Auf Grund des Paragraph 82, Abs. l der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: § 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 8, für bereits genehmigte Gießereien (Paragraph 2, Ziffer eins,). § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Gießereien gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gußwaren aus Metallen hergestellt werden; 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71, a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. § 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden : 1. Gießereiöfen für Stahl oder Gußeisen a) Staubförmige Emissionen aa) bei Elektrolichtbogenöfen, Induktionsöfen und bei Kupolöfen mit Obergichtabsaugung bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr...... 20 mg/m³ bb) bei Elektrolichtbogenöfen, Induktionsöfen und bei Kupolöfen mit Obergichtabsaugung bei einem Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h..... 50 mg/m³ cc) bei sonstigen Öfen........ 50 mg/m³ b) Kohlenmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen........ l g/m³ c) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage l nach den Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen 2. Gießereiöfen für Aluminium a) Staubförmige Emissionen im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr.............................. 20 mg/m³ b) Chlor (bei Raffination)......... 3 mg/m³ c) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff... 50 mg/m³ 3. Gießereiöfen für Blei a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder mehr.............. 10 mg/m³ b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff... 50 mg/m³ 4. Gießereiöfen für sonstige Metalle a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder mehr.............. 20 mg/m³ b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff... 50 mg/m³ 5. Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für Metalle in Gießereien, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt,

Litera a Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr.............. 20 mg/m³ b) Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2, bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800° C.............................. 500 mg/m³ c) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff... 50 mg/m³ 6. Anlagenteile zur Sandaufbereitung, Formenherstellung sowie zum Putzen und Reinigen von Gußstücken a) Staubförmige Emissionen aa) bei Anlagenteilen, bei denen aus technischen Gründen nur Naßentstaubungseinrichtungen eingesetzt werden können.................................. 50 mg/m³ wobei der Quarzfeinstaubanteil (SiO2) bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr den Wert von........................ 5 mg/m³ nicht überschreiten darf, bb) bei sonstigen Anlagenteilen bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr............................... 20 mg/m³ b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage l nach den Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen 7 Anlagenteile zur Kernherstellung und für den Gießereibetrieb sowie nicht unter Ziffer eins bis 6 fallende Anlagenteile für sonstige Arbeitsbereiche a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr.............. 20 mg/m³ b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage l nach den Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen c) Amine..................................... 5 mg/m³ 8. Unter Ziffer eins bis Ziffer 7, fallende Anlagenteile, soweit in Z l bis Ziffer 7, jeweils nicht anderes bestimmt ist a) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, aa) Amine............................. 20 mg/m³ bb) Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m³ . cc) Benzol bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m³ dd) Phenol, Formaldehyd bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m³ b) Gasförmige Emissionen aa) Anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h oder mehr 30 mg/m³ bb) Anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m³ cc) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr — bei gas- und ölbeheizten Gießereiöfen 300 mg/m³ — bei mit festen Brennstoffen beheizten Gießereiöfen............ 500 mg/m³ dd) Stickstoffoxide, angegeben als NO2, bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr — bei gasbeheizten Kupolöfen................ 500 mg/m³ — bei sonstigen gasbeheizten Gießereiöfen 250 mg/m³ — bei mit flüssigen Brennstoffen beheizten Gießereiöfen...... 350 mg/m³ — bei mit festen Brennstoffen beheizten Gießereiöfen............ 500 mg/m³ ee) Cyanide, angegeben als HCN, bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m³ C)Emissionen in Dampf- und bzw oder Partikelform

Sub-Litera, a, a Blei, Zink, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr insgesamt........................ 5 mg/m³ bb) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr insgesamt................................ 1 mg/m³ cc) Cadmium und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, bei einem Massenstrom von l g/h oder mehr insgesamt..... 0,2 mg/m³ dd) Beryllium in atembarer Form und Quecksilber einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, bei einem Massenstrom von l g/h oder mehr insgesamt..... 0,1 mg/m³ (2) Durch entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. l Z l bis 7 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800° C aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muß der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden. (3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. l sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0° C und l 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben): 1. Bei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen. 2. Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen. 3. Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu, beziehen. 4. Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen. 5. Bei Anlagenteilen gemäß Abs. l Ziffer 6, oder 7 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen. 6. Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Abs. l Ziffer 5, ist der Emissionsgrenzwert gemäß Abs. l Ziffer 5, Litera b, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5% bei Vollastbetrieb zu beziehen. § 4. (1) Die im Paragraph 3, Abs. l festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Vollast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind. (2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten nach Abs. l schriftliche Aufzeichnungen zu führen. (3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können. (4) Die im Paragraph 3, Abs. l festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.

§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Abs. l angeführten Stoffe entsprechend der Z l Litera a bis c der Anlage 2 zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn nachweislich im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im Paragraph 3, Abs. l angeführte Stoffe nicht auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im Paragraph 3, Abs. l angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird. (2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen 1. von Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistüng der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet, 2. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlußleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet, 3. von Staub und Kohlenmonoxid bei mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn a) die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet, b) die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet, 4. von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß Paragraph 3, Abs. l Ziffer 6,, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 5 kg/h überschreitet, entsprechend der Ziffer 2, der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen, für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Abs. l bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Z l, 2, 3 oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist. (3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. l sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) heranzuziehen. § 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 5, sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher 1. bei Messungen gemäß Paragraph 5, Abs. l die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen), 2. bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen zu enthalten hat. Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 5, Abs. l jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Bei Überschreitung eines der im Paragraph 3, Abs. l festgelegten Emissionsgrenzwerte um mehr als das Fünffache ist der Meßbericht vom Betriebsanlageninhaber der Behörde unverzüglich zu übermitteln. § 7 Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend soweit wie möglich zu regenerieren und bzw oder wiederzuverwenden. § 8. (1) Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen. (2) Der Inhaber einer Gießerei gemäß Abs. l hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Istzustand der im Paragraph 3, angeführten Schadstoffe bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Abs. l zu erheben und die Unterlagen hierüber der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde vorzulegen.

  1. Absatz 3,Abs. l gilt für Wärmeöfen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Gießereien mit der Maßgabe, daß der Grenzwert für Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2, bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800° C nicht, wie im Paragraph 3, Abs. l Ziffer 5, Litera b, 500 mg/m³, sondern 750 mg/m³ beträgt. (4) Für Drehtrommelöfen und Schachtöfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, beträgt der Grenzwert für Stickstoffoxide, angegeben als NO2 abweichend von Paragraph 3, Abs. l Ziffer 8, Litera b, dd, 500 mg/m³

Schüssel