Auf Grund des § 69 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Abschnittes II im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1989, wird hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und 3, des § 2 Abs. 1 und 2, des Abschnittes III und der §§ 36, 37, 38 und 42 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
GLIEDERUNG
I. ABSCHNITT:
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE..................................... § 1—§ 2
Geltungsbereich............................................................. § 1
Begriffe..................................................................... § 2
II. ABSCHNITT:
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN ................................ § 3—§ 23
TEIL1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN........................................... § 3—§ 4
Geltungsbereich............................................................. § 3
Maßnahmen beim Ausstellen................................................... § 4
TEIL 2:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN........................................ § 5—§ 7
Verfahrensstruktur............................................................ § 5
Abweichungsbefugnis......................................................... § 6
Betriebs- und Wartungsanleitung................................................ § 7
TEIL 3:
VERFAHREN FÜR SICHERHEITSBAUTEILE................................ § 8—§ 20
Verfahrensstruktur........................................................... § 8
Baumusterprüfung........................................................... § 9—§ 14
Kontrolle................................................................... § 15—§ 18
Übereinstimmungsbescheinigung................................................ § 19
Übereinstimmungszeichen..................................................... § 20
Auf Grund des Paragraph 69 und des Paragraph 71, Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Abschnittes römisch II im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1989,, wird hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, des Paragraph 2, Absatz eins und 2, des Abschnittes römisch III und der Paragraphen 36,, 37, 38 und 42 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
GLIEDERUNG
I. ABSCHNITT:
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE..................................... Paragraph eins —, §, 2
Geltungsbereich............................................................. Paragraph eins B, e, g, r, i, f, f, e, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt , Paragraph 2 römisch eins, eins, ABSCHNITT:
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN ................................ Paragraph 3 —, §, 23
TEIL1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN........................................... Paragraph 3 —, §, 4
Geltungsbereich............................................................. Paragraph 3 M, a, ß, n, a, h, m, e, n, beim Ausstellen................................................... Paragraph 4 T, E, eins L, 2:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN........................................ Paragraph 5 —, §, 7
Verfahrensstruktur............................................................ Paragraph 5 A, b, w, e, i, c, h, u, n, g, s, b, e, f, u, g, n, i, s, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt , Paragraph 6 B, e, t, r, i, e, b, s, - und Wartungsanleitung................................................ Paragraph 7 T, E, eins L, 3:
VERFAHREN FÜR SICHERHEITSBAUTEILE................................ Paragraph 8 —, §, 20
Verfahrensstruktur........................................................... Paragraph 8 B, a, u, m, u, s, t, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt , Paragraph 9 —, §, 14
Kontrolle................................................................... Paragraph 15 —, §, 18
Übereinstimmungsbescheinigung................................................ Paragraph 19 Ü, b, e, r, e, i, n, s, t, i, m, m, u, n, g, s, z, e, i, c, h, e, n, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt , Paragraph 20,
TEIL 4:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE .. § 21—§ 23
III. ABSCHNITT:
EINBAU, INBETRIEBNAHME, WARTUNG UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN
IN BETRIEBSANLAGEN ................................................... § 24—§ 35
Geltungsbereich ............................................................. § 24
TEIL 1 :
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN ........................................g 25—§ 29
Vorprüfung .................................................................. § 25
Abnahmeprüfung ............................................................ § 26
Regelmäßige Überprüfung..................................................... § 27
Betriebskontrolle ............................................................ § 28
Aufhebung der Sperre von Aufzügen ............................................. § 29
TEIL 2:
QUALIFIZIERTE PERSONEN............................................... § 30—§ 35
Aufzugswärter .............................................................. § 30
Betreuungsunternehmen ...................................................... § 31
Aufzugsführer........................ ....................................... § 32
Aufzugsprüfer............................................................... § 33—§ 35
IV. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN............................ § 36—§ 42
Anhang 1 : Technische Anforderungen an Aufzüge und Bauteile für Aufzüge
Anhang 2 : Baumusterprüfbescheinigung
Anhang 3 : Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang 4 : Übereinstimmungszeichen
Anhang 5 : Verzeichnis der zugelassenen Prüf stellen für Aufzüge
I. ABSCHNITT: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt im II. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß § 3 ausgenommen sind und legt fest
1. welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen, insbesondere Sicherheitsbauteile von Aufzügen, in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,
2. welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei
Abweichungen im Sinne des § 6 oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 24 Abs. 4 vornehmen können.
