Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis
I TEIL Organisation
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 1 Arbeitsmarktservice
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3 Organe
2. HAUPTSTÜCK Bundesorganisation
1. Abschnitt Aufgabenbereich
§ 4
2. Abschnitt Verwaltungsrat
§ 5 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 6 Aufgaben
§ 7 Verfahren
3. Abschnitt Vorstand
§ 8 Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 9 Aufgaben
4. Abschnitt
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
§ 11 Einrichtungen der Bundesorganisation
3. HAUPTSTÜCK Landesorganisationen
1. Abschnitt Aufgabenbereich
§ 12
2. Abschnitt Landesdirektorium
§ 13 Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 14 Aufgaben und Verfahren
3. Abschnitt Landesgeschäftsführer
§ 15 Bestellung § 16 Aufgaben
4. Abschnitt
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 17 Landesgeschäftsstelle
§ 18 Einrichtungen der Landesorganisationen
4. HAUPTSTÜCK Regionale Organisationen
1. Abschnitt Einrichtungen und Aufgabenbereich
§ 19
Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis
I TEIL Organisation
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 1 Arbeitsmarktservice
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3 Organe
2. HAUPTSTÜCK Bundesorganisation
1. Abschnitt Aufgabenbereich
§ 4
2. Abschnitt Verwaltungsrat
§ 5 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 6 Aufgaben
§ 7 Verfahren
3. Abschnitt Vorstand
§ 8 Zusammensetzung und Mitgliedschaft Paragraph 9, Aufgaben
4. Abschnitt
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 10 Bundesgeschäftsstelle
§ 11 Einrichtungen der Bundesorganisation
3. HAUPTSTÜCK Landesorganisationen
1. Abschnitt Aufgabenbereich
§ 12
2. Abschnitt Landesdirektorium
§ 13 Zusammensetzung und Mitgliedschaft Paragraph 14, Aufgaben und Verfahren
3. Abschnitt Landesgeschäftsführer
§ 15 Bestellung Paragraph 16, Aufgaben
4. Abschnitt
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 17 Landesgeschäftsstelle
§ 18 Einrichtungen der Landesorganisationen
4. HAUPTSTÜCK Regionale Organisationen
1. Abschnitt Einrichtungen und Aufgabenbereich
§ 19
2.Ziffer 2 Abschnitt Regionalbeirat
§ 20 Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 21 Aufgaben und Verfahren
3. Abschnitt Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22
4. Abschnitt Regionale Geschäftsstelle
§ 23
5. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Behördliche Aufgaben
§ 25 Datenverarbeitung
§ 26 Rechtshilfe
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Geschäftsordnung
2. TEIL Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 29 Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
§ 31 Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
2. HAUPTSTÜCK Dienstleistungen
§ 32
3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 33 Arten der finanziellen Leistungen § 34 Beihilfen
2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
§ 35 Zweck und Leistungsumfang
§ 36 Krankenversicherung § 37 Pfändbarkeit
3. Abschnitt Rückforderung
§ 38
4. HAUPTSTÜCK Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39
3. TEIL Längerfristiger Plan
§ 40
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
§ 43 Präliminarien
§ 44 Provisorium
§ 45 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 46 Rechnungsabschluß
§ 47 Besondere Finanzvorschriften
§ 48 Kreditaufnahmen
§ 49 Sonderbewertungsrechte
§ 50 Arbeitsmarktrücklage
§ 51 Auflösung der Rücklage
§ 52 Strafeinnahmen
5. TEIL Personal
§ 53 Personalaufnahme
§ 54 Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
§ 55 Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
§ 56 Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
§ 57 Personalausbildung
6. TEIL Aufsicht
1 HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales
§ 58 Aufgaben im behördlichen Verfahren § 59 Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
Abschnitt Regionalbeirat
§ 20 Zusammensetzung und Mitgliedschaft Paragraph 21, Aufgaben und Verfahren
3. Abschnitt Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22
4. Abschnitt Regionale Geschäftsstelle
§ 23
5. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Behördliche Aufgaben
§ 25 Datenverarbeitung
§ 26 Rechtshilfe
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Geschäftsordnung
2. TEIL Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 29 Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
§ 31 Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
2. HAUPTSTÜCK Dienstleistungen
§ 32
3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 33 Arten der finanziellen Leistungen Paragraph 34, Beihilfen
2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
§ 35 Zweck und Leistungsumfang
§ 36 Krankenversicherung Paragraph 37, Pfändbarkeit
3. Abschnitt Rückforderung
§ 38
4. HAUPTSTÜCK Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39
3. TEIL Längerfristiger Plan
§ 40
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
§ 42 Übertragener Wirkungsbereich
§ 43 Präliminarien
§ 44 Provisorium
§ 45 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 46 Rechnungsabschluß
§ 47 Besondere Finanzvorschriften
§ 48 Kreditaufnahmen
§ 49 Sonderbewertungsrechte
§ 50 Arbeitsmarktrücklage
§ 51 Auflösung der Rücklage
§ 52 Strafeinnahmen
5. TEIL Personal
§ 53 Personalaufnahme
§ 54 Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
§ 55 Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
§ 56 Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
§ 57 Personalausbildung
6. TEIL Aufsicht
1 HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales
§ 58 Aufgaben im behördlichen Verfahren Paragraph 59, Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
2.Ziffer 2 HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60
7 TEIL Sonderbestimmungen
§ 61 Befreiung von Gebühren und Abgaben
8. TEIL Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice
§ 62
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 63 Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 64 Übergang der Bediensteten
§ 65 Besondere Gleichstellungsregelungen mit
Bundesbediensteten § 66 Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 67 Forderungsübergang § 68 Personalvertretung § 69 Ämter des Arbeitsmarktservice § 70 Mitwirkung des Bundesrechenamtes
3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 71 Organisatorische Übergangsbestimmungen § 72 Verwaltungsverfahren
§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen § 74 Aufgabenübergang
4. HAUPTSTÜCK Erstmalige Maßnahmen
§ 75
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 76 Verweisungen
§ 77 Vollziehung
§ 78 Inkrafttreten
1. TEIL Organisation
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
Arbeitsmarktservice
§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice" Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich"
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice" unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung ,,Arbeitsmarktservice" unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Organe
§ 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand.
