Der Nationalrat hat beschlossen. Artikel römisch eins Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird geändert wie folgt: 1 Nach dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5, a eingefügt: „§ 5 a. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (Paragraphen 88, a, 88 b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat." 2. Im Paragraph 7, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten. „(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig: Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten 1. in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg, 2. in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch, 3. in Italien das Landesgericht-Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt, 4. in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder 5. in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt. (3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Absatz eins, oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (Paragraph 38, Absatz 3,), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über."

3: Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen." 4. Nach dem Paragraph 11, werden folgende Paragraphen 11, a. und 11 b samt Überschriften eingefügt: „Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz; Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs § 11 a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt, 1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden; 2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11, b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt; 3. Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist; 4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über a) die Verfahrenshilfe; b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung; c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind; d) die Unterbrechung des Verfahrens; e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar, unzuständige Gericht; f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO); h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO); i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen ; j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO); k) die Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430 Z, P, O,), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j. oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat. (2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat; b) über den Kostenpunkt. (3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie 2. Rechtsmittel gegen die nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse. (4) Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben. Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter § 11 b. (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien in dieser Tagsatzung qualifiziert vertreten sind (Paragraph 40, Absatz eins,) und dem ausdrücklich zustimmen. Vorbehaltlich des Absatz 2, hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats. (2) Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten. (3) Die Absatz eins und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können." 5. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die fachkundigen Laienrichter haben jedenfalls jenen Teil des Protokolls über die Beratung und Abstimmung zu unterfertigen, der die Grundzüge der Entscheidung enthält." 6. Im Paragraph 16 a,) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)";

Litera b wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war." 7 Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz." 8. Im Paragraph 20 a,) hat der Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, zu lauten. ,,h) der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer," b) wird im Absatz 2, Ziffer eins, die Wendung „Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft" durch das Wort „Wirtschaftskammer" ersetzt. c) hat der Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, zu lauten. „d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer," d) hat der Absatz 3, Ziffer eins, zu lauten: „1. in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer," 9. Im Paragraph 21 a,) wird im Absatz eins, die Wendung „des österreichischen Arbeiterkammertags" durch die Wendung „der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" ersetzt; b) hat der Absatz 3, Ziffer 2, zu lauten: „2. in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer," 10. Im Paragraph 24, haben zu lauten. a) die Ziffer eins 1, das 24. Lebensjahr vollendet und — vorbehaltlich der Ziffer 3, zweiter Fall — das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;" b) die Ziffer 3, erster Halbsatz: „3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind;" 11. Im Paragraph 26 a,) hat die Überschrift zu lauten: „Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter" b) wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (Paragraph 12, Absatz eins,), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist." 12. Der Paragraph 32, hat zu lauten. „§ 32. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf 1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136; 2. die Hälfte des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils." 13. Im Paragraph 33 a,) hat der Absatz eins, zu lauten. „(1) Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Wahl (Entsendung), ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren Fernsprechnummern sowie den Vorsitzenden, denen sie zugeordnet sind, in Listen getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber und zu dem der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar innerhalb der jeweiligen Liste getrennt nach den sich aus der Anlage ./1 ergebenden Berufsgruppen." b) wird im Absatz 2, die Wendung „jedoch nicht die Anschriften der fachkundigen Laienrichter" durch die Wendung „jedoch nicht die Anschriften und Fernsprechnummern der fachkundigen Laienrichter" ersetzt. 14. Der Paragraph 35, Absatz 9, hat zu lauten. „(9) Befinden sich die Sitze des Gerichtshofs erster Instanz und des Berufungsgerichts nicht am selben Ort, so ist auf Antrag einer Partei die Berufungsverhandlung am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz durchzuführen, wenn dadurch weder das Verfahren verzögert noch der Kostenaufwand erhöht wird." 15. Im Paragraph 37 a,) wird im Absatz eins, die Wendung „Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Paragraphen 11, oder 12 Absatz eins, oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist" durch die Wendung „Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Paragraphen 11, 11, b oder 12 Absatz eins, oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist" ersetzt.

