Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsübersicht
Art. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Art. 4 Arbeiterkammergesetz 1992
Art. 5 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Art. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz
Art. 8 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Art. 9 Aufenthaltsgesetz
Art. 10 Ausgleichsordnung
Art. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Art. 12 Ausschreibungsgesetz 1989
Art. 13 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Art. 14 Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 15 Bundesbehindertengesetz
Art. 16 Bundesbetreuungsgesetz
Art. 17 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Art. 18 Exekutionsordnung
Art. 19 Familienlastenausgleichsgesetz
Art. 20 Fremdengesetz
Art. 21 Gewerbeordnung 1994
Art. 22 Bundesrechenamtsgesetz
Art. 23 Heeresversorgungsgesetz
Art. 24 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Art. 25 Karenzurlaubserweiterungsgesetz
Art. 26 Konkursordnung
Art. 27 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Art. 28 Opferfürsorgegesetz
Art. 29 Sonderunterstützungsgesetz
Art. 30 Bundes-Personalvertretungsgesetz
Art. 31 Einkommensteuergesetz 1988
Art. 32 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Art. 33 Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
Art. 34 Bundeshaushaltsgesetz
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,"
2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Ausdruck „der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
3. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969," durch den Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes" ersetzt.
4. § 33 Abs. 3 entfällt.
5. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice längstens binnen vier Wochen von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen."
6. Im § 69 Abs. 5 wird der Ausdruck „beim zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im § 82 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktförderung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. § 176 Abs. 1 Z8 lautet:
„8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen;"
9. Im § 198 Abs. 4 wird der Ausdruck „den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
10. Im § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsübersicht
"Art". 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
"Art". 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
"Art". 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz
"Art". 4 Arbeiterkammergesetz 1992
"Art". 5 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
"Art". 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
"Art". 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz
"Art". 8 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
"Art". 9 Aufenthaltsgesetz
"Art". 10 Ausgleichsordnung
"Art". 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz
"Art". 12 Ausschreibungsgesetz 1989
"Art". 13 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
"Art". 14 Behinderteneinstellungsgesetz
"Art". 15 Bundesbehindertengesetz
"Art". 16 Bundesbetreuungsgesetz
"Art". 17 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
"Art". 18 Exekutionsordnung
"Art". 19 Familienlastenausgleichsgesetz
"Art". 20 Fremdengesetz
"Art". 21 Gewerbeordnung 1994
"Art". 22 Bundesrechenamtsgesetz
"Art". 23 Heeresversorgungsgesetz
"Art". 24 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
"Art". 25 Karenzurlaubserweiterungsgesetz
"Art". 26 Konkursordnung
"Art". 27 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
"Art". 28 Opferfürsorgegesetz
"Art". 29 Sonderunterstützungsgesetz
"Art". 30 Bundes-Personalvertretungsgesetz
"Art". 31 Einkommensteuergesetz 1988
"Art". 32 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
"Art". 33 Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
"Art". 34 Bundeshaushaltsgesetz
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:
„12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,"
2. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird der Ausdruck „der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
3. Im Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,," durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes" ersetzt.
4. Paragraph 33, Absatz 3, entfällt.
5. Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice längstens binnen vier Wochen von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen."
6. Im Paragraph 69, Absatz 5, wird der Ausdruck „beim zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im Paragraph 82, Absatz 3, wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktförderung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. Paragraph 176, Absatz eins, Z8 lautet:
„8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen;"
9. Im Paragraph 198, Absatz 4, wird der Ausdruck „den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
10. Im Paragraph 199, Absatz 3, wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
11.Ziffer 11 § 200 lautet:
„§ 200. (1) Der Unfallversicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
(2) Der Unfallversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."
12. Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
13. § 238 Abs. 2 Z3 lautet:
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"
14. § 242 Abs. 1 Z2 lautet:
„2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht."
15. § 253 a Abs. 1 Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
16. § 276 a Abs. 1 Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
17. Im § 306 Abs. 4 wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
18. § 307 a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw der Pensionsversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."
19. Im § 307 c Z1 wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
20. § 321 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:
„sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten."
21. § 331 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern."
Paragraph 200, lautet:
„§ 200. (1) Der Unfallversicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
(2) Der Unfallversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."
12. Im Paragraph 201, Absatz 4, wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
13. Paragraph 238, Absatz 2, Z3 lautet:
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"
14. Paragraph 242, Absatz eins, Z2 lautet:
„2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht."
15. Paragraph 253, a Absatz eins, Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
16. Paragraph 276, a Absatz eins, Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, lit. c
in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
17. Im Paragraph 306, Absatz 4, wird der Ausdruck „eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
18. Paragraph 307, a Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw der Pensionsversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren."
19. Im Paragraph 307, c Z1 wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
20. Paragraph 321, Absatz eins, zweiter Halbsatz lautet:
„sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten."
21. Paragraph 331, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern."
22.Ziffer 22 In § 361 Abs. 4 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „der Unfall- und der Pensionsversicherung"; im letzten Satz wird der Ausdruck „an einen Träger der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung" durch den Ausdrück „an einen Versicherungsträger" ersetzt.
23. Im § 411 wird der Ausdruck „das Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
24. Im § 460 b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
25. Nach § 553 wird folgender § 554 angefügt:
„§ 554. (1) Die §§ 2 Abs. 2 Z 12, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 25 Abs. 2, 33, 4.1 Abs. 2, 69 Abs. 5, 82 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 198 Abs. 4, 199 Abs. 3, 200, 201 Abs. 4, 238 Abs. 2 Z 3, 242 Abs. 1 Z 2, 253 a Abs. 1 Z6, 276 a Abs. 1 Z 6, 306 Abs. 4, 307 a Abs. 2 und 3, 307 c Z 1, 321 Abs. 1, 361 Abs. 4, 411 und 460 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 331 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 41 Abs. 5 wird der. Ausdruck „sowie beim zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. § 122 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung; die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"
3. § 131 a Abs. 1 Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
4. Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
5. Im § 166 Abs. 2 wird der Ausdruck „einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
6. Im § 166 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Dienststellen)"
7. Im § 168 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , Dienststellen"
8. Nach § 260 wird folgender § 261 angefügt:
„§ 261. Die §§ 41 Abs. 5, 122 Abs. 2 Z 3, 131 a Abs. 1 Z 6, 162 Abs. 4, 166 Abs. 2 und 3 und 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, .BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1994, wird wie folgt.geändert:
1. § 113 Abs. 2 Z3 lautet:
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"
2. § 122 a Abs. 1 Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
3. Im § 154 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „einer
In Paragraph 361, Absatz 4, entfällt im ersten Satz der Ausdruck „der Unfall- und der Pensionsversicherung"; im letzten Satz wird der Ausdruck „an einen Träger der Unfallversicherung oder Pensionsversicherung" durch den Ausdrück „an einen Versicherungsträger" ersetzt.
23. Im Paragraph 411, wird der Ausdruck „das Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
24. Im Paragraph 460, b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
25. Nach Paragraph 553, wird folgender Paragraph 554, angefügt:
„§ 554. (1) Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 12, 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, 25 Absatz 2, 33, 4 Punkt eins, Absatz 2, 69, Absatz 5, 82, Absatz 3, 176, Absatz eins, Ziffer 8, 198, Absatz 4, 199, Absatz 3, 200, 201, Absatz 4, 238, Absatz 2, Ziffer 3, 242, Absatz eins, Ziffer 2, 253, a Absatz eins, Z6, 276 a Absatz eins, Ziffer 6, 306, Absatz 4, 307, a Absatz 2 und 3, 307 c Ziffer eins, 321, Absatz eins, 361, Absatz 4, 411 und 460 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Paragraph 331, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 41, Absatz 5, wird der. Ausdruck „sowie beim zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung; die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"
3. Paragraph 131, a Absatz eins, Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
4. Im Paragraph 162, Absatz 4, wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
5. Im Paragraph 166, Absatz 2, wird der Ausdruck „einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
6. Im Paragraph 166, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „(Dienststellen)"
7. Im Paragraph 168, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , Dienststellen"
8. Nach Paragraph 260, wird folgender Paragraph 261, angefügt:
„§ 261. Die Paragraphen 41, Absatz 5, 122, Absatz 2, Ziffer 3, 131, a Absatz eins, Ziffer 6, 162, Absatz 4, 166, Absatz 2 und 3 und 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, .Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,, wird wie folgt.geändert:
1. Paragraph 113, Absatz 2, Z3 lautet:
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;"
2. Paragraph 122, a Absatz eins, Z6 lautet:
„6. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice."
