Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren , Festlegung von Maßnahmen
§ 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6. Einsatz der Arbeitnehmer
§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8. Koordination
§ 9. Überlassung
§ 10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 12. Information
§ 13. Anhörung und Beteiligung § 14. Unterweisung § 15. Pflichten der Arbeitnehmer § 16. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeits unfälle
§ 17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 18. Verordnungen
2. Abschnitt: Arbeitsstätten und Baustellen
§ 19. Anwendungsbereich
§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 21. Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 22. Arbeitsräume
§ 23. Sonstige Betriebsräume
§ 24. Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 25. Brandschutz und Explosionsschutz
§ 26. Erste Hilfe
§ 27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 29. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 30. Nichtraucherschutz
§ 31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
3. Abschnitt: Arbeitsmittel
§ 33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel .
§ 34. Aufstellung von Arbeitsmitteln § 35. Benutzung von Arbeitsmitteln § 36. Gefährliche Arbeitsmittel § 37. Prüfung von Arbeitsmitteln
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren , Festlegung von Maßnahmen
§ 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6. Einsatz der Arbeitnehmer
§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8. Koordination
§ 9. Überlassung
§ 10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 12. Information
§ 13. Anhörung und Beteiligung Paragraph 14, Unterweisung Paragraph 15, Pflichten der Arbeitnehmer Paragraph 16, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeits unfälle
§ 17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 18. Verordnungen
2. Abschnitt: Arbeitsstätten und Baustellen
§ 19. Anwendungsbereich
§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 21. Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 22. Arbeitsräume
§ 23. Sonstige Betriebsräume
§ 24. Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 25. Brandschutz und Explosionsschutz
§ 26. Erste Hilfe
§ 27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 29. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 30. Nichtraucherschutz
§ 31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
3. Abschnitt: Arbeitsmittel
§ 33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel .
§ 34. Aufstellung von Arbeitsmitteln Paragraph 35, Benutzung von Arbeitsmitteln Paragraph 36, Gefährliche Arbeitsmittel Paragraph 37, Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 38. Wartung von Arbeitsmitteln
§ 39 Verordnungen über Arbeitsmittel
4. Abschnitt: Arbeitsstoffe
§ 40. Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 41 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen § 42. Ersatz und Verbot von gefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung § 44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung § 45. Grenzwerte § 46. Messungen
§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer § 48. Verordnungen über Arbeitsstoffe
5. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung
§ 49 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 51 Sonstige besondere Untersuchungen
§ 52. Durchführung von Eignungs- und Folger
Untersuchungen
§ 53. Überprüfung der Beurteilung § 54. Bescheide über die gesundheitliche Eignung § 55. Durchführung von sonstigen besonderen
Untersuchungen § 56. Ermächtigung der Ärzte § 57 Kosten der Untersuchungen § 58. Pflichten der Arbeitgeber § 59 Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
6. Abschnitt: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvor gänge
§ 61 Arbeitsplätze
§ 62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 63. Nachweis der Fachkenntnisse
§ 64. Handhabung von Lasten
§ 65. Lärm
§ 66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 67 Bildschirmarbeitsplätze
§ 68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 69. Persönliche Schutzausrüstung
§ 70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 71. Arbeitskleidung
§ 72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
7 Abschnitt: Präventivdienste
§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 74. Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 75. Sicherheitstechnische Zentren
§ 76. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 77 Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte
§ 78. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben
§ 79 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 80. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 81. Aufgaben, Information und Beiziehung der
Arbeitsmediziner
§ 82. Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
§ 83. Gemeinsame Bestimmungen
§ 84. Aufzeichnungen und Berichte
§ 85. Zusammenarbeit
§ 86. Meldung von Mißständen
§ 87 Abberufung
§ 88. Arbeitsschutzausschuß
§ 89 Zentren der Unfallversicherungsträger
§ 90. Verordnungen über Präventivdienste
8. Abschnitt: Behörden und Verfahren
§ 91 Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 92. Arbeitsstättenbewilligung
§ 93. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 94. Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 95. Ausnahmen
§ 96. Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 97 Meldung von Bauarbeiten
§ 98. Sonstige Meldepflichten
§ 99. Behördenzuständigkeit
§ 100. Außergewöhnliche Fälle
§ 101. Verordnungen über Behörden und Verfahren
9. Abschnitt: Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 102. Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5
§ 103. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
§ 104. Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 105. Prüfung
§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 107 Brandschutz und Erste Hilfe
§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 109 Arbeitsmittel
§ 110. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
§ 112. Gesundheitsüberwachung
§ 113. Fachkenntnisse
§ 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 115. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
§ 117 Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
§ 118. Bauarbeiten
§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 120. Sprengarbeiten
§ 121. Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
§ 122. Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
§ 38. Wartung von Arbeitsmitteln
§ 39 Verordnungen über Arbeitsmittel
4. Abschnitt: Arbeitsstoffe
§ 40. Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 41 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen Paragraph 42, Ersatz und Verbot von gefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Paragraph 44, Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung Paragraph 45, Grenzwerte Paragraph 46, Messungen
§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer Paragraph 48, Verordnungen über Arbeitsstoffe
5. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung
§ 49 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 51 Sonstige besondere Untersuchungen
§ 52. Durchführung von Eignungs- und Folger
Untersuchungen
§ 53. Überprüfung der Beurteilung Paragraph 54, Bescheide über die gesundheitliche Eignung Paragraph 55, Durchführung von sonstigen besonderen
Untersuchungen Paragraph 56, Ermächtigung der Ärzte Paragraph 57, Kosten der Untersuchungen Paragraph 58, Pflichten der Arbeitgeber Paragraph 59, Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
6. Abschnitt: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvor gänge
§ 61 Arbeitsplätze
§ 62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 63. Nachweis der Fachkenntnisse
§ 64. Handhabung von Lasten
§ 65. Lärm
§ 66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 67 Bildschirmarbeitsplätze
§ 68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 69. Persönliche Schutzausrüstung
§ 70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 71. Arbeitskleidung
§ 72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
7 Abschnitt: Präventivdienste
§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 74. Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 75. Sicherheitstechnische Zentren
§ 76. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 77 Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte
§ 78. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben
§ 79 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 80. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 81. Aufgaben, Information und Beiziehung der
Arbeitsmediziner
§ 82. Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
§ 83. Gemeinsame Bestimmungen
§ 84. Aufzeichnungen und Berichte
§ 85. Zusammenarbeit
§ 86. Meldung von Mißständen
§ 87 Abberufung
§ 88. Arbeitsschutzausschuß
§ 89 Zentren der Unfallversicherungsträger
§ 90. Verordnungen über Präventivdienste
8. Abschnitt: Behörden und Verfahren
§ 91 Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 92. Arbeitsstättenbewilligung
§ 93. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 94. Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 95. Ausnahmen
§ 96. Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 97 Meldung von Bauarbeiten
§ 98. Sonstige Meldepflichten
§ 99. Behördenzuständigkeit
§ 100. Außergewöhnliche Fälle
§ 101. Verordnungen über Behörden und Verfahren
9. Abschnitt: Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 102. Übergangsbestimmungen zu Paragraphen 4 und 5
§ 103. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
§ 104. Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 105. Prüfung
§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 107 Brandschutz und Erste Hilfe
§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 109 Arbeitsmittel
§ 110. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
§ 112. Gesundheitsüberwachung
§ 113. Fachkenntnisse
§ 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 115. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
§ 117 Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
§ 118. Bauarbeiten
§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 120. Sprengarbeiten
§ 121. Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
§ 122. Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 124. Aufhebung von Vorschriften
§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 103 bis
124
§ 126. Ausnahmegenehmigungen § 127 Anhängige Verwaltungsverfahren
10. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 128. Verweisungen
§ 129 Auflagepflicht
§.130. Strafbestimmungen
§ 131. Inkrafttreten
§ 132. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr, 105/1961.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für folgende unter das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, fallende Tätigkeiten.
1 das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe;
2. das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag sowie das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe ober Tag, wenn der Abbau untertägig und obertägig erfolgt und eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist;
3. das Aufbereiten der in Z 1 und 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, sofern es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem, bei sonstigen mineralischen Rohstoffen auch in räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt;
4. das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen;
5. das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird;
6. das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Bergbauanlagen durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten;
7 das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten; erfolgt das Herstellen jedoch in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit Weiterverarbeitungstätigkeiten gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz des Berggesetzes 1975, so fällt es unter dieses Bundesgesetz;
8. das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe durch den Bergbauberechtigten sowie das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern- in diesen durch den Bergbauberechtigten;
9. die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Belegschaftsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr 22/1974, errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft sowie die nach bundes- oder
§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 124. Aufhebung von Vorschriften
§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu Paragraphen 103, bis
124
§ 126. Ausnahmegenehmigungen Paragraph 127, Anhängige Verwaltungsverfahren
10. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 128. Verweisungen
§ 129 Auflagepflicht
§.130. Strafbestimmungen
§ 131. Inkrafttreten
§ 132. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr, 105 aus 1961,.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für folgende unter das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, fallende Tätigkeiten.
1 das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe;
2. das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag sowie das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe ober Tag, wenn der Abbau untertägig und obertägig erfolgt und eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist;
3. das Aufbereiten der in Ziffer eins und 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, sofern es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem, bei sonstigen mineralischen Rohstoffen auch in räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt;
4. das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen;
5. das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird;
6. das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Bergbauanlagen durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Tätigkeiten;
7 das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Ziffer eins bis 5 genannten Tätigkeiten; erfolgt das Herstellen jedoch in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit Weiterverarbeitungstätigkeiten gemäß Paragraph 132, Absatz eins, erster Satz des Berggesetzes 1975, so fällt es unter dieses Bundesgesetz;
8. das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe durch den Bergbauberechtigten sowie das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern- in diesen durch den Bergbauberechtigten;
9. die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Belegschaftsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft sowie die nach bundes- oder
landesgesetzlichenlandesgesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vorschriften errichteten Organe der Personalvertretung.
(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
(4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(5) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(6) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden" gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(7) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(8) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(9) Bei den. in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsmediziner, Arzt, Beschäftiger) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre/Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährden.
(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(7)Absatz 7Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1 die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem-Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen.
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung, erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6. (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1 die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem-Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 4, hat insbesondere zu erfolgen.
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung, erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6. (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5)Absatz 5Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7 Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7 Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Koordination
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1 ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und 2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,
1 sich zu vergewissern, daß die betriebsfremden Arbeitnehmer entsprechend informiert und unterwiesen wurden, und erforderlichenfalls für eine entsprechende Information und Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben diese durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden.
(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Arbeitnehmer sind.
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.
Überlassung
§ 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung
Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7 Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7 Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Koordination
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1 ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und 2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,
1 sich zu vergewissern, daß die betriebsfremden Arbeitnehmer entsprechend informiert und unterwiesen wurden, und erforderlichenfalls für eine entsprechende Information und Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben diese durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden.
(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Arbeitnehmer sind.
(5) Durch Absatz 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(6) Absatz eins bis 5 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des Paragraph 9 Punkt Ü, b, e, r, l, a, s, s, u, n, g, §, 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung
1.Ziffer eins die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 58 Abs. 4 bis 7 sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsgefahren und Belastungen festzulegen.
(2) Für Betriebe im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des § 35 des Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt folgendes:
1. Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2. In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
3. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied gemäß Z 2.
4. Für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für jene nicht unter den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden Betriebe, in denen Organe der Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bestehen.
(4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, für die keine Belegschaftsorgane im Sinne des Abs. 2 und 3 bestehen, gilt folgendes:
1. Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
2. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Arbeitnehmer schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.
3. Die gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist zulässig.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne der Abs. 2 und 3 auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, im Fall des Abs. 4 auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu erfolgen.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Arbeitgeber haben sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrech-die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 7 sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsgefahren und Belastungen festzulegen.
(2) Für Betriebe im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 35, des Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt folgendes:
1. Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2. In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
3. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(3) Absatz 2, gilt sinngemäß für jene nicht unter den römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden Betriebe, in denen Organe der Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bestehen.
(4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, für die keine Belegschaftsorgane im Sinne des Absatz 2 und 3 bestehen, gilt folgendes:
1. Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
2. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Arbeitnehmer schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.
3. Die gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist zulässig.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne der Absatz 2 und 3 auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, im Fall des Absatz 4, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu erfolgen.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Arbeitgeber haben sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrech-
nungnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen. Das Arbeitsinspektorat hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. §§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
1. die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
4. die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.
(6) Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet,
1 die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
2. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(7) Arbeitgeber sind verpflichtet,
1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren.
(8) Werden auf Baustellen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, hat bei der Anhörung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen. Das Arbeitsinspektorat hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraphen 15 und 130 Absatz 4, gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
1. die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
4. die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.
(6) Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet,
1 die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
2. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(7) Arbeitgeber sind verpflichtet,
1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren.
(8) Werden auf Baustellen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, hat bei der Anhörung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Information
§ 12. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben.
(5) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anhörung und Beteiligung
§ 13. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatzanzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Unterweisung
§ 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
Information
§ 12. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben.
(5) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Absatz eins,, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in Paragraph 11, Absatz 7, angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anhörung und Beteiligung
§ 13. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatzanzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in Paragraph 11, Absatz 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Unterweisung
§ 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5)Absatz 5Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Pflichten der Arbeitnehmer
§ 15. (1) Arbeitnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Arbeitnehmer dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist: Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß die Arbeitgeber gewährleisten, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
1 über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei. Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 17 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Pflichten der Arbeitnehmer
§ 15. (1) Arbeitnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Arbeitnehmer dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist: Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß die Arbeitgeber gewährleisten, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
1 über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei. Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 15, Absatz 5, gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 17 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Verordnungen
§ 18. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 1 Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln.
1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die An der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen Anwendungsbereich
§ 19. (1) Arbeitsstätten sind
1 alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
(2) Als Arbeitsstätten im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(3) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gewidmet sind,
2. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 20. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die
unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 21. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
Verordnungen
§ 18. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 1 Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln.
