Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind. (2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Absatz eins, fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 beim Zollamt abgeschlossen wurde. (3) Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 fallen, sind die Paragraphen 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden. 2. Abschnitt Inhalt des Versicherungsvertrages Umfang des Versicherungsschutzes § 2. (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden). (2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. (3) Soweit der Versicherungsschutz über den in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang hinausgeht, können auch solche Einschränkungen des Versicherungsschutzes rechtswirksam vereinbart werden, zu denen dieses Bundesgesetz sonst nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die Vereinbarung höherer als der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen. Auf die Einschränkungen muß der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß ausdrücklich hingewiesen werden.

Örtlicher Geltungsbereich § 3. (1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27) unterzeichnet haben. (2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. Ausschlüsse § 4. (1) Von der Versicherung dürfen nur ausgeschlossen werden 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und — bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers — des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögenschäden, 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges, 3. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken, 5. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung •einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, 6. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. (2) Auf nicht in Absatz eins, angeführte Ausschlußtatbestände kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 2, Absatz 3, ist jedoch anzuwenden. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls § 5. (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden, 1. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern, 2. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten, 3. im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind, 4. daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist, 5. daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet, 6. mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. (3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. (4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. (5) Auf nicht in Absatz eins, angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 2, Absatz 3, ist jedoch anzuwenden. Anzeigepflicht § 6. (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen 1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts, 2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, 3. die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.

  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt. Obliegenheiten und Gefahrerhöhung § 7 (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 150000 S, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 300000 S. (2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Absatz eins, kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt, gegen einen bedingten Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden. Anhänger § 8. (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle 1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder 2. hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt. (2) Im Fall des Absatz eins, sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. Versicherungssumme § 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme). (2) Vorbehaltlich des Absatz 4, ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße. Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen S übersteigenden Pauschalversicherungssumme ist für die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen S und für bloße Vermögenschäden bis zu 120000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde. (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 24 Millionen S, 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen S, 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Plätzen 12 Millionen S und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen S, 4. für alle anderen Fahrzeuge 12 Millionen S. (4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 12 Millionen S, 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 24 Millionen S, 3. für Sachschäden insgesamt 24 Millionen S, 4. für bloße Vermögenschäden 120000 S. (5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Absatz 4, nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Absatz 4, in jedem Fall. Rentenzahlungen § 10. Hat der Versicherer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so gebührt die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente. Der Ermittlung des Kapitalwerts ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3 vH zugrunde zu legen. 3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag Rechtsstellung der mitversicherten Personen § 11. (1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. (2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. Paragraph 75, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, ist nicht anzuwenden. (3) Der Versicherer kann eine gemäß Paragraph 24, Absatz 4, auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten

geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat. Schadenersatzbeitrag § 12. Ist vereinbart, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Ersatzleistung, die dieser zu seinen Lasten erbracht hat, bis zu einem bestimmten Umfang zu erstatten hat (Schadenersatzbeitrag), so gelten hiefür dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinn des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Interessenkollision § 13. Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so kann sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Entgegenstehende Vereinbarungen sind auf diesen Fall nicht anzuwenden. Laufzeit § 14. (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Änderungen des Versicherungsvertrages § 15. (1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen. (2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode. (3) Wird die Prämie auf Grund des Absatz eins, erhöht, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Vorschreibung der Prämiennachzahlung den Grund für die Prämienerhöhung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Bescheinigung des Schadenverlaufs § 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung eines Versicherungsvertrages, für den die Prämie nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses bemessen wurde, auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, die für die Bemessung nach dem Schadenverlauf berücksichtigt wurden. Bestandübertragung § 17 (1) Wird ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde zu Zwecken, der Sanierung auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, so ist das übernehmende Versicherungsunternehmen berechtigt, auf die übernommenen Versicherungsverträge vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an die von ihm allgemein verwendeten Tarife und Versicherungsbedingungen anzuwenden. (2) Wird die Prämie auf Grund des Absatz eins, erhöht oder ändern sich auf Grund dieser Bestimmung die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen, so hat der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe des Unterschiedsbetrages der Prämie oder der Änderungen der Versicherungsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Ende der Versicherungsperiode mitzuteilen. Neue Versicherungsbedingungen sind dem Versicherungsnehmer gleichzeitig auszufolgen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag, sobald er diese Mitteilung erhalten hat, zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. 4. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung Versicherungsbedingungen § 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.