3. Im Paragraph 154, Absatz 4, wird der Ausdruck „eines Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „einer
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Im § 158 Abs. 2 wird der Ausdruck „einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
5. Im § 158 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Dienststellen)"
6. Im § 160 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , Dienststellen"
7 Nach § 248 wird folgender § 249 angefügt:
„§ 249. Die §§ 113 Abs. 2 2 3, 122 a Abs. 1 2 6, 154 Abs. 4, 158 Abs. 2 und 3 und 160 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 4 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, wird wie folgt geändert:
1. Im § 34 wird im Abs. 1 der Ausdruck „bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „beim Arbeitsmarktservice" und im Abs. 2 der Ausdruck „die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 5 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „konzessionspflichtige" durch den Ausdruck „bewilligungspflichtige" ersetzt.
2. In den §§ 13 Abs. 4, 17 und 19 Abs. 1 bis 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
3. § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 4 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."
4. Im § 15 wird der Ausdruck „des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" durch den Ausdruck „der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.
5. Im § 17 wird der Ausdruck „gemäß § 323 a Abs. 2 Z1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt" durch den Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 2 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt" und im § 18 Abs. 1 der Ausdruck „keine Konzession gemäß § 323 a der Gewerbeordnung 1973 benötigen" durch den Ausdruck „gemäß § 257 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unterliegen" ersetzt.
6. Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist der beim Landesarbeitsamt gemäß § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, errichtete Verwaltungsausschuß" durch die Wortfolge „sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.
7 Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
8. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
9 Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609," durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
10. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 15, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 521 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Im Paragraph 158, Absatz 2, wird der Ausdruck „einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Arbeitsmarktservice" ersetzt.
5. Im Paragraph 158, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „(Dienststellen)"
6. Im Paragraph 160, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , Dienststellen"
7 Nach Paragraph 248, wird folgender Paragraph 249, angefügt:
„§ 249. Die Paragraphen 113, Absatz 2, 2 3, 122 a Absatz eins, 2 6, 154 Absatz 4, 158, Absatz 2 und 3 und 160 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 4 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 34, wird im Absatz eins, der Ausdruck „bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „beim Arbeitsmarktservice" und im Absatz 2, der Ausdruck „die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 5 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „konzessionspflichtige" durch den Ausdruck „bewilligungspflichtige" ersetzt.
2. In den Paragraphen 13, Absatz 4, 17 und 19 Absatz eins bis 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
3. Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Absatz 4, dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."
4. Im Paragraph 15, wird der Ausdruck „des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" durch den Ausdruck „der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.
5. Im Paragraph 17, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 323, a Absatz 2, Z1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt" durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 257, Absatz 2, 2 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht der Bewilligungspflicht unterliegt" und im Paragraph 18, Absatz eins, der Ausdruck „keine Konzession gemäß Paragraph 323, a der Gewerbeordnung 1973 benötigen" durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 257, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht der Bewilligungspflicht unterliegen" ersetzt.
6. Im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist der beim Landesarbeitsamt gemäß Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, errichtete Verwaltungsausschuß" durch die Wortfolge „sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.
7 Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
8. Im Paragraph 21, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
9 Im Paragraph 22, Absatz 3, wird der Ausdruck „Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609," durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
10. Der bisherige Text des Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Paragraphen eins, Absatz 3, 13, Absatz 4 und 5, 15, 17, 18 Absatz eins, 19, Absatz eins bis 3, 20 Absatz eins, 21, Absatz eins und 22 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1 Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 521, Litera b, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
Artikel 6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1994, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 10, 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 25 Abs. 4 und 6, 32 a Abs. 1 und 2, 41 Abs. 5 Z 1, 42 Abs. 4, 44 Abs. 2, 46 Abs. 1, 3, 4 und 5, 47 Abs. 2, 48 Abs. 2, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 1, 57, 67, 69 und 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
2. In den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 3 lit. B sublit, b und 49 Abs. 2 werden der Ausdruck „Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes" sowie der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" jeweils durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.
3. Im § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1 und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969" durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994" und im § 14 Abs. 1 Z 2 der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt; der Ausdruck „im Sinne des .§ 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" entfällt.
4. Im § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Vermittlungsausschusses des Arbeitsamtes" und im § 32 a Abs. 2 der Ausdruck „des Vermittlungsausschusses" jeweils durch den Ausdruck „des Regionalbeirates" ersetzt.
5. Inden §§ 18 Abs. 6, 41 Abs. 5, 45, 46 Abs. 2, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 und 69 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
6. In. den §§ 18 Abs. 8 lit. d und 40 a wird der Ausdruck „von der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im § 21 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. § 23 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder
2. einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit oder 3. eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen
Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Arbeitslosigkeit ist auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Dieser Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die gemeinsame durchschnittliche Höhe der angeführten Leistungen nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. Bei einer Erhöhung darf jedoch das gebührende Arbeitslosengeld bzw die gebührende Notstandshilfe nicht überschritten werden.
(2) Hat eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Vorschuß nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Wird eine dauernde oder vorübergehende Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zuerkannt, so ist ein vor dem Anfallstag dieser Pension gewährter Vorschuß nach Abs. 1 in Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe umzuwandeln."
9. Im § 25 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
10. § 29 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden."
11. § 29 Abs. 3 zweiter Satz wird aufgehoben.
Artikel 6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen 8, Absatz 2 und 3, 9 Absatz eins und 5, 10 Absatz eins, 12, Absatz 4 und 10, 15 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 25 Absatz 4 und 6, 32 a Absatz eins und 2, 41 Absatz 5, Ziffer eins, 42, Absatz 4, 44, Absatz 2, 46, Absatz eins, 3, 4 und 5, 47 Absatz 2, 48, Absatz 2, 49, Absatz eins, 50, 51, Absatz 2 und 3, 53 Absatz eins, 57, 67, 69 und 72 Absatz eins, wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
2. In den Paragraphen 10, Absatz 2, 14, Absatz eins, Ziffer 2, 36, Absatz 3, lit. B sublit, b und 49 Absatz 2, werden der Ausdruck „Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes" sowie der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" jeweils durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.
3. Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz eins und 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969" durch den Ausdruck „§ 35 Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994" und im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 40, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt; der Ausdruck „im Sinne des .Paragraph 19, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" entfällt.
4. Im Paragraph 16, Absatz 3, wird der Ausdruck „des Vermittlungsausschusses des Arbeitsamtes" und im Paragraph 32, a Absatz 2, der Ausdruck „des Vermittlungsausschusses" jeweils durch den Ausdruck „des Regionalbeirates" ersetzt.
5. Inden Paragraphen 18, Absatz 6, 41, Absatz 5, 45, 46, Absatz 2, 49, Absatz eins, 55, Absatz eins, 57 und 69 Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
6. In. den Paragraphen 18, Absatz 8, Litera d und 40 a wird der Ausdruck „von der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „vom Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im Paragraph 21, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. Paragraph 23, Absatz eins und 2 lauten
„(1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder
2. einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit oder 3. eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen
Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Arbeitslosigkeit ist auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Dieser Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die gemeinsame durchschnittliche Höhe der angeführten Leistungen nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. Bei einer Erhöhung darf jedoch das gebührende Arbeitslosengeld bzw die gebührende Notstandshilfe nicht überschritten werden.
(2) Hat eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Vorschuß nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Wird eine dauernde oder vorübergehende Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zuerkannt, so ist ein vor dem Anfallstag dieser Pension gewährter Vorschuß nach Absatz eins, in Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe umzuwandeln."
9. Im Paragraph 25, Absatz 7, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
10. Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden."
11. Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz wird aufgehoben.
12.Ziffer 12 Im § 36 werden im Abs. 2 im vorletzten Satz der Ausdruck „nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" und im Abs. 3 lit. B sublit. b der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
13. Im § 41 Abs. 5 entfallen die Worte „aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung"
14. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Es richtet sich die Zuständigkeit
1. der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen" genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort;
2. der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach den §§ 26 und 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
15. Im § 48 Abs. 1 wird der Ausdruck „der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums" und der Ausdruck „des Verwaltungsausschusses" durch den Ausdruck „des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten" ersetzt.
16. Im § 51 Abs. 1 und 2 und im § 54 wird der Ausdruck „der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1)" bzw „der Leistungen nach diesem Bundesgesetz" jeweils durch den Ausdruck „von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe" ersetzt.
17 Der bisherige Text des § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Verwaltung" wird durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger."