1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die An der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen Anwendungsbereich
§ 19. (1) Arbeitsstätten sind
1 alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
(2) Als Arbeitsstätten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(3) Die Paragraphen 20 bis 28 gelten nicht für
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gewidmet sind,
2. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 20. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die
unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 21. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(4)Absatz 4Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Arbeitnehmern benutzt werden.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Arbeitnehmern benützt werden.
Arbeitsräume
§ 22. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge ' dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien
aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
Sonstige Betriebsräume
§ 23. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 24. (1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit, ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Arbeitnehmern benutzt werden.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Absatz 3, nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Arbeitnehmern benützt werden.
Arbeitsräume
§ 22. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge ' dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien
aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
Sonstige Betriebsräume
§ 23. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 24. (1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit, ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3)Absatz 3Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 21 Abs. 1 bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt § 22 Abs. 2 bis 7 und Abs. 8 erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt § 23 Abs. 1 bis 5.
Brandschutz und Explosionsschutz
§ 25. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
(2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.
(6) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Erste Hilfe
§ 26. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die An der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(6) Für Baustellen gelten Abs. 1, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und derVerkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt Paragraph 21, Absatz eins bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt Paragraph 22, Absatz 2 bis 7 und Absatz 8, erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt Paragraph 23, Absatz eins bis 5.
Brandschutz und Explosionsschutz
§ 25. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
(2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.
(6) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(9) Für Baustellen gelten Absatz eins bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Erste Hilfe
§ 26. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 4 sind die An der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(6) Für Baustellen gelten Absatz eins,, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Absatz 3, Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der
Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 27 (1) Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1 von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer und mindestens fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jedem Arbeitnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame
Umkleideräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Waschräume, Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1 bis 7 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
(9) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 28. (1) Den Arbeitnehmern sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Den Arbeitnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Absatz 4, zweiter und dritter Satz.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 27 (1) Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1 von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern.
(2) Sind nach Absatz eins, Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer und mindestens fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jedem Arbeitnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(5) Sind nach Absatz 4, Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame
Umkleideräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Waschräume, Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Absatz eins bis 7 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
(9) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 28. (1) Den Arbeitnehmern sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Den Arbeitnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1.Ziffer eins sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Arbeitnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für Werks- und Dienstwohnungen.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 29. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Arbeitnehmern müssen im gebotenen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
Nichtraucherschutz
§ 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 31. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 877 1989, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, sind den §§ 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.
sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Absatz eins,, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Arbeitnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(8) Absatz 7, gilt nicht für Werks- und Dienstwohnungen.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 29. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Arbeitnehmern müssen im gebotenen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
Nichtraucherschutz
§ 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 31. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des Paragraph 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 877 1989, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, vergleichbar sind, sind den Paragraphen 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) Absatz eins, gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.
(3)Absatz 3In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Arbeitnehmern geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind §§ 27 und 28 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der Arbeitnehmer, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie An und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(4) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.
(5) Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit die An und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
3. die Bereitschaftsräume.
(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.
3. Abschnitt
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
(3) Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt werden und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 34. (1) Als „Aufstellung" im Sinne dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Arbeitgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit- sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
In Einrichtungen gemäß Absatz eins und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Arbeitnehmern geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind Paragraphen 27 und 28 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der Arbeitnehmer, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie An und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(4) In Einrichtungen gemäß Absatz eins und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.
(5) Einrichtungen nach Absatz eins und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit die An und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
3. die Bereitschaftsräume.
(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 31, zu erlassen.
3. Abschnitt
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß Paragraph 39, erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
(3) Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt werden und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 34. (1) Als „Aufstellung" im Sinne dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Arbeitgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit- sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2.Ziffer 2 alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
3. Arbeitnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(6) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Arbeitnehmer nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
1. Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und
3. Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung Verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Gefährliche Arbeitsmittel
§ 36. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt
(2) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 37 (1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsätzen sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Arbeitnehmer führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten.
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 38. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 39. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
(3) Für Arbeitsmittel, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen
Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 37 (1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsätzen sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Arbeitnehmer führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten.
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 7, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 38. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 39. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
(3) Für Arbeitsmittel, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen
festlegen.festlegen In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1 sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich" gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. „fortpflanzungsgefährdend", wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;
2. „sensibilisierend", wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempflindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
3. „fibrogen" wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. „radioaktiv" wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. „infektiös", wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;
6. „biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 41. (1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.
(3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse undIn diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1 sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich" gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987
(6) Für die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. „fortpflanzungsgefährdend", wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;
2. „sensibilisierend", wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempflindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
3. „fibrogen" wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. „radioaktiv" wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. „infektiös", wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;
6. „biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 41. (1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 40, einstufen.
(3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und
wissenschaftlichewissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt.
(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder,
sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Arbeitgebers, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. .1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat die Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Absatz 2, folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt.
(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder,
sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Absatz eins, genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Absatz eins und 2 gelten auch für die in Absatz eins und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Arbeitgebers, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Absatz Punkt eins, oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Absatz eins, angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat die Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2)Absatz 2Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen.
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß 2 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7 Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, müssen Arbeitgeber
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmer beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen Arbeitgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 44. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.
(2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nichtentgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.
(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
Grenzwerte
§ 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition imStehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen.
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß 2 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7 Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, oder 2 vorherzusehen ist, müssen Arbeitgeber
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmer beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen Arbeitgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 44. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.
(2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nichtentgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.
(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Absatz 2, gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
Grenzwerte
§ 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im
allgemeinenallgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Arbeitgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Messungen
§ 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen
Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Arbeitnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Arbeitgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Messungen
§ 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen
Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Absatz eins, muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Absatz 2, muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Absatz eins,, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Arbeitnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Absatz eins, die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Absatz 2,, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 47 (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. An der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition, und 7 Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 48. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln.
1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3. die Grenzwerte,
4. nähere Bestimmungen über
a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,
c) Zeitabstände der Messungen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die
andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall mit Bescheid für eine Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben, sofern
1 es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und 2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen sind.
(5) In Bescheiden gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.
(6) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von amtswegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 47 (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. An der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition, und 7 Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 48. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln.
1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3. die Grenzwerte,
4. nähere Bestimmungen über
a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,
c) Zeitabstände der Messungen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Absatz 5, (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Absatz 7, (Begründung für die Verwendung), Paragraph 43, Absatz eins, (Verwendung im geschlossenen System), Paragraph 44, Absatz 4, (Zugang zu Gefahrenbereichen) und Paragraph 47, (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die
andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Absatz eins, gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall mit Bescheid für eine Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Absatz eins, angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben, sofern
1 es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und 2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
(4) Für Untersuchungen gemäß Absatz 3, gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen sind.
(5) In Bescheiden gemäß Absatz 3, sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.
(6) Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von amtswegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheits-gefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 51. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen "oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Arbeitnehmer
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen.
1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet", „nicht geeignet").
4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet" lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
6. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
7 Wenn die Beurteilung auf „geeignet" lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Überprüfung der Beurteilung
§ 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von amtswegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
(3) Über die gesundheitliche Eignung entscheidet das Arbeitsinspektorat mit Bescheid. Im Verfahren haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind vom Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kenntnis zu bringen.
(4) Führt die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, so ist diesem Arzt eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Führt die Überprüfung einer auf „nicht geeignet" lautenden ärztlichen Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat zu einem abweichenden Ergebnis, ist dieser Arzt außerdem vor Bescheiderlassung anzuhören.
(5) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn
1. die Beurteilung auf „geeignet" lautet,
2. die Überprüfung ergibt, daß der Arbeitnehmer für die betreffende Tätigkeit geeignet ist und keine zusätzlichen Maßnahmen zur Verminderung der Gesundheitsgefährdung notwendig sind, und
3. weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellen.
(6) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheits-gefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 51. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen "oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind solche, bei denen Arbeitnehmer
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann es die Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen.
1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet", „nicht geeignet").
4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet" lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
6. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
7 Wenn die Beurteilung auf „geeignet" lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Überprüfung der Beurteilung
§ 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von amtswegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
(3) Über die gesundheitliche Eignung entscheidet das Arbeitsinspektorat mit Bescheid. Im Verfahren haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind vom Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kenntnis zu bringen.
(4) Führt die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, so ist diesem Arzt eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Führt die Überprüfung einer auf „nicht geeignet" lautenden ärztlichen Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat zu einem abweichenden Ergebnis, ist dieser Arzt außerdem vor Bescheiderlassung anzuhören.
(5) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn
1. die Beurteilung auf „geeignet" lautet,
2. die Überprüfung ergibt, daß der Arbeitnehmer für die betreffende Tätigkeit geeignet ist und keine zusätzlichen Maßnahmen zur Verminderung der Gesundheitsgefährdung notwendig sind, und
3. weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellen.
(6) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund
derder Überprüfung geboten erscheint, ist von amtswegen oder auf Antrag mit Bescheid der Zeitabstand zu verkürzen.
(7) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen und ergibt die Überprüfung, daß eine solche Verkürzung nicht erforderlich ist, so hat das Arbeitsinspektorat dies dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie dem Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, mitzuteilen.
(8) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Z 4 ASVG darstellt.
Bescheide über die gesundheitliche Eignung
§ 54. (1) Die bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf Grund einer Eignungsuntersuchung oder Folgeuntersuchung kann erfolgen
1. unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,
2. unter der Bedingung, daß der Arbeitgeber bestimmte im Bescheid festzulegende geeignete Maßnahmen trifft, die die Gesundheitsgefährdung vermindern.
(2) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung durch Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 5.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann im Bescheid aussprechen, daß das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung „geeignet" ergeben hat.
(5) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder von amtswegen zu erfolgen, wenn
auf Grund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen.
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
Ermächtigung der Ärzte
§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß er
1. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder
2. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.
(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn 1. die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder
Überprüfung geboten erscheint, ist von amtswegen oder auf Antrag mit Bescheid der Zeitabstand zu verkürzen.
(7) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen und ergibt die Überprüfung, daß eine solche Verkürzung nicht erforderlich ist, so hat das Arbeitsinspektorat dies dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie dem Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, mitzuteilen.
(8) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach Paragraph 186, Ziffer 4, ASVG darstellt.
Bescheide über die gesundheitliche Eignung
§ 54. (1) Die bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf Grund einer Eignungsuntersuchung oder Folgeuntersuchung kann erfolgen
1. unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,
2. unter der Bedingung, daß der Arbeitgeber bestimmte im Bescheid festzulegende geeignete Maßnahmen trifft, die die Gesundheitsgefährdung vermindern.
(2) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des Absatz 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung durch Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß Absatz 5 Punkt (, 3,) Das Arbeitsinspektorat kann im Bescheid aussprechen, daß das Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung die Beurteilung „geeignet" ergeben hat.
(5) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder von amtswegen zu erfolgen, wenn
auf Grund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen.
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
Ermächtigung der Ärzte
§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß er
1. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder
2. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.
(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn 1. die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder
2.Ziffer 2 innerhalb der letzten fünf Jahre trotz rechtskräftig erteilter Ermächtigung keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen wurden oder
3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht eingehalten werden.
(6) Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten : Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
Kosten der Untersuchungen
§ 57 (1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.
(4) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.
Pflichten der Arbeitgeber
§ 58. (1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen für
die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben.
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 59. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchun-innerhalb der letzten fünf Jahre trotz rechtskräftig erteilter Ermächtigung keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen wurden oder
3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht eingehalten werden.
(6) Absatz eins bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten : Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
Kosten der Untersuchungen
§ 57 (1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.
(4) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Absatz 3, zu vereinbaren.
(5) Absatz eins,, 3 und 4 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.
Pflichten der Arbeitgeber
§ 58. (1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen für
die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben.
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Absatz 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 59. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchun-
gengen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 60. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
Arbeitsplätze
§ 61. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muß den Arbeitnehmern erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an besonders abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitnehmer nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können.
(8) Für Verkaufsstände im Freien gilt abweichend von Abs. 7 folgendes:
1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmer außerdem nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16°C beträgt.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, dieund Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 60. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
Arbeitsplätze
§ 61. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muß den Arbeitnehmern erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an besonders abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitnehmer nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können.
(8) Für Verkaufsstände im Freien gilt abweichend von Absatz 7, folgendes:
1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft, Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmer außerdem nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als + 16°C beträgt.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Absatz eins, gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die
hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Berggesetzes 1975 über verantwortliche Personen anzuwenden sind.
(7) Abs. 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(8) Arbeitgeber haben ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt wurde.
(2) Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden. Die Ermächtigung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vermittlung der Fachkenntnisse erforderlich ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen über die Vermittlung der Fachkenntnisse verstoßen wurde, die Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen.
(3) Zur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten sind von der Unterrichtsanstalt oder ermächtigten Einrichtung nur Personen zuzulassen, die eine Bescheinigung der Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des
örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen, der Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Verläßlichkeit beibringen. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß § 6 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, heranzuziehen, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist von der zuständigen Behörde zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.
(5) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Arbeitgeber Umstände bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.
(6) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Handhabung von Lasten
§ 64. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Arbeitgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so haben die Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß es bei den Arbeitnehmern nicht zu
hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(6) Absatz 5, gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Berggesetzes 1975 über verantwortliche Personen anzuwenden sind.
(7) Absatz 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(8) Arbeitgeber haben ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt wurde.
(2) Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden. Die Ermächtigung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vermittlung der Fachkenntnisse erforderlich ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen über die Vermittlung der Fachkenntnisse verstoßen wurde, die Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen.
(3) Zur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten sind von der Unterrichtsanstalt oder ermächtigten Einrichtung nur Personen zuzulassen, die eine Bescheinigung der Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des
örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen, der Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Verläßlichkeit beibringen. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß Paragraph 6, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, heranzuziehen, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist von der zuständigen Behörde zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.
(5) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Arbeitgeber Umstände bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.
(6) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Handhabung von Lasten
§ 64. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Arbeitgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so haben die Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß es bei den Arbeitnehmern nicht zu
einereiner Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem sie unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen treffen.
(4) Arbeitnehmer dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Arbeitnehmer müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
Lärm
§ 65. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu
wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 66. (t) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Arbeitgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 67 (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen.
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
3. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes : 1 Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden,
Bildschirmarbeitsplätze
§ 67 (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Absatz 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Absatz 2 und 3 zulässig:
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen.
