Auf Grund des Paragraph 20, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metall- und Eisengießer (Paragraph 94, Ziffer 32, GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung § 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten: 1. Sandaufbereiten, 2. Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall und Leichtmetall, 3. Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften, 4. Legieren und Schmelzen, 5. Gießen und 6. Nachbearbeiten (Gußputzen und Ausbessern von Gußfehlern). (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen: 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können. (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden. Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung § 3. Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 und einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5 Punkt
Schriftliche Prüfung § 4. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 6,) und Fachzeichnen (Paragraph 7,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach dreieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden. Mündliche Prüfung § 5. Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Fachrechnen und Fachkalkulation § 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen: 1. Die Ausführung von je einer Aufgabe aus folgenden Bereichen: a) Volums- und Gewichtsberechnungen, b) Materialbedarfsberechnungen, c) Schwindmaßberechnungen und d) Festigkeitsberechnungen und 2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Preisberechnung und Anboterstellung). Fachzeichnen § 7. Im Gegenstand Fachzeichnen ist nach Angabe der Meisterprüfungskommission eine werkstattreife Zeichnung einer zum Guß fertigen Form anzufertigen. Fachkunde § 8. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: 1. Werkstoffkunde: a) Vorkommen und Gewinnung von Eisen und Herstellung von Stahl, Edelstahl und anderen Metallen, b) unedle Metalle und deren Legierungen, c) Werk- und Hilfsstoffe, d) Formsand, e) Schleifmittel und f) Werkstoffprüfung und 2. Arbeitskunde: a) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf, b) Werkzeuge und Modelle, c) physikalische und chemische Grundbegriffe, d) Gießereimaschinen, e) Schmelzöfen, f) Formarten, g) Gießverfahren, h) Ausbessern von Gußfehlern und i) Techniken der Nachbehandlung. Fachliche Sondervorschriften § 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: 1. einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften, 2. einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes und 3. einschlägige ÖNORMEN. Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Zinngießer verwandte Handwerk der Metall- und Eisengießer § 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Zinngießer erbracht haben oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt
wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Metall- und Eisengießer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. (2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Metall- und Eisengießer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Zinngießer nachzuweisen waren. (3) Die Zusatzprüfung ist eine fachlich-theoretische mündliche Prüfung und hat sich auf das Sachgebiet Arbeitskunde des Gegenstandes Fachkunde gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 9, zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Schlußbestimmung § 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Mai 1982 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metall- und Eisengießer (Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 372, außer Kraft.
Schüssel