paragraph 8, Absatz eins b, ist in monatlich gleichen Teilbeträgen auf der Basis des für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisses vorzunehmen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei — vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung — den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (Paragraph 20, Absatz eins,) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat." 11. Paragraph 19, entfällt. 12. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland 5,6 vH Kärnten 6,7 vH Niederösterreich 30,9 vH Oberösterreich 22,7 vH Salzburg 4,7 vH Steiermark 19,3 vH Tirol 5,6 vH Vorarlberg 1,9 vH Wien 2,6 vH" 13. Nach dem Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, angefügt: „§ 24. (1) Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 7, Absatz 2, Z1 Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2, Z3, Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz eins b und Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 8, Absatz 5 bis 8 und des Paragraph 19, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, am 1.Jänner 1995 in Kraft. (2) Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 8 und Paragraph 19, FAG 1993 sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2l/ 1995 auf Biermengen, die vor dem 1. Jänner 1995 abgesetzt wurden, weiterhin anzuwenden. (3) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FAG 1993 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8, FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, umzustellen; dabei sind die bis dahin im Jahr 1995 bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen." Artikel römisch 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im 1§ 10 Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9%." 2. Im Paragraph 10, Absatz 4, wird als letzter Satz angefügt: „Für Kraftfahrzeuge und für unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 6%, Absatz 4, vierter Satz ist nicht mehr anzuwenden." 3. Im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, treten an die Stelle der Beträge von „4800 S, 9600 S und 14400 S" die Beträge von „5280 S, 10560 S und 15840 S" 4. Im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, treten an die Stelle der Beträge von „2400 S, 9600 S, 16800 S und 24000 S" die Beträge von „2880 S, 11520 S, 20160 S und 28800 S" 5. Im Paragraph 20, Absatz eins, Z3 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze: „Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." 6. Der bisherige Inhalt des Paragraph 121, erhält die Bezeichnung Absatz eins,, als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht a) erstmals oder b) auf Grund einer nach dem 1.Mai 1995 erfolgten Anpassung oder c) auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das veranlagte Kalenderjahr 1995 festgesetzt, so gilt folgendes: 1. Ein Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Ziffer 2, anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben .den Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in

Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich. 2. Wirtschaftsjahre gemäß Ziffer eins, sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden. 3. Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, ist, enden. Es sind dabei die steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu berücksichtigen. 4. Die Sondervorauszahlung beträgt 3% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), hinsichtlich der dem Kalenderjahr 1993 zuzuordnenden Investitionsfreibeträgen 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge). 5. Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres fällig. Paragraph 221 a, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß für die Z1. 6. Die Sondervorauszahlung ist auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Kalenderjahres anzurechnen." 7 Im Paragraph 122, wird als Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden." Artikel römisch 34 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz 2, werden nach dem Beistrich die Worte „ausgenommen Erdgas," eingefügt. 2. Paragraph 2, Absatz 5, lautet: „(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 00 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur." 3. Paragraph 3, Absatz eins bis 4 lautet: „(1) Die Mineralölsteuer beträgt: 1. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5610 S; 2. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6600 S; 3. für 1000 l mittelschwere öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3890 S; 4. für 1000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3890 S; 5. für 1000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,) 950 S; 6. für 1000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die als Treibstoff verwendet werden, 3600 S; 7. für 1000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (Paragraph 8, Absatz 2,) verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1000 0 S; 8. für 1000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3600 S, ansonsten 600 S; 9. andere als die in Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. (2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 610 S für 1000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3890 S. (3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1000 l.

