Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung des BDG 1979 Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 45, Absatz 3, lautet: „(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 109, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631." 2. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen." 3. An die Stelle des Paragraph 53, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen: „(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. (1 a) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. (1 b) Der Leiter der Dienststelle kann aus 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins, a eine Meldepflicht verfügen." 4. Im Paragraph 64, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" Paragraph 64, Absatz 2, wird aufgehoben. 5. Paragraph 68, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen." 6. Dem Paragraph 94, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate."
Ziffer 7 Paragraph 94, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird — sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist — gehemmt 1. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, 2. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und 3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die Dienstbehörde und dem Einlangen der Mitteilung a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde." (3) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden." 8. Im Paragraph 95, Absatz 2, werden ersetzt: a) der Klammerausdruck „(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates)", b) der Klammerausdruck „(die Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)" 9. Im Paragraph 105, Ziffer eins, wird nach der Zitierung „64 Absatz 2,," die Zitierung „64 a," eingefügt. 10. Paragraph 114, lautet samt Überschrift: „Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens § 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 84, StPO vorzugehen. (2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem 1. die Mitteilung a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist." 11. Im Paragraph 137, Absatz eins, werden eingefügt nach den Worten „Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit (für die Post- und Telegraphenverwaltung)" die Worte „Sonderberater des Botschafter" Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten 12. Paragraph 231, a Absatz eins, lautet: „(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer 1. die Voraussetzungen a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/ 1961 (im folgenden als „Krankenpflegegesetz" bezeichnet), oder b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder c) des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und 3. nicht nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist." 13. Im Paragraph 231, a Absatz 3, wird der Ausdruck „Krankenpflegegesetz" jeweils durch den Ausdruck „MTD-Gesetz" ersetzt. 14. Dem Paragraph 238, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am
Ziffer 31 Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist Paragraph 94, in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden." 15. Dem Paragraph 240, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß Paragraph 25, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch II Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, abgelegt haben." 16. Dem Paragraph 246, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 231, a Absatz eins und 3 und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3, Litera g,, Ziffer 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992, 2. Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 53, Absatz eins bis 1 b, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 94, Absatz eins bis 3, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 238, Absatz 3, und 4, Paragraph 240, Absatz 4, und Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 9,, Ziffer 24 Punkt 3,, Ziffer 25 Punkt eins, Litera f, Sub-Litera, d, d und Litera i,, Z26.1 Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, b, b und Litera d und Ziffer 26 Punkt 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994." 17. In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3, Litera g, wird in der rechten Spalte der Ausdruck „Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961" durch den Ausdruck „MTD-Gesetz" ersetzt. 18. In der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 9,, Ziffer 24 Punkt 3,, Ziffer 25 Punkt eins, Litera f, Sub-Litera, d, d und Litera i,, Ziffer 26 Punkt eins, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, b, b und Litera d, sowie in Ziffer 26 Punkt 7, wird jeweils der Ausdruck „Bildungsanstalten für Erzieher" durch den Ausdruck „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" ersetzt. 19. In der Anlage 1 tritt an die Stelle der Ziffer 39 Punkt 2 und 39.3 folgende Bestimmung: „39.2. Überdies a) die Berufsberechtigung nach Paragraph 3, des MTD-Gesetzes und b) das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder nach Paragraph 57, b des Krankenpflegegesetzes." 20. In der Anlage 1 tritt an die Stelle der Ziffer 40 Punkt 2 und 40.3 folgende Bestimmung: „40.2. Überdies die Berufsberechtigung nach Paragraph 3, des MTD-Gesetzes." Artikel römisch II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, lautet: „8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A, L PA, L 1, S 1, H 1, PT 1, PT2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist." 2. Nach Paragraph 12, Absatz 2, werden folgende Absatz 2, a bis 2 e eingefügt: „(2 a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze 1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer, 2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß. (2 b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und 1. war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. (2 c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 2, a Ziffer 2, vorgesehene Höchstausmaß. (2 d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2, b oder 2 c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (2 e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als
Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen." 3. Paragraph 12, Absatz 7 und 8 lautet: „(7) Die gemäß Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12, a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen. (8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den Fällen des Paragraph 86, Absatz eins, — unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen." 4. Im Paragraph 24, b Absatz 2, entfallen die Worte „sowie an den Heiz- und Warmwasserkosten" 5. Paragraph 24, b Absatz 4, lautet: „(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der römisch II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, wobei 1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und 2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen hat." 6. Die Tabellen im Paragraph 28, Absatz 3, erhalten folgende Fassung: 7. Im Paragraph 30, Absatz eins, wird der Betrag „1543 S" durch den Betrag „1582 S" und der Betrag „1960 S" durch den Betrag „2010 S" ersetzt. 8. Paragraph 30, b Absatz eins, lautet: „(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage." 9. Im Paragraph 30, b Absatz 2, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, der Betrag „531 S" durch den Betrag „545 S", b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „1395 S" durch den Betrag „1431 S" und c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „1676 S" durch den Betrag „1719 S" 10. Paragraph 30, c Absatz 2, lautet: „(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2135 S, 2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2747 S, 3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3357 S." 11. Paragraph 38, Absatz eins, lautet: „(1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt, 1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der 'Wirtschaftspolizei betraut ist,
Ziffer 2 wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 1014 Sitzung Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten." 12. Paragraph 38, Absatz 3 bis 5 lautet: „(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt 1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht, 2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, 3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen, 4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen, 5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt, an Stelle der im Paragraph 19, b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. (4) Die Vergütung beträgt 1. für die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 9,52%,. 2. für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 6,51%, 3. für die unter Absatz 3, Ziffer 4 und 5 angeführten Beamten 6,35% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. (5) Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 74, a Absatz 2, und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3, und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten." 13. Im Paragraph 38, a Absatz eins, wird der Betrag „737 S" durch den Betrag „756 S" ersetzt. 14. Die Tabelle im Paragraph 39, Absatz 3, erhält folgende Fassung: 15. Die Tabelle im Paragraph 42, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 16. Im Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz wird der Betrag „77504 S" durch den Betrag „79480 S" ersetzt. 17. Im Paragraph 43, Absatz eins, wird der Betrag „3884 S" durch den Betrag „3983 S" ersetzt. 18. Die Tabelle im Paragraph 48, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
Ziffer 19 Im Paragraph 50, Absatz 3, wird der Betrag „7057 S" durch den Betrag „7237 S" ersetzt. 20. Die Tabelle im Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 21. Im Paragraph 56, Absatz 2, wird der Betrag „2966 S" durch den Betrag „3042 S" ersetzt. 22. Paragraph 57, Absatz 2, lautet: „(2) Die Dienstzulage beträgt a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a, 2, L 2b 3 und L 2b 2 d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3 22 a. Nach Paragraph 57, Absatz 6, wird folgender Absatz 6, a eingefügt: „(6 a) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im Paragraph 58, Absatz eins bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins,) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte." 23. Im Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13,, im Paragraph 59, Absatz 8, Ziffer 2, Litera a und Absatz 9, Ziffer 2, Litera a, wird' jeweils der Ausdruck „Bildungsanstalten für Erzieher" durch den Ausdruck „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" ersetzt.
Ziffer 24 Im Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag „752 S" durch den Betrag „771 S" und der Betrag „1378 S" durch den Betrag „1413 S" ersetzt. 25. Paragraph 58, Absatz 6, lautet: „(6) Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 421 Sitzung In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 126 S." 26. Im Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „2486 S" durch den Betrag „2549 S" ersetzt. 27. Im Paragraph 59, a Absatz eins, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, der Betrag „836 S" durch den Betrag „857 S", b) in Ziffer 2, der Betrag „1267 S" durch den Betrag „1299 S" und c) in Ziffer 3, der Betrag „1739 S" durch den Betrag „1783 S" 28. Im Paragraph 59, a Absatz 2, wird der Betrag „836 S" durch den Betrag „857 S" ersetzt. 29. Im Paragraph 59, a Absatz 2, a wird der Betrag „181 S" durch den Betrag „186 S" ersetzt. 30. Im Paragraph 59, a Absatz 3, wird der Betrag „1267 S" durch den Betrag „1299 S" ersetzt. 31. Im Paragraph 59, a Absatz 5, a Ziffer 2, wird der Betrag „1004 S" durch den Betrag „1030 S" ersetzt. 32. Im Paragraph 59, b Absatz eins, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag . „595 S" durch den Betrag „610 S", b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „740 S" durch den Betrag „759 S", c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „890 S" durch den Betrag „913 S" und d) in Ziffer 4, der Betrag „297 S" durch den Betrag „305 S". 33. Im Paragraph 59, b Absatz 2, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „595 S" durch den Betrag „610 S", b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „740 S" durch den Betrag „759 S", c) in Ziffer eins, Litera e und Ziffer 3, Litera e, der Betrag „818 S" durch den Betrag „839 S", d) in Ziffer 4, der Betrag „584 S" durch den Betrag „599 S" und e) in Ziffer 5, der Betrag „293 S" durch den Betrag „300 S". 34. Im Paragraph 59, b Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag „890 S" durch den Betrag „913 S" und in Ziffer 2, der Betrag „1044 S" durch den Betrag „1071 S" ersetzt. 35. Im Paragraph 59, b Absatz 4, wird der Betrag „1164 S" durch den Betrag „1194 S" ersetzt. 36. Die Tabelle im Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 37. Im Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag „493 S" durch den Betrag „506 S" und der Betrag „411 S" durch den Betrag „421 S" ersetzt. 38. Im Paragraph 60, Absatz 4, wird der Betrag „149 S" durch den Betrag „153 S" und der Betrag „123 S" durch den Betrag „126 S" ersetzt. 39. Die Tabelle im Paragraph 60, a Absatz 2, erhält folgende Fassung: 39 a. Paragraph 61, Absatz eins, lautet: „(1) Wird durch 1. dauernde Unterrichtserteilung, 2. Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG, 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG sowie 4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."
