ABSCHNITT A Artikel römisch eins Auf Grund des Artikel 49, a B-VG wird in der Anlage 1 die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wiederverlautbart. Artikel römisch zwei Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Paragraph 218, des Bundesgesetzes über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,; 2. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1976), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1976,; 3. Paragraph 19, des Bundesgesetzes, mit welchem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen erlassen werden (Preisgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,; 4. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungsnovelle 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1978,; 5. Paragraph 8, des Dorotheumsgesetzes, BGBl. Nr. 66/ 1979; 6. Paragraph 14, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/ 1980; 7. Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,; 8. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungs-Novelle 1981), Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,; 9. Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1982,; 124 10. Paragraph 31, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,; 11. Paragraph 86, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,; 12. Artikel römisch zwei, des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,; 13. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1985,; 14. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,; 15. Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,; 16. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,; 17. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1989,; 18. Abschnitt römisch vier des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz — PKG), über die Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, über die Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,; 19. Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl.

Nr. 326/ 1987, das Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, und das Umweltfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,, geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz — AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,; 20. Artikel römisch 21 , des Bundesgesetzes über das Firmenbuch und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, des Amtslöschungsgesetzes, des Umwandlungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Exekutionsordnung, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes und der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,; 21. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Gewerbeordnungsnovelle 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1991,; 22. Paragraph 18, des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,; 23. Artikel römisch sieben, des Bundesgesetzes, mit dem ein Weinsteuergesetz 1992 eingeführt wird, sowie das Alkoholabgabegesetz 1973, das Weingesetz 1985, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Finanzausgleichsgesetz 1989, das Bewertungsgesetz 1955 und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,; 24. Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/ 1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/ 1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/ 1950 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,, geändert wird (Akkreditierungsgesetz — AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,; 25. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1992), BGBl. Nr. 29/ 1993; 26. Artikel römisch elf, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,; 27. Artikel römisch sechzehn, des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532; 28. Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 — ZTG) sowie Änderungen der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,; 29. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes im Paragraph 182, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1978,; 30. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Paragraph 236, c Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 101/J986; 31. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Paragraph 71, a und des Paragraph 77, Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1986,; 32. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge im Paragraph 28, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1992,. Artikel römisch drei Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

 

 

 

 

Artikel römisch vier Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen entfallen. 1. Paragraph 6, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, Artikel römisch eins, 2 10) 2. Paragraph 24, samt Überschrift Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, Artikel römisch eins, Ziffer 42,) 3. Paragraph 25, samt Überschrift und Untergruppenbezeichnung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, Artikel römisch eins, 2 43) 4. Paragraph 28, a Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, Artikel römisch eins, Ziffer 49,) 5. Paragraph 32, Absatz 4, zweiter Satz (Paragraph 2, des Kraftfahrliniengesetzes tritt gemäß 2 29 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens außer Kraft) 6. Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz (Artikel römisch fünf, Absatz 4, des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468 / 1992) 7 Paragraph 89, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, Artikel römisch eins, Ziffer 115,) 8. Paragraph 22, Absatz 11, erster Halbsatz, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, [die Worte „der Arbeitsvermittler (Paragraph 124, Ziffer eins,)"], Paragraph 124, Ziffer eins,, Paragraph 128,, Paragraph 129,, Paragraph 373, f Absatz eins, (die Worte „in den Paragraphen 128, Absatz eins, und") sowie der Klammerausdruck nach Paragraph 376, Ziffer 14, a (die im Artikel römisch drei, der Gewerbeordnungsnovelle 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 686, und im Artikel römisch vier, Absatz 3, der Gewerberechtsnovelle