(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(3) Diese Verordnung gilt auch für alle Teile und Komponenten von Aufzügen die einzeln in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden sowie in bestehende Aufzüge oder Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, eingebaut werden.
TEIL 4:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE .. Paragraph 21 —, §, 23
III. ABSCHNITT:
EINBAU, INBETRIEBNAHME, WARTUNG UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN
IN BETRIEBSANLAGEN ................................................... Paragraph 24 —, §, 35
Geltungsbereich ............................................................. Paragraph 24 T, E, eins L, 1 :
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN ........................................g 25—§ 29
Vorprüfung .................................................................. Paragraph 25 A, b, n, a, h, m, e, p, r, ü, f, u, n, g, ............................................................ Paragraph 26 R, e, g, e, l, m, ä, ß, i, g, e, Überprüfung..................................................... Paragraph 27 B, e, t, r, i, e, b, s, k, o, n, t, r, o, l, l, e, ............................................................ Paragraph 28 A, u, f, h, e, b, u, n, g, der Sperre von Aufzügen ............................................. Paragraph 29 T, E, eins L, 2:
QUALIFIZIERTE PERSONEN............................................... Paragraph 30 —, §, 35
Aufzugswärter .............................................................. Paragraph 30 B, e, t, r, e, u, u, n, g, s, u, n, t, e, r, n, e, h, m, e, n, ...................................................... Paragraph 31 A, u, f, z, u, g, s, f, ü, h, r, e, r, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt , ....................................... Paragraph 32 A, u, f, z, u, g, s, p, r, ü, f, e, r, Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt , Paragraph 33 —, §, 35
IV. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN............................ Paragraph 36 —, §, 42
Anhang 1 : Technische Anforderungen an Aufzüge und Bauteile für Aufzüge
Anhang 2 : Baumusterprüfbescheinigung
Anhang 3 : Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang 4 : Übereinstimmungszeichen
Anhang 5 : Verzeichnis der zugelassenen Prüf stellen für Aufzüge
I. ABSCHNITT: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt im römisch II. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 3, ausgenommen sind und legt fest
1. welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen, insbesondere Sicherheitsbauteile von Aufzügen, in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,
2. welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei
Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, vornehmen können.
(2) Diese Verordnung regelt im römisch III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(3) Diese Verordnung gilt auch für alle Teile und Komponenten von Aufzügen die einzeln in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden sowie in bestehende Aufzüge oder Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, eingebaut werden.
(4)Absatz 4Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang II Abschnitt III — Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 3 angeführt sind:
1. die Richtlinie 84/528 EWG vom 17 September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlich der Aufzüge und
2. die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 (ABl. Nr. L 196 vom 18. Juli 1986, S. 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 (ABl. Nr. L 270 vom 2. Oktober 1990, S. 21).
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge" sind alle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebenen fest eingebauten Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Förderkorb haben, der an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um nicht mehr als 15° gegenüber der Senkrechten geneigter Führungen bewegt und der bestimmt ist
1. für die Beförderung von Personen,
2. für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern oder
3. ausschließlich für die Beförderung von Gütern, wenn der Förderkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und die Hebeeinrichtung über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet ist (betretbare Lastenaufzüge).
(2) „Sicherheitsbauteile von Aufzügen" sind:
1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Fahrkorb und Gegengewicht),
3. Fangvorrichtungen (Fahrkorb und Gegengewicht),
4. Puffer (energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung, energieverzehrende Puffer).
(3) „Inverkehrbringen" ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils
von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) für den Eigengebrauch.
(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
1. Das Überlassen von Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(5) „Ausstellen" ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Bauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung" ist jene Verwendung, für die ein Aufzug oder ein Bauteil von Aufzügen entsprechend den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers — einschließlich seiner Angaben in der Werbung — geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung" gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion des Aufzuges oder Bauteils von Aufzügen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.
II. ABSCHNITT: INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1 : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Aufzüge, die eigens für militärische oder Versuchszwecke sowie zur Verwendung auf Schiffen, auf Anlagen zur Prospektion und Förderung auf See (Off-shore), im Bergbau oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmt sind;
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang römisch II Abschnitt römisch III — Hebezeuge und Fördergeräte, Ziffer 2 und 3 angeführt sind:
1. die Richtlinie 84/528 EWG vom 17 September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, Sitzung 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, Sitzung 42), hinsichtlich der Aufzüge und
2. die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, Sitzung 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 (ABl. Nr. L 196 vom 18. Juli 1986, Sitzung 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 (ABl. Nr. L 270 vom 2. Oktober 1990, Sitzung 21).