Ziffer 39 b. Im Paragraph 61, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6, a und 6 b eingefügt: „(6 a) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Absatz 5, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als dreitägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt. (6 b) Absatz 6, a ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können." 39 c. Im Paragraph 61, Absatz 7, wird der Ausdruck „nach Absatz 5, oder 6" durch den Ausdruck „nach Absatz 5,, 6 oder 6 a" ersetzt. 40. Im Paragraph 62, a Absatz 2, wird der Betrag „4811 S" durch den Betrag „4934 S" ersetzt. 41. Im Paragraph 62, a Absatz 3, wird der Betrag „708 S" durch den Betrag „726 S" ersetzt. 42. Im Paragraph 62, a Absatz 5, wird der Betrag „7088 S" durch den Betrag „7269 S" ersetzt. 43. Die Tabelle im Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 44. Im Paragraph 65, Absatz 3, wird der Betrag „1423 S" durch den Betrag „1459 S" und der Betrag „2847 S" durch den Betrag „2920 S" ersetzt. 45. Im Paragraph 65, Absatz 4, wird der Betrag „1670 S" durch den Betrag „1713 S" ersetzt. 46. Die Tabelle im Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 47. Paragraph 73, Absatz eins, lautet: „(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 307 S und im definitiven Dienstverhältnis 48. Im Paragraph 73, a werden ersetzt: a) der Betrag „1004 S" durch den Betrag „1030 S", b) der Betrag „1059 S" durch den Betrag „1086 S" und c) der Betrag „1257 S" durch den Betrag „1289 S"
Ziffer 49 Im Paragraph 73, b Absatz eins, wird der Betrag „595 S" durch den Betrag „610 S" ersetzt. 50. Die Tabelle im Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 51. Im Paragraph 74, a Absatz eins, wird der Prozentsatz „6,35%" durch den Prozentsatz „7,30%" ersetzt. 52. Paragraph 74, b Absatz eins, lautet: „(1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung von 1058 S." 53. Die Tabelle im Paragraph 76, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 54. Im Paragraph 76, a Absatz eins, werden ersetzt: a) der Betrag „1191 S" durch den Betrag „1221 S", b) der Betrag „896 S" durch den Betrag „919 S" und c) der Betrag „596 S" durch den Betrag „611 S" 55. Im Paragraph 77, Absatz eins, wird der Betrag „989 S" durch den Betrag „1014 S" ersetzt. 56. Die Tabelle im Paragraph 78, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 57. Im Paragraph 79, a wird der Betrag „2532 S" durch den Betrag „2597 S" ersetzt. 58. Im Paragraph 79, b wird der Betrag „485 S" durch den Betrag „497 S" und der Betrag „583 S" durch den Betrag „598 S" ersetzt. 59. Die Tabelle im Paragraph 82, a Absatz 2, erhält folgende Fassung: 60. Im Paragraph 82, a Absatz 3, wird der Betrag „2757 S" durch den Betrag „2827 S" und der Betrag „3005 S" durch den Betrag „3082 S" ersetzt. 61. Im Paragraph 82, a Absatz 5, wird in Ziffer eins, der Betrag „91107 S" durch den Betrag „93430 S" und in Ziffer 2, der Betrag „86514 S" durch den Betrag „88720 S" ersetzt.
