Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1 Das Inhaltsverzeichnis lautet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Meldefälle und Pflichten der Betroffenen § 1 Begriffsbestimmungen Paragraph 2, Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht § 3 Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung Paragraph 4, Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung Paragraph 5, Unterkunft in Beherbergungsbetrieben Paragraph 6, Besondere Meldepflicht Paragraph 7, Erfüllung der Meldepflicht Paragraph 8, Besondere Pflichten des Unterkunftgebers Paragraph 9, Meldezettel Paragraph 10, Gästeblattsammlung Paragraph 11, Änderung von Meldedaten Paragraph 12, Identitätsnachweis und Auskunftspflicht 2. Abschnitt: Meldebehörden, Melderegister und Verwenden der Meldedaten Paragraph 13, Meldebehörden Paragraph 14, Melderegister Paragraph 15, Berichtigung des Melderegisters Paragraph 16, Zentrales Melderegister Paragraph 16, a Wanderungsstatistik § 17 Reklamationsverfahren § 18 Meldeauskunft § 19 Meldebestätigung § 20 Sonstige Übermittlungen § 21 Allgemeine oder teilweise Neumeldung 3. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 22 Strafbestimmungen § 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 24 Verweisungen § 25 Vollziehung 2. Paragraph eins, lautet: „Begriffsbestimmungen § 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. (2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt. (3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe. (4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. (5) Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (Paragraph 9,) oder dem Gästeblatt (Paragraph 10,) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus An, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes.

  1. Absatz 6,Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. (7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat." 3. Paragraph 2, lautet: „Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht § 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. (2) Nicht zu melden sind 1 Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird ; 2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen; 3. Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 63, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen; 4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden; 5. Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird. (3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, 1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird; 2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind; 3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind; 4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind." 3 a. Paragraph 3, Absatz 2,, Schlußsatz lautet: „War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige 1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder 2. die erfolgte Abmeldung oder 3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen." 4. Paragraph 7, Absatz 4, lautet: „(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (S 8)." 5. Paragraph 9, Absatz eins, lautet: „§ 9. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A zu entsprechen; die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses darf jedoch nur jener Meldezettel aufweisen, der dazu bestimmt ist, bei der Meldebehörde zu verbleiben. In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, kann die Behörde für die von ihr ausgefertigten Meldezettel Abweichungen hinsichtlich der Form festlegen." 5 a. Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für die Gästeblattsammlung unbewirtschafteter Schutzhütten." 6. Paragraph 11, lautet: „Änderung von Meldedaten § 11. (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen. (2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen. (3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden." 6 a. An Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Sofern die Meldebehörden das Melderegister automationsunterstützt führen, darf nicht vorgese-

hen werden, daß die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; bei Bundespolizeidirektionen darf überdies die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der Gesamtmenge nach einem bestimmten Religionsbekenntnis nicht vorgesehen werden." 7 Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten." 8. Paragraph 14, Absatz 3, lautet: „(3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Meldedaten zum Zwecke der Aktualisierung des Melderegisters oder zum Zwecke der Erstellung eines automationsunterstützt geführten Melderegisters aus Datenverarbeitungen zu ermitteln, die von Organen der Gemeinde geführt werden. Diese sind auf Verlangen verpflichtet, die gewünschten Meldedaten zu übermitteln; hiefür ist im Falle der Übermittlung von Daten an eine Bundespolizeidirektion angemessener Kostenersatz zu leisten." 9 Paragraph 15, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Paragraph eins, Absatz 6, oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 7, oder nach einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen. (2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen." 10. Paragraph 15, werden folgende Absatz 5, 6 und 7 angefügt: „(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene in der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben. (7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Sicherheitsdirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat. Gegen den Bescheid des Sicherheitsdirektors ist eine Berufung nicht zulässig." 11. Paragraph 16, lautet: „Zentrales Melderegister § 16. (1) Der Bundesminister für Inneres führt das Zentrale Melderegister. Sofern Meldebehörden ihr Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Dieser hat die Daten zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach den Namen der an- und abgemeldeten Menschen vorzusehen; für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage). Näheres über die mit der Führung des Zentralen Melderegisters betraute Stelle und über die Vorgangsweise beim Datenverkehr mit ihr ist vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist auf Anfrage einer Meldebehörde verpflichtet, dieser die von ihm verarbeiteten Meldedaten eines bestimmbaren. Menschen samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen im Umfang der Anfrage zu übermitteln. (3) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind vom Bundesminister für Inneres nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen."