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
1. das Landesdirektorium,
2. der Landesgeschäftsführer.
(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
1. der Regionalbeirat,
2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
2. HAUPTSTÜCK Bundesorganisation
1. ABSCHNITT Aufgabenbereich
HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60
7 TEIL Sonderbestimmungen
§ 61 Befreiung von Gebühren und Abgaben
8. TEIL Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice
§ 62
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 63 Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 64 Übergang der Bediensteten
§ 65 Besondere Gleichstellungsregelungen mit
Bundesbediensteten Paragraph 66, Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 67 Forderungsübergang Paragraph 68, Personalvertretung Paragraph 69, Ämter des Arbeitsmarktservice Paragraph 70, Mitwirkung des Bundesrechenamtes
3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 71 Organisatorische Übergangsbestimmungen Paragraph 72, Verwaltungsverfahren
§ 73 Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen Paragraph 74, Aufgabenübergang
4. HAUPTSTÜCK Erstmalige Maßnahmen
§ 75
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
§ 76 Verweisungen
§ 77 Vollziehung
§ 78 Inkrafttreten
1. TEIL Organisation
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
Arbeitsmarktservice
§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice" Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.
(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich"
(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice" unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung ,,Arbeitsmarktservice" unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Organe
§ 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind
1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand.
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind
1. das Landesdirektorium,
2. der Landesgeschäftsführer.
(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind
1. der Regionalbeirat,
2. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
2. HAUPTSTÜCK Bundesorganisation
1. ABSCHNITT Aufgabenbereich
§ 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
2. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
4. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,
5. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch
a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,
b) eine einheitliche technische Ausstattung, c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
d) Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
6. die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und
7 die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben
(3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.
2. ABSCHNITT Verwaltungsrat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für
Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.
(4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
§ 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,
2. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,
3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
4. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,
5. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch
a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,
b) eine einheitliche technische Ausstattung, c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,
d) Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,
6. die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und
7 die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben
(3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.
2. ABSCHNITT Verwaltungsrat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für
Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur in den Angelegenheiten des Paragraph 54, Absatz 3, zu.
(4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
Aufgaben
§ 6. Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten.
1. Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
2. Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
3. Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40,
5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11,
6. Genehmigung der Präliminarien, 7 Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
8. Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen sind,
9. Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 54 Abs. 3,
10. Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
11. Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
12. Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern, Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
13. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
14. Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.
Verfahren
§ 7 (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln.
(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten.
1. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,
2. Finanzordnung,
3. Kollektivvertrag und Richtlinien,
4. Präliminarien,
5. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,
6. Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern und
7. vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.
Die Wiederwahl (Z 5) und die Wiederbestellung (Z 6) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein Schlichtungsverfahren vorzusehen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
Aufgaben
§ 6. Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten.
1. Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
2. Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
3. Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß Paragraph 40,,
5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß Paragraph 11,,
6. Genehmigung der Präliminarien, 7 Aufteilung der finanziellen Mittel für den im Paragraph 41, umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
8. Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen sind,
9. Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 54, Absatz 3,,
10. Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
11. Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
12. Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern, Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
13. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
14. Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.
Verfahren
§ 7 (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln.
(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten.
1. Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,
2. Finanzordnung,
3. Kollektivvertrag und Richtlinien,
4. Präliminarien,
5. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,
6. Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern und
7. vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.
Die Wiederwahl (Ziffer 5,) und die Wiederbestellung (Ziffer 6,) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein Schlichtungsverfahren vorzusehen.
(6)Absatz 6,Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.
(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.
(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen.
(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
3. ABSCHNITT Vorstand
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 8. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice treten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.
Aufgaben
§ 9. (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,
2. Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistik,
3. Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,
4. Organisation der Arbeitsmarktforschung,
5. Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des Arbeitsmarktservice,
6. Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses,
8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes,
9. Konzeption eines längerfristigen Planes
gemäß § 40,
10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeits-Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.
(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (Paragraph 10,) funktional unterstellen.
(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen.
(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
3. ABSCHNITT Vorstand
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 8. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im Paragraph eins, genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice treten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Absatz 2 bis 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.
