Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 8 und des Paragraph 352, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, wird verordnet: Befähigungsnachweis § 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, nachzuweisen. Prüfung § 2. (1) Die Prüfung besteht aus 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 3, und 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 4 Punkt (, 2,) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten. Schriftlicher Prüfungsteil § 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten, 2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen, 3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen Tarife und 4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung. (2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Absatz eins, angeführten Fachgebieten insgesamt acht Prüfungsfragen, die im Zusammenhang mit zwei internationalen Geschäftsfällen zu stehen haben, zu lösen. (3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben hat an zwei Tagen innerhalb einer Kalenderwoche zu erfolgen. Die Erledigung der auf jeden Prüfungstag entfallenden vier der insgesamt acht schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in jeweils drei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist an beiden Prüfungstagen jeweils nach vier Stunden zu beenden. Mündlicher Prüfungsteil § 4. (1) Der. Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken: 1. Funktionen und Organisation von Speditions- und Verkehrsunternehmen, 2. Handhabung aller einschlägigen Tarife, 3. speditionelles Rechnungswesen inklusive Zahlungsverkehr und Kreditwesen, 4. Verkehrsgeographie, s 5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke, 6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen, 7. Arbeitshygiene, Arbeitnehmerschutzrecht und Unfallverhütung,
Ziffer 8 Zollrecht und Zollverfahrensrecht, 9. Arbeitsvertragsrecht und Kollektivvertragsrecht einschließlich Betriebsverfassungsrecht, 10. einschlägige Bestimmungen des Gewerberechts, des Handelsrechts und des Bürgerlichen Rechts, 11. Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen, Straßenverkehrs-, eisenbahn-, schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche Vorschriften, 12. Internationale Abkommen auf dem Gebiet des Güterverkehrs (CIM, CMR, ADR, AETR) und 13. speditionsrelevante EU-Rechtsvorschriften. (2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Prüfungskommission § 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus: 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und 2. zwei weiteren Fachleuten. "i (2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. (3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung § 6. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten. (2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen: 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen, 2. die erforderlichen Belege gemäß Paragraph 7, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994. Zulassungsvoraussetzungen § 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist: 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien oder den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bäuwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. a) der Besuch einer berufsbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren Schule kaufmännischer Richtung oder deren Sonderformen und b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994. Einladung zur Prüfung § 8. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
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