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge" sind alle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebenen fest eingebauten Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Förderkorb haben, der an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um nicht mehr als 15° gegenüber der Senkrechten geneigter Führungen bewegt und der bestimmt ist
1. für die Beförderung von Personen,
2. für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern oder
3. ausschließlich für die Beförderung von Gütern, wenn der Förderkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und die Hebeeinrichtung über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet ist (betretbare Lastenaufzüge).
(2) „Sicherheitsbauteile von Aufzügen" sind:
1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Fahrkorb und Gegengewicht),
3. Fangvorrichtungen (Fahrkorb und Gegengewicht),
4. Puffer (energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung, energieverzehrende Puffer).
(3) „Inverkehrbringen" ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils
von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) für den Eigengebrauch.
(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
1. Das Überlassen von Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(5) „Ausstellen" ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Bauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung" ist jene Verwendung, für die ein Aufzug oder ein Bauteil von Aufzügen entsprechend den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers — einschließlich seiner Angaben in der Werbung — geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung" gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion des Aufzuges oder Bauteils von Aufzügen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.
II. ABSCHNITT: INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1 : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich des römisch II. Abschnittes dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Aufzüge, die eigens für militärische oder Versuchszwecke sowie zur Verwendung auf Schiffen, auf Anlagen zur Prospektion und Förderung auf See (Off-shore), im Bergbau oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmt sind;
2.Ziffer 2 Aufzüge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind;
3. Aufzüge, die unter den folgenden Bezeichnungen bekannt sind: Umlaufaufzüge, Zahnstangenaufzüge, Spindelaufzüge, Theaterhubbühnen, Kübelaufzüge, Bauaufzüge für Personen und Güter, Montage- und Wartungsaufzüge sowie Aufzüge, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen zu beziehen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Verfahrensstruktur
§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer
1. für jeden Aufzug und jeden einzeln in Verkehr gebrachten Bauteil von Aufzügen, einschließlich der Sicherheitsbauteile von Aufzügen, die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen laut Anhang 1 festzustellen und zu dokumentieren;
2. für jeden Sicherheitsbauteil von Aufzügen zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß dem Teil 3 (§§ 8 bis 20) durchzuführen.
(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3) Die technische Dokumentation, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens für Sicherheitsbauteile, die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung und die Anbringung des Übereinstimmungszeichens gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies auf Grund von Staatsverträgen (Gegenseitigkeit) festgelegt ist. Gleiches gilt für Prüfungen bei Abweichungen im Sinne des § 6, wenn sie durch im Anhang 5 angeführte zugelassene Prüfstellen durchgeführt wurden.
(4) Die technische Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992), zusammenzustellen.
Abweichungsbefugnis
§ 6. (1) Wenn ein Aufzug oder einzelne Bauteile von Aufzügen in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.
(2) Wenn neue Aufzüge oder einzelne neue Bauteile von Aufzügen in bestehende Gebäude eingebaut werden sollen und in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist. Diese Sicherheit gilt insbesondere dann als gewährleistet, wenn einschlägige Normen oder Richtlinien eingehalten werden.
(3) Die Abweichungsbefugnis gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für Sicherheitsbauteile.
Betriebs- und Wartungsanleitung
§ 7 Für jeden Aufzug oder dessen Bauteile ist eine Betriebs- und Wartungsanleitung und für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen (Anhang 1) in deutscher Sprache beizustellen, um insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen.Aufzüge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind;
3. Aufzüge, die unter den folgenden Bezeichnungen bekannt sind: Umlaufaufzüge, Zahnstangenaufzüge, Spindelaufzüge, Theaterhubbühnen, Kübelaufzüge, Bauaufzüge für Personen und Güter, Montage- und Wartungsaufzüge sowie Aufzüge, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen zu beziehen.
(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Verfahrensstruktur
§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer
1. für jeden Aufzug und jeden einzeln in Verkehr gebrachten Bauteil von Aufzügen, einschließlich der Sicherheitsbauteile von Aufzügen, die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen laut Anhang 1 festzustellen und zu dokumentieren;
2. für jeden Sicherheitsbauteil von Aufzügen zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß dem Teil 3 (Paragraphen 8 bis 20) durchzuführen.