Aufgaben
§ 9. (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,
2. Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistik,
3. Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,
4. Organisation der Arbeitsmarktforschung,
5. Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des Arbeitsmarktservice,
6. Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses,
8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes,
9. Konzeption eines längerfristigen Planes
gemäß Paragraph 40,,
10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeits-
marktpolitischenmarktpolitischen Zielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
11. laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,
12. Controlling,
13. Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,
14. Beschluß über die Geschäftseinteilung,
15. regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat und
16. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
Bundesgeschäftsstelle
§ 10. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
Einrichtungen der Bundesorganisation
§ 11. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
3. HAUPTSTÜCK Landesorganisationen
1. ABSCHNITT Aufgabenbereich
§ 12. (1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.
(2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
a) Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
b) Umlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
2. Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,
3. die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durchZielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
11. laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,
12. Controlling,
13. Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,
14. Beschluß über die Geschäftseinteilung,
15. regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat und
16. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
Bundesgeschäftsstelle
§ 10. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
Einrichtungen der Bundesorganisation
§ 11. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
3. HAUPTSTÜCK Landesorganisationen
1. ABSCHNITT Aufgabenbereich
§ 12. (1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.
(2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
1. die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
a) Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
b) Umlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
2. Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,
3. die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch
a)Litera a Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
b) Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und
c) Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.
(3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.
2. ABSCHNITT Landesdirektorium
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den §§ 27 ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.
(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
Aufgaben und Verfahren
§ 14. (1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 6 Z 3 bis 9) die Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu überwachen.
(2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende Angelegenheiten:
1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,
2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,
3. Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
5. Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
6. Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
7 Beschlußfassung über Konzepte gemäß § 16 Abs. 2 Z 6,
8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen Geschäftsstellen und
9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen (§ 23 Abs. 2).
(3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter Angabe von Gründen verlangen.
Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
b) Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und
c) Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.
(3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.
2. ABSCHNITT Landesdirektorium
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den Paragraphen 27, ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.
(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
Aufgaben und Verfahren
§ 14. (1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (Paragraph 6, Ziffer 3 bis 9) die Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu überwachen.
(2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende Angelegenheiten:
1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,
2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,
3. Entscheidung über die Verwendung der für den im Paragraph 41, umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,
4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
5. Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,
6. Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
7 Beschlußfassung über Konzepte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6,,
8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen Geschäftsstellen und
9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der Landesorganisationen (Paragraph 18,) und der regionalen Organisationen (Paragraph 23, Absatz 2,).
(3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter Angabe von Gründen verlangen.
(4)Absatz 4,Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren Mitglieder des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) können zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.
(7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
3. ABSCHNITT
Landesgeschäftsführer
Bestellung
§ 15. (1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind öffentlich
auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr 521, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.
(2) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bestellt. Vor der Bestellung ist ein Ausschuß des Landesdirektoriums, dem die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder angehören, und der Vorsitzende des Vorstandes anzuhören.
(3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 1 und 2 einen neuen Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.
(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zuwiderrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.
Aufgaben
§ 16. (1) Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
2. Leitung der Landesgeschäftsstelle,
3. Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen,
4. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und Förderungsaufwendungen im Bundesland,
5. Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren Mitglieder des Landesdirektoriums (Paragraph 13, Absatz eins,) können zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.
(7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (Paragraph 13, Absatz eins,) kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
3. ABSCHNITT
Landesgeschäftsführer
Bestellung
§ 15. (1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind öffentlich
auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr 521, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im Paragraph eins, genannten Funktionen der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.
(2) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bestellt. Vor der Bestellung ist ein Ausschuß des Landesdirektoriums, dem die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder angehören, und der Vorsitzende des Vorstandes anzuhören.
(3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Absatz eins und 2 einen neuen Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.
(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zuwiderrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.
Aufgaben
§ 16. (1) Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz es erfordert.
(2) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
2. Leitung der Landesgeschäftsstelle,
3. Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen,
4. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und Förderungsaufwendungen im Bundesland,
5. Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
6.Ziffer 6 Konzipierung von regionalen Programmen und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
7. Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens (einschließlich mittelfristiger Planung),
8. regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium,
9 Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle,
10. Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten Fragen,
11. Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger, Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
12. Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
(3) Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen Verhinderung.
(4) Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice" oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
Landesgeschäftsstelle
§ 17 (1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
Einrichtungen der Landesorganisation
§ 18. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
4. HAUPTSTÜCK Regionale Organisationen
1. ABSCHNITT Einrichtung und Aufgabenbereich
§ 19. (1) Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im § 29 genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet werden.
(2) Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer Einrichtung zu bestimmen.
(3) Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen
1. die Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und
2. die Umsetzung und praktische Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der Leistungen gemäß §§ 32 und 33.
Konzipierung von regionalen Programmen und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
7. Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens (einschließlich mittelfristiger Planung),
8. regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium,
9 Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle,
10. Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten Fragen,
11. Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger, Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
12. Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
(3) Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen Verhinderung.
(4) Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice" oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
Landesgeschäftsstelle
§ 17 (1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
Einrichtungen der Landesorganisation
§ 18. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
4. HAUPTSTÜCK Regionale Organisationen
1. ABSCHNITT Einrichtung und Aufgabenbereich
§ 19. (1) Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im Paragraph 29, genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet werden.
(2) Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer Einrichtung zu bestimmen.
(3) Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen
1. die Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und
2. die Umsetzung und praktische Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraphen 32 und 33 Punkt
2.Ziffer 2 ABSCHNITT Regionalbeirat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat einzurichten (Regionalbeirat).