Litera b hat der Absatz 2, zu lauten: „(2) Ein Verstoß gegen den Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Halbsatz oder Absatz 4 bis 6 oder gegen den Paragraph 26, Absatz 4, kann nicht geltend gemacht werden." 16. Im Paragraph 39 a,) wird der bisherige Absatz 5, aufgehoben; b) hat der neue Absatz 5, zu lauten. „(5) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat." 17 Im Paragraph 40, werden a) im Absatz 2, nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3, a eingefügt: „3 a. Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 2 7 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbände durch die jeweiligen Funktionäre oder Arbeitnehmer der Verbände, denen die Mitglieder angehören; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes;" b) folgende Absatz 4 bis 7 angefügt: „(4) Sind beide Parteien durch die im Absatz eins, genannten qualifizierten Personen vertreten, so sind die Bestimmungen über die direkte Zustellung (Paragraph 112, ZPO) sinngemäß anzuwenden. (5) Schreitet eine im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannte qualifizierte Person als Bevollmächtigter ein, so ersetzt ihre Berufung auf die ihr schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Hegt jedoch der Vorsitzende auf Grund besonderer Umstände Zweifel an der Erteilung der Bevollmächtigung, so kann er mit unanfechtbarem Beschluß deren urkundlichen Nachweis anordnen; in diesem Fall ist im übrigen der Paragraph 38, Absatz 2 und 3 ZPO sinngemäß anzuwenden. (6) Hat sich die Person ohne berechtigten Anlaß auf ihre Bevollmächtigung berufen (Absatz 5,), so hat das Gericht, vor dem die Bevollmächtigung behauptet worden ist, 1. über diese Person eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zweifachen des im Paragraph 220, Absatz eins, ZPO genannten Ausmaßes zu verhängen, 2. auszusprechen, daß diese Person in dem anhängigen Verfahren von der Vertretung ausgeschlossen ist, und 3. darüber zu befinden, ob die Person mit Rücksicht auf ihr Verhalten weiters von der Vertretung in anderen, auch noch nicht anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als qualifizierte Person ausgeschlossen ist, bejahendenfalls für welche Zeit; diese darf zwei Jahre nicht übersteigen (allgemeines Vertretungsverbot). (7) Wird ein allgemeines Vertretungsverbot (Absatz 6, Ziffer 3,) verfügt, so ist dieser Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen; mit dem Zeitpunkt seiner Kundmachung hat er bindende Wirkung für alle Gerichte; die von der Person bis dahin als Bevollmächtigter vorgenommenen Vertretungshandlungen (Absatz 6, Ziffer 3,) bleiben hievon jedoch unberührt." 18. Die Paragraphen 44 bis 47 haben zu lauten: „§ 44. (1) Die Paragraphen 500, Absatz 2 bis 4, 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden. (2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. § 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) geltend gemacht werden. (2) Das Rekursgericht hat den Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet. (3) In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, hat ein Ausspruch nach Absatz eins, oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig. § 46. (1) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. (2) Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.