Ziffer 62 Die Tabelle im Paragraph 82, c Absatz eins, erhält folgende Fassung: 63. Die Tabelle im Paragraph 82, c Absatz 5, erhält folgende Fassung: 64. Die Tabelle im Paragraph 84, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Ziffer 65 Im Paragraph 84, b Absatz 2, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, der Betrag „2082 S" durch den Betrag „2135 S", b) in Ziffer 2, der Betrag „2679 S" durch den Betrag „2747 S" und e) in Ziffer 3, der Betrag „3274 S" durch den Betrag „3357 S" 66. Im Paragraph 84, e Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag „1537 S" durch den Betrag „1576 S" und in Ziffer 2, der Betrag „1748 S" durch den Betrag „1793 S" ersetzt. 67. Im Paragraph 85, b Absatz eins, wird der Betrag „466 S" durch den Betrag „478 S" ersetzt. 68. Im Paragraph 85, d Absatz eins, wird der Betrag „2234 S" durch den Betrag „2291 S" ersetzt. 69. Im Paragraph 85, d Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „500 S" durch den Betrag „513 S" ersetzt. 70. Die Tabelle im Paragraph 85, f Absatz 2, erhält folgende Fassung: 71. Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 lautet: „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere a) in den Verwendungsgruppen E und D b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2 2. Beamte in handwerklicher Verwendung 3. Universitäts(Hochschul)professoren 4. Lehrer
Ziffer 5 Beamte des Schulaufsichtsdienstes 6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung 72. Im Paragraph 86, Absatz 3, wird der Betrag „3530 S" durch den Betrag „3620 S" ersetzt. 73. Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 30, b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992, 2. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 12, Absatz 2, a bis 2 e, 7 und 8, Paragraph 24, b Absatz 2 und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30, b Absatz 2,, Paragraph 30, e Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 38, a Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, 8 und 9, Paragraph 59, a Absatz eins,, 2, 2 a, 3 und 5 a, Paragraph 59, b, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60, a Absatz 2,, Paragraph 62, a Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 73, a, Paragraph 73, b Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74, a Absatz eins,, Paragraph 74, b Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 76, a Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79, a, Paragraph 79, b, Paragraph 82, a Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 82, e Absatz eins und 5, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84, b Absatz 2,, Paragraph 84, e Absatz eins,, Paragraph 85, b Absatz eins,, Paragraph 85, d Absatz eins und 2, Paragraph 85, f Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3 und die Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, a Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994, 3. Paragraph 57, Absatz 6, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994, 4. Paragraph 57, Absatz 6, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und Paragraph 61, Absatz eins und 6 a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, jeweils a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995, e) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997." 74. In der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, wird in der Überschrift und in der Einleitung die Zitierung „S 12 Absatz 2, Ziffer 8 ", jeweils durch die Zitierung „§ 12 Absatz 2, a Ziffer 2 ", ersetzt. Artikel römisch III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, c Absatz 2, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, der Betrag „6500 S" durch den Betrag „6666 S" und b) in Ziffer 2, der Betrag „7736 S" durch den Betrag „7933 S" 2. Paragraph 2, c Absatz 10, zweiter Satz lautet: „In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen." 3. Paragraph 5, Absatz 2, lautet: „(2) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu melden." 4. Die Tabelle im Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Ziffer 5 Die Tabelle im Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 6. Im Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „1543 S" durch den Betrag „1582 S" und der Betrag „1960 S" durch den Betrag „2010 S" ersetzt. 7. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, lautet: „8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, l pa oder l 1 oder für den Vertragsassistenten Aufnahmeerfordernis gewesen ist." 8. Nach Paragraph 26, Absatz 2, werden folgende Absatz 2, a bis 2 e eingefügt: „(2 a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze 1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer, 2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß. (2 b) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und 1. war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz noch nicht anzuwenden oder 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. (2 c) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 2, a Ziffer 2, vorgesehene Höchstausmaß. (2 d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2, b oder 2 c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (2 e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen." 9. Paragraph 26, Absatz 7 und 8 lautet: „(7) Die gemäß Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 15, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen. (8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist — abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Absatz 6, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, — unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen." 10. Im Paragraph 27, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" Paragraph 27, Absatz 2, wird aufgehoben. 11. Paragraph 27, e erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Dem Paragraph 27, e wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen." 12. Im Paragraph 27, g Absatz 2 und im Paragraph 28, Absatz eins, entfällt jeweils die Zitierung „(Paragraph 27, e)"
Ziffer 13 Dem Paragraph 28, a wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Vertragsbediensteten endet." 14. Im Paragraph 33, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" Paragraph 33, Absatz 2, wird aufgehoben. 15. Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33, a samt Überschrift eingefügt: „Sonderurlaub während der Kündigungsfrist § 33 a. (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden. (2) Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht 1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG). (3) Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253, c ASVG." 16. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, oder mit einer Leitungsfunktion an nachgeordneten Dienststellen befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden." 17. Im Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und im Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, wird jeweils der Ausdruck „Bildungsanstalten für Erzieher" durch den Ausdruck „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" ersetzt. 18. Die Tabelle im Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 19. Die Tabelle im Paragraph 44, erhält folgende Fassung: 20. Im Paragraph 44, a Absatz 2, werden ersetzt: a) der Betrag „595,00 S" durch den Betrag „610,20 S",