(2) Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3) Die technische Dokumentation, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens für Sicherheitsbauteile, die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung und die Anbringung des Übereinstimmungszeichens gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies auf Grund von Staatsverträgen (Gegenseitigkeit) festgelegt ist. Gleiches gilt für Prüfungen bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6,, wenn sie durch im Anhang 5 angeführte zugelassene Prüfstellen durchgeführt wurden.
(4) Die technische Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992), zusammenzustellen.
Abweichungsbefugnis
§ 6. (1) Wenn ein Aufzug oder einzelne Bauteile von Aufzügen in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.
(2) Wenn neue Aufzüge oder einzelne neue Bauteile von Aufzügen in bestehende Gebäude eingebaut werden sollen und in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist. Diese Sicherheit gilt insbesondere dann als gewährleistet, wenn einschlägige Normen oder Richtlinien eingehalten werden.
(3) Die Abweichungsbefugnis gemäß Absatz eins und 2 gilt nicht für Sicherheitsbauteile.
Betriebs- und Wartungsanleitung
§ 7 Für jeden Aufzug oder dessen Bauteile ist eine Betriebs- und Wartungsanleitung und für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen (Anhang 1) in deutscher Sprache beizustellen, um insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen.
TEIL 3:
VERFAHREN FÜR SICHERHEITSBAUTEILE VON AUFZÜGEN
Verfahrensstruktur
§ 8. Sicherheitsbauteile von Aufzügen (§ 2 Abs. 2) sind einer Baumusterprüfung (§§ 9 bis 14) und einer Kontrolle (§§ 15 bis 18) zu unterziehen, für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung (§ 19, Anhang 3) auszustellen und sie sind mit einem Übereinstimmungszeichen (§ 20, Anhang 4) zu versehen.
Baumusterprüfung
§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung (Anhang 1) entspricht.
§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten,
2. Art des Sicherheitsbauteils,
3. vorgesehener Verwendungszweck und etwaige nicht in Frage kommende Verwendungszwecke,
4. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
5. die technischen Merkmale (technische Dokumentation),
6. die Erklärung, daß für dasselbe Baumuster kein weiterer Antrag auf Baumusterprüfung gestellt wurde,
7 gegebenenfalls Dokumente über bereits erteilte Genehmigungen und über verwendete Bauteile, die bereits Gegenstand einer Baumusterprüfung waren.
(3) Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
§ 11. Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand der Konstruktionspläne (technische Dokumentation) und anhand des Baumusters des Sicherheitsbauteils zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 anzuwenden.
§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 entspricht, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 2 auszustellen. Die Baumusterprüfbescheinigung hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und kann auf Antrag um
jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Abschrift des Prüfprotokolls und erforderlichenfalls der Konstruktionspläne (technische Dokumentation) zu übermitteln.
(2) Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen. Ihr sind die Beschreibungen und Pläne beizufügen, die zur Identifizierung des Baumusters des Sicherheitsbauteils und allenfalls zur Erläuterung der Betriebsweise notwendig sind.
(3) Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Sicherheitsbauteile müssen mit dem Baumuster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde, übereinstimmen.
§ 13. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung des Sicherheitsbauteils zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen. § 12 Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.
(2) Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
Kontrolle
§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung von Sicherheitsbauteilen ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung
TEIL 3:
VERFAHREN FÜR SICHERHEITSBAUTEILE VON AUFZÜGEN
Verfahrensstruktur
§ 8. Sicherheitsbauteile von Aufzügen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind einer Baumusterprüfung (Paragraphen 9 bis 14) und einer Kontrolle (Paragraphen 15 bis 18) zu unterziehen, für sie ist eine Übereinstimmungsbescheinigung (Paragraph 19,, Anhang 3) auszustellen und sie sind mit einem Übereinstimmungszeichen (Paragraph 20,, Anhang 4) zu versehen.
Baumusterprüfung
§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung (Anhang 1) entspricht.
§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten,
2. Art des Sicherheitsbauteils,
3. vorgesehener Verwendungszweck und etwaige nicht in Frage kommende Verwendungszwecke,
4. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
5. die technischen Merkmale (technische Dokumentation),
6. die Erklärung, daß für dasselbe Baumuster kein weiterer Antrag auf Baumusterprüfung gestellt wurde,
7 gegebenenfalls Dokumente über bereits erteilte Genehmigungen und über verwendete Bauteile, die bereits Gegenstand einer Baumusterprüfung waren.