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
3. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes : 1 Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Ziffer 2, als erforderlich erweist.
4. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Ziffer 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
(6) Auf die in Paragraph 67, Absatz 5, angeführten Einrichtungen bzw Geräte ist Absatz 2, nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden,
umSub-Litera, u, m sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind von den Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(3) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 70. (1) Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie
5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die
Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Arbeitnehmer und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
(3) Werden von Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen die Arbeitgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
1, die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Arbeitskleidung
§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durchsich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind von den Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(3) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 70. (1) Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie
5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die
Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Arbeitnehmer und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
(3) Werden von Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen die Arbeitgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Absatz eins,, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
1, die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Ziffer 2, genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Arbeitskleidung
§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch
gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Ermächtigung nach § 63 sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.
7 Abschnitt
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden.
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über keine Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte oder das Zentrum nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.
(2) Eine Fachausbildung ist auf Antrag anzuerkennen, wenn
1. nach dem vorgelegten Ausbildungsplan davon auszugehen ist, daß sie die Auszubildenden in die Lage versetzt, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen und das dafür notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermittelt und
2. die Ausbildungseinrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, Lehrmittel und Lehrkräfte verfügt.
gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Ermächtigung nach Paragraph 63, sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach Paragraph 65, Absatz 4,,
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.
(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, die in Betrieben verwendet werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.
7 Abschnitt
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden.
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über eine aufrechte Feststellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, verfügt, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über keine Feststellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, verfügt, entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte oder das Zentrum nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.
(2) Eine Fachausbildung ist auf Antrag anzuerkennen, wenn
1. nach dem vorgelegten Ausbildungsplan davon auszugehen ist, daß sie die Auszubildenden in die Lage versetzt, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen und das dafür notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermittelt und
2. die Ausbildungseinrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, Lehrmittel und Lehrkräfte verfügt.
(3)Absatz 3Die Anerkennung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung im Hinblick auf Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Zur Fachausbildung sind nur Personen zuzulassen, die über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet und ausreichende betriebliche Erfahrungen verfügen. Personen, die diese Grundkenntnisse nicht durch den erfolgreichen Abschluß einer geeigneten Ausbildung nachweisen, dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zur Fachausbildung zugelassen werden.
Sicherheitstechnische Zentren
§ 75. (1) Ein sicherheitstechnisches Zentrum im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn im Zentrum
1 mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,
2. das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
3. die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten. Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 76. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.
1 in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten;
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren, 9 bei der Festlegung von Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
11 bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1 den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte
§ 77 (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatz-Zeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt
Die Anerkennung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung im Hinblick auf Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Zur Fachausbildung sind nur Personen zuzulassen, die über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet und ausreichende betriebliche Erfahrungen verfügen. Personen, die diese Grundkenntnisse nicht durch den erfolgreichen Abschluß einer geeigneten Ausbildung nachweisen, dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zur Fachausbildung zugelassen werden.
Sicherheitstechnische Zentren
§ 75. (1) Ein sicherheitstechnisches Zentrum im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn im Zentrum
1 mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,
2. das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
3. die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten. Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 76. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.
1 in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten;
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren, 9 bei der Festlegung von Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
11 bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1 den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte
§ 77 (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatz-Zeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt
nichtnicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr: v
Anzahl der Arbeitnehmer: Stunden:
11 bis 15......................................................... 13
16 bis 20......................................................... 18
21 bis 25......................................................... 23
26 bis 30......................................................... 28
31 bis 40......................................................... 36
41 bis 50......................................................... 46
51 bis 60......................................................... 56
61 bis 70......................................................... 66
71 bis 80......................................................... 76
81 bis 90......................................................... 86
91 bis 100......................................................... 96
101 bis 150......................................................... 126
(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 50 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1001 bis 1100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 1048 Stunden pro Kalenderjahr Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 72 Stunden pro Kalenderjahr.
(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen, wobei jeder Teil mindestens vier Stunden betragen muß. Bei Arbeitsstätten mit weniger als 51 Arbeitnehmern hat die Aufteilung so zu erfolgen, daß auf jedes Kalenderhalbjahr mindestens ein Viertel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt, bei den übrigen Arbeitsstätten in der Weise, daß auf jedes Kalendervierteljahr mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt.
(6) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden.
o 1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
6. die Tätigkeit im Rahmen des. Arbeitsschutzausschusses,
7 die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben
§ 78. (1) Arbeitgeber können selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie
1 regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
2. ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen und
3. eine externe Sicherheitsfachkraft oder ein sicherheitstechnisches Zentrum im Ausmaß von mindestens der halben Mindesteinsatzzeit nach § 77 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(2) Arbeitgeber können selbst "zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn
1. sie regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen, und
3. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig sechs bis zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so muß nachweislich mindestens zweimal im Kalenderjahr eine gemeinsame Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei dieser Begehung alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(4) Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben externe Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung zur Ermittlung und Beurteilung im Sinne des § 4 vorzunehmen und dann unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren festzulegen, in welchen Zeitabständen künftig gemeinsame Begehungen erforderlich sind. Diese Zeitabstände sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen. Sobald sich die der Ermittlung und Beurteilung zugrundeliegenden Gegebenheiten ändern, hat aber jedenfalls eine neuerliche gemeinsame Begehung zu erfolgen.
für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr: v
Anzahl der Arbeitnehmer: Stunden:
11 bis 15......................................................... 13
16 bis 20......................................................... 18
21 bis 25......................................................... 23
26 bis 30......................................................... 28
31 bis 40......................................................... 36
41 bis 50......................................................... 46
51 bis 60......................................................... 56
61 bis 70......................................................... 66
71 bis 80......................................................... 76
81 bis 90......................................................... 86
91 bis 100......................................................... 96
101 bis 150......................................................... 126
(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 50 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1001 bis 1100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 1048 Stunden pro Kalenderjahr Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 72 Stunden pro Kalenderjahr.
(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen, wobei jeder Teil mindestens vier Stunden betragen muß. Bei Arbeitsstätten mit weniger als 51 Arbeitnehmern hat die Aufteilung so zu erfolgen, daß auf jedes Kalenderhalbjahr mindestens ein Viertel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt, bei den übrigen Arbeitsstätten in der Weise, daß auf jedes Kalendervierteljahr mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt.
(6) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden.
o 1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 76, Absatz 3,,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
6. die Tätigkeit im Rahmen des. Arbeitsschutzausschusses,
7 die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben
§ 78. (1) Arbeitgeber können selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie
1 regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
2. ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen und
3. eine externe Sicherheitsfachkraft oder ein sicherheitstechnisches Zentrum im Ausmaß von mindestens der halben Mindesteinsatzzeit nach Paragraph 77, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
(2) Arbeitgeber können selbst "zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn
1. sie regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen, und
3. dies im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die bestehenden Gefahren vertretbar ist.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig sechs bis zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so muß nachweislich mindestens zweimal im Kalenderjahr eine gemeinsame Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei dieser Begehung alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(4) Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben externe Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung zur Ermittlung und Beurteilung im Sinne des Paragraph 4, vorzunehmen und dann unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren festzulegen, in welchen Zeitabständen künftig gemeinsame Begehungen erforderlich sind. Diese Zeitabstände sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen. Sobald sich die der Ermittlung und Beurteilung zugrundeliegenden Gegebenheiten ändern, hat aber jedenfalls eine neuerliche gemeinsame Begehung zu erfolgen.
Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 79. (1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden.
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.
(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.
(6) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.
Arbeitsmedizinische Zentren
§ 80. (1) Der Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums bedarf einer Bewilligung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die österreichische Ärztekammer anzuhören.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Betreibers zu erteilen, wenn
1. die ärztliche Leitung einem Arzt übertragen ist, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt,
2. im Zentrum weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden,
3. im Zentrum das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
4. im Zentrum die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.
(3) Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich ist. Die Bewilligung kann auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Arbeitsstätten bestimmter Art eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorhandenen Personalausstattung, Einrichtungen, Geräte und Mittel geboten erscheint.
(4) Die Bewilligung ist zu befristen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob zusätzliche Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich sind (befristeter Probebetrieb). Wird vor Ablauf der Befristung ein Antrag auf unbefristete Bewilligung gestellt, ist eine neuerliche Befristung dieser Bewilligung nicht zulässig.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren mit aufrechter Bewilligung zu erstellen und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten. Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 81. (1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 79. (1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden.
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.
(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.
(6) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.
Arbeitsmedizinische Zentren
§ 80. (1) Der Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums bedarf einer Bewilligung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die österreichische Ärztekammer anzuhören.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Betreibers zu erteilen, wenn
1. die ärztliche Leitung einem Arzt übertragen ist, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt,
2. im Zentrum weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden,
3. im Zentrum das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
4. im Zentrum die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.
(3) Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich ist. Die Bewilligung kann auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Arbeitsstätten bestimmter Art eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorhandenen Personalausstattung, Einrichtungen, Geräte und Mittel geboten erscheint.
(4) Die Bewilligung ist zu befristen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob zusätzliche Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich sind (befristeter Probebetrieb). Wird vor Ablauf der Befristung ein Antrag auf unbefristete Bewilligung gestellt, ist eine neuerliche Befristung dieser Bewilligung nicht zulässig.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren mit aufrechter Bewilligung zu erstellen und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten. Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 81. (1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2)Absatz 2Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden, oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.
1 in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung, von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7 bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
11. bei der Organisadon der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
12. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
(5) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
§ 82. (1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatz-Zeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr:
Anzahl der Arbeitnehmer: Stunden:
11 bis 15......................................................... 9
16 bis 20......................................................... 12
21 bis 25......................................................... 15
26 bis 30......................................................... 19
31 bis 40......................................................... 24
41 bis 50......................................................... 30
51 bis 60......................................................... 37
61 bis 70......................................................... 44
71 bis 80......................................................... 50
81 bis 90......................................................... 57
91 bis 100......................................................... 64
101 bis 150......................................................... 84
(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 33 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1001 bis 1100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 711 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 66 Stunden pro Kalenderjahr.
(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen, wobei jeder Teil mindestens drei Stunden betragen muß. Bei Arbeitsstätten mit weniger als 51 Arbeitnehmern hat die Aufteilung so zu erfolgen, daß auf jedes Kalenderhalbjahr mindestens ein Viertel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt, bei den übrigen Arbeitsstätten in der Weise, daß auf jedes Kalendervierteljahr mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt.
Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden, oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß Paragraph 9, beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.
1 in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung, von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7 bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
11. bei der Organisadon der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
12. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
(5) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner
§ 82. (1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatz-Zeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt je nach der Anzahl der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr:
Anzahl der Arbeitnehmer: Stunden:
11 bis 15......................................................... 9
16 bis 20......................................................... 12
21 bis 25......................................................... 15
26 bis 30......................................................... 19
31 bis 40......................................................... 24
41 bis 50......................................................... 30
51 bis 60......................................................... 37
61 bis 70......................................................... 44
71 bis 80......................................................... 50
81 bis 90......................................................... 57
91 bis 100......................................................... 64
101 bis 150......................................................... 84
(4) Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich bei 151 bis 1000 Arbeitnehmern für je weitere 50 Arbeitnehmer jeweils um 33 Stunden pro Kalenderjahr. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von 1001 bis 1100 beträgt die Mindesteinsatzzeit 711 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Mindesteinsatzzeit erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer jeweils um 66 Stunden pro Kalenderjahr.
(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen, wobei jeder Teil mindestens drei Stunden betragen muß. Bei Arbeitsstätten mit weniger als 51 Arbeitnehmern hat die Aufteilung so zu erfolgen, daß auf jedes Kalenderhalbjahr mindestens ein Viertel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt, bei den übrigen Arbeitsstätten in der Weise, daß auf jedes Kalendervierteljahr mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfällt.
(6)Absatz 6In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden.
1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,
6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
7 die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 83. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.
(3) Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat Namen und Einsatzzeit der Präventivfachkräfte mitzuteilen.
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Arbeitsstätte samt allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zu erfolgen. Übersteigt die Mindesteinsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit, sind weitere Präventivfachkräfte in der zur Erfüllung der Mindesteinsatzzeit erforderlichen Anzahl zu bestellen. Wenn die Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit nicht übersteigt, darf sie auf mehrere Präventivfachkräfte aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine gesonderte Bestellung von Präventivfachkräften für Baustellen erfolgen, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
(6) Abs. 4 und 5 gilt auch bei Inanspruchnahme eines Zentrums. Werden mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Gleiches gilt bei Bestellung mehrerer betriebseigener Arbeitsmediziner. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und "bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben betriebseigenen oder externen Präventivfachkräften ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(7) Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw deren Leitung sind unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person zu unterstellen.
(8) Arbeitgeber haben den betriebseigenen Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(9) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die. Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. §§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für betriebseigene Präventivfachkräfte.
Aufzeichnungen und Berichte
§ 84. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuß einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln.In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden.
1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 81, Absatz 3,,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,
6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
7 die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 83. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.
(3) Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat Namen und Einsatzzeit der Präventivfachkräfte mitzuteilen.
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Arbeitsstätte samt allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zu erfolgen. Übersteigt die Mindesteinsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit, sind weitere Präventivfachkräfte in der zur Erfüllung der Mindesteinsatzzeit erforderlichen Anzahl zu bestellen. Wenn die Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit nicht übersteigt, darf sie auf mehrere Präventivfachkräfte aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
(5) Abweichend von Absatz 4, darf eine gesonderte Bestellung von Präventivfachkräften für Baustellen erfolgen, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
(6) Absatz 4 und 5 gilt auch bei Inanspruchnahme eines Zentrums. Werden mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Gleiches gilt bei Bestellung mehrerer betriebseigener Arbeitsmediziner. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und "bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben betriebseigenen oder externen Präventivfachkräften ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(7) Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw deren Leitung sind unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person zu unterstellen.
(8) Arbeitgeber haben den betriebseigenen Präventivfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(9) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die Verantwortlichkeit für die. Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraphen 15 und 130 Absatz 4, gelten auch für betriebseigene Präventivfachkräfte.