18. § 56 lautet:
„§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).
(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Arbeitnehmervertreter und
3. einem Arbeitgebervertreter.
(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.
(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei "Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen."
19 §§ 58 und 59 samt Überschrift lauten: „Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.
Verfahren in Angelegenheiten des
Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für
unselbständig erwerbstätige Mütter und der
Sondernotstandshilfe
§ 59. Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
20. Artikel IV entfällt und im § 66 a Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 61 Abs. 1" durch den AusdruckIm Paragraph 36, werden im Absatz 2, im vorletzten Satz der Ausdruck „nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" und im Absatz 3, lit. B sublit. b der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Förderungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
13. Im Paragraph 41, Absatz 5, entfallen die Worte „aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung"
14. Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„(1) Es richtet sich die Zuständigkeit
1. der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen" genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort;
2. der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach den Paragraphen 26 und 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
15. Im Paragraph 48, Absatz eins, wird der Ausdruck „der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums" und der Ausdruck „des Verwaltungsausschusses" durch den Ausdruck „des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten" ersetzt.
16. Im Paragraph 51, Absatz eins und 2 und im Paragraph 54, wird der Ausdruck „der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins,)" bzw „der Leistungen nach diesem Bundesgesetz" jeweils durch den Ausdruck „von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe" ersetzt.
17 Der bisherige Text des Paragraph 54, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Verwaltung" wird durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger."
18. Paragraph 56, lautet:
„§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
(2) Die Berufung gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).
(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Arbeitnehmervertreter und
3. einem Arbeitgebervertreter.
(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.
(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei "Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen."
19 Paragraphen 58 und 59 samt Überschrift lauten: „Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.
Verfahren in Angelegenheiten des
Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für
unselbständig erwerbstätige Mütter und der
Sondernotstandshilfe
§ 59. Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe sind Leistungssachen im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
20. Artikel römisch vier entfällt und im Paragraph 66, a Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 61 Absatz eins, durch den Ausdruck
„§ 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994", ersetzt.
21. Im § 73 wird der Ausdruck „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64)" durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
22. § 76 lautet samt Überschrift:
„Anhörung des Regionalbeirates
§ 76. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.
(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen."
23. § 79 Abs. 9 und 10 lauten:
,,(9) §§ 60, 64, 64 a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1.Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32 a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40 a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
24. Dem § 79 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(1 1) Die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z2, 51 Abs. 1 und 2, 54, 58, 59 und 66a Abs. 5 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 54, 58, 59 und 66 a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses
dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter."
25. Dem § 80 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(6) § 29 Abs: 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1997, außer Kraft. Vom 1 Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat."
Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1994, wird wie folgt geändert:
1 Dem Kurztitel „(Arbeitsmarktförderungsgesetz)" wird innerhalb der Klammern die Abkürzung „— AMFG" angefügt.
2. Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18 a bis 26 b und 45 werden aufgehoben.
3. In den §§ 13 Abs. 2, 29 Abs. 1, 45 a Abs. 6 und 45 b Abs. 1 wird der Ausdruck „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" bzw „Arbeitsmarktverwaltung" samt zugehörigem Artikel und Verbum in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel und Verbum in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
„§ 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994", ersetzt.
21. Im Paragraph 73, wird der Ausdruck „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64,)" durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
22. Paragraph 76, lautet samt Überschrift:
„Anhörung des Regionalbeirates
§ 76. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Regionalbeirat anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder einen von ihm damit betrauten Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle treten kann.
(2) Ist eine besondere Geschäftsstelle für Versicherungsdienste eingerichtet, so hat die Anhörung des Regionalbeirates der nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder nach beruflichen (fachlichen) Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erfolgen."
23. Paragraph 79, Absatz 9 und 10 lauten:
,,(9) Paragraphen 60, 64, 64, a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, treten mit 1.Jänner 1994 in Kraft.
(10) Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 3, 9 Absatz eins und 5, 10 Absatz eins und 2, 12 Absatz 4 und 10, 14 Absatz eins, Ziffer 2, 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 16 Absatz 3, 18, Absatz 6 und 8 Litera d,, 21 Absatz 6, 25, Absatz 4, 6 und 7, 32 a Absatz eins und 2, 36 Absatz 2 und 3, 40 a, 41 Absatz 5, 42, Absatz 4, 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 45, 46, 47, Absatz 2, 48, Absatz eins und 2, 49 Absatz eins und 2, 50, 51 Absatz 2 und 3, 53 Absatz eins, 55, Absatz eins, 56, 57, 67, 69, 72, Absatz eins und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
24. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:
„(1 1) Die Paragraphen 23, 29, Absatz 2, zweiter Satz, 44 Absatz eins, Z2, 51 Absatz eins und 2, 54, 58, 59 und 66 a Absatz 5, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die Paragraphen 23, 29, Absatz 2, zweiter Satz, 44 Absatz eins, 51, Absatz eins und 2, 54, 58, 59 und 66 a Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses
dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.
(12) Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 44, Absatz eins, Z2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.
(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1990,, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. Paragraph 23, in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter."
25. Dem Paragraph 80, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) Artikel römisch vier tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(6) Paragraph 29, Abs: 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1997, außer Kraft. Vom 1 Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat."
Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Dem Kurztitel „(Arbeitsmarktförderungsgesetz)" wird innerhalb der Klammern die Abkürzung „— AMFG" angefügt.
2. Die Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch fünf sowie die Paragraphen 12, 16, 18, a bis 26 b und 45 werden aufgehoben.
3. In den Paragraphen 13, Absatz 2, 29, Absatz eins, 45, a Absatz 6 und 45 b Absatz eins, wird der Ausdruck „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" bzw „Arbeitsmarktverwaltung" samt zugehörigem Artikel und Verbum in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel und Verbum in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
4.Ziffer 4 In den §§ 11 Abs. 2, 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, 45 a Abs. 1, 5 und 7, 45 b Abs. 1 und 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
5. Die Überschrift vor § 17 lautet „Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des Arbeitsmarktservice" Im § 17 wird im Abs. 1 der Ausdruck „Abweichend von der Vorschrift des § 12 kann Arbeitsvermittlung auch" durch den Ausdruck „Arbeitsvermittlung darf", im Abs. 3 der Ausdruck „Berufsgruppen" jeweils durch den Ausdruck „Berufsgruppen oder Personengruppen" und in den Abs. 1, 3, 5, 6 und 7 sowie im § 18 Abs. 1, 5, 6 und 7 der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung" bzw „Bundesministerium für soziale Verwaltung" jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister" für Arbeit und Soziales" ersetzt.
6. § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören."
7 In den §§ 17 Abs. 5 und 18 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt sowie folgender Satz angefügt:
„Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."
8. In den §§ 17 a Abs. 1 und 2 und 17 d Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
9. Im § 17 a wird im Abs. 2 Z 1 der Ausdruck „§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 der Gewerbeordnung 1973" durch den Ausdruck „§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194," und im Abs. 6 der Ausdruck „Betriebsberatung gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 4" durch den Ausdruck „Unternehmensberatung gemäß § 172 der Gewerbeordnung 1994" ersetzt.
10. Im § 17 a Abs. 9 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
11. Im § 17 c werden im Abs. 1 die Ausdrücke „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" und „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt sowie folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2
sowie gemäß § 17 a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."
12. Nach § 17 d wird folgender § 17 e angefügt:
„§ 17 e. (1) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des § 172 der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(2) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14 a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist § 17 a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist § 17 a Abs. 8 nicht anzuwenden."
13. Im § 27 Abs. 1 entfallen die lit. b und c, und die bisherige lit. d wird als lit. b bezeichnet.
14. § 27 Abs. 4 entfällt.
15. In den §§ 27 a und 35 a entfällt im Abs. 1 jeweils der letzte Satz und wird im Abs. 3 der Ausdruck „nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" jeweils durch den Ausdruck „nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.
16. § 27 a Abs. 8 lautet:
„(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, gewährt werden."
17 Die §§ 28 bis 28 c entfallen.
18. In den §§ 29 Abs. 1, 30, 31 und 32 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1 lit. d" jeweils durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 lit. b" sowie im § 29 Abs. 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt.
