Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
1. Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung tritt außer Kraft.
2. Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember
1993 in Kraft stehenden Fassung tritt mit Ausnahme der §§ 4 a und 39 a sowie des Abschnittes VII a wieder in Kraft.
3. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 6, 12 a, 12 b, 43 Abs. 4, 75 b Abs. 1, 76 Abs. 5 und 76 a Abs. 2 ZDG in der seit 1. Jänner
1994 geltenden Fassung treten außer Kraft.
4. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12 a, 12 b, 75 b Abs. 1 und 76 a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung treten wieder in Kraft.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
10
2. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet:
„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG, BGBl. Nr. 305, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen und
3. keinem Wachkörper (Art. 78 d B-VG) anzugehören.
Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(2) Mit Einbringung einer Zivildiensterklärung gemäß Abs. 1 wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
(3) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen."
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
1. Das Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung tritt außer Kraft.
2. Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember
1993 in Kraft stehenden Fassung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4, a und 39 a sowie des Abschnittes römisch sieben a wieder in Kraft.
3. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 5, Absatz 6,, 12 a, 12 b, 43 Absatz 4,, 75 b Absatz eins,, 76 Absatz 5 und 76 a Absatz 2, ZDG in der seit 1. Jänner
1994 geltenden Fassung treten außer Kraft.
4. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 12, a, 12 b, 75 b Absatz eins und 76 a Absatz 2, ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung treten wieder in Kraft.
Artikel römisch zwei
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
10
2. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, lautet:
„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen und
3. keinem Wachkörper (Artikel 78, d B-VG) anzugehören.
Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(2) Mit Einbringung einer Zivildiensterklärung gemäß Absatz eins, wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.
(3) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen."
3. Paragraph 3, lautet:
„§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen
(2)Absatz 2,Die Dienstleistungen sind — unbeschadet des Abs. 3 — auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen."
4.- § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben und
2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden."
5. § 4 Abs. 5 und 5 a lauten:
„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstrat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
(5 a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht und an diesen Zivildienstplätzen gleichartige Tätigkeiten erbracht werden sollen, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen.
Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen."
6. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Zivildiensterklärung ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung tritt ein bestehender Einberufungsbefehl außer Kraft.
(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Außerdem hat sie den Stammdatensatz (§ 57 a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.
(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen."
7. § 5 a lautet:
„§ 5 a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs MonatenDie Dienstleistungen sind — unbeschadet des Absatz 3, — auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen."
4.- Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben und
2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden."
5. Paragraph 4, Absatz 5 und 5 a lauten:
„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Absatz eins und 4 Ziffer 2 und 3 ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen. Im Anerkennungsverfahren hat sich der Zivildienstrat zur Eignung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes, im Widerrufsverfahren zur Frage zu äußern, ob auf Grund bestehender Mängel oder wegen Verletzung der dem Rechtsträger obliegenden Pflichten die Anerkennung der Einrichtung widerrufen werden soll. Wird dieses Gutachten nicht binnen drei Monaten erstattet, so ist der Landeshauptmann berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
(5 a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht und an diesen Zivildienstplätzen gleichartige Tätigkeiten erbracht werden sollen, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen.
Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen."
6. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. (1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraphen 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Zivildiensterklärung ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung tritt ein bestehender Einberufungsbefehl außer Kraft.
(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Außerdem hat sie den Stammdatensatz (Paragraph 57, a Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 23, Absatz 2, WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen.
(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen."
7. Paragraph 5, a lautet:
„§ 5 a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde,
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78 d B-VG) angehört.
(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder
2. die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung (§ 2 Abs. 1) abgelaufen ist, oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 1),
4. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3), oder
5. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist."
8. § 6 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er ausdrücklich erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ausgeschlossen. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung tritt ein bestehender Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
1. wegen einer in § 5 a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
3. dem Verbot, Faustfeuerwaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer Faustfeuerwaffe den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.
(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurückzusenden."
9. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Abs. 1 erster Satz nicht anzuwenden."
10. § 7 Abs. 3 bis 6 lauten:
„(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19 a Abs. 5 und § 19 b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechnung zu leisten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der zu leistenden Dienstzeit richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides.
rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde,
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78, d B-VG) angehört.
(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph 2, Absatz eins,), oder
2. die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung (Paragraph 2, Absatz eins,) abgelaufen ist, oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph 2, Absatz eins,),
4. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), oder
5. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist."
