Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die frü-

Sub-Litera, h, e Benachrichtung bei Nuklearunfällen Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,) hinterlegt: Staaten: der Ratifications- bzw. Datum der HinterlegungBeitrittsurkunde: Armenien 24. August 1993 Costa Rica 16. September 1991 Estland 9. Mai 1994 Griechenland 6. Juni 1991 Irland 13. September 1991 Kuba 8. Jänner 1991 Lettland 28. Dezember 1992 Liechtenstein 19. April 1994 Mauritius 17 August 1992 Niederlande 23. September 1991 Portugal 30. April 1993 Sri Lanka 11. Jänner 1991 Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) am 28. April 1992 Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 Russische Föderation am 26. Dezember 1991 Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben: Irland: Gemäß Artikel 7 K, o, n, t, a, k, t, s, t, e, l, l, e, für die Entgegennahme einer Benachrichtigung: Garda Siochana Communications Room, Dublin Castle, Dublin 2, Telefonnummern (24 Stunden pro Tag): Zentrale: 01-781122, zuständiger Inspektor: 01-754058, Telex Nrn. 93500, 93889. Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung: Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766, Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437 Kuba: Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet. Gemäß Artikel 7 Z, u, s, t, ä, n, d, i, g, e, Behörde und Kontaktstelle: Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares — SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428. Mauritius: Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien. Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden.

Sri Lanka: Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Artikel eins, im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Artikel eins, des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann. Ferner hat der Generaldirektor der IAEO auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Artikel 102, des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben: Im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, lit. c 1. Gemäß den Artikel eins, 2, 5, Litera a, b, c und d und Artikel 6, macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Artikel 8, des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind. Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien). 2. Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Artikel 2 und 4 Punkt 3, Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Artikel 6, bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte. 4. In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Artikel 7, bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien. Im Sinne von Artikel 11, Absatz 3 D, a, gemäß Artikel 34, seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein. Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben Bulgarien am 11. Mai 1994 und die ehemalige Tschechoslowakei am 6. Juni 1991 ihren anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgezogen.

Vranitzky