19 § 33 lautet:
„§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertre-In den Paragraphen 11, Absatz 2, 29, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a,, 45 a Absatz eins, 5 und 7, 45 b Absatz eins und 46 Absatz eins, wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
5. Die Überschrift vor Paragraph 17, lautet „Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des Arbeitsmarktservice" Im Paragraph 17, wird im Absatz eins, der Ausdruck „Abweichend von der Vorschrift des Paragraph 12, kann Arbeitsvermittlung auch" durch den Ausdruck „Arbeitsvermittlung darf", im Absatz 3, der Ausdruck „Berufsgruppen" jeweils durch den Ausdruck „Berufsgruppen oder Personengruppen" und in den Absatz eins, 3, 5, 6 und 7 sowie im Paragraph 18, Absatz eins, 5, 6 und 7 der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung" bzw „Bundesministerium für soziale Verwaltung" jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister" für Arbeit und Soziales" ersetzt.
6. Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören."
7 In den Paragraphen 17, Absatz 5 und 18 Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt sowie folgender Satz angefügt:
„Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."
8. In den Paragraphen 17, a Absatz eins und 2 und 17 d Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
9. Im Paragraph 17, a wird im Absatz 2, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 103 Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, der Gewerbeordnung 1973" durch den Ausdruck „§ 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194," und im Absatz 6, der Ausdruck „Betriebsberatung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, durch den Ausdruck „Unternehmensberatung gemäß Paragraph 172, der Gewerbeordnung 1994" ersetzt.
10. Im Paragraph 17, a Absatz 9, wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
11. Im Paragraph 17, c werden im Absatz eins, die Ausdrücke „Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" und „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt sowie folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2 s, o, w, i, e, gemäß Paragraph 17, a Absatz eins,, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen."
12. Nach Paragraph 17, d wird folgender Paragraph 17, e angefügt:
„§ 17 e. (1) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Paragraph 172, der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (Paragraph 9, Absatz eins,) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(2) Auf Personen, auf welche Paragraph 376, Ziffer 14, a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist Paragraph 17, a Absatz 2, Ziffer 4, nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist Paragraph 17, a Absatz 8, nicht anzuwenden."
13. Im Paragraph 27, Absatz eins, entfallen die Litera b und c, und die bisherige Litera d, wird als Litera b, bezeichnet.
14. Paragraph 27, Absatz 4, entfällt.
15. In den Paragraphen 27, a und 35 a entfällt im Absatz eins, jeweils der letzte Satz und wird im Absatz 3, der Ausdruck „nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik" jeweils durch den Ausdruck „nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" ersetzt.
16. Paragraph 27, a Absatz 8, lautet:
„(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, gewährt werden."
17 Die Paragraphen 28 bis 28 c entfallen.
18. In den Paragraphen 29, Absatz eins, 30, 31 und 32 Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „§ 27 Absatz eins, lit. d" jeweils durch den Ausdruck „§ 27 Absatz eins, lit. b" sowie im Paragraph 29, Absatz 3, der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt.
19 Paragraph 33, lautet:
„§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertre-
tungentungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen."
20. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzüge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist."
21. Im § 35 Abs. 1 entfällt der Satzteil „oder für Personen im Sinne des § 16, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen,"
22. § 35 Abs. 2 und 5 entfallen; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
23. Die §§ 36 bis 38 a entfallen.
24. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzüge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist."
25. Im § 45 a Abs. 6 wird der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt sowie folgender Satz angefügt: „Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen."
26. Im § 45 a Abs. 6 und 8 wird der Ausdruck „Verwaltungsausschuß" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesdirektorium" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
27. In den §§ 45 a Abs. 8 und 51 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
28. Im § 47 wird der Ausdruck „§§ 9 Abs. 3, 17 und 18" durch den Ausdruck „§§ 17, 17 a und 18" ersetzt.
29 § 47 a lautet:
„§ 47 a. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar."
und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen."
20. Paragraph 34, lautet:
„§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzüge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist."
21. Im Paragraph 35, Absatz eins, entfällt der Satzteil „oder für Personen im Sinne des Paragraph 16,, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen,"
22. Paragraph 35, Absatz 2 und 5 entfallen; die bisherigen Absatz 3 und 4 werden als Absatz 2 und 3 bezeichnet.
23. Die Paragraphen 36 bis 38 a entfallen.
24. Paragraph 39, lautet:
„§ 39. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzüge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist."
25. Im Paragraph 45, a Absatz 6, wird der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt sowie folgender Satz angefügt: „Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen."
26. Im Paragraph 45, a Absatz 6 und 8 wird der Ausdruck „Verwaltungsausschuß" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesdirektorium" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
27. In den Paragraphen 45, a Absatz 8 und 51 Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
28. Im Paragraph 47, wird der Ausdruck „§§ 9 Absatz 3, 17 und 18 durch den Ausdruck „§§ 17, 17 a und 18" ersetzt.
29 Paragraph 47, a lautet:
„§ 47 a. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, dar."
30.Ziffer 30 Im § 48 Abs. 2 wird der Ausdruck „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609," durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
31. Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17 a, 17 b, 17 c, 17 d, 17 e, 18, 27, 27 a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35 a, 39, 45 a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45 b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47 a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 521 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (An. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
32. Nach § 53 werden folgende §§ 54 und 55 samt Überschrift angefügt:
„Außerkrafttreten
§ 54. Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18 a bis 26 b, 28 bis 28 c, 36 bis 38 a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§ 55. Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter."
Artikel 8 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985; zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2 5 und 6" durch den Ausdruck „2 5, 5 a und 6" ersetzt.
2. § 40 Abs. 1 2 4 lautet:
„4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 2 7 handelt, die Bediensteten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich der beklagten Parteien;"
3. Nach § 50 Abs. 1 2 5 wird folgende 2 5 a eingefügt:
„5 a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung,
zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;"
4. Im § 65 Abs. 128 wird nach dem 2itat „BGBl. Nr. 354/1981" die Wendung eingefügt:
„ , und auf Pensionsvorschuß, Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und Sondernotstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, sowie auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990"
5. Im § 66 wird der Ausdruck „Arbeitsämter (§ 8 SUG, § 10 IESG)" durch den Ausdruck „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 10 IESG)" ersetzt.
6. Im § 98 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 40 Abs. 1 2 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 2 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.
(3) § 4 Abs. 1 2 3, § 50 Abs. 1 2 5 a und § 65 Abs. 1 2 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hinsichtlich des § 65 Abs. 1 2 8 aber nicht vor dem Inkrafttreten des § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994."
Artikel 9 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle, BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2. und 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
Im Paragraph 48, Absatz 2, wird der Ausdruck „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609," durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
31. Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Paragraphen 11, Absatz 2, 13, Absatz 2, 17, 17, a, 17 b, 17 c, 17 d, 17 e, 18, 27, 27 a, 29 Absatz eins und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35 a, 39, 45 a Absatz eins, 5, 6, 7 und 8, 45 b Absatz eins, 46, Absatz eins, 47, 47, a und 48 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 521, Litera a, des Bundessozialämtergesetzes (An. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
32. Nach Paragraph 53, werden folgende Paragraphen 54 und 55 samt Überschrift angefügt:
„Außerkrafttreten
§ 54. Die Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch fünf sowie die Paragraphen 12, 16, 18, a bis 26 b, 28 bis 28 c, 36 bis 38 a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§ 55. Ansprüche auf gemäß Paragraph 19, gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß Paragraph 19, gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter."
Artikel 8 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,; zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „2 5 und 6" durch den Ausdruck „2 5, 5 a und 6" ersetzt.
2. Paragraph 40, Absatz eins, 2 4 lautet:
„4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, 2 7 handelt, die Bediensteten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich der beklagten Parteien;"
3. Nach Paragraph 50, Absatz eins, 2 5 wird folgende 2 5 a eingefügt:
„5 a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung,
zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;"
4. Im Paragraph 65, Absatz 128, wird nach dem 2itat „BGBl. Nr. 354/1981" die Wendung eingefügt:
„ , und auf Pensionsvorschuß, Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und Sondernotstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, sowie auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Artikel römisch 21 , des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990"
5. Im Paragraph 66, wird der Ausdruck „Arbeitsämter (Paragraph 8, SUG, Paragraph 10, IESG)" durch den Ausdruck „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 10, IESG)" ersetzt.
6. Im Paragraph 98, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Paragraph 40, Absatz eins, 2 4 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, 2 2 Litera b, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.
(3) Paragraph 4, Absatz eins, 2 3, Paragraph 50, Absatz eins, 2 5 a und Paragraph 65, Absatz eins, 2 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hinsichtlich des Paragraph 65, Absatz eins, 2 8 aber nicht vor dem Inkrafttreten des Paragraph 59, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,."