Litera b der Betrag „178,70 S" durch den Betrag „183,305", c) der Betrag „216,00 S" durch den Betrag „221,50 S" und d) der Betrag „64,80 S" durch den Betrag „66,50 S" 21. Im Paragraph 44, a Absatz 3 und 4 werden ersetzt: a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „398,20 S" durch den Betrag „408,40 S", b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „729,30 S" durch den Betrag „747,90 S" und c) in Absatz 4, Ziffer 4, der Betrag „327,40 S"durch den Betrag „335,70 S". 22. Im Paragraph 44, a Absatz 5, werden ersetzt: a) der Betrag „260,60 S" durch den Betrag „267,20 S", b) der Betrag „216,00 S" durch den Betrag „221,50 S", c) der Betrag „78,305" durch den Betrag „80,30 S" und d) der Betrag „64,805" durch den Betrag „66,50 S". 23. Im Paragraph 44, a Absatz 6, wird der Betrag „443,20 S" durch den Betrag „454,50 S" ersetzt. 24. Im Paragraph 44, a Absatz 7, wird der Betrag „94,30 S" durch den Betrag „96,70 S" ersetzt. 25. Im Paragraph 44, a Absatz 8, werden ersetzt: a) in Zl der Betrag „432,20 S" durch den Betrag „443,20 S", b) in Ziffer 2, der Betrag „656,00 S" durch den Betrag „672,70 S" und c) in Ziffer 3, der Betrag „900,105" durch den Betrag „923,105" 26. Im Paragraph 44, a Absatz 9, wird der Betrag „760,60 S" durch den Betrag „780,00 S" ersetzt. 27. Im Paragraph 44, b werden ersetzt: a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „7111 S" durch den Betrag „7292 S", b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „8886 S" durch den Betrag „9113 S", c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „10676 S" durch den Betrag „10948 S" und d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „9819 S" durch den Betrag „10069 S" 28. Im Paragraph 44, e Absatz eins, werden ersetzt: a) der Betrag „425795" durch den Betrag „43665 S", b) der Betrag „37612 S" durch den Betrag „38571 S", c) der Betrag „31266 S" durch den Betrag „32063 S" und d) der Betrag „234855" durch den Betrag „24084 S" 29. Im Paragraph 48, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 33 Absatz 2 ", durch die Zitierung „§ 33 a" ersetzt. 30. Die Tabelle im Paragraph 54, Absatz eins, erhält folgende Fassung: 31. Paragraph 59, Absatz eins, lautet: „(1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer 1. die Voraussetzungen a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/ 1961 (im folgenden als „Krankenpflegegesetz" bezeichnet), oder b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder c) des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und 3. nicht nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist." 32. Im Paragraph 59, Absatz 3, wird der Ausdruck „Krankenpflegegesetz" jeweils durch den Ausdruck „MTD-Gesetz" ersetzt. 33. Die Tabelle im Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
Ziffer 34 Paragraph 70, Absatz eins, lautet: „(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1.Jänner 1994 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1994 um 2,55% erhöht." 35. An die Stelle des Paragraph 76, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen: „(3) Paragraph 26, Absatz 2 und 6, Paragraph 35, Absatz 3, b bis 3 e, die Überschrift vor Paragraph 72, a, Paragraph 72, b und Paragraph 73, c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. (4) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 5 Punkt 9, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992, 2. Paragraph 2, c Absatz 2 und 10, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 26, Absatz 2, a bis 2 e, 7 und 8, Paragraph 27,, Paragraph 27, e, Paragraph 27, g Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 28, a Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 33, a samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 41, Absatz eins und 5 Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 44,, Paragraph 44, a Absatz 2 bis 9, Paragraph 44, b, Paragraph 44, c Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins und die Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2, a Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994." 36. In der Anlage zu Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, wird in der Überschrift und in der Einleitung die Zitierung „§ 26 Absatz 2, Ziffer 8 ", jeweils durch die Zitierung „§ 26 Absatz 2, a Ziffer 2 ", ersetzt. Artikel römisch IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Absatz 4, a eingefügt: „(4 a) Maßnahmen nach den Absatz eins und 2, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen worden sind, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen." 2. Paragraph 13, b Absatz eins, erster Satz lautet: „Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt worden ist." 3. Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten 1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder, 2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat." 4. An die Stelle des Paragraph 19, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen: „(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen die Ergänzungszulage — darf 1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder 2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen. (4 a) Absatz 4, gilt jedoch nicht, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 IS 807, enthält, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
Litera a der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern." 5. Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „§ 19 Absatz 4 und 4 a bleibt unberührt." 6. An die Stelle des Paragraph 20, Absatz 5, treten folgende Bestimmungen: „(5) Absatz 2, zweiter Satz und die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren. (5 a) Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen." 7. Im Paragraph 24, Absatz 4, wird die Zitierung „§ 15 Absatz 2 ", durch die Zitierung „§ 15 Absatz 8 ", ersetzt. 8. Im Paragraph 24, Absatz 6, werden die Zahl „20" durch die Zahl „40" und die Zahl „50" durch die Zahl „60" ersetzt. 9. Paragraph 26, Absatz 2, lautet: „(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus 1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage, 2. den anderen Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 des Anspruchsberechtigten, 3. den Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und 4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen." 10. Paragraph 26, Absatz 4, Litera b, entfällt. Die bisherigen Litera c und d erhalten die Bezeichnungen ,,b)" und ,,c)" 11. Im Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 3, wird der Ausdruck „25. Lebensjahr" durch den Ausdruck „24. Lebensjahr" ersetzt. 12. Paragraph 31, samt Überschrift lautet: „Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung § 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn 1. sie im Ausland oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, 2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und 3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat oder gehabt hätte, wäre Paragraph 21, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen. (2) Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen." 13. Im Paragraph 41, Absatz 3, wird die Zitierung „§ 19 Abs: 4" durch die Zitierung „§ 19 Absatz 4 und 4 a" ersetzt. 14. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 9, Absatz 4 a,,§ 13 b Absatz eins, Satz 1, Paragraph 19, Absatz eins, a, 4 und 4 a, Paragraph 20, Absatz 3,, 5 und 5 a, Paragraph 26, Absatz 2,, 4 und 5Z 3, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994, 2. Paragraph 24, Absatz 4, und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1995." 15. Dem Paragraph 63, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß Paragraph 19, Absatz eins, a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezem-