8. Paragraph 6, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er ausdrücklich erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ausgeschlossen. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung tritt ein bestehender Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3) Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
1. wegen einer in Paragraph 5, a Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
3. dem Verbot, Faustfeuerwaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer Faustfeuerwaffe den Paragraphen 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.
(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurückzusenden."
9. Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt elf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten; in diesem Fall ist Absatz eins, erster Satz nicht anzuwenden."
10. Paragraph 7, Absatz 3 bis 6 lauten:
„(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Absatz 2, gelten.
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Absatz 3 und in Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 19, a Absatz 5, und Paragraph 19, b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechnung zu leisten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der zu leistenden Dienstzeit richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides.
(6)Absatz 6,Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten."
11. § 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, die § 9 Abs. 3 und § 14 hingegen nicht."
12. (Verfassungsbestimmung) Im § 12 b Abs. 1 Z 1 ist das Wort „zwölf" durch die Zahl „14" zu ersetzen.
13. In § 14 Z 3 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3" sowie im anschließenden Halbsatz der Ausdruck „bis längstens 1. Oktober des Jahres" durch den Ausdruck „längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres" ersetzt.
14. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16. (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.
(2) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
(3) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt."
15. § 19 a Abs. 1 lautet:
„(1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit offenkundig ist oder vom Amtsarzt (§ 19 Abs. 2) festgestellt wird, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. In dem Bescheid, in dem die Entlassung verfügt wird, ist der Tag des Eintritts der Dienstunfähigkeit festzustellen."
16. § 19 a Abs. 3 lautet:
„(3) Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2 Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist."
17. Nach § 19 a wird folgender § 19 b eingefügt:
„§ 19 b. (1) Der Bundesminister für Inneres kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
(3) Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt."
18. In § 21 Abs. 1 sind die Worte „außerordentlichen Präsenzdienstes" durch das Wort „Einsatzpräsenzdienstes" zu ersetzen.
19. Dem § 21 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen :
„(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, daß die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann der Bundesminister für Inneres die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen. Abschnitt IV ist anzuwenden.
(5) Wird ein gemäß § 7 Abs. 3 Zivildienstpflichtiger zum außerordentlichen Zivildienst herangezogen, so sind ihm diese Zeiten als Übungszeiten anzurechnen."
20. § 23 a Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
a) nach § 7 Abs. 2 erster Satz elf Werktage und
b) nach § 7 Abs. 3 erster Satz zehn Werktage nicht überschreiten."
21. § 23 b Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich an dem Beginn der Dienstverhinderung nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung binnen längstens drei Tagen zu übermitteln."
Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Absatz 2, eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten."
11. Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (Paragraph 7, Absatz 3,) kann außer zu gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtungen auch
1. mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
2. zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt römisch sechs ist anzuwenden, die Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, hingegen nicht."
12. (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 12, b Absatz eins, Ziffer eins, ist das Wort „zwölf" durch die Zahl „14" zu ersetzen.
13. In Paragraph 14, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz 3, sowie im anschließenden Halbsatz der Ausdruck „bis längstens 1. Oktober des Jahres" durch den Ausdruck „längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres" ersetzt.
14. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, eingefügt:
„§ 16. (1) Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.
(2) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
(3) Von den Verfügungen nach den Absatz eins und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt."
15. Paragraph 19, a Absatz eins, lautet:
„(1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit offenkundig ist oder vom Amtsarzt (Paragraph 19, Absatz 2,) festgestellt wird, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. In dem Bescheid, in dem die Entlassung verfügt wird, ist der Tag des Eintritts der Dienstunfähigkeit festzustellen."
16. Paragraph 19, a Absatz 3, lautet:
„(3) Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Absatz eins,, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist."
17. Nach Paragraph 19, a wird folgender Paragraph 19, b eingefügt:
„§ 19 b. (1) Der Bundesminister für Inneres kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
(3) Von den Verfügungen nach Absatz eins, und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt."
18. In Paragraph 21, Absatz eins, sind die Worte „außerordentlichen Präsenzdienstes" durch das Wort „Einsatzpräsenzdienstes" zu ersetzen.
19. Dem Paragraph 21, sind folgende Absatz 4, und 5 anzufügen :
„(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Absatz eins, maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, daß die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann der Bundesminister für Inneres die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen. Abschnitt römisch vier ist anzuwenden.
(5) Wird ein gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Zivildienstpflichtiger zum außerordentlichen Zivildienst herangezogen, so sind ihm diese Zeiten als Übungszeiten anzurechnen."
20. Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
a) nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz elf Werktage und
b) nach Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz zehn Werktage nicht überschreiten."
21. Paragraph 23, b Absatz 2, lautet:
„(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich an dem Beginn der Dienstverhinderung nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung binnen längstens drei Tagen zu übermitteln."
22.Ziffer 22 § 25 a lautet:
„§ 25 a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und
2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage."
23. § 26 lautet:
„§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25 a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden."
24. § 28 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden für dessen Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er, sofern für die Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren."
25. § 28 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)"
26. § 29 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
27. § 30 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen § 30 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
28. In § 32 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die nach den §§ 25 a, 27 und 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen."
29. In § 32 Abs. 4 tritt an Stelle des Zitates „§§ 26 bis 31" das Zitat „§§ 25 a, 27 und 31"
30. In § 32 a Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§§ 26 bis 30" das Zitat „§§ 25 a und 27"
31. § 34 b lautet:
„§ 34 b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 oder
2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des VI. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 — HGG 1992, BGBl. Nr. 422/1992, sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. des im § 46 Abs. 6 HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,
2. des im § 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres und
3. der in § 47 Abs. 4 letzter Satz HGG 1992 in Z 1 genannten militärischen Dienststelle und des in Z 2 genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:
1. die Pauschalentschädigung gemäß § 39 Abs. 1 HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
2. die Entschädigungen gemäß §§ 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß § 44 Abs. 2 HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat."
32. Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, die Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Diese hat unverzüglich für eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen sonst von ihr beauftragten Arzt Sorge zu tragen. Die von dem Arzt erstellteParagraph 25, a lautet:
„§ 25 a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und
2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8, a Absatz 6, und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Absatz 2, nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage."
23. Paragraph 26, lautet:
„§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in Paragraph 25, a Absatz 2, festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
(2) Sofern bei der Berechnung nach Absatz eins, ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden."
24. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.
(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden für dessen Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er, sofern für die Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren."
25. Paragraph 28, Absatz 4, entfällt. Der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)"
26. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
27. Paragraph 30, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Paragraph 30, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
28. In Paragraph 32, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die nach den Paragraphen 25, a, 27 und 31 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen."
29. In Paragraph 32, Absatz 4, tritt an Stelle des Zitates „§§ 26 bis 31" das Zitat „§§ 25 a, 27 und 31"
30. In Paragraph 32, a Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitates „§§ 26 bis 30" das Zitat „§§ 25 a und 27"
31. Paragraph 34, b lautet:
„§ 34 b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
2. eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3 l, e, i, s, t, e, t,, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des römisch sechs. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 — HGG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,, sowie dessen Paragraphen 48, 49, Absatz eins bis 3 und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. des im Paragraph 46, Absatz 6, HGG 1992 im ersten Satz genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde und des im letzten Satz genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann,
2. des im Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres und
3. der in Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz HGG 1992 in Ziffer eins, genannten militärischen Dienststelle und des in Ziffer 2, genannten Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
1. die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HGG vom Bundesminister für Inneres bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
2. die Entschädigungen gemäß Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 Absatz 2 und 3 HGG sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 44, Absatz 2, HGG von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat."
32. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, die Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Diese hat unverzüglich für eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen sonst von ihr beauftragten Arzt Sorge zu tragen. Die von dem Arzt erstellte
Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist von der Behörde binnen drei Tagen der Einrichtung zu übermitteln."
33. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:
1. Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1 für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1, § 30, § 37 c Abs. 3 lit. d und § 38 Abs. 1 2 1 und 2
sowie
2. den Rechtsträgern nach § 18 a Abs. 2 für Leistungen nach § 18 a Abs. 3 und § 28 Abs. 2 und 4."
34. In § 43 Abs. 2 2 4 entfällt der Ausdruck „Abs. 5"
35. § 51 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des 2ivildienstrates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des 2ivildienstrates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen."
36. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder 2ivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar
1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,
2. falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art.
Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten 2ivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 — MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der 2 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der 2 2 die Anmeldung mitzuteilen."
37. Nach dem Abschnitt IX wird folgender Abschnitt IX a eingefügt:
„Abschnitt IX a Verwendung personenbezogener Daten
§ 57 a. (1) Der Bundesminister für Ihneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des 2ivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von 2ivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Datum des Dienstantritts beim Grundlehrgang sowie Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
3. die Militärkommanden;
4. der Zivildienstrat;
5. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben."
37 a. Vor § 60 entfällt die Überschrift „Verwaltungsübertretungen"
37 b. § 60 lautet:
„§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen."