  1. Absatz 4,Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1000 l." 4. Im Paragraph 4, Absatz eins, Z2 wird nach dem Wort „Donau" die Wortfolge „oder auf dem Bodensee" eingefügt. 5. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder" 6. Paragraph 4, Absatz eins, Z9 lautet: „9. Mineralöl a) der im Paragraph 3, Absatz eins, Z1 bis 4, Z7 und Z8 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder c) der im Paragraph 2, Absatz 5, bezeichneten Art, das bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, wenn es auf Grund eines Freischeines (Paragraph 12, Absatz eins,) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;" 7 Im Paragraph 4, Absatz eins, tritt folgende Z11 an die Stelle der bisherigen Z11 und Z11 wird folgende Z12 angefügt: „11. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden; 12. gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden." 8. Im Paragraph 5, Absatz eins, entfallen die bisherigen Z2, 4 und 5; die bisherige Z3 erhält die Bezeichnung „Z 2"; als neue Ziffer 3, wird eingefügt: „3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten." 9. Im Paragraph 7, tritt an die Stelle des Betrages von „2,58 S" der Betrag von „2,94 S" 10. Im Paragraph 8, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von „2,58 S" der Betrag von „2,94 S" 11. Im Paragraph 9, Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitates „§ 3 Ziffer 5, das Zitat „§ 3 Absatz eins, Z5" 12. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten." 13. Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Wer Mineralöl der im Paragraph 4, Absatz eins, Z9 bezeichneten Art zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Z9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein)." 14. Im Paragraph 23, tritt im Absatz 4, an die Stelle des Wortes „zweitfolgenden" das Wort „folgenden" 75. Dem Paragraph 23, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „In jenen Fällen, in denen nach Paragraph 4, Absatz eins, Z10 steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Absatz eins und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist."

Ziffer 16 Im Paragraph 24, wird im Absatz eins, nach dem Wort „dürfen" die Wortfolge „ohne vorherige Anzeige bei dem in Absatz 3, angeführten Zollamt" eingefügt. 17 Paragraph 24, Absatz 2 und ein neuer Absatz 3, lauten: „(2) Wer im Absatz eins, bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt" setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten. (3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Absatz eins,), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Absatz 2, sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten." 18. Im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Z11 befreiten Verfahren gewonnen werden." 19. Paragraph 34, Absatz 4 und folgende neue Absatz 5 bis 7 lauten: „(4) Abweichend von Absatz eins, dürfen Mineralöle, ausgenommen jene der in den Absatz 5 und 6 bezeichneten Art, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. (5) Für folgende Mineralöle ist ein Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 ausgeschlossen: 1. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; 2. Waren der Unterpositionen 2710 0011 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind; 3. Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 271111 00 und 271121 00 der Kombinierten Nomenklatur; 4. Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur. (6) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung weitere Mineralöle vom Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auszunehmen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Richtlinie beschlossen wird. (7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöle 1. der im Absatz 5, Z1 bezeichneten Art, 2. der im Absatz 5, Ziffer 2, bezeichneten Art, ausgenommen die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 7, genannten Mineralöle, und 3. der im Absatz 5, Ziffer 4, bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist." 20. Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß." 21. Im Paragraph 35, Absatz 2, entfällt der zweite Satz. 22. Im Paragraph 41, tritt in Absatz 5, an die Stelle des Wortes „zweitfolgenden" das Wort „folgenden"

Ziffer 23 Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die. unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und 2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen. Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind." 24. Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß." 25. Im Paragraph 44, tritt im Absatz 4, an die Stelle des Wortes „zweitfolgenden" das Wort „folgenden" 26. Paragraph 44, Absatz 7, lautet: „(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird." 27 Paragraph 45, Absatz 2, lautet: „(2) Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß." 28. Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird." 29. Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Für Mineralöle, für die nach Paragraph 34, Absatz 4, ein Verzicht auf das Verfahren nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Absatz eins, befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden." 30. Im Paragraph 52, Absatz 2 Z, 4, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „soweit das Mineralöl nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich" die Wortfolge „zusätzlich müssen" 31. Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, eingefügt: „§ 64a. (1) Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Z2, Z11 und Z12 sowie Paragraph 26, Absatz 3, Z3 und Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten am 1. Jänner 1995 in Kraft. Wurde für Erdgas die Mineralölsteuer entrichtet, ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Paragraph 5, Absatz 6, gilt sinngemäß. (2) Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins, Z6 und Z9, Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Z3, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 34, Absatz 4 bis 7, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz 5 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5 und des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.630 aus 1994, treten am 1.Mai 1995 in Kraft. (3) Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 5 und Paragraph 44, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten am 1. September 1995 in Kraft. (4) Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.