(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesdirektorium wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
Aufgaben und Verfahren
§ 21. (1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen.
In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler Ebene gegenüber der Landesorganisation,
2. Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle,
3. Beschluß über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen Organisation,
4. Genehmigung der regionalen Präliminarien,
5. Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und
6. Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(4) Der Beirat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisation obliegenden Aufgaben. Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind.
(6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen.
(7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates (§ 20 Abs. 2) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates und die Ausschußmitglie-ABSCHNITT Regionalbeirat
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
§ 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat einzurichten (Regionalbeirat).
(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesdirektorium wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.
(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.
(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.
Aufgaben und Verfahren
§ 21. (1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen.
In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler Ebene gegenüber der Landesorganisation,
2. Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle,
3. Beschluß über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen Organisation,
4. Genehmigung der regionalen Präliminarien,
5. Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und
6. Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.
(4) Der Beirat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisation obliegenden Aufgaben. Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind.
(6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen.
(7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates (Paragraph 20, Absatz 2,) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates und die Ausschußmitglie-
derder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
3. ABSCHNITT Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22. (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.
(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden.
4. ABSCHNITT Regionale Geschäftsstelle
§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
5. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Vorschriften
Behördliche Aufgaben
§ 24. (1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.
(4) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.
Datenverarbeitung
§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen; Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind; Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertrage-sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
3. ABSCHNITT Leiter der regionalen Geschäftsstelle
§ 22. (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.
(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden.
4. ABSCHNITT Regionale Geschäftsstelle
§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im Paragraph 19, Absatz eins, genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
5. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Vorschriften
Behördliche Aufgaben
§ 24. (1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 48, Absatz eins und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.
(4) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.
Datenverarbeitung
§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, das sind Namen; Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (Paragraph 31, Absatz 3,) notwendig sind; Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertrage-
nennen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.
(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so ist das Arbeitsmarktservice zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen; Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind; Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.
Rechtshilfe
§ 26. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 7 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie
versichert sind oder waren, an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für dieses eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 27 (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.
Geschäftsordnung
§ 28. (1) Zur näheren Regelung von Organisation, Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor der Beschlußfassung (Änderung) der Geschäftsordnung sind die Landesdirektorien anzuhören.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere eine weitestmögliche Delegierung der Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene vorzusehen. Weiters sind in die Geschäftsordnung Bestimmungen über Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren der Organe nach diesem Bundesgesetz, soweit dies nicht bereits im Gesetz geregelt ist, vorzusehen. In der Geschäftsordnung können bestimmte Geschäftsfälle, deren Erledigung sich der Verwaltungsrat vorbehalten will, genannt werden.
2. TEIL
Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundes-Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (Paragraph 30, Absatz 3,) stehen müssen.
(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so ist das Arbeitsmarktservice zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen; Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit; Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (Paragraph 31, Absatz 3,) notwendig sind; Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten; vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.
Rechtshilfe
§ 26. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 7, ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie
versichert sind oder waren, an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für dieses eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 27 (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitsmarktservice, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, gilt auch für Personen, die einem Ausschuß des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.
Geschäftsordnung
§ 28. (1) Zur näheren Regelung von Organisation, Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor der Beschlußfassung (Änderung) der Geschäftsordnung sind die Landesdirektorien anzuhören.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere eine weitestmögliche Delegierung der Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene vorzusehen. Weiters sind in die Geschäftsordnung Bestimmungen über Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren der Organe nach diesem Bundesgesetz, soweit dies nicht bereits im Gesetz geregelt ist, vorzusehen. In der Geschäftsordnung können bestimmte Geschäftsfälle, deren Erledigung sich der Verwaltungsrat vorbehalten will, genannt werden.
2. TEIL
Aufgaben
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines Ziel und Aufgabenerfüllung
§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundes-
regierungregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Z 1 behindern, überwinden zu helfen,
3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Abs. 1 sinnvoll ist, zu ermöglichen und
6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.
Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
§ 30. (1) Das Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so gestalten zu können, daß sie der Erreichung des in § 29 genannten Zieles bestmöglich dienen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu sorgen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Aufgaben gemäß Abs. 2 nicht selbst besorgen kann oder deren Besorgung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Aufgaben auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen oder Beteiligung an solchen, besorgt werden. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1
Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in § 29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
(4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es
— die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung,
— die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten,
— die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und
— die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung
erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.
(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zurzur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,
1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,
2. die Auswirkungen von Umständen, die eine unmittelbare Vermittlung im Sinne der Ziffer eins, behindern, überwinden zu helfen,
3. der Unübersichtlichkeit des Arbeitsmarktes entgegenzuwirken,
4. quantitative oder qualitative Ungleichgewichte zwischen Arbeitskräfteangebot und Arbeitskräftenachfrage zu verringern,
5. die Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn sie im Sinne des Absatz eins, sinnvoll ist, zu ermöglichen und
6. die wirtschaftliche Existenz der Arbeitslosen zu sichern.
Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung
§ 30. (1) Das Arbeitsmarktservice hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im 2. und 3. Hauptstück genannten Leistungen so gestalten zu können, daß sie der Erreichung des in Paragraph 29, genannten Zieles bestmöglich dienen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu sorgen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Aufgaben gemäß Absatz 2, nicht selbst besorgen kann oder deren Besorgung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Aufgaben auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen oder Beteiligung an solchen, besorgt werden. Durch eine solche vertragliche Vereinbarung dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins A, b, s, 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in Absatz 5, genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in Paragraph 29, genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben, sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Absatz 2, so zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
(4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es
— die Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung,
— die Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten,
— die notwendige Einheitlichkeit des Vorgehens und
— die Erreichung höchstmöglicher Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung
erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen.
(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des in Paragraph 29, genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur
Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.
2. HAUPTSTÜCK Dienstleistungen
§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und
7 Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13 und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen
I ABSCHNITT Allgemeines
Arten der finanziellen Leistungen
§ 33. Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind.
1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,
2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.
Beihilfen
§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte
Bewertung der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein internes Controlling einzurichten.
2. HAUPTSTÜCK Dienstleistungen
§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des Paragraph 29, ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen
1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und
7 Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Absatz 2, nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des Paragraph 9, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der Paragraphen 10, 11, 13 und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen
I ABSCHNITT Allgemeines
Arten der finanziellen Leistungen
§ 33. Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind.
1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3,,
2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 38 Punkt B, e, i, h, i, l, f, e, n, Paragraph 34, (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
(5) Sofern für Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
(6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte
Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.
(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
2. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
Zweck und Leistungsumfang
§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.
(3) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 2 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der Allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(4) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 2 Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrige Pflichtversicherung der einfache Betrag der Beihilfe.
(5) Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Abs. 2 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(6) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsmarktservice zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.
Krankenversicherung
§ 36. (1). Das Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (§ 39 a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376).
(3) Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
(4) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Entgelt.
(5) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Abs. 6) bleibt unberührt.
(6) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
Pfändbarkeit
§ 37. Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291 b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.
3. ABSCHNITT Rückforderung
§ 38. (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer
Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 59, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen.
(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
2. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
Zweck und Leistungsumfang
§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.
(3) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Absatz 2, Versicherte ist mit dem Hundertsatz der Allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(4) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Absatz 2, Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrige Pflichtversicherung der einfache Betrag der Beihilfe.
(5) Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Absatz 2, sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(6) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsmarktservice zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.
Krankenversicherung
§ 36. (1). Das Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (Paragraph 39, a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376).
(3) Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
(4) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Entgelt.
(5) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Absatz 6,) bleibt unberührt.
(6) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
Pfändbarkeit
§ 37. Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; Paragraph 291, b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.
3. ABSCHNITT Rückforderung
§ 38. (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer
Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.
4. HAUPTSTÜCK Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.
3. TEIL Längerfristiger Plan
§ 40. (1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen. Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
(2) Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß § 59 Abs. 2 entspricht.
(3) Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Abs. 2 festgelegten Verfahren.
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
Eigener Wirkungsbereich
§ 41. (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/ 1994) zu ersetzen.
(3), Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Sonderunterstützungsgesetz und nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
Präliminarien
§ 43. (1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im gemäß § 41 umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen.
(2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes gemäß § 40
1. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres und
2. einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt ist, zu enthalten.
(3) Die Präliminarien haben festzulegen, inwieweit die einzelnen Ausgabenpositionen der Präliminarien innerhalb der Bestimmungen der Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) überschritten werden können. Ebenso haben die Präliminarien festzulegen, inwieweit der Personalplan überschritten werden kann. Eine Überschreitung in einem 25 vH übersteigenden Ausmaß ist jedenfalls unzulässig. Durch Überschreitung einzelner Ausgabenpositionen der Präliminarien darf die Gesamtausgabensumme nicht überschritten werden.
Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.
4. HAUPTSTÜCK Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.
3. TEIL Längerfristiger Plan
§ 40. (1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen. Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
(2) Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß Paragraph 59, Absatz 2, entspricht.
(3) Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Absatz 2, festgelegten Verfahren.
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
Eigener Wirkungsbereich
§ 41. (1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der Ausgaben gemäß Paragraph 51, zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/ 1994) zu ersetzen.
(3), Die Ausgaben gemäß Paragraph 51, sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Absatz eins, sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Sonderunterstützungsgesetz und nach Artikel römisch 21 , des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(2) Für den im Absatz eins, umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
Präliminarien
§ 43. (1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im gemäß Paragraph 41, umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen.
(2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes gemäß Paragraph 40 1, alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres und
2. einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt ist, zu enthalten.
(3) Die Präliminarien haben festzulegen, inwieweit die einzelnen Ausgabenpositionen der Präliminarien innerhalb der Bestimmungen der Finanzordnung (Paragraph 47, Absatz 2,) überschritten werden können. Ebenso haben die Präliminarien festzulegen, inwieweit der Personalplan überschritten werden kann. Eine Überschreitung in einem 25 vH übersteigenden Ausmaß ist jedenfalls unzulässig. Durch Überschreitung einzelner Ausgabenpositionen der Präliminarien darf die Gesamtausgabensumme nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Die Präliminarien beschließt der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Vorstand hat bei der Erstellung des Präliminarienentwurfes auf den Bundesvoranschlagsentwurf Bedacht zu nehmen.
(5) Die Nichtgenehmigung der Präliminarien kann mit der Auflage erfolgen, daß die Präliminarien auf der Grundlage des Bundesvoranschlages zu erstellen sind, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestehender Verpflichtungen gefährdet ist.