Aufzeichnungen und Berichte
§ 84. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuß einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der Arbeitgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.
(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Betriebsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Einsatzzeit in diesen Betriebsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.
Zusammenarbeit
§ 85. (1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.
Meldung von Mißständen
§ 86. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Arbeitgeber oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den Belegschaftsorganen mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Arbeitnehmer und den Arbeitgeber oder die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie die Belegschaftsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben Präventivfachkräfte das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Arbeitgeber eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt haben.
Abberufung
§ 87 (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der Arbeitgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 130 diese Beanstandungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Arbeitgeber im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß sind unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten Mängel bei der Aufgabenerfüllung zu behandeln.
(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Arbeitgeber im Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.
Arbeitsschutzausschuß
§ 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
(2) Der Arbeitschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die Berichte und Vorschläge, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.
Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der Arbeitgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.
(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Betriebsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Einsatzzeit in diesen Betriebsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.
Zusammenarbeit
§ 85. (1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane beizuziehen.
Meldung von Mißständen
§ 86. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Arbeitgeber oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den Belegschaftsorganen mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Arbeitnehmer und den Arbeitgeber oder die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie die Belegschaftsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben Präventivfachkräfte das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Arbeitgeber eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt haben.
Abberufung
§ 87 (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der Arbeitgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat vor Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß Paragraph 130, diese Beanstandungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Arbeitgeber im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 2, verpflichtet, unverzüglich den Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß sind unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten Mängel bei der Aufgabenerfüllung zu behandeln.
(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Arbeitgeber im Falle einer Mitteilung nach Absatz 2, gegenüber dem Arbeitsinspektorat binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.
Arbeitsschutzausschuß
§ 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
(2) Der Arbeitschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die Berichte und Vorschläge, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern.
(3)Absatz 3Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an.
1. der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,
3. die Sicherheitsfachkräfte,
4. die Arbeitsmediziner und das Fachpersonal,
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,
6. Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane,
7 Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte
und sonstige Personen mit besonderen
Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit
oder des Umweltschutzes.
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.
(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.
(7) Entspricht der Arbeitgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren.
(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
(9) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, so ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß gehören neben dem Arbeitgeber und Vertretern der zuständigen Belegschaftsorgane die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Zentren der Unfallversicherungsträger
§ 89. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beauftragen, sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.
(2) Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75 Abs. 1 Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die Anforderungen des § 80 Abs. 2 erfüllen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für ihren Zuständigkeitsbereich beauftragen, sicherheitstechnische Zentren oder arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben. Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Verordnungen über Präventivdienste
§ 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 7 Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind,
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner,
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren sowie für die Bewilligung von arbeitsmedizinischen Zentren,
4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs: 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,
5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 77 Abs. 3 und 4 für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Unfallgefahr verbunden sind, eine höhere Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, eine geringere Mindesteinsatzzeit festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren durch Verordnung festzulegen,
1. welche Kenntnisse im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 für eine teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber erforderlich sind und
2. in welchen Unternehmenssparten Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 78 Abs. 2 wahrnehmen können.
Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an.
1. der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,
3. die Sicherheitsfachkräfte,
4. die Arbeitsmediziner und das Fachpersonal,
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,
6. Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane,
7 Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte
und sonstige Personen mit besonderen
Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit
oder des Umweltschutzes.
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt werden.
(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.
(7) Entspricht der Arbeitgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren.
(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
(9) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, so ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß gehören neben dem Arbeitgeber und Vertretern der zuständigen Belegschaftsorgane die von den Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Absatz 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Zentren der Unfallversicherungsträger
§ 89. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beauftragen, sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.
(2) Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 75, Absatz eins, Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Absatz eins, müssen die Anforderungen des Paragraph 80, Absatz 2, erfüllen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für ihren Zuständigkeitsbereich beauftragen, sicherheitstechnische Zentren oder arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben. Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Verordnungen über Präventivdienste
§ 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 7 Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind,
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner,
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren sowie für die Bewilligung von arbeitsmedizinischen Zentren,
4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Abs: 3 Ziffer eins und 2 der Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 entspricht,
5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von Paragraph 77, Absatz 3 und 4 für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Unfallgefahr verbunden sind, eine höhere Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, eine geringere Mindesteinsatzzeit festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren durch Verordnung festzulegen,
1. welche Kenntnisse im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, für eine teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber erforderlich sind und
2. in welchen Unternehmenssparten Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 78, Absatz 2, wahrnehmen können.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von § 78 Abs. 3 für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein geringeres Intervall und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein höheres Intervall für die gemeinsame Begehung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, sowie für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, abweichend von § 82 Abs. 3 und 4 eine höhere Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner festzulegen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn die Betreuung durch ein Zentrum erfolgt, das sowohl über eine Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 als auch über eine Bewilligung gemäß § 80 verfügt, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.
8. Abschnitt
Behörden und Verfahren Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 91. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw bei Verhinderung dessen Vertretung an:
1. ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,
2. zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
3. zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
4. zwei Vertreter des österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. zwei Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller,
6. zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer, 7 zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
8. zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
(5) Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6) Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8) Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
Arbeitsstättenbewilligung
§ 92. (1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).
(2) Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn
1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder
2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von Paragraph 78, Absatz 3, für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein geringeres Intervall und für Tätigkeiten, die mit besonders geringen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind, ein höheres Intervall für die gemeinsame Begehung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, sowie für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, abweichend von Paragraph 82, Absatz 3 und 4 eine höhere Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner festzulegen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von Paragraphen 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn die Betreuung durch ein Zentrum erfolgt, das sowohl über eine Feststellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, als auch über eine Bewilligung gemäß Paragraph 80, verfügt, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.
8. Abschnitt
Behörden und Verfahren Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 91. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw bei Verhinderung dessen Vertretung an:
1. ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,
2. zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
3. zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
4. zwei Vertreter des österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. zwei Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller,
6. zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer, 7 zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
8. zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
(5) Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6) Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8) Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
Arbeitsstättenbewilligung
§ 92. (1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).
(2) Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn
1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder
2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung sind eine Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
(4) Eine Arbeitsstättenbewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Arbeitsstätte nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Bewilligung aufgenommen wird oder wenn der Betrieb durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Arbeitgebers auf sieben Jahre verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.
(5) Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer Bewilligung, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(6) Bestehen Zweifel, ob die Errichtung oder die Änderung einer Arbeitsstätte einer Bewilligung bedarf, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsinspektorates zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 5 vorliegen.
(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für
1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
2. bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
3. genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,
4. Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr., 60, bedürfen,
5. bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen im Sinne des § 46 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990,
6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976,
7 genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/ 1990,
8. bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253.
(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung von in Abs. 1 angeführten Anlagen.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen :
1. Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 17 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975,
2. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr. 70/1968,
3. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß § 4 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988.
4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schiffahrsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 457/ 1995,
5. Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, undDem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung sind eine Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
(4) Eine Arbeitsstättenbewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Arbeitsstätte nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Bewilligung aufgenommen wird oder wenn der Betrieb durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Arbeitgebers auf sieben Jahre verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.
(5) Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer Bewilligung, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(6) Bestehen Zweifel, ob die Errichtung oder die Änderung einer Arbeitsstätte einer Bewilligung bedarf, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsinspektorates zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 5 vorliegen.
(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Absatz eins und 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Absatz 2, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für
1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
2. bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
3. genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,
4. Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des Paragraph 37, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr., 60, bedürfen,
5. bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 46 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des Paragraph 65, des Schiffahrtsgesetzes 1990,
6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
7 genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der Paragraphen 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/ 1990,
8. bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253.
(2) In den in Absatz eins, angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(3) Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung von in Absatz eins, angeführten Anlagen.
(4) Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen :
1. Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß Paragraph 17, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
2. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,,
3. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph 4, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,.
4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schiffahrsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, und dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit nicht Paragraph 93, anzuwenden ist Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 457/ 1995,
5. Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und
6.Ziffer 6 Genehmigung von Anlagen nach §§ 31 a, 31 c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr 215.
(2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
(3) Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(4) Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1 vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.
(5) Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Abs. 4 mit folgender Maßgabe: für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erforderlich, so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifei durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
(6) Für Auflagen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 5 ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Ausnahmen
§ 95. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß die zuständige Behörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1 bis 6. Abschnitt sowie in §§ 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 3 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
(6) In Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Abs. 3 genehmigt werden, wenn
Genehmigung von Anlagen nach Paragraphen 31, a, 31 c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr 215.
(2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
(3) Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(4) Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.
(5) Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Absatz 4, mit folgender Maßgabe: für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erforderlich, so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifei durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
(6) Für Auflagen und Maßnahmen nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Absatz eins bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Ausnahmen
§ 95. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß die zuständige Behörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1 bis 6. Abschnitt sowie in Paragraphen 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des Paragraph 6, Absatz 4, sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Absatz eins, ausgeschlossen ist.
(4) Ausnahmen nach Absatz 3, können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Absatz 3, sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz 3, wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
(6) In Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Absatz 3, genehmigt werden, wenn
1.Ziffer eins zum Zeitpunkt dieses Verfahrens noch nicht feststeht, welcher Arbeitgeber in der betreffenden Anlage Arbeitnehmer beschäftigen wird,
2. diese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 sind, und
3. der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht.
(7) Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers beantragt, so ist für das Verfahren jene Behörde zuständig, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 96. (1) Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.
(5) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln.
(6) Abs. 1 und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht anzuwenden.
(7) Abs. 1 und 2 ist auf Tätigkeiten, die unter das Berggesetz 1975 fallen, nicht anzuwenden.
Meldung von Bauarbeiten
§ 97 (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
(2) Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
(3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
(5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
(6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
(7) Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind abweichend von Abs. 1 und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Die Meldung muß abweichend von Abs. 2 jedenfalls vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Sonstige Meldepflichten
§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:
1. Arbeiten in Druckluft,
2. Taucherarbeiten und
3. sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
(2) Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
zum Zeitpunkt dieses Verfahrens noch nicht feststeht, welcher Arbeitgeber in der betreffenden Anlage Arbeitnehmer beschäftigen wird,
2. diese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, sind, und
3. der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht.
(7) Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers beantragt, so ist für das Verfahren jene Behörde zuständig, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 96. (1) Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
(3) Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Bescheide nach Absatz eins, treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.
(5) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 zu übermitteln.
(6) Absatz eins und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht anzuwenden.
(7) Absatz eins und 2 ist auf Tätigkeiten, die unter das Berggesetz 1975 fallen, nicht anzuwenden.
Meldung von Bauarbeiten
§ 97 (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
(2) Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
(3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
(5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
(6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Absatz 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
(7) Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind abweichend von Absatz eins und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Die Meldung muß abweichend von Absatz 2, jedenfalls vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Sonstige Meldepflichten
§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:
1. Arbeiten in Druckluft,
2. Taucherarbeiten und
3. sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
(2) Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
Behördenzuständigkeit
§ 99. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:
1 hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,
2. hinsichtlich der unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten, ausgenommen jene nach § 200 a des Berggesetzes 1975, der jeweiligen Bergbehörde:
(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales, über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide der Bergbehörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde" verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,
2. bei den in § 93 Abs. 1 2 2 bis 8 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
6. bei der Post- und Telegraphenverwaltung und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
7. für die unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten die Bergbehörde,
8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 2 2 bis 4 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z7 der Landeshauptmann.
Außergewöhnliche Fälle
§ 100. (1) Der 1 bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophenhilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der 2ielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Verordnungen über Behörden und Verfahren
§ 101. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 9. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln.
1. die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,
2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,
Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
Behördenzuständigkeit
§ 99. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:
1 hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,
2. hinsichtlich der unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten, ausgenommen jene nach Paragraph 200, a des Berggesetzes 1975, der jeweiligen Bergbehörde:
(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales, über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide der Bergbehörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde" verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,
2. bei den in Paragraph 93, Absatz eins, 2 2 bis 8 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
6. bei der Post- und Telegraphenverwaltung und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
7. für die unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten die Bergbehörde,
8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Absatz 3, 2 2 bis 4 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Absatz 3, Z7 der Landeshauptmann.
Außergewöhnliche Fälle
§ 100. (1) Der 1 bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophenhilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der 2ielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Verordnungen über Behörden und Verfahren
§ 101. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 9. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln.
1. die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,
2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,
3.Ziffer 3 die Meldepflichten gemäß § 97 Abs. 1, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach § 97 Abs. 3, sowie die Meldepflicht gemäß § 98,
4. Ausnahmen im Sinne des § 100.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung weitere bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren den in § 93 Abs. 1 angeführten Verfahren gleichstellen, wenn gewährleistet ist, daß in diesen Verfahren die Arbeitnehmerschutzbelange in gleicher Weise berücksichtigt werden wie in einem Arbeitsstättenbewilligungsverfahren. Eine solche Verordnung darf nur im Einvernehmen mit dem für dieses bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren zuständigen Bundesminister erlassen werden.
(3) Abs. 2 gilt für die Gleichstellung weiterer bundesgesetzlicher Bewilligungsverfahren mit den in § 94 Abs. 1 angeführten Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Gleichstellung zu erfolgen hat, wenn im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz zu erwarten sind und das Verfahren zur Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes geeignet ist.
9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5
§ 102. (1) §§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1 Jänner 1997 in Kraft.
(2) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
§ 103. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.
(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Abs. 1 in Kraft tritt.
(4) Bescheide gemäß §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 werden mit Außerkrafttreten der Verordnung gegenstandslos.
(5) Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 bleiben unberührt. Diese Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 104. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Die gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2. Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Z 4 erfolgt.
3. Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz.
4. Für die vorzeitige Abberufung der nach §§ 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.
Prüfung
§ 105. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Arbeitsmitteln und Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/ 1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-die Meldepflichten gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach Paragraph 97, Absatz 3,, sowie die Meldepflicht gemäß Paragraph 98,,
4. Ausnahmen im Sinne des Paragraph 100 Punkt (, 2,) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung weitere bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Verfahren gleichstellen, wenn gewährleistet ist, daß in diesen Verfahren die Arbeitnehmerschutzbelange in gleicher Weise berücksichtigt werden wie in einem Arbeitsstättenbewilligungsverfahren. Eine solche Verordnung darf nur im Einvernehmen mit dem für dieses bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren zuständigen Bundesminister erlassen werden.