  1. Absatz 5,Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 21, Absatz 2, keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet." Artikel römisch 35 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 8, Absatz eins, tritt jeweils an die Stelle der Datumsbezeichnung „1.Jänner 1997" die Datumsbezeichnung „1. Mai 1995" 2. Im Paragraph 8, erhält der Absatz 4, die Bezeichnung Absatz 5,; als Absatz 4, wird eingefügt: „(4) Für Rohöle und Erdölprodukte, die sich am 30. April 1995 in einem Steuerlager (Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995) befinden, wird die Sonderabgabe über Antrag des Inhabers des Steuerlagers durch das sich aus Paragraph 7, ergebende Finanzamt erstattet. Der Erstattungsbetrag ist unter Anwendung der zum 30. April 1995 geltenden Steuersätze (Paragraph 4,) selbst zu berechnen." Artikel römisch 36 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Halbsatz tritt jeweils an die Stelle des Betrages „l 400 S" der Betrag „l 300 S" 2. Paragraph 30 b, Absatz eins, erster Satz lautet: „Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann." 3. Paragraph 30 c, Absatz 3, erster Satz lautet: „Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 vH, maximal 300 S dieser Kosten für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf den Maximalbetrag anzurechnen." 4. Paragraph 30 c, Absatz 4, entfällt. 5. Paragraph 30 d, Absatz 2, zweiter Satz entfällt. 6. Paragraph 30 e, Absatz 3, lautet: „(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen." 7 Paragraph 30 f, A, b, s, Punkt eins, lautet: „(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 10 vH für jedes Schuljahr, maximal 300 S, an den Schüler auszugeben, wobei die nach Absatz 3, vom Schüler geleisteten Eigenanteile für dieses Schuljahr anzurechnen sind. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag." 8. Paragraph 30 f, Absatz 2, erster Satz lautet: „Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des Paragraph 30 e, Absatz 3, beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird."

Ziffer 9 Paragraph 30 f, Absatz 3, lautet: „(3) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist weiters ermächtigt, a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung unter Beachtung des Umsatzsteuergesetzes übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sich der Erziehungsberechtigte des zu befördernden Schülers dazu verpflichtet, für diese Beförderung einen Pauschalbetrag von 300 S als Eigenanteil für jedes Schuljahr an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu leisten, wodurch sich die vom Bund zu leistende Gesamtvergütung entsprechend verringert, b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß Litera a, nach Abzug des vom Erziehungsberechtigten an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Eigenanteiles für den Bund entstehen würden." 10. Paragraph 30 f, Absatz 4, lautet: „(4) Eine Teilnahme des Schülers an einer Schülerfreifahrt nach Absatz eins und Absatz 3, ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Absatz eins und 3 Litera a, dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Absatz 3, Litera b, nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Eine Kostenübernahme nach Absatz 3, ist nur für Fahrten der Schüler zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Absatz 3, überdies nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird." U. Paragraph 30 g, Absatz eins, lautet: „(1) Die im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (Paragraph 30 f,) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres) das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Im Falle eines Langzeitpraktikums (Paragraph 30 a, Absatz 6,) hat die Bestätigung gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, die Akademie für Sozialarbeit auszustellen." 12. Paragraph 30 g, Absatz 2, lautet: „(2) Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (Paragraph 39,) vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen." 13. Paragraph 30 j, Absatz eins, lautet: „(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß a) die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und b) ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 10 vH für jedes Lehrjahr, maximal 300 S, an, den Lehrling ausgegeben wird. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag." 14. Paragraph 30 k, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland

und der betrieblichen Ausbildungsstätte und darüber hinaus nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 27 Lebensjahr vollendet hat." 75. Paragraph 30 m, Absatz 3, lautet: „(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für einen behinderten Lehrling wird eine Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang ist und dem Lehrling die Zurücklegung dieses Weges nur mit Benutzung eines Verkehrsmittels möglich ist." 16. Paragraph 30 m, Absatz 5, lautet: „(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen können." 17 Paragraph 30 p, Absatz eins, dritter Satz lautet: „Der Antrag ist bei dem nach Paragraph 30 e, Absatz 2, zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen." 18. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß Paragraph 11, des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher oder therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte oder Schulbücher für Sehgeschädigte (Bücher, Datenträger) im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Unterrichtsmittel, mit Ausnahme der therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte und der Schulbücher für Sehgeschädigte sowie der Schulbücher für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache und den zweisprachigen Unterricht, die ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag abgegeben werden, ist ein Selbstbehalt von 10 vH zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mittels Erlagscheines zu bezahlen." 19. Paragraph 31 a, Absatz 5, lautet: „(5) Die Bestimmungen über die Schulbücher sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für Behinderte und Schulbücher für Sehgeschädigte (Bücher, Datenträger) anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel schulbehördlich zugelassen und für den Unterricht erforderlich sind." 20. Nach Paragraph 3 l, a, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt: „(6) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher und therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen." 21. Paragraph 31 b, Absatz 2, lautet: „(2) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen." 22. Paragraph 31 c, A, b, s, Punkt eins, lautet: „(1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (Paragraph 31 b, Absatz eins,) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (Paragraph 31, Absatz eins,) sind die Schulerhalter der im Paragraph 31, genannten Schulen verpflichtet. 23. Im Paragraph 31 c, Absatz 2 und Absatz 3, ist der Ausdruck „Gutscheine" jeweils durch den Ausdruck „Schulbuchbelege" zu ersetzen.