(3) Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
§ 11. Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand der Konstruktionspläne (technische Dokumentation) und anhand des Baumusters des Sicherheitsbauteils zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 anzuwenden.
§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 entspricht, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 2 auszustellen. Die Baumusterprüfbescheinigung hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und kann auf Antrag um
jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Abschrift des Prüfprotokolls und erforderlichenfalls der Konstruktionspläne (technische Dokumentation) zu übermitteln.
(2) Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen. Ihr sind die Beschreibungen und Pläne beizufügen, die zur Identifizierung des Baumusters des Sicherheitsbauteils und allenfalls zur Erläuterung der Betriebsweise notwendig sind.
(3) Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Sicherheitsbauteile müssen mit dem Baumuster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde, übereinstimmen.
§ 13. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung des Sicherheitsbauteils zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen. Paragraph 12, Absatz eins, ist anzuwenden.
§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.
(2) Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
Kontrolle
§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung von Sicherheitsbauteilen ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung
ausgestelltausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahme und Stichproben zu erfolgen.
(2) Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.
§ 16. (1) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter hat der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,
1. die Fertigungsstätten und Warenlager und im ersten Fall den Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
2. den Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
3. die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
(2) Der Hersteller muß eine Fertigungskontrolle durchführen oder für eine solche sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.
§ 17 (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,
1. ob der Hersteller über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 verfügt,
2. daß der Hersteller tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 16 Abs. 2 ausübt und
3. daß der Hersteller ein Kontrollregister führt.
(2) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Probeentnahmen an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Probeentnahmen vorzunehmen.
§ 18. (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Sicherheitsbauteile mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, nicht übereinstimmen und daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. einfache Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße abzustellen,
2. Verwarnung wie nach Z l, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,
3. befristete Außerkraftsetzung der Baumusterprüfbescheinigung,
4. Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption des Sicherheitsbauteils nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(4) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch in folgenden Fällen entziehen:
1. wenn die Durchführung der Kontrolle verhindert wird oder
2. wenn sie feststellt, daß die Baumusterprüfbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
(5) Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Abs. 1 bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 zu ergreifen.
(6) Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge umgehend mitzuteilen.
(7) § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 19. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen — in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln — ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 3 auszustellen und den Sicherheitsbauteilen und der Betriebs- und Wartungsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.
(2) Die Übereinstimmungsbescheinigung muß folgende Angaben enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten;
2. Beschreibung des Sicherheitsbauteils
2.1. Art,
2.2. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahme und Stichproben zu erfolgen.
(2) Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.
§ 16. (1) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter hat der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,
1. die Fertigungsstätten und Warenlager und im ersten Fall den Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
2. den Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
3. die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
(2) Der Hersteller muß eine Fertigungskontrolle durchführen oder für eine solche sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.
§ 17 (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,
1. ob der Hersteller über die erforderlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, verfügt,
2. daß der Hersteller tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ausübt und
3. daß der Hersteller ein Kontrollregister führt.
(2) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Probeentnahmen an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Probeentnahmen vorzunehmen.
§ 18. (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Sicherheitsbauteile mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, nicht übereinstimmen und daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1. einfache Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße abzustellen,
2. Verwarnung wie nach Z l, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,
3. befristete Außerkraftsetzung der Baumusterprüfbescheinigung,
4. Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption des Sicherheitsbauteils nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(4) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch in folgenden Fällen entziehen:
1. wenn die Durchführung der Kontrolle verhindert wird oder
2. wenn sie feststellt, daß die Baumusterprüfbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
(5) Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Absatz eins bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 zu ergreifen.
(6) Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge umgehend mitzuteilen.
(7) Paragraph 14, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 19. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen — in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln — ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 3 auszustellen und den Sicherheitsbauteilen und der Betriebs- und Wartungsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.
(2) Die Übereinstimmungsbescheinigung muß folgende Angaben enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten;
2. Beschreibung des Sicherheitsbauteils
2.1. Art,
2.2. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
2.3. Fabrikationsnummer,
2.4. Baujahr;
3. Beschreibung der Baumusterprüfbescheinigung
3.1. Zugelassene Prüfstelle,
3.2. Nummer,
3.3. Datum,
3.4. gegebenenfalls ausländischer Staat;
4. Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Übereinstimmungsbescheinigung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(3) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Sofern die Sicherheitsbauteile nicht für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist Abs. 3 nicht anzuwenden.