(3) Absatz 2, gilt für die Gleichstellung weiterer bundesgesetzlicher Bewilligungsverfahren mit den in Paragraph 94, Absatz eins, angeführten Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Gleichstellung zu erfolgen hat, wenn im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz zu erwarten sind und das Verfahren zur Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes geeignet ist.
9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Übergangsbestimmungen zu Paragraphen 4 und 5
§ 102. (1) Paragraphen 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1 Jänner 1997 in Kraft.
(2) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins, jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
§ 103. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Absatz eins, angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.
(3) Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, in Kraft tritt.
(4) Bescheide gemäß Paragraphen 2, Absatz 4 und 7 Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, werden mit Außerkrafttreten der Verordnung gegenstandslos.
(5) Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 104. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Die gemäß Paragraphen 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2. Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Ziffer 4, erfolgt.
3. Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz.
4. Für die vorzeitige Abberufung der nach Paragraphen 3 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 10, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
Prüfung
§ 105. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, regelt, gilt für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Arbeitsmitteln und Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung Paragraph 90, Absatz 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/ 1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-
Vereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen betreffend Arbeitsmittel, die auf Grund der gemäß § 109 weitergeltenden Bestimmungen durchzuführen sind.
Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 106. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1. Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt § 3, für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4, für Fußböden in Betriebsräumen § 6, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7, für die Beleuchtung der Arbeitsräume § 9, für das Klima in Arbeitsräumen § 12, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen § 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen § 19 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 19 Abs. 2 AAV
2. Für die Belichtung der Arbeitsräume gilt § 8 AAV mit der Maßgabe, daß die Genehmigung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat.
3. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 23 bis 26, § 27 Abs. 1 und § 28 AAV § 21 AAV gilt mit der Maßgabe, daß in Abs. 2 die Worte „im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes" entfallen.
4. § 10 AAV gilt für Arbeitsstätten in Gebäuden und für Arbeitsstätten im Freien mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt und daß die Worte „im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes" entfallen.
5. Für die Warnbeleuchtung in Betriebsräumen gilt § 11 AAV In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für eine Warnbeleuchtung im Sinne des § 11 AAV zu sorgen.
6. Für die Lüftung von Arbeitsräumen gilt § 13 AAV In anderen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 13 AAV gesorgt ist.
7 Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 AAV In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 18 AAV zu sorgen.
8. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 63 und 64 AAV
(4) Wurde eine Arbeitsstätte in Gebäuden auf Grund einer bundesgesetzlichen Bewilligung bereits vor dem 1 Jänner 1984 genutzt, so gilt im Rahmen dieser Bewilligung abweichend von Abs. 3:
1. Anstelle des § 3 Abs. 1 und 2 AAV gilt für den Luftraum in Arbeitsräumen § 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung BGBl. Nr. 31/1965, und anstelle des § 13 AAV für die Lüftung § 15 ADSV
2. § 8 Abs. 1 AAV betreffend die Sichtverbindung, § 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit, § 23 Abs. 2 AAV erster Satz betreffend die Bemessung der Notausgänge, § 26 Abs. 6 AAV betreffend die brandhemmende Ausführung zusätzlicher Stiegen und § 28 Abs. 1 und 5 AAV betreffend die Notstiegen sind nicht anzuwenden.
(5) Abs. 4 gilt auch für Arbeitsstätten in Gebäuden, die zumindest seit 31 Dezember 1983 ohne wesentliche Änderung oder Erweiterung genutzt werden, und für die vor dem 1. Jänner 1984 keine bundesgesetzliche Bewilligung erforderlich war.
(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 2 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV
(7) Für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, gilt abweichend von Abs. 3 anstelle des § 4 AAV für die Raumhöhe § 3 ADSV
Vereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.
(2) Absatz eins, gilt nicht für Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen betreffend Arbeitsmittel, die auf Grund der gemäß Paragraph 109, weitergeltenden Bestimmungen durchzuführen sind.
Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 106. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) Paragraph 21, Absatz 5, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1. Für Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen gilt Paragraph 3,, für die lichte Höhe der Arbeitsräume Paragraph 4,, für Fußböden in Betriebsräumen Paragraph 6,, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7,, für die Beleuchtung der Arbeitsräume Paragraph 9,, für das Klima in Arbeitsräumen Paragraph 12,, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz, für die Kühlung von Arbeitsräumen Paragraph 15 und für die lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung von sonstigen Betriebsräumen Paragraph 19, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 19, Absatz 2, AAV
2. Für die Belichtung der Arbeitsräume gilt Paragraph 8, AAV mit der Maßgabe, daß die Genehmigung von Ausnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat.
3. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten Paragraph 22, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraphen 23 bis 26, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28, AAV Paragraph 21, AAV gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 2, die Worte „im Sinne des Paragraph 10, des Arbeitnehmerschutzgesetzes" entfallen.
4. Paragraph 10, AAV gilt für Arbeitsstätten in Gebäuden und für Arbeitsstätten im Freien mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt und daß die Worte „im Sinne des Paragraph 10, des Arbeitnehmerschutzgesetzes" entfallen.
5. Für die Warnbeleuchtung in Betriebsräumen gilt Paragraph 11, AAV In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für eine Warnbeleuchtung im Sinne des Paragraph 11, AAV zu sorgen.
6. Für die Lüftung von Arbeitsräumen gilt Paragraph 13, AAV In anderen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 13, AAV gesorgt ist.
7 Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt Paragraph 18, AAV In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 18, AAV zu sorgen.
8. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die Paragraphen 63 und 64 AAV
(4) Wurde eine Arbeitsstätte in Gebäuden auf Grund einer bundesgesetzlichen Bewilligung bereits vor dem 1 Jänner 1984 genutzt, so gilt im Rahmen dieser Bewilligung abweichend von Absatz 3 :, eins, Anstelle des Paragraph 3, Absatz eins und 2 AAV gilt für den Luftraum in Arbeitsräumen Paragraph 2, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1965,, und anstelle des Paragraph 13, AAV für die Lüftung Paragraph 15, ADSV
2. Paragraph 8, Absatz eins, AAV betreffend die Sichtverbindung, Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit, Paragraph 23, Absatz 2, AAV erster Satz betreffend die Bemessung der Notausgänge, Paragraph 26, Absatz 6, AAV betreffend die brandhemmende Ausführung zusätzlicher Stiegen und Paragraph 28, Absatz eins und 5 AAV betreffend die Notstiegen sind nicht anzuwenden.
(5) Absatz 4, gilt auch für Arbeitsstätten in Gebäuden, die zumindest seit 31 Dezember 1983 ohne wesentliche Änderung oder Erweiterung genutzt werden, und für die vor dem 1. Jänner 1984 keine bundesgesetzliche Bewilligung erforderlich war.
(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Absatz 3, anstelle des Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 AAV (Ausgänge) Paragraph 20, Absatz eins, ADSV anzuwenden, anstelle des Paragraph 26, Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) Paragraph 23, ADSV
(7) Für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, gilt abweichend von Absatz 3, anstelle des Paragraph 4, AAV für die Raumhöhe Paragraph 3, ADSV
Brandschutz und Erste Hilfe
§ 107 (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 74 bis 78 und 80 AAV als Bundesgesetz.
(2) § 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Brandschutzgruppe regelt, gilt anstelle des § 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes § 79 AAV als Bundesgesetz.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gelten §§ 81 und 82 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 5 AAV gilt mit der Maßgabe, daß „Betrieb" und „feste Betriebsstätte" jeweils durch „Arbeitsstätte" ersetzt werden.
(5) Für die in § 106 Abs. 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten ist § 82 AAV nicht anzuwenden.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 108. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 83 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 1 und 3 bis 6 AAV, für Toiletten § 85 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AAV, für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 dritter bis letzter Satz und Abs. 2 bis 6 AAV und für Wohnräume § 88 AAV als Bundesgesetz.
(3) Für die in § 106 Abs. 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten sind abweichend von Abs. 2 § 85 Abs. 3 und 5 AAV, § 86 Abs. 8 AAV, § 87 Abs. 2 AAV und § 88 Abs. 1 AAV nicht anzuwenden.
Arbeitsmittel
§ 109. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes § 22 Abs. 6, 8, 9 und 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32
samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 bis 47, §§ 58 bis 60 und § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz. § 29 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen:
1. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/ 1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 575/1985, 667/1987 und 669/ 1989 § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheitsabstände nach § 5 als Sicherheitsabstände gemäß § 32 AAV gelten. § 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
2. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 219/1983.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 290/1989, weiter: § 80 (Sägen), § 81 (Hobel- und Fräsmaschinen), § 82 (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), § 84 (Pressen und Stanzen), § 85 (Hammer und Fallwerke), § 86 (Kompressorenanlagen), § 87 Abs. 8 (Preßluftwerkzeuge), § 89 (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), § 90 (Zentrifugen), § 91 (Mangeln), § 93 Abs. 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), § 94 (Hebebühnen), § 95 (Nahfördermittel), §§ 96 bis 103, § 104 Abs. 3 (Schienengebundene Transportmittel), § 105 Abs. 2 bis 7 sowie § 106 (Verkehr mit Fahrzeugen).
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als Bundesgesetz:
Brandschutz und Erste Hilfe
§ 107 (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die Paragraphen 74 bis 78 und 80 AAV als Bundesgesetz.
(2) Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Brandschutzgruppe regelt, gilt anstelle des Paragraph 25, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes Paragraph 79, AAV als Bundesgesetz.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gelten Paragraphen 81 und 82 AAV als Bundesgesetz. Paragraph 81, Absatz 5, AAV gilt mit der Maßgabe, daß „Betrieb" und „feste Betriebsstätte" jeweils durch „Arbeitsstätte" ersetzt werden.
(5) Für die in Paragraph 106, Absatz 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten ist Paragraph 82, AAV nicht anzuwenden.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 108. (1) Paragraph 28, Absatz 3, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser Paragraph 83, AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume Paragraph 84, Absatz eins und 3 bis 6 AAV, für Toiletten Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 5 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume Paragraph 86, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9 AAV, für Aufenthaltsräume Paragraph 87, Absatz eins, dritter bis letzter Satz und Absatz 2 bis 6 AAV und für Wohnräume Paragraph 88, AAV als Bundesgesetz.
(3) Für die in Paragraph 106, Absatz 4 und 5 angeführten Arbeitsstätten sind abweichend von Absatz 2, Paragraph 85, Absatz 3 und 5 AAV, Paragraph 86, Absatz 8, AAV, Paragraph 87, Absatz 2, AAV und Paragraph 88, Absatz eins, AAV nicht anzuwenden.
Arbeitsmittel
§ 109. (1) Paragraph 36, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes Paragraph 22, Absatz 6,, 8, 9 und 10, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 29, Absatz 2 bis 8, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32 s, a, m, t, Anhang 1 bis 4, Paragraph 33, Absatz eins bis 8 und Absatz 10,, Paragraphen 34 bis 36, Paragraphen 39 bis 47, Paragraphen 58 bis 60 und Paragraph 62, Absatz 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz. Paragraph 29, Absatz 8, AAV gilt mit der Maßgabe, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen:
1. Paragraph 4, Absatz 5 bis 9 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 5,, 6, 13 und 14, Paragraph 10, Absatz 2,, 4, 5 und 6, Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins, der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/ 1983, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1985,, 667/1987 und 669/ 1989 Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheitsabstände nach Paragraph 5, als Sicherheitsabstände gemäß Paragraph 32, AAV gelten. Paragraph 12, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten.
2. Paragraphen 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989,, weiter: Paragraph 80, (Sägen), Paragraph 81, (Hobel- und Fräsmaschinen), Paragraph 82, (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), Paragraph 84, (Pressen und Stanzen), Paragraph 85, (Hammer und Fallwerke), Paragraph 86, (Kompressorenanlagen), Paragraph 87, Absatz 8, (Preßluftwerkzeuge), Paragraph 89, (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), Paragraph 90, (Zentrifugen), Paragraph 91, (Mangeln), Paragraph 93, Absatz 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), Paragraph 94, (Hebebühnen), Paragraph 95, (Nahfördermittel), Paragraphen 96 bis 103, Paragraph 104, Absatz 3, (Schienengebundene Transportmittel), Paragraph 105, Absatz 2 bis 7 sowie Paragraph 106, (Verkehr mit Fahrzeugen).
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als Bundesgesetz:
1.Ziffer eins die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,
2. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,
3. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/ 1981, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM, und
4. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989, mit Ausnahme der §§ 4 bis 6.
(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft. Soweit sich aus den in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden. Im Bereich von Eisenbahnen können wiederkehrende Prüfungen auch von Personen durchgeführt werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, geführt werden. Für diese Prüfungen gilt § 37 Abs. 6 bis 8.
(7) Die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen sind für Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten, nicht anzuwenden. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten.
1. die Maschinen-Sicherheits-Verordnung — MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
2. die Niederspannungsgeräteverordnung 1993
— NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
3. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung — GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung — FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
- SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
6. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994 über das Inverkehrbringen und Ausstellen und
7 das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992.
Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 110. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(3) § 42 Abs. 7 tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit — Gesundheit — Soziales", Sondernummer 1/1992 vom 22. Februar 1993, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.
(6) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.
(7) § 47 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis Abs. 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV
Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
§ 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes bleiben die nachstehendendie Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1981,,
2. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1985,,
3. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/ 1981, ausgenommen Pkt. 2.2. der ÖNORM, und
4. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1989,, mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 6.
(6) Paragraph 37, Absatz eins bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft. Soweit sich aus den in Absatz 2 bis 5 angeführten Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden. Im Bereich von Eisenbahnen können wiederkehrende Prüfungen auch von Personen durchgeführt werden, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, geführt werden. Für diese Prüfungen gilt Paragraph 37, Absatz 6 bis 8.
(7) Die in Absatz 2 bis 5 angeführten Bestimmungen sind für Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten, nicht anzuwenden. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten.