  1. Absatz 2,Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt. (3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind. (4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen. Auflegungspflicht § 19. Versicherungsunternehmen, denen die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, erteilt wurde, und sonstige Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben, sind verpflichtet, die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife an allen Geschäftsstellen für jedermann zur Einsichtnahme aufzulegen. Vorläufige Deckung § 20. (1) Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. (2) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfällende anteilige Prämie. (3) Paragraph eins, a Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden. Anspruchsverzicht § 21. (1) Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie. (2) Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Absatz eins, wird nicht dadurch gehindert, daß der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß Paragraph 65, Absatz 2, KFG 1967 wegen eines Gebrechens im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 (KDV 1967), bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind. (3) Der Verzicht gemäß Absatz eins, ist nur rechtswirksam, wenn 1. sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen, 2. sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht. (4) Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Absatz eins, nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Absatz eins, angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu. Grenzversicherung § 22. (1) Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, eingeschränkt werden. (2) Ein Grenzversicherungsvertrag kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Grenzversicherung die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. (4) Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungs-

unternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt. Gerichtsstand § 23. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat. Rechte des geschädigten Dritten § 24. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. (4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Absatz eins, befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. (5) Die Paragraphen 158, c und 158 f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden. Außergewöhnliche Risken § 25. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. (2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt. (3) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen. (4) Für einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz 3, kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder 1 ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder 2. ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf. 5. Abschnitt Direktes Klagerecht Anspruchsberechtigung § 26. Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Verjährung § 27 (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis. (2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt.

Urteilswirkung § 28. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Pflichten des geschädigten Dritten § 29. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Der Versicherer kann vom geschädigten Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadenereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung zugemutet werden kann. (3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten gemäß Absatz eins und 2, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der Pflichten gemäß Absatz 2, nur ein, wenn der Versicherer den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat. (4) Absatz 3, erster Satz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; Paragraph 154, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist anzuwenden. (5) Die Paragraphen 158, d und 158 e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden. 6. Abschnitt Dienstleistungsverkehr Pflichten der Versicherungsunternehmen § 30. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr nur betrieben werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG. 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind. (2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Absatz eins, vollzogen .hat. Schaden regulierungsbeauftragter § 31. (1) Die Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat. (2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Beauftragte muß über die fachlichen und -finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen. (4) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden. (6) Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung bevollmächtigt. 7 Abschnitt Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Zusammensetzung § 32. (1) Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs zu entsenden. (2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. (3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Verfahren § 33. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. (2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. (3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen sind. (4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter der zuständigen Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen. 8. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen § 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft. (2) Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 296, in der Fassung der KHVG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 770, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, tritt mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft. § 35. (1) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des KHVG 1987 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. § 36. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen. Paragraph 15, ist anzuwenden. (2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten. (3) Ändert sich die Prämie auf Grund des Absatz 2,, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode. Wird die Prämie erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens mit Wirkung ab Änderung der Prämie kündigen. (4) Paragraph 37, Absatz 3, wird durch den vorstehenden Absatz 2, nicht berührt. § 37 (1) Die Paragraphen 11 bis 17, 23 und 24 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. (2) Paragraph 18, Absatz eins, gilt nicht für Versicherungsbedingungen, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt sind oder gemäß Paragraph 34, KHVG 1987 als genehmigt gelten. (3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1987,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1988, und Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1993, gelten als Bestandteil der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsverträge, auf die diese Verordnung anwendbar war. § 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut 1. hinsichtlich der Paragraphen 12, zweiter Satz, 18, 19, 22 Absatz 2 und 3, 30, 31 Absatz eins bis 4, 32 und 33 der Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz. Artikel römisch zwei Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 59, lautet: „§ 59. (1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39), b) für Probefahrten (Paragraph 45,), c) für Überstellungsfahrten (Paragraph 46,). (2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Absatz eins, angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben." 2. An den Paragraph 61, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Auf der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, daß auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist." 3. 5 62 Absatz eins, erster Satz lautet: „Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung auf Grund einer internationalen Versicherungskarte oder auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27) bestehen." 4. Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern." 5. Paragraph 62, Absatz 7, lautet: „(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der im Absatz 2, angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung gemäß Absatz eins, für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich berechtigten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht ist." Artikel römisch drei § 59, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, 2 und 7 KFG 1967 in der Fassung gemäß Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. September 1994 in Kraft. Artikel römisch vier Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 94/ 1993, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, und der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1993, wird wie folgt geändert: 1 Im Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, das Won „oder" und am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt: „4. für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder 5. über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist." 2. An den Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt." 3. An den Paragraph 7, wird folgender Satz angefügt: „Soweit Entschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, auf je 30000 S beschränkt,"

Ziffer 4 An den S 9 wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 2, Absatz eins und 5 und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft."

Klestil Vranitzky