Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 8 und des Paragraph 352, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, wird verordnet: Befähigungsnachweis § 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, nachzuweisen. Prüfung § 2. (1) Die Prüfung besteht aus 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 3, und 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 4 Punkt (, 2,) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten. Schriftlicher Prüfungsteil § 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten, 2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen, 3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen Tarife und 4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung. (2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Absatz eins, angeführten Fachgebieten insgesamt acht Prüfungsfragen, die im Zusammenhang mit zwei internationalen Geschäftsfällen zu stehen haben, zu lösen. (3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben hat an zwei Tagen innerhalb einer Kalenderwoche zu erfolgen. Die Erledigung der auf jeden Prüfungstag entfallenden vier der insgesamt acht schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in jeweils drei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist an beiden Prüfungstagen jeweils nach vier Stunden zu beenden. Mündlicher Prüfungsteil § 4. (1) Der. Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Funktionen und Organisation von Speditions- und Verkehrsunternehmen, 2. Handhabung aller einschlägigen Tarife, 3. speditionelles Rechnungswesen inklusive Zahlungsverkehr und Kreditwesen, 4. Verkehrsgeographie, s 5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke, 6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen, 7. Arbeitshygiene, Arbeitnehmerschutzrecht und Unfallverhütung,

Ziffer 8 Zollrecht und Zollverfahrensrecht, 9. Arbeitsvertragsrecht und Kollektivvertragsrecht einschließlich Betriebsverfassungsrecht, 10. einschlägige Bestimmungen des Gewerberechts, des Handelsrechts und des Bürgerlichen Rechts, 11. Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen, Straßenverkehrs-, eisenbahn-, schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche Vorschriften, 12. Internationale Abkommen auf dem Gebiet des Güterverkehrs (CIM, CMR, ADR, AETR) und 13. speditionsrelevante EU-Rechtsvorschriften. (2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Prüfungskommission § 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus: 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und 2. zwei weiteren Fachleuten. "i (2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. (3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung § 6. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten. (2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen: 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen, 2. die erforderlichen Belege gemäß Paragraph 7, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994. Zulassungsvoraussetzungen § 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist: 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien oder den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bäuwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. a) der Besuch einer berufsbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren Schule kaufmännischer Richtung oder deren Sonderformen und b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994. Einladung zur Prüfung § 8. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

  1. Absatz 2,In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben: 1. Zeit und Ort der Prüfung, 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat. Prüfungsgebühr § 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. (2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10% des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden. (3) Wenn der.Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Absatz 2, ergebenden Betrages zu ermäßigen. Entschädigung und Verwaltungsaufwand § 10. Die Prüfungsstelle hat 90% der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10% der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Prüfungsgebühr — Rückerstattung § 11. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war. Prüfungszeugnis § 12. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen. Übergangsbestimmung § 13. Prüfungswerber, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Teilbereiche der Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure, BGBl. Nr. 17l/ 1977, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1978,, oder der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1979,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989,, erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, bis 31. Dezember 1996 die Prüfung nach der für sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage abzulegen.

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