37 c. Vor dem § 61 wird die Überschrift „Verwaltungsübertretungen" eingefügt.
38. Nach § 69 wird folgender § 69 a eingefügt:
„§ 69 a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirks-
Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist von der Behörde binnen drei Tagen der Einrichtung zu übermitteln."
33. Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend angeführte Leistungen erwachsen:
1. Den Rechtsträgern nach Paragraph 4, Absatz eins, für Leistungen nach Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30,, Paragraph 37, c Absatz 3, Litera d und Paragraph 38, Absatz eins, 2 1 und 2
sowie
2. den Rechtsträgern nach Paragraph 18, a Absatz 2, für Leistungen nach Paragraph 18, a Absatz 3, und Paragraph 28, Absatz 2 und 4 Punkt 34, In Paragraph 43, Absatz 2, 2 4 entfällt der Ausdruck „Abs. 5"
35. Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des 2ivildienstrates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des 2ivildienstrates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen."
36. Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1) Jeder 2ivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar
1. durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,
2. falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten "Art".
Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten 2ivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Meldegesetz 1991 — MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der 2 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der 2 2 die Anmeldung mitzuteilen."
37. Nach dem Abschnitt römisch neun wird folgender Abschnitt römisch neun a eingefügt:
„Abschnitt römisch neun a Verwendung personenbezogener Daten
§ 57 a. (1) Der Bundesminister für Ihneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des 2ivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von 2ivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Datum des Dienstantritts beim Grundlehrgang sowie Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
3. die Militärkommanden;
4. der Zivildienstrat;
5. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben."
37 a. Vor Paragraph 60, entfällt die Überschrift „Verwaltungsübertretungen"
37 b. Paragraph 60, lautet:
„§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen."
37 c. Vor dem Paragraph 61, wird die Überschrift „Verwaltungsübertretungen" eingefügt.
38. Nach Paragraph 69, wird folgender Paragraph 69, a eingefügt:
„§ 69 a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach Paragraph 56, Absatz eins, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirks-
Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
39. In § 70 wird der Ausdruck „§§ 60 bis 69" durch den Ausdruck „§§ 60 bis 69 a" ersetzt.
40. (Verfassungsbestimmung) § 75 b lautet:
„§ 75 b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen."
41. § 76 lautet:
„§ 76. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt waren, gelten — ungeachtet des § 44 Abs. 1 zweiter Satz — bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied)."
42. (Verfassungsbestimmung) § 76 a lautet:
„S 76 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, gelten als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2).
(2) Innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können
1. taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen;
2. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht vor dem 31. Dezember 1993 durch Erklärung entstanden ist und denen bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kein Zuweisungsbescheid zugestellt worden ist, einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 stellen.
(3) Wehrpflichtige, die während des in Abs. 2 genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, können innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.
(4) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie einen Dienst von der im § 12 b Abs. 1 genannten Art vor dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag angetreten haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten, nach zwölfmonatigem Dienst."
43. § 76 b lautet:
„§ 76 b. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, längstens bis zum 15. Dezember 1994 festzustellen (§ 5 Abs. 4) und mit Verordnung kundzumachen, ob zwischen 1. Mai und 31. Oktober 1994 mehr als 3000 Wehrpflichtige zivildienstpflichtig geworden sind.
(2) Wird in der Verordnung nach Abs. 1 der Eintritt der Zivildienstpflicht bei mehr als 3000 Wehrpflichtigen kundgemacht, so treten mit 1. Jänner 1995 folgende Änderungen in Kraft:
1. in § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „elf" die Zahl „zwölf" und
2. in § 7 Abs. 3 an Stelle der Zahl „zehn" die Zahl „elf",
3. in § 23 a Abs. 1 Z 2 lit. a an die Stelle der Zahl „elf" die Zahl „zwölf" und
4. in § 23 a Abs. 1 Z 2 lit. b an die Stelle der Zahl „zehn" die Zahl „elf" "
44. (Verfassungsbestimmung) § 76 c Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 12 b Abs. 1 und § 75 b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft."
45. § 76 c Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und 5 a, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5 a, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2 bis 5, § 14 Z 3, § 21 Abs. 1, 4 und 5, § 23 a Abs. 1 Z 2, § 34 b, § 43 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Abschnitt IX a und § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 16, § 19 a Abs. 1 und 3, § 19 b, § 23 b Abs. 2, § 25 a, § 26, § 28 Abs. 2 bis 4 (Z 24 und 25), § 30 (Z 27), § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 4 (Z 25), § 29 Abs. 1 zweiter Satz (Z 26) und § 30 Abs. 2 (Z 27) treten mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft."