  1. Absatz 3,Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig 1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist; 2. nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,; 3. über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse. § 47 (1) Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, sinngemäß. (2) In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig." 19 Nach dem Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49, a samt Überschrift eingefügt: „Zinsen § 49 a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins,) betragen zwei von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden." 20. Der Paragraph 50, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben." 21. Dem Paragraph 54, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Es ist jedoch ohne Belang, wenn sich nach der Streitanhängigkeit die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens auf einen Arbeitnehmer verringert oder die Strittigkeit des Rechts oder Rechtsverhältnisses zwar nicht mehr einen Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens, wohl aber zumindest noch einen zwischenweilig aus dem Betrieb oder Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer betrifft." 22. Im 5 61 a) hat der Absatz eins, Ziffer 2, zu lauten: „2. über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt, soweit nicht nach Absatz 4, anderes angeordnet ist;" b) hat der Absatz 2, erster Satz zu lauten. „Das im Absatz eins, genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht nach Absatz 4, anderes angeordnet ist." c) werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt: „(4) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Hemmung der Vollstreckbarkeit zur Gänze oder teilweise zu verfügen, wenn 1. dies beantragt wird und es die soziale Lage des Arbeitnehmers zuläßt; hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein laufendes Einkommen dem.bisherigen laufenden Arbeitsentgelt im wesentlichen gleich ist und er zum Ausgleich für das fehlende rückständige Arbeitsentgelt Verpflichtungen eingehen mußte, die seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen, oder 2. der Arbeitnehmer schriftlich oder zu Protokoll erklärt hat, auf diese Vollstreckbarkeit zu verzichten. (5) Für die Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 4, Ziffer eins, genügt es, daß das Bestehen oder Nichtbestehen der erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird; notwendig erscheinende ergänzende Bescheinigungsmittel hat das Gericht von Amts wegen aufzunehmen; dies erforderlichenfalls auch nach Schluß der Verhandlung, wobei sie in diesem Fall vom Vorsitzenden aufzunehmen sind; der Paragraph 183, Absatz eins und 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden; die Paragraphen 134, Ziffer 3 und 183 Absatz 2, ZPO gelten nicht. (6) Der Antrag nach Absatz 4, Ziffer eins, ist vor Schluß der Verhandlung zu stellen; die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit auf Grund eines solchen Antrags oder eines Verzichts des Arbeitnehmers nach Absatz 4, Ziffer 2, ist in das Urteil aufzunehmen; wird es mündlich verkündet, so kann sie der Ausfertigung des Urteils vorbehalten werden; gegen die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel zulässig. (7) Die Absatz eins bis 6 gelten auch für Rechtsverhältnisse, in denen auch nur eine Partei eine den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gleichgestellte Person (Paragraph 51, Absatz 2 und 3) ist." 23. Im Paragraph 62, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Im Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz kann ein namentlich bestimmter Arbeitnehmer (Absatz eins,) dem Rechtsstreit als Neben-

interveniere auch durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beitreten 24. Im Paragraph 65, Absatz eins, werden eingefügt: a) in der Ziffer eins, nach dem Zitat „§ 129 B-KUVG" die Wendung „, Paragraph 84, StVG" und b) in den Ziffer 2 und 5 jeweils nach der Wendung „§ 129 B-KUVG," die Wendung „§ 84 StVG," 25. Im Paragraph 71, haben die Absatz 2 bis 4 zu lauten: „(2) Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger — trotz des Außerkrafttretens des Bescheides — seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. (3) Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Absatz 2, erster Satz nicht. (4) In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen." 26. Im Paragraph 72, Ziffer 2 a,) wird der Litera c, folgender Halbsatz angefügt: „auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;" b) hat die Litera d, zu lauten. ,,d) darf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkomm;" 27 Im Paragraph 74, Absatz eins, werden a) im ersten Satz die Wendung „Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 bis 8" durch die Wendung „Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, oder 6 bis 8" ersetzt; b) folgender Satz angefügt: „Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln." 28. Im Paragraph 75, werden a) im Absatz eins, die Wendung „ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Wendung „ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 ersetzt; b) nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen." 29. Im Paragraph 78, wird nach der Wendung „§ 71 Absatz 2, oder 3," die Wendung „§ 74 Absatz 2,," eingefügt. 