Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde: Dänemark 7 März 1984 Finnland 27 Februar 1991 Frankreich 27 Februar 1984 Liechtenstein 26. Jänner 1984 San Marino 22. März 1989 Slowenien 27 Mai 1994 Spanien 23. Juni 1989 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben: Frankreich: 1. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie Artikel 4, Absatz eins, Litera a, dahingehend auslegt, daß er nicht auf Personen anwendbar ist, denen die Freiheit entzogen ist.
Ziffer 2 Für die Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsangehörigen mit den für die Einreise nach Frankreich erforderlichen Reisedokumenten ausgestattet sein und gegebenenfalls das erforderliche Visum haben. Die aus dem französischen Hoheitsgebiet ausgewiesenen Ausländer müssen überdies ein sogenanntes „Sondervisum" haben. Diese Visa werden innerhalb kürzester Zeit von den zuständigen französischen Konsularvertretern ausgestellt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens. 3. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie auf Grund der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 4, den Absatz 2, Litera a, dieses Artikels so auslegt, daß er auf französischem Hoheitsgebiet nicht auf Personen anwendbar ist, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben. Liechtenstein: Die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung. Spanien: Die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung.
Vranitzky