Artikel 9 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5, Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2.Ziffer 2 Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 10 Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 3 Z4 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
2. In den §§ 5 Abs. 4 Z 5, 6 a samt Überschrift, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 werden die Ausdrücke „Arbeitsamt" bzw „Landesarbeitsamt" in der jeweiligen Endungsform jeweils durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigen Artikeln in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
3. Nach § 93 wird folgender § 94 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 94. Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 5, 6 a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes."
Artikel 11 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Beschäftigungssicherungsnovelle, BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 3, 4 und 5, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 14 d Abs. 1 und 2, 14 f Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Abs. 1,3, 4 und 7, 20 Abs. 1 und 3, 20 a Abs. 1, 20 b Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 und 5 sowie 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und b wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 6 Z1 wird die Wortfolge „Vermittlungsausschuß gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung," durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.
3. Im § 4 Abs. 9 wird die Wortfolge „ , des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses gemäß § 20 Abs. 2" durch den Ausdruck „des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums" ersetzt.
4 In den §§ 4 b Abs. 2 Z 2, 20 Abs. 3, 20 a Abs. 1, 20 b Abs. 2, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „(zuständige) Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform jeweils durch den Ausdruck „(zuständige) Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen, Endungsform ersetzt.
5. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden."
6. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „ , den Arbeitsamts- oder Landesarbeitsamtsbereich" durch die Wortfolge „oder den örtlichen Geltungsbereich" ersetzt.
7 Im § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche" durch die Wortfolge „ , für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer" ersetzt.
8. Im § 14 d Abs. 2 wird der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.
9 Im § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 44 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes eingerichteten Vermittlungsausschusses" durch den Ausdruck „Regionalbeirates" ersetzt.
10. Im § 20 Abs. 2 und 3 werden die Ausdrücke „Vermittlungsausschuß", „ , der Vermittlungsausschuß und der Verwaltungsausschuß", „des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses" und „des Verwaltungsausschusses" durch die Ausdrücke „Regionalbeirat", „der Regionalbeirat und das Landesdirektorium", „des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums" und „des Landesdirektoriums" ersetzt.
Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 10 Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5, Absatz 3, Z4 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
2. In den Paragraphen 5, Absatz 4, Ziffer 5, 6, a samt Überschrift, 38 Absatz eins und 86 Absatz eins, werden die Ausdrücke „Arbeitsamt" bzw „Landesarbeitsamt" in der jeweiligen Endungsform jeweils durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigen Artikeln in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
3. Nach Paragraph 93, wird folgender Paragraph 94, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 94. Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 5, 6, a, 38 Absatz eins und 86 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1 Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera c, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes."
Artikel 11 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Beschäftigungssicherungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen 2, Absatz 4, 3, Absatz 3, 4 und 5, 5 Absatz 3, 8, Absatz 2, 14, d Absatz eins und 2, 14 f Absatz 3, 15, Absatz 4, 16, Absatz 3, 18, Absatz 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Absatz eins,,3, 4 und 7, 20 Absatz eins und 3, 20 a Absatz eins, 20, b Absatz eins und 2, 26 Absatz eins und 5 sowie 28 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b wird der Ausdruck „Arbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform durch den Ausdruck „regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform ersetzt.
2. Im Paragraph 4, Absatz 6, Z1 wird die Wortfolge „Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44, a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung," durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.
3. Im Paragraph 4, Absatz 9, wird die Wortfolge „ , des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 20, Absatz 2, durch den Ausdruck „des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums" ersetzt.
4 In den Paragraphen 4, b Absatz 2, Ziffer 2, 20, Absatz 3, 20, a Absatz eins, 20, b Absatz 2, 23, Absatz eins und 26 Absatz eins, wird der Ausdruck „(zuständige) Landesarbeitsamt" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen Endungsform jeweils durch den Ausdruck „(zuständige) Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" samt zugehörigem Artikel in der jeweiligen, Endungsform ersetzt.
5. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden."
6. Im Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „ , den Arbeitsamts- oder Landesarbeitsamtsbereich" durch die Wortfolge „oder den örtlichen Geltungsbereich" ersetzt.
7 Im Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche" durch die Wortfolge „ , für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer" ersetzt.
8. Im Paragraph 14, d Absatz 2, wird der Ausdruck „Vermittlungsausschuß" durch den Ausdruck „Regionalbeirat" ersetzt.
9 Im Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 44, a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes eingerichteten Vermittlungsausschusses" durch den Ausdruck „Regionalbeirates" ersetzt.
10. Im Paragraph 20, Absatz 2 und 3 werden die Ausdrücke „Vermittlungsausschuß", „ , der Vermittlungsausschuß und der Verwaltungsausschuß", „des Vermittlungsausschusses oder des Verwaltungsausschusses" und „des Verwaltungsausschusses" durch die Ausdrücke „Regionalbeirat", „der Regionalbeirat und das Landesdirektorium", „des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums" und „des Landesdirektoriums" ersetzt.
11.Ziffer 11 § 22 lautet:
„§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören."
12. Die Überschrift zu § 23 lautet:
„Ausländerausschüsse der Landesdirektorien"
13. § 23 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben,"
14. Der bisherige § 23 Abs. 2 entfällt; § 23 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)" und die Wortfolge „Dem Unterausschuß gemäß Abs. 2" wird durch den Ausdruck „Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
15. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung" der Ausdruck „und den Arbeitsinspektoraten" eingefügt.
16. § 27 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen."
17 Im § 27Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
18. Im § 27 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter" durch den Ausdruck „Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
19. Im § 28 Abs. 1 Z2 lit. c, d und f wird der Ausdruck „den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern" durch den Ausdruck „den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
20. Im § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck „Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
21. § 28 a lautet:
„Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren
§ 28 a. Das Arbeitsinspektorat hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
22. § 30 lautet:
„§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat das Arbeitsinspektorat Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.
(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28 b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen."
23. Im § 30 a wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Arbeitsinspektorat" ersetzt.
24. Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 3, 4 und 5, 4 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9, 4 b Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2, 14 Abs, 2, 14 d Abs. 1 und 2, 14 f Abs. 3,Paragraph 22, lautet:
„§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören."
12. Die Überschrift zu Paragraph 23, lautet:
„Ausländerausschüsse der Landesdirektorien"
13. Paragraph 23, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:
„Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben,"
14. Der bisherige Paragraph 23, Absatz 2, entfällt; Paragraph 23, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)" und die Wortfolge „Dem Unterausschuß gemäß Absatz 2, wird durch den Ausdruck „Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
15. Im Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung" der Ausdruck „und den Arbeitsinspektoraten" eingefügt.
16. Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen."
17 Im Paragraph 27 A, b, s, 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
18. Im Paragraph 27, Absatz 2 und 4 wird der Ausdruck „Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter" durch den Ausdruck „Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
19. Im Paragraph 28, Absatz eins, Z2 Litera c, d und f wird der Ausdruck „den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern" durch den Ausdruck „den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
20. Im Paragraph 28, Absatz 3, wird der Ausdruck „Reservefonds gemäß Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
21. Paragraph 28, a lautet:
„Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren
§ 28 a. Das Arbeitsinspektorat hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
22. Paragraph 30, lautet:
„§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat das Arbeitsinspektorat Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.
(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (Paragraph 28, b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen."
23. Im Paragraph 30, a wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Arbeitsinspektorat" ersetzt.
24. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) Die Paragraphen 2, Absatz 4, 3, Absatz 3, 4 und 5, 4 Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 9, 4, b Absatz 2, Ziffer 2, 5, Absatz 3, 6, Absatz eins und 3, 8 Absatz 2, 14, Abs, 2, 14 d Absatz eins und 2, 14 f Absatz 3,,
15Ziffer 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Abs. 1, 3, 4 und 7, 20, 20 a, 20 b, 22/23, 26 Abs. 1 und 5, 27, 28 Abs. 1 2 2 und Abs. 3, 28 a, 30 und 30 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate und des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß §§ 28 a, 30 und 30 a den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate gemäß §§ 26, 27 und 28 den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
Artikel 12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 4 lautet:
„4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
a) Arbeitsinspektorate,
b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;"
2. § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt.
3. Im § 23 Abs. 3 wird der Ausdruck „dem zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Am Ende des § 90 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 mit 1 Juli 1994."
Artikel 13
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1982, wird wie folgt geändert:
1 Dem Titel des Gesetzes wird in Klammern die Abkürzung „BSchEG" angefügt.
2. In § 1 Abs. 4, § 2 lit. f, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 und § 12 Abs. 2, 4 und 6 werden jeweils die Ausdrücke „Dienstgeber" durch „Arbeitgeber", „Dienstnehmer" bzw
„Arbeiter" durch „Arbeitnehmer" und „Arbeitergruppe" durch „Arbeitnehmergruppe" ersetzt.
3. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192 ausfallende Arbeitsstunden. In der Zeit vom 1. Mai bis 31 Oktober (Sommerperiode) besteht
a) für Arbeitsstellen, die 1500 m oder höher gelegen sind, ein Anspruch für höchstens 144 ausfallende Arbeitsstunden,
b) für alle übrigen Arbeitsstellen ein Anspruch
für höchstens 96 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 96 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden. Dies gilt sinngemäß auch für einen Arbeitnehmer, der während der Sommerperiode auf einer 1500 m oder höher gelegenen Arbeitsstelle durch mindestens vier Wochen beschäftigt war."
4. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage den Stand an Schlechtwetterstunden der einzelnen Arbeitnehmer, für die Rückerstattung gewährt oder beantragt wurde, mitzuteilen. Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber sowie jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern."
5. § 6 Abs. 4 entfällt.
6. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Auch für die Ermittlung des Beitrages nach § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, und der Umlage nach § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage."
7. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind."
8. §§ 9 bis 11 lauten:
„§ 9. Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung
Absatz 4, 16, Absatz 3, 18, Absatz 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Absatz eins, 3, 4 und 7, 20, 20 a, 20 b, 22/23, 26 Absatz eins und 5, 27, 28 Absatz eins, 2 2 und Absatz 3, 28, a, 30 und 30 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate und des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraphen 28, a, 30 und 30 a den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate gemäß Paragraphen 26, 27 und 28 den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
Artikel 12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:
„4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
a) Arbeitsinspektorate,
b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;"
2. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt.
3. Im Paragraph 23, Absatz 3, wird der Ausdruck „dem zuständigen Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
„8. Die Paragraphen 3, Ziffer 4, 4, Absatz 3 und 23 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 mit 1 Juli 1994."
Artikel 13
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982,, wird wie folgt geändert:
1 Dem Titel des Gesetzes wird in Klammern die Abkürzung „BSchEG" angefügt.
2. In Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Litera f,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 12, Absatz 2, 4 und 6 werden jeweils die Ausdrücke „Dienstgeber" durch „Arbeitgeber", „Dienstnehmer" bzw
„Arbeiter" durch „Arbeitnehmer" und „Arbeitergruppe" durch „Arbeitnehmergruppe" ersetzt.
3. Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192 ausfallende Arbeitsstunden. In der Zeit vom 1. Mai bis 31 Oktober (Sommerperiode) besteht
a) für Arbeitsstellen, die 1500 m oder höher gelegen sind, ein Anspruch für höchstens 144 ausfallende Arbeitsstunden,
b) für alle übrigen Arbeitsstellen ein Anspruch
für höchstens 96 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Absatz eins, von dem Höchstausmaß von 96 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden. Dies gilt sinngemäß auch für einen Arbeitnehmer, der während der Sommerperiode auf einer 1500 m oder höher gelegenen Arbeitsstelle durch mindestens vier Wochen beschäftigt war."
4. Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage den Stand an Schlechtwetterstunden der einzelnen Arbeitnehmer, für die Rückerstattung gewährt oder beantragt wurde, mitzuteilen. Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber sowie jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern."
5. Paragraph 6, Absatz 4, entfällt.
6. Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Auch für die Ermittlung des Beitrages nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, und der Umlage nach Paragraph 61, Absatz eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage."
7. Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Absatz eins, rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind."
8. Paragraphen 9 bis 11 lauten:
„§ 9. Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung
nachnach Maßgabe der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand — ohne Verwaltungskosten — der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (S 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag entweder in Verbindung mit dem Meldevordruck gemäß § 22 Abs. 2 BUAG für den Abrechnungszeitraum oder mittels eines eigenen, von der Urlaubs- und Abfertigungskasse aufzulegenden Vordrucks bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats stellen. Arbeitgeber, die die Meldung gemäß § 22 Abs. 2 BUAG mittels eigener Datenträger vornehmen, können mit Zustimmung der Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ebenfalls in dieser Form stellen.
(2) Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.
(3) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
(4) Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.
§ 11. (1) Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw in der Klarstellung gemäß § 10 Abs. 2 den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen § 10 Abs. 3 die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die
Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.
(2) Ansprüche auf Rückforderung erstatteter Beträge sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen."
9 § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Der gesamte Aufwand für die Durchführung der Regelung nach diesem Bundesgesetz wird wie folgt gedeckt:
a) durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) und
b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3."
10. Im § 12 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „1,2 vH" durch den Ausdruck „1,4%" ersetzt.
11. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Abs. 1 lit. a) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist ein Bundesbeitrag (Abs. 1 lit. b) zu leisten. Dieser beträgt höchstens 50% der Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen."
12. Im § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Landesarbeitsämtern" durch den Ausdruck „der Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.
13. § 13 lautet samt Überschrift: „Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 13. (1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten."
14. § 14 samt Überschrift lautet:
„Verweisung
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
15. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
Maßgabe der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand — ohne Verwaltungskosten — der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (S 21 Absatz eins, BUAG) anzulasten.
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag entweder in Verbindung mit dem Meldevordruck gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BUAG für den Abrechnungszeitraum oder mittels eines eigenen, von der Urlaubs- und Abfertigungskasse aufzulegenden Vordrucks bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats stellen. Arbeitgeber, die die Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BUAG mittels eigener Datenträger vornehmen, können mit Zustimmung der Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ebenfalls in dieser Form stellen.
(2) Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.
(3) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
(4) Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.
§ 11. (1) Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw in der Klarstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen Paragraph 10, Absatz 3, die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die
Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.
(2) Ansprüche auf Rückforderung erstatteter Beträge sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen."
9 Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Der gesamte Aufwand für die Durchführung der Regelung nach diesem Bundesgesetz wird wie folgt gedeckt:
a) durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) und
b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3 Punkt 10, Im Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „1,2 vH" durch den Ausdruck „1,4%" ersetzt.
11. Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Absatz eins, Litera a,) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist ein Bundesbeitrag (Absatz eins, Litera b,) zu leisten. Dieser beträgt höchstens 50% der Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen."
12. Im Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „den Landesarbeitsämtern" durch den Ausdruck „der Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.
13. Paragraph 13, lautet samt Überschrift: „Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 13. (1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten."
14. Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Verweisung
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
15. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt:
„§ 18. (1) Die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Vom I.Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/ 1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
2. im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und ab 1. Jänner 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach § 12 Abs. 1 lit. a betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
(5) Der im Rechnungsjahr, in das der Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 fällt, allenfalls erforderliche Beitrag des Bundes gemäß § 12 Abs. 1 lit. b ist getrennt für die Aufwände der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu berechnen."
Artikel 14 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:
1 Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Im .§ 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „des örtlich zuständigen Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
5. Im § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „den Arbeitsämtern" durch den Ausdruck „den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
6. Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem örtlich zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im § 16 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Arbeitsämter" durch den Ausdruck „der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. Im § 22 Abs. 5 wird der Ausdruck „die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
9. § 25 lautet samt Überschrift: „Inkrafttreten
§ 25. Die §§ 6 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 lit. b, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 15 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 26/1994, wird wie folgt geändert:
1 Im .§ 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 16 Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 405/1991, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „an die Organe der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
„§ 18. (1) Die Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Vom römisch eins.Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/ 1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
2. im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und ab 1. Jänner 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
(5) Der im Rechnungsjahr, in das der Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, fällt, allenfalls erforderliche Beitrag des Bundes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, ist getrennt für die Aufwände der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu berechnen."
