Auf Grund des Paragraph 12, Abs. l des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 815 aus 1994,, wie folgt geändert: 1. In Abschnitt römisch elf Ziffer 4, Litera f, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt: „g) im Rahmen des kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Ziffer 40, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) aa) Fahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen innerhalb eines Umkreises von 65 km zu und von den durch Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, b der Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, festgelegten Be- und Entladebahnhof en, bb) Be- und Entladetätigkeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß." 2. Dem Abschnitt römisch sechzehn wird folgende Ziffer 22, angefügt: „22. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit, die gemäß Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer 6, Kraftfahrgesetz 1967 im Kraftfahrbeirat vertreten sind Journaldienst in der Zentrale durch einen Mitarbeiter an Wochenenden und Feiertagen, an denen auf Grund der bisherigen Erfahrungen ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, insbesondere zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten."

Hesoun