Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 9, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, wird verordnet: Artikel römisch eins Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren Berechtigte Unternehmer § 1. (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz und Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994), oder 4. nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung (Paragraph 20, Absatz 4, UStG 1994) unterlegen haben, ausgeführt hat. (2) Absatz eins, gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind. Erstattungszeitraum § 2. Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen. Verfahren § 3. (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen. (2) Der zu erstattende Betrag muß mindestens 5000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 500 S betragen. (3) Der Unternehmer muß dem Finanzamt Graz Stadt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis § 4. (1) Ist bei den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmern die Besteuerung nach den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach Paragraph eins, Absatz eins, erstattet worden sind. (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatz eins, durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen. Artikel römisch zwei (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995 fallen. (2) Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 882 aus 1993, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.

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