1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, für das mit 1. Juli 1993 vorgesehene Inkrafttreten der Bestimmungen über das Gewerbe der Arbeitsvermittler statuierte Bedingung wurde nicht erfüllt) 9. Paragraph 343, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, Artikel römisch eins, Ziffer 131,) 10. Paragraph 367 :, die bisherigen Ziffern 55 bis 60 (diesen Bestimmungen wurde — obwohl eine formelle Aufhebung unterblieb — materiell derogiert) 11. Paragraph 374, (durch Zeitab'lauf und Änderung der Rechtslage bedeutungslos geworden) 12. Im Paragraph 375, Absatz eins, entfallen folgende durch Zeitablauf oder Änderung der Rechtslage bedeutungslos gewordene Bestimmungen: Ziffer 3, 10, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 35, 36, 45, 46, 49, 51, 52, 53, 55, 56,, 57, 58, 61, 63, 66, 67 und 68. Die Ziffern 4, 5, 6, 16, 20, 26, 30, 31, 32, 33, 38, 47, 48, 50, 60, 64 und 65 wurden durch die Gewerberechtsnovelle 1992 aufgehoben. 13. Im Paragraph 376, entfallen folgende durch Zeitablauf oder Änderung der Rechtslage bedeutungslos gewordene Bestimmungen: Ziffer eins,, Ziffer 7, Absatz eins, und 3, Ziffer 9, a, Ziffer 13,, Ziffer 15, Absatz eins und 2, Ziffer 18,, Ziffer 21,, Ziffer 27,, Ziffer 27, a, Ziffer 28, a, Ziffer 29,, Ziffer 31, Absatz eins, und 3, Ziffer 32,, Ziffer 33,, Ziffer 33, a, Ziffer 34, b, Ziffer 35,, Ziffer 36,, Ziffer 36, a, Ziffer 37,, Ziffer 40,, Ziffer 43, sowie der Klammerausdruck nach Ziffer 15 Punkt W, e, i, t, e, r, s, werden folgende bereits früher aufgehobene oder außer Kraft getretene Bestimmungen nicht mehr wiederverlautbart: Ziffer 2,, Ziffer 6,, Ziffer 8,, Ziffer 17,, Ziffer 34, a, Ziffer 38,, Ziffer 45 und Ziffer 47, Absatz 2, Litera b bis d. 14. Paragraph 377, Absatz eins bis 7 und 9 (durch Zeitablauf bedeutungslos geworden). Artikel römisch fünf Es werden folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen : 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, entfällt die Fassungsangabe des Arbeitsmarktförderungsgesetzes; im übrigen bleibt diese Bestimmung in ihrer Stammfassung erhalten, da die im Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1991, statuierte Bedingung nicht erfüllt wurde. 2. Im Paragraph 2, Absatz 4, wird die Ziffer eins, a als Ziffer 2, bezeichnet; die bisherigen Ziffer 2 bis 7 werden dadurch zu Ziffer 3, bis 8. Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, und im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, erforderlich. 3. Im Paragraph 2, werden die Absatz 4, a und 4 b als Absatz 5, und 6 bezeichnet; die bisherigen Absatz 5 bis 12 werden dadurch zu Absatz 7 bis 14, Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6 und 7, im Paragraph 2, Absatz 6, sowie im Paragraph 143, Ziffer 7, erforderlich. 4. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33"). 5. Im Paragraph 7, wird der bisherige Absatz 7, zum Absatz 6,, da der bisherige Absatz 6, entfällt. 6. Im Paragraph 22, Absatz 10, wird ein Redaktionsversehen behoben (die richtige Bezeichung des Gewerbes lautet: „Lebens- und Sozialberater"). 7. Im Paragraph 22, Absatz 11, wird ein Redaktionsversehen behoben (das Zitat lautet richtig „§ 127 Ziffer 28,). 8. Im Paragraph 23, a Absatz 3, wird die mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geltende Rechtslage berücksichtigt. 9. Im Paragraph 34, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 3, nicht mehr aufgenommen (entfallen gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, Artikel römisch eins, Ziffer 32,), die Ziffer 4 bis 11 werden dadurch zu Ziffer 3, bis 10. Dadurch wird eine Anpassung im Absatz 2, erforderlich. Im Absatz 4, wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33"). 10. Im Paragraph 39, werden die bisherigen Absatz 6 und 7 als Absatz 5 und 6 bezeichnet, da der bisherige Absatz 5, entfällt. Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 40, Absatz 2 und 4 erforderlich. 11. Im Paragraph 46, werden die bisherigen Absatz 5 und 6 als Absatz 4 und 5 bezeichnet, da der bisherige Absatz 4, entfällt. 12. Im Paragraph 47, wird der bisherige Absatz 5, als Absatz 4, bezeichnet, da der bisherige Absatz 4, entfällt. Weiters wird die Novellierungsanordnung des Artikel römisch eins, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, nur in bezug auf den zweiten Klammerausdruck verwirklicht, da sie für den ersten Klammerausdruck unzutreffend ist. 13. Im Paragraph 49, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 2, bezeichnet, da der bisherige Absatz 2, entfällt. Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 345, Absatz 6, und Absatz 8, Ziffer 4, und im Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 13, erforderlich. 14. Im Paragraph 50, Absatz eins, wird die Ziffer 5, a als Ziffer 6, bezeichnet; die bisherigen Ziffer 6 bis ? werden dadurch zu Ziffer 7 bis 10, Im Absatz 2, wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33"). 15. Im Paragraph 53, wird der bisherige Absatz 2, nicht mehr aufgenommen (entfallen gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, Artikel römisch eins, Ziffer 48,); die bisherigen Absatz 3 bis 6 werden dadurch als Absatz 2 bis 5 bezeichnet. Dadurch werden Anpassungen im nunmehrigen Absatz 5, sowie im Paragraph 2, Absatz 2,, im Paragraph 367, Ziffer 19, und im Paragraph 368, Ziffer 6, und 7 erforderlich. 16. Paragraph 56, Absatz 2, wurde mit der derzeit geltenden Rechtslage (Elektrotechnikgesetz 1992) in Übereinstimmung gebracht. 17. Im Paragraph 73, werden die bisherigen Absatz 2 und 3 nicht mehr aufgenommen (aufgehoben

