Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1994,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992,, zuletzt berichtigt mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 2, entfallen, wenn 1. derjenige, der ein Kühlgerät an einen Letztverbraucher abgibt, an einem, dem Bundesministerium für Umwelt gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte gemäß Paragraph eins, Zl oder Paragraph eins, Ziffer 2, teilnimmt und 2. der Rechtsträger eines flächendeckenden Entsorgungssystems durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, daß gemeinsam mit dem Kühlgerät ein Gutschein im Wert von mindestens 100 S mitabgegeben wird, der als Akontobetrag zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte durch das flächendeckende Entsorgungssystem angerechnet wird." 2. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß ein Kühlgerät nur gemeinsam mit einem Gutschein abgegeben wird, und auf dem Gutschein darauf hingewiesen wird, daß dieser am abgegebenen Kühlgerät dauerhaft anzubringen ist," 3. Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Ziffern 6 bis 8 angefügt: „6. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsträgers jedenfalls die Faktoren zur Berechnung der Sammel- und Behandlungskosten dargelegt werden; der Rechtsträger mindestens einmal jährlich das gültige maximale Entgelt zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung pro Altkühlgerät unter Aufgliederung und Berücksichtigung der einzelnen Kostenfaktoren bekanntgibt und dieses Entgelt sowie jede Änderung dem Bundesministerium für Umwelt meldet, 7 die eingenommenen Geldbeträge zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten zweckgebunden verwendet werden, 8. die Übernahmestellen unter Einbeziehung von Vertreibern von Kühlgeräten bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität eingerichtet sind, um die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherzustellen sowie dabei höchstens die Kosten entsprechend Ziffer 6, für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden und der bereits gemäß Absatz eins, beim Erwerb des Gutscheins entrichtete Betrag auf diese Kosten angerechnet wird." 4. Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt: „(4) Die Pflicht zur Pfandeinhebung oder zur Abgabe eines Gutscheins entfällt weiters bei einem Rechtsgeschäft über die Abgabe von mindestens 30 Kühlgeräten an einen Letztverbraucher, wobei die Abgabe in Teillieferungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Kalenderjahr erfolgen kann, sofern
Ziffer eins der Abgeber an einem flächendeckenden Entsorgungssystem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, teilnimmt und den Letztverbraucher sowie die an ihn abgegebene Anzahl von Kühlgeräten bei jedem Rechtsgeschäft an den Rechtsträger des Entsorgungssystems meldet, 2. zwischen dem Letztverbraucher und einem zur Übernahme der Altkühlgeräte befugten Sammler oder Behandler ein aufrechter Vertrag zur Übernahme mindestens einer der Abgabemenge entsprechenden Anzahl von Altkühlgeräten besteht, wobei in diesem Vertrag der befugte Sammler oder Behandler zur Meldung der übernommenen Anzahl der Altkühlgeräte an den Rechtsträger des Entsorgungssystems zu berechtigen und zu verpflichten ist, 3. der Rechtsträger des Entsorgungssystems zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Verbrauchern insgesamt bezogenen Kühlgeräte und der von ihnen zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte sowie auf Verlangen die Daten einzelner Verbraucher dem Bundesministerium für Umwelt meldet." 5. Der Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Altkühlgeräte samt Gutschein sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten durch die Übernahmestellen zurückzunehmen. Die Kosten können nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und 8 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden." 6. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Wer gemäß Paragraph 2, Kühlgeräte mit Pfand in Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen." 7 Der neue Paragraph 6, samt Überschrift lautet: „Übergangsbestimmung § 6. Die auf Grund der Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992, ausgegebenen Entsorgungsberechtigungen sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden allgemeinen festgelegten Geschäftsbedingungen des jeweiligen Rechtsträgers weiterhin anzunehmen. Altkühlgeräte mit derartigen Entsorgungsberechtigungen sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten sowie nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz unentgeltlich zurückzunehmen." 8. Paragraph 7, samt Überschrift lautet: „Inkrafttreten § 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1.März 1993 in Kraft. (2) Die Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Z3, Paragraph 3, Absatz 2, Z6 bis 8, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins und 4, Paragraph 6 und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 168 aus 1995, treten eine Woche nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."
Rauch-Kallat