Artikel 14 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Im Paragraph 6, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Im .Paragraph 6, Absatz 5, wird der Ausdruck „des Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Im Paragraph 11, Absatz 5, wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Im Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, wird der Ausdruck „des örtlich zuständigen Landesarbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
5. Im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „den Arbeitsämtern" durch den Ausdruck „den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
6. Im Paragraph 15, Absatz 2, wird der Ausdruck „dem örtlich zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
7 Im Paragraph 16, Absatz 2, wird der Ausdruck „der Arbeitsämter" durch den Ausdruck „der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
8. Im Paragraph 22, Absatz 5, wird der Ausdruck „die Arbeitsämter" durch den Ausdruck „die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
9. Paragraph 25, lautet samt Überschrift: „Inkrafttreten
§ 25. Die Paragraphen 6, Absatz eins und 5, 11 Absatz 5, 12, Absatz 2, Litera b,, 15 Absatz eins und 2, 16 Absatz 2 und 22 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 15 Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Im .Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 16 Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Das Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 11, Absatz eins, wird der Ausdruck „an die Organe der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „an das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2.Ziffer 2 § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 17
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 509/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. II Abs. 2 Z 41 und 45 wird die Wortfolge „der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter" durch die Wortfolge „der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
2. Art. XII wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Art. II Abs. 2 Z 41 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 18 Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290 a Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Nach § 402 wird folgender § 403 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 403. Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290 a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 19 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 531/1993, wird wie folgt geändert:
1 In den §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 1 lit. e sublit. bb werden jeweils der Ausdruck „beim Arbeitsamt" durch den Ausdruck „bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice", der Ausdruck „des Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969," durch den Ausdruck „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Im § 35 b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Im § 39 a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 25 c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994" ersetzt.
4. Nach § 50 d wird folgender § 50 c angefügt:
„§ 50 e. Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb, 6 Abs. 1 lit. e sublit. bb, 35 b Abs. 2 Z 4 und 39 a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 20 Änderung des Fremdengesetzes
Das Fremdengesetz/BGBl. Nr. 838/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1994, wird wie folgt geändert:
1. Die in den §§ 17 Abs. 2 Z 5 und 18 Abs. 2 Z 8 enthaltene Wortfolge „von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes" wird durch die Wortfolge „von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Nach § 86 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 17 Abs. 2 Z 5 und 18 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft."
Artikel 21 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet:
„23. die vom Arbeitsmarktservice oder von Einrichtungen gemäß §§ 30 Abs. 3 oder 32 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, oder gemäß § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder von Inhabern von Bewilligungen gemäß § 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;"
Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 17
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 41 und 45 wird die Wortfolge „der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter" durch die Wortfolge „der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
2. Artikel römisch zwölf, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 41 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 18 Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen 290, Absatz eins, Ziffer 3 und 290 a Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Nach Paragraph 402, wird folgender Paragraph 403, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 403. Die Paragraphen 290, Absatz eins, Ziffer 3 und 290 a Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 19 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1 In den Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b und 6 Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, b, b, werden jeweils der Ausdruck „beim Arbeitsamt" durch den Ausdruck „bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice", der Ausdruck „des Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" und der Ausdruck „Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,," durch den Ausdruck „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Im Paragraph 35, b Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969" durch den Ausdruck „Beihilfen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Im Paragraph 39, a Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 25 c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 36 Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994" ersetzt.
4. Nach Paragraph 50, d wird folgender Paragraph 50, c angefügt:
„§ 50 e. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b,, 6 Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, b, b,, 35 b Absatz 2, Ziffer 4 und 39 a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 20 Änderung des Fremdengesetzes
Das Fremdengesetz/BGBl. Nr. 838 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Die in den Paragraphen 17, Absatz 2, Ziffer 5 und 18 Absatz 2, Ziffer 8, enthaltene Wortfolge „von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes" wird durch die Wortfolge „von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Nach Paragraph 86, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Paragraphen 17, Absatz 2, Ziffer 5 und 18 Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1 Juli 1994 in Kraft."
Artikel 21 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, lautet:
„23. die vom Arbeitsmarktservice oder von Einrichtungen gemäß Paragraphen 30, Absatz 3, oder 32 Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, oder gemäß Paragraph 17, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder von Inhabern von Bewilligungen gemäß Paragraph 18, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchgeführte Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;"
2.Ziffer 2 § 22 Abs. 11 lautet:
„(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1), Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 28) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen."
3. § 69 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1), der Immobilienmakler (§ 127 Z 18), der Immobilienverwalter (§ 127 Z 20), der Personalkreditvermittler (§ 127 Z 21) und der Inkassoinstitute (§ 127 Z 24) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen"
4. § 124 Z 1 lautet: „1. Arbeitsvermittler;"
5. Die §§ 128 und 129 samt Überschriften lauten:
„Arbeitsvermittler
§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Besondere Voraussetzungen
§ 129. (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert
1 bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der. geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
(3) Den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."
6. Im § 260 Abs. 1 und 2 wird der Begriff „Landesarbeitsamt" durch den Begriff „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
7 § 373 f Abs. 1 lautet:
„(1) Die in den §§ 129 Abs. 1 und 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien."
8. Nach § 381 wird folgender § 382 angefügt:
„§ 382. (1) § 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(2) § 2 Abs. 1 Z 23, § 22 Abs. 11, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 69 Abs. 2 Z 5, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 124 Z 1, § 128, § 129 und § 373 f Abs. 1, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 22 Änderung des Bundesrechenamtsgesetzes
Das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/ 1978, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet:
„18. die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen undParagraph 22, Absatz 11, lautet:
„(11) Verordnungen gemäß Absatz 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Ziffer eins,), Verordnungen gemäß Absatz 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 22,), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 127, Ziffer 28,) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen."
3. Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
„5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Ziffer eins,), der Immobilienmakler (Paragraph 127, Ziffer 18,), der Immobilienverwalter (Paragraph 127, Ziffer 20,), der Personalkreditvermittler (Paragraph 127, Ziffer 21,) und der Inkassoinstitute (Paragraph 127, Ziffer 24,) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen"
4. Paragraph 124, Ziffer eins, lautet: „1. Arbeitsvermittler;"
5. Die Paragraphen 128 und 129 samt Überschriften lauten:
„Arbeitsvermittler
§ 128. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Z1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
(2) Arbeitsvermittlung gemäß Absatz eins, ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Besondere Voraussetzungen
§ 129. (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert
1 bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe oder der. geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
(3) Den in Absatz eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."
6. Im Paragraph 260, Absatz eins und 2 wird der Begriff „Landesarbeitsamt" durch den Begriff „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
7 Paragraph 373, f Absatz eins, lautet:
„(1) Die in den Paragraphen 129, Absatz eins und 258 Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien."
8. Nach Paragraph 381, wird folgender Paragraph 382, angefügt:
„§ 382. (1) Paragraph 260, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(2) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,, Paragraph 22, Absatz 11,, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, Paragraph 124, Ziffer eins,, Paragraph 128,, Paragraph 129 und Paragraph 373, f Absatz eins,, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 22 Änderung des Bundesrechenamtsgesetzes
Das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/ 1978, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, lautet:
„18. die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und
Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;"
2. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5. § 2 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 23 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Der bisherige § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 5 Abs. 3 und 4 sowie 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 24 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 a Abs. 3, 4, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, 8 Abs. 2, 10, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 4 tritt jeweils anstelle des Wortes „Arbeitsamt" das Wort „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen"
2. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 gefaßt hat.
(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 1 oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.
(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung, die Anschrift bzw Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes."
3. § 6 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen."
4. Im § 6 Abs. 4 tritt anstelle des Wortes „Arbeitsamtes" das Wort „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen"
5. § 13 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
6. Im § 14 Abs. 1 und Abs. 4 tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „Landesarbeitsämter, Arbeitsämter" der Ausdruck „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen"
7 Dem § 17 a wird folgender Abs. 5 angefügt:
Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;"
2. Dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:
„§ 5. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 23 Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5, Absatz 3 und 4 wird der Ausdruck „mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt" durch den Ausdruck „mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Im Paragraph 17, Absatz 2, wird der Ausdruck „des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Der bisherige Paragraph 99, erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Paragraphen 5, Absatz 3 und 4 sowie 17 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 24 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. In den Paragraphen eins, a Absatz 3, 4, 6, Absatz 3, 7, Absatz eins, 2, 4 und 6, 8 Absatz 2, 10, 14, Absatz 3 und 17 Absatz 4, tritt jeweils anstelle des Wortes „Arbeitsamt" das Wort „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen"
2. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gefaßt hat.
(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Absatz eins, oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw Ausgleichsgericht (Paragraph 104, Absatz eins, KO bzw Paragraph 76, Absatz eins, AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.
(4) Das gemäß Absatz eins, oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach Paragraph eins, Absatz eins, samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach Paragraph 7, Absatz 6, bzw Paragraph 8, Absatz eins und von Vorschußrückzahlungen nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung, die Anschrift bzw Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes."
3. Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen."
4. Im Paragraph 6, Absatz 4, tritt anstelle des Wortes „Arbeitsamtes" das Wort „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen"
5. Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
6. Im Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 4, tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „Landesarbeitsämter, Arbeitsämter" der Ausdruck „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen"
7 Dem Paragraph 17, a wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 1 a Abs. 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, 8 Abs. 2, 10, 13 Abs. 5, 14 Abs. 1, 3 und 4 und 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (An. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
Artikel 25
Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, wird wie folgt geändert:
1. Artikel XXI Abs. 4 lautet:
„(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem nach dem Betrieb zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen. Die Zuerkennung und Rückforderung der Beihilfen nach diesem Artikel ist Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung."