30. Im Paragraph 79, Absatz eins, treten an die Stelle der bisherigen Ziffer eins und 2 folgende Ziffer eins bis 3 :, eins, zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist, 2. trotz der Mitteilung nach der Ziffer eins, zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder 3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist." 31. Im Paragraph 89, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen." 32. Im Paragraph 90, wird nach der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt: „3. in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt." 33. Im Paragraph 91, werden ersetzt: a) im Absatz eins, die Wendung „in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6, oder 8" durch die Wendung „in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8" und b) im Absatz 4, die Wendung „binnen zwei Jahren" durch die Wendung „binnen drei Jahren"

Ziffer 34 Im Paragraph 93, Absatz 2, werden die Wendung „140 Millionen" durch die Wendung „180 Millionen" und die Wendung „70 Millionen" durch die Wendung „90 Millionen" ersetzt. Artikel römisch zwei Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1993,, wird geändert wie folgt: Im Paragraph 321, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4, a eingefügt: „4 a. in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde;" Artikel römisch drei Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph eins, Ziffer 11, hat zu lauten. „11. Bescheide der Versicherungsträger (Paragraph 66, ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;" 2. Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort „Exekutionstitel" die Wendung „— im Fall des Paragraph 308, a Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292, k —" eingefügt. 3. Im Paragraph 35, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig 4. Der Paragraph 36, Absatz 2, hat zu lauten. „(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des Paragraph 35, vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden." 5. Im Paragraph 54, Absatz 2, wird das Zitat „§ 1 Ziffer 8, 10 bis 12 und 14 durch das Zitat „§ 1 Ziffer 8, 10, 12 und 14 ersetzt. 6. Im Paragraph 290, Absatz eins, werden a) in der Ziffer 2, die Wendung „der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage" durch die Wendung „das Pflegegeld" ersetzt; b) in der Ziffer 9, vor dem Strichpunkt die Wendung „sowie der Unterhaltsabsetzbetrag" eingefügt; c) in der Ziffer 10, die Wendung „für alleinstehende Mütter" aufgehoben und d) die Ziffer 12 und 13 aufgehoben. 7 Im Paragraph 299, Absatz eins, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmungen. „Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als sechs Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist." 8. Nach dem Paragraph 308, wird folgender Paragraph 308, a samt Überschrift eingefügt: „Klagerecht des Verpflichteten § 308 a. (1) Wurde eine beschränkt pfändbare Forderung gepfändet und überwiesen und hat der betreibende Gläubiger diese nicht bereits gerichtlich geltend gemacht, so kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zugunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen, 1. insoweit nicht der betreibende Gläubiger binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Streitverkündung (Absatz 2,) mit Schriftsatz oder durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den Rechtsstreit eintritt oder 2. wenn drei Monate seit der Überweisung und dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind. Ein Zahlungsbefehl darf bereits davor erlassen werden. Nach der Zustellung der Streitverkündung nach Ziffer eins, oder dem Ablauf der Frist nach Ziffer 2, erstreckt sich die Streitanhängigkeit auch auf den betreibenden Gläubiger. (2) Die Streitverkündung (Absatz eins, Ziffer eins, ) ist längstens binnen einer vom Gericht festzusetzenden, angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist vorzunehmen und dem betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen. Tritt der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, Ziffer eins, ein, so ist

