Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Paragraph 2, Begriffsbestimmungen Paragraph 3, Transportfähigkeit Paragraph 4, Transportbescheinigung Paragraph 5, Durchführung des Transports Paragraph 6, Transportmittel Paragraph 7, Betreuung während des Transports Paragraph 8, Haltung während des Transports Paragraph 9, Erkrankte, verletzte und verendete Tiere Paragraph 10, Reinigung Paragraph 11, Kaltblütige Tiere § 12 Sondervorschriften für den Transport von bestimmten Tieren oder Tierarten 2. Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit § 13 Überwachung Paragraph 14, Behörden Paragraph 15, Mitwirkung 3. Abschnitt: Straf- und Schlußbestimmungen § 16 Strafbestimmungen § 17 Widmung von Strafgeldern § 18 Ziele und Förderung § 19 Verweisungen § 20 Inkrafttreten § 21 Vollzugsklausel 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 für den Transport von 1. Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind; 2. Hausgeflügel (Hühnern, Gänsen, Enten, Puten) und Hauskaninchen; 3. Hunden und Hauskatzen; 4. Vögeln, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen; 5. kaltblütigen Tieren und 6. warmblütigen Tieren, die nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die 1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden; 2. keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben; 3. zwar lebende Heimtiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden; 4. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen oder 5. dazu dienen, Tiere — ausgenommen Schlachttiere — zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt. (3) Paragraph 4, gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist. (4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 Absatz 3, ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht

die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung; 2. Notschlachtung: jede Schlachtung, zu der sich der Verfügungsberechtigte entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen; 3. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird; 4. Schlachttier: ein zur Schlachtung bestimmtes Tier; 5. Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs ; 6. Verfügungsberechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen; 7. geeigneter Schlachtbetrieb: ein Schlachtbetrieb, der mit Schlachteinrichtungen für die jeweilige Tierart ausgestattet ist und dessen Schlachtkapazität zur Schlachtung der anstehenden Anzahl an Tieren in einem angemessenen Zeitraum ausreichend ist; für Rinder oder Schweine über eine Zulassung für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Europäische Gemeinschaft verfügt, sofern das Fleisch der transportierten Tiere nicht in Österreich verbleibt; 8. bäuerliche Nachbarschaftshilfe: eine in der Regel unentgeltliche Dienstleistung mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die in Erwartung einer gleichartigen Gegenleistung im eigenen Betrieb geleistet wird. (2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres. (3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen. Transportfähigkeit § 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet. (2) Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die 1. voraussichtlich während des Transports gebären werden oder 2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder 3. krank oder verletzt sind. (3) Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden; hiervon ausgenommen sind Transporte zum Tierarzt, zur Notschlachtung oder zu einer aus anderen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung der Tiere sowie innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere unumgänglich sind. Transportbescheinigung Paragraph 4, (1) Der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt hat eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen: 1. die Gattung der Tiere, 2. deren Herkunft, 3. der Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten, 4. der Zweck des Transports, 5. die Bestätigung ihrer Transportfähigkeit, 6. der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie 7 gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens. (2) In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen: 1. der Ver- und Entladeort, 2. das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges und 3. bei Schlachtviehtransporten, ob das Fleisch der transportierten Tiere im Inland verbleibt. (3) Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen. Durchführung des Transports Paragraph 5, (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrecht-

liehen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden. (2) Schlachttiertransporte dürfen nur "bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt. (3) Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem Paragraph 6, sowie den auf Grund des Paragraph 6, ergangenen Verordnungen entsprechen. Transportmittel § 6. (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können. (2) Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen. (3) Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt. (4) Werden Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen oder in mehrbödigen Transportmitteln befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen. (5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen. Betreuung während des Transports § 7 (1) Der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, daß während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer). (2) Der Verfügungsberechtigte und erforderlichenfalls auch der beigezogene Tierarzt haben den Betreuer über allfällige besondere Bedürfnisse der transportierten Tiere schriftlich zu unterrichten. (3) Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind festzulegen. 1. die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntnisse; 2. die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntnisse; 3. die einem gemäß Ziffer 2, vorgeschriebenen Nachweis gleichwertigen Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Praxiszeiten; 4. Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie 5. die einer Bestätigung gemäß Ziffer 4, gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigungen. (4) Die Bestätigung gemäß Absatz 3, ist während des Transports mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen. (5) Absatz 3 und 4 gelten nicht für Landwirte und die in ihrem Betrieb beschäftigten und mit der Tierhaltung befaßten Personen, die Nutztiere zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse halten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,). Den zuständigen Organen ist dies auf Verlangen, insbesondere durch Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, glaubhaft zu machen. (6) Während des Transports hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Gattung erforderlichen zeitlichen Abständen mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt und erforderlichenfalls gemolken werden; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Abstände für bestimmte Tiere oder Tierarten durch Verordnung festlegen. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, daß die festgelegte Frist in besonderen Fällen überschritten werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der beförderten Arten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes dem Wohl der Tiere entspricht; dabei ist auch die höchstzulässige Dauer der Fristüberschreitung zu bestimmen.