46. § 76 d lautet:
„§ 76 d. Durchführungsverordnungen zu den in § 76 c Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft."
Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
39. In Paragraph 70, wird der Ausdruck „§§ 60 bis 69" durch den Ausdruck „§§ 60 bis 69 a" ersetzt.
40. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 75, b lautet:
„§ 75 b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen."
41. Paragraph 76, lautet:
„§ 76. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt waren, gelten — ungeachtet des Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz — bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied)."
42. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 76, a lautet:
„S 76 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, gelten als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (Paragraph 2,).
(2) Innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können
1. taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach Paragraph eins, Absatz 3, WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraphen 2 und 5 Absatz 2, einbringen;
2. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht vor dem 31. Dezember 1993 durch Erklärung entstanden ist und denen bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kein Zuweisungsbescheid zugestellt worden ist, einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, stellen.
(3) Wehrpflichtige, die während des in Absatz 2, genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, können innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.
(4) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie einen Dienst von der im Paragraph 12, b Absatz eins, genannten Art vor dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag angetreten haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten, nach zwölfmonatigem Dienst."
43. Paragraph 76, b lautet:
„§ 76 b. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, längstens bis zum 15. Dezember 1994 festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,) und mit Verordnung kundzumachen, ob zwischen 1. Mai und 31. Oktober 1994 mehr als 3000 Wehrpflichtige zivildienstpflichtig geworden sind.
(2) Wird in der Verordnung nach Absatz eins, der Eintritt der Zivildienstpflicht bei mehr als 3000 Wehrpflichtigen kundgemacht, so treten mit 1. Jänner 1995 folgende Änderungen in Kraft:
1. in Paragraph 7, Absatz 2, tritt an die Stelle der Zahl „elf" die Zahl „zwölf" und
2. in Paragraph 7, Absatz 3, an Stelle der Zahl „zehn" die Zahl „elf",
3. in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, an die Stelle der Zahl „elf" die Zahl „zwölf" und
4. in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an die Stelle der Zahl „zehn" die Zahl „elf" "
44. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 76, c Absatz eins, lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 12, b Absatz eins und Paragraph 75, b in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft."
45. Paragraph 76, c Absatz 2 bis 5 lauten:
„(2) Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 5, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 5, a, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 34, b, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Abschnitt römisch neun a und Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Paragraph 16,, Paragraph 19, a Absatz eins, und 3, Paragraph 19, b, Paragraph 23, b Absatz 2,, Paragraph 25, a, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 (Ziffer 24 und 25), Paragraph 30, (Ziffer 27,), Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
(4) Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) Paragraph 28, Absatz 4, (Ziffer 25,), Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz (Ziffer 26,) und Paragraph 30, Absatz 2, (Ziffer 27,) treten mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft."
46. Paragraph 76, d lautet:
„§ 76 d. Durchführungsverordnungen zu den in Paragraph 76, c Absatz 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft."
47.Ziffer 47 § 77 Abs. 1 2 1 bis 3 und 6 lauten:
„1. des § 10 Abs. 2, § 37 a Abs. 3, § 44, 5 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz sowie § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,
3. des § 5 a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
6. der §§ 5 a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz."
Artikel III
1. (Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75 b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
2. Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
3. (Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten am 1. Jänner 1996 in Kraft.
4. Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
5. Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/ 1991 oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1995 geltenden Dauer.
Paragraph 77, Absatz eins, 2 1 bis 3 und 6 lauten:
„1. des Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 37, a Absatz 3,, Paragraph 44, 5, 45, Paragraph 47,, Paragraph 52, Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung,
2. des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz sowie Paragraph 6, Absatz 5, der Bundesminister für Landesverteidigung,
3. des Paragraph 5, a Absatz 3, Ziffer eins, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
6. der Paragraphen 5, a Absatz 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz."
Artikel römisch drei
1. (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 75, b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
2. Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
3. (Verfassungsbestimmung) Die in Artikel römisch eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen treten am 1. Jänner 1996 in Kraft.
4. Das Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung der in Artikel römisch eins, Ziffer eins, genannten Bestimmungen tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
5. Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, nach der durch Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/ 1991 oder nach der durch Artikel römisch zwei, geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Ziffer 3 und 4 mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1995 geltenden Dauer.
Klestil Vranitzky