Ziffer 12 Der Paragraph 17, des Meldegesetzes 1991 in der Stammfassung wird samt Überschrift zum Paragraph 16, a. 13. Paragraph 17, lautet: „Reklamationsverfahren § 17 (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Absatz 2,) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden. (2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters 1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder 2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei. (3) Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden. (4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Gegen den Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. (5) Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die beiden Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen. (6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben." 14. Im Paragraph 18, Absatz 2, wird als dritter Satz eingefügt: „Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden." 15. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Meldebehörde hat auf Verlangen auch aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, sofern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch im Zentralen Melderegister nicht als angemeldet auf, oder besteht in bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: ,Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vor Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt; außerdem ist für die Erteilung einer solchen Auskunft jede Behörde zuständig, an die zuvor ein Verlangen gemäß Absatz eins, über denselben Betroffenen gerichtet worden ist." 16. In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der erste Satz: „Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16, Absatz eins,) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt." 17. Nach Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt: „(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden." 18. In Paragraph 20, wird der bisherige Absatz 7, zu Absatz 8 und an die Stelle der darin zitierten Ziffer „6" tritt die Ziffer „7" 19 In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Wortes „Meldedaten" das Wort „Identitätsdaten"

Ziffer 20 Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 11, Absatz eins, oder 17 Absatz 4, nicht erfüllt oder" 21. Paragraph 23, Absatz eins, lautet: „(1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz." 22. Paragraph 23, Absatz 2, lautet: „(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, außer Kraft. Die Paragraphen 16 und 18 Absatz 6, treten am 1 Jänner 1998 in Kraft." 23. Paragraph 25, lautet: „Vollziehung § 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 16, a im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut."

Ziffer 24 Die Anlage A entspricht folgendem Muster: Meldezettel

Information für den Meldepflichtigen 1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. 2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente: • Amtliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familienname vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, zB Reisepaß + Geburtsurkunde; • Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (zB Reisepaß); • eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung von der bisherigen Unterkunft oder über die aufrechte Anmeldung an der bisherigen Unterkunft (= Meldezettel); wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz" wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich. 3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird. 4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. 5. Bewahren Sie bitte die bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel sorgfältig auf. Sie benötigen diese bei vielfältigen Gelegenheiten, insbesondere bei der Abmeldung und der Neuanmeldung (im Falle eines Wohnungswechsels). 6. Bedenken Sie bitte, daß eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

Ziffer 25 Die Anlage B entspricht folgendem Muster Gästeblatt

Artikel römisch zwei Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, lautet : „(1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben." 2. Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch den Begriff „Hauptwohnsitz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 3. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 entfallen, die Absatz 4 bis 7 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 5. 4. Paragraph 2, a Absatz eins, lautet: „(1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag, der ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gestellt werden kann, sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen." 5. Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet: „Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden." Artikel römisch drei Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,, wird wie folgt geändert: ' 1. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet: „Der Antrag muß von mindestens 10000 Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt sein." 2. Paragraph 3, Abs, 5 erster Satz lautet: „Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat." 3. Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat." 3 a. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, wird aufgehoben. 4. Paragraph 6, lautet: „§ 6. Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag (Paragraph 5, Absatz 2,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat." 5. In der Anlage 2 wird im. ersten Satz der Bestätigung der. Gemeinde die Wortfolge „einen ordentlichen Wohnsitz" durch die Wortfolge „den Hauptwohnsitz" ersetzt. Artikel römisch vier Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO, BGBl. Nr. 471, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen." 2. Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch den Begriff „Hauptwohnsitz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 3. Paragraph 24, Absatz 2 und 3 entfallen, die Absatz 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 4. 4. Im Paragraph 108, Absatz 2, Litera c, wird die Verweisung „§ 107 Absatz 7, durch die Verweisung „§ 107 Absatz 8 e, r, s, e, t, z, t, Punkt A, r, t, i, k, e, l, römisch fünf Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, wird aufgehoben. 1 a. Paragraph 5, lautet: „§ 5. Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer

Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat." 2. Im Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, wird der Begriff „ordentlichen Wohnsitz" durch den Begriff „Hauptwohnsitz" ersetzt. Artikel römisch sechs Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 3, lautet: „(3) Als Grundlage für die Ermittlung zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (An. 26 B-VG) sowie die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Artikel 34, B-VG) ist der Hauptwohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben." 2. Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch den Begriff „Hauptwohnsitz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 3. Paragraph 2, Absatz 4, entfällt, der Absatz 5, erhält die Bezeichnung 4. 4. Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz entfällt. 5. Paragraph 6, a Absatz 2 bis 4 entfallen, der Absatz 5, erhält die Bezeichnung 2. 6. Paragraph 10, Absatz 4, entfällt. Artikel römisch sieben Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 5, entfällt Absatz eins und im bisherigen Absatz 2, die Absatzbezeichnung. 2. Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch den Begriff „Hauptwohnsitz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 3. Für Zeiten vor Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes gilt als Hauptwohnsitz der ordentliche Wohnsitz. 4. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz lautet: „Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt." Artikel römisch acht Anpassungsbestimmungen und Inkrafttreten 1. In Bundesgesetzen wird der Begriff „ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff „Hauptwohnsitz" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 2. Sofern in Bundesgesetzen auf Zeiten vor Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes abgestellt wird, gilt als Hauptwohnsitz der ordentliche Wohnsitz. 3. In Paragraph eins, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, enfällt der Klammerausdruck „(S 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311)" 4. Der Begriff „Hauptwohnsitz" ersetzt den Begriff „Wohnsitz" in Paragraph 18, Absatz 4, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,. 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, am 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Paragraphen 16, 17 und 23 Absatz 2, zweiter Satz des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1993,, treten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft. 6. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.

Klestil Vranitzky