ber 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach Paragraph 19, Absatz eins, a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt. (4) Paragraph 9, Absatz 4, a ist nur auf Versetzungen in den Ruhestand anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1993 wirksam geworden sind. Paragraph 20, Absatz 5, in der ab 1. Jänner 1994 geltenden Fassung und Paragraph 20, Absatz 5, a sind nur auf Versorgungsansprüche anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1993 entstanden sind." Artikel V Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt: „(3 a) Bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe." 2. Paragraph 3, Absatz 13, lautet: „(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III." 3. Im Paragraph 7, Absatz 2, lauten der erste und zweite Satz: „Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände 1. im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/ 1962) vorgesehen oder 2. im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen." 4. Im Paragraph 9, Absatz 2, b wird der Ausdruck „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher" durch den Ausdruck „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik" ersetzt. 5. Dem Paragraph 9, Absatz 2, b wird folgender Satz angefügt: „Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Absatz 2, Litera d, nicht zu berücksichtigen." 6. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt: „Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung § 12. (1) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2 bis 4 abzugelten. Paragraph 60, a des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden. (2) Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes. (3) Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. (4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform 1. dem mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d,) oder 2. einem anderen Lehrer oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig. (5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist — ausgenommen die vertre-
tungsweise Betreuung — nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig." 7. Die bisherigen Paragraphen 12, bis 15 erhalten die Bezeichnung „§§ 13 bis 16" 8. Im Paragraph 15, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 12 Absatz eins ", durch die Zitierung „§ 13 Absatz eins ", ersetzt. 9. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 3, Absatz 13,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2, b, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994, 2. Paragraph 3, Absatz 3, a und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995, c) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996, d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997." Artikel VI Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 32, Absatz 3, lautet: „(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631." 2. Nach Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt: „(3 a) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen." 3. An die Stelle des Paragraph 37, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen: „(1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. (1 a) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. (1 b) Der Leiter der Schule kann aus 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins, a eine Meldepflicht verfügen." 4. Dem Paragraph 72, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate." 5. Paragraph 72, Absatz 2, lautet: „(2) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird — sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist — gehemmt 1. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, 2. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und 3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde und dem Einlangen der Mitteilung a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde." 6. Im Paragraph 73, Absatz 2, werden ersetzt: a) der Klammerausdruck „(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates)", b) der Klammerausdruck „(die Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)"
Ziffer 7 Im Paragraph 74, Ziffer eins, wird nach der Zitierung „64 Absatz 2,," die Zitierung „64 a," eingefügt. 8. Paragraph 82, lautet samt Überschrift: „Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens § 82. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 84, StPO vorzugehen. (2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem 1. die Mitteilung a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist." 9. Nach Paragraph 121, a wird folgender Paragraph 121, b eingefügt: „§ 121 b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist Paragraph 72, in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden." 10. Paragraph 123, Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(9)" Folgender Absatz 8, wird eingefügt: „(8) Paragraph 107, a samt Überschrift und Paragraph 124, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." 11. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Paragraph 32, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 37, Absatz eins bis 1 b, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 82, samt Überschrift und Paragraph 121, b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel VII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 32, Absatz 3, lautet: „(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 86, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631." 2. Nach Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt: „(3 a) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen." 3. An die Stelle des Paragraph 37, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen: „(1) Wird dem Lehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. (1 a) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. (1 b) Der Leiter der Schule kann aus 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins, a eine Meldepflicht verfügen." 4. Dem Paragraph 80, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 100, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate."