1. die Maschinen-Sicherheits-Verordnung — MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,,
2. die Niederspannungsgeräteverordnung 1993
— NspGV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994,,
3. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung — GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,,
4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung — FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,,
5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
- SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,,
6. der römisch II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen und
7 das Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,.
Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 110. (1) Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(3) Paragraph 42, Absatz 7, tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit — Gesundheit — Soziales", Sondernummer 1/1992 vom 22. Februar 1993, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45 Punkt (, 6,) Paragraph 46, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft.
(7) Paragraph 47, tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 3 bis Absatz 6,, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen Paragraph 53, Absatz eins bis Absatz 8,, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 2 bis Absatz 9,, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis Absatz 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV
Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
§ 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes bleiben die nachstehenden
Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres
Geltungsbereiches, in Geltung:
1 die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,
2. die §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,
3. die §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/ 1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,
4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 186/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923 und
gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/ 1923 bleiben unberührt.
Gesundheitsüberwachung
§ 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1 Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/ 1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 358/1988, als Bundesgesetz. 2. Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder gemäß § 56 dieses Bundesgesetzes dazu ermächtigt wurden.
(3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt 5 56 Abs. 3 und 5. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.
(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119
Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres
Geltungsbereiches, in Geltung:
1 die Paragraphen 14, Absatz eins,, 15 Absatz eins,, 16 Absatz 3, sowie 23 Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1923,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976,, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß Paragraph 23, Absatz 2, der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten,
2. die Paragraphen 9, Absatz 3,, 11 Absatz eins und 2 sowie 23 Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1923,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976,, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß Paragraph 23, Absatz 2, der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten,
3. die Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins, sowie 16 Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1923,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/ 1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß Paragraph 16, Absatz 2, der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten,
4. Paragraph 11, Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1923,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976,, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als Betriebsanweisungen gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten.
(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1923,, gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1923,, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1923, und
gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung BGBl. Nr. 186/ 1923 bleiben unberührt.
Gesundheitsüberwachung
§ 112. (1) Paragraphen 49,, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. Paragraphen 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die Paragraphen 49,, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1 Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins, bis 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/ 1974, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1988,, als Bundesgesetz. 2. Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes oder gemäß Paragraph 56, dieses Bundesgesetzes dazu ermächtigt wurden.
(3) Die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt 5 56 Absatz 3 und 5. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.
(4) Bescheide, die gemäß Paragraph 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 6, letzter Halbsatz, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 59, dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt Paragraph 119,
Fachkenntnisse
§ 113. (1) §§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen.
1. die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975;
2. die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den
Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten
Arbeiten unter elektrischer Spannung über
1 kV, BGBl. Nr. 10/1982.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag eines Arbeitnehmers Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Abs. 2 Z T und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
(4) Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Abs. 3 sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.
(5) Für die Fachkenntnisse bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119 dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
S 114. (1) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft.
(2) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz.
(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.
(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1 § 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,
2. § 49 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
3. § 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,
4. § 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,
5. § 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,
6. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,
7 §§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,
8. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,
Fachkenntnisse
§ 113. (1) Paragraphen 62 und 63 Absatz eins und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf Paragraph 6, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen.
1. die Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975;
2. die Paragraphen 2, bis 7 der Verordnung über den
Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten
Arbeiten unter elektrischer Spannung über
1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag eines Arbeitnehmers Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Absatz 2, Z T und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
(4) Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Absatz 3, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6.
(5) Für die Fachkenntnisse bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt Paragraph 119, dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt Paragraph 123, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
S 114. (1) Paragraph 65, Absatz 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft.
(2) Paragraph 65, Absatz 4, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 51, Absatz eins und 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz.
(3) Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, in Kraft.
(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1 Paragraph 48, Absatz 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 60, Arbeitsvorgänge regelt,
2. Paragraph 49, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Absatz 5, Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
3. Paragraph 20, Absatz 5, vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Verkaufsstände regelt,
4. Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 64, die Handhabung von Lasten regelt,
5. Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 51, Absatz 2, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 66, Erschütterungen regelt,
6. Paragraph 16, Absatz eins, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
7 Paragraphen 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,
8. Paragraph 73, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins, die Arbeitskleidung regelt.
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,
3.Ziffer 3 für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1 Jänner 1999,
5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.
(2) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5
1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
2. Für Arbeitsmediziner gilt die in § 22 c Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 5 ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 345/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt § 22 c Abs. 4 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen," die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur" Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.
Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.
(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.
(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:
1. Arbeitsmedizinische Zentren, die gemäß § 22 c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) ermächtigt wurden, gelten als bewilligte arbeitsmedizinische Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2. Eine gemäß § 22 c Abs. 2 ANSchG erteilte Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn der Betreiber des Zentrums nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 2 erfüllt werden.
3. Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über arbeitsmedizinische Zentren sind Ermächtigungen gemäß § 22 c Abs. 2 ANSchG und Bewilligungen gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn das Zentrum die in der Verordnung festgelegten sachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten §§ 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb" durch „Arbeitsstätte" ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.
(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 und § 22 c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1 Jänner 1999,
5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.
(2) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5
1. Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in Paragraph 21, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
2. Für Arbeitsmediziner gilt die in Paragraph 22, c Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 5, ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. römisch VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt Paragraph 22, c Absatz 4, erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen," die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur" Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des Paragraph 22, des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.
Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
§ 116. (1) Paragraph 74, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.
(2) Paragraph 75, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.
(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:
1. Arbeitsmedizinische Zentren, die gemäß Paragraph 22, c Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) ermächtigt wurden, gelten als bewilligte arbeitsmedizinische Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2. Eine gemäß Paragraph 22, c Absatz 2, ANSchG erteilte Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn der Betreiber des Zentrums nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, erfüllt werden.
3. Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über arbeitsmedizinische Zentren sind Ermächtigungen gemäß Paragraph 22, c Absatz 2, ANSchG und Bewilligungen gemäß Paragraph 80, dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn das Zentrum die in der Verordnung festgelegten sachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Paragraph 88, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Paragraphen 12 bis 14 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb" durch „Arbeitsstätte" ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.
(5) Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 22, c Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
§ 117 (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr 116/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben werden, sofern nicht § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt. Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erforderlich.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so dürfen die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden, sofern der Antrag binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung eingebracht wird.
Bauarbeiten
§ 118. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz.
(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
1. Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
2. § 136 Abs. 2 BauV hat zu lauten.
„Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im § 151 Abs. 5 genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen."
3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige" im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen"
4. Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 119. (1) Die §§ 3 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 dieses Bundesgesetzes tritt.
(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer Ver-
Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
§ 117 (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 116 aus 1976,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben werden, sofern nicht Paragraph 93, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt. Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes erforderlich.
(3) Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ANSchG bewilligt wurden, gilt Paragraph 92, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so dürfen die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden, sofern der Antrag binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung eingebracht wird.
Bauarbeiten
§ 118. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in Paragraph 106, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz.
(2) Paragraph 97, Absatz 4, tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. Paragraph 97, Absatz 7, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
1. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
2. Paragraph 136, Absatz 2, BauV hat zu lauten.
„Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im Paragraph 151, Absatz 5, genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen."
3. In Paragraph 151, BauV entfallen im Absatz 3, die Worte „durch Amtssachverständige" im Absatz 5, die Worte „oder Amtssachverständigen"
4. Die Paragraphen 157,, 158 Absatz eins und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. Paragraph 107, betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. Paragraph 109, Absatz 2, betreffend Arbeitsmittel und Paragraph 109, Absatz 6, zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
3. Paragraph 114, Absatz 4, betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 119. (1) Die Paragraphen 3 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) Paragraph 31, Absatz 7, der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach Paragraph 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach Paragraph 63, dieses Bundesgesetzes tritt.
(4) Paragraph 45, Absatz eins, der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954, mit Inkrafttreten einer Ver-
Ordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.
Sprengarbeiten
§ 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/
1954 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.
Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
§ 121. (1) Für Arbeitsstätten, in denen Roheisen oder Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer- oder Preßwerken weiterverarbeitet werden, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebenter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 1227
1955 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 39/1974, in Geltung.
(2) § 18 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften, Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen als Bedienungsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.
(2) Flüssiggas:
1. § 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.
2. Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
(3) Kälteanlagen.
1 § 5 1 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.
2. § 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. l00/ 1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden."
3. § 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.
(4) Druckgaspackungen:
Die Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992, ausgenommen § 38, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
(5) Brennbare Flüssigkeiten:
1. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten — VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.
2. § 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit — ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen
Ordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.
Sprengarbeiten
§ 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraphen 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/
1954 zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.
Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
§ 121. (1) Für Arbeitsstätten, in denen Roheisen oder Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer- oder Preßwerken weiterverarbeitet werden, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, erster bis vierter sowie siebenter und achter Satz, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 18,, Paragraph 26,, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraphen 37 bis 39, Paragraph 40, Absatz eins bis 4, Paragraphen 41 bis 46 sowie Paragraphen 52 bis 59 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 1227
1955 zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, in Geltung.
(2) Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz eins, gelten mit der Maßgabe, daß die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften, Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen als Bedienungsanweisungen gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gelten.
Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.
(2) Flüssiggas:
1. Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.
2. Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, ausgenommen Paragraph 32,, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
(3) Kälteanlagen.
1 Paragraph 5, 1 bis 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 24, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 28 und Paragraph 29, Absatz 2, der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 in Geltung.
2. Paragraph eins, Absatz eins, der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. l00/ 1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden."
3. Paragraph 21, der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes gilt.
(4) Druckgaspackungen:
Die Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,, ausgenommen Paragraph 38,, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
(5) Brennbare Flüssigkeiten:
1. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten — VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1993,, ausgenommen Paragraph 129, Absatz eins und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Ziffer 2, als Bundesgesetz in Geltung.
2. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, VbF lautet: „in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit — ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen
Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127 "
(6) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt sowie §§ 36, 37, 38 und 42 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung — ASV, BGBl. Nr. 4/1994, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung. Für Prüfungen gilt § 37 Abs. 6 bis 8 dieses Bundesgesetzes.
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 123. (1) Azetylenverordnung:
1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in/auf denen Kalziumkarbid gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Verwendung solcher Arbeitsstoffe regelt, § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, nach Maßgabe der Z 2 als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
2. Abweichend von § 4 gelten die in Z 1 angeführten Bestimmungen für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie für Arbeitsstätten unmittelbar, ohne daß es einer bescheidmäßigen behördlichen Vorschreibung im Einzelfall bedarf.
3. Die Geltung der Azetylenverordnung als gewerberechtliche Vorschrift wird nicht berührt.
(2) Steinbrüche:
1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7 bis 51 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
2. Die Geltung von § 1 Abs. 2, §§ 52 bis 62, § 66 und § 67 Abs. 2 der in Abs. 1 angeführten Verordnung als gewerberechtliche Bestimmungen wird nicht berührt.
(3) Schiffahrtsanlagen.
Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.
(4) Asbestverordnung:
1 Die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, gilt nach Maßgabe der Z 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als Bundesgesetz.
2. § 2 Abs. 3 der Asbestverordnung lautet: „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können"
3. In § 2 Abs. 6 wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/ 1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.
Aufhebung von Vorschriften
§ 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl, dRGBl. I S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung vom 23. Dezember 1938, dRGBl. I S 1961/1938, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in
Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127, "
(6) Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins und 2, der römisch III. Abschnitt sowie Paragraphen 36,, 37, 38 und 42 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung — ASV, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung. Für Prüfungen gilt Paragraph 37, Absatz 6 bis 8 dieses Bundesgesetzes.
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 123. (1) Azetylenverordnung:
1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in/auf denen Kalziumkarbid gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Verwendung solcher Arbeitsstoffe regelt, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 14,, Paragraphen 39 bis 56, Paragraphen 62 bis 66 sowie der Anhang der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, nach Maßgabe der Ziffer 2, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
2. Abweichend von Paragraph 4, gelten die in Ziffer eins, angeführten Bestimmungen für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie für Arbeitsstätten unmittelbar, ohne daß es einer bescheidmäßigen behördlichen Vorschreibung im Einzelfall bedarf.
3. Die Geltung der Azetylenverordnung als gewerberechtliche Vorschrift wird nicht berührt.
(2) Steinbrüche:
1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, sowie die Paragraphen 7 bis 51 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
2. Die Geltung von Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 52 bis 62, Paragraph 66 und Paragraph 67, Absatz 2, der in Absatz eins, angeführten Verordnung als gewerberechtliche Bestimmungen wird nicht berührt.
(3) Schiffahrtsanlagen.
Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.
(4) Asbestverordnung:
1 Die Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,, gilt nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als Bundesgesetz.
2. Paragraph 2, Absatz 3, der Asbestverordnung lautet: „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können"
3. In Paragraph 2, Absatz 6, wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/ 1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.
Aufhebung von Vorschriften
§ 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl, dRGBl. römisch eins S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung vom 23. Dezember 1938, dRGBl. römisch eins S 1961/1938, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in
Textilbetrieben, BGBl. Nr. 194/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;
4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, BGBl. Nr. 81/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 506/1981.
(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 194/1956 bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:
1. die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2,
2. die Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, mit Ausnahme der §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2,
3. die Verordnung BGBl. Nr. 185/1923, mit Ausnahme der §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2,
4. die Verordnung BGBl. Nr. 186/1923, mit Ausnahme des § 11 Abs. 2,
5. § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,
6. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie §§ 30 bis 35 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,
7 §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 fünfter und sechster Satz sowie Abs. 2 bis 4, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 1 bis 4 und 6, § 17, §§ 19 bis 25, §§ 27 bis 29, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 bis 7, §§ 35 und 36, § 40 Abs. 5, §§ 47 bis 51 sowie §§ 60 bis 64 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,
8. § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 6, § 63, § 64, weiters § 66, soweit er auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist, § 67 Abs. 1 und § 68 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,
9. § 2, § 5 Abs. 2, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 sowie § 29 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969,
10. § 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie § 66 der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/ 1971,
U §§ 8 bis 12 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/ 1976,
12. § 32 der Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978,
13. § 1, § 2, § 4, §§ 6 bis 11 sowie §§ 15 bis 21 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984,
14. § 1 2 7 bis 16, § 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 mit Ausnahme des vierten Satzes, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 38, § 48 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 50, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56 und 57, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 89, § 90 Abs. 1 sowie §§ 91 bis 103 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983,
15. §§ 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 290/ 1989 betreffend Bolzensetzgeräte,
16. § 129 Abs. 1 und 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/ 1991,
17 § 38 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Vorschriften als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, RGBl. Nr. 163/1908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), RGBl. Nr. 176/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit der das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, RGBl. Nr. 212/1910, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
Textilbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;
4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1981,.