Haltung während des Transports Paragraph 8, (1) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in demselben Laderaum mit Tieren befördert werden. Wenn mehrere Tiere während des Transports in demselben Laderaum gehalten werden (gemeinsamer Transport), so ist dafür Sorge zu tragen, daß sie sich oder die anderen Tiere nicht gefährden. (2) Bei einem gemeinsamen Transport von Tieren verschiedener Gattungen sind diese nach Gattungen getrennt zu halten, wenn sie nicht aneinander gewöhnt sind; weiters sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung befördert werden. (3) Geschlechtsreife männliche Tiere sind während eines gemeinsamen Transports von brünstigen weiblichen Tieren und Jungtieren derselben Gattung getrennt zu haken; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Ausnahmen hiervon festlegen. Erkrankte, verletzte und verendete Tiere § 9. Während des Transports erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transports verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen. Reinigung § 10. Tiere dürfen nur in Fahrzeuge und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich gereinigt worden sind. Kaltblütige Tiere § 11. Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Versorgung mit Wasser und Sauerstoff, zu befördern, wie sie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden. Sondervorschriften für den Transport bestimmter Tiere und Tierarten § 12. (1) Auf den Transport von in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 genannten Tieren ist Paragraph 6, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Transportfahrzeugen oder -behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. (2) Bei Einhufern, Rindern und Schweinen ist Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere, sofern sie nicht angebunden sind, jedenfalls von den weiblichen zu trennen sind. Auch geschlechtsreife Eber und Hengste sind jeweils voneinander getrennt zu halten. (3) Zur Schlachtung bestimmten Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen. 2. Abschnitt Überwachung und Behördenzuständigkeit Überwachung § 13. (1) Die Behörde und die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. (2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe die Anordnungen — insbesondere der Unterbrechung des Transports — zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist. (3) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. (4) Die bei Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen. Behörden § 14. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (2) Die Transportbescheinigung gemäß Paragraph 4 und Bestätigungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 5 sowie die hierfür erforderlichen Ansuchen sind von den Stempelgebühren befreit.

Mitwirkung § 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen. (2) Die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, die Tiertransportinspektoren und, in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie 3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 13 A, b, s, 2 mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben 1. im Umfang des Absatz 2, Ziffer eins und 2 an der Vollziehung des Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, soweit sich die Gebote und Verbote an den Lenker oder Betreuer des Tiertransports richten, und 2. Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde. 3. Abschnitt Straf- und Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 16. (1) Wer 1. als Verfügungsberechtigter dem Paragraph 3, Absatz eins,, dem Paragraph 4, Absatz eins, oder dem Paragraph 7, Absatz 2, zuwiderhandelt, 2. als Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, keine Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, während des Transports mitführt oder dem Paragraph 9, zweiter Satz zuwiderhandelt, 3. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 4, Absatz 2, zuwiderhandelt, 4. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 6, Absatz 3, oder dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder 5. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Absatz 2 und 3 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort eingehoben werden können. (2) Wer 1. als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen oder -behältnissen befördert, die nicht dem Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, oder dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt, oder 2. bei der Ver- und Entladung Brücken, Rampen oder Stege verwendet oder verwenden läßt, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 10000 S zu bestrafen. (3) Wer 1. als Verfügungsberechtigter dem Paragraph 3, Absatz 3, oder vorsätzlich dem Paragraph 5, Absatz 2, zuwiderhandelt, 2. als Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, dem Paragraph 8,, dem Paragraph 9, erster Satz, dem Paragraph 10,, dem Paragraph 11, oder dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 zuwiderhandelt, 3. als Betreuer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, dem Paragraph 7, Absatz 4, zuwiderhandelt, oder 4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der dem Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 widerspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 50000 S zu bestrafen. (4) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 2 und 3 sind die Paragraphen 21 und 50 VStG nicht anzuwenden. (5) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37, a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag von 10000 S festgesetzt werden. (6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz 2, oder 3 bezeichnete Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Widmung von Strafgeldern § 17 (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (2) Sie sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu verwenden. Ziele und Förderung § 18. (1) Um die Bildung von Monopolen hintanzuhalten, ist die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einer Zahl und Dichte anzustreben, die gewährleistet, daß ohne Überschreitung der in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz genannten Beschränkungen zwei derartige Schlachtbetriebe erreicht werden können. (2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bis zum Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen, ob Schlachtbetriebe in der für das in Absatz eins, genannte Ziel erforderlichen Zahl und Dichte vorhanden sind; ist dies nicht der Fall, verlängert sich die in Absatz eins, genannte Frist um weitere drei Jahre. (3) Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Absatz eins, genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, gilt Paragraph 5, Absatz 2, erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß Schlachttiertransporte bis zu einem der beiden nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetriebe durchgeführt werden dürfen. (4) Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Absatz eins, genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Ausbau und die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, zu fördern. Ve r w e i s u n g e n § 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Inkrafttreten § 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, am 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1 Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden. Verordnungen auf Grund der Paragraphen 6 und 7 Absatz 6, dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt werden. (4) Die Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, gilt bis 31 Dezember 1996 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Entfernung 150 km beträgt. Vollzugsklausel § 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen Paragraph 14, Absatz 2,, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 14, Absatz 2, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Klestil Vranitzky