Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien," 2. Paragraph 25, lautet: „Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien § 25. (1) An medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen : 1. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den Paragraphen 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992; 2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf; 3. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen. (2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde." 3. Paragraph 37, Absatz 3, lautet: „(3) Bei jeder Stipendienstelle ist ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle anerkannten Fachhochschul-Studiengänge und ein Senat für Studierende der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stipendienstelle bestehenden medizinisch-technischen Akademien einzurichten." 4. Paragraph 37, Abs: 5 lautet: „(5) Der zuständige Bundesminister kann nach Anhörung der obersten akademischen Behörde (Direktion, Schulleitung) und des zuständigen Organs der Hochschülerschaft an der Hochschule (Vertretung der Studierenden an den Akademien) durch Verordnung die Aufgaben des jeweiligen Senates einem anderen Senat der Studienbeihilfenbehörde zuweisen, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit des Verfahrens erfordert." 5. Paragraph 38, Absatz 2, lautet: „(2) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen und von medizinisch-technischen Akademien bestehen jeweils aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar die Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerschaft, die Studierenden an medizinisch-technischen Akademien nach Anhörung der Direktion und der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde." 6. Paragraph 38, Absatz 4, lautet: „(4) Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen." 7. Paragraph 38, Absatz 7, lautet:
Klestil Vranitzky