Übereinstimmungszeichen
§ 20. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen — in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln — ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf diesem Sicherheitsbauteil ein Übereinstimmungszeichen gemäß dem Muster in Anhang 4 anzubringen, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Sicherheitsbauteil vorliegt. Das Übereinstimmungszeichen ist auch in der Betriebs- und Wartungsanleitung abzudrucken.
(2) Es ist verboten, Marken oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem Übereinstimmungszeichen führen können.
TEIL 4:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE
§ 21. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Vermarktung oder an der Instandhaltung dieser Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal haben die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchzuführen und müssen
unabhängig von jeder Einflußnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den erforderlichen Geräten und zu den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für außerordentliche Prüfungen haben.
(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
1. Eine gute technische und berufliche Ausbildung,
2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften und technischen Regelungen für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung im Aufzugsbau und
3. die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte über die durchgeführten Prüfungen.
(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist — außer gegenüber den zuständigen Behörden — durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
§ 22. Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.
§ 23. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den zuständigen Organen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bekanntgegebenen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 5 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
2.3. Fabrikationsnummer,
2.4. Baujahr;
3. Beschreibung der Baumusterprüfbescheinigung
3.1. Zugelassene Prüfstelle,
3.2. Nummer,
3.3. Datum,
3.4. gegebenenfalls ausländischer Staat;
4. Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Übereinstimmungsbescheinigung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(3) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Sofern die Sicherheitsbauteile nicht für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist Absatz 3, nicht anzuwenden.
Übereinstimmungszeichen
§ 20. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen — in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln — ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf diesem Sicherheitsbauteil ein Übereinstimmungszeichen gemäß dem Muster in Anhang 4 anzubringen, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Sicherheitsbauteil vorliegt. Das Übereinstimmungszeichen ist auch in der Betriebs- und Wartungsanleitung abzudrucken.
(2) Es ist verboten, Marken oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem Übereinstimmungszeichen führen können.
TEIL 4:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE
§ 21. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Vermarktung oder an der Instandhaltung dieser Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal haben die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchzuführen und müssen
unabhängig von jeder Einflußnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den erforderlichen Geräten und zu den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für außerordentliche Prüfungen haben.
(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
1. Eine gute technische und berufliche Ausbildung,
2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften und technischen Regelungen für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung im Aufzugsbau und
3. die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte über die durchgeführten Prüfungen.
(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist — außer gegenüber den zuständigen Behörden — durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
§ 22. Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder von anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.
§ 23. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den zuständigen Organen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bekanntgegebenen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 5 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
(2)Absatz 2Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen für Sicherheitsbauteile von Aufzügen durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen, keine Kontrollen gemäß § 15 sowie keine anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne dés § 6 oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 24 Abs. 4 vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.
III. ABSCHNITT:
EINBAU, INBETRIEBNAHME, WARTUNG
UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
BETRIEBSANLAGEN
Geltungsbereich
§ 24. (1) Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, unbeschadet § 6 Abs. 2 und § 40 nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können solche neuen Aufzüge sowie neuen Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge auch dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und den einschlägigen im Anhang 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Normen entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, die zwar ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, deren Förderkorb jedoch betretbar ist (dh. daß eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und der über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet sind. Diese Hebezeuge bzw. deren Sicherheitsbauteile gelten als Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge und unterliegen Abs. 1.
(4) Im § 3 Z 3 angeführte neue Aufzüge, die für die Beförderung von Personen oder die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind oder auf die die Kriterien des Abs. 3 zutreffen, und neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie hinsichtlich des Sicherheitsniveaus den Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung entsprechen' oder ein gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden. Wesentliche Änderungen sind die in der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang E (Ausgabe Dezember 1992) angeführten Änderungen.
TEIL 1 : PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Vorprüfung
§ 25. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 33) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1, insbesondere der ÖNORM EN 81-1 und 2, Punkte 16.1.1, entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen und haben der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992) zu entsprechen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Abnahmeprüfung
§ 26. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 24) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht und ob bei Abweichungen im Sinne des § 6 diese dem Prüfbericht entsprechend ausgeführt worden sind (§ 6 Abs. 1) oder trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist (§ 6 Abs. 2, § 40). Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen für Sicherheitsbauteile von Aufzügen durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen, keine Kontrollen gemäß Paragraph 15, sowie keine anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne dés Paragraph 6, oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.