durch Paragraph 18, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,); dadurch werden die bisherigen Absatz 4 bis 8 als Absatz 2 bis 6 bezeichnet. Dementsprechend sind auch die Verweisungen zwischen den Absätzen anzupassen. 18. Im Paragraph 78, werden die bisherigen Absatz 4 und 5 als Absatz 2, und 3 bezeichnet, da die bisherigen Absatz 2 und 3 entfallen. Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 81, Absatz 2, 2 1, im Paragraph 356, Absatz 4,, im Paragraph 359, Absatz 5 und im Paragraph 360, Absatz eins, erforderlich. 19. Im Paragraph 80, wird Absatz eins, a als Absatz 2, bezeichnet; die bisherigen Absatz 2 bis 4 werden dadurch zu Absatz 3 bis 5, Dadurch werden Anpassungen im Absatz eins, sowie im nunmehrigen Absatz 4, erforderlich. 20. Im Paragraph 87, Absatz 5, wird bei der Angabe der . Fundstelle des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen dessen Wiederverlautbarung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987, berücksichtigt. 21. Im Paragraph 88, wird Absatz 2, a als Absatz 3, bezeichnet; die bisherigen Absatz 3 und 4 werden dadurch zu Absatz 4, und 5. Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 361, Absatz eins und 2 erforderlich. 22. Im Paragraph 117, Absatz eins, wird ein Redaktionsversehen behoben (das Zitat lautet richtig „§ 94 Ziffer 73,). 23. Im Paragraph 148, wird Absatz eins, a als Absatz 2, bezeichnet; der bisherige Absatz 2, wird dadurch zum Absatz 3 Punkt 24, Im Paragraph 152, wird Absatz eins, a als Absatz 2, bezeichnet; die bisherigen Absatz 2, bis 7 werden dadurch zu Absatz 3 bis 8, Dadurch wird eine Anpassung im nunmehrigen Absatz 7, erforderlich. 25. Im Paragraph 204, Absatz 2, werden die Worte „Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch das tatsächliche Inkrafttretensdatum ersetzt. 26. Im Paragraph 205, Absatz 5, wird ein Fehlzitat berichtigt (die Wortfolge „und 5" entfällt). 27. Im Paragraph 213, Absatz 4, wird das Zitat an die geltende Rechtslage angepaßt (Futtermittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,). 28. Im Paragraph 217, Absatz 2, wird das Zitat an die geltende Rechtslage angepaßt (Futtermittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,). 29. Im Paragraph 286, wird Absatz 2, a als Absatz 3, bezeichnet; die bisherigen Absatz 3, und 4 werden dadurch zu Absatz 4 und 5 Punkt 30, Im Paragraph 292, Absatz 2, wird das im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung geltende Finanzausgleichsgesetz zitiert. 31. Im Paragraph 338, Absatz eins, wird ein Fehlzitat berichtigt und im Absatz 3, wird das Zitat angepaßt. Im Absatz 6, wird auf das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, Bezug genommen. 32. Im Paragraph 340, Absatz 3, erfolgt eine Anpassung an die Terminologie der 8. Handelskammergesetznovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,. 33. Im Paragraph 360, werden die Absatz eins, a und 1 b als Absatz 2 und 3 bezeichnet; dadurch werden die bisherigen Absatz 2 bis 4 zu Absatz 4 bis 6, Dementsprechend sind auch die Verweisungen zwischen den Absätzen anzupassen. 34. Im Paragraph 361, wird der bisherige Absatz 4, als Absatz 3, bezeichnet, da der bisherige Absatz 3, entfällt. 35. Im Paragraph 365, c wird der Text an die Terminologie des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, angepaßt. 36. Im Paragraph 366, werden die Ziffer 3 bis 7 als Ziffer 2 bis 6 bezeichnet, da die bisherige Ziffer 2, entfällt. Dadurch werden Anpassungen im Paragraph 336 und im Paragraph 372, Absatz 2, erforderlich. 37. Im Paragraph 367, wird Ziffer 5, a als Ziffer 6, bezeichnet; dadurch werden die Ziffer 6 bis 8 zu den Ziffer 7 bis 9, Ziffer 16, a wird als Ziffer 17, bezeichnet; dadurch werden die Ziffer 17 bis 22 zu den Ziffer 18 bis 23, Die bisherigen Ziffer 25 und 26 werden als Ziffer 24 und 25 bezeichnet. Die Ziffer 27 bis 34 werden als Ziffer 26 bis 33 bezeichnet. Z 34 a wird als Ziffer 34, bezeichnet. Ziffer 49, a wird als Ziffer 50, bezeichnet; dadurch werden die Ziffer 50 bis 53 zu Ziffer 51 bis 54, In Ziffer 14, wird ein Redaktionsversehen behoben (Entfall der Bezeichnung „Abs. 1" nach „§ 33"). Dadurch werden auch Anpassungen im Paragraph 2, Absatz 2, und im Paragraph 372, Absatz 2, erforderlich. In Ziffer 43, werden die Gewerbe der Reihung des Paragraph 127, entsprechend umgereiht. Weiters wird ein Fehlzitat berichtigt. 38. Im Paragraph 368, wird Ziffer eins Punkt 11 bis eins Punkt 21 als Ziffer eins Punkt 8 bis eins Punkt 18 bezeichnet. Ziffer eins Punkt 22, bis 1.24 wird als Ziffer eins Punkt 19 bis eins Punkt 21 bezeichnet. Z 1.25 wird als Ziffer eins Punkt 22, bezeichnet. Die Ziffer 10 und 11 werden als Ziffer 9 und 10 bezeichnet. In Ziffer 6, wird ein Redaktionsversehen behoben (das Zitat lautet richtig „oder des Paragraph 251,). Die Ziffer 14 bis 16 werden als ZU bis 13 bezeichnet. Die Ziffer 17, wird als Ziffer 14, bezeichnet. In Ziffer 14, wird das Zitat entsprechend angepaßt („Z 1 bis 13"). 39. Im Paragraph 372, Absatz 2, entfällt der Beistrich nach dem Zitat „§ 359 Absatz eins, und das Zitat „§ 376 Ziffer eins, Absatz 4, lit. b" 40. Das römisch fünf a. Hauptstück wird als römisch sechs. Hauptstück bezeichnet. Dadurch wird das römisch sechs. Hauptstück zum römisch sieben. Hauptstück. Im Paragraph 51, Absatz eins, wird das Zitat entsprechend angepaßt. 41. Das römisch sieben. Hauptstück erhält den Titel „Übergangsbestimmungen und Vollziehung" Die Überschrift vor Paragraph 374, entfällt.