Ziffer 24 Paragraph 31 e, lautet: „§ Sie. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Jugend und Familie entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden." 25. Paragraph 31, g lautet: „§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege für die Anschaffung der Schulbücher und der Erlagscheine für den Selbstbehalt Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen." 26. Im Paragraph 31 h, ist der Ausdruck „Gutscheine" durch den Ausdruck „Schulbuchbelege" zu ersetzen. 27 Paragraph 39, Absatz 5, Litera b, lautet: „b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer in Höhe von 2,247 vH;" 28. Nach Paragraph 50 d, wird folgender Paragraph 50 e, eingefügt: „§ 50e. (1) Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, tritt mit 1.Mai 1995 in Kraft. (2) Die Paragraphen 31, Absatz eins, 31 a, Absatz 5 und 6, 31 b Absatz 2, 31 c, Absatz eins,, Absatz 2 und 3, 31 e, 31 g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, treten mit 1.August 1995 in Kraft. (3) Die Paragraphen 30 b, Absatz eins, erster Satz, 30c Absatz 3, erster Satz, 30e Absatz 3, 30 f, Absatz eins, 30 f, Absatz 2, erster Satz, 30f Absatz 3 und 4,30g Absatz eins und 2,30j Absatz eins, 30 k, Absatz eins, 30 m, Absatz 3 und 5 sowie 30p Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft. (4) Die Paragraphen 30 c, Absatz 4 und 3 Ö, d Absatz 2, zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft." Artikel römisch 37 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, samt Überschrift eingefügt: „Abgeltung für Studienassistenten und Demonstratoren § 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (Paragraph 42, UOG, Paragraph 23, AOG1988, Paragraph 13, Absatz 3, KH-OG, Paragraph 34, UOG 1993) gebührt eine Abgeltung. Diese beträgt je Semesterwochenstunde 7,92 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. (2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten. (3) Die Abgeltung gemäß Absatz eins, ist in vier monatlichen Teilbeträgen (Oktober bis Jänner bzw. März bis Juni) auszuzahlen." 2. Paragraph 2, lautet: „§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 43, UOG bzw Paragraph 30, UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (Paragraph 22, AOG 1988) oder an einer Kunsthochschule (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Die Remuneration beträgt für ein Semester: a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c,, für jede Semesterwochenstunde 15296 S; b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c,, für jede Semesterwochenstunde 11384 S; c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Lehrveranstaltung ausübt, für jede Semesterwochenstunde 7470 S.

  1. Absatz 3,Die im Absatz 2, Litera a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als 6 Monate zu berücksichtigen ist. (4) Weiters gebührt zu den Beträgen nach Absatz 2 und 3 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt. (5) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet. (6) Die in Absatz 2, angeführten Beträge erhöhen sich — beginnend mit 1. Oktober 1996 — jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist." 3. Der bisherige Paragraph 9, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)"; ab neuer Absatz 4, wird eingefügt: „(4) Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. Paragraph eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch 38 Änderung des Kunsthochschul-Organisarionsgesetzes Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 13, samt Überschrift lautet: „Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches Personal § 13. (1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren Dienstes sowie Studienassistenten verwendet. (2) Die Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zugeteilt sind. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst. (3) Planstellen für Bedienstete gemäß Absatz 2, sind vom Rektor gemäß Paragraph 14 a, öffentlich auszuschreiben. (4) Zu Studienassistenten können Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Studienassistenten stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. Die Abgeltung dieser Tätigkeiten richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften." 2. Paragraph 28, Litera i, lautet: ,,i) die Ausschreibung freier Planstellen der Abteilung gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, 12, Absatz 2 und 3;" 3. Paragraph 28, Litera k, lautet: ,,k) die Bestellung von Studienassistenten;" 4. Paragraph 41, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 13, sowie Paragraph 28, Litera i und k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1.Mai 1995 in Kraft." Artikel römisch 39 Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes Das Universitäts-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Als Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren werden sie ohne Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund bestellt."