III. ABSCHNITT:
EINBAU, INBETRIEBNAHME, WARTUNG
UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
BETRIEBSANLAGEN
Geltungsbereich
§ 24. (1) Dem römisch II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, unbeschadet Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 40, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem römisch II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im Paragraph 3, angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können solche neuen Aufzüge sowie neuen Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge auch dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,, und den einschlägigen im Anhang 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Normen entsprechen.
(3) Absatz 2, gilt nicht für neue Hebezeuge und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, die zwar ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, deren Förderkorb jedoch betretbar ist (dh. daß eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und der über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet sind. Diese Hebezeuge bzw. deren Sicherheitsbauteile gelten als Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge und unterliegen Absatz eins Punkt (, 4,) Im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführte neue Aufzüge, die für die Beförderung von Personen oder die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind oder auf die die Kriterien des Absatz 3, zutreffen, und neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie hinsichtlich des Sicherheitsniveaus den Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung entsprechen' oder ein gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden. Wesentliche Änderungen sind die in der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang E (Ausgabe Dezember 1992) angeführten Änderungen.
TEIL 1 : PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Vorprüfung
§ 25. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (Paragraph 33,) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1, insbesondere der ÖNORM EN 81-1 und 2, Punkte 16.1.1, entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen und haben der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992) zu entsprechen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Abnahmeprüfung
§ 26. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (Paragraph 24,) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht und ob bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, diese dem Prüfbericht entsprechend ausgeführt worden sind (Paragraph 6, Absatz eins,) oder trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist (Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 40,). Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Regelmäßige Überprüfung
§ 27 (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Er hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(2) Der Betreiber eines Aufzuges (§ 38) hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 33 Abs. 1 mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (§ 24 Abs. 3) sind die Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.
(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen. Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
Betriebskontrolle
§ 28. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
3. die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,
4. die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,
5. der Nothalteschalter (Notbremsschalter) und der Türaufschalter wirksam sind,
6. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
7. die Beleuchtung funktioniert,
8. die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind und
9. keine für die Benutzer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind.
(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.
(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
Regelmäßige Überprüfung
§ 27 (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Er hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(2) Der Betreiber eines Aufzuges (Paragraph 38,) hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (Paragraph 24, Absatz 3,) sind die Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.
(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen. Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
Betriebskontrolle
§ 28. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere
1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,
2. eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
3. die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,
4. die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,
5. der Nothalteschalter (Notbremsschalter) und der Türaufschalter wirksam sind,
6. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
7. die Beleuchtung funktioniert,
8. die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind und
9. keine für die Benutzer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind.
(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.
(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.
(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.
Aufhebung der Sperre von Aufzügen
§ 29. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 27 Abs. 6 erfolgen.
TEIL 2 QUALIFIZIERTE PERSONEN
Aufzugswärter
§ 30. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden. Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.
(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat. Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(3) Unbeschadet Abs. 4 muß der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein.
2. Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.
3. Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen,daß sie sich verpflichtet, bei der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die ÖNORM B 2451 Beiblatt 1 „Aufzüge — Anleitung zur Befreiung von Personen" (Ausgabe Oktober 1984) zu beachten.
4. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.
(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Abs. 4, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.
Betreuungsunternehmen
§ 31. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges ein Unternehmen beauftragt wird Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein.
1. Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Notrufzentrale) angeschlossen sein.
2. Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.
3. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (Notrufzentralen) haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen :
1. Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb automatisch an die Notrufzentrale weitergegeben werden.
2. Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur Notrufzentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.
3. Ein einmal gegebener Notruf muß in der Notrufzentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.
4. Nach Eingang des Notrufes in der Notrufzentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.
5. Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen (Freisprechstelle) stellen.
6. Die Notrufzentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
7 In der Notrufzentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.
8. Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit hält.
9 Die Notrufzentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
Aufhebung der Sperre von Aufzügen
§ 29. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen Überprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 6, erfolgen.
TEIL 2 QUALIFIZIERTE PERSONEN
Aufzugswärter
§ 30. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden. Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.
(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat. Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.
(3) Unbeschadet Absatz 4, muß der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.
(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein.
2. Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.
3. Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen,daß sie sich verpflichtet, bei der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die ÖNORM B 2451 Beiblatt 1 „Aufzüge — Anleitung zur Befreiung von Personen" (Ausgabe Oktober 1984) zu beachten.
4. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.
(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Absatz 4,, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.
Betreuungsunternehmen
§ 31. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges ein Unternehmen beauftragt wird Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein.
1. Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Notrufzentrale) angeschlossen sein.
2. Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.
3. Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (Notrufzentralen) haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen :
1. Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb automatisch an die Notrufzentrale weitergegeben werden.
2. Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur Notrufzentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.
3. Ein einmal gegebener Notruf muß in der Notrufzentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.
4. Nach Eingang des Notrufes in der Notrufzentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.
5. Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen (Freisprechstelle) stellen.
6. Die Notrufzentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
7 In der Notrufzentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.
8. Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit hält.
9 Die Notrufzentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
10.Ziffer 10 Bei Störung der Notrufzentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
11. Wird das Übertragungssystem und/oder die Notrufzentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.
12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert werden.
13. Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, zwischen ein und drei Sekunden liegen.
14. Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.
(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:
1. Die Notrufzentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.
2. Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Zahl. Hilfeleistender bereit steht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen (§ 30 Abs. 4) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.
3. Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum (zB Schlüsseltresor, Plan) haben.
4. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
5. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30 Minuten nicht überschreiten.
6. Der Hilfeleistende muß die Notrufzentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der Notrufzentrale dokumentiert werden.
(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.
Aufzugsführer
§ 32. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.
Aufzugsprüfer
§ 33. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise u. dgl.) und
3. Einbau von Aufzügen im •mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
§ 34. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 33 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
§ 35. In Eisenbahnunternehmen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, können als Aufzugsprüfer auch Personen tätig werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, geführt werden.
Bei Störung der Notrufzentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
11. Wird das Übertragungssystem und/oder die Notrufzentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.
12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert werden.
13. Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, zwischen ein und drei Sekunden liegen.
14. Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.
(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:
1. Die Notrufzentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.
2. Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Zahl. Hilfeleistender bereit steht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen (Paragraph 30, Absatz 4,) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.
3. Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum (zB Schlüsseltresor, Plan) haben.
4. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
5. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30 Minuten nicht überschreiten.
6. Der Hilfeleistende muß die Notrufzentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der Notrufzentrale dokumentiert werden.
(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.
Aufzugsführer
§ 32. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.
Aufzugsprüfer
§ 33. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.
(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:
1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
2. Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise u. dgl.) und
3. Einbau von Aufzügen im •mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
(4) Von der Vorlage der im Absatz 3, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
§ 34. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
§ 35. In Eisenbahnunternehmen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, können als Aufzugsprüfer auch Personen tätig werden, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, geführt werden.
IV ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36. Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
§ 37 Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne des § 33 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 33 Abs. 2.
§ 38. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich ist.
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit I.Jänner 1994 .in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen betreffend das Übereinstimmungszeichen (§ 20 und Anhang 4) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
§ 40. § 6 Abs. 2 ist auf das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und neuen Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke des Einbaues in neuen Gebäuden dann
anzuwenden, wenn der Aufzug bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurde oder wenn ein Antrag auf Genehmigung bis 30. Juni 1994 gestellt wird. Dies gilt auch für neue Sicherheitsbauteile.
§ 41. Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 42. (1) Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, tritt hinsichtlich der vom II. Abschnitt, und von § 24 Abs. 3 und 4 erfaßten Aufzüge und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31.Dezember 1993, hinsichtlich der von § 24 Abs. 2 erfaßten Aufzüge (Lastenaufzüge) und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die Verordnung vom 15. Juni 1943 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten (Reichsaufzugsverordnung), RMinBl. 1943, Seite 46, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
IV ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 36. Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.
§ 37 Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 Punkt §, 38. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich ist.
§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit römisch eins.Jänner 1994 .in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen betreffend das Übereinstimmungszeichen (Paragraph 20 und Anhang 4) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
§ 40. Paragraph 6, Absatz 2, ist auf das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und neuen Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke des Einbaues in neuen Gebäuden dann
anzuwenden, wenn der Aufzug bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurde oder wenn ein Antrag auf Genehmigung bis 30. Juni 1994 gestellt wird. Dies gilt auch für neue Sicherheitsbauteile.
§ 41. Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 42. (1) Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,, tritt hinsichtlich der vom römisch II. Abschnitt, und von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 erfaßten Aufzüge und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31.Dezember 1993, hinsichtlich der von Paragraph 24, Absatz 2, erfaßten Aufzüge (Lastenaufzüge) und Bauteile für diese Aufzüge, insbesondere Sicherheitsbauteile, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(2) Die Verordnung vom 15. Juni 1943 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten (Reichsaufzugsverordnung), RMinBl. 1943, Seite 46, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
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