Die Überschrift vor Paragraph 375, lautet: „1. Übergangsbestimmungen" Die Überschrift vor Paragraph 381, lautet: „2. Vollziehung" 42. Im Paragraph 375, Absatz eins, Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 374, Absatz 2, und" In Ziffer 11, ist nur Artikel römisch eins, Ziffer 6, der dort genannten Verordnung als weiterhin in Geltung stehend anzuführen. In. Ziffer 25, entfällt der letzte Halbsatz. Ziffer 59, wird auf die derzeit geltende Rechtslage abgestellt. In den Ziffer 69, 70, 71, 72 und 73 werden jeweils die Worte „dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „der Gewerbeordnung 1973" ersetzt. 43. Im Paragraph 375, Absatz 2, wird vor dem Wort „Aufrechterhaltung" der Artikel „die" eingefügt. 44. Im Paragraph 376, wird in jenen Fällen, in denen die Wendung „Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" aufscheint, eine Formulierung gebraucht, die eine genaue zeitliche Bestimmung ermöglicht. Die Gewerbeordnung 1973 ist am 1. August 1974 in Kraft getreten. Die Zitierungen werden angepaßt. In jenen Bestimmungen, in denen Arreststrafen vorgesehen sind, wird der jeweilige Passus gestrichen, da die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht mehr in Betracht kommt. Im Paragraph 376, Ziffer 3, Absatz 7, wird der Entfall des Paragraph 89, berücksichtigt. Im Paragraph 376, Ziffer 3, Absatz 8, wird die in der Wiederverlautbarungskundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, für das AVG 1950 vorgesehene Buchstabenabkürzung verwendet. Im Paragraph 376, Ziffer 15, Absatz 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck. Im Absatz 4, werden die Worte „bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „bis zu diesem Zeitpunkt" ersetzt. Im Paragraph 376, Ziffer 19, a entfällt im ersten Zitat die Bezeichnung „GewO 1973" und wird im zweiten Zitat hinzugefügt. Im Paragraph 376, Ziffer 25 und 26 wird das Wort „Konzession" jeweils durch das Wort „Berechtigung" ersetzt. Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 3, wird das Wort „Konzession" nach den Worten „widrigenfalls die" sowie nach den Worten „Bestimmung ist die" jeweils durch das Wort „Gewerbeberechtigung" ersetzt. Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 4, wird das Wort „Konzession" nach den Worten „widrigenfalls die" durch das Wort „Gewerbeberechtigung" ersetzt. Im Paragraph 376, Ziffer 30, Absatz 2, wird ein Redaktionsversehen behoben. Im Paragraph 376, Ziffer 34, b Absatz 3, werden die Worte „gemäß Paragraph 264, Ziffer 2, vorgeschriebene" sowie das Wort „konzessioniertes" gestrichen. Im Paragraph 376, Ziffer 39, werden die Worte „in anderen als den in Ziffer 28, genannten Fällen" gestrichen. Im Paragraph 376, Ziffer 46, Absatz eins, wird das Zitat an die geltende Rechtslage (Öffnungszeitengesetz 1991) angepaßt. Im Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 4, wird ein Redaktionsversehen behoben. 45. Im Paragraph 377, Absatz 8 und 10 wird jeweils nach dem Zitat „Abs. 1 und 3" folgende Wortfolge eingefügt „in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,," Weiters entfällt im Absatz 10, nach der Angabe „S 30.000,-" die Wortfolge „oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen" 46. Im Paragraph 379, Absatz eins, werden die Worte „seinem Inkrafttreten" durch die Angabe „dem 1. August 1974" ersetzt. Im Absatz 2, werden die Worte „dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „der Gewerbeordnung 1973" ersetzt. 47. Im Paragraph 381, werden die bisherigen Absatz eins und 2 sowie die bereits außer Kraft getretenen Absatz 6, und 7 nicht wiederverlautbart. Im nunmehrigen Absatz eins, werden die Zitate angepaßt. 48. In der Anlage zu Paragraph 373, c Absatz 2, wird nach der Abkürzung „S" jeweils ein Punkt eingefügt. Artikel römisch sechs 1. Im wiederverlautbarten Text werden im römisch zwei. sowie im römisch drei. Hauptstück die bisherigen Paragraphenbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:

