Auf Grund des Paragraph 12, Abs. l des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 942 aus 1994,, wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera f, lautet: ,,f) Walzwerke oder Schmieden (einschließlich ihrer Adjustagen und Scherenstraßen), die auf Grund der vorgeschalteten Stahlwerk- oder Walzwerkanlagen eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluß erreichen müssen oder die bei der Edelstahlerzeugung eine vollkontinuierlich betriebene Wärmebehandlung beliefern Übernahme der Blöcke und Strangguß-Produkte vom Stahlwerk, Einsatz in Tief-, Stoß- und Herdwagenöfen und ähnlichen Erwärmungseinrichtungen; Aufheizen auf Verarbeitungstemperatur für die nachgeschalteten Verformungseinrichtungen; Betrieb von Walzstraßen einschließlich ihrer Entzunderungseinrichtungen, Betrieb von Schmiedepressen und Hämmern, Anlieferung in den Adjustagen und Betrieb der Adjustageneinrichtungen wie Scherenstraßen, Besäumeeinrichtungen, Richtmaschinen, Brenn-, Flamm- und Schneideeinrichtungen, Übergabe und Übernahme der in den vorstehend angeführten Anlagen erzeugten Produkte an die nachgeschalteten Lager, Vorbereitungen für das Walzplattieren von Blechen, deren metallurgische Zusammensetzung ein Schweißen im wannen Zustand erfordert;" 2. Der Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera g, lautet: ,,g) Glüh- und Warmbehandlungsöfen (in der Edelstahlerzeugung einschließlich ihrer Adjustagen mit deren Einrichtungen wie Richtaggregaten, Schneid- und Zerspanungseinrichtungen, Prüfanlagen und der zur Betreibung der Anlagen erforderlichen Infrastruktur), wenn der Erzeugungsprozeß technologisch eine Warmbehandlung in unmittelbarem Anschluß an die vorgeschalteten Warmverformungsbetriebe im Sinne der vorstehenden Litera b bis e oder eine Ofenverweildauer von mehr als 24 Stunden erfordert Beschicken und Bedienen der Glüh- und Warmbehandlungsöfen;"
Hesoun