(6) Eine Überschreitung der Gesamtausgabensumme ist nur durch eine Änderung der Präliminarien möglich, die den Bestimmungen über die Erstellung der Präliminarien unterliegt.
Provisorium
§ 44. (1) Wenn zu Beginn des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, tritt ein Provisorium in Kraft. Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, Leistungen auf Grund bestehender Verpflichtungen nach Maßgabe der Fälligkeit der Ansprüche zahlbar zu stellen. Darüber hinaus kann es während der Dauer des Provisoriums monatlich Verpflichtungen für das laufende Jahr eingehen, soweit sich aus diesen Verpflichtungen keine fälligen Ansprüche ergeben, die monatlich mehr als ein Zwölftel der Präliminarien des Vorjahres ergeben.
(2) Wenn bis Ende des ersten Quartales des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Präliminarien festzulegen.
Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 45. (1) Der Vorstand hat für den in § 41 umschriebenen Wirkungsbereich für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Vermögensbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und diesen zusammen mit einem Geschäftsbericht bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Genehmigung verweigern, wenn der Jahresabschluß oder der Geschäftsbericht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere wenn die arbeitsmarktpolitischen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Bei der Genehmigung bzw Verweigerung der Genehmigung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Rechnungsabschluß
§ 46. Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Finanzvorschriften
§ 47 (1) Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in § 41 umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches, DRGBl. S 219/1897, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses sind einer Rücklage zuzuführen.
(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine Finanzordnung nach den Grundsätzen des VIII. Abschnittes der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570, zu erlassen. In der Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
1. Vorhaben im Sinne des § 41, die im Einzelfall 50 Millionen Schilling übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der Gesamtaufwand, bei unbefristeten das l0fache des Jahresaufwandes 50 Millionen Schilling übersteigt;
2. das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
3. Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
4. Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen und
5. die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Jahr 5 Millionen Schilling übersteigt.
Kreditaufnahmen
§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales imDie Präliminarien beschließt der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Vorstand hat bei der Erstellung des Präliminarienentwurfes auf den Bundesvoranschlagsentwurf Bedacht zu nehmen.
(5) Die Nichtgenehmigung der Präliminarien kann mit der Auflage erfolgen, daß die Präliminarien auf der Grundlage des Bundesvoranschlages zu erstellen sind, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestehender Verpflichtungen gefährdet ist.
(6) Eine Überschreitung der Gesamtausgabensumme ist nur durch eine Änderung der Präliminarien möglich, die den Bestimmungen über die Erstellung der Präliminarien unterliegt.
Provisorium
§ 44. (1) Wenn zu Beginn des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, tritt ein Provisorium in Kraft. Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, Leistungen auf Grund bestehender Verpflichtungen nach Maßgabe der Fälligkeit der Ansprüche zahlbar zu stellen. Darüber hinaus kann es während der Dauer des Provisoriums monatlich Verpflichtungen für das laufende Jahr eingehen, soweit sich aus diesen Verpflichtungen keine fälligen Ansprüche ergeben, die monatlich mehr als ein Zwölftel der Präliminarien des Vorjahres ergeben.
(2) Wenn bis Ende des ersten Quartales des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Präliminarien festzulegen.
Jahresabschluß und Geschäftsbericht
§ 45. (1) Der Vorstand hat für den in Paragraph 41, umschriebenen Wirkungsbereich für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Vermögensbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen und diesen zusammen mit einem Geschäftsbericht bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Genehmigung verweigern, wenn der Jahresabschluß oder der Geschäftsbericht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere wenn die arbeitsmarktpolitischen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Bei der Genehmigung bzw Verweigerung der Genehmigung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Rechnungsabschluß
§ 46. Für die Gebarung des in Paragraph 42, umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Besondere Finanzvorschriften
§ 47 (1) Das Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in Paragraph 41, umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches, DRGBl. S 219 aus 1897,, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses sind einer Rücklage zuzuführen.
(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine Finanzordnung nach den Grundsätzen des römisch acht. Abschnittes der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570, zu erlassen. In der Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
1. Vorhaben im Sinne des Paragraph 41,, die im Einzelfall 50 Millionen Schilling übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der Gesamtaufwand, bei unbefristeten das l0fache des Jahresaufwandes 50 Millionen Schilling übersteigt;
2. das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
3. Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
4. Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen und
5. die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Jahr 5 Millionen Schilling übersteigt.
Kreditaufnahmen
§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn
1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder
2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
Sonderbewertungsrechte
§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.
(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.
Arbeitsmarktrücklage
§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Innerhalb der Arbeitsmarktrücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27 a Abs. 8 und 35 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (Haftungsrücklage) zu bilden. Die Haftungsrücklage bleibt bei der Beurteilung der Vermögenslage des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 6 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 0,5 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des Bundes im Rahmen der gebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Arbeitsmarktrücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.
(4) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die Zwecke gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes sowie die Zwecke gemäß Abs. 2 und 3 und § 51 erfüllt werden können. Die Einnahmen aus Provisionen für Haftungen sind der Haftungsrücklage zuzuführen.
Auflösung der Rücklage
§ 51. (1) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesfinanzgesetz für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.
(2) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn
1. in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) nicht gedeckt ist, oder
2. die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
(3) Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
Sonderbewertungsrechte
§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.
