Der Nationalrat hat beschlossen Artikel römisch eins Steuerreformgesetz 1993 Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/ 1993, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch eins entfällt Ziffer 53, b. 2. Im Artikel römisch eins Ziffer 68, entfalle in Punkt 1 die Wortfolge „und 3" 3. Im Artikel römisch drei Ziffer 14, werden folgende Sätze angefügt: „§ 18 Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im. Sinne des Paragraph 6, b Absatz 4, vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des Paragraph 5, Ziffer 14, aus anderen Gründen wegfällt." Artikel römisch zwei Einkommensteuergesetz 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, lautet der letzte Satz. „Die letzten drei Sätze der Ziffer 5, sind anzuwenden." 2. Im Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreier Beträge gemäß Paragraphen 9, 10, 11 und 12 die Wortfolge „sind hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreier Beträge gemäß Paragraphen 10, 11 und 12 3, Paragraph 10, Absatz 10, letzter Satz lautet: „Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen."

Ziffer 4 In Paragraph 11, Absatz 2,, in Paragraph 12, Absatz 7 und in Paragraph 14, Absatz 6, treten jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 9 Absatz 3, letzter Satz" die Zitierung „§ 10 Absatz 10, letzter Satz" 5. Im Paragraph 17, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (Umlaufvermögen)" die Wortfolge „Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären," 6. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22,) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen," 7 Im Paragraph 17, Absatz 2, wird als Ziffer 3, angefügt: „3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (Paragraph 44, Absatz 4,) hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht." 8. Im Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, lautet der zweite Satz. „Der Umtausch von Aktien gemäß den Paragraphen 67, 179, 226, Absatz 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden." 9. Im Paragraph 32, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt: „Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen." 10. Im Paragraph 45, Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag „4000 S" 11 Im Paragraph 47, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen." 12. Im Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt: „und Vorauszahlungen festgesetzt werden" 13. Im Paragraph 66, Absatz 3, entfällt der zweite Satz. 13 a. Im Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „gemäß Paragraph 69, Absatz 2, die Zitierung „gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 1, 4, Paragraph 77, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. (2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen." 15. Paragraph 78, Absatz 2, lautet: „(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Absatz eins, erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Absatz eins, einzubehalten ist." .16. Im Paragraph 78, wird als Absatz 5, angefügt: „(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten. — Bruttobezüge gemäß Paragraph 25,, — Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, — Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5, — Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer, — Lohnsteuer." 17 Im Paragraph 79, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war."

Ziffer 18 Paragraph 84, Absatz eins, lautet: „(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31 Jänner des folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat." 19. Im 5 94 Ziffer 6, Litera c, tritt am Ende an die Stelle eines Punktes ein Beistrich; folgende Litera d, wird eingefügt: ,,d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988." 20. Im Paragraph 102, Absatz 3, tritt an die Stelle der Zitierung „gemäß Paragraph 33, Absatz eins, 2 und 7 die Zitierung „gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 7 2, eins Es treten im Paragraph 116, Absatz 3 a,) in der Ziffer 3, an die Stelle des Zitats „§ 14 Absatz 5, Ziffer eins, das Zitat „§ 14 Absatz 5, Ziffer 4, lit. a", b) in der Ziffer 4, an die Stelle des Zitats „§ 14 Absatz 5, Ziffer 2, das Zitat „§ 14 Absatz 5, Ziffer 4, lit. b", c) in der Ziffer 5, an die Stelle des Zitats „§ 14 Absatz 5, Ziffer 4, das Zitat „§ 14 Absatz 5, Ziffer 4, lit. e" 21 a. Paragraph 127, lautet einschließlich der Überschrift: „Wegfall der Lohnsteuerkarte § 127 (1) Die Paragraphen 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31 Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten. (3) Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß Paragraph 129 bis längstens 31 Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen." 21 b. Dem Paragraph 129, wird folgender Paragraph 130, angefügt: „§ 130. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1 Juli 1994 in Kraft." 22. Ziffer eins bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden, 1 wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31 Dezember 1993 enden. 23. Es sind weiters anzuwenden 1 Ziffer 10, erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995. 2. Ziffer 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen. 3. Ziffer 16, auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31 Dezember 1994 beginnen. 4. Ziffer 17, mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. 24. Ziffer 21, a tritt mit dem Inkrafttreten des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, in Kraft. Artikel römisch drei Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus Das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1 Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Die Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus. Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt sinngemäß für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts." 2. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „l Es müssen ausgegeben werden a) junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3