 

Ziffer 2 In der Liste der Handwerke (Paragraph 94,) erhält die Nr. 23 Kupferschmiede die Nr. 22; Nr. 24 Zentralheizungsbauer erhält die Nr. 23; Nr. 24 a Lüftungsanlagenbauer erhält die Nr. 24; die Nr. 26 Elektroniker und Elektromaschinenbauer bis Nr. 93 Schilderhersteller erhalten die Nr. 25 bis 92; Nr. 95 Präparatoren erhält die Nr. 93; Nr. 96 Bildhauer erhält die Nr. 94; Nr. 96 a Blumenbinder (Floristen) erhält die Nr. 95; Nr. 97 Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger) erhält die Nr. 96. 3. Die in den Listen der nicht bewilligungspflichtigen (Paragraph 124,) und der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (Paragraph 127,) angeführten Gewerbe werden fortlaufend durchnumeriert. 4. Da die Paragraphenabfolge der Hauptstücke römisch vier bis römisch sieben nicht geändert wird, werden die Paragraphen 295 bis 332 nicht neu besetzt. Artikel römisch sieben § 2 Absatz 5, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Paragraph 365, Absatz 3, tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft. Paragraph 224, Absatz eins, tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Paragraph 224, Absatz eins, regelt. Artikel römisch acht Die Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973 wird mit dem Titel „Gewerbeordnung 1994 — GewO 1994" wiederverlautbart. ABSCHNITT B Artikel römisch neun Auf Grund des Artikel 49, a B-VG wird in der Anlage 2 („Übergangsrecht") Artikel römisch sechs, Absatz 4, 5, 6, 8 und 9 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, Artikel römisch eins, 2217 letzter Satz und Artikel römisch vier, Absatz 7, 9, 10 und 11 der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, mit den erforderlichen Modifikationen wiederverlautbart. Artikel römisch zehn Der gegenstandslos gewordene Artikel römisch sechs, Absatz 7, der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, wird als nicht mehr geltend festgestellt.

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