Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien," 2. Paragraph 25, lautet: „Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien § 25. (1) An medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen : 1. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den Paragraphen 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992; 2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf; 3. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen. (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde." 3. Paragraph 37, Absatz 3, lautet: „(3) Bei jeder Stipendienstelle ist ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle anerkannten Fachhochschul-Studiengänge und ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle bestehenden medizinisch-technischen Akademien einzurichten." 4. Paragraph 37, Abs: 5 lautet: „(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert." 5. Paragraph 38, Absatz 2, lautet: „(2) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen und von medizinisch-technischen Akademien bestehen jeweils aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar die Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerschaft, die Studierenden an medizinisch-technischen Akademien nach Anhörung der Direktion und der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde." 6. Paragraph 38, Absatz 4, lautet: „(4) Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen." 7. Paragraph 38, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar 1. der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung, 2. die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und 3. der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde." 8. Paragraph 39, Absatz 2, lautet: „(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21.Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31.Mai zu stellen. Für Fachhochschul-Studiengänge sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Bei medizinisch-technischen Akademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen." 9. Paragraph 39, Absatz 3, lautet: „(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an Akademien und medizinisch-technischen Akademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen." 10. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien." 11. Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Studierenden an medizinisch-technischen Akademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt," 12. Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Studierende an medizinisch-technischen Akademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen." 13. Paragraph 50, Absatz 4, lautet: „(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde." 14. An Paragraph 74, wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien." 15. Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz." 16. An Paragraph 78, wird folgender Absatz 4. angefügt: „(4) Der Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, der Paragraph 25,, der Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 5,, der Paragraph 38, Absatz 2,, 4 und 7, der Paragraph 39, Absatz 2 und 3, der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4,, der Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3,, der Paragraph 48, Absatz eins,, der Paragraph 50, Absatz 4,, der Paragraph 74, Absatz 7 und der Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1994, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft."

Klestil Vranitzky