(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.
Arbeitsmarktrücklage
§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
(2) Innerhalb der Arbeitsmarktrücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß Paragraphen 27, a Absatz 8 und 35 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (Haftungsrücklage) zu bilden. Die Haftungsrücklage bleibt bei der Beurteilung der Vermögenslage des Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Absatz 2, beträgt 0,5 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des Bundes im Rahmen der gebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Arbeitsmarktrücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.
(4) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes sowie die Zwecke gemäß Absatz 2 und 3 und Paragraph 51, erfüllt werden können. Die Einnahmen aus Provisionen für Haftungen sind der Haftungsrücklage zuzuführen.
Auflösung der Rücklage
§ 51. (1) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesfinanzgesetz für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.
(2) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher
Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.
Strafeinnahmen
§ 52. Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.
5. TEIL Personal
Personalaufnahme
§ 53. Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.
Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
§ 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und Beendigungsbestimmungen zu enthalten.
(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice angehört, entspricht.
(4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,
3. die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter und
4. der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes- und der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.
Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
§ 55. Hinsichtlich des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) gilt der I. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
§ 56. (1) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,
3. die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende Bedienstete,
4. für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,
5. für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,
Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.
Strafeinnahmen
§ 52. Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, zuzuführen.
5. TEIL Personal
Personalaufnahme
§ 53. Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.
Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse
§ 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und Beendigungsbestimmungen zu enthalten.
(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice angehört, entspricht.
(4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Absatz 3, bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,
3. die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter und
4. der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes- und der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.
Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen
§ 55. Hinsichtlich des Kollektivvertrages (Paragraph 54, Absatz 2,) gilt der römisch eins. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften
§ 56. (1) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, mit folgender Maßgabe:
1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,
3. die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende Bedienstete,
4. für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,
5. für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,
6.Ziffer 6 die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,
7. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
8. wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.
(2) Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter 40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der: Funktionsperiode des Zentralausschusses der I. Teil, 5. Hauptstück, und der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Personalausbildung
§ 57 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29 bestmöglich sicherzustellen.
(2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.
6. TEIL Aufsicht
I. HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Aufgaben im behördlichen Verfahren
§ 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
§ 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen.
(4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.
(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.
(6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen.
(7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,
7. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
8. wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.
(2) Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter 40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der: Funktionsperiode des Zentralausschusses der römisch eins. Teil, 5. Hauptstück, und der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Personalausbildung
§ 57 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 29, bestmöglich sicherzustellen.
(2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.
6. TEIL Aufsicht
I. HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales
Aufgaben im behördlichen Verfahren
§ 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich
§ 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 29,) zu prüfen.
(4) Zur Prüfung gemäß Absatz 3, gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.
(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (Paragraph 3,), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.
(6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen.
(7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister. für Arbeit und Soziales kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
7 TEIL Sonderbestimmungen
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 61. (1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes befreit.
8. TEIL Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice
§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit
Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.
(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39
(4) Für die Nutzung von Räumlichkeiten in Gebäuden, die im Eigentum des Bundes stehen und nicht ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmet sind, ist kein Nutzungsentgelt zu entrichten, sofern sie nicht im Nutzungsrecht der Bundesimmobiliengesellschaft stehen.
(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12 a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12 a Abs. 3 leg. cit. dar.
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 63. Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (§ 54 Abs; 2) oder bis zur Erlassung von Richtlinien (§ 54 Abs. 3) gelten für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, sind auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Übergang der Bediensteten
§ 64. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme derDer Bundesminister. für Arbeit und Soziales kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
7 TEIL Sonderbestimmungen
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 61. (1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes befreit.
8. TEIL Übergangsbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice
§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit
Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.
(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39
(4) Für die Nutzung von Räumlichkeiten in Gebäuden, die im Eigentum des Bundes stehen und nicht ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmet sind, ist kein Nutzungsentgelt zu entrichten, sofern sie nicht im Nutzungsrecht der Bundesimmobiliengesellschaft stehen.
(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12, a Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 3, leg. cit. dar.
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
§ 63. Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (Paragraph 54, Abs; 2) oder bis zur Erlassung von Richtlinien (Paragraph 54, Absatz 3,) gelten für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, sind auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Übergang der Bediensteten
§ 64. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der
inSub-Litera, i, n Abs. 3 genannten Bediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
(2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember
1994 bei den Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner
1995 vorläufig folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an,
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt. Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1994
1. bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der Buchhaltung beschäftigt sind oder
2. im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,
sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Dienstleistung
zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (§ 74), so gilt folgendes:
Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz bzw der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw der Richtlinien oder dem späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 ist binnen einem Jahr der Arbeitsplatz bzw Dienstgeber endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung festzulegen.
(5) Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.
(6) Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören, haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten.
(7) Ein Beamter, der gemäß Abs. 6 in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum ArbeitsmarktserviceAbsatz 3, genannten Bediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
(2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember
1994 bei den Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner
1995 vorläufig folgende Regelung:
1. Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an,
2. den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt. Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Paragraph 39, Absatz 2, 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr 333, findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Paragraph 54, Absatz 2,) bzw der Richtlinien (Paragraph 54, Absatz 3,) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1994
1. bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der Buchhaltung beschäftigt sind oder
2. im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,
sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Dienstleistung
zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Paragraph 39, Absatz 2, 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Paragraph 54, Absatz 2,) bzw der Richtlinien (Paragraph 54, Absatz 3,) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
(4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (Paragraph 74,), so gilt folgendes:
Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz bzw der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw der Richtlinien oder dem späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ist binnen einem Jahr der Arbeitsplatz bzw Dienstgeber endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung festzulegen.