Ziffer 5 Paragraph 80, Absatz 2, lautet: „(2) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird — sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist — gehemmt 1. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, 2. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und 3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde und dem Einlangen der Mitteilung a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde." 6. Im Paragraph 81, Absatz 2, werden ersetzt: a) der Klammerausdruck „(Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates)", b) der Klammerausdruck „(die Verwaltungsbehörde)" durch den Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)" 7. Im Paragraph 82, wird nach der Zitierung „64 Absatz 2,," die Zitierung „64 a," eingefügt. 8. Paragraph 90, lautet samt Überschrift: „Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens § 90. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 84, StPO vorzugehen. (2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem 1. die Mitteilung a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist." 9. Paragraph 125, a erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (3) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist Paragraph 80, in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden." 10. Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 32, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 37 Punkt A, b, s, 1 bis 1 b, Paragraph 80 A, b, s, 1 und 2, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82,, Paragraph 90, samt Überschrift und Paragraph 125, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch VIII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet: „(2) Die Personalvertretung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt." 2. Am Ende des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt: „16. beim Bundesasylamt." 3. Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 45, samt Überschrift eingefügt: „Inkrafttreten § 45. Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Ziffer eins Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Zitierung „§§ 40, 42, 43, 52 und 53" durch die Zitierung „§§ 40, 43, 47, 52 und 53" ersetzt. 2. Paragraph 18, a lautet: „§ 18 a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu melden." 3. Die Tabelle im Paragraph 21, Absatz 2, erhält folgende Fassung: 4. Im Paragraph 24, Absatz 2, werden ersetzt: a) der Betrag „1835 S" durch den Betrag „1882 S", b) der Betrag „1584 S" durch den Betrag „1624 S", c) der Betrag „1084 S" durch den Betrag „1112 S" und d) der Betrag „915 S" durch den Betrag „938 S" 5. Die Tabelle im Paragraph 25, Absatz 4, erhält folgende Fassung: 6. Paragraph 28, Absatz 12, lautet: „(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt 1. für Oberforstmeister a) bis einschließlich des 950. Punktes 24,00 S b) ab dem 951. Punkt 4,80 S für jeden vollen Punkt; 2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3 a) bis einschließlich des 50. Punktes 128,50 S, b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 188,205, c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 290,70 S, d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 145,40 S und e) ab dem 96. Punkt 85,50 S für jeden vollen Punkt; 3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind, a) bis einschließlich des 6. Punktes 137,00 S, b) für den 7. Punkt 273,70 S, c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 547,10 S, d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 821,00 S,
Litera e fürden 14. und 15. Punkt 615,40 S, f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 410,40 S und g) ab dem 21. Punkt 273,70 S für jeden vollen Punkt; 4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1158,20 S für jeden vollen Punkt." 7. Im Paragraph 29, Absatz 2, wird der Betrag „2502 S" durch den Betrag „2566 S" und der Betrag „13,305" durch den Betrag „13,60 S" ersetzt. 8. Im Paragraph 29, a wird der Betrag „3445 S" durch den Betrag „3533 S" ersetzt. 9. Im Paragraph 42, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)". Paragraph 42, Absatz 2, wird aufgehoben. 10. Paragraph 47, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen." 11. Im Paragraph 49, Absatz 2 und im Paragraph 51, Absatz eins, entfällt jeweils die Zitierung „(Paragraph 47,)" 12. Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Bediensteten endet." 13. Im Paragraph 65, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" Paragraph 65, Absatz 2, wird aufgehoben. 14. Nach Paragraph 65, wird folgender Paragraph 65, a samt Überschrift eingefügt: „Sonderurlaub während der Kündigungsfrist § 65 a. (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Bediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Stunden. (2) Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht 1. bei Kündigung durch den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG). (3) Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253, e ASVG." 15. Paragraph 93, a Absatz eins, lautet: „(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1994 um 2,55% erhöht." 16. Dem Paragraph 95, d wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 18, a, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 12,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 29, a, Paragraph 42,, Paragraph 47,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 65,, Paragraph 65, a samt Überschrift und Paragraph 93, a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch zehn Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 49. Wahlordnung für Kontaktfrauen und Gleichbehandlungsbeauftragte" durch den Ausdruck „§ 49. Frauenförderung an Justizanstalten" ersetzt. 2. Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt: „(3 a) Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die Generaldirektion der österreichischen Bundesforste gelten als Zentralstellen. Sie gelten mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen jeweils als Ressort." 3. Im Paragraph 4, lautet die Einleitung: „Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:" 4. Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist." 5. Im Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird die Zitierung „§ 11" durch die Zitierung „§ 10" ersetzt. 6. Im Paragraph 20, Ziffer 6, werden ersetzt: a) die Zitierung „BGBl. Nr. 54/1979" durch die Zitierung „BGBl. Nr. 54/1970", b) die Zitierung „BGBl. Nr. 25/1987" durch die Zitierung „BGBl. Nr. 25/1988" 7. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, lautet: „4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten."