der Verpflichtete in diesem Umfang durch Beschluß des Prozeßgerichts vom Rechtsstreit zu entbinden. In das vom betreibenden Gläubiger vorgelegte Kostenverzeichnis können auch die dem Verpflichteten vor seiner Entbindung vom Rechtsstreit verursachten Kosten aufgenommen werden. Soweit Kosten des Verpflichteten vom Beklagten zu ersetzen sind, sind sie dem Verpflichteten zuzusprechen. (3) Eine Änderung des Klagebegehrens auf Leistung einer gepfändeten und überwiesenen beschränkt pfändbaren Forderung an den betreibenden Gläubiger ist ohne Zustimmung des Beklagten möglich. (4) Ein Vergleich oder ein Verzicht über den vom Verpflichteten nach Absatz eins, geltend gemachten pfändbaren Teil der Forderung auf Rechnung des betreibenden Gläubigers bedarf dessen Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn dem betreibenden Gläubiger die Klage oder die Streitverkündung zugestellt wurde, dieser nicht als Nebenintervenient beigetreten ist und er auf den Eintritt dieser Rechtsfolge hingewiesen wurde. (5) Im Klagebegehren und in der Entscheidung über eine vom Verpflichteten geltend gemachte beschränkt pfändbare Forderung kann die Berechnung des unpfändbaren und pfändbaren Teils der Forderung dem Drittschuldner überlassen werden. (6) Jede Entscheidung über die gepfändete und überwiesene Forderung ist auch dem betreibenden Gläubiger und im Fall des Eintritts des betreibenden Gläubigers (Absatz eins, Ziffer eins,) dem Verpflichteten zuzustellen. Bei Geltendmachung des pfändbaren Teils durch den Verpflichteten nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auch die Klage sowie eine allfällige Änderung des Klagebegehrens (Absatz 3,) dem betreibenden Gläubiger zuzustellen." Artikel römisch vier Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1 Dem Paragraph 111, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG." 2. Der Paragraph 172, Absatz 4, hat zu lauten. „(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG wäre." 3. Im Paragraph 178, wird der Absatz 2, aufgehoben; die bisherige Absatzbezeichnung „(1)" entfällt. 4. Im Paragraph 179, wird die Ziffer 3, aufgehoben. Artikel römisch fünf Änderung des Schauspielergesetzes Das Schauspielergesetz 1922, BGBl. Nr. 441, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, wird geändert wie folgt: Der Paragraph 50, zweiter Satz hat zu lauten: „Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung." Artikel römisch sechs Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 84, Absatz 3, wird die Wendung „im Leistungsstreitverfahren nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wendung „nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (Paragraph 354, ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen" ersetzt. Artikel römisch sieben Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/ 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wird/geändert wie folgt: ; Der Paragraph 21, Absatz eins, hat zu lauten. „(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und der volle Wortlaut der Satzung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben." 2. Im Paragraph 61, werden eingefügt: a) im Absatz 2, erster Satz nach der Wortfolge „auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt" die Wendung „— vorbehaltlich des Absatz 2, a —"; b) nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2, a. „(2 a) Erklärt ein erstes Urteil eines Gerichts erster Instanz die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, für

ungültig, so hat der Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens aber bis zum Ablauf der vierjährigen Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) fortzusetzen, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Für die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, so endet die Fortsetzungsbefugnis des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, mit der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates." Artikel römisch acht Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 10, wird nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 6, a eingefügt: „6 a. in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens........................ mit 300000 S;" Artikel römisch neun Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert: In der Anmerkung 8 zur Tarifpost 1, der Anmerkung 5 zur Tarifpost 2, der Anmerkung 5 zur Tarifpost 3 und der Anmerkung 7 zur Tarifpost 4 werden die Beträge „15000 S" durch die Beträge „20000 S" ersetzt. Artikel römisch zehn Schluß- und Übergangsbestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 34, (Paragraph 93, ASGG) mit dem 1 August 1994, des Artikel römisch drei, Ziffer 7, (Paragraph 299, EO) mit dem 1. Oktober 1994, des Artikel römisch eins, Ziffer 13, (Paragraph 33, ASGG) mit dem 1. Jänner 1997 und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit dem 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Gesetzesbestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit den im Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Wirksamkeit gesetzt werden. § 2. Es sind anzuwenden 1. die Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph 5, a ASGG), 2 (Paragraph 7, ASGG), 16 Litera a, (Paragraph 39, Absatz 5, ASGG), 17 Litera a, (Paragraph 40 A, b, s, 2 ASGG), 18 (hinsichtlich des Paragraph 44 A, b, s, 2 ASGG), 26 (Paragraph 72, ASGG) und 28 lit. a (Paragraph 75, Absatz eins, ASGG), römisch drei Ziffer 3, (Paragraph 35, EO) und 4 (Paragraph 36, EO), römisch vier Ziffer eins, (Paragraph 111, KO), 3 (S 178 KO) und 4 (Paragraph 179, KO) und römisch neun (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist; 2. der Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 11, Absatz 4, ASGG), wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 3. der Artikel römisch eins, Ziffer 4, hinsichtlich dès Paragraph 11, a ASGG und die Ziffer 14, (Paragraph 35, ASGG), wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 4. der Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 11, b ASGG) und 15 (Paragraph 37, Abs. i ASGG), beide hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 11, b ASGG, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach dem 31 Dezember 1994 stattfindet; 5. der Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 13, ASGG), wenn die Beratung und Abstimmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet; 6. der Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 32, ASGG), wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder die nicht öffentliche Sitzung des Gerichts nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet; 7 der Artikel römisch eins, Ziffer 18, (hinsichtlich der Paragraphen 44, Absatz eins und 45 bis 47 ASGG), wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 8. die Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 49, a ASGG), wenn die Forderung nach dem 31 Dezember 1994 entstanden ist; 9. die Artikel römisch eins, Ziffer 21, (Paragraph 54, ASGG) und 22 (Paragraph 61, ASGG) sowie römisch sieben Ziffer 2, (Paragraph 61, ArbVG), wenn die vor dem ersten Urteil des Gerichts erster Instanz durchgeführte Verhandlung (Paragraph 193, Absatz 2, ZPO) nach dem 31 Dezember 1994 geschlossen worden ist; 10. der Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 62, ASGG),, wenn die Beitrittserklärung nach dem 31 Dezember 1994 abgegeben wird; 11. der Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 71, ASGG), wenn das Datum der Gerichtsentscheidung nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 12. der Artikel römisch eins, Ziffer 26, (Paragraph 72, ASGG), wenn die Klage nach dem 31. Dezember 1994 zurückgenommen wird; 13. der Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 79, ASGG), wenn die Ladung nach dem 31 Dezember 1994 verfügt worden ist; 14. der Artikel römisch eins, Ziffer 31, (Paragraph 89, ASGG) auch wenn das Datum des Urteils vor dem 1. Jänner 1995 liegt; 15. der Artikel römisch eins, Ziffer 32, (Paragraph 90, ASGG), wenn das Datum des Urteils des Rechtsmittelgerichts nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 16. der Artikel römisch eins, Ziffer 33, Litera b, (Paragraph 91, Absatz 4, ASGG), wenn die Verjährungsfrist nach dem 31. Dezember 1994 zu laufen begonnen hat;

Ziffer 17 der Artikel römisch zwei, (Paragraph 321, ZPO), wenn die Vernehmung nach dem 31. Dezember 1994 statt findet; 18. der Artikel römisch drei, 2 1 (Paragraph eins, Ziffer 11, EO) auch auf Bescheide der Versicherungsträger, die vor dem 1. Jänner 1995 erlassen worden sind; 19 der Artikel römisch drei, Ziffer 7, (Paragraph 299, EO), wenn der Unterbrechungsgrund nach dem 30. September. 1994 eingetreten ist; 20. der Artikel römisch fünf, (Paragraph 50, SchauspielerG), wenn die Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden ist; 21. der Artikel römisch acht, (Paragraph 10, Ziffer 6, a RATG), wenn die Leistungen eines Rechtsanwalts nach dem 31. Dezember 1994 bewirkt worden sind; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt. § 3. Die im Paragraph 308, a Absatz eins, EO (Artikel römisch drei, Ziffer 8,) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen. § 4. Auf Grund des bisherigen Paragraph 93, Absatz 2, ASGG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 1. April 1994 70 Millionen Schilling an den Bundesminister für Justiz überwiesen; am 1. Oktober 1994 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen weiteren Betrag von 90 Millionen Schilling zu entrichten; ein darüber hinausgehender Betrag ist für das Jahr 1994 nicht zu leisten. § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich. des Artikel römisch sieben, der Bundesminister für Arbeit und Soziales; 2. hinsichtlich des Artikel römisch neun, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Klestil Vranitzky