2. Dem Artikel XXIV werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.
(13) Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen."
Artikel 26
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 72 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
2. § 75 Abs. 3 Z 6 und 7 lauten.
„6. der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; 7 dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen."
3. Im § 76 wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Im § 104 Abs. 1 tritt jeweils anstelle des Wortes „Arbeitsamt" das Wort „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen"
5. Nach § 218 wird folgender § 219 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 219. Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit I.Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. d des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Konkursgerichtes."
Artikel 27 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Nach § 114 wird folgender § 115 angefügt:
„§ 115. § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 28 Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:
Die Paragraphen eins, a Absatz 3, 4, 5, 6, Absatz eins, 3 und 4, 7 Absatz eins, 2, 4 und 6, 8 Absatz 2, 10, 13, Absatz 5, 14, Absatz eins, 3 und 4 und 17 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, des Bundessozialämtergesetzes (An. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice."
Artikel 25
Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch 21 Absatz 4, lautet:
„(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem nach dem Betrieb zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen. Die Zuerkennung und Rückforderung der Beihilfen nach diesem Artikel ist Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung."
2. Dem Artikel römisch 24 werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12) Artikel römisch 21 , Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Artikel römisch 21 , Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.
(13) Mit dem Inkrafttreten gemäß Absatz 12, erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen."
Artikel 26
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 72, Absatz 3, wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt.
2. Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 lauten.
„6. der nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; 7 dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen."
3. Im Paragraph 76, wird der Ausdruck „Landesarbeitsamt" durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
4. Im Paragraph 104, Absatz eins, tritt jeweils anstelle des Wortes „Arbeitsamt" das Wort „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen"
5. Nach Paragraph 218, wird folgender Paragraph 219, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 219. Die Paragraphen 72, Absatz 3, 75, Absatz 3, Ziffer 6 und 7, 76 und 104 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit römisch eins.Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera d, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Konkursgerichtes."
Artikel 27 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 21, Absatz 2, wird der Ausdruck „des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 115, angefügt:
„§ 115. Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 28 Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel I wird im § 1 im Abs. 1 der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 3l/ 1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen", im Abs. 3 der Teilsatz „Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie fest," durch den Teilsatz „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktsservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten fest," und im Abs. 4 der Ausdruck „Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses" durch den Ausdruck „Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice" ersetzt."
2. § 2 lautet:
„§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
3. Im § 7 Abs. 2 wird der Satzteil „über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist" durch den Satzteil „über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden" ersetzt.
4. § 8 lautet:
„§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."
5. § 10 erster Satz lautet:
„Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren."
6. § 1 1 entfällt.
7 § 14 samt Überschrift entfällt.
8. Artikel IV Abs. 4 lautet:
„(4) § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."
9. Dem Artikel V werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) § 14 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 7 Abs. 2, 8 und 10 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 11 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1 Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.
(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Pensionsversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter."
Artikel 30 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert:
1 § 11 Abs. 1 Z 6 entfällt. Die Ziffern 7 bis 15 erhalten die Bezeichnungen „6" bis „14"
Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „Arbeitsamt" durch den Ausdruck „die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
2. Der bisherige Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch eins wird im Paragraph eins, im Absatz eins, der Ausdruck „die Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 40, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 3l/ 1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes" durch den Ausdruck „das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen", im Absatz 3, der Teilsatz „Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 41, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie fest," durch den Teilsatz „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktsservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten fest," und im Absatz 4, der Ausdruck „Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses" durch den Ausdruck „Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice" ersetzt."
2. Paragraph 2, lautet:
„§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt Paragraph 89, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
3. Im Paragraph 7, Absatz 2, wird der Satzteil „über die vorläufige Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bescheinigung vom zuständigen Arbeitsamt auszustellen ist" durch den Satzteil „über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden" ersetzt.
4. Paragraph 8, lautet:
„§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."
5. Paragraph 10, erster Satz lautet:
„Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren."
6. Paragraph eins, 1 entfällt.
7 Paragraph 14, samt Überschrift entfällt.
8. Artikel römisch vier Absatz 4, lautet:
„(4) Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."
9. Dem Artikel römisch fünf werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:
„(3) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Paragraph 14, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(5) Die Paragraphen 2, 7, Absatz 2, 8 und 10 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Paragraph 11, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die Paragraphen 2, 7, Absatz 2, 8, 10, erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1 Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.
(6) Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 8, gehen auf die Pensionsversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung von den Arbeitsämtern bzw regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter."
Artikel 30 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1 Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt. Die Ziffern 7 bis 15 erhalten die Bezeichnungen „6" bis „14"
2.Ziffer 2 § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt. Die Ziffern 5 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „4" bis „7"
3. Nach § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 31 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d lautet:
,,d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,"
2. Dem § 126 wird folgender § 127 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 127 § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 32
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 99 b lautet:
„Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
(2) Die Versicherungsanstalt und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in. diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren."
2. Im § 159 b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Nach § 176 wird folgender § 177 angefügt:
„§ 177 Die §§ 99b und 159b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 33
Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen (Bundessozialämtergesetz —
BSÄG)
§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz.
§ 2. Die in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am Sitz der Landesregierung bestehenden Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes und das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Bereiche der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.
§ 3. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen können Außenstellen einrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
§ 4. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang.
§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters
1. der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß.
a) den Bestimmungen der §§ 17, 17 a bis 17 e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,
b) dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
BGBl. Nr. 196/1988, c) der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194,
2. der Sicherstellung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenzen gemäß
a) dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977,
b) dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, c) der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 22l/
1934, d) der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/
1914,
dienende sowie im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 genannten Zielen gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.
§ 6. Die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 darf nicht zu Lasten der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 erfolgen.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt. Die Ziffern 5 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „4" bis „7"
3. Nach Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Paragraphen 11, Absatz eins und 13 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 31 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, lautet:
,,d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,"
2. Dem Paragraph 126, wird folgender Paragraph 127, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 127 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 32
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 99, b lautet:
„Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
(2) Die Versicherungsanstalt und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in. diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren."
2. Im Paragraph 159, b wird der Ausdruck „der Arbeitsmarktverwaltung" durch den Ausdruck „des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Nach Paragraph 176, wird folgender Paragraph 177, angefügt:
„§ 177 Die Paragraphen 99 b und 159 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel 33
Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen (Bundessozialämtergesetz —
BSÄG)
§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz.
§ 2. Die in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am Sitz der Landesregierung bestehenden Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes und das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Bereiche der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.
§ 3. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen können Außenstellen einrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
§ 4. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang.
§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters
1. der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß.
a) den Bestimmungen der Paragraphen 17, 17, a bis 17 e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
b) dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
BGBl. Nr. 196 aus 1988,, c) der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194,
2. der Sicherstellung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenzen gemäß
a) dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,,
b) dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104 aus 1985,, c) der Ausgleichsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 22l/
1934, d) der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/
1914,
dienende sowie im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 genannten Zielen gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.
§ 6. Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, darf nicht zu Lasten der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, erfolgen.
§ 7 Zur Wahrung des Grundsatzes gemäß § 6 sind die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
§ 8. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen treten in alle hoheitlichen Rechte und Pflichten jener Behörden, deren Aufgaben ihnen übertragen wurden, zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen.
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Landesinvalidenamt" oder „Landesinvalidenämter" enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" bzw „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" in der jeweiligen Endungsform.
§ 11. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17 Jänner 1946 über Sitz und Sprengel der Landesinvalidenämter, BGBl. Nr. 55/1946, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1 Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Artikel 34 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7 die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice."
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
§ 7 Zur Wahrung des Grundsatzes gemäß Paragraph 6, sind die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
§ 8. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen treten in alle hoheitlichen Rechte und Pflichten jener Behörden, deren Aufgaben ihnen übertragen wurden, zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen.
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Landesinvalidenamt" oder „Landesinvalidenämter" enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" bzw „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" in der jeweiligen Endungsform.
§ 11. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17 Jänner 1946 über Sitz und Sprengel der Landesinvalidenämter, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1946,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 und 7 mit 1 Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des Paragraph 5, treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
Artikel 34 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 5, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
„7 die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice."
2. Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Klestil Vranitzky