Ziffer 8 Paragraph 23, Absatz 4, lautet: „(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig." 9. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten," 10. Im Paragraph 41, Absatz 2, tritt an die Stelle des Ausdruckes „1. Jänner" der Ausdruck „1. Juli" 11. Paragraph 53, Absatz eins, lautet: „(1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 3I.März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. März 1996, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten." 12. Im Paragraph 53, Absatz 4, tritt an die Stelle des Ausdruckes „1. Mai" jeweils der Ausdruck „1. Oktober" 13. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Überschrift nach Paragraph 49, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 3, a, Paragraph 4, erster Satz, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 20, Ziffer 6,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft" Artikel römisch XI Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Ziffer 14, lautet: „14. im Bereich sämtlicher Ressorts: Leitung einer in den Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten." 2. An die Stelle des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, treten folgende Bestimmungen: „6. Paragraph 3, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993, 7 Paragraph 3, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994." Artikel römisch XII Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15, a samt Überschrift eingefügt: „Zu Paragraph 73, AVG § 15 a. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn 1. wegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und 2. überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen. Der Lauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird für die Dauer der Aussetzung des Berufungsverfahrens gehemmt. (2) Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen." 2. Paragraph 19, erhält die Bezeichnung „§ 20." Als neuer Paragraph 19, wird eingefügt: „Inkrafttreten § 19. Paragraph 15, a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch XIII Änderung des Auslandseinsatzzulagengesetzes Das Auslandseinsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den Paragraphen eins bis 1 b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, eine Auslandseinsatzzulage."
Ziffer 2 Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch XIV Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung." 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch XV Änderung des Bezügegesetzes Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 19, a lautet: „§ 19 a. (1) Die Bezüge, die den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. (2) Absatz eins, ist auf die Bemessung der nach Paragraph 8, Absatz eins, gebührenden Amtszulage, des nach Paragraph 9, Absatz eins, gebührenden Auslagenersatzes und der nach Paragraph 18, Absatz 4, gebührenden Entfernungszulage sowie bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt römisch II und römisch III gebühren, anzuwenden." 2. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 19, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch XVI Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 65, a wird der Betrag „20693 S" durch den Betrag „21221 S" ersetzt. 2. Die Tabelle im Paragraph 66, Absatz 2, erhält folgende Fassung: 3. Im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz wird in den Ziffer eins und 2 der Betrag „77504 S" jeweils durch den Betrag „79480 S" und in Ziffer 3, der Betrag „86162 S" durch den Betrag „88359 S" ersetzt. 4. Im Paragraph 67, Absatz eins, wird der Betrag „3884 S" durch den Betrag „3983 S" ersetzt. 5. Im Paragraph 68, d Absatz 2, wird der Betrag „3530 S" durch den Betrag „3620 S" ersetzt. 6. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 65, a, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 68, d Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel römisch XVII Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 14, treten an die Stelle der Überschrift „VI. Abschnitt" folgende Bestimmungen: „VI. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Sonderbestimmungen für das Jahr 1994 § 14 a. (1) Das nach Paragraph 3, gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum
Ziffer 31 Dezember 1994 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu ermitteln. (2) Dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling hinzuzurechnen." 2. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Überschrift des römisch VI. Abschnittes und Paragraph 14, a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft." Artikel XVIII Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Die Tabelle im Art. römisch IV Absatz 3, erhält folgende Fassung: 2. Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.'' Artikel römisch XIX Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 treten außer Kraft: 1. Art. römisch II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/ 1977, 2. An. römisch fünf bis römisch VII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, und Art. römisch VIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1983,, 3. die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1979,.
Klestil Vranitzky