(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1956, bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:
1. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1923,, mit Ausnahme der Paragraphen 14, Absatz eins,, 15 Absatz eins,, 16 Absatz eins, sowie 23 Absatz 2,,
2. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1923,, mit Ausnahme der Paragraphen 9, Absatz 3,, 11 Absatz eins und 2 sowie 23 Absatz 2,,
3. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1923,, mit Ausnahme der Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins, sowie 16 Absatz 2,,
4. die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1923,, mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2,,
5. Paragraph eins,, Paragraph 62,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105, Absatz eins, sowie Paragraphen 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,,
6. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraphen 30 bis 35 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1954,,
7 Paragraphen eins bis 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 9, Absatz eins, fünfter und sechster Satz sowie Absatz 2 bis 4, Paragraphen 10 bis 12, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraphen 14 und 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 25, Paragraphen 27 bis 29, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 bis 7, Paragraphen 35 und 36, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraphen 47 bis 51 sowie Paragraphen 60 bis 64 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955,,
8. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, weiters Paragraph 66,, soweit er auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 68, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,,
9. Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 27, sowie Paragraph 29, Absatz eins, der Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,,
10. Paragraph 2,, Paragraph 65, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 66, der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/ 1971,
U Paragraphen 8 bis 12 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/ 1976,
12. Paragraph 32, der Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,,
13. Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraphen 6 bis 11 sowie Paragraphen 15 bis 21 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,,
14. Paragraph eins, 2 7 bis 16, Paragraph 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Absatz 5, mit Ausnahme des vierten Satzes, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 9,, Paragraph 38,, Paragraph 48, Absatz eins bis 3 und Absatz 6 bis 8, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 9,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraphen 56 und 57, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 89,, Paragraph 90, Absatz eins, sowie Paragraphen 91 bis 103 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,,
15. Paragraphen 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 290/ 1989 betreffend Bolzensetzgeräte,
16. Paragraph 129, Absatz eins und 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/ 1991,
17 Paragraph 38, der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Vorschriften als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, RGBl. Nr. 163/1908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), RGBl. Nr. 176/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit der das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, RGBl. Nr. 212/1910, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
4.Ziffer 4 die Reichsgaragenordnung, GBlÖ Nr. 1447/ 1939, soweit sie gemäß § 33 Abs. 2 Z 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/ 1972, als Bundesgesetz in Geltung steht und den Arbeitnehmerschutz regelt;
5. § 5, §§ 9 bis 13, §§ 15 bis 38, §§ 57 bis 61 sowie §§ 67 bis 70 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, außerdem die Regelungen über Asbesthandschuhe.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften betreffend die Schädlingsbekämpfung als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. I S 83, in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. I S 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. I S 44, und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. I S 179, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1974,
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936, deutsches RGBl. I S 360, in der Fassung der Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. I S 633, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August 1938, deutsches RGBl. I S 1058, in der Fassung der Verordnung vom 2. Februar 1941, deutsches RBG1. I S 69, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,
4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941, RGBl. I S 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972.
(6) Die Geltung der in Abs. 5 angeführten Verordnungen als gewerberechtliche Vorschriften wird nicht berührt. Ausnahmen nach diesen Verordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden.
(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, tritt außer Kraft, soweit sich aus den §§ 112 und 115 bis 117 nicht anderes ergibt.
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 103 bis 124
§ 125. (1) Bei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 1 bis 6 AAV
(2) Soweit in den gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde" verwiesen wird, sind darunter die in § 99 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen. Soweit in diesen Bestimmungen Befugnisse der Arbeitsinspektion geregelt sind, gilt § 99 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes.
(3) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in § 103 Abs. 4 und 5, § 112 Abs. 4 und § 124 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt § 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes.
(4) Soweit Bescheide im Sinne des Abs. 3 Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer beinhalten, die mit den in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen vollinhaltlich übereinstimmen, werden sie gegenstandslos.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.
(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß §§ 106 bis 114 sowie §§ 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7
(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
(8) Tritt eine gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Ausnahmegenehmigungen
§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.
die Reichsgaragenordnung, GBlÖ Nr. 1447/ 1939, soweit sie gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 7, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/ 1972, als Bundesgesetz in Geltung steht und den Arbeitnehmerschutz regelt;
5. Paragraph 5,, Paragraphen 9 bis 13, Paragraphen 15 bis 38, Paragraphen 57 bis 61 sowie Paragraphen 67 bis 70 der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, außerdem die Regelungen über Asbesthandschuhe.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften betreffend die Schädlingsbekämpfung als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. römisch eins S 83, in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. römisch eins S 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. römisch eins S 44, und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. römisch eins S 179, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,,
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936, deutsches RGBl. römisch eins S 360, in der Fassung der Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. römisch eins S 633, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,,
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1058, in der Fassung der Verordnung vom 2. Februar 1941, deutsches RBG1. römisch eins S 69, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,,
4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941, RGBl. römisch eins S 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,.
(6) Die Geltung der in Absatz 5, angeführten Verordnungen als gewerberechtliche Vorschriften wird nicht berührt. Ausnahmen nach diesen Verordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden.
(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1989,, tritt außer Kraft, soweit sich aus den Paragraphen 112 und 115 bis 117 nicht anderes ergibt.
Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 103 bis 124
§ 125. (1) Bei Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 AAV
(2) Soweit in den gemäß Paragraphen 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde" verwiesen wird, sind darunter die in Paragraph 99, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen. Soweit in diesen Bestimmungen Befugnisse der Arbeitsinspektion geregelt sind, gilt Paragraph 99, Absatz eins und 2 dieses Bundesgesetzes.
(3) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des Paragraph 27, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß Paragraph 24, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß Paragraph 33, des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraph 103, Absatz 4 und 5, Paragraph 112, Absatz 4 und Paragraph 124, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt Paragraph 94, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes.
(4) Soweit Bescheide im Sinne des Absatz 3, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer beinhalten, die mit den in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen vollinhaltlich übereinstimmen, werden sie gegenstandslos.
(5) Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.
(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß Paragraphen 106 bis 114 sowie Paragraphen 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt Paragraph 94, Absatz 3 bis 7
(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß Paragraphen 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
(8) Tritt eine gemäß Paragraphen 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Ausnahmegenehmigungen
§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraph 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraphen 103 und 116 sowie in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn
1 diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen
erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
(3) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(4) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Anhängige Verwaltungsverfahren
§ 127 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die
1. die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,
2. die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22 c des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 128. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Auflagepflicht
§ 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß § 97 zu melden sind.
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn
1 diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen
erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
(3) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz eins und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(4) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Anhängige Verwaltungsverfahren
§ 127 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die
1. die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,
2. die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 22, c des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.
(2) Absatz eins, gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 128. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Auflagepflicht
§ 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß Paragraph 97, zu melden sind.
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,
14.Ziffer 14 die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19 die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 7 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27 die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, sie nicht im erforderlichen Ausmaß beschäftigt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29 die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
31 Meldepflichten verletzt,
32. Aushang- und Auflagepflichten verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 3000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vor Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst Oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet,
4. eine Schutzvorrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzvorrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19 die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27 die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, sie nicht im erforderlichen Ausmaß beschäftigt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29 die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
31 Meldepflichten verletzt,
32. Aushang- und Auflagepflichten verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 3000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vor Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst Oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet,
4. eine Schutzvorrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzvorrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5)Absatz 5Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1 den nach dem 9 Abschnitt weitergeltenden
Bestimmungen zuwiderhandelt, oder 2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
Inkrafttreten
§ 131. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 Jänner 1995 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 132. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Tätigkeiten zu erlassen, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 200 a des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3. zur Vollziehung des § 124 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z ,2 sowie des § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
5. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des § 63 Abs, 5 der Bundesminister für Inneres,
6. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den §§ 18, 32 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
7 im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1 Im § 23 Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 23 Abs. 6 zweiter Halbsatz (neu) lautet:
„Gebietskrankenkassen, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet."
2. § 24 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Der zuständige Unfallversicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes — ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw solche Einrichtungen zu fördern."
3. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten an der arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes — ASchG zu übernehmen."
4. Der bisherige Text des § 186 erhält die Bezeichnung Abs. 1 Folgender Abs. 2 wird angefügt:
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1 den nach dem 9 Abschnitt weitergeltenden
Bestimmungen zuwiderhandelt, oder 2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
Inkrafttreten
§ 131. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 Jänner 1995 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 132. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Tätigkeiten zu erlassen, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, auf die das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 200, a des Berggesetzes 1975, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3. zur Vollziehung des Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Z ,2 sowie des Paragraph 124, Absatz 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. zur Vollziehung des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
5. zur Vollziehung des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf Bescheinigung über die Verläßlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Abs, 5 der Bundesminister für Inneres,
6. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen nach den Paragraphen 18,, 32 Absatz eins,, 39 Absatz eins und 2, 48, 59 und 72 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen,
7 im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Im Paragraph 23, Absatz 6, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Halbsatz (neu) lautet:
„Gebietskrankenkassen, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet."
2. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Der zuständige Unfallversicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes — ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw solche Einrichtungen zu fördern."
3. Dem Paragraph 172, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten an der arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes — ASchG zu übernehmen."
4. Der bisherige Text des Paragraph 186, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen."
5. Die Überschrift zu § 343 b lautet:
„Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung"
6. § 343 b Abs. 1 lautet:
„(1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 172 Abs. 1 die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen."
7 In § 343 b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 22 b Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes" durch den Ausdruck „§ 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes — ASchG" ersetzt.
8. § 447 a Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Deckung einer erhöhten Belastung einer Gebietskrankenkasse aus den im § 447 b Abs. 8 angeführten Gründen ist eine besondere Rücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind zuzuführen:
1. die Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447 f),
2. 10 vH der Jahreseinnahmen (Abs. 2) des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, erstmals für das Geschäftsjahr 1994,
3. ein Betrag von jährlich 200 Millionen Schilling, erstmals für das Geschäftsjahr 1994. Dieser Betrag wird durch Überweisungen aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger nach demselben Schlüssel aufgebracht, der für die Verteilung in § 447 f Abs. 3 Z 2 festgesetzt ist. Der Betrag ist entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gegenüber dem Jahr 1994 jährlich aufzuwerten."
9. § 447 b Abs. 8 lautet:
„(8) Darüber hinaus gebührt Gebietskrankenkassen, die gemäß § 23 Abs. 6 zum Betrieb einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, verpflichtet sind, ein Zuschuß, um diese erhöhte Belastung ganz oder teilweise zu decken."
10. Dem § 447 b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Hauptverband hat die gemäß Abs. 1 bzw Abs. 8 gebührenden Zuschüsse nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zu überweisen."
11 Der Strichpunkt am Ende des § 447 c Abs. 1 lit. d wird durch einen Punkt ersetzt; § 447 c Abs. 1 lit. e wird aufgehoben.
12. Im Neunten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird nach Abschnitt I a folgender Abschnitt I b eingefügt:
„ABSCHNITT I b
Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind
§ 471 f. (1) Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 als nicht arbeitslos gelten, sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (teilversichert).
(2) Die Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.
Pflichtversicherung
§ 471 g. Die in § 471 f Abs. 1 bezeichneten Personen sind jeweils für den Kalendermonat pflichtversichert, in dem die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG erfüllt sind. Das Arbeitsmarktservice hat die genannten Personen dem Träger der Krankenversicherung bekanntzugeben.
Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Fälligkeit der Beiträge
§ 471 h. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Die Beiträge für den in § 471 g bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig."Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 53, Absatz 9, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen."
5. Die Überschrift zu Paragraph 343, b lautet:
„Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung"
6. Paragraph 343, b Absatz eins, lautet:
„(1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen."
7 In Paragraph 343, b Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 22 b Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes" durch den Ausdruck „§ 79 Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes — ASchG" ersetzt.
8. Paragraph 447, a Absatz 5, lautet:
„(5) Zur Deckung einer erhöhten Belastung einer Gebietskrankenkasse aus den im Paragraph 447, b Absatz 8, angeführten Gründen ist eine besondere Rücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind zuzuführen:
1. die Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447, f),
2. 10 vH der Jahreseinnahmen (Absatz 2,) des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, erstmals für das Geschäftsjahr 1994,
3. ein Betrag von jährlich 200 Millionen Schilling, erstmals für das Geschäftsjahr 1994. Dieser Betrag wird durch Überweisungen aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger nach demselben Schlüssel aufgebracht, der für die Verteilung in Paragraph 447, f Absatz 3, Ziffer 2, festgesetzt ist. Der Betrag ist entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gegenüber dem Jahr 1994 jährlich aufzuwerten."
9. Paragraph 447, b Absatz 8, lautet:
„(8) Darüber hinaus gebührt Gebietskrankenkassen, die gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zum Betrieb einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, verpflichtet sind, ein Zuschuß, um diese erhöhte Belastung ganz oder teilweise zu decken."
10. Dem Paragraph 447, b wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Der Hauptverband hat die gemäß Absatz eins, bzw Absatz 8, gebührenden Zuschüsse nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zu überweisen."
11 Der Strichpunkt am Ende des Paragraph 447, c Absatz eins, Litera d, wird durch einen Punkt ersetzt; Paragraph 447, c Absatz eins, Litera e, wird aufgehoben.
12. Im Neunten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird nach Abschnitt römisch eins a folgender Abschnitt römisch eins b eingefügt:
„ABSCHNITT römisch eins b
Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind
§ 471 f. (1) Personen, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 als nicht arbeitslos gelten, sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (teilversichert).
(2) Die Versicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.