Litera a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen" oder „Gewerbe" einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung von Wohnbauten (Bauträger) ist; b) Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen" der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in Litera a, angeführten Voraussetzungen aufweisen. Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der Litera a, begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der Litera a, eingeräumt ist." 3. Im Paragraph 2, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen," die Wortfolge „aus Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten," 4. im Paragraph 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „der Aktien und Wandelschuldverschreibungen" die Wortfolge „der Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte" Artikel römisch vier Körperschaftsteuergesetz 1988 Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1 Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 treten jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 21 Absatz 2, die Zitierungen „§ 21 Absatz 2 und 3 2, Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist." 2 a. Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 bzw Paragraph 18, d Absatz eins und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen." 2 b. Im Paragraph 17, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Für Prämienrückerstattungen" die Wortfolge „Für erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen" 2 c. Im Paragraph 17, Absatz 2, tritt in Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „nach dem Geschäftsplan gesichert ist" die Wortfolge „gesichert ist oder als gesichert gilt" und lautet Ziffer 3 3, Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherungsgeschäft auch als gesichert, wenn der Rückstellung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Beträge zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen." 3. Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, tritt am Ende an die Stelle eines Punktes ein Beistrich; als Ziffer 4, wird angefügt: „4. für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14 Punkt 4, Paragraph 24, Absatz 4, lautet: „(4) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften — ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, — haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer von 3750 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum ergebende Mindeststeuer übersteigt." 5. Ziffer 4, ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden. Artikel römisch fünf Umgründungssteuergesetz Im Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, tritt im Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, an die Stelle des Zitates „Z 3" das Zitat „Z 4" und in den Paragraphen 20, Absatz 7 und .30 Absatz 3, jeweils an die Stelle des Zitats „§ 10 Absatz 3, das Zitat „§ 10 Absatz 2 A, r, t, i, k, e, l, römisch sechs Umsatzsteuergesetz 1972 Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Im Paragraph 6, Ziffer 18, wird folgender Satz angefügt: 6. Im Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, eingefügt: „Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, besteuert werden." 2. Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt: „(15) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10, ist nicht durchzuführen, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes entfallende Vorsteuer 3000 S nicht übersteigt." 3. Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, tritt an die Stelle der Wortfolge „Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (Umlaufvermögen)" die Wortfolge „Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären," 4. Im Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz entfallen die Worte „— soweit nicht Absatz 6, gilt —" 5. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz lautet: „Für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des läufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Absatz 2,) hat der Unternehmer für den dritten Voranmeldungszeitraum eines jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. November) neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen." „(6) Ein Kleinunternehmer (Paragraph 6, Ziffer 18,), dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 100000 S nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz." 7 Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des 5 1 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31 Dezember 1993 beginnen. 8. Ziffer 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden. 9. Ziffer 3, ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 1993 beginnen. 10. Ziffer 5, ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden. Artikel römisch sieben Bewertungsgesetz 1955 Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, tritt an die Stelle des letzten Beistrichs die Wortfolge „von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder" 2. Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wertfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1 Jänner 1993 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum 1 Jänner 1993 sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen. 3. Ziffer eins, ist auf Feststellungen nach dem 31 Dezember 1993 anzuwenden. 4. Ziffer 2, ist auf Feststellungen nach dem 31 Dezember 1992 anzuwenden. Artikel römisch acht Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, tritt an die Stelle des Zitates „gemäß Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988" das Zitat „gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993" 1 a. Paragraph 16, Absatz 4, entfällt. 2. Ziffer eins, ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 1992 verstorben sind. Artikel römisch neun Bundesabgabenordnung Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/ 1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/ 1993, wird wie folgt geändert: 1 Als Paragraph 90, a wird nach Paragraph 90, eingefügt: „§ 90 a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (Paragraph 90,) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist gegen Kostenersatz so zu ermöglichen, daß die Partei sowie der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben. (2) Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. (3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens sowie die Höhe des Kostenersatzes sind durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann. (4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten." 2. Im Paragraph 97, wird als Absatz 3, angefügt: „(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; sie hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes. Paragraph 96, letzter Satz gilt sinngemäß." 3. Im Paragraph 212, a Absatz 9, Litera a, tritt an die Stelle des Wortes „festgesetzt" das Wort „fortgesetzt" 4. Im Paragraph 308, entfällt der Absatz 5 Punkt A, r, t, i, k, e, l, römisch zehn Kommunalsteuergesetz Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Absatz eins, lautet der dritte Satz. „Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften." 2. Im Paragraph 8, Ziffer 2, wird als letzter Satz angefügt: „§ 5 Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden." 3. Paragraph U Absatz eins, lautet: „(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen." 4. Ziffer 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Ziffer 3, nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner

Ziffer 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Ziffer 3, für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994. Artikel römisch elf Handelskammergesetz Das Handelskammergesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 57, Absatz eins, wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Umsätze der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen." 2. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „l. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 21, UStG 1972 sind sinngemäß anzuwenden." Artikel römisch zwölf Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1 Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz lautet: „(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist." 2. Im Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz und im Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „von elf Tagen" jeweils durch die Wortfolge „von 15 Tagen" ersetzt; Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz entfällt. 3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Satzungsregelung im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht. 4. Ziffer eins, ist auf Beitragszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 beginnen. Artikel römisch dreizehn Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 35, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „von elf Tagen" durch die Wortfolge „von 15 Tagen" ersetzt.

Klestil Vranitzky