Ziffer 2 Paragraph 24, Absatz 2, lautet: „(2) Für Universitätslehrer und sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Dekan, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst." 3. Paragraph 42, samt Überschrift lautet: „Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren § 42. (1) Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom zuständigen Kollegialorgan (Paragraph 64, Absatz 3, lit. 1 bzw. Paragraph 75, Absatz 2,) bestellt werden. (2) Studienassistenten sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten, Demonstratoren zur Mitwirkung bei Übungen und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen Lehrveranstaltungen, Tutoren zur begleitenden Betreuung von Studierenden (Tutoriumsauftrag) heranzuziehen. (3) Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund, ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften." 4. Im Paragraph 49, Absatz 2, Litera b,, im Paragraph 51, Absatz 2, Litera j und im Paragraph 52, Absatz eins, Litera h, entfallen jeweils die Worte „für Mitarbeiter im Lehrbetrieb," 5. Im Paragraph 64, Absatz 3, Litera h, entfallen die Worte „Mitarbeiter im Lehrbetrieb (Paragraph 42, Absatz eins bis 3)," 6. Im Paragraph 64, Absatz 3, lit. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 42, Absatz 4,)" eingefügt: „sowie die Bestellung von Studienassistenten und Demonstratoren." 7 Paragraph 116, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Paragraphen 23, Absatz 2, 24, Absatz 2, 42, 49, Absatz 2, Litera b,, 51 Absatz 2, Litera j,, 52 Absatz eins, Litera h, sowie 64 Absatz 3, Litera h und 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, treten mit römisch eins.Mai 1995 in Kraft. Auf die vor dem 1.Mai 1995 bestellten Studienassistenten und Demonstratoren in einem Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, weiter anzuwenden." Artikel XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 Das Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, erster Satz lautet: „Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studienassistenten (Paragraph 23,) verwendet werden; sie stehen in einem der Akademie zugeordneten und auf jeweils ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund." 2. Paragraph 11, Absatz 3, entfällt, der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(3)" 3. Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Für Lehrer der Akademie und für Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst." 4. Paragraph 23, samt Überschrift lautet: „Studienassistenten § 23. (1) Studienassistenten sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom Akademiekollegium auf Vorschlag des Leiters der betreffenden Meisterschule bzw. des betreffenden Instituts bestellt werden. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. (2) Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Für die Tätigkeit als Studienassistent gebührt eine Abgeltung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften."

Ziffer 5 Paragraph 33, Absatz 2, Z11 lautet: „11. die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins,;" 6. Paragraph 72, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 8,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 23 und Paragraph 33, Absatz 2, Z11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.297 aus 1995, treten mit römisch eins.Mai 1995 in Kraft." Artikel XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes Das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, Absatz 2, Z4 entfällt. 2. Paragraph 23, Absatz 4, entfällt, Absatz 5, erhält die Bezeichnung Absatz 4,, Absatz 6, erhält die Bezeichnung Absatz 5,, Absatz 7, erhält die Bezeichnung Absatz 6 und Absatz 8, erhält die Bezeichnung Absatz 7 Punkt 3, Paragraph 25, entfällt. Artikel XLH Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBLNr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 3, entfällt, Absatz 4, erhält die Bezeichnung Absatz 3 und Absatz 5, erhält die Bezeichnung Absatz 4 Punkt 2, Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, entfällt, Litera d, erhält die Bezeichnung lit. c. 3. Paragraph 6, Absatz 6, entfällt. 4. Paragraph 10 a, entfällt. Artikel XLUI Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995 Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, wird wie folgt geändert: Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, eingefügt: : „§ 7. (1) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Waren beziehen, ist dafür der für die Außenhandelsstatistik maßgebende Wert zu verstehen. (2) Zur Umrechnung von in ECU erfolgten Wertangaben in österreichische Schüling ist jener Gegenwert heranzuziehen, der gemäß Artikel 18 des Zollkodex festgesetzt ist." Artikel XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 6, Absatz eins, lautet der 1. Satz: „Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen." 2. Im Paragraph 16, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Artikel 201, des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen." 3. Paragraph 52, Absatz 5, lautet: „(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden

Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen." 4. Dem Paragraph 100, werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt: „(11) Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft. (12) Paragraph 52, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab. dem Finanzjahr 1994 anzuwenden."

Klestil Vranitzky