Pflichtversicherung
§ 471 g. Die in Paragraph 471, f Absatz eins, bezeichneten Personen sind jeweils für den Kalendermonat pflichtversichert, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, AlVG erfüllt sind. Das Arbeitsmarktservice hat die genannten Personen dem Träger der Krankenversicherung bekanntzugeben.
Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Fälligkeit der Beiträge
§ 471 h. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 Sitzung An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, a Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(2) Die Beiträge für den in Paragraph 471, g bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.
(3) Die Beiträge gemäß Absatz 2, sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig."
13.Ziffer 13 Nach § 554 wird folgender § 555 angefügt:
„§ 555. (1) Die §§ 23 Abs. 6, 447 a Abs. 5, 447 b Abs. 8 und 9, 447 c Abs. 1 lit. d und e und 471 f bis 471 h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs. 2, 172 Abs. 1, 186 und 343 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/ 1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, wird wie folgt geändert:
1 Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 samt Überschriften eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 8. (1) Arbeitnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Wird ein Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
§ 9. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Arbeitnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g ArbVG unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfolgt ist. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Kontrollmaßnahmen
§ 10. (1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers.
(2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden."
2. Die bisherigen §§ 8 bis 11 erhalten die Bezeichnung §§ 11 bis 14.
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgende Z 1 angefügt:
„1. Die §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel IV Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/ 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:
/. Nach § 92 wird folgender § 92 a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsschutz
§ 92 a. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
1. den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Ein-Nach Paragraph 554, wird folgender Paragraph 555, angefügt:
„§ 555. (1) Die Paragraphen 23, Absatz 6,, 447 a Absatz 5,, 447 b Absatz 8 und 9, 447 c Absatz eins, Litera d und e und 471 f bis 471 h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die Paragraphen 24, Absatz 2,, 172 Absatz eins,, 186 und 343 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/ 1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1 Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 8 bis 10 samt Überschriften eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 8. (1) Arbeitnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Wird ein Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Absatz eins, gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
§ 9. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
(2) Wird ein in Absatz eins, genannter Arbeitnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfolgt ist. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Kontrollmaßnahmen
§ 10. (1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers.
(2) Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden."
2. Die bisherigen Paragraphen 8 bis 11 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 11 bis 14.
3. Dem Paragraph 14, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins, angefügt:
„1. Die Paragraphen 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel römisch IV Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/ 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
/. Nach Paragraph 92, wird folgender Paragraph 92, a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsschutz
§ 92 a. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
1. den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Ein-
Wirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
2. den Betriebsrat bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,
3. den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
1. dem Betriebsrat Zugang zu den Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. dem Betriebsrat die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
3. dem Betriebsrat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
4. dem Betriebsrat die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
5. den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren, und
6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren.
(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuß vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für die Beschlußfassung gik § 68. Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam.
(5) Für die Beschlußfassung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Arbeitsschutzausschuß und in den zentralen Arbeitsschutzausschuß gilt § 68."
2. § 99 a samt Überschrift wird aufgehoben.
3. § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet:
„g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern;".
4. § 113 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (S 89);
b) Recht auf Intervention (§ 90);
c) allgemeines Informationsrecht (§ 91);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92 a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95)."
5. § 113 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 90);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91); c) Beratungsrecht (§ 92);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92 a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);
f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);
g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109."
6. Nach § 171 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 92 a, 105 Abs. 3 Z 1 lit. g, 113 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 99 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft."
Artikel V Änderung des Berggesetzes 1975
§ 200 a des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 355/ 1990 wird wie folgt geändert:
§ 200 a lautet:
„§ 200 a. Für folgende Tätigkeiten gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27:
1. das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung;
Wirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
2. den Betriebsrat bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,
3. den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
1. dem Betriebsrat Zugang zu den Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. dem Betriebsrat die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
3. dem Betriebsrat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
4. dem Betriebsrat die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
5. den Betriebsrat über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren, und
6. den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren.
(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuß vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für die Beschlußfassung gik Paragraph 68, Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam.
(5) Für die Beschlußfassung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Arbeitsschutzausschuß und in den zentralen Arbeitsschutzausschuß gilt Paragraph 68 Punkt ", 2, Paragraph 99, a samt Überschrift wird aufgehoben.
3. Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, lautet:
„g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern;".
4. Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
„5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (S 89);
b) Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
c) allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92, a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95)."
5. Paragraph 113, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
„2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
b) allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,); c) Beratungsrecht (Paragraph 92,);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92, a);
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109 Punkt ", 6, Nach Paragraph 171, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Paragraphen 92, a, 105 Absatz 3, Ziffer eins, Litera g,, 113 Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Paragraph 99, a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft."
Artikel römisch fünf Änderung des Berggesetzes 1975
§ 200 a des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 355/ 1990 wird wie folgt geändert:
§ 200 a lautet:
„§ 200 a. Für folgende Tätigkeiten gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27:
1. das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung;
2.Ziffer 2 alle obertags ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des § 132 Abs. 1 erster Satz mit Ausnahme des Aufbereitens, die sich auf folgende mineralische Rohstoffe beziehen. Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen."
Artikel VI Beratungsdienste
Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an. Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, liegt keine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Artikel I §§ 73, 78 und 79 vor.
Artikel VII Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im S 67 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 80" durch den Ausdruck „den §§ 80 oder 90 a" ersetzt.
2. Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt: „Kostenanteil des Versicherten bei Anstaltspflege
§ 90 a. (1) Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte zusätzlich zu dem gemäß § 91 Z 2 an die Krankenanstalt zu bezahlenden Kostenanteil einen weiteren Kostenanteil in der Höhe von 10 vH der Pflegegebührenersätze an den Versicherungsträger zu bezahlen, es sei denn, daß im Monat der Entlassung aus der Anstaltspflege zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. der Versicherte oder sein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte hat Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 140 ff;
2. der Versicherte bezieht keine Pension und das Nettoeinkommen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß
§ 140 Abs. 5 übersteigt nicht den Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit, bb, bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit, aa;
3. die Anstaltspflege hat ein Angehöriger im Sinne des § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 erhalten.
(2) Der Kostenanteil nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als für dieselbe Person zwischen dem 1 Juli eines jeden Jahres und dem 30. Juni des Folgejahres die Kostenanteile gemäß Abs. 1 und § 91 Z 2 zusammen das 2,8fache des höchsten im Bundesgebiet geltenden täglichen Pflegegebührenersatzes nicht übersteigen.
(3) § 80 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 sind anzuwenden."
3. (Grundsatzbestimmung) § 91 Z 2 erster Satz lautet:
„Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 zu 90 vH vom Versicherungsträger und zu 10 vH vom Versicherten zu entrichten."
4. Im § 148 Z 1 wird der Ausdruck „§ 80" durch den Ausdruck „den §§ 80 oder 90 a" ersetzt.
5. Im § 241 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 678/1991" durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 450/1994" ersetzt.
6. Nach § 249 wird folgender $ 250 angefügt:
„S 250. (1) Die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 90 a, 91 Z 2 erster Satz, 148 Z 1 und 241 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 90 a in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist nur auf Leistungsfälle anzuwenden, bei denen der Beginn der Anstaltspflege nach dem 30. Juni 1994 liegt."
Artikel VIII Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1 Im § 15 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" und der zweite Absatz.
2. In den §§ 17 Abs. 5 und 18 Abs. 5 wird im ersten Satz der Beistrich nach dem Ausdruck „Soziales" jeweils durch das Won „sowie" ersetzt.
3. Im § 17 c Abs. 2 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
4. SS 29 bis 33 lauten:
alle obertags ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, erster Satz mit Ausnahme des Aufbereitens, die sich auf folgende mineralische Rohstoffe beziehen. Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen."
Artikel römisch VI Beratungsdienste
Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an. Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, liegt keine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Artikel römisch eins Paragraphen 73,, 78 und 79 vor.
Artikel römisch VII Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im S 67 Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 80" durch den Ausdruck „den Paragraphen 80, oder 90 a" ersetzt.
2. Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 90, a eingefügt: „Kostenanteil des Versicherten bei Anstaltspflege
§ 90 a. (1) Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte zusätzlich zu dem gemäß Paragraph 91, Ziffer 2, an die Krankenanstalt zu bezahlenden Kostenanteil einen weiteren Kostenanteil in der Höhe von 10 vH der Pflegegebührenersätze an den Versicherungsträger zu bezahlen, es sei denn, daß im Monat der Entlassung aus der Anstaltspflege zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. der Versicherte oder sein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte hat Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 140, ff;
2. der Versicherte bezieht keine Pension und das Nettoeinkommen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß
§ 140 Absatz 5, übersteigt nicht den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, sublit, bb, bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, sublit, aa;
3. die Anstaltspflege hat ein Angehöriger im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 erhalten.
(2) Der Kostenanteil nach Absatz eins, ist nur insoweit zu zahlen, als für dieselbe Person zwischen dem 1 Juli eines jeden Jahres und dem 30. Juni des Folgejahres die Kostenanteile gemäß Absatz eins und Paragraph 91, Ziffer 2, zusammen das 2,8fache des höchsten im Bundesgebiet geltenden täglichen Pflegegebührenersatzes nicht übersteigen.
(3) Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 7 sind anzuwenden."
3. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 91, Ziffer 2, erster Satz lautet:
„Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 3, zu 90 vH vom Versicherungsträger und zu 10 vH vom Versicherten zu entrichten."
4. Im Paragraph 148, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 80" durch den Ausdruck „den Paragraphen 80, oder 90 a" ersetzt.
5. Im Paragraph 241, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 678/1991" durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 450/1994" ersetzt.
6. Nach Paragraph 249, wird folgender $ 250 angefügt:
„S 250. (1) Die Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 4,, 90 a, 91 Ziffer 2, erster Satz, 148 Ziffer eins und 241 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Paragraph 90, a in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung ist nur auf Leistungsfälle anzuwenden, bei denen der Beginn der Anstaltspflege nach dem 30. Juni 1994 liegt."
Artikel römisch VIII Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Im Paragraph 15, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" und der zweite Absatz.
2. In den Paragraphen 17, Absatz 5 und 18 Absatz 5, wird im ersten Satz der Beistrich nach dem Ausdruck „Soziales" jeweils durch das Won „sowie" ersetzt.
3. Im Paragraph 17, c Absatz 2, wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
4. SS 29 bis 33 lauten:
„§ 29. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
a) diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
b) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Das Arbeitsmarktservice hat die gemäß lit. c in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
a) während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel, von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b aus.
§ 32. (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
„§ 29. (1) Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Absatz 2, gewährt werden, wenn
a) diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
b) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Das Arbeitsmarktservice hat die gemäß Litera c, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß Litera b, zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
a) während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel, von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Absatz 2, Litera c, gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (Paragraph 21, Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
§ 30. Eine Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Absatz eins, Litera c und des Absatz 2, Litera b, entfallen und Absatz 2, Litera a und c sinngemäß gelten.
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, aus.
§ 32. (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind die im Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c,, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen."
5. Im § 45 a wird im Abs. 5 Z 2 der Ausdruck „des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der Landesgeschäftsstelle" und im Abs. 7 der Ausdruck „von der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice" ersetzt.
6. Im § 45 b Abs. 1 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungs rates des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. Die Überschrift vor § 5l a hütet:
„Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln"
9. § 51 a Abs. 3 lautet:
„(3) In Verfolgung wichtiger Wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27 a Abs. 1 und 3 sowie des § 35 a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen."
10. § 51 a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung
der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen."
11 § 52 Abs. 4 lautet:
„(4) § 51 tritt mit Ablauf des 3,1 Dezember 1994 außer Kraft."
12. § 53 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) §§ 15, 17, 17 c, 18, 29 bis 33, 45 a, 45 b, 46 und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel IX
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1 Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 2 lit. c" durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 2 lit. b oder c" ersetzt und vor dem Ausdruck „Dienstverhältnisses" jeweils der Ausdruck „anspruchsbegründenden" eingefügt.
2. Im § 51 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Im S 79 Abs. 11 wird der Ausdruck „58, 59 und 66 a Abs. 5" jeweils durch den Ausdruck „58 und 59" ersetzt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 819/ 1994
4. Dem § 79 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:
,,(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) S 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1 Juli 1994 in Kraft.
(16) § 66 a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel X Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen."
5. Im Paragraph 45, a wird im Absatz 5, Ziffer 2, der Ausdruck „des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der Landesgeschäftsstelle" und im Absatz 7, der Ausdruck „von der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice" ersetzt.
6. Im Paragraph 45, b Absatz eins, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungs rates des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im Paragraph 46, Absatz 2, wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph eins ", durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. Die Überschrift vor Paragraph 5 l, a hütet:
„Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln"
9. Paragraph 51, a Absatz 3, lautet:
„(3) In Verfolgung wichtiger Wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des Paragraph 27, a Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 35, a Absatz eins und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen."
10. Paragraph 51, a werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Beihilfen gemäß Absatz eins und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung
der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen."
11 Paragraph 52, Absatz 4, lautet:
„(4) Paragraph 51, tritt mit Ablauf des 3,1 Dezember 1994 außer Kraft."
12. Paragraph 53, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Paragraphen 15,, 17, 17 c, 18, 29 bis 33, 45 a, 45 b, 46 und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel IX
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Im Paragraph 40, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 18 Absatz 2, Litera c, ", durch den Ausdruck „§ 18 Absatz 2, Litera b, oder c" ersetzt und vor dem Ausdruck „Dienstverhältnisses" jeweils der Ausdruck „anspruchsbegründenden" eingefügt.
2. Im Paragraph 51, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Im S 79 Absatz 11, wird der Ausdruck „58, 59 und 66 a Absatz 5 ", jeweils durch den Ausdruck „58 und 59" ersetzt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 819/ 1994
4. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 14 bis 16 angefügt:
,,(14) Paragraph 40, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft und ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden.
(15) S 51 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, tritt mit 1 Juli 1994 in Kraft.
(16) Paragraph 66, a Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel römisch zehn Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins Dem § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Abs. 3 gilt nicht für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe oder Bauinstallation der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, Stand 1985, erbracht werden."
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 18 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) Absatz 3, gilt nicht für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe oder Bauinstallation der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, Stand 1985, erbracht werden."
2. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) Paragraph 18, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Klestil Vranitzky