(5) Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß Absatz 2, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.
(6) Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören, haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten.
(7) Ein Beamter, der gemäß Absatz 6, in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice
aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der Beendigung! des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.
Besondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten
§ 65. Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3. lit. a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen erfolgt ist.
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 66. Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der §§ 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
Forderungsübergang
§ 67 Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.
Personalvertretung
§ 68. Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.
Ämter des Arbeitsmarktservice
§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle endgültig; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden.
(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.
Mitwirkung des Bundesrechenamtes
§ 70. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berech-
aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der Beendigung! des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.
Besondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten
§ 65. Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3. Litera a, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen erfolgt ist.
Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
§ 66. Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Paragraphen 24, a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
Forderungsübergang
§ 67 Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.
Personalvertretung
§ 68. Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 56,, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.
Ämter des Arbeitsmarktservice
§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle endgültig; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden.
(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.
Mitwirkung des Bundesrechenamtes
§ 70. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berech-
nungnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.
(3) Das Bundesrechenamt hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.
(4) Hinsichtlich des Entgeltes an das Bundesrechenamt für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen des Bundesrechenamtes gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.
3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen
Übergang betreffend Arbeits- und Landesarbeitsämter
§ 71. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (§ 23) als Hilfsapparat der regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Arbeitsamt" und die Landesgeschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Landesarbeitsamt" führen und diese Bezeichnungen auch auf amtlichen Schriftstücken verwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27 August 1976 über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 474/1991, als Verordnung auf Grund des § 24 Abs. 1 weiter.
(3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.
Verwaltungsverfahren
§ 72. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994 beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle,
sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.
Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 73. Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.
Aufgabenübergang
§ 74. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen.
(2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1. Juli 1997 zu erfolgen.
4. HAUPTSTÜCK Erstmalige Maßnahmen
§ 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.
(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.
und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.
(3) Das Bundesrechenamt hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des Paragraph 42, gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.
(4) Hinsichtlich des Entgeltes an das Bundesrechenamt für die in den Absatz eins bis 3 genannten Dienstleistungen des Bundesrechenamtes gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.
3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen
Übergang betreffend Arbeits- und Landesarbeitsämter
§ 71. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (Paragraph 23,) als Hilfsapparat der regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (Paragraph 17,) als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle (Paragraph 10,) als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Arbeitsamt" und die Landesgeschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Landesarbeitsamt" führen und diese Bezeichnungen auch auf amtlichen Schriftstücken verwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27 August 1976 über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1991,, als Verordnung auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, weiter.
(3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.
Verwaltungsverfahren
§ 72. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994 beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle,
sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.
Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 73. Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.
Aufgabenübergang
§ 74. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen.
(2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1. Juli 1997 zu erfolgen.
4. HAUPTSTÜCK Erstmalige Maßnahmen
§ 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (Paragraph 28,) und eine erste Finanzordnung (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.
(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter für zwei Jahre. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dem Kreis der nicht auf Vorschlag bestellten Mitglieder und je ein Stellvertreter aus dem Kreis der auf Vorschlag der Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder zu bestellen. Die Stellvertreter haben den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt die Landesgeschäftsführer und ihre Stellvertreter auf der Grundlage einer Ausschreibung.
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
Verweisungen
§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 77 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 48 Abs. 5 und 6, § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 1 1. Satz, § 62 Abs. 1, 2 und 3 und § 70 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft, und § 62 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und § 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 und 6, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 und § 48 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Inkrafttreten-
§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am I.Juli 1994 in Kraft.
(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter für zwei Jahre. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dem Kreis der nicht auf Vorschlag bestellten Mitglieder und je ein Stellvertreter aus dem Kreis der auf Vorschlag der Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder zu bestellen. Die Stellvertreter haben den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt die Landesgeschäftsführer und ihre Stellvertreter auf der Grundlage einer Ausschreibung.
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
Verweisungen
§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 77 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 42,, Paragraph 48, Absatz 5 und 6, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins, 1. Satz, Paragraph 62, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 70, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 2, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich Paragraph 61, Absatz eins,, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft, und Paragraph 62, Absatz 5, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich Paragraph 61, Absatz eins,, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und Paragraph 65, der Bundeskanzler, hinsichtlich Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2 und 3 und Paragraph 48, Absatz 2, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Inkrafttreten-
§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 4, 7, Absatz 4, Ziffer 5 und 6, 13 Absatz eins, 15, Absatz 2, 20, Absatz 2, 54, Absatz 3 und 4, 62 Absatz 2 bis 4, 69 und 75 am römisch eins.Juli 1994 in Kraft.
(2) Paragraph 62, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 69, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Paragraphen 5, Absatz 4, 7, Absatz 4, Ziffer 5 und 6, 15 Absatz 2 und 54 Absatz 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) Paragraph 75, Absatz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.
Klestil Vranitzky